W124 2106392-3•BVwG W124 2106392-3
W124 2106392-3Tribunal administratif fédéral26 août 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig
W124 2106392-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.
Indien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Zugehöriger der Volksgruppe Jat und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er ist gemeinsam mit seinen Eltern (Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX ) und seinem ebenfalls minderjährigen Bruder (Beschwerdeführer zu XXXX ) illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX vertreten durch seine Mutter einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.1. Als Grund für ihre Antragstellung brachte die Mutter des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann vor ca. 2 Monaten XXXX von unbekannten Männern telefonisch erpresst und mit der Entführung der Kinder bedroht worden sei. Seither hätten diese die Schule nicht mehr besucht und sie hätten aus Angst den Herkunftsstaat verlassen.
Im Rahmen ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab die Mutter des Beschwerdeführers ferner auf Befragen an, dass ihre Mutter und ihr Bruder im Punjab eine Landwirtschaft betreiben würden.
Zu den Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die gleichen Gründe wie ihr Ehemann. Sie hätten wiederholt Anrufe erhalten, dass die Kinder gekidnappt würden. Die Anrufer hätten immer Geld verlangt. Sie hätten im Fall der Nichtzahlung auch die Ermordung der Kinder befürchtet. Sie seien aus Sorge um die Kinder geflüchtet. Auch andere im Dorf hätten Anrufe bekommen, einmal sei sogar ein Kind aus dem Dorf ermordet worden; dies sei schon sehr lange her. Sie hätten vor 2 Jahren bereits einmal Geld bezahlt. Drei Monate vor ihrer Ausreise XXXX hätten die Anrufe wieder begonnen. Sie hätten sich bereits vor zwei Jahren und vor ihrer Ausreise an die Polizei gewendet, diese habe jedoch nichts gemacht.
Weiters gab sie auf Befragen an, weder einer politischen Partei angehört noch politisch aktiv gewesen zu sein und auch noch nie Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Auch verneinte sie Probleme als Frau in Indien. Im Bundesgebiet besuche sie einen Deutschkurs, die Kinder würden zur Schule gehen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab sie an, dass sie überall in Indien hätten gefunden werden können und auch die Polizei in Indien würde ihnen nicht helfen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.3. Gegen diese am XXXX zugestellte Entscheidung wurde im Namen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen am XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX XXXX XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit mangelnden Länderfeststellungen zur Situation der Sikhs und innerstaatlichen Fluchtalternativen.
Im fortgesetzten Verfahren gab die Mutter des Beschwerdeführers am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, bis auf Kopfschmerzen gesund zu sein. Sie besuche regelmäßig den Hausarzt und bekomme "Mexalen" zum Einschlafen, eine psychiatrische bzw. psychologische Betreuung erfolge nicht. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte sie vor, im Bundesgebiet bleiben zu wollen. Sie besuche einen Deutschkurs, spreche und verstehe aber nur wenig. Sie habe auch ein Jahr in der Gemeinde mitgeholfen (Putzen, Arbeiten in der Gärtnerei). Die Kinder besuchten die Schule, hätten auch schon Freunde gefunden und sprächen schon gut Deutsch. Innerhalb der Familie würden sie meist Punjabi sprechen, die Kinder sprächen ab und zu Deutsch. Sodann gaben der Beschwerdeführer und sein Bruder auf Deutsch an, dass sie die Volks- und Mittelschule besuchen würden, der ältere habe bereits einen besten Freund und zeichne gerne und spiele Fußball; der jüngere spiele gerne Computer und mit seinem Bruder.
Vorgelegt wurden Befunde vom XXXX die Mutter des Beschwerdeführers betreffend über einen stationären Krankenhausaufenthalt vom XXXX bis zum XXXX wegen "Cephalea" (Kopfschmerzen).
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) erneut abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer in Indien keine Entführung drohe, seine Familie keiner Bedrohung durch Kriminelle ausgesetzt (gewesen) sei und er sein Heimatland nicht aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft und bestehe selbst bei Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative für seine Familie. Eigene Fluchtgründe seien für den Beschwerdeführer nicht angegeben worden.
