BVwG L515 2129828-1

L515 2129828-1Tribunal administratif fédéral25 août 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rechtsschutzstandard,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG L515 2129828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2129828.1.00

Spruch

L515 2129829-1/5E

L515 2129828-1/5E

L515 2129826-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1114620104-160666483, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF§§ 34, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9, 18

(1) BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1114620006-160666467, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, §§ 34, 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18 (1) BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1114620202-160666491, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF §§ 34, 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18 (1) BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.5.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der volljährigen, männlichen bP3.

I.3.1. Die bP begründeten ihre Antragstellung mit den Folgen des Machtwechsels in Georgien. Ansonsten berief sie sich auf die Gründe von bP1 und bP2. Sie gab an, gesund zu sein und über die Mitglieder der Familie hinaus über keine relevanten privaten und familiären Anbindungen in Österreich zu verfügen.

I.3.1.1. bP2 brachte vor, sie hätte als Kindergärtnerin gearbeitet und nach dem Machtwechsel ihre Anstellung verloren.

I.3.1.2.1. In Bezug auf bP1 stellte die bB einleitend fest:

"Am 14.04.2016 wurde unter Vorlage Ihres georgischen Reisepasses, Nr XXXX , ausgestellt am XXXX , bei der niederländischen Botschaft in TBILISI ein Visa, Begründung Geschäftszwecke für die Gültigkeitsdauer von 45 Tagen, Zeitraum 03.05.2016 bis 03.08.2016, Gültigkeitsraum Schengen beantragt. Datum der Entscheidung 25.04.2016. Sie reisten zu einem unbestimmten Zeitpunkt in den Schengen-Raum ein. Am 11.05.2016 stellten Sie vor einem Organ der PI St. Georgen i.A. einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, wobei Sie Ihren georgischen Personalausweis zur Identifizierung vorlegten."

I.3.1.2.2. bP1 brachte im Wesentlichen Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der Angaben vor der bB):

"...

[Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes]

Warum haben Sie ihr Land verlassen?

Ich war als Busfahrer beschäftigt und habe die Sondereinheiten befördert. Ich bin ein Parteimitglied der Nationalbewegung und habe diese Aufgabe von meiner Partei bekommen. Ich war bei Meetings und Demonstrationen immer dabei, aber nur als Busfahrer. Die anderen Mitglieder der Sondereinheit waren immer maskiert, ich jedoch nicht, dadurch konnte man mich erkennen. Nach dem Machtwechsel habe ich genauso wie viele andere Parteimitglieder der Nationalen Bewegung Probleme bekommen. Ich werde meinen Parteiausweis auch schicken lassen. Ich wurde mehrmals geschlagen und die ganze Zeit unterdrückt. Der letzte Vorfall geschah am 9.04.2016, an diesem Tag war eine Kundgebung in Tiflis, danach war ich mit meinen Freunden (einer davon ist ein Verwandter) XXXX und XXXX unterwegs, anscheinend haben die Personen von denen ich geschlagen wurde uns aufgelauert und als meine Begleiter ins Geschäft gegangen sind wurde ich attackiert. Die Polizei ist gekommen, hat aber nichts unternommen. Das Schlimmste dabei waren die Beleidigungen, welche schon mehrere Monate angedauert haben.

...

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst um mein Leben und das um meiner Familie, da es bereits Drohanrufe gab.

...

...

F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?

A: Ich wurde in Georgien am Herz operiert, außerdem leide ich an Diabetes. Ich stehe deshalb unter ärztlicher Behandlung in Österreich.

F: Wann wurden Sie am Herzen operiert?

A: Vor ungefähr einem Jahr.

F: Warum wurden Sie am Herz operiert?

A: Aufgrund der Diabetes hatte ich drei Herzinfarkte.

F: Geht es Ihnen seit der Operation besser?

A: Ja, natürlich. Ohne der Operation wäre ich bereits tot.

F: Wie geht es Ihnen jetzt?

A: Ich müsste mich eigentlich gesünder ernähren, aber da wo ich zurzeit untergebracht bin kann ich mir das nicht leisten.

F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

A: Nein, habe ich bis jetzt nicht gebraucht.

