L508 1431841-3•BVwG L508 1431841-3
L508 1431841-3Tribunal administratif fédéral30 août 2016
Behebung der Entscheidung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Verfahrenseinstellung
L508 1431841-3/36Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG hinsichtlich des Verfahrens des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl.: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste am 01.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
2. Die Zustellung dieses Bescheid erfolgte am 05.12.2012 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer und erwuchs der Bescheid am 20.12.2012 in Rechtskraft.
3. Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.12.2012 hat der BF durch die Beschwerdeführervertretung (nachfolgend: BFV) am 20.12.2012 Beschwerde erhoben. Am 02.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch die BFV per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen BFV mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde und wurden hierin nochmals die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigten Ausführungen wiederholt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.
7. Mit Erkenntnis des BVwG L508 1431841-3 vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 33 Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des BVwG L508 1431841-1 vom 23.04.2015 die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
8. Gegen diese Entscheidungen des BVwG wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Zl. E 1168/2015-10, E2005/2015-4 hat dieser den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf § 33 VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilung:
II.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf § 33 VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen das Erkenntnis die Beschwer weggefallen ist. Die Rechtslage sei daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG einzustellen sei.
Da durch die Aufhebung des Beschlusses durch den Verfassungsgerichtshof, mit welchem die Beschwerde gemäß § 16 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Verfahren gemäß § 33 VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Rechtsgrundlage entzogen wurde und dadurch ipso iure in das materiell rechtliche Verfahren einzutreten ist, wird das Verfahren gemäß § 33 VwGVG mangels rechtlicher Grundlage und Beschwer eingestellt.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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