W124 1312709-2•BVwG W124 1312709-2
W124 1312709-2Tribunal administratif fédéral26 août 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W124 1312709-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Die Verwaltungsbehörde ist von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen.
Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes ist erforderlich.
Laut Bericht der Polizeiinspektion XXXX , XXXX , vom 03.08.2016, wurde folgende Sachverhaltsdarstellung übermittelt:
"Nach mehreren negativen Versuchen konnte am XXXX , um XXXX , an der Zustelladresse XXXX geb., und XXXX geb., angetroffen werden.
Diese teilten mit, dass es sich bei XXXX um einen Bekannten von Ihnen handelt und sie die Wohnung am XXXX von ihm übernommen hätten.
Wo sich XXXX derzeit aufhält konnte von ihnen nicht angegeben werden bzw. wurde die Vermutung geäußert, dass er wieder in Indien ist.
Abschließend wird angemerkt, dass XXXX und XXXX seit dem XXXX an der Erhebungsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Da XXXX dort offensichtlich nicht mehr wohnhaft und aufhältig, jedoch nach wie vor gemeldet war, wurde dieser im Mai nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht und die amtliche Abmeldung in die Wege geleitet."
Eine am XXXX vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei an der XXXX , von XXXX , gemeldet war. Eine neue Meldeadresse liegt nicht vor.
Eine am XXXX vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verlief ebenfalls negativ.
II. Entscheidungsgrundlagen:
Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), Bericht der PI XXXX und der Verwaltungsakt herangezogen.
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Da die Verwaltungsbehörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A):
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß
§ 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
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