BVwG L515 1231025-2

L515 1231025-2Tribunal administratif fédéral26 août 2016

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG L515 1231025-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1231025.2.00

Spruch

L515 1231025-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 80556401-140040156 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9

BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 46 und 55, FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte 6.10.2014 einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG ein.

Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und hieraus wie folgt auszugsweise zitiert:

"...

Gegen Sie wurde am 06.06.2002 gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist mittlerweile abgelaufen.

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt wies den Antrag am 27.08.2002 gem. § 7 AsylG ab, gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Sie erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl XXXX vom 27.05.2003 wurde Ihre Berufung abgewiesen und erging mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH zur Zahl 2003/20/0373-2 vom 21.10.2003 wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 27.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt.

Am 01.09.2009 wurden Sie niederschriftlich einvernommen durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Darin wurde nochmals Ihnen der Sachverhalt dargelegt. Sie gaben dabei an aus dem Staatenverbund von Georgien ausgetreten zu sein und seien daher Staatenlos. Sie legten im Anschluss die Dokumente der Behörde vor die Ihre Angaben bestätigten. Eine Überprüfung über die Botschaft von Georgien ergab, dass diese bestätigte, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um echte handle und Sie mit XXXX 2006 aus der georgischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden. Ihnen wurde daraufhin eine Duldungskarte mit der Gültigkeit bis 02.02.2016 ausgestellt.

Am 06.10.2014 brachten Sie gegenständlichen Antrag ein. Sie legten Ihrem Antrag eine Strafregisterbescheinigung vom 02.06.2014, einen Auszug aus dem Melderegister, ein georgischen Dokumente, Dokumente bzgl. Ihres Staatsaustritts. Seitens der Behörde wurde nun ein Schreiben an die georgische Botschaft übermittelt in welchen angefragt wurde, ob der Austritt aus dem Staatenverband der Republik Georgien immer noch aufrecht ist. Nachdem diese unbeantwortet blieben wurde nochmals über die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl urgiert. Nach Vorsprache bei der Botschaft der Republik Armenien teilte der dortige Konsul nach Konsultation des georgischen EDV-Systems mit, dass die Entlassung aus der georgischen Staatsangehörigkeit nach wie vor aufrecht sei. Allerdings stehe das einer Rückübernahme nicht entgegen, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch die Rückübernahme von staatenlosen Personen vorsehe, falls diese noch keine andere Staatsangehörigkeit verliehen bekommen haben.

Sie wurden aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes für den 13.01.2016 vorgeladen. Sie Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

...

F: Sind Sie gesund um der Einvernahme folgen zu können

A: Ja, ich bin gesund

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten

A: Nein

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt am 27.08.2002 abgewiesen und stellte zudem fest, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Sie erhoben gegen diesen Bescheid eine Berufung und wurde diese durch den Asylgerichtshof zur Zahl XXXX am 27.05.2003 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Am 31.07.2003 wurde Ihnen durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und Ihnen von deren Seite am 21.10.2003 abermals die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mi Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt.

Sie legten der Behörde ein Schreiben vom XXXX 2006 vor in welchen eine Anordnung des georgischen Präsidenten angeführt wird, dass Sie mit diesem Datum aus der georgischen Staatsangehörig ausgetreten sind. Eine Bestätigung dieses Austrittes wurde uns am 02.02.2010 nochmals seitens der georgischen Botschaft in Österreich übermittelt.

Ihnen wurde am 03.02.2011 eine Duldungskarte mit der Gültigkeit bis 02.02.2016 ausgestellt.

Am 06.10.2014 brachten Sie einen Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z 1 ein in Hinblick auf § 46a Abs. 1 Z1 FPG ein. Im Zuge dieses Antrages wurde nochmals über die georgische Botschaft angefragt ob der Austritt von der georgischen Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt. Dieser Umstand wurde seitens der Botschaft bestätigt.

Mit Schreiben des BMI zur Zahl BMI- XXXX vom 10.11.2015 wurde uns mitgeteilt, dass dieser Umstand vorliegt, jedoch stehe einer Rückübernahme seitens Georgien nichts entgegen und würde somit auch Dokument ausgestellt werden. Es sind somit die Voraussetzungen für eine weitere Duldung gem. § 46a nicht mehr vorhanden.

F: Was sagen Sie dazu

A: Ich dachte mir wird mein Antrag nur verlängern und ich kann weiterhin hierbleiben

Zu Ihrer Identität:

F: Sie heißen Herr XXXX , XXXX geb., StA. Staatenlos

A: Ja das stimmt

F: Haben Sie Dokumente die Ihre Identität beweisen

A: Nein

F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag

A: Um weiterhin hier blieben zu können

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen:

F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand

A: Ich bin verheiratet mit Frau XXXX , geboren XXXX , wir sind seit 1970 mit Ihr verheiratet

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau und wie sieht dieser aus

A: Mittels Telefon haben wir regelmäßig Kontakt

F: Haben Sie Ihre Ehefrau in Georgien besucht oder hat Ihre Ehefrau Sie in Wien besucht

A: Nein

F: Befinden Sie sich in einer Partnerschaft oder Beziehung hier in Österreich

A: Nein

F: Haben Sie Kinder

A: Ja ich habe zwei Kinder die beide in Georgien leben. Eine Tochter XXXX , 35 Jahre alt und einen Sohn XXXX der 30 Jahre alt ist.

F: Haben Sie auch zu Ihren Kindern Kontakt

A: Ja ich habe auch zu Ihnen regelmäßigen Kontakt

F: Haben Sie Angehörige in Österreich

A: Nein

F: Haben Sie in Georgien Angehörige

A: Meine Eltern sind bereits verstorben, ein Bruder und eine Schwester leben noch in Georgien und zu meiner Schwester habe ich auch Kontakt.

