BVwG W159 1318137-3

W159 1318137-3Tribunal administratif fédéral25 août 2016

Regest

Gefährdung der Sicherheit, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Texte intégral

BVwG W159 1318137-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1318137.3.00

Spruch

W159 1318137-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Erstes (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo sowie muslimischen Glaubens, stellte am 07.01.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, vor fünf oder sechs Monaten illegal mit einem LKW in den Senegal gereist zu sein. Von dort sei er über das Meer bis nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, in Gambia illegal Holz gefällt und verkauft zu haben, weswegen er verhaftet worden sei. Nach zwei Monaten Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können.

Eine ebenfalls am 07.01.2007 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2005 in XXXX , XXXX , erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Ein mit Spanien durchgeführtes Konsultationsverfahren ergab jedoch keine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.02.2007 vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, Probleme mit der Regierung zu haben, weil er Holz verkauft habe. Er sei deswegen bei der Polizei angezeigt worden.Er sei verahftet und ins Gefängnis gesteckt worden und sei weggelaufen, bevor er vor Gericht gestellt werden habe können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Mit dem illegalen Holzabbau habe er ungefähr Ende 2005 begonnen, wobei er es nicht genau wisse. Er habe diese Arbeit ungefähr drei Monate lang gemacht, sei dann verhaftet und ca. zwei Monate lang im Gefängnis gewesen.

Er sei von der Polizei aufgegriffen worden. Bäume habe er verschiedene gefällt. Das Holz sei für das Kochen und das Einheizen verwendet worden.

Die Bäume habe er in XXXX mit einer großen und einer kleinen Hacke abgebaut. Diese Arbeit würden viele Leute machen. Er habe das aber alleine gemacht.

Er habe das Holz in seinem Ort verkauft. Manchmal haber er es auch in den Nebenort transportiert und dort an verschiedene Leute verkauft. Mit dem damit verdienten Geld habe er gerade überleben können.

Befragt, warum die Rodung von Holz verboten sei, meinte er, dass es nicht veroten sei, wenn man das Holz selbst benütze. Es sei nur der Verkauf verboten. Er habe außerdem die großen Bäume mit Feuer gefällt, was auch verboten sei.

Er sei in XXXX gefangen gehalten worden.

Zur Verhaftung sei es gekommen, da ihn jemand angezeigt habe. Die Polizei sei zu ihm nachhause gekommen und habe ihm gesagt, dass er verhaftet sei. Er sei auf die Straße gebracht und gefragt worden, warum er das gemacht habe. Er habe erklärt, dass er Geld zum Leben brauchen würde. Ihm sei dann gesagt werden, dass es verboten sei und er dafür ins Gefängnis müsste. Er habe gemeint, er habe es nicht gewusst.

Konkret seien so ca. um 14.00 vier Polizisten gekommen. Sie seien von XXXX gekommen.

Angezeigt sei er von einer namentlich genannten Person aus dem Ort des Beschwerdeführers worden.

Vor dieser Arbeit habe er von der Landwirtschaft gelebt. Nach der Regenzeit habe er auch Ziegen gehütet.

Befragt, mit welcher Gefängnisstrafe er rechnen müsste, meinte er, dass er in das Gefängnis XXXX kommen hätte sollen, wo es sehr gefährlich und hart sei.

Nach den beiden Monaten im Gefängnis habe er einem Polizisten gesagt, dass er auf die Toilette müsse. Ein Polizist sei ihm dann gefolgt und habe gemeint, er würde dann nach XXXX geschickt werden. Dieser Polizist habe ihm dann geholfen, wisse er jedoch nicht, wie dieser heiße. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er verurteilt zu werden und lebenslang ins Gefängnis zu kommen, da er weggelaufen sei.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2007 erklärte er, zuletzt alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß angeführt zu haben. Er habe eine kleine Landwirtschaft betrieben.

Er habe einen Personalausweis gehabt, der ihm bei seiner Verhaftung in Gambia weggenommen worden sei. Der Ausweis sei voriges Jahr ausgestellt worden. Gambia habe er ca. Mitte 2006 verlassen. Er sei mit einem LKW nach Senegal und mit einem Boot nach Spanien und dann weiter bis nach Österreich gereist.

Das Geld für die Schleppung von Afrika nach Europa habe er von seiner Mutter erhalten, die Kühe verkauft und das Geld in den Senegal geschickt habe.

Seit seinem Aufenthalt in Österreich habe er noch keinen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt. Zuletzt habe er vom Senegal aus mit seiner Mutter Kontakt gehabt.

Im Herkunftsstaat habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und geflohen, da er Holz gefällt habe und angezeigt worden sei. Er habe im Monat zwei Bäume mit Feuer gefällt und mit einer Hacke zerkleinert. Das Holz habe er anschließend verkauft.

Das Verfkaufen sei nicht erlaubt. Sehr wohl dürfe man Bäume vor den Eigenbedarf fällen.

