BVwG L501 2004839-2

L501 2004839-2Tribunal administratif fédéral26 août 2016

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtskraft

Texte intégral

BVwG L501 2004839-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2004839.2.00

Spruch

L501 2004839-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 28.01.2016, AZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 19.10.2015 wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die bP stand aufgrund ihrer Tätigkeit als Gendarmeriebeamtin von 01.01.1972 bis 31.01.1993 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 31.01.1993 wurde sie in den Ruhestand versetzt. In der Zeit von 15.04.1988 bis 31.01.1993 ging die bP einer (tageweisen) weiteren Beschäftigung als Wachorgan beim Dienstgeber XXXX nach, bei der sie der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlag.

Am 05.11.1990 erhielt die belangte Behörde eine von Dr. XXXX mit 30.10.1990 datierte ärztliche Anzeige über eine bei der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) vorliegende Berufskrankheit (Schwerhörigkeit). Als Ursache waren laufende Schießübungen sowie Verkehrsregelungen an stark frequentierten Kreuzungen angegeben. Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber an die BVA abgetreten. Mit Schreiben vom 29.10.1992 stellte die bP wegen ihrer Schwerhörigkeit einen Antrag an die belangte Behörde auf Gewährung einer Versehrtenrente und einer Integritätsabgeltung. Dieser Antrag wurde am 06.11.1992 zuständigkeitshalber an die BVA abgetreten.

Am 15.07.1999 begehrte die bP bei der belangten Behörde unter Hinweis auf die mit 30.10.1990 datierte ärztliche Anzeige von Dr. XXXX neuerlich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass ihrer Schwerhörigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.1999 abgewiesen. Die Lärmschwerhörigkeit wurde nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt sowie das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs gemäß § 173 ASVG ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten nicht vorliegen würden.

Mit Urteil vom 22.11.1999, 46 Cgs 225/99f, wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage der bP ab. Das OLG Innsbruck, 23 Rs 13/00h, gab der gegen das abweisende Urteil eingebrachten Berufung keine Folge.

Die in weiterer Folge seitens der bP jeweils unter Hinweis auf die Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit vom 30.10.1990 gestellten Anträge vom 04.01.2013 und 18.05.2015 mit sich im Vergleich zum Erstverfahren deckenden Begehren wurden von der belangten Behörde - jeweils unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.11.1999, 46 Cgs 225/99f - mit Bescheiden vom 18.01.2013 und 03.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Klagen wurden vom Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2013 (dem dagegen erhobenen Rekurs wurde vom OLG Innsbruck keine Folge gegeben) bzw. vom 04.11.2015 zurückgewiesen.

Am 19.10.2015 - ergänzt durch ein mit der belangten Behörde geführtes Gespräch am 10.11.2015 und ein Schreiben vom 15.11.2015 (eingelangt am 17.11.2015) -stellte die bP unter Hinweis auf die mit 30.10.1990 datierte ärztliche Anzeige den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Versehrtenrente und Integritätsabgeltung) bezüglich ihrer Schwerhörigkeit, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.01.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Als Begründung wurde auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Innsbruck vom 22.11.1999, GZ: 46 Cgs 225/99f, verwiesen. Nachdem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten, sei der Antrag zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 14.02.2016 erhob die bP unter anderem fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2016 und verwies als Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der mit 30.10.1990 datierten ärztlichen Anzeige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Eine Änderung in der Sachlage ist seit dem Zeitpunkt der erstmalig ergangenen Entscheidung betreffend das Begehren der bP, ihre Schwerhörigkeit als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anzuerkennen sowie Leistung aus der Unfallversicherung zuzusprechen, nicht eingetreten.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungssowie Gerichtsakten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gema¿ß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid den Antrag der bP auf Gewährung von Leistungen (Versehrtenrente und Integrationsabgeltung) aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich ihrer Schwerhörigkeit wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher nur über die Rechtma¿ßigkeit dieser Zuru¿ckweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung über den Antrag selbst fällen. Im Hinblick auf § 17 VwGVG, welcher die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, ist im Beschwerdeweg lediglich nachpru¿fend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbeho¿rde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den beka¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zuru¿ckweisen darf (vgl. VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207).

Zu A) Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache" bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur). Liegt eine relevante A¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem fu¿r die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine A¿nderung eingetreten, so stu¿nde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei ko¿nnte aber nur eine solche A¿nderung des Sachverhaltes die Beho¿rde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die fu¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zula¿sst, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30.01.1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. 02.1991, 90/09/0162 u.v.a.).

Der gegenständlich zur Anwendung gelangende § 173 Abs. 1 ASVG erfuhr für den vorliegenden Fall keine relevante Änderung. Die Anträge der bP waren im Grunde unter Hinweis auf die mit 30.10.1990 datierte ärztliche Anzeige von Dr. XXXX jeweils auf Anerkennung der aufgetretenen Schwerhörigkeit als Berufskrankheit sowie Leistungen gemäß § 173 Abs. 1 ASVG gerichtet; idente Parteiantra¿ge liegen sohin vor. Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.1999, mit dem die Erkrankung als Berufskrankheit abgewiesen und der Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 AVG verneint worden war, wurde von der bP bekämpft. Mit Urteil vom 22.11.1999, 46 Cgs 225/99f, wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Klage der bP ab. Das OLG Innsbruck, 23 Rs 13/00h, bestätigte das abweisende Urteil. Im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung ist zwischenzeitlich weder eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen noch eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten und liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die zu lösende Frage aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat.

Die rechtskräftige Entscheidung steht daher dem neuerlichen Antrag der bP entgegen und erfolgte die seitens der belangten Behörde vorgenommene Zuru¿ckweisung des Antrags vom 19.10.2015 wegen entscheidender Sache zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Frage, ob der Antrag der bP zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der angeführten Judikatur ergibt, besteht hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer "entschiedenen Sache" auftretenden Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall bestand die Rechtssache grundsätzlich in der Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend beantwortet und konnten zudem die zur Lösung der Frage erforderlichen Fakten zweifelsfrei dem Akteninhalt entnommen werden. Da auch von den Parteien keine noch zu klärenden, entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden, konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union standen dem nicht entgegen (vgl. VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0138).

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