F: Wissen Sie wo Ihre Frau in Georgien wohnhaft ist

A: Nein ich weiß das nicht, Sie hat jetzt eine neue Wohnung und wo sich diese befindet kann ich nicht sagen

F: Welche Schulbildung haben Sie

A: 10 Jahre Grundschule, 2 Jahre Berufsschule als Koch

F: Waren Sie in Georgien beruflich tätig

A: Ja ich habe damals als Koch und als Chauffeur gearbeitet

Zu Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich:

F: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist

A: seit 2002

F: Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf

A: Nein ich bin durchgehen hier in Österreich gewesen

F: Sie sind laut zentralen Melderegister seit 22.09.2009 aufrecht gemeldet. Wo waren Sie seit 2002?

A: ich war hier in Österreich, habe mich aber nicht angemeldet. Ich wohnte bei einem Freund.

F: Warum haben Sie sich nicht angemeldet

A: Weil mein Asyl negativ war und ich Angst hatte abgeschoben zu werden

F: Wo wohnen Sie in Österreich

A: XXXX Wien, XXXX

F: Wer wohnt aller unter dieser Adresse

A: Ich wohne dort mit einem Freund zusammen

F: Wie groß ist diese Wohnung und wie viel beträgt die Miete

A: Die Miete beträgt € 250,-- und bezahle die Hälfte davon. Die Wohnung ist etwa 20 m².

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich

A: Ich verkaufe seit 12 Jahren die Zeitschrift Augustin, ich erhalte so etwa € 500 bis 600,-- und des Weiteren erhalte ich aus der GVS im Monat € 320,--.

F: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung bzw. einen Arbeitsvertrag für Ihre Arbeit

A: Ich habe es nicht bei mir kann es Ihnen aber beibringen

F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Fortbildungen besucht

A: Nein ich besuchte keinerlei Kurse

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen

A: Nein

F: Haben Sie eine aktuelle Kranken/Unfallversicherung

A: Ja, ich erhalte auch GVS von der Caritas

F: Haben Sie bereits bei der MA 35 um Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht

A: Nein

F: Werden Sie strafrechtlich oder politisch verfolgt in Georgien

A: Ich werde nicht strafrechtlich verfolgt. Aber ich wurde damals politisch verfolgt.

F: Haben Sie diese Gründe damals im Asylverfahren angeführt oder sind neue Gründe hinzu gekommen

A: Ja ich habe damals alles der Behörde mitgeteilt, seither war ich nicht mehr in Georgien

V: Mir wird mitgeteilt, dass Ihre damaligen Angaben überprüft wurden und Ihr Asylantrag negativ entschieden wurde und Ihre Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde.

F: Was sagen Sie dazu

...

Sie brachten nach der Niederschrift noch eine Bestätigung von Augustin Vertrieb ein, dass Sie dort der Tätigkeit als Augustinverkäufer nachgehen sowie eine Bestätigung über GVS Leistungsbezug vom Dezember 2013 ein. Seitens der Behörde wurde am 13.01.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob eine etwaige Rückkehr Sie vor unzumutbare Probleme in Hinblick auf Unterkunft, staatliche Pension bzw. Arbeit und Kranken- und Unfallversicherung stellt. Seitens der Staatendokumentation wurde der Behörde am 21.01.2016 mitgeteilt, dass 2014 ein Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen verabschiedet wurde. Darin wird jenen Personen, welche die georgische Staatsbürgerschaft einst zurücklegten, insofern ein Sonderrecht eingeräumt, dass Sie im Unterschied zu anderen Staatenlosen unmittelbar ein permanentes Aufenthaltsrecht genießen. Das Gesetz gewährt Fremden und Staatenlosen dieselben Rechte wie den georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit.

Mit Schreiben vom 12.02.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist Ihren Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit 01.03.2016 nannten Sie eine rechtliche Vertretung und wurde von dieser um eine Fristerstreckung ersucht. Mit 15.03.2016 erging Ihre Stellungnahme."

Der Antrag der bP wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß 57 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Die bB ging in Bezug auf die Person der bP von folgendem Sachverhalt aus:

"Zu Ihrer Person:

Sie führen den oben angeführten Namen und Geburtsdatum. Sie waren Staatsangehörigen von Georgien. Mit XXXX 2006 traten Sie aus der Staatsangehörigkeit zu Georgien aus und gelten nunmehr als Staatenlos. Sie besuchten 10 Jahre die Grundschule und gingen 2 Jahre in eine Berufsschule mit der Ausbildung als Koch. In Georgien arbeiteten Sie als Koch und als Chauffeur. Sie sprechen die Sprache "Georgisch".

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Gegen Sie wurde am 06.06.2002 gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist mittlerweile abgelaufen.

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt wies den Antrag am 27.08.2002 gem. § 7 AsylG ab, gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Sie erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl XXXX vom 27.05.2003 wurde Ihre Berufung abgewiesen und erging mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH zur Zahl 2003/20/0373-2 vom 21.10.2003 wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 27.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt. Sie hielten sich somit seit diesem Zeitraum illegal im Bundesgebiet auf.

Sie sind seit dem 22.09.2009 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt durch Zeitungsverkäufe und durch Unterstützung aus der Grundversorgung. Sie besuchten keinerlei Kurse oder Fortbildungen und sind in keinen Vereinen oder Organisationen ein Mietglied."

I.2.2 Zur hier relevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. Deren relevante Teile werden wie folgt wiedergegeben:

1. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

1.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

2. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

...

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

...

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

3. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).

Quellen:

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde folgendes aus:

"...

Grund für die Erteilung der Duldung war, dass Sie zum Entscheidungszeitpunkt am 02.02.2011, aus Ihrer Staatsangehörigkeit zur Republik Georgien ausgetreten sind. Sie galten daher ab dem XXXX 2006 als Staatenlos.