Er sei von zuhause abgeholt worden, zwei Monate im Gefängnis in XXXX gewesen und noch am Tag seiner Freilassung sei er in den Senegal gefahren.

Befragt, wie er wieder freigekommen sei, meinte er, dass ihm ein unbekannter Polizist geholfen habe. Der Polizist habe mit ihm Mitleid gehabt, da er in ein sehr schlechtes Gefängnis nach seinem Gerichtsverfahren kommen hätte sollen. Beim Klogang - das Klo sei außerhalb des Gefängnisses - habe der Polizist ihm über die Mauer geholfen. Er sei nich einmal mehr nachhause gelaufen, sondern habe sofort versucht einen LKW aufzuhalten, der ihn außer Landes bringe.

Er sei ca. sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich aus Gambia ausgereist, sei ca. zwei Monate im Gefängnis gewesen, was bedeute, dass seine Festnahme im April oder Mai 2006 gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, da er in Spanien bereits am 13.12.2005 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, meinte er, dass er keine Schule bescht habe und es sein könne, dass er schon im Dezember 2005 in Spanien gewesen sei.

Er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, Holz zu verkaufen. Er habe das erst nach seiner Verhaftung erfahren.

Er wisse nicht, wie lange er nach einer Verurteilung im Gefängnis bleiben hätte müssen. Der Polizist, der ihm geholfen habe, habe jedoch gemeint, er würde in das schlechteste Gefängnis in der Nähe von XXXX kommen. Die geschilderte Festnahme und Anhaltung im Gefängnis sei das erste Mal gewesen, dass er Probleme mit den Behörde gehabt habe.

Er werde von den Heimatbehörden auch gesucht, da er weggelaufen sei.

Für den Fall einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er zum Tode verurteilt oder lebenslänglich eingesperrt werden würde. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Im Bundesgebiet habe er keine Freundin. Er sei weder in Gambia noch in Österreich vorbestraft. Er sei in Bundesbetreuung.

Nach Aufforderung von seinem Gefängnisaufenthalt zu erzählen, schilderte er, alleine in der Zelle gewesen sei. Es sei eine Art Durchgangszelle gewesen. Manche seien gebracht und dann wieder abgeholt worden. Es sei ein ständiges Kommen und Gehen gewesen.

Er wisse nicht, wieso er so lange auf seinen Prozess warten habe müssen. Seine Mutter habe ihn im Gefängnis besucht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus den in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides genannten Gründen als unglaubwürdig qualifiziert werde, sodass dieses nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass weder ein Familienbezug noch eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorlägen und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2008 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 08.03.2008 wurde eine Berufungsergänzung eingebracht.

Mit Bescheid des UBAS vom 06.06.2008, XXXX , wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Bie entscheidenden Passagen dieses Erkenntnisses werden zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung wiedergegeben:

"1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltenen Niederschriften sowie die getroffenen Feststellungen werden hiermit zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung erklärt (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl zB. VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes einschließlich des Berufungsschriftsatzes Beweis erhoben.

2.2. Die Erstbehörde hat das Fluchtvorbringen unter anderem deshalb für nicht glaubhaft erachtet, weil sich der Berufungswerber lediglich auf abstrakte und allgemeine Darlegungen gestützt habe, ohne konkrete und detaillierte Angaben zu machen.

Vor allem habe der Berufungswerber behauptet, im April oder Mai 2006 festgenommen worden zu sein und ca. zwei Monate im Gefängnis verbracht zu haben, obwohl er bereits am 13.12.2005 in XXXX , Spanien , erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erklärung, dass sich der Berufungswerber mangels Schulbildung nicht daran erinnern könne, sei nicht nachvollziehbar.

Weiters seien auch die vom Berufungswerber gemachten Aussagen zu seiner Tätigkeit als Baumfäller und zu seiner Flucht aus dem Gefängnis unglaubwürdig.

2.3. Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Der Unabhängige Bundesasylsenat schließt sich dieser an und erklärt sie zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung.

(...) Aus Sicht des Unabhängigen Bundesasylsenates ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des Berufungswerbers im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und davon ausgeht, dass die fluchtkausalen Angaben des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprechen.

2.4. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der Erstbehörde in der Berufung auch nicht substantiiert bekämpft. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung im Wesentlichen keine Umstände aufgezeigt, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlüssig und stimmig sein sollte. Folglich gelingt es dem Berufungswerber auch nicht den beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt als nicht zutreffend darzulegen.

