BVwG I404 2122541-1

I404 2122541-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

Texte intégral

BVwG I404 2122541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2122541.1.00

Spruch

I404 2122541-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, vom 29.01.2016, betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge nach dem GSVG für die Jahre 1991 und 1992 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.01.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass die monatliche endgültige Beitragsgrundlage des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensionsversicherung für das Jahr 1991 € 627,60 und für das Jahr 1992 € 662,12 beträgt. Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass die Höhe der monatlichen endgültigen Beiträge in der Pensionsversicherung im Jahr 1991 €

78,45 und im Jahr 1992 € 82,77 beträgt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Widerspruches des Beschwerdeführers im Verfahren wegen des Pensionskontos davon auszugehen sei, dass die Beitragsgrundlagen für 1991 und 1992 strittig seien. Das Widerspruchsverfahren betreffend den Pensionskontobescheid sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen. Der Widerspruch sei daher als Antrag zu werten, über die Beiträge 1991 und 1992 bescheidmäßig abzusprechen. Es sei anzumerken, dass die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung der Selbständigen nach der bis 1997 geltenden Rechtlage ab dem vierten Beitragsjahr ausgehend von den versicherungspflichtigen Einkünften des drittvorangegangenen Jahres erfolgt sei. In den beiden relevanten Jahren liege ein drittvorangegangenes Jahr vor. Nach einer Berechnung nach § 25 GSVG (Stand BGBl Nr. 295/1990 in Kraft ab 01.07.1990) würden sich im gegenständlichen Fall für die Jahre 1991 und 1992 die im Bescheidspruch ausgewiesenen monatlichen Beiträge ergeben. Der Beschwerdeführer nehme in seinen Ausführungen Bezug auf die Bestimmung des § 25 Abs. 6a GSVG. Diese Gesetzesbestimmung sei auch auf die seinerzeitige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Steuerberater anzuwenden und beziehe sich ausdrücklich nur auf die ersten drei Kalenderjahre mit "Neuanfängerbeitragsgrundlagen". Dies seien im gegenständlichen Fall die Jahre 1988 bis 1990. Dass im alten, bis 1997 geltenden Bemessungssystem, ab dem vierten Jahr die Beiträge zwingend aus den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres ermittelt werden würden und damit die Einkünfte aus den Neuanfängerjahren im vierten bis sechsten Jahr der selbständigen Tätigkeit nachwirken würden, ändere nichts daran, dass es sich bei diesen Jahren nicht um die ersten drei "Neuanfängerjahre" handle. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die Beitragsgrundlagen im "Altsystem" - auch im vierten bis sechsten Jahr der Pflichtversicherung - über Antrag auf die entsprechende Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen. Das alte Bemessungssystem werde von der Judikatur als verfassungskonform angesehen.

