W119 2014550-1•BVwG W119 2014550-1
W119 2014550-1Tribunal administratif fédéral26 août 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Parteimitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Versorgungslage
W119 2014550-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. 10. 2014, Zl. 1029805810/14912298, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 5. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26. 8. 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch und sunnitischen Glaubens sei. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau, seine Eltern und seine beiden Schwestern lebten in Bangladesch. In Bangladesch habe er von 1998 bis 2008 die Schule besucht. Zuletzt habe er den Beruf eines Elektrikers ausgeübt. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er Mitglied bei der BNP sei. Zwischen dieser Partei und der Regierungspartei komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Die Mitglieder der Regierungspartei machten was sie wollten. Er sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause angegriffen und durch Messerstiche sowie einen Schuss verletzt worden. Seitdem sei er telefonisch wiederholt mit dem Umbringen bedroht worden. Vom 12. auf den 13. März (ohne Jahresangabe) sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn verhaften wollen. Er habe jedoch fliehen können und sich seitdem versteckt. In der Folge seien seine Ehefrau und seine Eltern bedroht worden damit sie verrieten, wo er sich aufhalte. Danach habe er beschlossen, Bangladesch zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
Am 16. 10. 2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er an, dass er, abgesehen von den letzten sieben oder acht Monaten, in denen er nicht zuhause bleiben habe können, im elterlichen Haus gelebt habe. Dies sei ein dreistöckiges Haus. Seine Eltern, sein Onkel und "wir alle" hätten in diesem Haus gelebt. Vom Beruf sei er Elektriker gewesen. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Chatra Dal, "das ist der Studentenflügel der Chatra Dal" gewesen sei. Er sei der "Generalsekretär von unserem Gemeindeverband". Zudem habe er als Elektriker gearbeitet. Mitglieder der regierenden Partei Awami League (AL) hätten wiederholt Schutzgeld von ihm erpresst. Er sei vier oder fünfmal geschlagen worden. Dies sei seit Mitte 2012 bis zum 6. 3. 2013 passiert. Er habe ihnen jedoch nie Geld gegeben. Den ersten Vorfall, Mitte 2012, habe er den älteren Parteianhängern der Awami League erzählt. Diese hätten den Leuten gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten. Die Leute die ihn erpresst hätten, hätten daraufhin beim zweiten Vorfall gesagt, dass er Probleme bekommen würde, wenn er wieder die älteren Parteianhänger informieren würde. Die Leute, die ihn erpresst hätten, seien alle drogenabhängig gewesen und hätten Alkohol konsumiert. Befragt, ob er mit den älteren Parteianhängern der Awami League keine Probleme gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, mit denen hatte ich eigentlich keine Probleme. Ich konnte auch zum normalen Parteiführer hingehen, die obersten Parteimitglieder habe ich nicht erreicht. Ich hatte nur mit dieser Gruppe Probleme."
Eines Nachts, es sei die Nacht auf den 7. 3. 2013 gewesen, als er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen sei, sei er von Anhängern der AL mit einem Fleischbeil auf den Rücken geschlagen und mit dem Messer in den Bauch und Oberschenkel gestochen worden. Er habe laut geschrien, dann seien diese Männer weggelaufen. Sicherheitsleute, die in der Nacht in seiner Gemeinde aufpassen, seien herbeigeeilt und hätten ihn nach Hause gebracht. Seine Familie habe einen Arzt geholt, der ihn behandelt habe. Er wisse dann gar nichts mehr. Am nächsten Tag sei er aufgestanden und habe am Oberschenkel, Bauch und Rücken einen Verband gehabt. Er sei sicherlich einen Monat lang zu Hause gewesen. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, dass am 12. 3. 2013 die Polizei in der Nacht zum Haus seiner Familie gekommen sei und ihn gesucht habe. Während seine Eltern der Polizei gesagt hätten, dass er nicht zuhause sei, sei er von seinem Zimmer nach oben zum Dach gegangen und auf das Dach des Nachbarhauses und dann von dort weggelaufen. "Das war der letzte Tag, wo ich zu Hause war." Er habe sich zunächst einen Monat bei einem Freund namens XXXX aufgehalten und sei nie wieder nach Hause gegangen. Danach sei er nach XXXX gegangen, wo er fünf Monate in einer Wohnung eines Freundes von XXXX gelebt habe. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen und habe nicht hinausgehen können. Nur seine Familie habe gewusst, dass er sich in XXXX aufgehalten habe. Dennoch seien die Leute, die ihn geschlagen hätten, bei seiner Familie gewesen und hätten gesagt, dass sie von seinem Aufenthalt in XXXX wüssten und ihn dort aufsuchen und töten würden. Er könne sich nicht erklären, wie sie dies herausgefunden hätten. Seine Familie habe XXXX davon verständigt und dieser dann seinen Freund, bei er sich aufgehalten habe. Dann sei er aus der Wohnung weggegangen und habe sich für zwei Tage in XXXX in der Nähe des Hauptbusbahnhofes aufgehalten. Ob diese Leute tatsächlich in XXXX gewesen seien, wisse er nicht. Eine richtige Übernachtungsmöglichkeit habe er nicht gehabt. Ein Freund habe von seinen Eltern Geld geholt und mit dem Schlepper sei er dann nach Indien gelangt. Die Polizei sei bei ihm