Wenn der Berufungswerber versucht, seinen Irrtum hinsichtlich der Datumsangabe mit seiner Abstammung aus einfachen Verhältnissen, seiner fehlenden Schulbildung und seinem Analphabetentum zu erklären, so sei ihm entgegenzuhalten, dass sich dieser Irrtum nicht auf einen geringfügigen Zeitraum bezieht, sondern auf einen solchen von rund sechs Monaten. Eine derartige Divergenz bei Zeitangaben ist jedoch auch bei fehlender Bildung nicht erklärlich, noch dazu weil der Berufungswerber bei seiner Erstbefragung auch ziemlich konkret angeben kann, dass er vor einer Woche nach Italien gereist sei und sich ca. drei Monate in Spanien aufgehalten habe. Ebenso ist es dem Berufungswerber trotz fehlender Schulbildung und Analphabetentums gelungen, mit dem Zug von Spanien nach Italien und von dort weiter nach Österreich zu reisen. Auch hat der Berufungswerber Gefühl für Geld und mehrere Währungen, zumal er sowohl nennt, wie viel Geld er in Gambia verdient, im Senegal für den Bootstransport nach Europa und in Italien für das Zugticket nach Österreich bezahlt hat.

Aus all diesen Gründen ist es trotz der fehlenden Schulbildung nicht nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber, welcher nachweislich am 13.12.2005 in XXXX , Spanien war, bei seinen Zeitangaben ein derartiger Irrtum von rund einem halben Jahr unterläuft.

2.5. Zusammengefasst ist es dem Berufungswerber somit nicht gelungen, eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen,

3. Rechtliche Beurteilung:

(...) Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers wie im gegenständlichen Fall grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Das fluchtkausale Vorbringen blieb im Zuge des Asylverfahrens in beiden Instanzen auch - trotz Aufforderung zur Beibringung von Bescheinigungsmitteln und Berücksichtigung des Umstandes, dass dem BW spätestens seit der Entscheidung des BAA bewusst sein musste, dass ihm bislang nicht geglaubt wurde - bescheinigungslos. Dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:

"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber den Asylantrag nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt. Trotz mehrmonatiger Aufenthalte in Spanien und Italien hat der BW trotz Kontakt mit Behörden in Spanien dort keinen Asylantrag gestellt. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, kam im Verfahren nicht hervor. Insbesondere konnte auch die generelle Glaubwürdigkeit des BW nicht festgestellt werden. Somit hätten seine entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg cit eines "Nachweises" zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht erbracht wurde.

Selbst wenn man sein fluchtkausales Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen würde, käme es im Ergebnis zu keinem anderen Ergebnis zumal nicht zu erkennen ist, dass die Strafverfolgung der Behörden des Herkunftsstaates auf asylrelevanten Motiven beruhen würde.

Im Ergebnis sind hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben und es war die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

(...)

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung im Sinne von § 8 Abs 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Berufungswerber die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Wenn auch eine wirtschaftlich schwierige Situation in Gambia besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Berufungswerbers festzuhalten, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden "realen Gefahr" des Eintrittes einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann.

Der Berufungswerber ist ein erwachsener Mann von rund zwanzig Jahren, welcher an keinen Krankheiten leidet und auch bislang in seinem Herkunftsstaat - allenfalls mit Unterstützung seiner Familie, welche eine Farm bewirtschaftet - selbsterhaltungsfähig war. Dass im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr bestünde, dass dies nicht mehr möglich sein könnte, kam im Verfahren nicht hervor.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über die Rückkehrhilfe wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung seines bisherigen Lebens in Gambia gewährt werden kann.

Es wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/)

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt. (www.project-erso.eu)

Im Endergebnis kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Verwirklichung einer Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen auch nichts darauf hin, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis war dem Berufungswerber mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen und die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen."

Die Entscheidung des UBAS wurde mit einer Ausweisung verbunden, zumal die öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden, als allfällige private Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Art 8 EMRK stehe der Ausweisungsentscheidung nicht entgegen, sondern sei iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK eine solche in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr geboten.

Die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2008, Zl. 2008/01/0577-4, abgelehnt.

Zweites Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2009 einen Folgeantrag zu dem er am 08.05.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Dort erklärte er, im August 2005 Gambia illegal verlassen zu haben. Im Jänner 2007 sei er in Österreich angekommen. Sein Onkel in Gambia habe die Ausreise organsiert.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte er, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er habe aus dem Busch Holz geholt und dieses verkauft. Das hätte er nicht machen dürfen. Er sei dann in seinem Dorf verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Sein Onkel habe dort einen Freund bei der Polizei, der ihm geholfen habe wegzulaufen.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, lebenslang ins Gefängnis zu müssen bzw. sogar die Todesstrafe zu erhalten. Dies sei ihm von seinem Onkel gesagt worden, weshalb er das Land verlassen habe. Im Übrigen befürchte er bei beiner Rückkehr nach Gambia, getötet zu werden.

Am 14.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er den in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund bestätigte.

Nach Belehrung, dass er bereits einen Antrag gestellt habe, der negativ entschieden worden sei, meinte er, dass er den neuerlichen Antrag stelle, da er dort die erwähnten Probleme zu gewärtigen habe. Es sei für ihn dort gefährlich. Er werde unverändert gesucht. Weitere Gründe habe er nicht.