F: Haben Sie eine Vertrauensperson?

A: Nein.

...

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein. Ich hatte keine Zeit etwas mitzunehmen. Seit 09.April 2016 musste ich mich bei Verwandten verstecken und konnte nicht mehr in die Wohnung zurück um etwas mitzunehmen. Ich habe aber ärztliche Befunde hier von Österreich, die meine Probleme mit dem Herzen und der Diabetes belegen können.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Ich besaß einen RP, doch diesen hat der Schlepper behalten.

F: Wann und wo wurde Ihr RP ausgestellt?

A: Vor sieben oder acht Jahren in Rustavi. Ausgestellt vom Haus der Justiz.

F: Wann haben Sie dem Schlepper den RP gegeben?

A: Als " XXXX " die Visa für uns besorgt hat.

F: Wo hat er das Visum besorgt?

A: In Georgien, wir sind aber nach Istanbul gereist, weil uns gesagt wurde, dass die Reise von dort billiger sei.

F: Wissen Sie wer das Visum ausgestellt hat?

A: Nein, ich habe den RP nie in den Händen gehabt.

F: Sie sind von Istanbul nach Prag geflogen?

A: Ja, das stimmt.

F: Ist der Schlepper mit Ihnen mitgeflogen?

A: Ja, bis nach Prag. Wir haben in einer Wohnung dann auf jemand anderen gewartet. XXXX hat uns in eine Wohnung gebracht. Dort blieben wir über Nacht. Am nächsten Tag sind wir dann mit einem Auto losgefahren. Es war ein schwarzer BMW 520 mit ich glaube deutschem Kennzeichen. Wir wollten eigentlich nach Deutschland.

F: Warum sind dann jetzt in Österreich?

A: Wir wurden bis nach Salzburg zum Bahnhof gefahren. Dort haben wir 5 Stunden auf den Mann gewartet. Er ist aber nicht gekommen.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Wir haben in Salzburg am Bahnhof jemand getroffen der Russisch spricht. Ich habe mich mit ihm unterhalten und ihm meine Situation erklärt. Er ist selber Asylwerber. Er hat uns gesagt, wir sollten nach St. Georgen fahren und dort Asyl beantragen.

F: Wie sind Sie nach St. Georgen gekommen?

A: Wir sind mit dem Zug dorthin gefahren.

F: Sie sagten, Sie hatten den Reisepass nie wieder in der Hand?

A: Nein, er hat uns nur einmal nach Tbilisi wegen dem Visum und Fingerprints gefahren.

F: Und am Flughafen hatten sie in nicht in der Hand?

A: Nein. Er hatte alle RP. Er hat alle RP in der Türkei und in Tschechien vorgezeigt und gezahlt und dann sind wir gekommen. Ich war viele Male im Ausland, aber so etwas habe ich auch noch nicht erlebt.

F: Stimmen die Daten auf Ihrer Asylkarte?

A: Ja, sie sind ident mit den Angaben auf meinen georgischen Personalausweis. Diesen habe ich in St. Georgen bei meiner Befragung abgegeben.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Staatsangehöriger von Georgien. Ich bin Georgier und orthodoxem Glauben.

F: Georgisch oder griechisch orthodox?

A: Georgisch-orthodox.

...

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.

A: Ich habe 35 Jahre lang gearbeitet. Die letzten 8 Jahre als Buslenker. Ich habe Jura studiert und hatte früher auch andere Stellen.

F: An welchen Stellen, als Jurist?

A: Nicht als Jurist, aber ich hatte eine gute Position inne aufgrund meines Studiums. Für eine gute Stelle ist es notwendig ein Diplom zu haben. Allerdings wurde mir dann gesagt, dass die jüngere Generation auch arbeiten muss und ich von einem jüngeren ersetzt werde. Ich wollte dann aber nicht arbeitslos sein, deshalb habe ich als Buslenker gearbeitet.

F: Was war das für eine Tätigkeit?

A: Ich war als Supervisior und Ing. für Baustellen verantwortlich, das war noch in Sowjetzeit, dann später hatte ich ein Privatbusiness.

F: Haben Sie sonst noch Besitz in Georgien?