1.5. Die gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid fristgerecht am XXXX erhobene Beschwerde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (gleichlautend seine Eltern und sein Bruder) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Seine Eltern seien im Herkunftsstaat nicht telefonisch erpresst worden, Geldbeträge zu zahlen, um damit eine Entführung der Kinder bzw. die Ermordung oder sonstige Bedrohung seiner Familie zu verhindern. Dieses Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers werde mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung in Indien zu gewärtigen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Dem Beschwerdeführer stehe in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Im Bundesgebiet befänden sich seine Eltern und sein Bruder als Familienangehörige. Er besuche die Volksschule seiner Wohngemeinde in Österreich und habe ansonsten keine intensiven sozialen Kontakte. Er spiele in der Freizeit gerne Computer und mit seinem Bruder. Er gehöre keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Er spreche passabel Deutsch und könne eine einfache Konversation in deutscher Sprache führen. Die Familie kommuniziere untereinander in Österreich auf Punjabi, lediglich die Söhne würden ab und zu Deutsch sprechen. Zum Herkunftsstaat werde auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag betreffend die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers enthaltenen Feststellungen verwiesen. Rechtlich wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, weil der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn von Beschwerdeführern sei und sohin deren Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Jedoch seien weder den Eltern noch seinem Bruder Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb dies auch für den Beschwerdeführer im Familienverfahren nicht in Betracht komme. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen habe eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Auch eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzughörigkeit hätte nicht festgestellt werden können. Auch aus den Länderfeststellungen ergebe sich keine Verfolgungsgefahr bzw. lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Gelderpressung) kein unmittelbarer Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ableiten. Eine Nichtgewährung von staatlichem Schutz aus Konventionsgründen sei nicht vorgebracht worden und lasse sich auch den Länderberichten nicht entnehmen. Eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der indischen Behörden sei durch die Länderfeststellungen nicht belegt. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens eine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, welcher im Familienverband mit seinem Vater, der über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als selbständiger Transporteur verfüge, zudem Eigentümer einer verpachteten Landwirtschaft in Indien sei, Punjabi spreche und gesund sei, und seiner ebenfalls erwerbsfähigen Mutter zurückkehre nicht allenfalls auch ohne Unterstützung von Verwandten durch seine Eltern auch in einem anderen Teil Indiens gesichert werden könnte. Nach den Länderfeststellungen sei selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse; zwar könnten bekannte Persönlichkeiten dadurch einer Verfolgung nicht entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen wie die Beschwerdeführer. Zudem werde der Beschwerdeführerin nach dem Vorbringen seiner Mutter nicht behördlich verfolgt, sondern habe sie lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen vorgebracht. Es könne nicht erkannt werden, wieso der Beschwerdeführer sich nicht außerhalb seiner engeren Heimat, etwa in XXXX , niederlassen könnte. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen könne auch keinerlei Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden bzw. sei eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative gegeben. Auch aus der allgemeinen Situation allein ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr im Sinne von § 8 AsylG bedroht wäre. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in Indien mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei gesund und sein Vater könne die Existenz der Familie durch Arbeitstätigkeit und aus der verpachteten Landwirtschaft sichern. Er verfüge zudem über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, da der Beschwerdeführer weder das Vorliegen entsprechender Gründe behauptet habe noch solche hervorgekommen seien. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder falle als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, jedoch seien sämtliche Familienmitglieder auf Grund gleichlautender Entscheidungen von Rückkehrentscheidungen betroffen und liege mit der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben vor. Im Hinblick auf das in Österreich vorliegende Privatleben des Beschwerdeführers gehe die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stelle eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Die schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden wesen gegenüber. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliege und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG rechtmäßig sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher ebenfalls nicht geboten. Mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei auch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig. Da seitens des Beschwerdeführers keine besonderen Gründe geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen seien, sei die Frist gemäß § 52 zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt worden.