Er sei derzeit in Strafhaft aufgrund eines Suchtmitteldeliktes, habe jedoch eigentlich nur Drogen für die eigenen Gebrauch konsumiert. Auf Vorhalt, wonach er aber schon zwei Mal deswegen verurteilt worden sei, meinte er, dass er den Leuten etwas gebe, wenn er gefragt werde.

Vor seiner Haft habe er eine Frau kennengelernt. Mit dieser sei er aber nicht verheiratet. Den Familiennamen seiner Freundin kenne er nicht, er wisse auch nicht genau, wo diese wohne. Er stehe mit seiner Freundin zur Zeit nicht in Kontakt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West, vom 15.05.2009, Zl. XXXX West, wurde der Antrag vom 04.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Ausweisung nach Gambia wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederum auf die bereits von ihm im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe gestützt habe und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidugn des UBAS seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 15.05.2009 persönlich zugestellt. Der unterfertigte Zustellschein wurde dem Bundesasylamt im Faxwege rückübermittelt.

Eine in deutscher Sprache durch den Verein XXXX als Bevollmächtigter verfasste Beschwerdeschrift, wurde am 08.06.2009 im Faxwege dem Bundesasylamt übermittelt. Die Beschwerdevorlage langte somit am 30.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Die Beschwerde geht in keiner Weise individuell auf den Beschwerdeführer ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.07.2009, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Ebenso wurde wurde dieses Schreiben vom 03.07.2009 dem Bevollmächtigten Verein XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme binnen sieben Tagen (Ende der Frist: 14.07.2009) übermittelt. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei und dem Bevollmächtigten dargelegt.

Das Parteiengehör, an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet, wurde in Ermangelung einer damals aufrechten Meldung (siehe Meldeanfrage vom 13.8.2009) gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beim Asylgerichtshof am 13.8.2009 hinterlegt.

In der Folge langte keine Stellungnahme der Partei des Verwaltungsverfahrens bzw. der Bevollmächtigten beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des AsylGH vom 16.09.2009, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom 08.06.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Drittes Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2015 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 12.01.2015 erstbefragt wurde.

Er erklärte, dass er im Sommer 2009 zu einem Freund gefahren sei, bei dem er sich bis Oktober 2014 aufgehalten und gewohnt habe. Im Oktober sei er dann anch Schweden und von dort mit einem Boot nach Finnland gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Er sei dann von den finnischen Behörden nach Österreich geschickt worden.

Befragt, weshalb er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, meinte er, dass seine Probleme in Gambia immer noch dieselben wie bei seiner letzten Einvernahme seien. Er habe in seiner Heimat Probleme mit der Regierung. Die habe nach dem Tod seines Vaters dessen Land beschlagnahmt. Neue Gründe habe er nicht. Die alten Gründe seien immer noch aufrecht.

Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dort nur Probleme zu bekommen. Er könnte dort eingesperrt und getötet werden. Gambia sei eine Diktatur.

Neue Fluchtgründe habe er nicht, sondern sei seine Situation immer noch dieselbe.

Am 10.02.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer einen niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA durchgeführt. Dabei erklärte er, gesund zu sein. Er habe bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden unverändert bestehen, weshalb er nicht nach Gambia zurückkehren könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht.

Er sei vorbestraft, habe früher einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Er lebe in keiner Beziehung .

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2015 erklärte er wiederum, dass er die alten Probleme habe. Er könne auch nicht nachhause zurück, da es am 30.12.2014 einen Militärputsch in Gambia gegeben habe. Er habe gehört, dass es dort jetzt viele Probleme gebe.

Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2015 zugestellt und erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Viertes (verfahrensgegenständliches) Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am 20.05.2016. Zu diesem wurde er 20.06.2016 erstbefragt. Dabei gab er an, dass sich seit seinem letzten Antrag nichts an seiner Lage geändert habe. Er habe im Jahr 2005 einen Autounfall in Afrika gehabt, bei dem zwei Leute gestorben seien. Er habe eine Anzeige bekommen und müsste ins Gefängnis. Er habe nicht ins Gefängnis wollen, weil man dort nicht gut behandelt werde. Deshalb sei er nach Europa geflüchtet. Bei einer Rückkehr müsste er lebenslang ins Gefängnis.

Er erklärte auch, dass seine Schwester über Dokumente verfüge, die belegen würden, dass er in Gambia lebenslang ins Gefängnis müsste.

Mit dem Beschwerdeführer wurde am 06.07.2016 einen niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA durchgeführt. Dabei erklärte er, gesund zu sein. Er spreche ein wenig Deutsch, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder

Einen Nachweis für seine Identität könne er nicht erbringen.

