BVwG I411 2132982-1

I411 2132982-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt

Texte intégral

BVwG I411 2132982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2132982.1.00

Spruch

I411 2132982-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1111089907/160513792, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag bei der LPD Burgenland erstbefragt. Mit Bescheid vom 06.05.2016, Zl. 1111089907/160513792, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Schließlich wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, verfügte sie mit Beurkundung vom 05.06.2016 "gemäß

§ 23 Abs. 2 Zustellgesetz" die Hinterlegung des Bescheides im Akt.

Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 04.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob sogleich gegen den Bescheid Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei und er erst nach Nachfrage bei der Behörde von dessen angeblicher Existenz erfahren habe. Der Beschwerdeführer sei seit 20.04.2016 an der Adresse Wimmergasse 1/9, 1050 Wien gemeldet und er hätte keine Benachrichtigung einer Hinterlegung erhalten.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 1111089907/160513792 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)", BGBl. Nr. 51/1991 idgF zurück.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11.08.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Hinterlegung des Bescheides im Akt rechtswidrig gewesen wäre, da der Beschwerdeführer durchgehend an der Adresse in der XXXX gewohnt hätte und die Abmeldung von dieser Adresse irrtümlich erfolgt wäre. Seitens der Behörde hätten über eine ZMR Abfrage hinausgehende Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2016, Zl. 1111089907/160513792, erfolgt am 06.05.2016 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 20.04.2016 bis 21.04.2016 in 1050 Wien, XXXX gemeldet. Vom 21.04.2016 bis 21.04.2016 (also für einen Tag) war der Beschwerdeführer in der XXXX, 7013 Klingenbach gemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt wies der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz auf. Seit 21.07.2016 ist der Beschwerdeführer wieder in der XXXX gemeldet.

Der negative Asylbescheid erwuchs am 03.06.2016 in Rechtskraft.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte kein unvorhergesehenes und unaufwendbares Ereignis vor, das ihn an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und einer Abfrage des zentralen Melderegisters vom 22.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lautet:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

4.

dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LPD Burgenland) am 11.04.2016 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.

In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 lit. f umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie Folgt:

"Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!

Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen!

Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit."

3.3.3. In der 952. Regierungsvorlage an den Nationalrat der XXII.

Gesetzgebungsperiode zu § 15 Asylgesetz wurde ausgeführt wie Folgt:

"Bei der Führung von Asylverfahren wurde in der Praxis leider immer wieder beobachtet, dass in vielen Fällen eine Verschleppung des Verfahrens durch Asylwerber, etwa durch Nichtmitwirkung an der Feststellung der Identität, Nichtanwesenheit bei geplanten Einvernahmen, dauerhafte Entziehung des Verfahrens durch "Untertauchen" gewollt ist und auch bewusst herbeigeführt wird, um sich - trotz eines aussichtslosen Antrags - für längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten zu können. Um derartigen Missbrauch hintanzuhalten und auch eine Verfahrensbeschleunigung zu erzielen, wird vorgeschlagen, genau determinierte, festgeschriebene Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren zu normieren."

3.3.4. Laut ZMR-Abfrage der belangten Behörde vom 27.04.2016, 04.05.2016, 06.05.2016 und 15.07.2016 wies der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz auf und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz verfügt. Das Vorbringen, dass er weiterhin an der Adresse W [...] gewohnt hätte und die Abmeldung irrtümlich erfolgt wäre, ist nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Beim zentralen Melderegister handelt es sich um ein öffentliches Register nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991) und ist die An- und Abmeldung von Personen genau geregelt. Dass der Beschwerdeführer "irrtümlich" abgemeldet worden wäre ist sohin auszuschließen und wird von ihm auch nicht näher begründet. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Beschwerdeführer nicht gemeldet. Die Anmeldung an der derzeitigen Wohnadresse erfolgte erst nach der Zustellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides am 21.07.2016.

Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Nachdem von ihm erst am 21.07.2016 eine polizeiliche Meldung seiner Anschrift vorgenommen wurde, hätte er sich zumindest regelmäßig bei der Behörde erkundigen können und müssen, wie es um sein Verfahren steht. Den Beschwerdeführer treffen im Asylverfahren Mitwirkungspflichten, über die er auch aufgeklärt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt. Damit war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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