W120 2001018-1•BVwG W120 2001018-1
W120 2001018-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016
Behinderung, Einkommenssteuerbescheid, Gesetzesaufhebung,<br/>Kognitionsbefugnis, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Mitwirkungspflicht, Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH, Wohnungsaufwand
W120 2001018-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12. November 2013, GZ 0001515358, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde - soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wendet - wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm § 48 Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit bei der belangten Behörde am 23. September 2013 eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurden ua folgende Beilagen beigeschlossen:
a) Ein mit 22. Februar 2013 datiertes und an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der PVA über den Bezug von Alterspension,
b) einen auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Behindertenpass sowie
c) einen auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO.
2. Am 4. Oktober 2013 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
-Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]-
ANTRAGSTELLER-
XXXX -
Einkünfte-
Pension-€ 1.364,86 monatl.
Abzüge-.
Minderung der Erwerbsfähigkeit-€ 60,50 monatl.
Sonstige außergewöhnl. Belastungen-€ 190,00 monatl.
Eigenheimpauschale-€ 105,38 monatl.
Summe der Einkünfte
€ 1.364,86
monatl.
Summe der Abzüge
€ 355,88
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.008,98
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€ 938,15
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 70,83
monatl."
übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen bzw. keine Stellungnahme.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende "Berufung", in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 % betrage, der im verfahrensgegenständlichen Bescheid angesetzte Betrag von EUR 60,50 zu niedrig angesetzt sei, von der Beschwerdeführerin 2013 Therapiekosten in der Höhe von EUR 1.816,-- bezahlt worden seien und sie eine ärztliche Bestätigung vorlege, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verschlechterten Gesundheitszustandes eine permanente intensive Unterstützung benötige. Aufgrund ihrer Behinderung ersuche die Beschwerdeführerin, ihre Tochter zu benachrichtigen bzw. zu kontaktieren. Der Beschwerde beigelegt waren die bereits vorgelegten Unterlagen, eine mit 21. März 2013 datierte ärztliche Bestätigung sowie einen Verordnungsschein für Heilgymnastik.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen am 13. Dezember 2013 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vor. Am 6. Februar 2014 langten die Akten betreffend dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Dezember 2013, GZ BMVIT-630.091/0445-II/Stabst.IKI/2013, wurde die "Berufung" der Beschwerdeführerin - soweit diese den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt betraf - als unbegründet abgewiesen.
8. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2013. Aus diesem Einkommenssteuerbescheid ergeben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsversicherungsanstalt) in Höhe von 18.878,20 €.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:
"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
11. Mit Schreiben des Bundeverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ihre aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger anerkannter außergewöhnlicher Belastungen und deren Höhe innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen (ua in Form eines aktuellen Einkommensteuerbescheides - falls bereits vorhanden für das Jahr 2015, ansonsten für das Jahr 2014).
12. Mit E-Mail vom 5. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 13. Mai 2016 zwecks Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide.
13. Mit Anruf vom 13. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Frist zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide nicht eingehalten werden könne.
14. Mit hg am 15. Juli 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin die Einkommensteuerbescheide betreffend das Jahr 2014 und 2015. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2015 ergeben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsversicherungsanstalt) in Höhe von 19.506,31 €.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Bis 31. Dezember 2013 hatte gemäß § 6 Abs 1 RGG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, BGBl I Nr. 70/2013, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus § 6 Abs 1 RGG, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das RGG nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - in der Folge: FGO), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003 und BGBl I Nr 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 3. Juli 2015,
G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, aufgehobenen Wortfolge), lautet:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.
§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:
-Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,
-die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,
-Ablauf des Befreiungszeitraumes,
-Entziehung nach § 51 Abs. 4."
3.4.3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl Nr 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
..."
3.4.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabellen können nicht abgebildet werden.
Zu Spruchpunkt A)
3.5. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen durch den angefochtenen Bescheid vom 12. November 2013. Soweit sich die Beschwerde außerdem auf die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bezieht, ist auf die dazu bereits ergangene Entscheidung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Dezember 2013 zu verweisen (siehe I.7.).
3.6. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ua den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 FGO legte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dieser vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte betreffend die Beschwerdeführerin deren Pension als Einkommen an. Als Abzugsposten wurden von der belangten Behörde sodann die "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38, die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in der Höhe von EUR 60,50 sowie "sonstige außergewöhnl. Belastungen" in der Höhe von EUR 190,-- berücksichtigt.
