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W131 2125342-1•BVwG W131 2125342-1
W131 2125342-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, Ersatz, Ersatzpflicht, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Ohrenmarke, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verlust einer Ohrenmarke
W131 2125342-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr XXXX gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 17.12.2015 zu XXXX, betreffend Rinderprämien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die AMA erließ datiert mit 26.03.2015 einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer (= Bf) für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien iHv 4.508,43 Euro gewährt wurden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 erkannte die AMA dem Bf für das Kalenderjahr 2014 schließlich Rinderprämien iHv 4.547,91 zu, womit der Bf um rund 40 Euro mehr Rinderprämie als im ursprünglichen Bescheid vom 26.03.2015 zuerkannt erhielt.
3. Der Bf verfasste (offenbar erst) gegen diesen Abänderungsbescheid vom Dezember 2015 Beschwerde, die seitens der AMA Ende April 2016 an das BVwG vorgelegt wurde.
Der Bf begründete die Beschwerde tlw maW dahin, dass die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX bei der Vor - Ort - Kontrolle am 16.05.2014 beidseitig nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen wäre. Er hätte davor am 19.04.2016 damals fehlende Ohrmarken nachbestellt gehabt. Er hätte den Verlust dieser Ohrmarken bereits vor der VOK am 16.5.2014 bemerkt und notiert gehabt. Bestellung und Ersatz wären, wie bei ihm üblich, in monatlichem Rhythmus erfolgt.
Er würde nicht einsehen, warum die Kuh XXXX nicht als Mutterkuh anerkannt würde und er im Rahmen der Cross Compliance dafür bestraft würde. Er ersuche um Überdenken der Entscheidung.
4. Nach Verhandlungsanberaumung wurde von Bf - Seite mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
5. 20.07.2016 wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG
schließlich mit Repräsentanten der AMA - durchgeführt, die soweit
hier interessierend lt Niederschrift, OZ 4, wie folgt verlief [R =
Richter; RV = Rechtsvertreterin der belangte Behörde]:
[Nichterscheinen des Bf]
R ersucht RV um Darlegung, ob aus Sicht der AMA schlüssig ist, dass der Bescheid mit der höheren Prämie angefochten wird.
RV: Aus Sicht der AMA ist es nicht unschlüssig, dass der Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 angefochten wurde, da der Beschwerdeinhalt sich auf die Sanktion aufgrund der fehlenden Ohrmarke bezieht, die bei der Vorortkontrolle am 16.05.2014 beanstandet wurde. Der Unterschied zwischen dem Bescheid vom 26.03.2015 und dem Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 und sohin einer Mehrauszahlung von 39,48 Euro resultiert aus der sogenannten 100,-- Euro-Grenze aus dem Bereich der Cross-Compliance (CC). Gemäß Art 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100,-- Euro belaufen, nicht anzuwenden.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der CC-Kürzungsbetrag für das Antragsjahr 2014 in Summe nicht in Höhe von 100,-- Euro überschritten. Jedoch war der CC-Verstoß der bei der Vorortkontrolle am 16.05.2014 zu beanstanden war, zu erfassen. Für das Prämienjahr 2014 erfolgte der erste Berechnungslauf in der AMA im Hinblick auf die CC-Untergrenze am 26.06.2015, die "späte" Berechnung lässt sich damit erklären, dass erst nach einer Buchung aller Maßnahmen und der Aufsummierung der Prämienbeträge mit relativer Sicherheit festgestellt werden kann, welche Betriebe einen CC-Kürzungsbetrag unter 100,-- Euro haben. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sich der CC-Kürzungsbetrag durch Nachberechnungen wieder ändern kann, und es daher dazu kommen könnte, dass die CC-Untergrenze nicht mehr vorliegt. Nach diesem ersten Berechnungslauf werden die Betriebe, die den Verstoß nicht sofort behoben haben angeschrieben. Da im vorliegenden Fall der RKZ-Verstoß als sofort behoben gewertet wurde, war kein solches Schreiben erforderlich. In der Folge wurde am 28.08.2015 in der AMA der Ermittlungslauf gestartet, der ergeben hat, dass die CC-Untergrenze beim Antragsteller XXXX nach derzeitiger Berechnung anzuwenden ist. Im Bescheid vom 17.12.2015 wurde daher der CC-Kürzungsbetrag der noch im Bescheid vom 26.03.2015 abgezogen wurde, wieder ausbezahlt. Der festgestellte CC-Verstoß im Bereich der Rinderkennzeichnung- und -registrierung bleibt jedoch bestehen und würde im Falle einer Wiederholung in den Folgejahren berücksichtigt werden. In Österreich beinhaltet § 13 Abs 1 INVEKOS-CC-V 2010 BGBl. II 492/2009 die Vorgaben zur 100,-- Euro-Grenze.