Dieses Erkenntnis wurde am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr für den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers hinterlegt.
2. Bereits am XXXX stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2.1. Dazu führte die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag aus, dass für ihre minderjährigen Kinder die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten würden. Sie könnten wegen der Probleme ihres Mannes nicht nach Indien zurück. Dort sei ihr Leben in Gefahr. Als sie noch dort gewesen seien, seien sie bedroht worden, auch dass die Mutter des Beschwerdeführers entführt werde. Beweise habe sie nicht. Angehörige der Shiv Sena-Partei hätten sie bedroht und im Fall der Rückkehr würden sie wahrscheinlich umgebracht werden. Die letzten 7-8 Monate seien ihre Schwiegereltern schikaniert worden und sie erhielten noch immer Drohanrufe. Es werde ihnen gesagt, dass man die Beschwerdeführer suche, um diese umzubringen. Ergänzend brachte sie vor, auch deshalb in Österreich bleiben zu wollen, weil ihre Kinder hier zur Schule gingen und sie in ihrem Wohnort sehr willkommen seien.
2.2. Der Vater des Beschwerdeführers führte im Zuge der Erstbefragung am XXXX aus, dass er Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen habe. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er in Indien für die Kongresspartei gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei eine Feindschaft mit der Shiv Sena-Partei entstanden. Sie hätten ihn umbringen lassen wollen, deshalb sei er ausgereist. Seit den letzten acht Monaten (also seit XXXX ) würden seine Eltern von den Angehörigen der Shiv Sena-Partei schikaniert, weshalb sie seit den letzten 3 Monaten (also seit XXXX XXXX ) bei verschiedenen Verwandten leben würden. Der Grund für die Schikane (seiner Eltern) sei, dass sie erfahren wollten, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhalte. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seiner Frau und Kinder. Die Änderung der Fluchtgründe sei ihm seit 8 Monaten bekannt (also seit XXXX ).
2.3. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX auf Punjabi gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Sie leide seit zwei Jahren an Kopfschmerzen und nehme Medikamente; sie legte neuerlich die Befunde vom XXXX vor. Die Kinder seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Sie selbst sei nicht standesamtlich, sondern lediglich religiös verheiratet und habe noch zwei Brüder.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann vor 12 Jahren in XXXX gewohnt habe, wo es eine Auseinandersetzung zwischen der Partei ihres Mannes und der Partei der Shiv-Szene gegeben habe, worauf ihr Mann XXXX verlassen habe und zurück in sein Dorf in XXXX gekommen sei. Danach hätten sie im Sikh-Tempel geheiratet. In der Zeit, als ihre Partei, die Kongresspartei, an der Macht gewesen sei, hätten sie Drohanrufe durch gewisse Leute der Shiv-Sena-Partei erhalten, womit sie mit der Drohung, dass sie getötet oder die Kinder entführt würden, erpresst worden seien. Ca. 5, 6 Monate vor ihrer Ausreise aus Indien seien diese Drohungen nicht mehr zu ertragen gewesen und sie hätten Indien verlassen. Seit den letzten Monaten bekämen die Schwiegereltern weiter Drohungen und würden gefragt, wohin die Beschwerdeführer verschwunden seien und wo sie sich aufhielten. Deswegen hätten die Schwiegereltern zwei Monate im Sikh-Tempel verbracht, im Goldenen Tempel von XXXX . Vor ca. 3 Monaten seien sie dorthin gereist, zur Zeit seien sie seit einem Monat wieder zu Hause und hätten eine weitere Drohung erhalten. Diese Drohungen würden nicht durch den "Verursacher" ausgesprochen, sondern dieser schicke seine