3.7. Zu dem Abzugsposten der "Eigenheimpauschale" ist Folgendes festzuhalten: Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs 5 FGO durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua (vgl. I.10.), ist die aufgehobene Vorschrift im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw). Die "Durchführungsbestimmungen" (II.3.4.4.) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil diese als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt. Angesichts dessen kann daher im Beschwerdefall die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Abzug gebrachte "Eigenheimpauschale" gemäß § 48 Abs 5 FGO nicht berücksichtigt werden.
3.8. In Hinblick auf die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen iSd § 48 Abs 5 FGO ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Regelung (idF vor BGBl I Nr 88/2015; wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen entfaltet hat) insbesondere aus (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigte "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in der Höhe von EUR 190,-- war aufgrund der bereits erfolgten Anerkennung in den Einkommensteuerbescheiden von 2013 und 2015 (= EUR 2.280,--/12) und in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht (siehe II.3.10.) nicht mehr zusätzlich als abzugsfähige Ausgabe zu berücksichtigen. Der Posten "sonstige außergewöhnl. Belastungen" war mangels Vorlage eines entsprechendes Bescheides des die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde ebenfalls nicht als abzugsfähige Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. konkret zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung: VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292).
3.9. Grundsätzlich hat die "Rechtsmittelbehörde" nach jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vorliegt (vgl. ua VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; speziell zum Verwaltungsgericht: VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012), es sei denn, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum (wie beispielsweise betreffend die Steuerpflicht, die Feststellung von Beitragsgrundlagen, die Beitragspflicht, etc.) Rechtens war oder der Gesetzgeber sieht etwas anderes vor (vgl. ua VwGH 17.11.2009, 2009/06/0024; 18.03.1992, 91/12/0077; 19.02.1991, 90/08/0177).
3.10. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags als auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der "anerkannte[n] außergewöhnliche[n] Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO, bei welcher für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen bei einem im Jahr 2012 gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein Bescheid der Abgabenbehörde betreffend das Jahr 2011 verlangt wird: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133) eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß § 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO vorliegt:
3.10.1. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2013. In diesem Bescheid wurden unter dem Posten "Außergewöhnliche Belastungen" als "Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34
(4) EStG 1988)" ein Betrag in der Höhe von EUR 2.380,41 sowie als "Selbstbehalt" ein Betrag in der Höhe von EUR 1.914,17 festgehalten. Zudem wurden die "Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann" sowie "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung [...] im nachgewiesenen Ausmaß" gemäß § 3 bzw. § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 2.280,-- bzw. EUR 196,46 anerkannt.
Zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2013 war der Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2013 naturgemäß noch nicht erlassen (vgl. zu der Notwendigkeit der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde zwecks Berücksichtigung gemäß § 48 Abs 5 FGO: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin lag daher im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags - selbst bei Berücksichtigung des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 404,74 (= EUR 2.380,41 + EUR 2.280,-- + EUR 196,46/12) aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2013 und unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte in der Höhe von EUR 1.364,86 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) - über der unter II.3.4.4. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung im Jahr 2013 maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personen Haushalt in der Höhe von EUR 938,15, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Da bereits bei Außerachtlassung des im Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2013 angeführten Selbstbehaltes als Teil des Postens "Außergewöhnliche Belastungen" eine Überschreitung der Betragsgrenze gemäß § 48 Abs 1 FGO vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob vom Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" gemäß § 48 Abs 5 Z 2 FGO der gemäß § 34 Abs 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Selbstbehalt umfasst ist.
3.10.2. Mit hg am 15. Juli 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin ua einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2015. In diesem Bescheid wurden unter dem Posten "Außergewöhnliche Belastungen" die "Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann" sowie "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung [...] im nachgewiesenen Ausmaß" gemäß § 3 bzw. § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 2.280,-- bzw. EUR 2.193,85 anerkannt.
Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin liegt daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - selbst unter Zugrundelegung ihrer niedrigeren Einkünfte aus dem Jahr 2013 in der Höhe von EUR 1.364,86 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten bzw. wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Einkommensunterlagen vorgelegt) und unter Berücksichtigung des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 372,82 (= EUR 2.280,-- + EUR 2.193,85/12) aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2015 - über der unter II.3.4.4. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personen Haushalt in der Höhe von derzeit EUR 988,71, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist. Hinzu kommt, dass im Beschwerdefall - wie bereits unter II.3.7. und II.3.8. dargestellt - keine weiteren als jene aufgrund des Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2015 abzuziehenden Ausgaben gemäß § 48 Abs 5 FGO zu berücksichtigen sind.
3.11. Da sowohl im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags als auch zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung nicht vorlagen bzw. vorliegen, war die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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