Befragt, weshalb er trotz drei rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesener Anträge neuerlich einen Antrag stelle, meinte er, den Antrag deshalb zu stellen, da die anderen Verfahren abgeschlossen seien. Er wolle außerdem nunmehr die Wahrheit sagen. Er habe in Gambia Probleme nach einem Verkehrsunfall gehabt, den er verschuldet habe. Es seien dabei zwei Personen gestorben und sei er von der Polizei festgenommen worden. Er sei bei Gericht gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass er schuldig sei. Die Gesetze in Gambia seien nicht so, dass ein Unfall ein Unfall sei. Es sei aber ein Unfall gewesen und keine Absicht des Beschwerdeführers dahintergestanden. Sein Onkel habe die Kaution für ihn bezahlt und habe er das Gefängnis verlassen können. Die Polizei habe dann gemeint, er müsse jeden Tag kommen und unterschreiben. Eines Tages habe er sich nicht melden können, da er krank gewesen sei. Er sei von Männern schwer geschlagen worden, woraufhin die Polizei gekommen sei und ihn festgenommen habe. Sein Onkel habe gesagt, dass er das Land verlassen müsse, weil die Männer wieder in seinem Haus gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe dann Gambia verlassen und sei in den Senegal gegangen.

Er habe trotz Festnahme Gambia verlassen können, da er jemanden bezahlt habe, der ihm geholfen habe, in den Senegal zu flüchten.

Darüber hinaus habe er keine weiteren Probleme gehabt.

Der Verkehrsunfall habe sich im Jahr 2004 ereignet. Im ersten Verfahren habe er diese Probleme aus Angst nicht angeführt. Er habe Angst gehabt, abgeschoben zu werden.

Österreich habe er nach seiner Einreise im Jahr 2007 im Jahr 2009 verlassen. Er sei nach Italien gereist, wo er eine Freundin gehabt habe. Er sei dort drei Jahre lang gewesen und habe seine Freundin heiraten wollen. Mangels Dokumente sei dies aber nicht möglich gewesen. Er habe seine Freundin dann verlassen und sei nach Finnland gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei dann aber im Jänner 2015 nach Österreich zurückgebracht worden.

Er befinde sich seit Jänner 2016 in Strafhaft und werde voraussichtlich in einem Monat entlassen werden.

In Österreich habe er einen Cousin. Er wisse nicht genau, seit wann dieser sich im Bundesgebiet aufhalte, glaube aber seit dem Jahr 2007 oder 2008. Er telefoniere mit diesem. Der Cousin sei Mitte 20 Jahre alt.

Er habe im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und auch gelegentlich Zeitungen verkauft.

Auf, Vorhalt, dass das BFA beabsichtigte, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte er, dass er diesmal die Wahrheit gesagt habe.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zur Lage in Gambia zur Stellungnahme vorgehalten.

Die Rechtsberaterin erklärte, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung angegeben habe, aufgrund des Verkehrsunfalles zu lebenslanger Strafhaft verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage der Rechtsberaterin, warum er zu einer solchen harten Strafe verurteilt worden sei, dass dass Gesetz in Gambia anders als hier sei. Er habe selbst gesagt, dass er schuldig sei. Deswegen sei er so hart verurteilt worden. Der Richter sei auch nicht aus Gambia, sondern aus Nigeria gewesen. Der Präsident in Gambia sei ein Diktator und mache was er wolle. Da die Richter viel Geld vom Präsidenten bekommen würden, würden diese machen, was der Präsident wolle.

Die Rechtsberaterin gab folgende Stellungnahme ab: Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich mit den Länderinformationen zu Gambia, insbesondere mit dem Teil zu Korruption und Bestechung im Justizsystem, decken. Die Angst des Beschwerdeführers betreffend eine ungerechte Verurteilung und Gefängnisstrafe bei seiner Rückkehr seien berechtigt. Daher seien weitere Ermittlungen notwendig.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, EASt West, vom 18.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

In Spruchpunkt II wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia festgehalten. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Identität des Beschwerdeführers wurde darin nicht festgestellt, sehr wohl jedoch die Staatsangehörigkeit von Gambia.

Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung nach Gambia verfügt worden. Sein zweiter Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wiederum eine Ausweisung nach Gambia verfügt worden. Sein dritter Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Im neuerlichen Asylverfahren habe er nicht glaubwürdige weitere asylrelevante Gründe vorgetragen. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Im Bundesgebiet entfalte er kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er sei hier vielmehr vier Mal strafrechtlich verurteilt worden.

Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. In diesem Zusammenhang wurden der Entscheidung aktuelle Länderfeststellungen zur maßgeblichen Lage in Gambia zitiert.

Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer kein unbedenkliches

nationales Identitätsdokument oder sonstiges Bescheinigungsmittel vorlegen habe können, um seine Identität festzustellen.

Es wurde auf den Inhalt der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidungen verwiesen.

Seine nunmehr aufgestellte Behauptung, im Jahr 2004 in Gambia einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht zu haben, aufgrund der ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde, stelle keinen neuen objektiven Sachverhalt dar. Dieser Sachverhalt sei ihm bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und hätten er daher nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt, diesen Umstand im ersten Asylverfahren vorzubringen.

