W106 2117646-1•BVwG W106 2117646-1
W106 2117646-1Tribunal administratif fédéral30 août 2016
Arbeitsplatz, Begründungsmangel, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit
W106 2117646-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter WALLNÖFER und Dr. Roman BACHER, Meranerstraße 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 16.10.2015, Zl. PAI-649587/13-A10, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.08.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Dem BF war zuletzt der Arbeitsplatz "Geldschalterdienst - Code 0441" in der Postfiliale XXXX auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesen. Nach den Angaben des BF wurde er seit 2004 als "Filialspringer" für das Gebiet und Tirol und Vorarlberg eingesetzt.
Seit 18.03.2013 befindet sich der BF durchgehend im Krankenstand. Am 21.05.2013 wurde das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeleitet.
I.2. Der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der Dienstbehörde vom 26.03.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.07.2014, W106 2007749-1/3E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht konstatierte mangelnde Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten dem BF auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zugewiesen waren und welche Fähigkeiten der BF zur Verrichtung dieser Tätigkeiten aufzuweisen habe. Betont wurde, dass es hiebei nicht entscheidend darauf ankomme, ob der BF die im Anforderungsprofil aufgelisteten Parameter erfülle.
I.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um eine aktuelle Begutachtung aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Innere Medizin zur Frage der derzeitigen Leistungsfähigkeit des BF ersucht.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 23.12.2014 wird nach Wiedergabe der bereits in der Stellungnahme vom 30.08.2013 angeführten Diagnosen festgestellt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei und angemerkt, dass weiterhin leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeit tagfüllend zugemutet werden könne. Nach wie vor seien schwere Hebe- und Trageleistungen sowie schwere körperliche Belastbarkeit nicht zumutbar und sei nach wie vor bzw. auch nie mehr zumutbar das berufsmäßige Lenken eines Kfz.
Nach dem Gutachten des FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 11.12.2014 sind überwiegend leichte und mittelschwere sowie fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen möglich. Zum selben Ergebnis gelangte der FA für Psychiatrie und Neurologie in seinem Gutachten vom 11.12.2014. Der letztgenannte Facharzt sowie die FA für Innere Medizin attestierten ein mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen.
I.4. Nach Gewährung von Parteiengehör erstattete der BF zwei Stellungnahmen.
Mit Schreiben vom 30.07.2015 teilte der BF mit, dass er einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme. Nach der chefärztlichen Stellungnahme sei der BF nicht dienstunfähig. Es seien lediglich schwere körperliche Belastbarkeit, schwere Hebe- und Trageleistungen, Nacht- und Schichtdienst nicht möglich und ermögliche ihm sein geistiges Leistungsvermögen schwierige Aufgaben ohne Probleme zu lösen. Nicht möglich sei ihm als Filialspringer zu arbeiten. Er könne jedoch als Filialmitarbeiter (Sachbearbeiter im administrativen Dienst) tätig sein. Es gebe in XXXX derzeit 6 bis 7 Filialmitarbeiter, womit ein alternativer Arbeitsplatz vorhanden wäre.
Im Schreiben vom 01.10.2015 hielt der BF seine bisherigen Ausführungen aufrecht und meinte, dass er nach einer Einschulungsphase die Tätigkeiten eines Geldschalterbediensteten, eines Sachbearbeiters sowie solche bei den Arbeitsplätzen Code 0418 und 0447 ausführen könnte. Er bestritt das Nichtvorhandensein eines alternativen Verweisungsarbeitsplatzes und versicherte, dass er nach Zuweisung eines solchen seinen Dienst wieder unverzüglich antreten werde.
I.5. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.10.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie der Ergebnisse der neuerlichen Begutachtungen wie folgt aus:
"Ihr zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz ist Code 0441 - Geldschalterdienst und wurde dieser für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit herangezogen. Dieser Arbeitsplatz erfordert ein geistig verantwortungsvolles Leistungsvermögen sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen. Da schwere Hebe- und Trageleistungen nach der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nach wie vor nicht zumutbar bzw. (wie bereits im Vorverfahren festgestellt) nie mehr zumutbar sein werden, ergibt sich schlüssig, dass die Ausübung dieses Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Da das berufsbedingte Lenken eines KFZ nicht zumutbar ist, kommt die Ausübung einer Tätigkeit als "Springer" nicht in Betracht.
Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung sind unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeits-plätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Innsbruck als Dienstbehörde liegen berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen wird.
Die im Bereich des Personalamtes Innsbruck Ihrer dienstrechtlichen Stellung (PT 4) entsprechenden vorhandenen Verweisarbeitsplätze Code 0418 Sachbearbeiter/Distribution, 0419 Sachbearbeiter/ Logistik, 0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen, 4044 Steuerungstechniker können nicht ausgeübt werden.
Der Arbeitsplatz Code 0418 Sachbearbeiter/Distribution erfordert ein geistig verantwortungsvolles Leistungsvermögen, das gelegentliche Lenken eines PKW sowie mitunter Nachtdienst. Diese Anforderungen sind laut Gesamtrestleistungskalkül nicht möglich.
Der Arbeitsplatz Code 0419 Sachbearbeiter/Logistik erfordert ebenfalls ein geistig verantwortungs-volles Leistungsvermögen sowie mitunter Nachtdienst. Beides ist laut letztaktuellem Gesamtrest-leistungskalkül nicht zumutbar.
Die Ausübung des Arbeitsplatzes Code 0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen ist insofern nicht möglich, da dieser Arbeitsplatz ein geistig verantwortungsvolles Leistungsvermögen sowie Nachtdienst erfordert. Weiters ist auf diesem Arbeitsplatz produktionsübliche Staubbelastung gegeben, laut Gesamtrestleistungskalkül ist Exposition von Staub lediglich fallweise möglich.
Der Arbeitsplatz 4044 Steuerungstechniker erfordert ein geistig verantwortungsvolles Leistungsvermögen, Nachtdienst, die häufige Bedienung von Maschinen sowie das gelegentliche Lenken eines PKW. Die Belastung durch staubhältige Luft ist auch auf diesem Arbeitsplatz gegeben. Somit ist die Ausübung des Arbeitsplatzes "Steuerungstechniker" laut Gesamtrestleistungskalkül und auch auf Grund der Qualifikation nicht möglich.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA käme von den im Bereich der Dienstbehörde, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden bestehenden Verweisarbeitsplätzen noch die Tätigkeit "Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst" in Betracht.
Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen hat jedoch ergeben, dass ein solcher freier oder in nächster Zeit freiwerdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 haben wir Ihnen Kopien der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 23.12.2014, der ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. XXXX, des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX sowie des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX und die Anforderungsprofile Code 0441 Geldschalterdienst, 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst, 0418 Sachbearbeiter/ Distribution, 0419 Sachbearbeiter/Logistik, 0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen, 4044 Steuerungstechniker übermittelt und Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG vor der amtswegigen Ruhestandsversetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zum Parteigehörschreiben vom 16.07.2015 haben Sie eine Stellungnahme eingebracht und ausgeführt, dass Sie nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 seien und es Ihnen nur nicht mehr möglich sei, als Filialspringer zu arbeiten. Sie könnten sehr wohl als Filialmitarbeiter (Sachbearbeiter administrativer Dienst) tätig sein. Laut Ihren Ausführungen gäbe es in XXXX derzeit 6-7 Filialmitarbeiter und somit wäre ein alternativer Verweisarbeitsplatz vorhanden. Bestritten wurde weiters, dass ein Arbeitsplatz Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst nicht zur Verfügung stehen würde.
Mit Schreiben vom 17.09.2015 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass eine neuerliche diesbezügliche Anfrage beim zuständigen Fachbereich ergeben hat, dass weder in der Postfiliale XXXX noch im Bereich des Regionalzentrums Innsbruck ein Arbeitsplatz Code 0401 "Sachbearbeiter/administrativer Dienst" bzw. ein Arbeitsplatz, welcher Ihrem Gesamtrestleistungskalkül entspricht, zur Verfügung stehen würde.
