W138 2101082-1•BVwG W138 2101082-1
W138 2101082-1Tribunal administratif fédéral25 août 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsfrist,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata, Rückforderung,<br/>Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung
W138 2101082-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, vom 05.03.2012 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523653, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Datum 07.04.2008 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag- Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102212286, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 281,30 gewährt. Dabei wurden 6,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,38 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 6,38 ha zugrunde gelegt.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113730722, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 176,80 gewährt. Dabei wurden 6,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,38 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 5,59 ha zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Datum 11.11.2011 Berufung.
Mit als Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 bezeichneter Berufungsvorentscheidung, AZ II/7-EBP/08-116523653 wurde der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 176,80 gewährt. Dabei wurden 6,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,38 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 5,59 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,79 ha was eine Flächenabweichung von über 3% darstellte, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen war.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich das weitere, vom Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 05.03. 2012.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum 07.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag- Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid vom 30.12.2008 wurde ihr eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, die durch einen Abänderungsbescheid vom 28.09.2011 verringert wurde. Über ihre dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit einer als Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 bezeichneten Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevor-entscheidung). Die Beschwerdeführerin stellte mit Datum 05.03.2012 einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom 20.12.2012, BMLFUW-LE.4.4.10/1415-I/7/2012, führte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus, dass die als Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 bezeichnete Berufungsvorentscheidung durch die Erhebung des Vorlageantrages vom 05.03.2012 ex lege außer Kraft getreten ist und somit über die Berufung gegen den Bescheid vom 28.09.2011 zu entscheiden ist. Diese Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der AMA und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2000 BlgNr. 24 GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Aus der Begründung und aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides geht hervor, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) erlassen hat.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Beschwerdeführer ein von ihm als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
§ 64a Abs. 3 AVG (der von der Berufungsbehörde anzuwenden war) normiert als besondere Rechtswirkung des Vorlageantrages, dass mit dem Einlangen des Vorlageantrages bei der Behörde die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Damit liegt keine dem Rechtsbestand angehörige Entscheidung über die Berufung mehr vor und die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung geht auf die Berufungsbehörde über (vgl. VwGH 1.4.2004, 2003/20/0438; 21.12.2006, 2004/20/0158).
Somit hatte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde über die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113730722 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 abzusprechen.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 20.12.2012, BMLFUW-LE.4.1.10/1415-I/7/2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
Mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Berufung durch das BMLFUW wurde die Entscheidung hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 rechtskräftig. Es liegt daher res iudicata vor, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen war (vgl. zur Einstellung des Verfahrens Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5, Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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