A: Ich habe noch ein Grundstück (3 ha) in XXXX . Dort habe ich Wein angebaut. Ein Freund von mir besorgt das jetzt alles für mich.

F: Wie viel hatten Sie zirka monatlich verdient?

A: Als Buslenker habe ich ungefähr 500 Dollar verdient. Am Weinverkauf habe ich noch einmal ungefähr 20.000,- Dollar pro Jahr verdient.

F: Wie heißt der Wein?

A: Saperavi.

...

F: Wann haben Sie Georgien verlassen?

A: Am 05.05.2016.

F: Von wo sind Sie losgefahren?

A: Wir sind mit dem Bus von Tbilisi nach Istanbul gefahren und dann mit dem Flugzeug nach Prag. Wir hatten ein Busticket von Tbilisi nach Istanbul, aber wir sind in Gori in den Bus eingestiegen.

...

F: Warum haben Sie sich seit April 2016 bei Ihrer Tante versteckt?

A: Am 09.April 2016 (Unabhängigkeitstag in Georgien) habe ich mich mit Freundin in einer Trafik aufgehalten. Als wir rauskamen, haben Männer auf mich aufgelauert. Sie haben mich geschlagen und wollten mich umbringen. Meine Freunde kamen mir aber zu Hilfe und haben mich gerettet. Ich bin dann nachhause gegangen. In der Nacht hat jemand an der Wohnungstür geklopft und laut geschriehen, dass ich rauskommen soll. Die Eingangstüre wurde auch mit Farbe verschmiert. Ich erhielt in der Nacht auch Anrufe, die Nummer war unterdrückt, und mir wurde gedroht. Freunde haben dann den Schlepper für uns gefunden und wir haben daraufhin entschieden Georgien zu verlassen.

F: War das der Auslöser?

A: Ja, das war der Auslöser, aber es hat bereits 2014 begonnen.

F: Was ist 2014 passiert?

A: Am 17.Mai 2014 gab es eine "Gay-Parade" in Tbilisi. Ich lenkte einen Bus der Spezialeinheit, die dazu da waren Übergriffe gegen die Teilnehmer der Parade durch Menschen aus der Bevölkerung, die Homosexuelle ablehnen, zu beschützen. Der Spezialeinheit gelang es nicht Übergriffe von Leuten zu verhindern. Ein junger Mann (Homosexuell) wurde von einem anderen Mann mit einem Messer attackiert. Er rannte auf mich zu und wollte, dass ich ihm helfe. Ich habe dem anderen Mann das Messer abgenommen. Mit einem Schlagstock der Spezialeinheit, den ich im Bus gefunden habe, habe ich auf diesen Mann eingeschlagen. Die Spezialeinheit hat die Teilnehmer der Parade in die Busse geleitet um sie vor den Angreifern zu schützten. Die Busse wurden daraufhin mit Steinen beworfen. Der Mann den ich am Kopf verletzt habe, gehört der Volksgruppe der Swanen an. Der Mann hat am Kopf geblutet, er ist aber nicht daran gestorben. Er hat mich auch gefragt, wie ich diese Homosexuellen verteidigen kann. Ich bin wie mein Sohn auch Parteimitglied der Vereinten Nationalen Bewegung. Seit den Wahlen 2012 sind immer mehr Mitglieder des "Georgischen Traums" in der Verwaltung tätig. Seit dem Vorfall am 17. Mai 2014 wurde ich immer wieder von Leuten bedroht. Oftmals sogar mehrmals am Tag. Die Polizei hat in diesem Fall auch ermittelt. Ich bin auch zur Polizei gegangen, aber die wollten mir nicht helfen, weil ich Anhänger der "Vereinten Nationalen Bewegung" bin. Damals war ich noch gesund und konnte mich körperlich auch wehren, was ich am 17. Mai 2014 auch getan habe. Aber nach der Operation geht das nicht mehr. Die Swanen leben noch in Blutrache. Die Familienangehörigen haben, nachdem ich ihn am Kopf verletzt habe, in einer Kirche Blutrache geschworen und das sich mich töten werden.

