BVwG W172 2116368-1

W172 2116368-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Einlangen, Erkundigungspflicht, Marktordnung,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Reihenfolge der<br/>Prüfung, Vertrauensschutz

Texte intégral

BVwG W172 2116368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2116368.1.00

Spruch

W172 2116368-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Klienten-Nr. XXXX gegen den Bescheid der AMA vom 30.07.2015, XXXX betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Schulobst für den Monat April 2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 22.02.2013 beantragte der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 die Zulassung als Empfänger einer Beihilfe für Schulobst in der Funktion als Lieferant. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer u.a., sich Kenntnis vom Inhalt der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen verschafft zu haben.

2. Mittels E-Mail vom 14.04.2015 teilte die AMA den Antragstellern der Schulobstbeihilfe mit, die verfügbaren Budgetmittel für die Schulobstbeihilfe 2014/2015 drohten zur Neige zu gehen. Die Beihilfeanträge würden nach dem Datum des Einlangens gereiht und ausbezahlt, weshalb empfohlen werde, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen.

3. Mit Antrag vom 07.05.2015, bei der AMA eingelangt am 18.05.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Schulobstbeihilfe für insgesamt 2.602,94 kg diverser Obst- und Gemüsearten in Höhe von EUR 6.020,57 für den Zeitraum April 2015.

4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 30.07.2015, XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Schulobstbeihilfe für April 2015 in der Höhe von EUR 3.419,48 (für 2.602,94 kg Schulobst) stattgegeben. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beihilfezahlung habe bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im aktuellen Schuljahr sei das Schulobst- und Gemüseprogramm vermehrt in Anspruch genommen worden, weshalb die budgetären Mittel nicht bis zum Ende des Schuljahres ausreichen würden. Die an Österreich für die Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms von der Europäischen Union (EU) zugewiesenen finanziellen Mittel seien in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA zugeteilt worden und seien nunmehr beinahe zur Gänze ausgezahlt. Dem Antrag könne daher nur in Höhe der noch verfügbaren Budgetmittel stattgegeben werden. Im Bescheid waren die genaue Berechnung des Beihilfebetrages sowie die nicht auszahlbaren Differenzbeträge tabellarisch angeführt.

5. Mit Schreiben vom 22.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Schulobstkunden einen Schulobstnachlass von EUR 6.020,57 gewährt und erwarte diesen Betrag von der AMA gänzlich zurück; noch offener Betrag EUR 2.601,09. Wenn kein Fördergeld mehr vorhanden sei, gehöre die Schulobstaktion von der AMA rechtzeitig und eindeutig beendet. Er halte es für ungerecht, dass er als Obsthändler keine Förderung erhalte, sondern nur den aufwendigen Antrag einreiche, aber auf den Kosten sitzen bleibe. Er hoffe auf eine gerechte Lösung.

6. Im Rahmen der Vorlage der Verfahrensakten teilte die AMA im Wesentlichen mit, für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe stehe ihr pro Schuljahr innerhalb der durch den Anhang II der VO (EG) Nr. 288/2009 festgesetzten Richtwerte ein im Rahmen der Nationalen Strategie an die Europäische Kommission notifiziertes konkretes (EU) Budgetvolumen zur Verfügung (ohne Übertragungsmöglichkeit auf das folgende Schuljahr).

Bis zum Schuljahr 2013/2014 seien immer ausreichend Budgetmittel vorhanden gewesen, um alle im Rahmen der Schulobstbeihilfe gestellten Anträge zur Gänze auszahlen zu können. Im Schuljahr 2014/2015 sei es aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des Schulobst- und Gemüseprogramms der EU dazu gekommen, dass die Obergrenze des zur Verfügung gestellten Budgets erreicht worden sei und somit Beihilfeanträge abgewiesen werden hätten müssen bzw. diesen nur zum Teil stattgegeben werden hätte können.

Gemäß § 7 Abs. 5 der nationalen Schulobstverordnung, BGBl. II Nr. 284/2011, habe die Beihilfezahlung nur bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im Zulassungsantrag erkläre der Antragsteller, sich Kenntnis vom Inhalt der der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verschafft zu haben. Auf die konkrete Bestimmung des § 7 Abs. 5 werde ausdrücklich sowohl im Infoblatt Schulobst, das am Beginn jedes Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller zugesandt worden sei (im Akt einliegend), als auch im Merkblatt Schulobst (online abrufbar unter www.ama.at) hingewiesen.