2. Mit Schreiben vom 16.02.2016 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und stellte den Antrag, die endgültigen Bemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Jahre 1991 und 1992 mit den Höchstbeitragsgrundlagen festzusetzen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es seiner Meinung nach rechtswidrig sei, die Jahre 1991 und 1992 unter den jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen anzusetzen. Er habe seit 1988 - unselbständiges und selbständiges Einkommen zusammengenommen - durchgehend über der Höchstbeitragsgrundlage verdient. Die unselbständigen Einkünfte seien jedoch bei dem damaligen Vergangenheitsbemessungssystem der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Dies führe zu einem gleichheitswidrigen, unsachlichen und somit verfassungswidrigen Ergebnis. Im Falle, dass er seit 1988 durchwegs selbständig oder durchwegs unselbständig tätig gewesen sei, hätte er in seinem Versicherungsverlauf seit 1988 durchgehend Höchstbeitragsgrundlagen verzeichnet. Lediglich weil es 1988 und 1999 (gemeint: 1989) zu einer Kombination seiner unselbständigen mit einer selbständigen Tätigkeit gekommen sei, komme es zu der im angefochtenen Bescheid skizzierten Situation. In verfassungskonformer Auslegung könne diese planwidrige Lücke geschlossen werden, indem fallbezogen die unselbständigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres bei der Bemessung hinzugezählt werden würden. Aus dem Umstand, dass das System der Vergangenheitsbemessung vom Gesetzgeber beseitigt sowie die nunmehr geltende Gegenwartsbemessung eingeführt worden sei, könne geschlossen werden, dass das System der Vergangenheitsbemessung nicht optimal gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinerzeit nicht wissen können, dass der Zeitraum der Berechnung für die Pension derart ausgedehnt werde, wie es nunmehr der Fall sei. So habe er in den Jahren 1991 und 1992, als er offensichtlich nur Anfängergrundlagen gehabt und nur geringe Beiträge gezahlt habe, noch annehmen können, dass sich diese Jahre ohnehin nicht auf seine Pension auswirken würden. Dem Gesetz dürfe nicht ein derartiger Inhalt unterstellt werden, wie es im bekämpften Bescheid getan werde. Dies würde das Vertrauen des Versicherten auf eine faire Behandlung ungebührlich frustrieren. Der Beschwerdeführer sei bereit, die Beiträge zwischen Anfängergrundlage und Höchstbeitragsrundlage für die Jahre 1991 und 1992 nachzuzahlen, um keinen ungebührlichen Vorteil zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe seit 1988 über der Höchstbeitragsgrundlage verdient und möchte daher einmal mit der Höchstpension honoriert werden. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge auf mündliche Verhandlung, auf Befassung des gesamten Senates sowie im Falle, dass nicht einfachgesetzlich verfassungskonform in seinem Sinne das bestehende Gesetz ausgelegt werden könne, auf Untersuchung, ob von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Aufhebung der angewendeten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof beantragt werden könne sowie diesen Antrag beim Verfassungsgerichtshof von Amts wegen auch zu stellen.

3. Mit Schreiben vom 03.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenkonvolut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.09.1988 als selbständiger Steuerberater tätig.

1.2. Bis zum 31.12.1989 hat der Beschwerdeführer zusätzlich eine unselbständige Tätigkeit mit ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen ausgeübt. Seit 01.01.1990 bis zum Ende des relevanten Zeitraums (31.12.1992) war der Beschwerdeführer nur mehr selbständig erwerbstätig.

1.3. Der Beschwerdeführer verzeichnete im Jahr 1988 einen Verlust hinsichtlich seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Jahr 1989 erzielte der Beschwerdeführer € 2.106,64 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.2. Die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ergibt sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Bregenz vom 27.08.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb trotz eines Antrages auf Senatsentscheidung Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Spruchpunkt A)

3.2.1. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwenden Fassung wie folgt:

§ 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes GSVG (Stand BGBl Nr. 741/1990, in Kraft ab 01.07.1991) lautet auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

...

§ 25 GSVG (Stand BGBl Nr. 295/1990, in Kraft ab 01.07.1990) lautet auszugsweise wie folgt:

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der gesamte auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsersten. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage bzw. des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.

...

(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt mindestens 7 335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

...

§ 25 Abs. 6a GSVG (Stand BGBl. I Nr. 162/2015, in Kraft ab 01.01.2016) lautet wie folgt:

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

§ 27 GSVG (Stand BGBl Nr. 643/1989, in Kraft ab 01.01.1990) lautet auszugsweise wie folgt:

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag

1. in der Krankenversicherung .......... 7,7 vH,

2. in der Pensionsversicherung ....... 12,5 vH

der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

3.2.2. Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, war der Beschwerdeführer seit 01.09.1988 als selbständiger Steuerberater tätig. Der Beschwerdeführer war somit seit 01.09.1988 Pflichtversicherter gemäß § 2 Abs. 1 GSVG (in der anzuwendenden Fassung). Gemäß § 25 GSVG (in der anzuwendenden Fassung) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

Im gegenständlichen Fall wurde (konkludent) beantragt, über die Höhe der Beiträge für die Jahre 1991 und 1992 bescheidmäßig abzusprechen. Somit sind die Einkünfte aus den Jahren 1988 sowie 1989 relevant. Im Jahr 1988 hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust verzeichnet. Es ergibt sich daher für das Jahr 1991 die Mindestbeitragsgrundlage von €