F: Zusammengefasst will die Familie dieses jungen Mannes Sie töten?

A: Ja, das stimmt. Ein anderer Buslenker, der damals auch dabei wurde bereits umgebracht. Ich glaube drei Monate nach dem Vorfall. Als Täter wurde von der Polizei ein Kurde beschuldigt.

F: Also geht die Bedrohung von den Swanen aus?

A: (***) Ja, mein Sohn wurde auch geschlagen. Er hat Verletzungen am Rücken. Die Polizei hat mich auch verfolgt. Meine Arbeit habe ich auch verloren. Ich wurde gekündigt. Ein Anhänger vom "Georgischen Traum" hat mich erpresst. Er hat 5000 Lari von mir verlangt oder meinem Sohn würde etwas passieren (+++). Mein Sohn hat Rugby gespielt, aber dann wurde er von der Polizei geschlagen. Seither hat er Probleme mit dem Rücken. Jetzt kann er nicht mehr spielen und hat Gewicht zugenommen. Im Oktober sind jetzt wieder Parlamentswahlen in Georgien. Es wurden in einer Stadt namens XXXX "leader" (Führer) von "Einheitliche Nationale Bewegung" durch Anhänger von "Georgischer Traum" geschlagen.

F: Da Sie den Bus der Polizei gefahren haben und Sie, wie die Polizei auch, die Homosexuellen versucht haben zu beschützen, warum sollte dann die Polizei gegen Sie etwas unternehmen?

A: Weil die Polizei auf der Seite von Georgischem Traum ist. Im Hintergrund sagt noch immer Ivanishvili was zu tun ist. Die Polizei hat Angst, dass im Oktober wieder die "Einheitliche Nationale Bewegung" die Wahlen gewinnt, daher passieren jetzt diese Dinge mit Anhänger der Einheitlichen Nationalen Bewegung.

F: Was würde sich für einen Polizisten ändern, wenn nach 2012 wieder die "Einheitliche Nationale Bewegung" in der Regierung ist?

A: Weil die Polizei der Verwaltung untersteht. Die Polizei hat zu machen, was die Verwaltung anordnet. Der Minister für Inneres bestimmt die Polizeichefs, diese wieder bestellen ihre Untergeordneten und diese wieder ihre Untergebenen. Das heißt, wenn jetzt der Innenminister nicht mehr von "Georgischer Traum" wäre sondern von "Einheitliche Nationale Bewegung" dann würde das auch einen Einfluss auf die Postenbesetzungen bei der Polizei haben.

F: Das bedeutet, dass im Oktober nach den Wahlen, wenn Nationale Partei gewinnen sollte, für Sie wieder alles in Ordnung kommt?

A: Ja, wenn Nationale Partei gewinnt, bin ich der erste der zurückkehrt. Ich habe dort noch mein Haus und mein Geschäft.

F: Warum wurde Ihr Sohn von der Polizei geschlagen?

A: Weil er Angehöriger der Nationale Partei ist. Sie waren aber nicht in Uniform sondern in Zivilkleidung.

F: Wo wurde er geschlagen (Ort)?

A: In XXXX .

F: Haben Sie einmal darüber nachgedacht an einem anderen Ort in Georgien zu leben?

A: Zurzeit ist es egal in welchem Land ich lebe, Hauptsache nicht in Georgien, dort ist mein Leben und Leben von meinem Sohn in Gefahr.

F: Haben Sie jemals Anzeige bei der Polizei erstattet?

A: Ja, habe ich aber als bekannt wurde, dass ich Anhänger der Nationalen Bewegung bin, hat niemand etwas gemacht.

F: Haben Sie das Fehlverhalten der Polizei bei anderen Institutionen angezeigt?

A: Nein, Staatsanwaltschaft und auch andere Organisationen haben Angst etwas zu machen, deshalb wird niemand etwas dagegen unternehmen.

F: Haben Sie den letzten Vorfall am 9. April 2016 bei der Polizei zur Anzeige gebracht?

A: Nein, das macht keinen Sinn. Als die Rettung kam, als ich zusammengeschlagen worden bin ist auch die Polizei gekommen. Die Polizisten haben den Leuten von der Rettung gesagt, dass es hier nichts über gefährlichen Streit geschrieben sein sollte.

