W198 2118559-1•BVwG W198 2118559-1
W198 2118559-1Tribunal administratif fédéral30 août 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W198 2118559-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Franz Eckl, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Waidhofen/Thaya vom 16.11.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 16.11.2015 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.08.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Waidhofen/Thaya (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 26.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. 26 Mal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Er sei sohin ca. alle zwei Wochen heimgefahren und die Dauer der Heimreise betrage sechs Stunden. Die Entfernung betrage ca. 500 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 07.07.2014 bis laufend einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse
XXXX und seit 23.03.2015 bis laufend in XXXX. Es handle sich hierbei um eine Wohnung. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX. Bei dieser Adresse handle es sich um ein eigenes Haus. Seine Ehefrau würde in Polen leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden gearbeitet. Er habe einen PKW mit polnischem Kennzeichen; der PKW sei in Polen auf seine Gattin angemeldet. Er übe in Österreich keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
3. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.08.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit. f iVm Artikel 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe und er 14-tätig während seiner Beschäftigung in Österreich nach Polen zurückgekehrt sei - ein echter Grenzgänger sei und für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat zuständig sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend führte er aus, dass er in Österreich wohnhaft sei und seit 25 Jahren hier arbeite.
5. Mit Schreiben des AMS vom 15.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dazu bis 27.10.2015 Stellung zu nehmen.
6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 20.10.2015 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher unter anderem diverse Zeugen namhaft gemacht wurden.
7. Mit Bescheid vom 16.11.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in seinen Herkunftsstaat Polen zurückgekehrt sei. Aufgrund des unbestrittenen monatlichen Pendelverhaltens gehe das AMS davon aus, dass er seinen Wohnsitz in Polen bei seiner Gattin habe und seine Lebensinteressen in Polen gelegen seien. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe und diesen weiterhin dort habe und sei sohin der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig.
8. Mit Schreiben vom 25.11.2015 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich befinde. Die von ihm bereits in der Stellungnahme vom 20.10.2015 namhaft gemachten Zeugen könnten dies bezeugen. Das AMS habe dadurch, dass es diese Zeugen nicht gehört habe, unzulässigerweise eine vorgezogene Beweiswürdigung durchgeführt.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.01.2016, Zl. W198 2118559-1/3Z, dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, diverse Fragen hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich zu beantworten.
11. Am 29.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.01.2016 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher die aufgetragenen Fragen umfangreich beantwortet wurden. Darüber hinaus wurde eine äußerst umfangreiche Liste an Zeugen (29 Personen aus verschiedenen Lebensbereichen wie Freizeitgestaltung, Sport, Gottesdienste, ärztliche Betreuung,...) bekanntgegeben zum Beweis dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sei. Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Arbeitsbestätigung vom 22.01.2016, wonach der Schwager des Beschwerdeführers in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht des Kur- und Reha-Zentrums XXXXvom 09.12.2015.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.02.2016, Zl. W198 2118559-1/6Z, dem AMS die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.01.2016 übermittelt und dem AMS aufgetragen, entsprechende Gegenbeweise anzubieten, die das Gericht zu dem Schluss bringen könnten, dass eine tiefere Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht stattgefunden hat.
13. Mit Schreiben vom 17.02.2016 hat das AMS eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den Gesamtumständen keine erkennbare Absicht des Beschwerdeführers ergebe, sich tatsächlich auf Dauer in Österreich niederzulassen wollen.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W198 2118559-1/8Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 13.08.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 1991 in Österreich beschäftigt. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 02.03.2015 bis 19.05.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er von 20.05.2015 bis 12.08.2015 Krankengeld.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Polen. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Polen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in Irland.
Der Beschwerdeführer ist seit 27.08.2015 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Gleichzeitig ist er seit 23.03.2015 in XXXX, nebenwohnsitzgemeldelt. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ca. 45m² große Mietwohnung, welche der Beschwerdeführer allein bewohnt. Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2001 in Österreich hauptwohnsitzgemeldet.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, mit dem er regelmäßig zahlreiche Freizeitaktivitäten unternimmt; unter anderem besucht er in Österreich diverse Sportveranstaltung und nimmt an religiösen Veranstaltungen und Gottesdiensten teil.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres im Schnitt zweimal pro Monat nach Polen zurück.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen ist.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich der Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der Stellungnahme vom 28.01.2016 getätigten Ausführungen und ist kein Grund hervorgekommen, an diesen Ausführungen zu zweifeln. So hat der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme eine umfangreiche Liste an Zeugen namhaft gemacht, welche seine Angaben hinsichtlich seiner tiefgreifenden sozialen Bindungen in Österreich bestätigen könnten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres im Schnitt zweimal pro Monat nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 26.08.2015 sowie seinem Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 28.01.2016 und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat.
In einer Gesamtschau überwiegen eindeutig die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. So ist die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem Jahr 1991, wenn auch mit Unterbrechungen, in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt ist, für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass er nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern. Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellung des Lebensmittelpunktes der bereits jahrzehntelangen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ein größeres Gewicht zukommt als der Tatsache, dass die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers in Polen wohnhaft sind. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 Jahren in Österreich hauptwohnsitzgemeldet ist. Die tiefgreifende soziale Verwurzelung und Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sehr vielschichtigen Lebensbereichen spricht eindeutig für den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Dem AMS ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Änderungen seiner Absichten nachzuweisen, was aber für die Begründung der Unzuständigkeit notwendig ist. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich seines Lebensmittelpunktes in Österreich zu treffen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Waidhofen/Thaya.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Beschwerdeführer hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.