BVwG W108 2010587-1

W108 2010587-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016

Regest

Außerkrafttreten, Beschwerdefrist, Darlehen, Eintragungsgebühr,<br/>Einziehung, Ermittlungsverfahren, Frist, Gebührenbefreiung,<br/>Gerichtsgebühren, Grundbuchseintragung, Irrtum, Kellerraum,<br/>Kostenbeamter, Mandatsbescheid, Pfandrechtseintrag,<br/>Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Vorschreibungsverfahren, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid, Wohnnutzfläche, Wohnzwecke, Zahlungsauftrag,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W108 2010587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2010587.1.00

Spruch

W108 2010587-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2014, Zl. Jv 604/14i-33 458 Rev 2102/14d, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die nunmehr beschwerdeführende Bank beantragte mit am 29.10.2008 beim Bezirksgericht XXXX eingelangter Eingabe aufgrund des Schuldscheines vom 08.10.2008 die Einverleibung eines Simultan-Pfandrechtes für die Darlehensforderung von EUR 88.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, höchstens 15 % Verzugszinsen und eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von EUR 26.400,00 zu ihren Gunsten mit der im Punkt X. des Schuldscheines festgelegten Beschränkung für die Inhaber von Pfandbriefen ob näher genannter (der Darlehensnehmerin gehörender) Liegenschaften und die Anmerkung der Simultanhaftung.

Mit diesem Begehren wurde der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 verbunden und es wurden dazu folgende Unterlagen vorgelegt:

1. Eine Kopie des Zusicherungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25.08.2008, wonach der Darlehensnehmerin auf Grund ihres Ansuchens vom 12.08.2008 für die Errichtung eines Niedrigstenergiehauses mit einer Wohnung im Erd- und Obergeschoß Zinsenzuschüsse für ein Darlehen der Beschwerdeführerin von EUR 88.000,00 gemäß der Oberösterreichischen Eigenheim-Verordnung 2008 und des Oberösterreichischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zugesichert werde.

2. Eine eidesstattliche Erklärung der Darlehensnehmerin vom 07.10.2008, dass in der geförderten Wohnung zwei Personen im gemeinsamen Haushalt leben und die Nutzfläche der geförderten Wohnung im neuen Eigenheim laut behördlich genehmigtem Bauplan 95 m² betrage.

3. Ein Bauplan betreffend Erd- und Obergeschoß der geförderten Wohnung (Haus 5), dem zufolge die Fläche gesamt 95,62 m² (Erdgeschoß: 48,11 m²; Obergeschoß: 47,51 m²) betrage.

Mit Beschluss vom 31.10.2008 bewilligte das Bezirksgericht die begehrten Eintragungen und vollzog diese Verbücherung.

2. In Bezug auf diese Verbücherung erfolgte auf Grund der geltend gemachten Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 zunächst keine Vorschreibung einer Gerichtsgebühr.

Anlässlich einer vom Revisor des Oberlandesgerichtes Linz durchgeführten Nachprüfung [gemäß §§ 280ff Geo] der Berechnung und Vorschreibung einzubringender Beträge [nach dem GEG] wurde Einsicht in den (vollständigen) Bauplan (Einreichplan) der geförderten Wohnung (Haus) genommen und festgestellt, dass relevante Kellerräume im Ausmaß von zumindest 44,62 m² vorhanden seien und die Wohnnutzfläche der geförderten Wohnung (des Hauses) der Darlehensnehmerin daher die für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung gesetzlich vorgeschriebene Wohnnutzfläche von 130 m² überschreite. Der Revisor ordnete mit Verfügung vom 06.12.2013 die Einhebung der Eingabengebühr und der Eintragungsgebühr (gemäß TP 9 lit. a und lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz [GGG] in der Höhe von EUR 43,00 und EUR 1.373,00 [1,2 % vom Wert EUR 114.400,00]) im Gesamtbetrag von EUR 1.416,00 von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin an.

3. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin - nach Erlassung einer Zahlungsaufforderung vom 11.12.2013, welche der Beschwerdeführerin am 13.12.2013 zugestellt wurde - für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.02.2014 der Beschwerdeführerin diesen Betrag samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt sohin EUR 1.424,00, zur Zahlung vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wohnnutzfläche der Wohnung der Darlehensnehmerin die für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung gesetzlich vorgeschriebene Wohnnutzfläche von 130 m² überschreite. Bei der Einsichtnahme in den Einreichplan ergebe sich, dass bei Zurechnung der Kellerräume (44,62 m²) zur Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und des Obergeschosses (95,62 m²) das Gesamtausmaß der Wohnung zumindest 140,24 m² betrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Kellerräume, welche sich im Wohnungsverband befänden und ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet seien, in die Wohnnutzfläche einzubeziehen. Aufgrund der baulichen Ausführung des Wohnhauses könne davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Kellerräume so ausgestattet seien, dass sie offensichtlich den Wohnraum entlasten könnten, sodass die Wohnnutzfläche das Ausmaß von 130 m² übersteige. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge seien Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienten (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche hinzuzuzählen. Dies gelte auch dann, wenn der Raum kein Tageslicht habe. Wenn ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag so ausgestattet werde, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sei, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 m² (bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m²) überschritten werde, führe dies zum Wegfall der ursprünglichen Gebührenbefreiung. Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 dürfe die Wohnnutzfläche von 130 m² (bzw. 150 m²) jedoch nicht überschritten werden.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.03.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 13.03.2014 beim genannten Bezirksgericht einlangte und - im Wege einer Darstellung der Darlehensnehmerin und unter Vorlage von Fotos von den drei Kellerräumen - geltend machte, die gegenständlichen Kellerräume seien nicht zu Wohnzwecken geeignet, als solche auch nicht baubehördlich bewilligt und würden auch nicht zu Wohnzwecken genutzt. Sie dienten, wie auf den beigelegten Fotos ersichtlich sei, lediglich als Lagerräume bzw. befänden sich darin lediglich der Warmwasserboiler und die sonstigen technischen Versorgungseinrichtungen wie etwa die Heizanlage und die Wohnraumlüftung. In den Kellerräumen sei außerdem kein Boden verlegt worden, sondern es sei dort lediglich der rohe Estrich vorhanden. Schon aus diesem Grund seien die Kellerräume nicht für eine Wohnnutzung geeignet. Gleichzeitig werde der Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist gemäß § 9 GEG sowie auf Aufschiebung der Einbringung gemäß § 9 Abs. 3 GEG gestellt.

4. Die Kostenbeamtin hielt in einem Aktenvermerk vom 14.03.2014 fest, dass bisher keine Zahlung erfolgt sei und die Einbringung bis zur Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung aufgeschoben werde, und legte mit Note ebenfalls vom 14.03.2014 die Vorstellung der Präsidentin des Landesgerichtes Linz zur Entscheidung vor, wo sie am 18.03.2014 einlangte.

Die Präsidentin des Landesgerichtes Linz hielt in einem Aktenvermerk vom 18.03.2014 Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG in Form der Verfügung der Beischaffung des Grundaktes des Bezirksgerichtes fest.

5. Mit Schreiben vom 15.04.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG betreffend die Vorstellung vom 12.03.2014 und den von ihr angenommenen Sachverhalt mit und gab unter Hinweis auf § 37 AVG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sich nach der Aktenlage (dem Bauplan) das Ausmaß der Wohnnutzfläche mit gesamt 145,08 m² (Erdgeschoß: 48,11 m²; Dachgeschoß: 47,51 m²; Kellergeschoß [Flur: 4,91 m²; Keller: 39,71 m²; Keller: 4,84 m²]: 49,46 m²) berechne. Aus dem Bauplan sei ersichtlich, dass im Kellergeschoss zwei Räume sowie ein Vorraum im Ausmaß von 49,46 m² errichtet worden seien. Auf Grund der baulichen Ausführung des Wohnhauses könne davon ausgegangen werden, dass die Kellerräume den Wohnraum entlasten würden. Auf den von der Darlehensnehmerin übermittelten Fotos sei die bauliche Ausführung der Räume nicht genau zu erkennen. Es sei ausschließlich erkennbar, dass die Räume zu Lagerzwecken verwendet würden bzw. ein Raum offensichtlich als Heizungs- oder Technikraum verwendet werde.

Das behördliche Schreiben vom 15.04.2014 beantwortete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.05.2014 unter Vorlage eines Schriftsatzes der Darlehensnehmerin sowie von Fotos und einem handgezeichneten Plan der Kellerräume. Ausgeführt wurde, dass das bisherige Vorbringen bekräftigt und mit den beigelegten Fotos und dem Grundrissplan des Kellers untermauert werde. Gerne werde auch ein Ortsaugenschein als Beweismittel angeboten, bei dem festgestellt werden könne, dass die Kellerräume nicht für eine Wohnnutzung geeignet seien und auch nicht verwendet würden.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2014, der der Beschwerdeführerin am 18.06.2014 zugestellt wurde, gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht statt und sprach aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.02.2014 über EUR 1.424,00 vollinhaltlich aufrecht bleibe.

