BVwG W128 2133010-1

W128 2133010-1Tribunal administratif fédéral25 août 2016

Regest

Antragsbegehren, Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Klassenkonferenz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,<br/>Verbesserungsauftrag, Widerspruch

Texte intégral

BVwG W128 2133010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2133010.1.00

Spruch

W128 2133010-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten (LSR) vom 28.07.2016, Zl. allg/2019-A/2016, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 4D der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX .

2. In ihrer Entscheidung vom 01.07.2016 sprach die Klassenkonferenz der Klasse 4D gemäß § 25 Abs. 1 SchUG aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfülle, da sie in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", "Italienisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten habe. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin 05.07.2016 zugestellt.

3. Am 07.07.2016, eingelangt bei der Schule am 08.07.2016, übermittelte die Beschwerdeführerin der Schule ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Widerspruch gegen Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2016 eingelangt am 05.07.2016

Sehr geehrte Frau Direktorin XXXX !

gegen die oben genannte Entscheidung mache ich für Englisch und Deutsch Einspruch.

Begründung:

Englisch: Da ich im 2. Halbjahr eine positive Schularbeit Note, sowie einen positiven Test geschrieben habe.

Deutsch: In Deutsch legte ich eine Prüfung über den Jahresstoff ab, welche ich mit 62 % geschafft habe.

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass ich keine Frühwarnung erhalten habe.

Mit der Bitte um Überprüfung meiner Leistungen in diesen Fächern verbleibe ich,

mit freundlichen Grüßen[...]"

4. Die belangte Behörde eröffnete daraufhin das Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG und holte ein pädagogisches Gutachten der Schulaufsicht über die Beurteilungen in "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Deutsch" ein, welches sie mit Schreiben vom 20.07.2016 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelte.

Eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist dem Akt nicht zu entnehmen.

4. Am 28.07.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Mit diesem gab sie dem Widerspruch teilweise statt und änderte die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch von "Nicht genügend" auf "Genügend". Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" wurde nicht abgeändert. Die Beschwerdeführerin sei somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 zugestellt.

5. Ihre rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 10.08.2016 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Notenaufzeichnungen nicht mit den ihr bekannten übereinstimmten, sie im 2. Semester keine schriftlichen Frühwarnung erhalten habe, die Lehrerin der belangten Behörde nicht alle relevanten Tests, insbesondere die positiven, übermittelt hätte, dass die Hausaufgaben nie abgesammelt worden seien und sie so ihre Rechtsschreib- und Grammatikfehler nicht verbessern habe können, eine gewisse Antipathie der Lehrerin ihr gegenüber vorläge, und ein E-Mail auf Kürzung des Prüfungsstoff bis dato unbeantwortet geblieben sei. Sie fühle sich im Unterricht der Englischlehrerin nicht wohl, da diese immer auf schwachen Schülern herumhacke, statt den Lehrstoff noch einmal zu erklären. Sie beantrage daher die nochmalige Prüfung aller ihrer Noten und Tests.

6. Am 18.08.2016 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 25 Abs. 2 ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

§ 71 Abs. 1 und 2 SchUG lautet:

"Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen."

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.2.2. Ein Widerspruch kann nicht gegen jegliche Entscheidung eines schulischen Organs schlechthin erhoben werden, sondern nur gegen den § 71 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG taxativ angeführten Entscheidungen. Die Noten auf einzelnen Leistungsfeststellungen oder Zeugnisnoten können demnach keiner Überprüfung unterzogen werden. Letzterenfalls kann unter Umständen ein Widerspruch gegen die Zeugnisnote als Parteienerklärung gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz über das nicht aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu interpretieren sein (vgl. Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 694, mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH vom 13.03.2016, Zl. 2013/17/0705).

2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Schreiben vom 07.07.2016 ist als "Widerspruch gegen Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2016" bezeichnet, bezieht sich jedoch in seiner Begründung in sprachlich eindeutiger Weise nur auf die negativen Beurteilungen in den Unterrichtsgegenständen "Englisch" und "Deutsch". Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin weist jedoch vier Beurteilungen mit "Nicht genügend", in den Gegenständen "Deutsch", "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", "Italienisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Mathematik und angewandte Mathematik", auf. Das Begehren der nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher im Hinblick auf § 25 Abs. 1 und 2 SchUG unklar. Es könnte diesem Schreiben nämlich auch unterstellt werden, dass aufgrund einer zurecht erfolgten Beurteilung mit "Nicht genügend" der Gegenstände "Italienisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Mathematik und angewandte Mathematik" kein Rechtsmittel erhoben, sondern im Aufsichtsweg um Überprüfung der Beurteilungen in den Unterrichtsgegenständen "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Deutsch" ersucht werde. Andernfalls wäre der dem Wortlaut nach - jedoch dem Inhalt nach nicht eindeutig - bloß auf zwei von vier negativen Beurteilungen gestützte Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz aussichtslos, da bereits aufgrund der beiden verbleibenden "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe, auch bei einer Abänderung der Beurteilungen in "Deutsch" und "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", unverändert bestehen bliebe. Keine Rolle spielen dabei eventuelle taktische Überlegungen der Beschwerdeführerin, dass sie beim Verbleib von nur mehr zwei "Nicht genügend" gemäß § 23 SchUG zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen berechtigt ist, da sich die Berechtigung zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung ex lege aus § 23 leg cit. ergibt und die Nichtberechtigung dazu per se keinem Rechtsmittel zugänglich ist.

Um dem Schreiben vom 07.07.2016 einen inhaltlich klaren Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2016 über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe zugrunde zu legen, wäre in der Begründung die Unrichtigkeit aller vier negativen Beurteilungen oder im Hinblick auf § 25 Abs. 2 SchUG (Aufsteigen mit einem "Nicht genügend") zumindest drei davon zu unterstellen. Der Wortlaut wäre dementsprechend so zu verstehen, dass die Entscheidung als solches bekämpft wird und jedenfalls die Beurteilung in Deutsch und Englisch unrichtig erfolgte.

Die belangte Behörde hat trotz dieser Unklarheit der Beschwerdeführerin weder einen Verbesserungsauftrag zur Präzisierung ihrer Forderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, noch den Widerspruch gegen die negativen Beurteilungen in den Gegenständen "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Deutsch" mangels Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 71Abs.1 iVm § 70 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 2 SchUG zurückgewiesen. Sie ging somit offenbar davon aus, dass es sich um einen formgültigen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2016 handelt und holte dementsprechend nur Gutachten über die Beurteilung in den Gegenständen "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Deutsch" ein. Mangels eingeholter relevanter Beweise über die Beurteilung in den Gegenständen "Italienisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Mathematik und angewandte Mathematik" konnte die belangte Behörde somit keine, auf einen vollständig erhobenen Sachverhalt gegründete, Entscheidung darüber treffen, ob die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2016 zu Recht erfolgte oder nicht. Auch trifft im Verfahren zur Überprüfung einer Beurteilung mit "Nicht genügend" den Schüler keine formelle Beweislast, sondern hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amtswegen aufzuklären (vgl. Jonak-Kövesi,

Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 13 zu§ 71, S. 732).

Der LSR hat daher wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt.

2.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu einer Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern und gegebenenfalls durch die Einholung weiterer Stellungnahmen und Gutachten den vollständigen Sachverhalt, der der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2016 zugrunde liegt, zu erheben haben.

3. Zu Spruchpunkt B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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