Aufgrund einer neuerlichen Anfrage wurde seitens der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien mitgeteilt, dass dieser Austritt nach wie vor aufrecht sei. Allerdings stehe das einer Rückübernahme nicht entgegen, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch die Rückübernahme von staatenlosen Personen vorsehe, falls diese noch keine andere Staatsangehörigkeit verliehen bekommen haben. Es würde daher auch in Ihrem Fall nach Einstellung in das automationsunterstütze georgische Migrationssystem ein Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Seitens der Behörde wurde am 13.01.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob eine etwaige Rückkehr Sie vor unzumutbare Probleme in Hinblick auf Unterkunft, staatliche Pension bzw. Arbeit und Kranken- und Unfallversicherung stellt. Seitens der Staatendokumentation wurde der Behörde am 21.01.2016 mitgeteilt, dass 2014 ein Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen verabschiedet wurde. Darin wird jenen Personen, welche die georgische Staatsbürgerschaft einst zurücklegten, insofern ein Sonderrecht eingeräumt, dass Sie im Unterschied zu anderen Staatenlosen unmittelbar ein permanentes Aufenthaltsrecht genießen. Das Gesetz gewährt Fremden und Staatenlosen dieselben Rechte wie den georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit. Es wäre somit eine Rückkehr nach Georgien möglich.

Die Duldung wäre so lange aufrecht, bis sich die Gründe für dessen Erteilung geändert haben. Dies liegt nun in Ihrem Fall vor. Ihnen wurde bisher kein Aufenthaltstitel gem. dem NAG zuerkannt und dergleichen auch von Ihnen keiner beantragt.

Es liegen somit die Voraussetzungen für eine weitere Duldung nicht vor und ist daher Ihr Antrag gem. § 57 AsylG abzuweisen.

...

Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Angehörigen von Ihnen. In Georgien leben Ihre Ehefrau sowie Ihre beiden erwachsenen Kinder. Ebenfalls befindet sich ein Bruder eine Schwester von Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat.

Es stellt somit keine Verletzung Ihres Familienlebens dar wenn Sie Österreich verlassen müssen.

Sie haben somit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Nach dem negativen Abschluss Ihres Asylverfahrens und einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf. Ihnen wurde erstmals im Jahr 2011 eine Duldungskarte ausgestellt, da Sie aus der Staatsangehörigkeit Georgien ausgetreten sind. Da nunmehr eine Rückführung möglich ist und der Behörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Duldung nicht vor. Aufgrund des langen Aufenthaltes sind private Kontakte nicht auszuschließen. Es war Ihnen jedoch bewusst, dass Sie über keine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen und müssen deshalb diese Kontakte auch aus dieser Sicht betrachtet werden.

Hierzu ist auch anzumerken, dass Sie den Kontakt zu diesen Personen nicht zur Gänze abbrechen müssten, da Sie jederzeit die Möglichkeit haben diese telefonisch, brieflich oder mittels anderen Kommunikationsmittel zu kontaktieren. Auch besteht die Möglichkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diese in Österreich zu besuchen.

Es kann somit kein schützenswertes Privatleben angenommen werden.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG gesetzlich vorgesehen.

Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

Gegen Sie wurde am 06.06.2002 gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist mittlerweile abgelaufen.

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt wies den Antrag am 27.08.2002 gem. § 7 AsylG ab, gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Sie erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl XXXX vom 27.05.2003 wurde Ihre Berufung abgewiesen und erging mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH zur Zahl 2003/20/0373-2 vom 21.10.2003 wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 27.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt. Sie waren somit ab diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhältig. Sie waren amtlich nicht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar. Im Zuge einer Amtshandlung im Jahr 2009 und der dabei durchgeführten Niederschrift gaben Sie an aus der Staatsbürgerschaft zu Georgien ausgetreten zu sein. Nach dessen Bestätigung wurde Ihnen am 03.02.2011 eine Duldungskarte ausgestellt.

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Ihre Ehefrau sowie Ihre erwachsenen Kinder leben in Georgien. In Österreich befinden sich keine Angehörigen von Ihnen.

In Hinblick auf diesen Sachverhalt liegt in Ihrem Fall kein schützenswertes Familienleben vor und stellt Ihre Ausreise auch keine Verletzung dieses dar.

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich sind private Kontakte nicht auszuschließen.

Jedoch müssen alle diese geschlossenen Kontakte und Freundschaften in dem Licht betrachtet werden, dass diese entstanden, als Sie wussten, dass Sie in Österreich kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und Ihr Aufenthalt nur ein zeitlich begrenzter war. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sind die öffentlichen Interessen über Ihre privaten an einem Weiterverbleib in Österreich zu stellen.

Ihre privaten Kontakte können Sie auch nach Ihrer Ausreise diese weiter führen, in postalischer Form oder mit anderen modernen Kommunikationsmitteln.

Es liegt somit keine schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK vor.

d) der Grad der Integration

Sie befinden sich nun bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt durch Zustellung von Zeitungen Augustin sowie durch beziehen von Gelmittel aus der Grundversorgung. Sie leben bei einer weiteren Person in einem Haushalt. Sie besuchten während Ihres ganzen Aufenthaltes in Österreich keine Kurse oder Fortbildung um sich so in die österreichische Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie sind in keinerlei Vereinen oder Organisationen ehrenamtlich tätig oder Mitglied. Allein Ihr langer Aufenthalt kann nicht als Integrationsmerkmal alleine genügen um von einer starken ausgeprägten Integration sprechen zu können. Sie verabsäumten es bisher irgendwelche Schritte zu setzen um sich in Österreich besser einfügen zu können. Sie beziehen weiter Grundversorgung und können daher aus Eigenem Ihren Aufenthalt nicht finanzieren. Sie sind somit auch in Zukunft auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und nicht Selbsterhaltungsfähig. Auch Ihre Kranken- und Unfallversicherung wird über die Grundversorgung geregelt. Es kann somit in Ihrem Fall, trotz des langen Aufenthaltes in Österreich, nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden

Sie verbrachten den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Herkunftsstaat. Es leben dort auch noch Ihre Ehefrau, Ihre beiden erwachsenen Kinder sowie ein Bruder und eine Schwester von Ihnen. Zu Ihrer Ehefrau haben Sie auch regelmäßigen Kontakt. Aufgrund dieser Bindungen wäre im Falle einer Rückkehr eine Wiedereingliederung möglich. Auch muss man in diesem Bezug die Ausführung in der Länderinformation zu Georgien für Rückkehrer ohne georgische Staatsbürgerschaft anführen. Durch die Verabschiedung eines neuen Gesetzes trat mit 01.09.2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft und gibt diesen Ihnen die Möglichkeit zurückzukehren und wird Ihnen in Georgien auch staatliche Unterstützung bereitgestellt.

