I401 2121833-1•BVwG I401 2121833-1
I401 2121833-1Tribunal administratif fédéral30 août 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I401 2121833-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 04.02.2016, (ohne Geschäftszahl; Vers. Nr.: 1117 170665), betreffend "Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 11.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingelangten formularmäßigen Vordruck beantragte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab der Beschwerdeführer eine "rezidivierende vasculäre Malformation des linken Unterarms und der linken Hand" an. Dem Antrag waren eine Meldebestätigung sowie die vom Landeskrankenhaus Feldkirch verfasste "Krankengeschichte" des Beschwerdeführers zu seiner Gesundheitsschädigung beigelegt.
2. Der von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. U. W. erstattete am 22.01.2016 ein Gutachten, in dem er als Ergebnis der Begutachtung des Beschwerdeführers in der Ordination folgende Funktionseinschränkung (auszugsweise wörtlich wiedergegeben) festhielt:
"...
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Gefässmissbildung Unterarm/Hand links, Z.n. mehrmaligen, operativen Weichteileingriffen (Funktionseinschränkung: gleich zu achtender Zustand-Handgelenksleiden)
20
Gesamtgrad der Behinderung: 20 V.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Handleiden links ist mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 zu bewerten. Daneben sind beim Kunden keine weiteren Funktionseinschränkungen feststellbar, Gesamtgrad der Behinderung
..."
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ohne ihm eine Möglichkeit zum Parteiengehör zu geben, abgewiesen. Das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung zwanzig Prozent betrage.
4. In der gegen diese Entscheidung rechtzeitig und zulässig erhobenen (als Einspruch bezeichneten) Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass die Begutachtung bei Dr. U. W. lediglich drei Minuten gedauert und dieser weder seine Krankengeschichte angesehen, noch seinen mehrfach operierten, missgebildeten Arm genauer untersucht habe. Auch die Kommunikation sei auf das Nötigste beschränkt worden. Das Resultat sei nun ein Grad der Behinderung von 20 %. Er sei seit ungefähr drei Jahren auf Arbeitssuche, die Arbeitsversuche seien jedoch aufgrund seiner Einschränkung immer wieder gescheitert. Das AMS (= Arbeitsmarktservice) könne auf seine Behinderung keine Rücksicht nehmen und sei die Inanspruchnahme der Arbeitsassistenz in seinem Fall auch nicht möglich. Es sei ihm ein großes Anliegen, auf dem freien Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
5. Mit Schreiben vom 15.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 14.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses - was einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % voraussetze - nicht dazu dienen könne, den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu ermöglichen oder die (Wieder) Eingliederung in den "freien Arbeitsmarkt" zu erleichtern.
Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten des Dr. U. W. vom 22.01.2016 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
1.2. Mit dem Antrag vom 11.12.2015 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 09.08.2016.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 22.01.2016. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. U. W. zu der Funktionseinschränkung, Richtsatzposition und dem Gesamtgrad der Behinderung nahm ausführlich Bezug auf das Leiden des Beschwerdeführers, nämlich der "rezidivierenden vasculären Malformation des linken Unterarms und der linken Hand" und berücksichtigte auch die von ihm vorgelegte "Krankengeschichte" des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 29.09.2015. Den Gesamtgrad der Behinderung begründete der Sachverständige damit, dass beim Beschwerdeführer neben dem "Handleiden links" keine weiteren Funktionseinschränkungen feststellbar sind.
Das Gutachten des Sachverständigen ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ.
Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das erstellte Sachverständigengutachten des Dr. U. W. mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichterin zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1.3. Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten wie folgt:
"Ziel
§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
3.1.4. §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung - EVO), BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II. Nr. 251/2012, lauten:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
3.1.5. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung enthält (auszugsweise) folgende Richtsatzpositionen und Rahmensätze:
"02.06 Obere Extremitäten
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
...
Handgelenk
Lunatum-Malazie während der notwendigen Ruhigstellung: 30 %.
Versteifung im Handgelenk: 30 %.
Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen oder Mittelhandknochen - Einschätzung nach Funktionsbeeinträchtigung: 10 - 30 %.
...
02.06. 22 Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig 20 %
02.06. 23 Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades beidseitig 30 %
02.06. 24 Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig 30 %
..."
3.1.6. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Bundessozialamt bzw. Sozialministeriumservice unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht.
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten des Dr. U. W. vom 22.01.2016 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit geboten, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Er unterließ es, das erstellte ärztliche Sachverständigengutachten in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, zu widerlegen. Seine Ausführungen in der Beschwerde entkräften das Sachverständigengutachten nicht. In dem Gutachten fand die Leidens- und die Krankengeschichte des Beschwerdeführers Berücksichtigung. Er zeigte nicht substantiiert auf, warum das bei ihm festgestellte Leiden nach einer anderen Richtsatzposition mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen wäre. Zudem legte er mit der Beschwerde keine aktuellen Befunde vor, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könnten.
Da beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, sind die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Somit war die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten gestützten Gesamtgrades der Behinderung betrifft, von dem Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten bzw. tritt er diesem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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