Zu Ihrem weiters vorgebrachten Verweis, dass Ihnen die Tätigkeit Code 0441 Geldschalterdienst (PT 4) sehr wohl möglich wäre und es nicht richtig sei, dass bei dieser Tätigkeit fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen anfallen würden, ist festzustellen, dass laut dem bereits mit Schreiben vom 16.07.2015 übermittelten Anforderungsprofil dieser Arbeitsplatz außer fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen auch ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen erfordert.
Da laut der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes geistig mäßig schwierige (mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind und schwere Hebe- und Trageleistungen nach wie vor nicht zumutbar bzw. (wie bereits im Vorverfahren festgestellt) nie mehr zumutbar sein werden, ergibt sich schlüssig, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen können.
Zu Ihrem Einwand, dass bei den Arbeitsplätzen Code 0418 und 0447 keine Nachtdienste anfallen würden, haben wir Ihnen mitgeteilt, dass diese Arbeitsplätze außer Nachtdienst auch ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen erfordern und somit als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht kommen. Der Arbeitsplatz Code 0418 Sachbearbeiter/Distribution erfordert zusätzlich das gelegentliche berufsbedingte Lenken eines PKW und ist Ihnen dies laut Gesamtrestleistungskalkül nicht möglich. Auf dem Arbeitsplatz Code 0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen ist weiters produktionsübliche Staubbelastung gegeben und ist diese Exposition lediglich fallweise möglich.
Zum Parteiengehör vom 17.09.2015 haben Sie eine weitere Stellungnahme eingebracht und neuerlich Ihre Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Arbeitsplätze Code 0441 Geldschalterdienst, Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst, Code 0418 Sachbearbeiter/ Distribution und Code 0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen erklärt. Lediglich "Springertätigkeit" sei nicht mehr möglich.
Wie jedoch bereits mit Schreiben vom 16.07.2015 und 17.09.2015 mitgeteilt, ist Ihnen die Ausübung
der im Bereich des Personalamtes Innsbruck Ihrer dienstrechtlichen Stellung (PT 4) entsprechenden vorhandenen Verweisarbeitsplätze Code 0418 Sachbearbeiter/Distribution, 0419 Sachbearbeiter/ Logistik, 0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen, 4044 Steuerungstechniker nicht möglich und
steht ein freier Arbeitsplatz Code 0401 "Sachbearbeiter/administrativer Dienst" nicht zur Verfügung.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie nicht mehr in der Lage sind die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "0441 - Geldschalterdienst" zu erfüllen. Ein anderer Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht nicht zur Verfügung und kann Ihnen daher auch nicht zugewiesen werden. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
Als Beschwerdepunkte werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hierzu ausgeführt:
Der BF sei seit 23.01.1973 bei der belangten Behörde als Beamter beschäftigt. Seit 2004 werde er - ohne seine Zustimmung - ausschließlich als Filialspringer für das Gebiet Tirol und Vorarlberg eingesetzt. Zuvor sei der BF in der Postfiliale XXXX tätig gewesen. Als Filialspringer sei er nahezu täglich in anderen Filialen tätig und deshalb gezwungen, täglich mehrere Fahrtstunden in Kauf zu nehmen. Er sei bereits im Jahr 2010 mit einem ärztlichen Attest an die Behörde herangetreten und habe ersucht, wieder seine alte Tätigkeit als Filialmitarbeiter ausüben zu dürfen. Sein behandelnder Arzt habe ihm aus medizinischer Sicht geraten, ständige Ortswechsel zu vermeiden. Ein anderer Arbeitsplatz sei dem BF nicht zugewiesen worden. Derzeit seien ständig acht bis neun Mitarbeiter beschäftigt.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit/sekundäre Verfahrensmängel:
Vergleiche man das Anforderungsprofil des dem BF zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes der Position PT 4/Code 0441/Geldschalterdienst mit dem Gesamtleistungskalkül in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 23.12.2014 ergeben sich nur in folgenden Punkten marginale Unterschiede:
verantwortungsvoll vs. mäßig schwierig
Hebe- und Trageleistungen: fallweise leichte, mittelschwere und schwere vs. schwere Hebe- und Trageleistungen sind dem Beschwerdeführer nicht möglich
Lenken von Fahrzeugen: ist laut Anforderungsprofil nicht notwendig
Ansonsten stimme das Anforderungsprofil mit dem chefärztlichen Gutachten in den vergleichbaren Punkten überein, dh der BF erfülle das Anforderungsprofil.