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Sie sind illegal im Bundesgebiet. Ihr Asylverfahren wurde negativ entschieden. Ihnen wurde 2011 eine Duldungskarte ausgestellt. Grund dafür war, dass Sie aus der Staatsangehörigkeit Georgien ausgetreten sind. Aufgrund nunmehr vorliegender Informationen wäre eine Rückführung in Ihrem Fall möglich.

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Sie wussten, dass Sie nach dem negativen Abschluss Ihres Asylverfahrens sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie unternahmen keine Bestrebungen auszureisen. Sie haben sich nicht an die österreichischen Gesetze gehalten.

Es war Ihnen bereits bei der erstinstanzlichen negativen Entscheidung bewusst, dass Ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könnte. Es sind somit auch Ihre sozialen Kontakte in diesem Blickwinkel zu sehen. Auch die Erteilung einer Duldung stellt keine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet dar. In Österreich leben keine Angehörigen von Ihnen. Soziale Kontakte können aufgrund des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ausgeschlossen werden jedoch müssen diese in jenem Blickwinkel betrachtet werden, dass Sie sich bewusst waren über keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich zu verfügen.

Es ist festzuhalten, dass Sie, aufgrund Ihrer Ausreise, Ihre bestehenden Kontakte nicht zur Gänze abbrechen müssten. Sie könnten weiterhin telefonischen, brieflichen od. auch elektronischen Kontakt pflegen und könnten sich auch gegenseitig unter Einhaltung der Rechtsvorschriften besuchen. Ebenso wäre es nach Ihrer Ausreise möglich, wie es auch andere Fremde tun, sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei den zuständigen Behörden zu bemühen.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

Dieser Sachverhalt liegt in Ihrem Fall nicht vor.

Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und Ihr Asylantrag wurde negativ entschieden. Da Sie keine amtliche Meldung im Bundesgebiet anführten konnte die Behörde nicht auf Sie zugreifen. Erst im Jahr 2009 wurden Sie im Zuge einer Amtshandlung niederschriftlich einvernommen und führten Sie damals an, dass Sie 2006 Ihre Staatsangehörigkeit Georgien zurückgelegt haben. Aufgrund der Bestätigung Ihrer Angaben seitens der Botschaft von Georgien wurde Ihnen eine Duldung am 03.02.2011 ausgestellt. Sie haben keine familiären Bindungen in Österreich und lebt Ihre Kernfamilie weiterhin in Georgien. Sie haben auch, wie Sie selbst anführten regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Ehegattin und auch zu Ihrer Schwester. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt durch Zustellung von Zeitungen und aus der Grundversorgung. Sie sind nicht Selbsterhaltungsfähig. In Ihrem Fall kann auch nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

Bezugnehmend auf Ihre privaten und sozialen Kontakte in Österreich ist nochmals anzuführen, dass es Ihnen nach einer Ausreise weiterhin möglich auf diversen Wegen wie zum Beispiel elektronischen, brieflichen oder auch telefonisch weiterhin Kontakt zu Ihnen zu pflegen. Auch ist es möglich, dass Sie nach Konsumierung der Rückkehrentscheidung unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und somit der Legalisierung eines Aufenthaltes könnte dann Ihrerseits angedacht werden.

Es liegt in Ihrem Fall auch kein überlanges Verfahren vor und muss unter Berücksichtigung der zu prüfenden Kriterien gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als Ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich.

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

...

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung:

Ihr Asylverfahren wurde negativ entschieden. Im Zuge der Niederschrift am 13.01.2016 wurde Sie nochmals befragt, ob Sie alle Gründe für Ihre Flucht aus Georgien im damaligen Asylverfahren vorgebracht haben und wurde dies von Ihnen bestätigt. Neue Gründe wurden in der Niederschrift somit keine vorgebracht. Auch in Ihrer Stellungnahme vom 15.03.2016 wurden keine neuen Ausführungen vorgebracht die einer neuerlichen Prüfung bedurft hätten.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist.

...

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.

Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.

..."

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde Folgendes angeführt:

"...

Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2002 in das Bundesgebiet und beantragte am 10.06.2002 die Asylgewährung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.05.2003 abgewiesen. Ein gleichzeitig bei Einreise durch die BH XXXX verhängtes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit lief im Jahr 2007 ab.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge niederschriftlich am 01.09.2009 von der XXXX einvernommen. Aufgrund seiner nachgewiesenen Staatenlosigkeit wurden jeweils Duldungen bis zuletzt am 02.02.2016 ausgestellt.

Am 06.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gern § 57 AsylG ein. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde vom 13.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass nach einer Vorsprache bei der Botschaft der Republik Armenien der dortige Konsul nach Konsultationen des georgischen EDV-Systems mitgeteilt habe, es sei zwar die Entlassung aus der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gültig, allerdings stehe dies einer Rückübernahme nicht entgegen.

Dazu brachte der Beschwerdeführer am 15.03.2016 rechtzeitig folgende Stellungnahme ein:

"Der Antragsteller befindet sich seit dem Jahr 2002 durchgehend und überwiegend rechtmäßig bzw geduldet im Bundesgebiet. Der Antragsteller Ist unbescholten und in der Lage, sich in seinem Lebensumfeld in deutscher Sprache zu verständigen, Er war bis dato nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, er erwirtschaftet seit mehreren Jahren ein Einkommen aus selbstständiger Zustelltätigkeit (Zeitschrift Augustin) in Höhe von ca € 500,00 bis €600,00 monatlich. Der Antragsteller hat Im Verfahren eine Einstellzusage vorgelegt.

Wesentlich ist, dass dem Antragsteller zuletzt mit 02.02.2011 zu ZI 111-1102874/FrB/l 1 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Die Geltungsdauer endete am 02.02.2016. Bereits am 06,10.2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden, ebenso wenig über den Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte.

