BVwG G302 2120549-1

G302 2120549-1Tribunal administratif fédéral30 août 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG G302 2120549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2120549.1.00

Spruch

G302 2120549-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 12.01.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass Österreich für die Prüfung des Antrages auf Arbeitslosengeld zuständig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.10.2015 wurde der Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: BF), VSNR:

XXXX, auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.09.2015 gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und gemäß Artikel 65 Abs. 2 in Verbindung mit

Artikel 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Heimatstaat Rumänien habe. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Rumänien liegen würden, sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. In dieser führte der BF aus, dass seine Frau und seine drei Kinder vom 02.05.2014 bis zum 20.01.2015 in der XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen seien. Er selbst lebe seit 2009 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX und sei immer entweder selbständig oder unselbständig tätig gewesen. AMS Bezüge habe er noch nie beansprucht. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage habe seine Frau mit den Kindern Österreich verlassen. Er sei zuletzt in seinem Urlaub im August 2015 zu Besuch bei seiner Familie in Rumänien gewesen. In den Sommerferien sei seine Frau mit den Kindern bei ihm in Österreich zu Besuch gewesen. Sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt würden in Österreich und nicht in Rumänien liegen, wie aus der beiliegenden Meldebestätigung ersichtlich sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde, GZ.: XXXX, vom 12.01.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde komme zu der Ansicht, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des BF während und nach Ende des Dienstverhältnisses in Rumänien gelegen sei und liegen würde. Es sei daher gemäß Artikel 65 Abs. 2 in Verbindung mit

Artikel 65 Abs. 5 lit. a der EU-VO Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 21.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangte mit 21.01.2016 datierte Vorlageantrag. Dieser wurde damit begründet, dass der BF nochmals ausdrücklich darauf hinweise, dass sein Wohnort und sein Lebensmittelpunkt jedenfalls seit 2009 in Österreich zu sehen seien. Daran ändere auch die Rückkehr seiner Frau und seiner Kinder nach Rumänien nichts. Er halte sich nahezu ausschließlich in Österreich und zwar in XXXX auf. Regelmäßige Fahrten oder Besuche nach Rumänien gebe es nicht, sein letzter Besuch in Rumänien wäre für den Zeitraum von einer Woche Ende August/Anfang September gewesen. Auch verfüge er in Rumänien neben seiner Frau und seiner Kinder über keinerlei soziale Netzwerke. Er habe auch in nächster Zukunft nicht vor, auch nur für kurze Zeit einen Besuch in Rumänien zu machen. Diese Angaben, vor allem auch hinsichtlich seines ständigen Aufenthaltes in XXXX, könne er durch mehrere Zeugen gerne belegen. Auch möchte er darauf hinweisen, dass er seit 2009 durchgehend in Österreich gearbeitet habe. Zurzeit sei er erstmalig arbeitslos und hoffe, dass seine Bewerbungen rasch zu einem neuen Arbeitsverhältnis führen würden. Aus dem Inhalt seiner Beschwerde sowie den ergänzend oben angeführten Gründen zeige sich, dass sowohl sein Wohnsitz als auch sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegen würden.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 03.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist rumänischer Staatsbürger und war zuletzt von 18.08.2014 bis 02.10.2015 bei der Firma XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Am 23.09.2015 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX.

Zuvor war der BF von 01.02.2009 bis 28.02.2015 in Österreich selbständig erwerbstätig. Von 20.06.2014 bis 31.08.2014 war der BF bei seiner Gattin, Frau XXXX, geringfügig beschäftigt.

Der BF lebt seit dem Jahr 2009 in Österreich und ist auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Seine Gattin und seine beiden Kinder (XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX), lebten von 2009 bis Jänner 2015 in Österreich. Das Kind XXXX wurde am XXXX geboren und lebte ebenfalls bis Jänner 2015 in Österreich. Zuletzt lebte die Familie in einer in einer Mietwohnung in der Größe von 90 m². Im Jänner 2015 verließen die Ehefrau und die drei Kinder Österreich und verzogen nach Rumänien. Die Familie ist inzwischen wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seit Juni 2016 lebt der BF mit seiner Ehefrau und seinen 3 Kindern in Klagenfurt in einer 85 m² großen Mitwohnung (Küche, Bad, Vorraum, zwei Schlafzimmer und Wohnzimmer). Ein Kind aus einer früheren Beziehung des BF lebt in Admont.

In Rumänien ist der BF seit dem Jahr 2006 mit Wohnsitz im Haus seines Vaters gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern angemeldet.

Wenn der BF Urlaub hatte, fuhr er nach Rumänien, an den Wochenenden nur dann, wenn es familiäre Probleme gab. Das letzte Mal war er Ende September 2015 in Rumänien, um seinen Vater zu besuchen. Der BF will nicht nach Rumänien zurückkehren, weil er nicht weiß, wie er seine Familie mit der Arbeit ernähren solle.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF täglich bzw. nicht zumindest einmal wöchentlich nach Rumänien zurückgekehrt wäre. Die Entfernung der beiden Wohnsitze beträgt 1.000 km. Der BF hat weder in Österreich noch in Rumänien ein Kraftfahrzeug zugelassen. Die Reisen nach Rumänien erfolgten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der BF hat in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet.

Er stand in Österreich in einem unbefristeten Dienstverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat).

3.5. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Feststellung des Lebensmittelpunktes sowie der Grenzgängereigenschaft wie folgt geäußert:

"Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.

Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."

3.6. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.

Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten

Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

3.7. Ausgehend von den oben angeführten unbestrittenen Feststellungen ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine dauerhafte unbefristete Beschäftigung hatte. Er ist nicht täglich bzw. nicht zumindest einmal wöchentlich nach Rumänien zurückgekehrt. Der BF hat zwei Wohnsitze, einen in Österreich und einen in Rumänien. Der erkennende Senat kommt im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in Rumänien befindet. Gegenständlich kommt es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Beschäftigungsstaat (Österreich) und dem Wohnsitzstaat (Rumänien). Der BF ist in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) zu werten und hat somit ein Wahlrecht hinsichtlich seines Wohnsitzes.

Auch wenn der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien liegt, konnte der BF glaubhaft darlegen, dass er in Österreich wohnt und er zum Eintritt der Arbeitslosigkeit diesen Wohnsitz nicht nach Rumänien zurückverlegt hat. Mit diesem Wohnsitz ist nicht der Lebensmittelpunkt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen.

Der BF ist - trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen - und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht behauptet worden ist, dass er seine familiären Interessen in Rumänien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrnehmen würde und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein - regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes - befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Der BF hatte in Österreich eine dauerhafte unbefristete Beschäftigung.

Der erkennende Senat gelangt zur Ansicht, dass der BF im konkreten Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht als "echter" Grenzgänger anzusehen ist. Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG festzustellen. Die belangte Behörde hat über den Antrag auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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