Männer, welche dies für ihn erledigten. Über den genauen Zeitpunkt der erst- bzw. letztmaligen Bedrohung ihrer Schwiegereltern könne sie keine genauen Angaben machen, weil sie nichts Genaues wisse. Sie selbst wisse erst seit ca. 3 Monaten davon. Vorher seien die Drohungen telefonisch erfolgt, nun würden die Schwiegereltern persönlich bedroht. Es kämen Leute nach Hause, welche diese Drohungen aussprechen würden. Diese hätten gesagt, dass sie von denen geschickt würden, mit welchen ihr Ehemann eine Auseinandersetzung gehabt habe. Sie stelle einen neuerlichen Antrag, weil sie nicht zurück nach Indien wollten. Die Verhältnisse hätten sich in letzter Zeit drastisch verschlimmert und sie hätten Angst um ihr Leben. Sie habe Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen. Sie habe keine Dokumente, womit sie ihre Identität nachweisen könne. Sie habe weder in Europa, noch in Norwegen oder Island Verwandte. Im Bundesgebiet habe sie ein Jahr lang für die Gemeinde gearbeitet. Zur Zeit besuche sie einen Deutschkurs einmal wöchentlich. Sie würden €
520. - an Unterstützung erhalten und es sei ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Beide Kinder würden in die Schule gehen, der Kleine steige in die 4. Klasse auf und der Große in die 7. Klasse. Die Kinder würden bereits gut Deutsch sprechen, hätten Freunde und würden Sport betreiben. Auf eine Einsichtnahme in die Länderberichte verzichtete die Mutter des Beschwerdeführers. Zur Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, warum sie nicht in Österreich bleiben und hier leben könnten, nur weil sie keine Beweise hätten, dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe.
2.4. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX auf Punjabi gab der Vaters des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei indischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er sei nur religiös verheiratet und habe einen Bruder und eine Schwester. Er stelle wegen neuer Probleme in Indien einen neuen Antrag. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, als Mitglied der Kongresspartei einige Jahre zuvor in XXXX ein Grundstück gekauft zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er vom Anführer der Shiv Sena Partei, welche zu diesem Zeitpunkt an der Macht gewesen sei, belästigt worden und es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Aus Angst um ihr Leben seien sie wieder in das Heimatdorf in XXXX zurückgekehrt, wo ihre Partei an der Macht gewesen sei. Trotzdem hätten sie mehrere Drohanrufe erhalten. Nach 10 Jahren sei die BJP an die Macht gekommen, welche mit der Shiv Sena-Partei zusammen arbeite. Nun würden sie durch die Leute selbst bedroht, auch die Polizei sei mit der Partei. Deshalb, wegen der Angst infolge der Drohungen und auf Grund der Tatsache, dass seine Eltern getötet werden könnten, hätten diese das Haus verlassen und lebten an verschiedenen Orten. Vor 4 Monaten XXXX hätten sie 2 Monate im Goldenen Tempel von XXXX verbracht und würden nun bei Verwandten und Bekannten Unterschlupf suchen, weil akute Lebensgefahr bestehe. Es gehe bei den Drohungen darum, dass seine Eltern den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie bekannt geben sollten und ansonsten die Konsequenzen sehen würden. Die Drohanrufe beim ersten Asylantrag hätten zur Zeit der Kongresspartei XXXX stattgefunden, die neuen Drohungen seien erst vor ca. 6 Monaten (Februar 2016) aufgetreten. Seine Eltern hätten vor ca. 4 Monaten (April 2016) ihren Wohnsitz verlassen, weil es nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Diese befänden sich derzeit in XXXX bei der Familie seiner Mutter. Seine Geschwister seien bereits verheiratet und bei sich selbst zu Hause.