F: Die Probleme mit dieser Familie (Swanen) und dass die Polizei nichts dagegen machen will, war das Ihr Grund?

A: Ja, und das mein Sohn auch Probleme mit der Polizei hat, aber wenn jetzt "Nationale Bewegung" gewinnt gehe ich sofort zurück.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja, habe ich

F: Konnten Sie alle Fluchtgründe schildern?

A: Ja. Ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft?

A: Nein.

F: Wurde Sie damals wegen dem Schlag auf den Kopf angezeigt?

A: Nein, die Swanen machen das nicht. Die regeln das selber. Als man versucht hat mich zu schlagen konnte ich mich auch wehren.

F: Werden Sie von heimatlichen

Behörden/Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden gesucht?

A: Nein.

F: Wieviel hat Ihre Reise bis nach Österreich gekostet?

A: Insgesamt ungefähr € 7.000,-. € 5.000,- für den Schlepper und ungefähr € 2.000,- für die Reisekosten und Hotel.

F: Woher hatten Sie so viel Geld?

A: Durch mein Geschäft mit dem Wein.

F: Besitzen Sie immer noch Geld?

A: Ja schon, aber nicht mehr so viel. Mein Freund hat sich auch €

10. 000,- von mir ausgeborgt. Ich war nie arm. Ich habe immer gearbeitet.

F: Wie sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist?

A: Legal mit einem Autobus.

F: Haben Sie den jungen Mann gekannt, den Sie verletzt haben?

A: Nein.

F: Sie haben in Tbilisi gearbeitet und in XXXX gelebt?

A: Das ist richtig, aber das sind auch nur 7km, so um die 20 min bis zu meiner Arbeit.

F: Woher weiß diese Familie wo Sie wohnen?

A: Weil man leicht herausfinden kann wie ich heiße. Durch das Buslenker ist es einfach zu wissen für wenn ich arbeite. Wenn man dann jemanden bei meinem Unternehmen kennt, kann man auch meinen Namen herausfinden und dann kann man auch erfahren wo ich wohne.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in Ihre Heimat zurückkehren würden?

A: Dann werde ich umgebracht.

F: Sie wurden in den letzten zwei Jahren nicht umgebracht, warum jetzt?

A: Ich war noch gesund und konnte noch kämpfen, seit der Operation und der Entlassung war ich immer zu Hause und kann nicht mehr kämpfen.

F: Die Operation war vor einem Jahr, Sie leben aber immer noch?

A: Ich war nicht draußen, Leute konnten mich nicht sehen. Wenn das am 9. April 2016 nicht passiert wäre, wäre ich noch zu Hause, aber nach dem Vorfall habe ich entschieden Georgien zu verlassen. Ich bin schon alt und will meine Ruhe haben.

Mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland erörtert. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Ich glaube nicht, dass das stimmt. Durch Ivanishvilli ist das bestimmt gekauft worden. Es ist alles ganz anders in Georgien. Wer nicht für "Georgischer Traum" ist, der hat ein Problem.

F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt?

A: Brauch ich nicht, ich glaube nicht an irgendetwas was da drinnen steht.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manduziert.)

A: Noch nicht, ich bin noch zu kurz hier.

F: Seit 17. Februar wird Georgien als ein sicheres Herkunftsland von Österreich anerkannt. Was sagen Sie dazu?

A: Das wurde von Ivanishvili gekauft. Nur weil bei uns keine Bomben fallen ist es noch lange nicht sicher.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Herkunftsland durchführt werden?

A: Ja, kein Problem.

F: Probleme mit den Behörden hatten Sie anscheinend nicht, sonst hätte man Ihnen wohl keinen neuen Personalausweis ausgestellt?

A: Nein, keine. Ich bin einfach in das Haus der Justiz gegangen und man hat mir einen neuen Ausweis ausgestellt.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich glaube, ich habe schon alles über meine Probleme erzählt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut sogar.

Vor der Übersetzung wird eine Pause um 14:55 Uhr gemacht.

Mit der Übersetzung wird um 15:05 Uhr begonnen.

Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen.

Ich möchte das folgendes geändert wird:

Auf Seite 7:

streiche: A: Am 09.April 2016 (Unabhängigkeitstag in Georgien) habe ich mich mit Freundin in einer Trafik aufgehalten. Als wir rauskamen, haben Männer auf mich aufgelauert.

setze: A: Am 09. April 2016 (Unabhängigkeitstag in Georgien) haben sich meine Freunde in einer Trafik aufgehalten. Ich wartete draußen. Als sie rauskamen, haben Männer auf mich schon aufgelauert.

Auf Seite 8:

bei (***) ist hinzuzufügen: Nicht von den Swanen sondern von Polizisten in ziviler Kleidung.

Mir wird eine Durchschrift der Niederschrift ausgefolgt.

bei (+++) zusätzlich: z.B. Drogen untergeschoben oder ähnliches.

..."

I.3.1.3. bP3 brachte im Wesentlichen Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der Angaben vor der bB):

" [Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes]

Warum haben Sie ihr Land verlassen?

Ich war ein Mitglied der Jugendfraktion der Nationalen Bewegung. 2012 waren die Wahlen in Georgien und es kam zum Machtwechsel, ich war bei Meetings und Kundgebungen immer dabei, ich war ein aktives Mitglied und bekam nach den Wahlen Probleme. Ich wurde immer wieder unter Druck gesetzt. 2014 wollte man mich in Haft nehmen und meine Familie musste 5000 LARI zahlen um mich frei zu kaufen. Danach wurde ich eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen, danach fing es jedoch wieder an. Es kam zu Streitigkeiten auf der Straße, bei denen ich beschimpft wurde und es auch zu Handgreiflichkeiten kam. Die Wahlen stehen nun wieder vor der Tür und dadurch wächst der Druck wieder an. Das ist mein Fluchtgrund.

...

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Dass sich das Gleiche wiederholt und dass ich womöglich bei den Streitigkeiten umgebracht werde

...

F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?

A: Ich habe Probleme mit meiner Wirbelsäule und meinem Gewicht.

F: Seit wann haben Sie diese Probleme?

A: Seit ungefähr 4 Jahren. Die kleinen Probleme habe ich vom Rugbyspielen gehabt. Damals waren die Schmerzen aber noch nicht so groß. Bei einem Streit wurde ich auch am Rücken getroffen, seither sind die Schmerzen viel größer.

...

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja, ich habe auf meinem Mobiltelefon ein Foto auf dem ich zu sehen bin. Es wurde aufgenommen im Zuge einer Demonstration in Tbilisi gegen Gasprom (russisches Unternehmen). Sonst habe ich nichts.

...

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Ich hatte einen RP.

F: Wann und wo wurde Ihr RP ausgestellt?

A: In XXXX , zirka 2010.

F: Wo ist der RP jetzt?

A: Der RP war beim Schlepper. Dieser hat dem Lenker des Fahrzeuges, das uns nach Österreich gebracht, unsere RP gegeben. Wie der Lenker dann weg war waren unsere RP auch weg.

F: Wann und wo haben Sie dem Schlepper den RP gegeben?

A: Es war April, mein Vater hat die Reise organisiert. Er hat auch meinen RP gebraucht für das Visum. Ein Mann hat uns die Visa besorgt. ...

F: Wo hat er das Visum besorgt?

A: Dieser Mann hat uns mitgenommen zu einem Ort, es war keine Botschaft, wo er unsere Fingerabdrücke genommen hat. Das war irgendwo in Tbilisi.

F: Wissen Sie wer das Visum ausgestellt hat?

A: Nein, ich habe das Visum nie gesehen. Der Mann hat die RP bei den Passkontrollen immer für uns vorgezeigt.

F: Sie hatten also weder am Flughafen Istanbul noch am Flughafen in Prag Ihren Reisepass bei sich?

A: Nein, das hat dieser Mann für uns vorgezeigt.

F: Sie sind von Istanbul nach Prag geflogen?

A: Ja.

F: Wie lange blieben Sie in Prag?

A: Wir blieben in einer Wohnung für zwei Nächte.

