BVwG L517 2130648-1

L517 2130648-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016

Regest

Anzeige, Au - pair, Verlängerungsantrag, Zeitraumbezogenheit

Texte intégral

BVwG L517 2130648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2130648.1.00

Spruch

L517 2130648-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 12.07.2016, Zl XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2 und § 1 Abs 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, iVm § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl Nr 609/1990 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Verlängerung der Anzeigebestätigung für XXXX, geb XXXX , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, bis 19.10.2016 vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

13.07. 2015 - Anzeigebestätigung des AMS XXXX (nachfolgend belangte Behörde bzw bB) für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit von 10.08.2015 bis 09.02.2016 für XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, für die beschwerdeführende Partei (nachfolgend bP)

09.02. 2016 - Anzeigebestätigung der bB für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit von 10.02.2016 bis 09.08.2016 für XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit: Ukraine, für bP

21.06. 2016 - Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses durch bP bei der bB, Verlängerung

07.07. 2016 - Sitzung der bB am 07.07.2016

12.07. 2016 - Bescheid der bB, Ablehnung des Antrages vom 21.06.2016 auf die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für das Au-pair-Verhältnis von XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:

Ukraine

18.07. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 12.07.2016

22.07. 2016 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Der bP wurden von der bB Anzeigenbestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 und vom 10.02.2016 bis 09.08.2016 ausgestellt.

Am 21.06.2016 erfolgte bei der bB durch die bP eine Anzeige nach § 1 Z 10 AuslBVO zur Verlängerung dieses Au-pair-Verhältnisses für die Staatsangehörige aus der Ukraine.

In der Ausschussliste für die Sitzung am 07.07.2016 bei der bB erfolgte nachfolgender Eintrag: "Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung: Voraussetzungen nicht erfüllt -- nochmalige Verlängerung von Au-Pair wurde bereits ausgestellt von 10.08.2015 - 09.02.2016 siehe ABA 1659383 und Verlängerung von 10.02.2016 - 09.08.2016 siehe ABA 1669143. Verspätete Einreise und Arbeitsaufnahme. Gastfamilie möchte jetzt die verlorene Zeit von 10.08.2016 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme 24.10.2016 anhängen, welches nicht möglich ist, da von Gastfamilie die verspätete Einreise und Arbeitsaufnahme nicht gemeldet wurde. Negative Entscheidung."

Der neuerliche Antrag wurde anschließend mit Bescheid der bB vom 12.07.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass für Frau XXXX bereits für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.08.2016 die Beschäftigung als Au-pair-Kraft angezeigt wurde. Die in § 1 Z 10 AuslBVO festgesetzte Geltungsdauer der Au-Pair-Anzeigebestätigung von höchstens 2 Mal sechs Monaten ist daher bereits ausgeschöpft und eine nochmalige Verlängerung nicht möglich.

Mit Schreiben vom 18.07.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 12.07.2016 mit nachfolgendem relevantem Inhalt:

Nach Unterzeichnung des Au-Pair-Vertrages, der Übersendung des Einladungsschreibens für das Visum und der Antragstellung ab ca 15.08.2015 beim AMS XXXX am 07.07.2015 habe die bP 5 Wochen Zeit gehabt für das Visum. Es habe jedoch aus mehreren Gründen Verzögerungen gegeben: Bei der Terminvergabe der Österreichischen Botschaft in Kiew aufgrund einer nicht ausreichenden Versicherung für die ersten zwei Wochen, eine neue Regel der Botschaft in Kiew über einen Unfall- und Krankenversicherungsnachweis über die gesamte Zeit in Österreich und damit verbundenen Verhandlungen mit der XXXX GKK, Warten auf die Meldung der Botschaft nach Einreichung aller Unterlagen am 27.08.2015, Nachfragen bei der BH XXXX und bei der Botschaft in Kiew, mehrere Fahrten der Au-pair-Kraft von ihrer Heimatstadt mit dem Zug nach Kiew. Mit Datum 20.10.2015 sei das Visum ausgestellt worden und am 22.10.2015 habe die Dame endlich nach Österreich reisen können. Leider sei der bP zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie die ausgestellte Au-Pair-Bestätigung nochmals stornieren bzw eine neue beantragen müsse, damit die Dame die 12 Monate, die sie maximal in Österreich als Au-Pair tätig sein dürfe, voll ausschöpfen könne. Stünde ja auch nirgends ordentlich geschrieben, außerdem habe die bP bei Antragstellung nie damit gerechnet, das sich das ganze Prozedere diesmal auf 3 1/2 Monate hinausziehen würde. Nach der Bestätigung der Verlängerung des Au-Pair-Antrages auf weitere 6 Monate habe die bP nicht damit gerechnet, dass dann keine Verlängerung mehr möglich sein werde - es sei ja schließlich nicht ihre Schuld, dass diese Visumbeantragung mit Schikanen und solchen Wartezeiten im Zusammenhang stünden. Schlussendlich sei ein jetzt bereits im Juni 2016 gestellter Verlängerungsantrag vom AMS abgelehnt worden. Die bP stelle auch die Sinnhaftigkeit, wie eine Au-Pair-Bestätigung abgehandelt werde, stark in Frage. Sie könne leider diese Gesetzgebung sowie diese Schikanen der österreichischen Institutionen (Botschaft Kiew, Landesregierung XXXX und das AMS) nicht verstehen! Die bP ersuche ihren "Einspruch" positiv zu beantworten und XXXX den Verbleib bei der Familie bis 19.10.2016 zu ermöglichen.

