W104 2115200-1•BVwG W104 2115200-1
W104 2115200-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, mangelnde<br/>Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft, Rückforderung, Zahlungsansprüche
W104 2115200-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.1.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:
A. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit den BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 13.9.2011 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung von 0,24 ha festgestellt wurde.
Am 20. und 21.8.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der keine Abweichungen festgestellt wurden.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.636,27 gewährt. Dabei wurden 65,19 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,21 ha, davon 11,80 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,46 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.9.2011 (am Heimbetrieb) seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden. Ein Antrag auf Almkompression wurde abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.624,28 gewährt. Dabei wurden wieder 65,19 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, jedoch eine beantragte Fläche von 43,07 ha, davon 11,66 ha Almfläche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,32 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin unverändert ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.9.2011 (am Heimbetrieb) seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden. Die Abweisung des Antrags auf Almkompression bleib unverändert.
Anlässlich der Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legte die Behörde dar, dass insgesamt im Antragsjahr 2011 38 Betriebsführer auf die Alm XXXX aufgetrieben hätten. Einem dieser Betriebsführer hätten im Zuge einer Korrektur von Plausibilitätsfehlern mehr Großvieheinheiten angerechnet und somit auch mehr anteilige Futterfläche zugesprochen werden können. Da die Almfutterfläche entsprechend der Anzahl der aufgetrieben Tiere auf die auftreibenden Betriebsführer aufgeteilt werde, reduziere sich bei allen anderen Auftreibern, zu denen der Beschwerdeführer zähle, die anteilige Futterfläche. Weil der Differenzbetrag unter EUR 20 betrage und somit unter der Bagatellgrenze liege, sei keine Rückforderung ausgesprochen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Abweisung des Kompressionsantrages und die Berechnung der Almfutterfläche wendet.
Die Stellungnahme der AMA im Vorlageschreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit den BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 13.9.2011 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung von 0,24 ha festgestellt wurde.
Am 20. und 21.8.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der keine Abweichungen festgestellt wurden.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.636,27 gewährt. Dabei wurden 65,19 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,21 ha, davon 11,80 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,46 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.9.2011 (am Heimbetrieb) seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden. Ein Antrag auf Almkompression wurde abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Antragsjahr 2011 haben 38 Betriebsführer auf die Alm XXXX aufgetrieben. Einem dieser Betriebsführer wurden rückwirkend im Zuge einer Korrektur von Plausibilitätsfehlern mehr Großvieheinheiten angerechnet und somit auch mehr anteilige Futterfläche zugesprochen, was eine Reduktion der anteilige Futterfläche auf der Alm für den Beschwerdeführer zur Folge hatte, die zur Abänderung des Beihilfebescheides durch den angefochtenen Bescheid vom 29.4.2014 führte. Weil der Differenzbetrag unter EUR 20 beträgt und somit unter der Bagatellgrenze liegt, wurde keine Rückforderung ausgesprochen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lautet:
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...]
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]"
§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet auszugsweise:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 lautet:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Die vom Beschwerdeführer monierte Kürzung der ermittelten in Bezug auf die von ihm beantragte Fläche, die für die Berechnung der Einheitliche Betriebsprämie ausschlaggebend ist, erfolgte ausschließlich aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers, und zwar bereits im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2011, der in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die Feststellung von 0,24 ha Differenzfläche ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorbescheid nicht beschwert, da diesbezüglich im Änderungsbescheid überhaupt keine Änderung erfolgt ist. Dasselbe gilt für die Abweisung des Kompressionsantrages.
2. In Bezug auf die bestoßene Alm ist die Behörde im angefochtenen Abänderungsbescheid von einer um 0,14 ha geringeren beantragten Fläche ausgegangen, weil sich herausgestellt hat, dass ein anderer Auftreiber einen höheren fiktiven Anteil an der Alm für sich beanspruchen konnte und daher die Anteile sämtlicher Auftreiber anzupassen waren. Diese Neuberechnung war notwendig, um der Bestimmung des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 zu entsprechen, sodass von der Behörde gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ein entsprechender Abänderungsbescheid zu erlassen war.
Es wurde aber dennoch wegen Geringfügigkeit keine Rückforderung ausgesprochen, sodass auch diesbezüglich keine Beschwer durch den angefochtenen Abänderungsbescheid vom erkannt werden kann.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt.
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