gewesen, weil er angezeigt worden sei. Dazu legte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Dokument vor und gab zu diesem an, dass er nicht genau alles verstehe. Sein Anwalt habe das "auf Englisch geschickt". Er könne das nicht genau erklären. "Die Polizei war bei mir zuhause und das sind die Unterlagen, die sie gegeben haben." Befragt, woher die Unterlagen stammten, antwortete der Beschwerdeführer: "Bei der ersten Einvernahme haben sie mich gefragt, ob ich Probleme in Bangladesch hätte. Sie haben mich gefragt, ob ich angezeigt würde. Ich sagte, dass ich dachte, dass es so wäre. Deswegen habe ich in Bangladesch angerufen und habe diese Unterlagen besorgt." Soweit er wisse, seien diese Unterlagen vom Gericht. Er wisse auch nicht weswegen er angezeigt worden sei. Er könne weder das Gericht, noch die Polizeistation angeben, wo die Anzeige erfolgt sei. Wer ihn angezeigt habe, wisse er auch nicht. Im späteren Verlauf der Einvernahme, zur Anzeige erneut befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei ganz normal in Bangladesch, dass auch diejenigen, die jemanden geschlagen hätten, diesen anzeigten. Sein Vater habe von der Anzeige erfahren, weil die Polizei es ihm gesagt habe, als sie bei ihnen zuhause gewesen sei. Sein Vater habe den genauen Grund wissen wollen und sei deshalb zur Polizeistation gegangen. Zum genauen Grund der Anzeige erneut befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Eigentlich habe ich mit dem Vater nie gesprochen. Mein Freund hat mit meinem Vater gesprochen, deswegen kann ich nicht alles genau sagen." Er habe auch nicht nachgefragt. Außerdem könne sein Vater nicht so gut Englisch. Warum die vorgelegten Unterlagen auf Englisch seien, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Seinen besten Freund, der ebenfalls für Chatra Dal aktiv gewesen sei, hätten Anhänger der AL umgebracht und herumerzählt, dass sie den Beschwerdeführer ebenfalls umbringen würden. Befragt, wann sein Freund umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß es nicht ganz genau, ich weiß nur 2013. Ich war verletzt, danach war ich bei meinem Freund, ich war auf der Flucht, aber genau weiß ich es nicht. Mein bester Freund Rozon hat mir gesagt, dass XXXX von Awami Anhängern umgebracht wurde." Dies habe Rozon ihm erzählt, als er in XXXX in der Wohnung von dessen Freund gewesen sei. Er könne sich momentan nicht so erinnern. Auf welche Weise dieser Freund umgebracht worden sei, wisse er nicht.
Befragt, ob er mit dieser Gruppe von Awami League Anhängern noch weitere Kontakte gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich war eigentlich sehr aktiv in der Arbeit als auch politisch. Jeder wusste, dass ich eigentlich für die Chatra Dal sehr aktiv bin. Ich habe auch gewusst, dass die anderen sehr aktiv sind. Sie sind auch in der Regierung und sind sehr mächtig und stark und gefährlich, drogensüchtig und trinken Alkohol." Sonstige negative Erfahrungen habe er mit diesen Personen nicht gehabt. Diese Personen hätten ein paar Mal Geld haben wollen, hätten gedroht, mehr nicht. Das seien nur Drohungen gewesen. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch wüsste er nicht, wie lange er ins Gefängnis kommen würde, wenn die Polizei ihn erwischen würde. Soziale Bindungen in Österreich habe er nicht.
Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Einwendungen gegen die Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschwerdeführer legte eine "Registration Card", "Secondary School Certificate", mit einem Lichtbild versehen, aus dem Jahr 2006 sowie einen fünfseitigen, englischsprachigen undatierten Schriftsatz, bei dem es sich um die besagte Anzeige gegen ihn handle, vor. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass ein XXXX , der ein Nachbar des Beschwerdeführers sei, wegen eines Vorfalls vom 12. 3. 2013 in seinem Haus den Beschwerdeführer und seine Ehefrau angezeigt habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. 10. 2014, Zahl:
1029805810/14912298, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sei. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, durch Messerstiche und einen Schuss verletzt worden zu sein. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er hingegen mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass ein Schuss gefallen sei. Auch widerspreche es jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer freiwillig zu jenen Personen, mit denen er bereits Schwierigkeiten gehabt habe, auf die andere Straßenseite gegangen sei, nur weil er von diesen gerufen worden sei. Zudem habe er bei der Erstbefragung von telefonischen Drohungen gesprochen, welche er bei der Einvernahme nicht mehr erwähnt habe. Grob widersprüchlich sei die Schilderung der Ereignisse nach dem Vorfall (vom 6. 3. 2013). Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er angegeben, sich einen Monat lang nach diesem Vorfall zu Hause aufgehalten zu haben. Später habe er vorgebracht, dass die Polizei am 12. 3. (2013) zu seiner Familie nach Hause gekommen und er deshalb geflohen sei. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer, angesichts der von ihm beschriebenen Verletzungen, die von ihm geschilderte Flucht über Hausdächer wohl nicht zuzumuten gewesen sei. Zu Beginn der Einvernahme habe er behauptet, dass die Polizei ihn häufig besucht habe. Bei konkreter späterer Befragung habe er seine Angabe dahingehend geändert, dass er lediglich von einem Besuch der Polizei Kenntnis gehabt habe. Zu den von ihm vorgelegten Unterlagen über die Anzeige gegen ihn habe er ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits habe er angegeben, dass diese Unterlagen im Rahmen eines Besuches der Polizei in seinem Elternhaus übergeben worden seien. Später in der Einvernahme habe er jedoch angegeben, dass ein Anwalt diese Unterlagen besorgt habe. Hinsichtlich der Anzeige selbst, habe der Beschwerdeführer weder deren Grund noch die Person, die ihn angezeigt habe, angeben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Schritte gesetzt habe, um Informationen zu der Anzeige gegen ihn zu erlangen. Umso mehr als seine Familienangehörigen bereits einen Anwalt engagiert hätten und sein Vater deshalb eine Polizeistation aufgesucht habe. Zudem komme dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück keine "Aussagekraft" zu, weil es sich um kein beglaubigtes oder von einem Gericht ausgestelltes Dokument handle. Daher sei davon auszugehen, dass er sich einer konstruierten Geschichte bedient habe.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als gesunder, erwachsener arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung seinen Lebensunterhalt durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Auch habe er in Bangladesch Familienangehörige und Freunde, welche ihn unterstützen könnten.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Ansatzpunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben hätten, zumal der Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit in Österreich aufhalte und weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Mit Verfahrensanordnung vom 3. 11. 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. 11. 2014 Beschwerde. Darin führte er aus, als Mitglied der BNP systematisch von Anhängern der regierenden AWAMI League verfolgt, attackiert und verletzt worden zu sein. Auch habe die Polizei versucht, ihn zu verhaften. Zudem befürchte er durch die bengalische Polizei unmenschlich behandelt zu werden. Bangladesch fungiere nicht rechtsstaatlich, die Polizei und die Behörden agierten korrupt und bestechlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil von Bangladesch von seinen Verfolgern gefunden werden würde. Die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen über die menschenrechtliche Situation seien sehr einseitig und gingen kaum auf das Fluchtvorbringen ein. Daher habe die belangte Behörde das Verfahren mit groben Mängeln belastet. In der Beschwerde wurden Berichte von Amnesty International, USDOS, Human Rights Watch, Freedom House und Odhikar aus den Jahren 2011 und 2012, unter anderem zu Folter, Haftbedingungen und außergerichtlichen Tötungen, zitiert.
Am 12. 12. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der er den Briefumschlag nachreichte, in dem er den Schriftsatz erhalten habe, bei dem es sich um die besagte Anzeige gegen ihn handle. Zudem legte er ein fremdsprachiges Dokument vor, bei dem es sich um die Mitgliedschaft bei Chatra Dal handle.
Am 17. 5. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, im Dorf XXXX , im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , (Verwaltungseinheit) XXXX gelebt zu haben. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Onkel und seine Tante lebten weiterhin in Bangladesch. Bis zur 10. Klasse habe er die Schule besucht und die Secondary School abgeschlossen. Dann habe er noch ein Jahr das College besucht. Neben seiner Schulausbildung habe er auch eine Berufsschule, mit Schwerpunkt Elektrik, besucht und auch als Elektriker-Lehrling gearbeitet. Er beherrsche das Handwerk, die Berufsschule habe er jedoch nicht abgeschlossen. Zwei Jahre vor dem Abschluss der Secondary School (SSC) und zwei Jahre danach habe er als Elektriker in der Praxis gearbeitet. Die ersten beiden Jahre habe er nur zugeschaut. Nach dem SSC habe er ein Jahr teilzeitbeschäftigt gearbeitet. Das zweite Jahr sei er vollzeitbeschäftigt gewesen.
Davon abgesehen sei er politisch tätig gewesen. Ab der achten Klasse habe er sich der Politik zugewandt. Die älteren Semester hätten sie ermutigt, bei den Veranstaltungen der BNP oder der AL vorbeizuschauen. Zunächst sei er ein außerordentliches Mitglied gewesen und nach der SSC Prüfung sei er als ordentliches Mitglied eingetreten. Beigetreten sei er der BNP. Dies sei die Bangladesh Nationalist Party. Zuerst sei er außerordentliches Mitglied und nachher "4. Stellvertretender Sekretär" gewesen. Auf Nachfrage, ob er 4. stellvertretender Sekretär der BNP gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, vom Chatra Dal." Dies sei eine Studentenvereinigung, die der BNP zuzurechnen sei. Befragt, ob dies die einzige Tätigkeit gewesen sei, die er für Chatra Dal ausgeübt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es für ihn als Studenten keine anderen Positionen gegeben habe.
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, er sei Generalsekretär seines Gemeindeverbandes der Chatra Dal gewesen, antwortete der Beschwerdeführer: "Meine Gemeinde ist ein Gemeindeverband."
Auf den Vorhalt, dass er soeben gesagt habe, er sei 4. stellvertretender Sekretär, wohingegen er beim Bundesamt gesagt habe, er sei Generalsekretär gewesen, was ein Widerspruch sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er definitiv 4. stellvertretender Sekretär gesagt habe. Vermutlich sei das falsch verstanden worden.