Rechtlich wurde dargelegt, dass eine rechtskräftige negative Asylentscheidung des Beschwerdeführers vorliege. Seine nunmehr behaupteten Verfolgungsgründe habe er schon vor Rechtskraft des ersten Verfahrens gekannt. Es seien jedoch nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien, von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Er habe zur Begründung seines vierten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 13.06.2008 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen seien (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu § 68 AVG).

Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen gewesen sei.

Insgesamt habe demnach kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können, weswegen das BFA den Antrag zurückgewiesen hat.

Deshalb ziele auch der Antrag der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, die Behörde möge in dieser Sache Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellen, ins Leere.

Rechtlich wurde zur getroffenen Rückkehrentscheidung darauf verwiesen, dass durch diese nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, da er ein solches im Bundesgebiet nicht entfalte.

Ein schützenswertes Privatleben sei ebenso zu verneinen gewesen. Er habe in Österreich zwar im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt, Österreich aber im Jahr 2009 wieder verlassen. Erst im Rahmen von Dublin-Konsultationen sei er im Jahr 2015 von Finnland rückübernommen worden.

Aufgrund seiner Angabe, wonach er im Bundesgebiet einen Cousin habe, einen Deutschkurs besuche sowie gelegentlich Zeitungen verkaufe sei vom Vorliegen eines Privatlebens in Österreich auszugehen.

Im gegenständlichen Fall sei sein Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung von nunmehr vier unbegründeten Asylanträgen begründet worden. Ihm habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall demnach höher zu bewerten, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Es sei ihm daher weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 noch ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da sich hiefür nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltpunkte ergeben hätten.

Es sei deshalb im Fall des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, zumal seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das BFA habe den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei.

Es sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu dieser Würdigung gelangt sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Gambia sei diese Würdigung nicht nachvollziehbar, willkürlich und aktenwidrig.

Nach Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund nicht schon im ersten Verfahren vorgebracht, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden.

Der Rechtsberater habe in der Einvernahme vor dem BFA unter Verweis auf die Länderinformationen weitere Ermittlungen beantragt. Dem Antrag der belangten Behörde sei nicht entsprochen, sondern lediglich festgestellt worden, dass sich diese allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat sei Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die belangte Behörde hätte jedoch bezüglich einer etwaigen Verschärfung der Sicherheitslage, Rechtsschutz, Korruption im Justizwesen, geänderte Haftbedingungen seit der Rechtskraft der ersten Entscheidung in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers genauere Ermittlungen tätigen müssen. Eine maßgebliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat stelle eine Änderung des Sachverhaltes dar und könne dazu führen, dass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vorliege.

Der Umgang seitens der Behörden des Herkunftsstaates bei einer Rückkehr von Verurteilten, die sich einer Meldeverpflichtung bzw. Strafe entzogen hätten, sowie die Unangemessenheit der Strafe (so wie vom Beschwerdeführer vorgebracht: lebenslange Haft) sei seitens der Behörde ebenfalls unberücksichtigt geblieben.

Die angefochtene Entscheidung beruhe daher auf einer entscheidungsuntauglichen, da mangelhaft ermittelten Entscheidungsgrundlage.

Hätte die belangte Behörde die genannten Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie sich mit den aktuellen Länderfeststellungen auseinandergesetzt und Ermittlungen getätigt, hätte sie zu einem anderen Ergebnis gelangen können und aufgrund dieses Ergebnisses über den Folgeantrag inhaltlich entscheiden müssen.

Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der ersten Entscheidung über den Asylantrag geändert, sodass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.

Der Beschwerdeführer habe, was die Entscheidung zu Art. 8 EMRK betrifft, einen neu entstandenen Sachverhalt angeführt. So lebe ein Cousin im Bundesgebiet, zu dem er regelmäßig Kontakt habe, habe er einen Deutschkurs besucht und auch zwei Jahre lang als Zeitungsverteiler gearbeitet.

Eine Änderung der familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers habe die Behörde gar nicht ermittelt. So habe die Behörde den Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2008 und die Tatsache, dass zur Schwester des Beschwerdeführers keinerlei Kontakt mehr bestehe, in ihrer Abwägung nicht berücksichtigt.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX vom 28.05.2008 (RK 03.06.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 SMG, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX vom 24.11.2008 (RK 24.11.2008) wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zur Verurteilung zu Zl. 153 HV 70/2008y widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX vom 02.03.2015 (RK 06.03.2015) wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG iVm. § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu Zl. XXXX vom 13.04.2016 (RK 13.04.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen - nunmehr vierten - Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des UBAS vom 06.06.2008 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptung nicht geglaubt wurde.

Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich erklärt, bislang aus Angst vor einer Abschiebung wahrheitswidrige Ausführungen getätigt zu haben. Tatsächlich will er Gambia verlassen haben, da ihm im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten Unfall, bei dem zwei Personen ums Leben gekommen seien, asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe.

Das BFA hat hiezu im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren behaupteten Verfolgungsgründe bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden und der Beschwerdeführer diese gekannt hat, weshalb diese nicht geeignet sind einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 06.06.2008 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des UBAS vom 06.06.2008 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer Gambia nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.

Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft des o.a. Bescheides des UBAS vom 06.06.2008 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidungen entgegen.

Bloß am Rande wird hier ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen bestätigt, dass der Beschwerdeführer, im ersten Asylverfahren - wie vom UBAS richtig erkannt - die Unwahrheit gesagt hat. Dem nunmehrigen Vorbringen kann aber auch keine Glaubhaftigkeit zuerkannt werden, hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen doch erst im Rahmen seiner nunmehr vierten Antragstellung behauptet. Auch in den Asylverfahren zu seinem zweiten und zu seinem dritten Asylantrag findet sich das nunmehr vorgebrachte Vorbringen nicht. Seinen dritten Antrag hat der Beschwerdeführer im Übrigen damit begründet, dass er in der Heimat mit der Regierung Probleme habe. Diese habe nach dem Tod seines Vaters dessen Land beschlagnahmt. Mit einer Angst vor einer Abschiebung ist das Verschweigen des Asylgrundes über mehrere Verfahren über einen Zeitraum von einem knappen Jahrzehnt nicht begründbar. Das nunmehr getätigte Vorbringen war demnach offenbar ein weiterer Versuch, den Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen von immer neuen Anträgen zu verlängern.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens muss auch insofern verneint werden, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren noch die Vorlage von Dokumenten in Aussicht stellte, die seine in Gambia lebende Schwester habe. In seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde hat er diese Dokumente überhaupt nicht mehr erwähnt. In der Beschwerde erklärte er schließlich, dass im Rahmen der getroffenen Rückkehrentscheidung durch das BFA nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt mehr zu seiner Schwester habe. Hier zeigt sich die Beliebigkeit der Ausführungen. Würden derart wichtige Dokumente tatsächlich existieren, wäre es für die Schwester im Herkunftsstaat in den letzten zehn Jahren wohl möglich gewesen, diese an den Beschwerdeführer zu übermitteln. Das im vierten Verfahren vollkommen ausgetauschte Fluchtvorbringen ist demnach als vollkommen unglaubwürdig zu bewerten und weist keinen glaubhaften Kern auf.

Soweit in der Einvernahme ein Antrag auf weitere Ermittlungen zu den Themenkomplexen Korruption, Bestechung im Justizsystem, ungerechte Verurteilungen und Gefängnisstrafen gestellt wurde und dieser Antrag in der Beschwerde bekräftigt wurde, muss dem entgegengehalten werden, dass das BFA dem Beschwerdeführer allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und auch festgehalten hat, dass sich unter Berücksichtigung dieser die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat im Vergleich zu den im Bescheid des UBAS wiedergegebenen Länderinformationen nicht geändert hat. Weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde wurde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 06.06.2008 derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der bloße Umstand, dass es allgemeine politische Veränderung im Herkunftsstaat gegeben hat, reicht hiefür nicht aus. Insbesondere wurden keine den Beschwerdeführer betreffenden Länderberichte vorgelegt, die seine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung nahelegen.

Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit in den ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung der Anträge) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Vielmehr hat er angegeben, gesund zu sein bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und finden sich auch in der Beschwerde keine gegenteiligen Ausführungen. Dort wurden keine gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt und dementsprechend auch keine medizinischen Befunde vorgelegt.

Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unverändert um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, den keine Sorgepflichten treffen. Im letzten Jahrzehnt reiste der Beschwerdeführer quer durch Europa, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat vorfindet, wird es ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sein, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, wie dies auch die übrige Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers macht. Die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat gestaltet sich nicht derart, dass diese einer Abschiebung dorthin entgegenstehend würde.

Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung seines lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zu Gambia auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Jahr 2008 nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Bescheides des UBAS vom 06.06.2008 herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern, was beim nunmehr vierten gestellten unbegründeten Antrag auf der Hand liegt.

Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Überstellung von Finnland nach Österreich seit Jänner 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(...)

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(...)

kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Er ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Er lebt auch in keiner Beziehung.

Soweit er in seinem vierten Asylverfahren einen Mitte 20 Jahre alten Cousin erwähnt, der seit 2007 und 2008 in Österreich lebe und Papiere habe und mit dem er telefoniere, war ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit diesem zu verneinen. Abgesehen davon, dass er diesen Cousin und Kontakt zu diesem in seinen vorangegangen Asylverfahren unerwähnt gelassen hat, soll sich der Kontakt zu diesem auf Telefonate beschränken. Eine finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurden nicht vorgetragen. Würde er ein intensives Familienleben mit seinem Cousin führen, wäre er nach negativem Ausgang seines zweiten Asylverfahrens in Österreich im Jahr 2009 wohl bei seinem Cousin geblieben und hätte sich nicht über Jahre in anderen EU-Ländern aufgehalten. Zur Beziehung mit dem Cousin hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass diese Beziehung kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Vom BFA wurde diese Beziehung korrekterweise bei der Beurteilung seines Privatlebens in Österreich berücksichtigt.