Jedenfalls ergibt sich, dass der Antragsteller derzeit nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, sondern weiterhin als geduldet zu betrachten ist, Hingewiesen wird auf die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Voraussetzungen, unter denen die Duldung ursprünglich gewährt wurde, bis dato unverändert sind. Der Antragsteller ist weiterhin als staatenlos zu betrachten, seine Mutter war armenische Staatsbürgerin, sein Vater ossetischer Staatsbürger. Es erklären sich daraus die Schwierigkeiten beim Erhalt einer Staatsbürgerschaft, bzw die nunmehr seit Jahren feststehende Staatenlosigkeit des Antragstellers.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass Österreich das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 bereits ratifiziert hat und auch aus diesem Grund die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlich ist.

...

Es zeigt sich, dass aufgrund der Faktenlage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einem knapp 14 jährigen Aufenthalt jedenfalls auf Dauer unzulässig ist. Es darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Falle von langen Aufenthaltszeiten verwiesen werden ((vgl zB VwGH RO 2014/22/0017 - 11.06.2014)."

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers abgewiesen, gern §10 Abs 3 iVm §9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gern § 46 FPG zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.

Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Georgien im Jahr 2014 ein Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen verabschiedet habe. In diesem Gesetz würden Personen, die die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt haben, ein Sonderrecht eingeräumt, wonach sie im Unterschied zu anderen Staatenlosen unmittelbar ein permanentes Aufenthaltsrecht in Georgien genießen. Das Gesetz gewähre Fremden und Staatenlosen dieselben Rechte wie georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, der Grundversorgung und der sozialen Sicherheit, Es wäre somit eine Rückkehr nach Georgien möglich. Die Voraussetzungen für die Duldung lägen nicht mehr vor; es sei dem Beschwerdeführer auch bisher kein Aufenthaltstitel gern dem NAG zuerkannt worden.

Aufgrund des langen Aufenthalts im Bundesgebiet seien private Kontakte nicht auszuschließen, es sei dem Beschwerdeführer jedoch bewusst gewesen, dass er über keine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge. Im Falle des Beschwerdeführers könne auch nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten daher die Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen am Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

Begründung

Gern § 57 Abs 1 Z 1 AsylG ist von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu zusammengefasst erteilen, wenn der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen.

Gern § 55 Abs 1 AsylG ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gern § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gern § 14a NAG erfüllt hat.

Gern §§ 37, 45 AVG hat die Behörde dabei den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und das Parteiengehör zu wahren.

Gern § 60 AVG sind n der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen

Zunächst ist der belangten Behörde ein unvollständiges Ermittlungsverfahren anzulasten. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002 durchgehend im Bundesgebiet, davon mehrere Jahre mit einer Karte für Geduldete.

Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsergebnis über eine angebliche Vorsprache beim Konsul der Republik Armenien vorgehalten. Weder kann eine Vorsprache beim armenischen Konsul als geeignet betrachtet werden, noch liegen überhaupt die Voraussetzungen für ein Rücknahmeersuchen gemäß dem Abkommen aus 2011 vor.

Weiters beziehen sich die dem Beschwerdeführer erst mit Zustellung des bekämpften Bescheides zugänglich gemachten Länderfeststellungen zu Georgien auf ein georgisches Gesetz vom 06.02.2014 über IDPs aus besetzten Gebieten Georgiens und die diesen Personen zu gewährenden sozialen Rechte und Unterstützungen, Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt gar nicht anwendbar.

Insoferne im bekämpften Bescheid gleichzeitig und pauschal auf ein Gesetz vom März 2014 hingewiesen wird, nachdem Fremde und Staatenlosen in Georgien dieselben Rechte wie georgischen Staatsbürgern zukommen, wird das ausdrücklich bestritten. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht und konnte von der belangten Behörde auch keine gesetzliche Bestimmung und darauf fußende Verwaltungspraxis nachgewiesen werden.

Weiters übergeht die belangte Behörde die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fragen von langen Aufenthaltszeiten der letzten Jahre : "Ein über zehnjähriger, inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der

Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 9. September 2014, 2013/22/0247/" (VwGH vom 16.09.2015. Ra 2015/22/0075, R$ 1 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0270 E, RS 2).

Der Beschwerdeführer lebt seit 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Er spricht Deutsch auf Niveau ß 1 (Beilage), ist unbescholten und weitgehend selbsterhaltungsfähig. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er unter Hinweis auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Hausarbeiter nachgehen können. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten integriert. Er ist aktives Mitglied in der russisch orthodoxen Kirchengemeinde in Wien. Es wird auf das in der Beilage vorgelegte Schreiben des Pfarrers der Gemeinde vom 06.03.2016 verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Er ist dennoch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer als entwurzelt zu betrachten. Der Beschwerdeführer musste im Jahr 2002 aus für ihn schwerwiegenden Gründen seine Heimat verlassen. Er wäre in Georgien nicht mehr in der Lage, Fuß zu fassen. Seine Ehegattin ist arbeitslos und einkommenslos. Der 61 jährige Beschwerdeführer wäre selbst bei Gewährung von Sozialhilfe, was ausdrücklich bestritten wird, nicht einmal im Ansatz in der Lage zu überleben. Er würde vielmehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer jahrelang Duldungskarten ausgestellt wurden. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers war der belangten Behörde spätestens seit dem Jahr 2009 bekannt und das Abkommen zwischen der EU und Georgien musste seit 2011 bekannt sein. Es wurden vielmehr jahrelang keinerlei Schritte in Richtung einer Aufenthaltsbeendigung gesetzt. Nach einer 14 jährigen Aufenthaltsdauer ist wohl auch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht mehr in dem Maße anzunehmen, wie von der belangten Behörde behauptet.

Bei richtiger Würdigung dieser Gesamtumstände war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, vor allem aber für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.

Der bekämpfte Bescheid ist aufgrund der genannten Erwägungen rechtswidrig.

...

Der Beschwerde ist weiters ein Prüfungszeugnis beigeschlossen, wonach die bP die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrscht.