Direkt anschließend sagte der Beschwerdeführer: "Ich korrigiere ich war als 11. stellvertretender Sekretär tätig. Ich war Jugno Shadaron Shompadok (= stellvertretender Generalsekretär)"
Folgendes wurde anschließend bei der Verhandlung zu Protokoll genommen:
"R: Waren Sie nun kein 11. stellvertretender Sekretär?
BF: Wie das hier ist kann ich Ihnen nicht sagen.
R Wiederholt die Frage.
BF: Ich war 10. stellvertretender Sekretär. Ich war in der Hierarchie 10. Stellvertretender Sekretär.
R: Beim BFA haben Sie gesagt Sie wären Generalsekretär gewesen?
BF: Dort habe ich Jugno Shadaron Shompadok erwähnt, und sie haben das Jugno wahrscheinlich nicht verstanden."
Er sei bei allen Treffen und bei allen Veranstaltungen sowie Sitzungen für die Organisation einer Kundgebung dabei gewesen. Oft auch bis in den späten Abend. Aufgrund dessen habe er seine Funktion bekommen. Dadurch, dass er immer dabei gewesen sei, habe der Organisationsekretär ihn dafür empfohlen. In dieser Funktion sei er bis zum Verlassen von Bangladesch tätig gewesen. Das Parteibüro habe sich auf dem Markt von XXXX befunden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der BNP und für diese Tätig gewesen sei bevor und nachdem die AL an die Macht gekommen sei. Zu dieser Zeit seien "die diversen Führer von AL" zu ihm gekommen und hätten ihn bei der Arbeit gestört sowie bedroht.
Näher zu den Störungen und Bedrohungen befragt, gab er an, dass er an Konstruktionsarbeiten von Gebäuden mitgewirkt habe. In Bangladesch sei es nicht wie in Österreich. Hier sei fremden Personen das Betreten der Baustelle nicht erlaubt. In dem Gebäude, in dem er als Elektriker gearbeitet habe - zu diesem Zeitpunkt habe er das Handwerk beherrscht - hätten sich unten einige Mitglieder der AL aufgehalten. Als er zur Arbeit gegangen sei, hätten sie ihn erkannt und in einen Raum auf der Baustelle geführt. Dort hätten sie ihm vorgehalten, dass er Anhänger der BNP sei und als diese an der Macht gewesen seien, hätten sie sich "aufgeführt", und die AL Mitglieder bedroht. Im Zuge der Diskussion habe er auch Schläge ins Gesicht bekommen. Auf seine Erklärung, dass er selbst ihnen nichts angetan habe, hätten sie erwidert, dass seine Partei ihnen das angetan habe. Ein Mann namens XXXX , welcher der "mächtigste dort" gewesen sei, habe gedroht, ihn zu töten, wenn er weiter BNP-Mitglied bliebe. Zudem habe dieser XXXX von ihm Schutzgeld verlangt, falls er weiter auf dieser Baustelle arbeiten wolle.
Eines Nachts, als er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen sei, sei er von "denen" aufgehalten und in eine dunkle Ecke mitgenommen worden. Dort hätten sie auf ihn eingestochen. Er habe nach wie vor eine Narbe auf dem Rücken, Bauch und auf dem rechten Bein. Befragt mit welchem Werkzeug er verletzt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich war sehr erschöpft, ich war sehr müde. Ich sagte ihnen, dass wir das morgen besprechen sollen. Ich habe nicht gesehen, womit sie mich verletzt haben."
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, mit einem Messer und einen Fleischbeil verletzt worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, es sei in der Ecke dunkel gewesen und er habe es nicht gesehen, sondern nur vermutet.
Der Beschwerdeführer schilderte weiter, dass XXXX , den er erkannt habe - und der an diesem Tag mit Drogen "zu gedröhnt" gewesen sei - auf ihn eingestochen habe. XXXX habe mit den anderen Tätern, deren Gesichter vermummt gewesen seien, darüber diskutiert, ob er ihn töten solle oder ob sie verschwinden sollten.
Einer habe gesagt, dass sie besser verschwinden sollten. XXXX habe hingegen gesagt, dass der Beschwerdeführer sterben solle, damit er sich nicht bei den AL-Führern beschweren könne. Nach dem Stich in den Rücken habe den Beschwerdeführer die Kraft verlassen und er sei zu Boden gegangen. In seiner Gegend sei es üblich, dass spät in der Nacht die Nachtwache herumgehe. Als diese mit einer Taschenlampe auf die Angreifer hin geleuchtet habe, seien sie davon gelaufen. Die Nachtwache habe ihn dann nach hause begleitet. Er sei durch einen privaten Arzt zuhause behandelt worden. Im Spital sei er nicht gewesen.
Eines Tages sei die Polizei zu ihm nachhause gekommen und habe ihn aufgrund einer Anzeige gesucht. Sein Vater habe gesagt, dass er über das Dach fliehen solle. Zu dem Zeitpunkt sei neben ihrem Haus auch eine Baustelle gewesen, über die er über das Dach fliehen habe können. Er sei zuerst zu Freunden gegangen, die ihm geholfen hätten. Später sei er nach XXXX geflohen. Er könne jedoch nicht sagen, wie "sie" immer gewusst hätten wo er sich befinde. Als er nachhause telefoniert und mit seinen Eltern gesprochen habe, hätten diese ihm gesagt, dass die AL Anhänger ihnen Probleme machten und er nicht in die Nähe des Hauses kommen solle. Er sei bei seinem besten Freund, Rojon gewesen. Dieser habe ihm sehr geholfen. Als er nach XXXX gefahren sei, habe ein Freund von Rojon, dieser habe XXXX geheißen, ihm geholfen. Er habe sich in dessen Haus aufgehalten. Dort hätten die AL Anhänger mitbekommen, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe er sich nie in einem Haus befunden und sei zu niemandem gegangen. Er habe sich bei der Busstation in XXXX aufgehalten. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er "ca. 2-3 Tage" im Haus von XXXX gewesen sei. Befragt, wie lange er sich insgesamt in XXXX aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem ich 2,3 Tage bei XXXX war, war ich ca 7 Tage bei der Busstation, ich kann mich aber auch nicht ganz genau erinnern, an den genauen Zeitraum."