Nach den Ausführungen der Behörde könne der BF seine Tätigkeit genau aus den genannten Gründen nicht mehr ausführen.
Von Springertätigkeiten sei im Anforderungsprofil nichts angeführt, vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass das Lenken von Fahrzeugen nicht erforderlich sei. Das diesbezügliche Argument der belangten Behörde gehe daher ins Leere.
Hinsichtlich der fallweisen schweren Hebe- und Trageleistungen bestehe die Möglichkeit sich für diese Ausnahmefälle von Arbeitskollegen helfen zu lassen. Ergänzend sei auszuführen, dass es bei der Versendung von Paketen Gewichtsbeschränkungen gebe (max. 31,5 kg).
Dieses Argument ziehe sich wie ein roter Faden durch den Bescheid.
Der BF verfüge laut Gutachten der PVA über ein "mäßig schwieriges Leistungsvermögen". Die Behörde vermeine, dass dieses nicht ausreiche, um verantwortungsvolle Tätigkeiten, die eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit erfordern, durchzuführen.
Sie unterscheidet in ihren Dienstbeschreibungen betreffend des geistigen Leistungsvermögens vier Kategorien: einfach / mittelschwer / verantwortungsvoll / sehr verantwortungsvoll.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes werde hingegen betreffend des geistigen Leistungsvermögens in fünf Kategorien unterschieden: sehr einfach / einfach / mäßig schwierig / schwierig / sehr schwierig.
Die Behörde münze nunmehr ihr Kategoriensystem nach Belieben auf das Kategoriensystem der PVA um, obwohl es unterschiedliche Anzahlen von Kategorien gebe. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die beiden Kategoriesysteme mit einander vergleichbar seien, fehlen im Bescheid.
Der BF habe in seinen Stellungnahmen vom 30.07.2015 bzw. 01.10.2015 ausdrücklich auf seine Arbeitsbereitschaft hingewiesen und die Gründe für seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit offen gelegt.
Ein Anforderungsprofil müsse eine gewisse Flexibilität mit sich bringen. Ansonsten würde es nach allgemeiner Lebenserfahrung oft dazu führen, dass vor allem ältere Arbeitnehmer, die seit langem in einem Dienstverhältnis zur belangten Behörde stehen, plötzlich als dienstunfähig anzusehen seien, wenn sie nicht sämtliche Anforderungspunkte zur Gänze erfüllen. Es sei naheliegend, dass Dienstnehmer im fortgeschrittenen Dienstalter zB schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr ausführen können oder die Konzentrationsfähigkeit ein wenig nachlasse.
Aufgrund der Lebensumstände des BF und der einseitigen Anordnung der Durchführung von Springertätigkeiten sei die Leistungsfähigkeit des BF in äußerst geringem Maße herabgesunken. Dies führe jedoch nicht zur Dienstunfähigkeit iSd § 14 BDG.
Maßgebend für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit sei die Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten am Arbeitsplatz (VwGH 2003/12/0068; 2009/12/0154. 2012/12/0031). Für den konkreten Beschwerdefall komme es somit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG einzig und alleine darauf an, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen im Stande ist. Dabei komme es gerade nicht darauf an, ob der BF die im Anforderungsprofil aufgelisteten Parameter zur Gänze erfüllt.
Die Aufgaben des BF haben vor seinem Krankenstand umfasst:
Entgegennahme von Briefen (Briefaufgaben)
Geldeinzahlungen/Geldauszahlungen
Versand von Paketen
Allgemeine Schalterdienste, insbesondere Kundenbetreuung
Anzumerken sei, dass die Postfiliale täglich von Montag bis Freitag von 7:30 bis 18:00 Uhr geöffnet sei. Am Wochenende sei sie ausnahmslos geschlossen und gebe es keine Nachtdienste.