Auf die Frage, warum nun seine Eltern bedroht würden, gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass es grundsätzlich vor ca. 10 bis 12 Jahren passiert sei, genau könne er sich nicht erinnern. In einem Dorf habe es Bürgermeisterwahlen gegeben, aber die Shiv Sena-Partei habe diese gefälscht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei hinter dem aufgestellten Mann der Kongresspartei gewesen, habe in ihn das ganze Geld investiert. Es sei durch die Wahlen zu Streitigkeiten gekommen, wegen der gefälschten Wahlkarten, und zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien. Die Shiv Sena-Partei sei an die Macht gekommen. Sie hätten im Nachhinein die Mitglieder der Kongresspartei bzw. am meisten den Beschwerdeführer als Geldgeber für diese Wahlen und Unterstützer der Kongresspartei belästigt. Sie hätten versucht, ihn zu schlagen, zu belästigen, weshalb er aus XXXX geflohen sei. Erstmals habe er von den Bedrohungen erfahren, nachdem die Schuldigen bei ihm daheim gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn sofort kontaktiert und aufgeklärt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihnen geraten zur Polizei zu gehen, wo sie jedoch keine Unterstützung erhalten hätten. Er wolle noch angeben, dass die Shiv-Szene sich nicht mit den Sikhs vertrage und es Konflikte zwischen den beiden Gruppen gebe. Hinzu kämen auch noch die Auseinandersetzungen der Partei. Außerdem gebe es in Indien in fast jedem Ort Vertreter der Shiv-Szene und diese könnte somit jede Person finden, egal wo sie sich aufhalte. Seine Eltern seien erstmals vor ca. 6 Monaten und letztmals vor ca. 4 Monaten bedroht worden, bevor sie ihre Adresse verlassen hätten. Sie wüssten nicht, wer diese Leute seien, aber höchstwahrscheinlich seien diese von anderen Personen angeheuert worden.
Weiters gab der Vater des Beschwerdeführers an, an Dokumenten nur einen Führerschein zu haben, welcher sich bei der Polizei in Wien befinde. Er habe im Bereich der EU, Norwegen oder Island keine Verwandten, zu denen ein Abhängigkeits- oder besonders enges Verhältnis bestehe. Im Bundesgebiet habe er letztes Jahr eine Arbeit gehabt, er habe für die Gemeinde gearbeitet. Zur Zeit besuche er einmal wöchentlich einen Deutschkurs. Er habe vom Staat eine Wohnung und beziehe monatlich € 520.- für die Familie. Vor ca. einer Woche habe er Kontakt mit seinen Eltern im Herkunftsstaat gehabt. Er verzichtete auf die Einsichtnahme in die Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat.
Zur Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache brachte der Vaters des Beschwerdeführer vor, die nun angegebenen Gründe seien andere als beim ersten Asylantrag, da sich "das Verhältnis" in den letzten Monaten verschlechtert habe. Er wolle aus Angst nicht nach Indien zurück, weil die gegnerische Partei ihn überall aufspüren könne und die Drohungen durchsetzen werde, ihn nicht am Leben zu lassen.
2.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid (§ 12a Abs. 2 AsylG). Gleichzeitig wurde dem Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
2.6. Am 16.08.2016 langte die mit XXXX datierte Mitteilung über eine weitere Bevollmächtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2.7. Im Zuge der Einvernahme am XXXX brachte die Mutter des Beschwerdeführers auf Befragen in Punjabi im Wesentlichen vor, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Die Kinder seien gesund. Zu ihren bisherigen Angaben im Verfahren wolle sie ergänzen, dass sie hier bleiben wolle. Ihre Eltern oder Geschwister hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am XXXX hätten sich keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben. Zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages brachte sie vor, bleiben und Asyl haben zu wollen.
2.8. Im Zuge der Einvernahme am XXXX brachte der Vaters des Beschwerdeführers auf Befragen in Punjabi im Wesentlichen vor, dass er vor ca. 6 oder 7 Monaten XXXX von seinen Eltern telefonisch informiert worden sei, als die Probleme wieder begonnen hätten. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit XXXX habe sich keine Änderung in seinem Privat- oder Familienleben ergeben. Er bejahte die Frage, ob es die Leute von der Shiv Sena-Partei gewesen seien, welche ihn erpresst und mit der Entführung der Kinder gedroht hätten, und ergänzte, dass sie dies zuvor nicht gewusst hätten, um wen es sich handle, dies hätte sich erst jetzt ergeben. Diese Organisation habe zwei Jahre lang Drohungen per Telefon ausgesprochen; sie würden glauben, dass er sich in Indien befinde, deshalb kämen sie jetzt zu seiner Familie.