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt von fünf Monaten gesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich war dort, dann bin ich nach XXXX gegangen, wo ich die Grenze übertreten habe." XXXX liege an der Grenze zu Indien.
Befragt, woher er wisse, dass seine Verfolger der AL angehört hätten, antwortete der Beschwerdeführer schließlich, dass er vermute, es handle sich um AL Anhänger. Er vermute dies, weil sie ihm, als er zuhause gewesen sei, gesagt hätten: "Du wirst nie deinen Frieden finden, egal wo du hingehst". Dies hätten sie gesagt, als er auf der Baustelle gearbeitet habe.
Die von ihm vorgelegten Unterlagen (Anzeige) habe sein Vater besorgt. Sein Vater habe diese über einen Rechtsanwalt erhalten. Wie der Rechtsanwalt heiße, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Als sein Vater zur Polizeistation gegangen sei, sei ihm gesagt worden, dass gegen seinen Sohn eine Anzeige erstattet worden sei.
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, die Polizei habe seinem Vater von der Anzeige erzählt, als sie bei ihm erschienen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bereits erwähnt, dass die Polizei beim ersten Mal bei ihm zuhause gewesen sei und gesagt habe, dass eine Anzeige gegen seinen Sohn erstattet worden sei. Am nächsten Morgen sei sein Vater zur Polizeistation gegangen um herauszufinden, weswegen eine Anzeige erstattet worden sei.
Seine Familie habe "ein Geschäft". Dort sei sein Vater "geschäftlich tätig" gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau. Wovon seine Eltern derzeit lebten könne er nicht sagen. Er spreche mit ihnen über andere Sachen. Außerhalb von XXXX habe er auch Verwandte.
Zwischen dem Erscheinen der Polizei bei seiner Familie und seiner Ausreise aus Bangladesch seien ungefähr fünf bis sechs Monate vergangen. Der Angriff auf ihn habe am 6. oder 7. März 2013 stattgefunden.
Er habe einen Deutschkurs besucht. Dazu legte er eine Anmeldung für einen Deutschkurs auf Niveau A1 vom 1. 12. 2014 vor. Ein Sprachzertifikat auf A2 Niveau habe er nicht. Stundenweise sei er als Zeitungsverkäufer tätig. Dabei vertrete er einen Bekannten auf dessen Platz. Er könne unter Einräumung einer Frist eine Bestätigung darüber vorlegen. In Österreich führe er kein Familienleben. Er sei in Bangladesch verheiratet. Er sei weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied eines Vereins.
Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an: "Ein Freund von uns ist vor unseren Augen gestorben. Seit diesem Zeitpunkt habe ich Angst in mir, aufgrund dieser Angst habe ich mein Heimatland verlassen." Dieser Freund sei "2012 oder 2013" gestorben. Dies habe sich ereignet, bevor der Beschwerdeführer auf der Straße angegriffen worden sei.
Dieser Freund, XXXX , sei aus der Nachbarschaft gewesen. Er sei immer mit ihm unterwegs gewesen. XXXX , dessen Mutter eine hohe Position bei der BNP gehabt habe, habe sich auf Anraten seiner Mutter mit XXXX , welcher der AL angehöre, getroffen, um ein Problem zu besprechen. Dabei hätten sie sich gestritten. Er habe vom Tod XXXX erfahren, als er sich auf dem Arbeitsplatz außerhalb von zuhause befunden habe.
Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
Am 1. 6. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde auf den Konflikt zwischen der oppositionellen BNP und der die Staatsmacht ausübenden AL verwiesen. Angehörige der BNP würden regelmäßig unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt verhaftet. Auch sei evident, dass es zu Übergriffen von Angehörigen der AL auf Mitglieder der BNP komme. Ausgehend von der auch vom Bundesamt nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die BNP tätig gewesen sei, sei er als besonders gefährdete Person anzusehen. Dies zeigten auch Berichte zu Verhaftungen und Einschränkungen der Grundrechte durch die Regierung Anfang 2015. Wie der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt habe, sei er mehrmals von ihm bekannten Anhängern der AL angegriffen worden. Folge man den eingebrachten Länderberichten, scheine es durchaus nachvollziehbar, dass Anhänger der AL ihre Position innerhalb der Sicherheitskräfte dahingehend ausnützten, um von ihnen verübte Übergriffe ins Gegenteil zu verkehren und damit nicht nur von ihnen abzulenken, sondern auch politischen Gegnern Gewaltakte zu unterstellen. Verwiesen werde auf Judikatur des BVwG (unter anderem: W 117 1420352), welche zeige, dass Personen, die der BNP nahe stünden, in ihrem Heimatland besonders gefährdet seien und deshalb als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Mit der Stellungnahme wurde ein Schreiben eines Zeitungskolporteurs vom 23. 5. 2016 vorgelegt, mit dem dieser bestätige, dass der Beschwerdeführer ihn seit Mai 2015 bei einem Zeitungsstand vertrete und dafür monatlich ca. 300 Euro verdiene.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , in der Verwaltungseinheit XXXX gelegen.
