BVwG W174 2126112-1

W174 2126112-1Tribunal administratif fédéral30 août 2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden

Texte intégral

BVwG W174 2126112-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.2126112.1.00

Spruch

W174 2126111-1/6E

W174 2126112-1/6E

W174 2126104-1/6E

W174 2126106-1/6E

W174 2126109-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerden von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX ,

afghanischer Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX ,

afghanischer Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, in den Verfahren über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2014 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Az 1024230001-14768022; 1024229904-14768035; 1024229610-14768049; 1024229708-14768057; 1024229806-14768065) zu Recht erkannt:

A)

Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Am 06.07.2014 stellten XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX , afghanischer

Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX , afghanischer

Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, (im Folgenden: Beschwerdeführer 1-5) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005). Nachdem Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, in der Erstaufnahmestelle am selben Tag jeweils einer Erstbefragung unterzogen wurden, wo sie unter anderem angaben, sie seien afghanische Staatsangehörige aus XXXX und seien mit ihren Kindern, für die sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben würden, illegal nach Österreich eingereist, wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 zum Verfahren zugelassen.

1.2. Mit Aktenübermittlungen vom 22.07.2014 wurden die Verfahrensakten der Beschwerdeführer 1-5 an die Regionaldirektion Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde) weitergeleitet.

1.3. Mit Bekanntgaben vom 31.05.2015 legte der MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien, seine Bevollmächtigungen zur Vertretung der Beschwerdeführer 1-5 in deren jeweiligen eingeleiteten Verfahren auf internationalen Schutz vor.

1.4. Am 06.07.2015 erhob Beschwerdeführer 1 eine Säumnisbeschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen sei. Daher werde der Antrag gestellt, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über die genannten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls sei die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

1.5. Am 26.08.2015 fand eine niederschriftlich festgehaltene Einvernahme des Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vor der belangten Behörde statt. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes wurde dabei im Wesentlichen angegeben, als Hindus, sei die Situation für die Familie unerträglich und im Falle einer Rückkehr befände sie sich in Lebensgefahr.

1.6. Am 05.01.2016 und am 16.02.2016 langten bei der belangten Behörde Ersuchen um baldige Entscheidungen ein.

1.7. Am 29.02.2016 wurde erneut betreffend Beschwerdeführer 1 und erstmals betreffend Beschwerdeführer 2-5 Säumnisbeschwerden erhoben und nochmals darauf aufmerksam gemacht, diese dem Bundesverwaltungsgericht allenfalls vorzulegen.

1.8. Mit Schreiben von 11.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten der Beschwerdeführer 1-5 vor und teilte mit, dass die zuständige Referentin unerwartet erkrankt sei, wobei sich ein Langzeitkrankenstand ergeben hätte, weswegen im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und die Säumnisbeschwerde irrtümlich nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden seien.

1.9. Am 23.05.2016 und 14.08.2016 wurde erneut gegenüber dem Bundesverwaltungs-gericht um baldige Entscheidungen ersucht.

1.10. Mit den Akten legte die belangte Behörde unter anderem eine "Argumentation in Säumnisverfahren" vor, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, der belangten Behörde sei es aufgrund des explosionsartigen Anstiegs an Anträgen und einer daraus folgenden personellen Unterbesetzung nicht möglich gewesen sei, die Anträge innerhalb der vorgesehenen Entscheidungsfrist zu erledigen. Personalaufnahmen seien zwar erfolgt, hervorzuheben sei jedoch, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbstständig im Verfahren eingesetzt werden könnten.

1.11. Mit Schreiben vom 15.07.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zu einer Stellungnahme betreffend die Frage auf, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diese erstattete jedoch in der ihr eingeräumten Frist von zwei Wochen ab Zustellung keine weitere Stellungnahme.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die unter den Aktenzahlen W174 2126104-1, W174 2126106-1, W174 2126109-1, W174 2126111-1 und W174 2126112-1 protokollierten Beschwerdeverfahren betreffend die auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß AsylG 2005 gestellten Anträge gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.

2.1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführer 1-5 stellten am 06.07.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Ersteinvernahmen vor der belangten Behörde am 26.08.2015 stattfanden.

Am 29.02.2016 brachten alle Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden ein. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer waren zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Verzögerung bei der Erledigung dieser Anträge ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, sie resultieren vielmehr auf unüberwindlichen Hindernissen.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der, die Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen betreffenden und dem Bundesverwaltungs-gericht vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den jeweiligen Gerichtsakten und den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren unter zentraler Berücksichtigung der jeweils gestellten Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Verletzung der Entscheidungspflicht samt zugehörigen Äußerungen der belangten Behörde.

In den vorliegenden Fällen ist die Frage zu klären, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt einerseits ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Andererseits ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs somit "objektiv" zu verstehen (siehe auch: VwGH 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218; 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151).