Weiters liegt ein Referenzschreiben bei, wonach die bP am kirchlichen Leben der Russisch-Orthodoxen Kirche in Wien teilnimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen ehemaligen georgischen Staatsbürger, deren letzter gewöhnlicher Aufenthalt die Republik Georgien war und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein nicht invalider, arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP war ursprünglich Staatsbürger der Republik Georgien, schied jedoch aufgrund einer Anordnung des Präsidenten der Republik Georgien vom 8.8.2006 auf eigenen Antrag aus dem georgischen Staatsverband aus.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat im Bundesgebiet die von ihr beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich und spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau B1.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Nach Beendigung des Asylverfahrens kam die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt. Darüber hinaus setzte sie aktiv Handlungen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, indem sie etwa in der Schubhaft in Hungerstreik trat und so aus der Haft entlassen werden musste (AS 55) oder aus eigenem Antrieb aus dem Georgischen Staatsverband austrat (AS 154), sichtlich um eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß der zum damaligen Zeitraum geltenden Rechtslage zu vereiteln.

Am 14.5.2003 wurde die bP dabei betreten, wie sie einer Schwarzarbeit nachging (AS 62).

Mit Straferkenntnis vom 1.9.2009 wurde die bP wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft (AS 144).

Im Zeitraum vom August 2005 bis September 2009 setzte sich die bB über melderechtliche Vorschriften hinweg, indem sie die Meldebehörde ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgab (ZMR-Auszug vom 25.8.2016).

Die Identität der bP steht fest.

Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts wird auch auf den bereits zitierten Verfahrenshergang verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Anm.:

verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Union am 25.2.2011, L 52/47) trat am 1.3.2011 in Kraft.

Gem. BGBl III vom 6.12.2013, 318. Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2011/118/EU), erfolgten die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Protokolls am 2. August bzw. 13. September 2013, die vorgesehene Notifikation an den Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss erfolgte am 11. November 2013. Das Protokoll trat gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Aus dem im Akt ersichtlichen Schriftverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien erachtet die Republik aus dem genannten Rückübernahmeabkommen für sich die Verpflichtung existent, die bP von der Republik Österreich zu übernehmen.

II.1.5. Gemäß dem 2014 verabschiedeten Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen, wird Personen, welche die georgische Staatbürgerschaft einst zurücklegten, ein permanentes Aufenthaltsrecht erteilt. Das Gesetz gewährt Fremden und Staatenlosen -und somit auch der bP- dieselben Rechte wie georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, Gesundheitsversorgung und sozialer Sicherheit (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB 21.1.2016 [AS 284 ff]).

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die bP in der Vergangenheit Staatsbürger der Republik Georgien war (Überlegungen zur Staatsbürgerschaft der Eltern der bP sind daher -ungeachtet des Umstandes, dass keine ossetische Staatsbürgerschaft existiert- müßig) und der Austritt aus dem georgischen Staatsverband auf Antrag der bP geschah. Keinesfalls wurde sie aus dem georgischen Staatsverband gegen ihren Willen ausgeschlossen.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

Soweit die bP bzw. ihr Rechtsfreund Teile der Feststellungen zur Lage in Georgien, wie etwa das Faktum, dass die bP Zugang zum georgischen Sozialsystem hat bestreiten, wird darauf hingewiesen, dass bloßes Bestreiten kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten im oa. Sinne darstellt. Die Vertretung der bP trat den Ausführungen der bB als Spezialbehörde in Bezug auf die Lage in Georgien weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen (dem Akteninhalt ist nicht entnehmbar, dass über eine entsprechende gutachterliche Ausbildung verfügt, welche sie befähigen würde, sich auf gleicher fachlicher Ebene wie die Staatendokumentation der bB zu äußern), noch nannte sie unbedenkliches Quellenmaterial, welches die Feststellungen der bB zumindest in Zweifel ziehen. Ebenso zeigte sie keine Ungereimtheiten in den Feststellungen der bB auf.

Soweit sich die bB in einem Fall auf eine Auskunft des "armenischen" Konsulates bezieht, ergibt sich aus einer Gesamtschau -und vom Akteninhalt gedeckt- dass es sich hierbei sichtlich um offenkundiges Versehen bzw. einen Schreibfehler handelt und das georgische Konsulat gemeint ist.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich die Ausführungen der bB als tragfähig darstellen und schließt sich das ho. Gericht den objektiven Aussagekern dieser Ausführungen an. Die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis sind daher als Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu diesen Ausführungen zu sehen.

Das ho. Gericht geht auch entgegen den Ausführungen der Vertretung der bP davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße erhoben wurde und weitergehende Erhebungen letztlich in einem nicht zulässigen Erkundungsbeweis münden würden und zeigt die bP auch nicht konkret auf, welche Sachverhaltsteile nicht im ausreichenden Maße feststünden. Es wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren durch die bP besteht und ihr -neben der Obliegenheit der bB zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts- eine besondere Obliegenheit zur Begründung ihres Antrages zukommt und ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass es die bB der bP nicht ermöglicht hätte, ihren Antrag so ausführlich, wie sie es wünschte zu begründen. Die Begründung des Antrages stellt grundsätzlich die Grenze der Obliegenheit der bB, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dar und hat die bB in diesen Grenzen ausführliche Erhebungen -unter Berücksichtigung des notorisch bekannten Amtswissens- getätitgt.

Sofern seitens der bP die Verletzung des Parteiengehörs moniert wurde, ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensfehler durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde saniert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationalerOrganisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eineHandlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stelltein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.5.1. genanntenQuellen verschaffteund zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den imErk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht undder bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 1 Z 17 lautet:

§ 2 -ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der

Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

§ 2 Abs. 4 Z 17 FPG lautet:

Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG BGBl. I Nr. 100/2005 oder im Sinn des § 54 Abs. 1 AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;

§

§§ 57 und 58 AsylG lauten:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:


1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn


1. -der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. -der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. -einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. -einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. -ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige


1. -sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. -bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. -gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist


1. -das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. -der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn


1. -ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. -die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 46a FPG lautet:

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange


1. -deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. -deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. -deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. -die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er


1. -seine Identität verschleiert,

2. -einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. -an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn


1. -deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. -die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. -das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. -andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Die §§ 50 und 51 FPG lauten:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.