Der Bescheid enthält eine Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und eine Darstellung ausgewählter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche. Zum Sachverhalt wurde festgestellt, dass sich das Ausmaß der Wohnnutzfläche anhand des Bauplanes wie folgt berechne:

EG

DG

KG

Küche

5,97

Bad

8,41

Flur

4,91

Vorraum

4,54

Zimmer 1

12,57

Keller

39,71

Wohnen/Essen

33,37

Zimmer 2

13,33

Keller

4,84

WC

4,23

Zimmer 3

10,07

Diele

3,13

Gesamt EG

48,11

Gesamt DG

47,51

Gesamt KG

49,46

Wohnnutzfläche gesamt: 145,08 m²

Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe Fotos und einen Grundrissplan des Kellers übermittelt, wobei der Grundrissplan nicht wesentlich von dem ursprünglich im Grundbuchsakt befindlichen Bauplan abweiche. Geringfügige Umbauten (Einzug von Wänden und Wechsel des Türanschlages) seien vorgenommen worden, wobei die ursprüngliche Grundfläche, soweit dies ersichtlich sei, mit einem Ausmaß von 49,46 m² gleich geblieben sei. Auf den Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass ein Raum zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, ein zweiter Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen verschiedenster Art verwendet werde. Im sog. Technik- (Heizraum) sei ein Waschbecken montiert und eine Wäschespinne zur Trocknung der Wäsche vorhanden. Weiters sei in einem der Räume ein Kühlschrank installiert, in einem der Kellerräume würden u.a. auch Getränke gelagert werden. Durch die Aufbewahrungsmöglichkeit im Keller würden die übrigen Wohnräume im Erd- und Obergeschoß entlastet werden. Die Argumentation, dass der Keller keinerlei Bodenbelag aufweise (roher Estrich), ändere an der Beurteilung diesbezüglich nichts. Es sei auch nicht erheblich, in welchem Ausmaß die Nutzflächengrenze von 130 m² überschritten werde.

Nach der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides konnte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und war die Beschwerde schriftlich "bei dieser Behörde" einzubringen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Bank mit Schriftsatz vom 11.07.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche - unter Vorlage einer "Darstellung" der Darlehensnehmerin - auf das bisherige Vorbringen verweist und ergänzend ausführt, eine Klärung, inwieweit einzelne Kellerräume einer erweiterten Nutzung als Wohnraum im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würden, sei nicht durchgeführt worden. Ausgehend von den Planmaßen ergebe sich für Erd- und Obergeschoss eine gemeinsame Wohnnutzfläche von 95,62 m². Das Kellergeschoss weise (nach Abzug der Wandstärken entsprechend der tatsächlichen Ausführung) eine Nutzfläche von ca. 49 m² auf. In Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien jedenfalls der Haustechnikraum (Boiler, Verteilerleitungen, etc.) im Ausmaß von 8,10 m², der Flur im Ausmaß von 4,91 m² und auch der Kellerraum im Ausmaß von 24 m² nicht in die Wohnnutzfläche einzubeziehen. Diese Räume dienten keineswegs der Entlastung vom Wohnraum im engeren Sinn, sondern einerseits ausschließlich als Haustechnikraum, der schon infolge der vorhandenen technischen Anlagen und Rohrleitungen gänzlich ungeeignet für eine Wohnnutzung sei bzw. als Erschließungsfläche bzw. als Lagerraum für Gartenmöbel, Geräte und als Zwischenlager für schadhafte Gegenstände und Materialien. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass der Kühlschrank, der Schrank mit Lebensmittelvorräten und ein Schrank in einem weiteren Kellerraum mit 12,11 m² untergebracht seien. Nicht zuletzt seien alle Kellerräume ohne Bodenbelag ausgeführt, auch dies stehe einer Nutzung als "erweiterte Wohnnutzfläche" entgegen. Der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag sei daher ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerde wurde entgegen § 12 VwGVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sie wurde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert am 14.07.2014 zur Post gegeben, wo sie am 17.07.2014 einlangte. Mit h.g. Verfügung vom 18.07.2014 wurde die Beschwerde der belangten Behörde weitergeleitet, wo sie am 24.07.2014 einlangte.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde mit den (unvollständigen) Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor, die entscheidungswesentlichen Aktenteile wurden von der belangten Behörde nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde und nachdrücklich vom eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Hauses und der Größe, der tatsächlichen Ausführung und der Ausstattung und Nutzung des Kellergeschosses und der Kellerräume, ausgegangen.