Bedingt durch das aktuelle Antragsprozedere (Antragstellung nach erfolgter Lieferung bis max. 3 Monate nach dem letzten Liefermonat, wobei 1 bis 4 Liefermonate gemeinsam beantragt werden könnten), sei es nicht möglich, im Vorhinein einen konkreten Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Budgetmittel für die Gewährung der Beihilfe definitiv ausgeschöpft seien. Dieser könne erst im Nachhinein, nach Abarbeitung der eingelangten Anträge für bereits erfolgte Lieferungen, festgestellt werden. Aus diesem Grund sei auch keine rechtzeitige Information an den Förderwerber über die tatsächliche Ausschöpfung des Budgets möglich gewesen. Am 14.04.2015 bzw. 21.04.2015 seien jedoch die Antragsteller per Mail auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Mittel hingewiesen worden (im Akt einliegend). Weiters sei ihnen empfohlen worden, die Beihilfeanträge für kleine Zeiträume (monatlich) zu stellen, um die noch verfügbaren Mittel auf möglichst viele verschiedene Antragsteller aufteilen zu können.

Die für die Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms verfügbaren finanziellen Mittel seien in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA zugeteilt worden. Den bis 17.05.2015 eingelangten Anträgen habe zur Gänze stattgegeben werden können. Das am 18.05.2015 noch vorhandene Budget sei auf alle am 18.05.2015 eingelangten Anträge aliquot aufgeteilt worden. Ab dem 19.05.2015 eingelangte Anträge hätten mangels vorhandener finanzieller Mittel zur Gänze abgelehnt werden müssen.

Dem Akt waren das Informationsblatt zur Schulobstaktion 2014/2015 sowie das Mail vom 14.04.2015 mit dem Hinweis auf die drohende Ausschöpfung beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist bei der AMA als Lieferant von Schulobst registriert.

Die AMA hat am Beginn des Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller das Informationsblatt Schulobstaktion 2014/2015 übermittelt. Dieses beinhaltet u.a. folgende Informationen:

"Da der AMA nur ein begrenztes Budget zur Verfügung steht, kann es gegen Ende des Schuljahres dazu kommen, dass nur mehr beschränkte Fördermittel zur Verfügung stehen und deshalb nicht alle Anträge bewilligt werden können. Die AMA wird diesbezüglich rechtzeitig informieren!

[...]

4. Wann wird die Beihilfe ausbezahlt?

innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen des Beihilfenantrags in der AMA

[...]

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter:

www.ama.at/... Die Seite für die Landwirtschaft - Fachliche Informationen / Schulobst"

Im angeführten Merkblatt, Stand 08.08.2014, werden die Rahmenbedingungen für die Antragstellung ausführlich dargestellt.

Unter "Pkt. 6.4 Zahlung der Beihilfe" findet sich folgender Passus:

"HINWEIS:

Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des pro Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Die AMA übermittelt im Fall einer absehbaren vorzeitigen Ausschöpfung der finanziellen Mittel eine diesbezügliche Information an die Beihilfeempfänger.

Die verbleibenden finanziellen Mittel werden in der Reihenfolge des Einlangens der Beihilfenanträge in der AMA ausbezahlt (first-in, first-out)."

Mittels E-Mail vom 14.04.2015 wurden die Antragsteller von der AMA auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Budgetmittel hingewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 07.05.2015, bei der AMA eingelangt am 18.05.2015, die Gewährung der Schulobstbeihilfe für insgesamt 2.602,94 kg diverser Obst- und Gemüsearten in Höhe von EUR 6.020,57 für den Zeitraum April 2015.

Die AMA hat die Anträge nach dem Datum des Einlangens gereiht. Im Schuljahr 2014/2015 wurde das zur Verfügung stehende Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe tatsächlich vorzeitig erschöpft. Den bis 17.05.2015 eingelangten Anträgen wurde zur Gänze stattgegeben.

Das am 18.05.2015 noch vorhandene Budget wurde auf alle am 18.05.2015 eingelangten Anträge aliquot aufgeteilt. Für ab dem 19.05.2015 einlangende Anträge standen keine Mittel mehr zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 23 und 217 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013, lauten auszugsweise:

"Artikel 23

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1) Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für

a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und

b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.

(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

[...]

(5) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen.

Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie.

[...]

(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

[...]"

"Artikel 217

Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 wirksam zu machen."

Mit der VO (EU) 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben; vgl. Art. 230 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten gemäß Art. 230 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 als Verweise auf die VO (EU) 1308/2013 und auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Art. 3, 4, 6, 7, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38 idF der Verordnung (EU) Nr. 500/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 12, im Folgenden VO (EG) 288/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 3

Strategie

(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.

[...]"

"Artikel 4

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.

Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:

a) Richtwert für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II der vorliegenden Verordnung (in Euro);

b) Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II hinausgehen;

c) sofern keine Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist die beantragte Mittelzuweisung (in Euro) zu präzisieren;

d) sofern die Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist der Höchstbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisung, ausgedrückt in Euro, zu präzisieren;

e) beantragter Gesamtbetrag.