Er besuchte zehn Jahre die Schule und schloss die Secondary School ab. Daneben besuchte er auch eine Berufsschule mit Schwerpunkt Elektrik, die er nicht abgeschlossen hat. Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer als Elektriker, wobei er in diesem Beruf ein Jahr vollzeitbeschäftigt war und im Jahr davor diese Tätigkeit halbtags ausübte.
Es kann weder festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer politisch betätigt noch dass er einer politischen Partei angehört hat.
Der Beschwerdeführer ist nicht einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Bangladesch ausgesetzt gewesen und es kann nicht festgestellt werden, dass er dort strafrechtlich verfolgt wurde.
Die Eltern, die Ehefrau und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben in Bangladesch, wobei seine Eltern ein dreistöckiges Haus haben, in dem auch der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau gewohnt hat.
Er leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat er in Österreich Verwandte. Er arbeitet gelegentlich als Vertreter eines Zeitungskolporteurs und verdient damit monatlich ungefähr 300 Euro. Er besuchte einen Deutschkurs auf A1 Niveau, konnte aber kein Sprachzertifikat erlangen.
Am 26. 8. 2014 stellte er einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zur Situation in Bangladesch:
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die Parlamentswahlen 2008 führten zum Sieg eines von der Awami League angeführten Wahlbündnisses. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Jahr 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.
a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. (GIZ 2.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (UK Home Office 02.2015). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesh nicht (ÖB New Delhi 3.2010)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).
Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:
Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Quellen:
Dokumente
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
Einstellung politisch motivierter Strafverfahren
Laut Bericht des UK Home Office vom Februar 2015 liegen Hinweise vor, wonach in den Jahren 2001 bis 2008 eingeleitete Strafverfahren auf Empfehlung der 2009 gegründeten Nationalen Kommission zur Einstellung politisch motivierter Strafverfahren eingestellt werden. Das Komitee empfahl in 7.177 von 11.200 betroffenen Fällen die Einstellung des Verfahrens. Hierbei handelt es sich offenbar um ein politisch motiviertes Vorgehen, zumal kein Verfahren gegen Personen, die nicht Aktivisten der Parteien des Regierungsbündnis (vor allem Al und Unterorganisationen wie etwa die Chhatra League) waren, eingestellt wurde.
Quelle:
? Home Office: Country Information and Guidance - Bangladesh:
Opposition to the government, Februar 2015
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zugrunde gelegt werden konnten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zur familiären und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers in Bangladesch und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, dass er weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, beruht auf dem Umstand, dass er solch schwere Erkrankungen nicht behauptet hat.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen zu sein und deswegen von Anhängern der Awami League (AL) verfolgt worden zu sein.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Bangladesch drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben gemacht.
Zu seiner politischen Tätigkeit gab er am 16. 10. 2014 vor dem Bundesamt an, er sei der "Generalsekretär von unserem Gemeindeverband" gewesen, wobei er in dieser Einvernahme angab, Mitglied von Chatra Dal, das sei der Studentenflügel von "Chatra Dal" (gemeint wohl des BNP), gewesen zu sein.
Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer hingegen zunächst an, "4. Stellvertretender Sekretär" von Chatra Dal gewesen zu sein. Dies sei eine Studentenvereinigung, die der BNP zuzurechnen sei.
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, er sei Generalsekretär seines Gemeindeverbandes von Chatra Dal gewesen, antwortete der Beschwerdeführer bloß: "Meine Gemeinde ist ein Gemeindeverband."
Auf den anschließenden Vorhalt, dass er soeben gesagt habe, er sei
4. stellvertretender Sekretär, wohingegen er beim Bundesamt gesagt habe, er sei Generalsekretär gewesen, was ein Widerspruch sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe definitiv gesagt 4. stellvertretender Sekretär. Vermutlich sei das falsch verstanden worden. Dies überzeugt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes rückübersetzt wurde und er dieses nicht beanstandet hat.
Direkt anschließend gab der der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich korrigiere ich war als 11. stellvertretender Sekretär tätig. Ich war Jugno Shadaron Shompadok (= stellvertretender Generalsekretär)"
Folgendes wurde anschließend bei der Verhandlung zu Protokoll genommen:
"R: Waren Sie nun kein 11. stellvertretender Sekretär?
BF: Wie das hier ist kann ich Ihnen nicht sagen.
R Wiederholt die Frage.
BF: Ich war 10. stellvertretender Sekretär. Ich war in der Hierarchie 10. Stellvertretender Sekretär."