Es steht daher insbesondere Folgendes fest:

Die Wohnnutzfläche des Hauses überschreitet unter Einbeziehung der zur Wohnnutzfläche hinzuzuziehenden Räumlichkeiten des Kellergeschoßes die Fläche von 130 m² (sie beträgt 144,74 m²). Die Wohnnutzfläche des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes des Hauses beträgt 95,62 m². Das Haus hat ein Kellergeschoß mit einer zu berücksichtigenden Wohnnutzfläche von 49,12 m², bestehend aus drei Räumen in der Größe von 8,10 m², 12,11 m² und 24 m² und einem Flur im Ausmaß von 4,91 m². Diese Räumlichkeiten waren innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Grundbucheingabe am 29.10.2008; Vornahme der Eintragung am 31.10.2008) ihrer (baulichen) Ausgestaltung und Ausstattung nach geeignet, als Lagerräume/Aufbewahrungsräume für Gegenstände zu dienen und es wurden (werden) darin auch tatsächlich diverse Gegenstände (wie etwa Gartenmöbel, Geräte, Unterlagen, Materialen, Lebensmittel, Getränke, Wäsche, Putz- bzw. Waschutensilien, Koffer, Flaschen, Schachteln, Schuhe) - teilweise auf/in dort aufgestellten Regalen und Schränken - aufbewahrt/(zwischen)gelagert. Im (8,10 m² großen, von der Beschwerdeführerin als Kellerraum 3 ["Haustechnikraum"] bezeichneten) Kellerraum wurde (wird) die Haustechnik untergebracht, es waren (sind) Aufputz-Installationen für Wasser/Heizung/Belüftung und ein Fenster vorhanden, im Raum befanden (befinden) sich etwa eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner, ein Waschbecken, Wäsche, ein Wäscheständer und Putz- bzw. Waschutensilien, teilweise in einem Regal. Der zweite (12,11 m² große, von der Beschwerdeführerin als Kellerraum 4 bezeichnete) Kellerraum hat ebenfalls ein Kellerfenster und es befanden (befinden) sich darin u.a. ein Kühlschrank, Schränke, zwei mit u.a. Geschirr und Kochutensilien befüllte Regale, Lebensmittel, Weinregale, Getränke, Ordner, diverse andere auch am Boden verstaute Gegenstände. Im dritten (24 m² großen, von der Beschwerdeführerin als Kellerraum 2 bezeichneten) Kellerraum mit Kellerfenster befanden (befinden) sich Schränke/Regale und am Boden gelagerte Gegenstände, wie eine Staffelei, Leinwände, Rucksäcke, Koffer, befüllte Säcke und Schachteln sowie mit u.a. Videos oder DVDs befüllte Kisten. Im Flur wurde ein Regal aufgestellt, das mit Schuhe befüllt wurde (ist). Neben diesem Regal befanden (befinden) sich u.a. mehrere Schuhschachteln sowie weitere Schuhe.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem (nachgereichten) Akteninhalt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Hinsichtlich der Frage der Wohnnutzfläche ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den vorgelegten Fotos und der Grundrissskizze des Kellergeschosses sowie aus dem Bauplan. Dass die Wohnnutzfläche des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes des in Rede stehenden Hauses 95,62 m² beträgt und dass ein Kellergeschoß vorhanden ist, das sich neben dem Flur in der Größe von 4,91 m² in drei Kellerräume im Ausmaß von 8,10 m², 12,11 m² und 24 m² unterteilt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beschwerde und dem Schriftsatz vom 30.05.2014, den vorgelegten Lichtbildern und der Grundrissskizze des Kellers. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes (bauliche Ausgestaltung/Ausstattung) und der Nutzung des Kellergeschosses bzw. der Kellerräume war ebenfalls vom eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den dazu vorgelegten Lichtbildern auszugehen. Aus diesem Vorbringen und den Lichtbildern ergibt sich eine derartige (bauliche) Ausgestaltung/Ausstattung der Räume, die diese Räume zur Aufbewahrung/Lagerung von Fahrnissen geeignet machen, und weiters der Umstand, dass diese Räume auch tatsächlich als Aufbewahrungs- bzw. Lagerstätten für diverse Gegenstände in Verwendung stehen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Lichtbildern und insbesondere aus dem zeitlichen Kontext der Einbringung der Vorstellung und der Vorlage der Lichtbilder ist auch zu schließen, dass die dargelegte - bereits in der Vorstellung angesprochene - Ausgestaltung/Ausstattung und Nutzung der Kellerräume jedenfalls innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (gemäß § 2 Z 2 und Z 4 GGG mit Überreichung der Grundbucheingabe und der Vornahme der Eintragung) gegeben war. Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Ermittlungen durchgeführt, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und sie hat den Sachverhalt auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse festgestellt, wobei sie im Wesentlichen vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht (mit Tatsachen) begründet entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Angesichts dessen und der unstrittigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zur Fläche/Ausstattung/Nutzung der in Rede stehenden Räume (war bzw.) ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und es (bestand bzw.) besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und/oder einen Lokalaugenschein vorzunehmen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen, wobei diese mit dem Tag der Zustellung beginnt. Die Beschwerde wird - wie sich aus § 12 VwGVG - ergibt, nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der belangten Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde nicht per se fristwahrend; die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG rechtzeitig an die Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 12, Anm 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 12, K 4).

Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß § 61 Abs. 4 AVG das Rechtmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Unter einer unrichtigen Angabe der Einbringungsbehörde ist nicht nur der Fall zu verstehen, in dem im Bescheid eindeutig und ausschließlich eine falsche Einbringungsbehörde genannt wird, sondern u.a. auch jener, in dem der Bescheid die Einbringungsbehörde nicht zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 28). Dies trifft dann zu, wenn aufgrund des Wortlauts der Rechtmittelbelehrung die objektive Möglichkeit der Irreführung der Partei besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.1996, 95/06/0171; 18.10.2001, 2000/06/0009).

Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung unrichtig und die (innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht somit fristwahrend erfolgte. Denn der Hinweis, die Beschwerdeführerin könne binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, eröffnete in Verbindung mit der Formulierung im darauffolgenden Satz, die Beschwerde sei "bei dieser Behörde" einzubringen, die objektive Möglichkeit, dass der Empfänger irrtümlich davon ausgehen konnte, die Beschwerde sei direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (zumal es grammatikalisch naheliegt, das Wort "diese" auf das im vorangegangenen Satz genannte Bundesverwaltungsgericht zu beziehen).

Die Beschwerde wurde somit fristwahrend gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eingaben und Eintragungen in das Grundbuch fest.

Der Anspruch des Bundes wird gemäß § 2 Z 2 und Z 4 GGG hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift, und hinsichtlich der Eintragungsgebühren mit der Vornahme der Eintragung begründet.

§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1984 lauten:

"§ 53 ...

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzungsfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten von Amts wegen einzubringen.

Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten verjährt gemäß § 8 Abs. 1 GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Die Verjährung wird gemäß § 8 Abs. 1 GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

[Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

3.3.2. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall keine Sachverhaltskonstellation vorliegt, in welcher die belangte Behörde - unzuständigerweise - als Vorstellungsbehörde einen bereits außer Kraft getretenen Mandatsbescheid bestätigt hätte.

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) über einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 AVG, mit dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde, absprach, und zwar dahingehend, dass der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und ausgesprochen wurde, dass der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vollinhaltlich aufrecht bleibe.

Der ergangene Mandatsbescheid war ein solcher im Sinn des § 57 AVG, sodass auch die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG zur Anwendung gelangte, wonach ein Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Behörde nicht binnen der dort genannten Frist das Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht eingeleitet worden sei. Damit ist die belangte Behörde im Recht. Denn unter "Ermittlungsverfahren" im Verständnis des § 57 Abs. 3 AVG ist u.a. ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN), sodass durch die aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist (am 18.03.2014) verfügte Anforderung des Aktes des bezirksgerichtlichen Grundverfahrens das Ermittlungsverfahren fristgerecht eingeleitet wurde, zumal davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags (insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung/Überschreitung der Wohnnutzfläche) diente. Es wurde sohin nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der (hier angefochtene) Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

3.3.2.2. Aber auch die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dem WFG 1984 nicht vorliegen, ist zu teilen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatte Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, zB von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, vom 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, I.E.22 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (vgl. VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009, mwN). Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Nutzung an (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050).

Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die im Kellergeschoß gelegenen Räumlichkeiten (drei Kellerräume und der Flur) im Ausmaß von insgesamt 49,12 m² nach den Feststellungen über deren Ausgestaltung/Ausstattung und Nutzung der Wohnnutzfläche zuzurechnen. Denn im Beschwerdefall kommt es für die Qualifikation der in Rede stehenden Kellerräume als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig nicht darauf an, dass sie ohne Bodenbelag ausgeführt wurden und dass dort technische Versorgungsanlagen und Rohrleitungen vorhanden sind. Dies vermag (auch aufgrund der Lage und der Größe der Räume und der auf den Lichtbildern ersichtlichen Größe und Situierung der Versorgungsanlagen, Rohre und Leitungen) der Eignung dieser Räumlichkeiten etwa zur Nutzung als Aufbewahrungs- bzw. Lagerräume und damit zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse keinen Abbruch zu tun. Die in Rede stehenden Kellerräume sind - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Bauausführung hinsichtlich des Bodenbelages und der Versorgungsanlagen/Leitungen - bei einer objektiven Betrachtungsweise ihrer (baulichen) Ausgestaltung und Ausstattung nach geeignet, als Lagerräume/Aufbewahrungsräume für Gegenstände zu dienen. In diesem Sinne wurden (werden) - dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge - darin auch tatsächlich diverse Gegenstände (wie etwa Gartenmöbel, Geräte, Unterlagen, Materialen, Lebensmittel, Getränke, Wäsche, Putz- bzw. Waschutensilien, Koffer, Flaschen, Schachteln, Schuhe) - teilweise auf/in dort aufgestellten Regalen und Schränken - aufbewahrt/(zwischen)gelagert. Dadurch wird aber - auch wenn dort (ausschließlich) Gegenstände gelagert würden, die nicht mehr (im Wohnraum) benutzt werden bzw. nicht mehr benutzbar sind und für die Entsorgung gedacht sind - der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn bewirkt (s. das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen und Gartenmöbeln in einem solchen Raum eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet aufgezeigt, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung im Beschwerdefall in einer derartigen Lagerung von Fahrnissen keine Entlastung des Wohnraumes bewirkt wird. Daraus folgt, dass die Fläche (49,12 m²) der genannten Räumlichkeiten - aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aufgrund durch diese bereits geklärter Rechtsfragen betreffend die Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 zu berücksichtigen ist, wodurch in Anbetracht der sonstigen unstrittigen Wohnnutzfläche des Hauses (95,62 m²) die in § 53 Abs. 3 WFG gezogene Grenze von 130 m² überschritten wird (dass die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m² eingehalten würden, wurde nicht behauptet). Im Übrigen bleibt auch bei Nichtberücksichtigung des (den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge 8,10 m² großen) "Haustechnikraumes" und des (den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge 4,91 m² großen) Flurs das Höchstausmaß der Wohnnutzfläche von 130 m² überschritten (weil diesfalls die Wohnnutzfläche 131,73 m² beträgt). In welchem Ausmaß die Überschreitung erfolgt, ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.

Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 WFG 1984 normiert (in Abs. 4) eine Aufrechterhaltung der Voraussetzungen dahingehend, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruches des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben (nicht wegfallen). Da im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Kellerräume bereits innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Grundbucheingabe bzw. Vornahme der Grundbucheintragung) ihrer (baulichen) Ausgestaltung/Ausstattung nach für Wohnzwecke im Sinne der Entlastung des Wohnraumes geeignet waren und sie auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet wurden, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der genannten Gebührenbefreiung - wie ausgeführt - im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium nicht vor. Die begehrte Gebührenbefreiung kann daher im Beschwerdefall nicht in Anspruch genommen werden.

Die Beschwerdeführerin wendet auch nicht ein, dass sie einen geringeren Betrag als den vorgeschriebenen schulden würde (sondern, dass sie wegen der Gebührenbefreiung überhaupt nichts schulden würde); Derartiges ist auch nicht hervorgekommen.

Überdies ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall (jedenfalls) die Zahlungsaufforderung von 11.12.2013 die Eignung hatte, die Verjährung (vgl. § 8 GEG) zu unterbrechen.

Die belangte Behörde gab daher zu Recht der Vorstellung keine Folge.

3.3.2.2. Da aus diesen Gründen der Beschwerde nicht zu folgen war und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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