Ausführungen hiezu fehlten im Bescheid zur Gänze. Bereits im Beschluss des BVwG vom 15.7.2014 zu W1062007749-1/3E habe das Gericht die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie sich mit den faktischen Tätigkeiten des BF auseinanderzusetzen und nicht lediglich auf ein Anforderungsprofil zu verweisen habe.
Der bekämpfte Bescheid sei daher mit einer Rechtswidrigkeit behaftet und hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellung der tatsächlichen Aufgaben des BF zum Schluss kommen müssen, dass er nicht dienstunfähig iSd § 14 Abs. 1 BDG sei.
Vom BF wird weiter auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber seinem Dienstnehmer hingewiesen. Diese umfasse u.a. die Pflicht zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch die Ausübung seiner Tätigkeit.
Der BF habe bereits im Jahr 2010 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes darauf hingewiesen, dass ihm die Springertätigkeiten nicht mehr möglich seien. Diese Meldung blieb ohne Reaktion seitens der belangten Behörde. Vielmehr habe sie den BF weiter Springertätigkeit durchführen lassen. In der Begründung des Bescheides stütze sich die Behörde gerne auf das "Anforderungsprofil" für einen Geldschalterdienst. Jedoch welche sie bei der Frage, ob ein das berufsbedingte Lenken eines KFZ für diese Position notwendig sei, offenbar vom Profil ab. Danach sei nämlich das berufsbedingte Lenken eines PKWs nicht notwendig.
Schon aus der Fürsorgepflicht sei abzuleiten, dass die Behörde dem BF einen Verweisungsarbeitsplatz zuweisen müsse.
Dass ein solcher nicht zur Verfügung stehe bzw. auch in nächster Zeit nicht zur Verfügung stehen werde, seien reine Schutzbehauptungen. Die Behörde setze sich auch nicht damit auseinander, welche Tätigkeiten der BF bei in Frage kommenden Verweisungsberufen ausüben müsste, sondern begnüge sich auf die "Anforderungsprofile zu verweisen".
Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt das persönliche Gespräch mit dem BF über einen möglichen Verweisungsarbeitsplatz gesucht. Bei der Behörde gebe es für ältere Jahrgänge sogenannte Übergangsmodelle. Für den BF mit Jahrgang XXXX würde ab 01.01.2016 ein Übergangsmodell / Überbrückungsmodell in Frage kommen.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Bei der Prüfung möglicher Verweisungsberufe berufe sich die Behörde wieder auf ihre Anforderungsprofile für diese Tätigkeiten.
Wenn sie darauf verweist, dass bei den Tätigkeiten als Sachbearbeiter / Distribution und Logistik mitunter Nachtdienste zu absolvieren seien, werde dies ausdrücklich bestritten. Betreffend die Beurteilung des geistigen Leistungsvermögens werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der angefochtene Bescheid genüge nicht den Begründungserfordernissen. Der Verweis auf etwaige Anforderungsprofile reiche nicht aus. Vielmehr müsse dargelegt werden, welche Tätigkeiten bei den möglichen Verweisungsberufen tatsächlich auszuführen seien und aus welchen Gründen der BF diese Tätigkeiten nicht ausüben könne.
Aus all den genannten Gründen könne geschlossen werden, dass der BF nicht dienstunfähig iSd § 14 Abs. 1 BDG 1979 sei. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erleide er erhebliche finanzielle Einbußen.
Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen;
b) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF nicht von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde und sohin dienstfähig sei, in eventu
c) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
I.7. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes Innsbruck vom 20.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 25.11.2015) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt.
Dienstunfähigkeit setzt die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 31.01.2007, 2006/12/0035 und 2006/12/0079; 30.03.2011, 2010/12/0049, uva).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG zu prüfen ist, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der BF die im Anforderungsprofil aufgelisteten Parameter erfüllt.
Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.
Nunmehr steht unbestritten fest, dass die Primärprüfung am Maßstab des dem BF zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes "Code 0441 - Geldschalterdienst" vorzunehmen ist. Von diesem Arbeitsplatz, welchen er in der Postfiliale XXXX ausübte, wurde der BF nie rechtlich wirksam abberufen, sodass auch die Tätigkeit als Filialspringer, welche der BF seit 2004 bis zu dem mit 18.03.2013 beginnenden durchgehenden Krankenstand ausgeübt hatte, außer Betracht zu bleiben hat.
Die belangte Behörde hat es im fortgesetzten Verfahren trotz des deutlichen Hinweises des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 15.07.2014 abermals unterlassen, sich mit dem auf dem Arbeitsplatz "Code 0441 - Geldschalterdienst" konkret anfallenden arbeitsplatztypischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen. Im Anforderungsprofil werden nämlich bloß die Anforderungen an den Arbeitsplatz allgemein, nicht aber die konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes umschrieben. Dies wäre jedoch schon angesichts des kategorischen Bestreitens seiner Dienstunfähigkeit für diesen Arbeitsplatz durch den BF in seinen Einwendungen vom 30.07.2015 und vom 01.10.2015 erforderlich gewesen.
Die Behörde begründet die Dienstunfähigkeit auf dem Arbeitsplatz "Code 0441 - Geldschalterdienst" damit, dass dieser Arbeitsplatz ein geistig verantwortungsvolles Leistungsvermögen sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erfordert. Da dem BF nach der aktuellen chefärztlichen Stellungnahme nur geistig mäßig schwierige (mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar seien und ihm schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr zumutbar seien, erfülle der BF nicht mehr die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes.
Hinsichtlich der Hebe- und Trageleistung wird im Anforderungsprofil fallweise schwere Hebe- und Trageleistung angeführt. Um eine Dienstunfähigkeit des BF aus diesem Umstand abzuleiten, hätte es aber konkreter Angaben bedurft, bei welchen konkreten Tätigkeiten und in welchem Ausmaß solche tatsächlich anfallen, wobei die Angabe eines Durchschnittswertes ausreichend gewesen wäre. Wenn solche nur vereinzelt, sozusagen in Ausnahmefällen, anfallen, wird es - wie der BF zutreffend ausführt - unter Umständen möglich sein auf die Mithilfe von Arbeitskollegen zurückzugreifen bzw. wird es der Fürsorgepflicht des Dienstgebers obliegen, diesbezüglich Vorsorge zu treffen. Im Übrigen attestierten sowohl der Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie wie der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in ihren Gutachten vom 11.12.2014 die Möglichkeit zu fallweise auch schweren Hebe- und Trageleistungen. In diesem Punkt zeigt sich ein deutlicher Widerspruch zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 23.12.2014, in welcher schwere Hebe- und Trageleistungen sowie schwere körperliche Belastbarkeit gänzlich ausgeschlossen werden.
Ähnlich ist die Situation hinsichtlich des geistigen Leistungsvermögens zu beurteilen. Wie der BF zutreffend ausführt, sieht das Anforderungsprofil diesbezüglich vier Kategorien vor:
nämlich einfach / mittelschwer / verantwortungsvoll / sehr verantwortungsvoll, hingegen sieht das Gesamtrestleistungskalkül der ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich fünf Parameter vor: nämlich sehr einfach / einfach / mäßig schwierig / schwierig / sehr schwierig. Die Behörde geht offenkundig davon aus, dass der BF mit dem ihm attestierten mäßig schwierigen Leistungsvermögen nicht imstande sei, Tätigkeiten mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen zu bewältigen. Auch hier wäre es geboten gewesen, jene konkreten Tätigkeiten des Arbeitsplatzes "Code 0441 - Geldschalterdienst" anzuführen, welche ein höheres geistiges Leistungsvermögen bedürfen, als es ihm die ärztlichen Begutachtungen attestierten.
Zusammengefasst ist abermals festzustellen, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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