(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

II.3.2.2. Es steht zweifelsfrei fest, dass die bP zur Stellung des gegenständlichen Antrages berechtigt war, weshalb der Antrag als zulässig anzusehen ist. Es ist daher zu prüfen, ob dieser auch begründet ist.

II.3.2.3.1. Es bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinerlei Hinweise, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG vorliegen könnten. Derartiges wurde auch nie behauptet.

II.3.2.3.2. In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 werden auf das dort erste genannte Tatbestandsmerkmal ("wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen") folgende Überlegungen angestellt:

Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ( "wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint") jedenfalls nicht mehr vorliegt, zumal gem. dem entsprechenden Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2011/118/EU), die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Protokolls am 2. August bzw. 13. September 2013 erfolgten, die vorgesehene Notifikation an den Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss erfolgte am 11. November 2013, und das Protokoll trat gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auch zeigt der Schriftverkehr zwischen der Republik Georgien und der Republik Österreich, dass die Republik Georgien sichtlich breit ist, die bP zu übernehmen. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nach wie vor nicht mehr möglich ist und die Voraussetzungen für die Duldung der bP nicht mehr vorliegen.

Wenn die Vertretung der bB einwendet, dass sie nunmehr festgestellten Voraussetzungen schon einen längeren Zeitraum vorliegen, ist dem entgegen zu halten, dass dies im gegenständlichen Fall unbeachtlich ist. Es ist ihr zwar festzuhalten, dass die von der Behörde angenommenen Voraussetzungen für die Duldung schon früher weggefallen sind und diese daher allenfalls widerrufen werden hätte können, die bB hat hier jedoch den maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu treffen und war es zu diesem Zeitpunkt nicht relevant, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Duldung schon weggefallen waren.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass nach ho. Ansicht die Voraussetzungen für eine Duldung im gegenständlichen Fall vom Anfang an nicht vorlagen, zumal die bP aus eigenem Antrieb aus dem Georgischen Staatsverband austrat und sie somit von sich aus Gründe, die von ihr zu vertreten sind, schaffte, die eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich machten (vgl. hierzu den dezidiert genannten Vereitelungstatbestand im § 46a Abs. 3 Z 3 FPG). Aus einem Größenschluss mit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z umso mehr dann zu verneinen sein, wenn sie nicht weggefallen sind, sondern im Vorhinein nie vorlagen.

II.3.2.3.3. In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 werden auf das dort erste genannte Tatbestandsmerkmal ("solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig") folgende Überlegungen angestellt:

Ein Antrag gem. § 51 FPG wurde zweifelsohne nicht gestellt.

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 liegen nicht vor. Eine derartige Empfehlung existiert nicht.

In Bezug auf die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 AsylG wird auf das rechtkräftig abgeschlossene Asylverfahren verwiesen. Es bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinerlei Hinweise, dass an den dort rechtkräftig getroffenen Ausführungen relevante Änderungen eingetroffen wären, welche der Annahme einer entschiedenen Sache entgegenstünden. Als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes ist die Republik Georgien -zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat- nach wie vor als Herkunftsstaat der bP anzusehen.

Hinsichtlich § 50 Abs. 1 werden folgende Überlegungen angestellt:

Der Prüfungsmaßstab ist der Herkunftsstaat der bP, also die Republik Georgien.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04bySALKIC and Others againstSweden oder S.C.C. against Sweden

v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Es bestehen keine Hinweise, dass die bP einer von staatlichen Akteuren ausgehender oder von dieser geduldeten Gefahr im oa. Sinne mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Hier wird auf die Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verweisen. Hinweise auf eine relevante Änderung zu Ungunsten der bP ergaben sich nicht.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als verbesserungsfähig darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Auch wenn sich die Lage der Familienmitglieder als wirtschaftliche prekär darstellen mag, so ist davon auszugehen, dass sie der bP zumindest Kost und Logis zur Verfügung stellen kann, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht von Hunger und Obdachlosigkeit bedroht ist.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht. Wenn die bP ihr Lebensalter thematisiert, ist festzuhalten, dass sie sich auch nach österreichischen Rechtsvorschriften noch im Erwerbsalter befindet und nach eigenen Angaben hierzulande auch zu ihrem wirtschaftlichen Auskommen beiträgt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie erwerbsunfähig wäre.

Hinweise auf krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende (auch medizinische) Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der oa. Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vor.

II.3.2.3.4. In Bezug auf die Voraussetzungen des § 52 Abs. 9 FPG wird auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen, woraus hervorgeht, dass dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht vorliegen.

II.3.2.4.1. Aufgrund der oa. Ausführungen geht hervor, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht bzw. nicht mehr vorliegen, weshalb die weiteren in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssen.

II.3.2.4.2. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG liegen nicht vor, weshalb die bP der bB zu Recht keine Aufenthaltsberechtigung erteilte und den Antrag als unbegründet abwies. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Rückkehrentscheidung

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise bzw. ergänzend):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. - 5. ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

...

(2) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.3.2. Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Entgegen der Ansicht der bP bzw. ihres Rechtsfreundes stellt eine Duldung gem. § 46a bzw. den Vorgängerbestimmungen kein Aufenthaltsrecht im Sinne der hier relevanten Bestimmungen dar.

Es liegen keine Umstände vor, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- bzw. Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

II.3.3.4. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Soweit sie bei einem Freund lebt, handelt es sich offensichtlich lediglich um eine reine Zweckgemeinschaft zur Senkung der Lebenshaltungskosten.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt zumindest zum Teil von der Grundversorgung und spricht die deutsche Sprache.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Ebenso ist die allgemeine Lage im Herkunftsstaat im Lichte des Art. 8 EMRK beachtlich.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits weitaus früher durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Nachdem sich der Aufenthalt der bP als unrechtmäßig darstellte, kam sie ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verharrte rechtswidrig in diesem. Auch zeigte sie sich im Rahmen der Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen wenig kooperativ und setzte von sich aus aktiv Handlungen, um diese nachhaltig zu vereiteln, indem sie etwa während der Schubhaft in Hungerstreik trat oder ihre Staatsbürgerschaft zurücklegte, was nach der damaligen Rechtslage die Abschiebung verunmöglichte.