Ist im gegenständlichen Fall demnach ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich zu einem nicht unwesentlichen Teil aus der Strafhaft, die der Beschwerdeführer aufgrund unterschiedlicher Strafdelikte in Österreich absolvieren musste.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet beim Beschwerdeführer nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat erstmals im Jänner 2007 einen Antrag gestellt, der negativ entschieden wurde. Nachdem der erste Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Jahr 2009 zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus- und nach Italien weitergereist, wo er mehrere Jahre eine Beziehung geführt hat. Er ist dann in den Norden Europas gereist und hat in Finnland einen Asylantrag gestellt. Im Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer von Finnland im Rahmen von Dublin-Konsultationen nach Österreich rücküberstellt, wo er vorerst einen dritten und nunmehr einen vierten Asylantrag gestellt hat, die beide wegen entschiedener Sache vom BFA zurückgewiesen wurden, wobei mit gegenständlicher Entscheidung einer Beschwerde dagegen abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hält sich demnach insgesamt unter fünf Jahre im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt für mehrere Jahre unterbrochen war. Nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet hält er sich nunmehr gerade einmal 20 Monate durchgehend im Bundesgebiet auf. Die gesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, war diese jedoch für mehrere Jahre unterbrochen und hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genutzt, um sich hier nachhaltig zu integrieren. Ganz im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer bereits in den ersten Jahren seines Aufenthaltes im Zusammenhang mit Suchtmittelkriminalität zwei Mal straffällig. Seit seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2015 ist er auch schon wieder zwei Mal straffällig geworden, wobei seine dritte Verurteilung im März 2015 ebenso auf einem Suchtmitteldelikt beruht. Die letzte Verurteilung (ein Delikt gegen Leib und Leben) erfolgte erst im April 2016, wobei der Beschwerdeführer im März 2015 zu zehn Monaten und im April 2016 zu sieben Monaten Haft verurteilt worden ist. Seinen seit Beginn 2015 durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat er sich demnach zu einem überwiegenden Teil in Strafhaft befunden.

Hier war festzuhalten, dass strafrechtliche Verurteilungen die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv verschieben, vor allem wenn diese längere Zeit nach der Einreise erfolgen, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste.

Der Beschwerdeführer hat demnach einen großen Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht, weshalb der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine weitere Bedeutung bei der Rückkehrentscheidung zugemessen werden kann.

Er hat keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen, sondern lediglich den Besuch eines Deutschkurses behauptet. Auch der behaupteten zweijährigen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer kann er nur in der Zeit vor seiner Ausreise aus Österreich im Jahr 2009 nachgegangen sei, da er nach seiner Überstellung durch die finnischen Behörden nach Österreich im Jahr 2015 den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Strafhaft verbracht hat.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bislang auch sonst keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat bis unmittelbar vor gegenständlicher Entscheidung seine letzte Haftstrafe verbüßt.

Zumal der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, mittlerweile vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und aufgrund seiner zuletzt verbüßten Haftstrafen seit seiner Überstellung aus Finnland im Jänner 2015 keine nachhaltige bzw. fortgeschrittene Integration erfolgen konnte, war von keinem intensiven bzw. schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen.

Im Unterschied zum Bundesgebiet, wo er keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen hat, beherrscht er die Sprache seines Herkunftsstaates.

Bei einer Zusammenschau all dieser Aspekte überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben der illegalen Einreise und der nicht sonderlich ausgeprägten Integration insbesondere dem Umstand der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen zu Haftstrafen besonderes Gewicht zukommt, zumal mit Drogenmissbrauch und mit dem Handel mit Suchtmitteln eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einhergeht. In Kombination mit der zuletzt erfolgten Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe wegen eines Körperverletzungsdelikts ist die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer evident.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, was auch im angefochtenen Bescheid erneut überprüft wurde. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich keine für den gesunden, jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Beschwerdeführer veränderte Situation seit dem rechtskräftigen Bescheid des UBAS vom 06.06.2008. In der Beschwerde wurde der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes bzw. Substantiiertes entgegengehalten.

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.

§ 55 Abs. 1a FPG normiert als Konsequenz einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise entfällt.

Aufgrund des Verfahrensergebnisses war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr wird in den Beschwerden das bereits vor dem BFA getätigte Vorbringen bekräftigt.

Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Trotz des verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des UBAS vom 06.06.2008 haben sich - wie dargelegt - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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