627,60 (ATS 8.636,--). Im Jahr 1989 hatte der Beschwerdeführer versicherungspflichtige Einkünfte von € 2.106,64. Die anteiligen Einkünfte (€ 2.106,64 geteilt durch 12 Monate, mal Aufwertungsfaktor 1,128 = € 198,12) liegen somit unter der Mindestbeitragsgrundlage von € 662,12 (ATS 9.111,--), welche heranzuziehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG (in der anzuwendenden Fassung) beträgt

der vom Versicherten zu leistende Beitragsgrundsatz in der

gesetzlichen Pensionsversicherung 12,5 % der Beitragsgrundlage. Für

das Jahr 1991 errechnet sich somit ein Beitrag von € 78,45 (ATS

8. 636,-- mal 12,5 % = 1.079,50 [€ 78,45]), für das Jahr 1992

errechnet sich ein Beitrag von € 82,77 (ATS 9.111,-- mal 12,5 % =

1. 138,88 [€ 82,77]).

3.2.3. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach das alte Bemessungssystem verfassungswidrig sei, teilt die erkennende Richterin nicht. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des § 25 GSVG (in der Fassung: BGBl Nr. 295/1990 bzw. 531/1979) in seiner Judikatur bestätigt hat.

Der VfGH hat in der Entscheidung vom 09.06.1984, B438/80, unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 17 GSPVG (dem Vorläufer zu § 25 GSVG) darauf hingewiesen, dass der Nachweis über die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst im Nachhinein erbracht werden könne. Als Nachweis komme praktisch nur der Einkommensteuerbescheid in Frage, in welchem die Einkünfte des Steuerpflichtigen getrennt nach den Einkunftsarten ausgewiesen seien. Erfahrungsgemäß würden die Einkommensteuerbescheide aber erst zwei bis drei Jahre nach dem Veranlagungsjahr den Steuerpflichtigen zugestellt werden. Aus diesem Grund würden nicht die Einkünfte des laufenden Versicherungsjahres sondern die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres als Beitragsgrundlage herangezogen werden.

Auch im Erkenntnis vom 06.03.1990, B1541/88, hat der VfGH zu § 25 Abs. 1 GSVG angeführt:

"Daß der für diese Anknüpfung in Betracht kommende Zeitraum innerhalb des drittvorangegangenen Kalenderjahres möglicherweise nicht typisch war, ist allenfalls eine bei diesem System in Kauf zu nehmende Härte; dieser Umstand wirkt sich keineswegs immer zulasten des Beitragspflichtigen aus, weil es ebensogut möglich ist, daß der Erfolg der versicherungspflichtigen Tätigkeit gerade am Anfang vergleichsweise gering ist."

3.2.4. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer gemäß § 13 GSVG (BGBl. Nr. 485/1984, in Kraft seit 01.01.1986) offen gestanden wäre, sich auf freiwilliger Basis in der Pensionsversicherung höher zu versichern.

3.2.5. § 25 Abs. 6a GSVG (BGBl. I Nr. 162/2015) wonach für Neuzugänger, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 - 4 pflichtversichert sind, in den ersten drei Kalenderjahren die Möglichkeit besteht, die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung auf die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen, gelangt im gegenständlichen Fall nicht zu Anwendung. Dies schon allein deswegen, da sich die Regelung des § 25 Abs. 6a GSVG ausschließlich auf die ersten drei Kalenderjahre, welche im gegenständlichen Fall die Jahre 1988 bis 1990 sind, bezieht.

3.2.6. Da hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen sowie der monatlichen Beiträge für die Jahre 1991 und 1992 keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.7. Da die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der angewendeten Bestimmungen nicht zu überzeugen vermögen, war auch dem Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der angewendeten Bestimmungen stellen, nicht nachzukommen.

3.2.8. Mündliche Verhandlung

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da jedoch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sowie in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde, hielt das erkennende Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich und konnte eine solche gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben.

3.3. Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Berechnung von Beitragsgrundlagen nach dem bis 1997 geltenden Bemessungssystems weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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