Die bP verfügt über keine familiären und die sich aus der Aufenthaltsdauer typischerweise ergebenden privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt vorerst durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert, sich im Anschluss jedoch jahrelang als rechtswidrig darstellte. Nachdem die bP ihre Abschiebung durch den Austritt aus dem georgischen Staatsverband verunmöglichte, wurde ihr Aufenthalt -nach ho. Ansicht mangels Vorliegens eines plausiblen Grundes für diesen Austritt rechtswidrig- geduldet. Sie war nicht in der Lage ihren Aufenthalt zu legalisieren und konnte sie nicht auf eine permanente Duldung vertrauen. Der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war somit ungewiss und zu keinem Zeitpunkt dauerhaft.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, habt hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne von bestehenden Pflege-, Unterhalts- oder Abhängigkeitsverhältnissen, welche den Aufenthalt der bP zwingend voraussetzen. Sie spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau B1.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Es wird zwar eingeräumt, dass die bP zu einem Teil für ihren Lebensunterhalt aufkommt, doch liegt dieser Teil unter dem gesetzlichen Existenzminimum und bezieht sie zusätzlich Mittel aus der Grundversorgung.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht (dies ist beim Niveau B1 nicht gegeben) sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Viel mehr ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die bP ihren Aufenthalt in Österreich nicht nützte um sich in relevanter Weise zu integrieren. Ihre privaten Anknüpfungspunkte reichen über typischerweise sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende soziale Vernetzungen nicht hinaus.

Zur vorgebrachten Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP keinen verbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen konnte.

Das vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Der Gefertigte gibt seine subjektiven Eindrücke wieder, welchen er unter Wahrnehmung eines beschränkten Ausschnittes aus dem Leben der bP in Österreich gewonnen haben, welcher sich im Wesentlichen auf die Wahrnehmung des Grundrechts der Ausübung der Religion sowie auf die -allgemein erwartbaren-Umgangsformen im unmittelbaren Lebensbereich der bP, bzw. sich auf typische, sich aus der Aufenthaltsdauer üblicherweise ergebende Umstände beschränken. Darüber hinausgehende Umstände, welche zu Gunsten der bP sprechen, werden hierin nicht konkret bescheinigt. Insgesamt ist auch festzuhalten, dass es sich bei der Anzahl der Empfehlungsschreiben (ein einziges), im Verhältnis der Gesamtzahl der Menschen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der bP um eine sehr überschaubare Zahl von Personen, handelt welche sich im Verfahren positiv zur vermeintlichen Integration der bP äußern.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen, wenn ein Fremder ihrer Obliegenheit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet beharrlich und jahrelang nicht nachkommt und die Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vereitelt. Dies würde letztlich dazu führen, dass es einem jeden Fremden, welcher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ermöglicht wird, einen Aufenthalt zu ertrotzen. Das Absehen von einer Rückkehrentscheidung kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Im Rahmen der hier vorliegenden Fallkonstellation ist letztlich davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente zurücktritt.

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch leben noch Verwandte der bP in Georgien. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Die bP wurde in der Vergangenheit betreten, als sie einer Schwarzarbeit nachging und setzte sich sichtlich über melderechtliche Verpflichtungen hinweg.

Ebenfalls wurde die bP wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft. Diese Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Letztlich setzte die bP von sich aus gezielt Handlungen, welche darauf abzielten, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in fremdenrechtlicher Hinsicht nachhaltig zu vereiteln, indem sie faktische Verhältnisse schaffte, welche eine Abschiebung verunmöglichten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der bP ist davon auszugehen, dass diese gegen gewichtige öffentliche Interessen verstieß.

Der bP musste klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die seinerzeitige rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ebenso musste es der bP klar sein, dass ihr rechtswidriger Aufenthalt sich als ungewiss darstellt und jederzeit von der Behörde beendet werden kann, bzw. in weiterer Folge die Voraussetzungen für die Duldung wieder wegfallen können.

Im gegenständlichen Fall kann insoweit von keinem Organisationsverschulden gesprochen werden, weil sich aus der Antragstellung gem. § 57 AsylG noch kein Aufenthaltsrecht ergibt und daher die Frage der Aufenthaltsdauer nicht mit der Bearbeitungsdauer des gegenständlichen Antrages verbunden werden kann.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 50 Abs. 1 und 2 FPG in tatsächlicher Hinsicht verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass sich auch im Lichte des Art. 8 EMRK hier kein maßgeblicher Sachverhalt ergibt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Im gegenständlichen Fall ist die bP weit weniger schutzwürdige als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, zumal sie über weitaus geringere Anknüpfungspunkte verfügt und sich ihr Aufenthalt jahrelang als nicht rechtmäßig darstellte, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

II.3.3.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag und das anschließende Beharren im rechtswidrigen Aufenthalt unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren und im Anschluss an den legalen Aufenthalt diesen durch die Unterlassung ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes beharrlich prolongieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.3.8. Aus einer Gesamtschau aus den §§ 55 und 58 AsylG hatte die bB richtigerweise keine spruchgemäße Entscheidung gem. § 55 AsylG zu erlassen.

II.3.3.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien und zur Person der bP keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.3.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.3.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

II.3.3.12. Da seitens der bB kein Einreiseverbot verhängt wurde, können hierzu seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes keine Ausführungen getroffen werden.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Die im gegenständlichen Bescheid zu erörterten Fragen beziehen sich über weite Teile auf Fragen der rechtlichen Beurteilung bzw., welche Schlüsse aus dem im Wesentlichen außer Zweifel stehen Sachverhalt zu ziehen sind. Ebenso legt die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigen.

Soweit die Lage in Georgien im Lichte des Art. 8 EMRK von Bedeutung ist, bedurfte es aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und eine normative Vergewisserung über diese Sicherheit durch den Normengeber erfolgte, ebenfalls im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts keiner weiteren mündlichen Erörterung.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen ihrer Entscheidung beizupflichten, weshalb die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen war.

II.6. Aufgrund der vorgebrachten Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates, sowie des Rechtsinstituts der Duldung orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Der eindeutige Wortlaut des § 57 FPG lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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