Am 22.07.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Das AMS XXXX stellte der bP Anzeigenbestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, am 13.07.2015 für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 und am 09.02.2016 für die Zeit vom 10.02.2016 bis 09.08.2016 aus. Laut Protokoll über die 74. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten nach dem AuslBG beim AMS XXXX am 07.07.2016 möchte die Gastfamilie - aufgrund der verspäteten Einreise und Arbeitsaufnahme - die verlorene Zeit von 10.08.2016 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme - bis zum 24.10.2016 - anhängen bzw beantragt die bP in ihrer Beschwerde den Verbleib von XXXX bis zum 19.10.2016.

Zu den Einwendungen der bP in der Beschwerde, dass diese nach Antragstellung beim AMS am 07.07.2015 noch 5 Wochen Zeit für das Visum gehabt habe und es nicht ihre Schuld sei, dass das Visum erst am 20.10.2015 ausgestellt worden sei, ist einerseits entgegenzuhalten, dass das AMS die Anzeigebestätigung mit 13.07.2015 ausgestellt hat, tatsächlich also für die Beschaffung des Visums ab ca 15.08.2015 bzw ab bewilligter Anzeige durch das AMS von 10.08.2015 bis 09.02.2016 in Wirklichkeit keine fünf Wochen mehr übrig waren. Auch der Hinweis auf Verzögerungen verschiedenster Ursachen ist nicht zielführend, hätte die bP sich doch aufgrund dieser Umstände bezüglich einer eventuellen Änderung der Anzeigebestätigung den Zeitraum betreffend bei der bB erkundigen und entsprechende Schritte setzen müssen. Auch wenn die beantragte Au-pair-Kraft aus der Ukraine, einem europäischen Land, stammt, zeugt es von Seiten der bP von einer auffallenden Sorglosigkeit im Umgang mit Fristen und Behörden, zumal sich oben genannte Verzögerungen ja über einen längeren Zeitraum hingezogen haben und die bP zu einem gewissen Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass die Staatsangehörige aus der Ukraine nicht rechtzeitig in Österreich einreisen wird können, um ihre Arbeit zum bewilligten Zeitpunkt am 10.08.2015 anzutreten. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch auf die allgemeinen Informationen auf HELP.gv.at zu Au-pair-Kräften aus Drittstaaten. Hier wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Drittstaatsangehörige, denen die Au-pair-Kraft aus der Ukraine jedenfalls zuzurechnen ist, einen Aufenthaltstitel in Form einer "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" für die gesamte Dauer ihrer Au-pair-Tätigkeit benötigen. Die Ausstellung von Einreise-Visa für Au-pair-Kräfte aus afrikanischen oder asiatischen Ländern kann drei bis vier Monate in Anspruch nehmen! Das AMS kann diese Zeit nicht durch eine entsprechende Verlängerung der Au-pair-Anzeigebestätigung ersetzen. Es besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Beschäftigung im höchstzulässigen Ausmaß von zwölf Monaten!

(https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/37/Seite.370101.html#AllgemeineInformationen am Stand vom 09.08.2016).

Andererseits war die ukrainische Au-pair-Kraft, weil ihr Visum erst am 20.10.2015 ausgestellt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt eine Einreise in Österreich möglich war, faktisch in den letzten fünf Jahren noch kein Jahr in Österreich beschäftigt. Das erkennende Gericht verweist auf § 1 Z 10 der AuslBVO und die Ausführungen dazu unter 3.4.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 1 Abs 4 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.