2.9. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein neuer Antrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Über eine Abschiebung nach Indien sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Seine gesetzliche Vertreterin habe seither keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben geltend gemacht. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zu Indien getroffen. Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung ausgeführt, dass seine gesetzliche Vertreterin zu den Fluchtgründen im vorliegenden Verfahren Angaben gemacht habe, welche sich mit ihren Angaben im ersten Verfahren decken würden, sodass kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können. Außerdem seien die Angaben seiner Eltern zum Zeitpunkt der Bedrohung der Eltern seines Vaters und über deren aktuellen Aufenthaltsort widersprüchlich. Letztlich hätten sich die Vorfälle jedoch vor Abschluss des ersten Asylverfahrens am XXXX ereignet und könne somit ebenfalls kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Schließlich ergebe sich auch aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sacherhalt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege. Sein Vorverfahren sei mit XXXX rechtskräftig geworden. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sacherhalt vorgebracht und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung nach Indien keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm auch keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe.
Die Verwaltungsakten langten am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Das vom Beschwerdeführer am XXXX initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am XXXX einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis vom XXXX - erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer von denselben Verfolgern nach wie vor gesucht würden, indem nun die Eltern des Vaters des Beschwerdeführers seit etwa XXXX bedroht würden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass nachdem im Jahr XXXX die BJP-Partei in XXXX , welche mit der Shiv Shena-Partei zusammenarbeite, an die Macht gekommen ist, die Großeltern vor 6 Monaten Besuche von den Verfolgern erhalten hätten und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Es ist davon auszugehen, dass den Verfolgern, welche ihn telefonisch bedroht hätten, sicherlich auch der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, zumal er zu seinen Eltern gezogen sei. Dies würde umso mehr gelten, wenn wie der Vaters des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ausführte, dass es in Indien in fast jedem Dorf einen Vertreter der Shiv-Szene geben würde.
Außerdem ist diese behauptete Bedrohung demnach bereits während des ersten Asylverfahrens aufgetreten und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom XXXX mitumfasst. Die widersprüchlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt, zu dem die Eltern des Vaters bedroht wurden bzw. unterschiedlichen Ausführungen zu deren Aufenthalts-, bzw. Fluchtorten und der jeweiligen dortigen Aufenthaltsdauer, haben ferner zur Folge, dass dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet werden kann. Diesbezüglich wird auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag betreffend den Vater des Beschwerdeführers verwiesen.
Es ist auch nicht glaubwürdig, dass es sich bei den Verfolgern um Angehörige der Shiv Sena-Partei handelt, welche den Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kongresspartei vor 10 bis 12 Jahren in einer anderen Stadt auch aktuell noch in seinem Heimatort suchen würden. Dies ist im Hinblick auf die lange Zeitspanne, den Umstand, dass diese Partei nach seinen Angaben damals den Bürgermeister habe stellen können und seit XXXX auch in XXXX an der Macht ist, nicht schlüssig nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Vater des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren im Gegensatz zu seinem nunmehrigen Vorbringen ausdrücklich angegeben, niemals politisch aktiv gewesen zu sein bzw. keiner politischen Partei angehört zu haben, weshalb sein Vorbringen zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen auch keinen glaubhaften Kern aufweist und sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Da sich die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen für sich und den Beschwerdeführer auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezieht, ist auch den Beschwerdeführer betreffend davon auszugehen, dass bezüglich seines neuerlichen Antrages entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mitumfasst sind und ihnen wegen der aufgetretenen Widersprüche auch kein glaubhafter Kern zukommt.
Ebenso haben die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem ersten Asylverfahren angegeben, noch nie Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Auch dem erstmaligen Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers vom XXXX , dass sich die Shiv-Szene nicht mit den Sikhs vertrage, ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Zudem kann den Länderfeststellungen eine allgemeine Verfolgung von Sikhs in Indien nicht entnommen werden und befinden sich die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf und ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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