Dermaßen widersprüchliche Aussagen zur politischen Betätigung, die sowohl hinsichtlich der Angaben vor dem Bundesamt am 16. 10.2014 und dem Bundesverwaltungsgericht am 17. 5. 2016 als auch innerhalb dieser mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voneinander abweichen, sind nicht geeignet, um die politische Betätigung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zudem bleiben seine Angaben, wie er zu dieser Funktion aufgestiegen sei, vage. Diese nicht glaubhafte politische Betätigung des Beschwerdeführers stellt jedoch - anders als die vorgebrachte Erpressung - den einzigen, im Sinne der GFK, relevanten Ansatzpunkt für die Begründung der vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgung durch Anhänger der Awami League dar. Somit ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits im Ansatz nicht glaubhaft.
Doch auch die Schilderung des vom Beschwerdeführer erlittenen Überfalles durch Anhänger der AL am 6. bzw. 7. März 2013 überzeugt nicht. Während er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, mit einem Fleischbeil auf den Rücken geschlagen und mit einem Messer in den Bauch und Oberschenkel gestochen worden zu sein, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt mit welchem Werkzeug er verletzt worden sei, an: "Ich war sehr erschöpft, ich war sehr müde. Ich sagte ihnen, dass wir das morgen besprechen sollen. Ich habe nicht gesehen, womit sie mich verletzt haben."
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, mit einem Messer und einem Fleischbeil verletzt worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in der Ecke dunkel gewesen sei und er es nicht gesehen, sondern nur vermutet habe.
Ergänzend muss erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu diesem Vorfall angab, angegriffen und durch Messerstiche sowie einen Schuss verletzt worden zu sein.
Zudem schilderte der Beschwerdeführer auch die zeitlichen Abläufe nach diesem Vorfall und auf seiner Flucht widersprüchlich.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er nach dem Überfall in der Nacht auf den 7. 3. 2013 von Sicherheitsleuten nach Hause gebracht worden sei. Seine Familie habe einen Arzt geholt, der ihn behandelt habe. Er wisse dann gar nichts mehr. Am nächsten Tag sei er aufgestanden und habe am Oberschenkel, Bauch und Rücken einen Verband gehabt. Er sei sicherlich einen Monat lang zu Hause gewesen. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass am 12. 3. 2013, somit weniger als eine Woche nach dem Überfall auf ihn, die Polizei in der Nacht zum Haus seiner Familie gekommen sei und ihn gesucht habe. Er sei von seinem Zimmer nach oben zum Dach gegangen und auf das Dach des Nachbarhauses und dann von dort weggelaufen. "Das war der letzte Tag, wo ich zu Hause war."
Zum einen ist der Widerspruch er sei einen Monat nach dem Überfall am 7. 3. 2013 zu Hause geblieben, bzw. sei die Polizei bereits am 12. 3. 2013 zum Haus seiner Familie gekommen, weshalb er weggelaufen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, an sich auffällig. Geht man davon aus, dass die Polizei am 12. 3. 2013 zu ihm nach Hause gekommen sei, so erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er nur fünf Tage nach dem Überfall, bei dem er Verletzungen durch Messer und ein Fleischbeil am Oberschenkel, Bauch und Rücken erlitten habe, in der Lage gewesen ist, auf das Dach des Nachbarhauses zu kommen und dann von dort wegzulaufen.
Auch die Flucht selbst schildert der Beschwerdeführer widersprüchlich. Vor dem Bundesamt gab er an, dass er sich zunächst einen Monat bei einem Freund namens " XXXX " aufgehalten habe und nie wieder nach Hause gegangen sei. Danach sei er nach XXXX gegangen, wo er fünf Monate in der Wohnung eines Freundes von " XXXX " gelebt habe. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen und habe nicht hinausgehen können. Nachdem seine Familie an ihn weitergeleitet habe, dass seine Verfolger von seinem Aufenthalt in XXXX wüssten und ihn dort aufsuchen und töten wollen würden, sei er aus der Wohnung weggegangen und habe sich für zwei Tage in XXXX in der Nähe des Hauptbusbahnhofes aufgehalten.
Hingegen gab der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er bei seinem besten Freund, "Rojon" gewesen sei. Dieser habe ihm sehr geholfen. Als er nach XXXX gefahren sei, habe ein Freund von Rojon, dieser habe XXXX geheißen, ihm geholfen. Er habe sich in dessen Haus aufgehalten. Dort hätten die AL Anhänger mitbekommen, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe er sich nie in einem Haus befunden und sei zu niemandem gegangen. Er habe sich bei der Busstation in XXXX aufgehalten. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er "ca. 2-3 Tage" im Haus von XXXX gewesen sei. Befragt, wie lange er sich insgesamt in XXXX aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem ich 2,3 Tage bei XXXX war, war ich ca 7 Tage bei der Busstation, ich kann mich aber auch nicht ganz genau erinnern, an den genauen Zeitraum."
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt von fünf Monaten gesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer bloß: "Ich war dort, dann bin ich nach XXXX gegangen, wo ich die Grenze übertreten habe." Damit konnte der Beschwerdeführer den zeitlichen Widerspruch in seinen Angaben wonach er sich fünf Monate bzw. 2 bis 3 Tage in der Wohnung des besagten XXXX aufgehalten habe, nicht aufklären.
Auch die Schilderung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Todes eines Freundes ist widersprüchlich.
Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass Anhänger der AL seinen besten Freund, der ebenfalls für Chatra Dal aktiv gewesen sei, umgebracht und herumerzählt hätten, dass sie den Beschwerdeführer ebenfalls umbringen würden. Befragt, wann sein Freund umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß es nicht ganz genau, ich weiß nur 2013. Ich war verletzt, danach war ich bei meinem Freund, ich war auf der Flucht, aber genau weiß ich es nicht. Mein bester Freund, XXXX hat mir gesagt, dass XXXX von Awami Anhängern umgebracht wurde." Dies habe XXXX ihm erzählt, als er in XXXX in der Wohnung von dessen Freund (gemeint wohl: XXXX ) gewesen sei. Er könne sich momentan daran nicht so erinnern. Auf welche Weise dieser Freund umgebracht worden sei, wisse er nicht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer hingegen an: "Ein Freund von uns ist vor unseren Augen gestorben. Seit diesem Zeitpunkt habe ich Angst in mir, aufgrund dieser Angst habe ich mein Heimatland verlassen." Dieser Freund sei "2012 oder 2013" gestorben. Dies habe sich ereignet, bevor der Beschwerdeführer auf der Straße angegriffen worden sei.
Dieser Freund, XXXX sei ein Freund aus der Nachbarschaft gewesen. Dieser sei immer mit ihm unterwegs gewesen. XXXX , dessen Mutter eine hohe Position bei der BNP gehabt habe, habe sich auf Anraten seiner Mutter mit XXXX , welcher der AL angehöre, getroffen, um ein Problem zu besprechen. Dabei hätten sie sich gestritten. Er habe vom Tod seines Freundes erfahren, als er sich auf dem Arbeitsplatz außerhalb von zuhause befunden habe.
Insbesondere die unterschiedlichen Darstellungen zu den Zeitpunkten des Todes seines Freundes und jenen der Kenntnis davon, nämlich während der Beschwerdeführer auf der Flucht gewesen sei "ich weiß nur 2013", dies habe Rozon ihm erzählt, als er in XXXX in der Wohnung von dessen Freund gewesen sei (Bundesamt) bzw. "2012 oder 2013", dies habe sich vor dem Angriff auf ihn auf der Straße ereignet (gemeint am 6. 3. oder 7. 3. 2013 und damit vor seiner Flucht nach XXXX ) und er habe vom Tod seines Freundes erfahren, als er sich auf dem Arbeitsplatz außerhalb von zuhause befunden habe bzw. "vor unseren Augen gestorben" (Bundesverwaltungsgericht), lassen nur den Schluss zu, dass diese Schilderung nicht glaubhaft ist.
Angesichts dieser massiven Widersprüche in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aufgrund seiner politischen Aktivitäten oder auch generell verfolgt wurde.
Was die Gefahr einer behördlichen Verfolgung gegen den Beschwerdeführer betrifft, so hat er dazu keine tauglichen Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der von ihm vorgelegte, auf Englisch verfasste Schriftsatz, welcher eine Anzeige gegen ihn sei, stellt kein behördliches Dokument dar. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur Anzeige gegen ihn machen. Er wisse nicht weswegen er angezeigt worden sei. Er könne weder das Gericht, noch die Polizeistation angeben, wo die Anzeige erfolgt sei. Wer ihn angezeigt habe, wisse er auch nicht. Zum genauen Grund der Anzeige vom Bundesamt an anderer Stelle erneut gefragt, gab der Beschwerdeführer an: "Eigentlich habe ich mit dem Vater nie gesprochen. Mein Freund hat mit meinem Vater gesprochen, deswegen kann ich nicht alles genau sagen. Er habe auch nicht nachgefragt. Außerdem könne sein Vater nicht so gut Englisch. Warum die vorgelegten Unterlagen auf Englisch seien, wisse er nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat des Öfteren Anzeigen und Haftbefehle in Bangladesch überprüfen lassen; in vielen Fällen hat sich herausgestellt, dass sie tatsächlich gefälscht waren. Vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse, vor allem, weil der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens widersprüchliche Aussagen getätigt hat, hält es das Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich, die Echtheit der vorgelegten Urkunde in Bangladesch überprüfen zu lassen.
Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme stellen insgesamt die obigen Feststellungen nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde und in der Stellungnahme behaupteten Verfolgungsprofil nicht entspricht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen, da sich das Vorbringen, wie oben ausgeführt, als nicht glaubwürdig erwiesen hat.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Bangladesch erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie Bangladesch illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der 24-jährige arbeitsfähige Beschwerdeführer, der eine zehnjährige Schulausbildung hat und dem auch eine, wenn auch nicht abgeschlossene, Berufsausbildung als Elektriker zu Gute kommt, wobei er bereits in diesem Beruf gearbeitet hat, und dessen Eltern, Ehefrau und beide Schwestern weiterhin in Bangladesch leben, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in einem dreistöckigen Haus leben.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in Bangladesch sind stabil, dass in Bangladesch eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Hingegen leben seinen Angaben zufolge seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Schwestern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat überdies den größten Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht, sodass er nach wie vor stark ausgeprägte familiäre und private Bindungen zu seiner Heimat hat.
Was das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so hat er bereits einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Ein Sprachzertifikat hat er jedoch nicht erlangt. Er geht nur in einem geringfügigen Ausmaß einer Erwerbstätigkeit nach, indem er fallweise einen Zeitungskolporteur vertritt. Weitere integrative Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die Zeitspanne, er hält sich seit August 2014 im Bundesgebiet auf, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland mehr Gewicht hat als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist gegeben.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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