Gemäß § 1 Z 10 AuslBVO sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen: Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

Die Tätigkeit darf die Kraft erst aufnehmen, wenn sie in Österreich über eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" (§ 62 NAG) verfügt. Diese hat sie unter Vorlage einer Ausfertigung der Anzeigebestätigung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten, die nicht der Visumpflicht unterliegen, können den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung nach visumfreier Einreise im Inland (BH, Magistrat) stellen (Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare 125, Februar 2014, 620).

Durch die Anzeigebestätigung ist die Aufenthaltsbewilligung für die Au-pair-Kraft noch nicht gesichert. Die Vertretungsbehörde kann die Einreise dennoch verweigern, wenn sie bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen in der Person der Au-pair-Kraft gelegene Umstände feststellt, die eine Einhaltung des Au-pair-Verhältnisses unmöglich machen (zB keine Vorbildung, die das Erlernen einer fremden Sprache in Wort und Schrift überhaupt ermöglichen; nicht gesicherte Wiederausreise etc) (Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare 125, Februar 2014, 620).

Gemäß § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gemäß § 29 Abs 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Gemäß Artikel 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Im Sinne der Ausländerbeschäftigungsverordnung wurde eine Anzeigebestätigung für sechs Monate ausgestellt und dann um weitere sechs Monate verlängert.

Eine nochmalige Verlängerung ist laut genannter Verordnung ua dann vorgesehen, wenn die Au-pair-Kraft in Österreich in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war.

Da durch die Anzeigebestätigung - im gegenständlichen Fall vom AMS anzeigengemäß ausgestellt von 10.08.2015 bis 09.02.2016 - die Aufenthaltsbewilligung noch nicht gesichert ist, die Tätigkeit aber erst dann aufgenommen werden darf, wenn eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" vorliegt, erachtet das erkennende Gericht den Zeitrahmen von weniger als fünf Wochen für die Beschaffung des Visums für die angezeigte Au-pair-Kraft von der bP als zu knapp bemessen (vgl hierzu auch die Ausführungen zu 2.2.). Auch wenn die Bearbeitungsdauer laut Außenministerium bzw Österreichischer Botschaft in Kiew normalerweise fünf Arbeitstage dauert

(https://www.bmeia.gv.at/botschaft/kiew/ratgeber/reisen-nach-oesterreich/visa.html am Stand vom 10.08.2016), liegen berechtigte Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Anzeige vor. Dies auch deshalb, weil bei einer Erstantragstellung diverse Unterlagen und Bestätigungen beizubringen sind, für deren rechtzeitige Vorlage im Sinne des § 29 AuslBG auch die anzuzeigende Au-pair-Kraft verantwortlich ist, da diese als Fremde eine Mitwirkungspflicht am Verfahren trifft und auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung nach § 21 NAG bei Erstanträgen im Ausland abzuwarten ist, hätte die bP früher reagieren müssen, spätestens dann, als es zu den ersten Verzögerungen bezüglich der Krankenversicherung gekommen ist. Zu verweisen sei hierzu auch auf § 13 Abs 8 AVG, nach dem der verfahrenseinleitende Antrag - hier die Anzeige der Au-pair-Kraft - in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden kann. Das alles hätte die bP bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Anzeige bzw deren Änderung den Zeitrahmen betreffend bei nötiger Sorgfalt berücksichtigen müssen, die bB hätte dann die erste Anzeigebestätigung vom Amts wegen zu beheben bzw abzuändern gehabt.

Die Anzeigebestätigungen alleine sagen allerdings noch nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der Au-pair-Kraft aus, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass durch diese die Aufenthaltsbewilligung für die Au-pair-Kraft noch nicht gesichert ist. Das Visum wurde von der Österreichischen Botschaft in Kiew erst am 20.10.2015 ausgestellt, erst ab diesem Zeitpunkt war eine Einreise möglich. Entsprechend § 1 Z 10 der AuslBVO, die von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer in Österreich ausgeht, und unter Berücksichtigung des Art 18 B-VG iSd rechtsstaatlichen Prinzips, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die ukrainische Au-pair-Kraft noch kein Jahr in Österreich beschäftigt war und daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anzeigebestätigung für XXXX , geb XXXX , entsprechend dem Ersuchen der bP bis 19.10.2016 vorliegen und der Beschwerde daher stattzugeben war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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