G303 2116307-1•BVwG G303 2116307-1
G303 2116307-1Tribunal administratif fédéral29 août 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2116307-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2.1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 16.09.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung vom 14.08.2015 basiert, wurden folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen, angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen Ad 1.: Oberer Wert: Es werden Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, soweit beurteilbar, mäßiggradig auch der Brust- und Halswirbelsäule ohne aktuelle neurologische Defizite. Das MRT der LWS von 2012 zeigt degenerative Veränderungen mit zum Teil Foramenstenosen mit Kompression der Nervenwurzel L5 links. Das MRT der Brust- und Halswirbelsäule von 2013 zeigt degenerative Veränderungen, sowie Bandscheibenvorwölbungen in mehreren Segmenten. Im Vergleich zur Voruntersuchung Verschlechterung, weshalb ein höherer Prozentsatz angenommen wird.
40
2
Knieschmerzen links bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenkes 2008 Ad 2.: Vorgegebener Wert: Es werden Knieschmerzen links angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung, geringe Funktionseinschränkung - auch rechts, hier ohne Beschwerden.
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde folgendes ausgeführt: "Es findet sich eine mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule. Aktuell keine wesentlichen neurologischen Defizite. Der Antragsteller ist in der Lage 300-400 m aus eigener Kraft, bei Bedarf auch unter Verwendung von Hilfsmitteln zurückzulegen. Die Möglichkeit des Ein- und Austeigens, sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben."
2.2. Im Rahmen einer medizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde ausgeführt, dass die GS 1 (Schwere linksventrikuläre Cardiomyopathie mit einer EF von 5-10%) und die GS 2 (mittelschwere Mitralinsuffizienz) des ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.06.2011 weiterhin aufrecht bleiben und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70% bestehen würde.
Im Zusammenwirken mit der Herzerkrankung sei die Mobilität des BF nicht in einem solchen Ausmaß eingeschränkt, dass eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Pause, das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie der sichere Transport in diesen zumutbar wären.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.09.2015 und auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.09.2015. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
4. Dagegen brachte der BF mit E-Mail vom 21.10.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde ein Fehlurteil sei, da Frau XXXX nur die orthopädischen Leiden untersucht habe und nicht sein Gesamtbefinden. Er sei im April 2011 wegen höchstgradig reduzierter EF (Herzinsuffizienz) von 5-10 % in Behandlung gekommen und müsse regelmäßig zur Kontrolle und würde häufig Sauerstoff benötigen. Seit der letzten Untersuchung sei eine EF von 35-40% festgestellt worden.
Auch die Leichtfertigkeit der Untersuchung wurde in der Beschwerde gerügt. Der BF betrachte diese als "Besichtigung". Er habe als er zur Untersuchung gekommen sei, kaum mehr Treppensteigen können. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Er habe aufgrund der Schmerzen im LKH Injektionen bekommen; dies habe eine kurzfristige Schmerzlinderung zur Folge gehabt. Er müsse weiters zu seinen Medikamenten Schmerztabletten nehmen.
In einem brachte der BF einen Kurzarztbrief des Klinikum XXXX vom 28.04.2011 und ein Ambulanzprotokoll vom 17.06.2015 in Vorlage.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6. Am 19.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragung an, dass er 2011 eine schwere Herzinsuffizienz gehabt habe. Seine damalige Herzleistung wäre 8 bis 10% gewesen. Seine Herzleistung betrage jetzt 45%. Seit 1991 habe der BF Wirbelsäulenprobleme. Zudem liege bei ihm auch eine Lungenerkrankung (COPD) vor.
Er verwende zuhause Sauerstoff; wenn er unterwegs sei, habe er ein tragbares Sauerstoffgerät. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er 100m am Stück gehen könne; dann müsse er verschnaufen bzw. brauche Sauerstoff.
Der Amtssachverständige XXXX führte medizinisch aus, dass beim BF die körperliche Belastbarkeit aufgrund der Erkrankung des Herz- und Lungensystems erheblich eingeschränkt sei. Dass der BF laut eigener Angabe maximal 100 Meter am Stück gehen könne, sei für den Amtssachverständigen aufgrund der Kombination der Herz- und auch der Lungenerkrankung nachvollziehbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.
Der BF leidet an folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen:
Lungenerkrankung (COPD)
Mitralinsuffizienz
Linksventrikuläre Cardiomyopathie mit einer EF von 35 bis 40%
Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen
Knieschmerzen links bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenkes 2008
Er benützt ein mobiles Sauerstoffgerät.
Aufgrund der schweren Herzerkrankungen in Kombination mit der vorliegenden Lungenerkrankung ist die körperliche Belastbarkeit des BF erheblich eingeschränkt.
Dadurch ist es dem BF nicht möglich eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) selbständig zurückzulegen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die festgestellten orthopädischen Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 16.09.2015, das hinsichtlich dieser Funktionseinschränkungen unbestritten blieb.
Die Herzerkrankungen des BF und seine Lungenerkrankung wurden anhand der vorgelegten medizinischen Beweismittel und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung festgestellt.
Die Feststellung, dass der BF ein mobiles Sauerstoffgerät benützt, beruht auf seinen glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Der Amtssachverständige XXXX erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme, die auf den vorgelegten medizinischen Beweismittel und den persönlichen Angaben des BF basiert. Er attestierte aufgrund der vorliegenden schweren Herzerkrankung in Kombination mit der Lungenerkrankung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Seine gutachterlichen Ausführungen dazu in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und widerspruchsfrei und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Dass der BF auf Grund seiner Leiden eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) nicht mehr selbständig zurücklegen kann, wird daraus abgeleitet, dass er selbst angab, dass er maximal 100m am Stück gehen könne. Diese Angabe wurde seitens des Amtssachverständigen aus medizinischer Sicht als nachvollziehbar beurteilt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 an der Außenstelle Graz durchgeführt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF ist aufgrund seiner schweren Herzerkrankungen und der zusätzlich bestehenden Lungenerkrankung in seiner körperlichen Belastbarkeit erheblich eingeschränkt.
Er ist aufgrund dieser Erkrankungen nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) selbstständig zurückzulegen.
Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann vor, wenn ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt wird. Auch dies ist gegenständlich gegeben.
Aufgrund dieser Umstände ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Da auch alle sonstigen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, war festzustellen, dass "dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist."
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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