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, 2007/10/0096); schließlich ist die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

Zunächst ist klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass ein Krankenstand der zuständigen Referentin bei der belangten Behörde oder eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich ihr Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Im vorliegenden Fall sind jedoch besondere, zu dieser Situation hinzutretende Umstände zu berücksichtigen. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Schreiben, das "Argumentation in Säumnisverfahren" betitelt ist, geht hervor, dass Österreich bereits im Jahr 2014 einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 60% im Vergleich zum Vorjahr, auf rund 28.000 Personen verzeichnete. Im Jahr 2015 verschärfte sich die Lage noch weiter und es kam zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000. Zwar habe es mittlerweile laufend Personalaufnahmen gegeben, um dieser erheblichen Mehrbelastung Rechnung zu tragen, diese seien jedoch nicht in demselben Ausmaß erfolgt. Außerdem müssten die neuen Mitarbeiter erst eine mehrmonatige Ausbildungsphase absolvieren, um entsprechend selbstständig im Verfahren eingesetzt werden zu können und diese Ausbildung bedeute für die Behörde einen massiven zeitlichen Mehraufwand.

Aufgrund der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen in Verbindung mit den an die bisherige Situation nachvollziehbar, hinreichend angepassten Organisation der Behörde ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, welche die Behörde nicht nur administrativ zu betreuen, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat (siehe BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wonach die belangte Behörde neben ihrer Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch mit der Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden befasst ist), ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, welches die Behörde daran hindert, nicht in allen anhängigen Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist, die notwendigen Ermittlungen bzw. Sachverhaltsfeststellungen zu tätigen und die Verfahren durch Bescheid zu erledigen. Im gegenständlichen Fall kam es überdies zu einem nicht vorhersehbaren Langzeitkrankenstand der zuständigen Referentin, der angesichts dieser ohnehin schon sehr angespannten Auslastungssituation der Behörde nicht mehr durch die übrigen, bereits eingearbeiteten Mitarbeiter zeitnah ausgeglichen werden konnte.

Die belangte Behörde trifft daher an der Verzögerung der Erledigung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Diese ist vielmehr primär auf die oben dargestellten exzeptionellen Umstände zurückzuführen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zu Spruchpunkt A)

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten dem Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Im konkreten Fall haben die beschwerdeführenden Parteien am 06.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz gemäß AsylG 2005 gestellt und am 06.07.2015 bzw. am 29.02.2016 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Säumnisbeschwerden war daher die jeweilige sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die vorliegenden Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist als zulässig erweisen. Mit Beschwerdevorlage vom 11.05.2016 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zusammen mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, sodass die Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Dabei ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 bzw. § 8 Abs 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern "objektiv" insbesondere in dem Sinne zu verstehen, dass die Behörde an der Entscheidung durch unüberwindliche Hindernisse gehindert war (VwGH 16.03.2016, 2015/10/0063). Gleichzeitig kann ein bloßer allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungsfrist nicht vereiteln (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN).

Die Situation im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit einem solchen "Allgemeinen Überlastungshinweis der Behörde" zu vergleichen. Nach der aktuellen Rechtsprechung stellt der massive Anstieg von Asylanträgen, der nach bereits erfolgter deutlicher Erhöhung der Antragszahlen im Jahr 2014, spätestens im Jahr 2015 mit voller Massivität eingesetzt hat, für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004). Als Reaktion auf diese ausgewöhnlichen Umstände, also infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015, kann, wie den Gesetzesmaterialien zu § 73 Abs 15 AsylG 2005 zu entnehmen ist "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden" (siehe AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) und der Gesetzgeber hat demzufolge, befristet auf 2 Kalenderjahre beginnend mit 1. Juni 2016 bis 31.Mai 2018, eine Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate für geboten erachtet.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass bereits zum Zeitpunkt, als die gegenständlichen Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz im Juli 2014 gestellt wurden, die Antragszahlen deutlich erhöht waren (die belangte Behörde stellte schon im Jahr 2014 einen Anstieg um 60% gegenüber dem Jahr 2013 fest) und diese ohnehin schon sehr angespannte Situation durch den weiteren, massiven und nicht vorhersehbaren Anstieg 2015 weiter verschärft wurde, sodass in Zusammenschau mit dem unerwarteten Langzeitkrankenstand der zuständigen Referentin im Sinne der Rechtsprechung von keinem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde auszugehen ist. Es liegen vielmehr hinreichende Gründe für das Bestehen von unüberwindlichen, einer im Sinne von § 8 VwGVG iVm § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidungen entgegen stehenden Hindernissen vor, sodass die Verzögerung in den hier zu beurteilenden Fällen nicht auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.

Die Säumnisbeschwerden waren daher abzuweisen.

Zu bemerken bleibt, dass gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar sind.

2.3.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Zitate zuvor) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es standen Tat- bzw. Sachverhaltsfragen im Vordergrund. Soweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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