[...]"

"Artikel 6

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:

a) schulische Einrichtungen;

b) Schulträger in Bezug auf die an die Kinder innerhalb ihres Gebiet abgegebenen Erzeugnisse;

c) Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;

[...]"

"Artikel 7

Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern

(1) Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

a) Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;

[...]"

"Artikel 10

Beihilfeanträge

(1) Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt.

[...]

(2) Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei.

[...]"

"Artikel 11

Zahlung der Beihilfe

[...]

(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest.

[...]"

Gemäß Anhang II VO (EG) 288/2009 wurde der Richtwert für die Gewährung der Schulobstbeihilfe für Österreich mit EUR 2.239.273,00 festgelegt.

Im Rahmen der Nationalen Strategie wurden EU-Mittel in Höhe von EUR 1.800.000,00 sowie nationale Mittel in Höhe von EUR 600.000,00 veranschlagt.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung), BGBl. II Nr. 284/2011, lautet auszugsweise:

Gemäß § 1 Abs. 2 Schulobstverordnung erfolgt die Teilnahme am Schulobstprogramm gemäß den europarechtlichen Vorgaben.

"Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms

§ 4 (1) Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:

1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie

2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).

(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten."

"Voraussetzungen und Höhe der Förderung

§ 5 (1) Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 50% durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.

[...]"

"Gewährung der Beihilfe

§ 7 (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.

[...]

(5) Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.

(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit "Schuljahr" bezeichnet sind."

"Meldepflichten

§ 8 (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln.

[...]"

"Muster und Formblätter

§ 11 Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe im Schuljahr 2014/2015 überschritten wurde. Nach den Bezug habenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere § 7 Abs. 5 Schulobstverordnung, ist die Beihilfegewährung durch den zur Verfügung stehenden Finanzrahmen begrenzt. Zahlungen erfolgen lediglich, bis dieser Rahmen erschöpft ist. Der Rahmen ergibt sich aus Anhang II VO (EG) 288/2009 sowie der Bezug habenden Nationalen Strategie.

Der Beschwerdeführer könnte mit seinem Begehren auf Gewährung der restlichen Schulobstbeihilfe (in Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens) somit lediglich unter zwei Prämissen zumindest teilweise zum Erfolg kommen: zum einen, wenn die AMA die Anträge nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens hätte bearbeiten dürfen; zum anderen, wenn ihm Vertrauensschutz zuzubilligen wäre.

Die AMA hat ihre Vorgangsweise, die Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu bearbeiten, mit den europarechtlichen Vorgaben sowie den nationalen Umsetzungsbestimmungen begründet. Eine eindeutige Regelung ist diesen nicht zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Vorgangsweise der AMA diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Die europarechtlichen Bestimmungen geben vor, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge festlegen, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken; vgl. Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 288/2009. Daran anknüpfend bestimmt § 7 Abs. 2 Schulobstverordnung, dass Anträge nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, zu stellen sind. Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 288/2009 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags. Daraus folgt zwingend, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bearbeiten sind. Auf diese Vorgangsweise wurde der Beschwerdeführer in Pkt. 6.4 des oben erwähnten Merkblattes der AMA sowie im E-Mail der AMA vom 14.04.2015 auch hingewiesen.

Somit verbliebe dem Beschwerdeführer lediglich die Berufung auf das Bestehen eines Vertrauensschutztatbestandes, um mit seiner Beschwerde zum Erfolg zu gelangen.

Bei der Schulobstbeihilfe handelt es sich um eine Unionsbeihilfe. Gemäß Art. 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 1, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmt. Gemäß Art. 211 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1308/2013 finden die Art. 107 bis 109 AEUV (Regelungen zu nationalen Beihilfen) auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung, soweit es sich nicht um Unionsbeihilfen nach dieser Verordnung handelt. Das bedeutet aber, dass bei einer Prämiengewährung trotz Überschreitung des unionsrechtlich vorgegebenen Budgetrahmens eine verbotene nationale Beihilfe vorläge.

Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14.03.2013, Rs C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-1.

Solche Zusicherungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Gegenteil hat die AMA mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer Erschöpfung des Budgetrahmens kommen könnte, wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt (im Informationsblatt zur Schulobstaktion, im Merkblatt Stand 08.08.2014 und im E-Mail vom 14.04.2015). Selbst ohne entsprechende Hinweise hätte sich der Beschwerdeführer über die Modalitäten der Beihilfegewährung im Rahmen der zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien erkundigen können und müssen; vgl. in diesem Sinn VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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