R ersucht RV nochmals um Darlegung, was aus Sicht der AMA aktuell beschwerdegegenständlich ist, und warum der Bescheid der AMA zutreffend ist.
RV: Der Bf hielt am 01.01.2014 20 Fleischrassekühe sowie zwei Fleischrassekalbinnen. Am 16.03.2014 hielt der Bf drei weitere Fleischrassekühe. Der Bf verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 22 Stück. Zwei Kühe gingen innerhalb der Haltefrist ab, konnten aber rechtzeitig ersetzt werden. Zwei Kalbinnen und eine Kuh gingen innerhalb der 6 - monatigen Haltefrist vom Betrieb ab, ohne durch ein anderes Tier ersetzt werden zu können. Der Antrag gilt für diese Tiere daher als zurückgenommen (Art 25 iVm mit Art 64 Verordnung 1122/2009). Mit Datum vom 16.05.2014 fand auf dem Betrieb des Bf eine Vorortkontrolle statt. Im Zuge dieser wurde festgestellt, dass eine beantragte Mutterkuh (XXXX) mit keiner Ohrmarke versehen war. Die Identität des Tieres ist jedoch klar gewesen. Bei sieben weiteren Rindern wurde die Kennzeichnung mit nur einer Zwillingsohrmarke beanstandet.
Mit angefochtenem Bescheid wurden dem Bf von den 22 beantragten Mutterkühen, die Rinderprämien für 21 Mutterkühe in Höhe von insgesamt 4.547,91 Euro gewährt. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag aufgrund der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei einem beantragten Tier um 4,76% gekürzt (Art 65 Abs 3 VO 1122/2009).
Gemäß Art 2 Z 24 VO 1122/2009 kann ein Tier nur dann als ermittelt gelten, wenn es alle in den Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Art 117 VO 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen der Rinderprämien nur für Tiere gewährt, die entsprechend der VO 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme wird dahingehend in Art 63 Abs 4 VO 1122/2009 nur für Rinder normiert, die eine der beiden Ohrmarken (Zwillingsohrmarke) verloren haben und die durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern dennoch eindeutig identifiziert werden können. Durch VO 1368/2011 wurde Art 63 Abs. 4 VO 1122/2009 dahingehend geändert, dass eine lit aa eingefügt wurde. Dadurch kann ein einzelnes Rind eines Betriebes, das beide Ohrmarken verloren hat, dennoch als ermittelt gelten, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gem der VO 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vorortkontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen habe. Im vorliegenden Fall wurde bei der Vorortkontrolle am 16.05.2014 zwar nur das beantragte Rind XXXX ohne Ohrmarken vorgefunden, jedoch hat der Betriebsinhaber keine Ohrmarkennachbestellung vor der Vorortkontrolle veranlasst, weshalb nicht davon auszugehen war, dass er von sich aus Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
Gem § 3 Abs 5 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 sind verloren- oder unlesbar gewordene Ohrmarken zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzmarke mit dem gleichen Ländercode neuerlich zu kennzeichnen. Vor diesem Hintergrund konnte das Beschwerdevorbringen die Kennzeichnung der Rinder würde monatlich vom Bf kontrolliert, erstinstanzlich nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der als fehlend anzusehenden Kennzeichnung, konnte dieses beantragte Rind gem Art 2 Z 24 VO 1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden, weshalb ihm die Mutterkuhprämie nicht gewährt werden konnte. Zudem erfolgte eine Kürzung gem. Art. 65 VO 1122/2009.
Klargestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid kein finanzieller Abzug aufgrund eines CC-Verstoßes erfolgte. Es wird auf die eingangs ausgeführten Anmerkungen zur CC-Untergrenze verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf wendet sich mit seiner Beschwerde erkennbar gegen die Nichtzuerkennung einer Rinderprämie für die Kuh XXXX, die bei der Vor - Ort - Kontrolle am 16.05.2014 beidseitig keine Ohrmarken hatte, und hinsichtlich welcher der Bf unstrittig zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle am 16.05.2014 noch keine Ersatzohrmarken nachbestellt hatte; maW hat die Beschwerde das erkennbare Rechtsschutzziel, die im Gefolge der bei einer Kuh zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle am 16.5.2014 fehlenden (beiden) Ohrmarken seitens der belangten Behörde bescheidmäßig konkretisierten Rechtsfolgen zu beseitigen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und insb auch aus den Erläuterungen der AMA in der Verhandlung vom 20.07.2016, denen der Bf nicht substantiiert entgegen getreten ist. Der Bf räumt vielmehr in seiner Beschwerdeeingabe selbst faktisch ein, dass er zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle am 16.05.2014 noch keine Ersatzohrmarken für die Kuh mit der Nummer XXXX nachbestellt hatte.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.
Zu A) 1. Die hier vorrangig interessierenden und bereits im Verhandlungsvorbringen der AMA erwähnten fallspezifisch anwendbaren Rechtsvorschriften lauten:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2009 DER KOMMISSION
vom 30. November 2009
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
[...]
Art 2 Z 24. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;
[...]
Artikel 64
Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, beider der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 desvorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann.
(3) Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Mutterschafe und Ziegen [...]
(4) Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Artikel 65
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %,so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabthätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatzmehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG)Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinderbeantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraumermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten nur tatsächlich in dem betreffenden Jahr geschlachtete Tiere als potenziell prämienfähige Tiere.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissengemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.
(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG)Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1368/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
[...]
17. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
a) Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:
[...]
b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
"aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort- Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat;".
[...]
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2012 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
2. Die Beschwerde war abzuweisen, da der Abänderungsbescheid, soweit gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG gemäß § 13 AVG erkennbar substantiiert in Beschwerde gezogen, wie von der Rechtsvertreterin der AMA am 20.07.2016 ausführlich und schlüssig erklärt, der Rechtslage entspricht.
Das BVwG übernimmt insoweit die Ausführungen der AMA vom 20.07.2016, wie oben wiedergegeben, als Begründung für die Beschwerdeabweisung.
Soweit sich der Bf annähernd substantiiert in seiner Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Prämie für die Kuh XXXX im Jahr 2014 wendet, ist er ausdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle am 16.05.201 eben die Ohrmarken für diese Kuh noch nicht nachbestellt waren und daher der Bf die rechtlich insoweit erforderliche Abhilfemaßnahme "Nachbestellung der Ohrmarken" noch nicht vorgenommen hatte, siehe dazu die oben abgedruckten novellierten Text des Art 63 Abs 4 VO 1122/2009 idF der Änderungsverordnung 1368/2011.
Damit hat der Bf die von der AMA bescheidmäßig konkretisierten Rechtsfolgen zu tragen, wie von der AMA lt Verhandlungsschrift nochmals schlüssig dargestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil die Rechtslage fallspezifisch eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.
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