BVwG W138 2131835-2

W138 2131835-2Tribunal administratif fédéral25 août 2016

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebühren,<br/>Rückerstattung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W138 2131835-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2131835.2.00

Spruch

W138 2131835-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH, Schmiedgasse 2, 8010 Graz vom 05.08.2016 betreffend das Vergabeverfahren "Neuorganisation der HTBLVA Villach, 9500 Villach, Tschinobitscherweg 5, General-ÖBA inkl. Fachaufsicht TGA, der Baustellenkoordination gem. BauKG und sämtlicher Planungsleistungen ab Vorentwurf" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz, wie folgt beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung der XXXX, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH, Schmiedgasse 2, 8010 Graz mit Schriftsatz vom 24.08.2016 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2131835-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.08.2016 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschluisses den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurückgezogen.

Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 513,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Erlassung eines Beschlusses und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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