I407 2133275-1•BVwG I407 2133275-1
I407 2133275-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016
aufschiebende Wirkung, Befragung, Verhandlung
I407 2133275/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 16-1125555303/161087095/BMI-BFA_STM_RD, den Beschluss gefasst:
A)
Der Beschwerde vom 23. August 2016 wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum 29. September 2016 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in das Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 47/2016 wurde Algerien als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Dies bedeutet, dass in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zur Erlangung des internationalen Schutzes angegeben, mit seinem algerischen Reisepass aus Algerien in die Türkei, dann nach Griechenland und von dort weiter nach Österreich gereist zu sein. Am 07.08.2016 gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch die PI XXXX im Asylverfahren zu Protokoll, dass er seinen Reisepass zwischen der Türkei und Griechenland verloren habe. Ferner gab er im Zuge dieser Befragung an: "In Griechenland wurde ich fast unmenschlich behandelt. Von Ungarn kann ich nichts sagen, da ich nur durchgereist bin." Er führte weiter niederschriftlich befragt aus, dass er in Österreich bleiben und nicht in ein anderes Land verbracht werden wolle.
Da im Rahmen dieses Provisorialverfahrens der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht sicher festgestellt werden kann, wird diese Frage im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung über den internationalen Schutz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern sein.
Daher wurde der Beschwerde vom 23. August 2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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