F: Ist der Schlepper mit Ihnen mitgeflogen?

A: Ja, bis nach Prag.

F: Aber bis nach Salzburg ist er nicht gefahren?

A: Nein, ein anderer Mann hat uns bis nach Salzburg gebracht.

F: Sie wollten aber doch nach Deutschland, oder?

A: Ja, aber die Reise organisiert hat mein Vater, deshalb weiß ich nicht alles darüber.

F: Warum sind Sie dann jetzt in Österreich?

A: Wir wurden bis nach Salzburg zum Bahnhof gefahren. Dort hätte uns ein anderer Fahrer abholen sollen und uns nach Deutschland bringen. Der ist aber nicht gekommen.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Meine Eltern haben in Salzburg am Bahnhof jemand getroffen der Russisch spricht. Er hat uns gesagt, wir sollten nach St. Georgen fahren und dort Asyl beantragen.

F: Wie sind Sie nach St. Georgen gekommen?

A: Wir sind mit dem Zug dorthin gefahren.

F: Sie sagten, Sie hatten den Reisepass nie wieder in der Hand?

A: Nein, wir mussten nur einmal nach Tbilisi um unsere Fingerabdrücke abzugeben. Den RP mit dem Visum habe ich aber nicht gesehen.

F: Und am Flughafen hatten sie in nicht in der Hand?

A: Nein. Er hatte alle RP. Er hat alle vorgezeigt und gezahlt und dann sind wir gekommen.

F: Stimmen die Daten auf Ihrer Asylkarte?

A: Ja, sie sind ident mit den Angaben auf meinen georgischen Personalausweis.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Staatsangehöriger von Georgien. Ich bin Georgier und georgisch-orthodox.

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

A: Ich lebte in XXXX . XXXX .

F: War das eine Mietwohnung?

A: Nein, die Wohnung gehört meinem Vater

F: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

A: Seit 2006.

...

F: Stehen Sie mit jemanden in Ihrem Heimatland in Kontakt?

A: Mit meinen Cousins und mit Freunden. Ich habe auch eine Verlobte, sie lebt in Tbilisi.

F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen oder Freunde?

A: Nein.

F: In Europa?

A: Nein.

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.

A: Ich habe Rugby gespielt und auf einem Automarkt als Security gearbeitet.

F: Was haben Sie als Security verdient?

A: Am Anfang 300 Lari und später 350 Lari.

F: Bei welcher Mannschaft haben Sie Rugby gespielt?

A: Im Rustawiteam und auch im Bolnisiteam für ein paar Jahr. Tbilisi und XXXX hatten später ein Team zusammen, deshalb habe ich dann dort gespielt.

F: Haben Sie sonst noch Besitz in Georgien?

A: Außer der Wohnung hat mein Vater noch ein Grundstück in Kachetien.

F: Wie viel hat Ihr Vater zirka verdient?

A: Soviel ich weiß 15.000 - 20.000 Lari im Jahr.

F: Wie konnte er so viel verdienen?

A: Der Freund meines Vater hat zirka 40 ha für Weinanbau, mein Vater besitzt auch ein wenig Land. Sie produzieren gemeinsam Wein und verkaufen diesen, deshalb hat er so ein hohes Einkommen.

F: Wie heißt der Wein?

A: Saperavi und Rkatsiteli. Es sind beides Rotweine.

F: Wann haben Sie Georgien verlassen?

A: Am 05.Mai 2016.

F: Von wo sind Sie losgefahren?

A: In Gori sind wir in einen Bus eingestiegen und nach Istanbul gefahren.

F: Von wo sind Sie losgefahren um nach Gori zu kommen?

A: Mit dem Auto aus XXXX . Wir waren am gleichen Tag aber auch in XXXX .

F: Von wo sind Sie wohin gefahren?

A: Von XXXX nach XXXX und dann nach Gori.

F: Und warum sind Sie nach XXXX ?

A: Um mich von Freunden zu verabschieden.

F: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

A: Nach dem 10.April 2016 waren wir bei der Tante meines Vaters und lebten dort.

F: Bei wem haben Sie in XXXX gewohnt?

A: Bei der Tante meines Vaters XXXX .

F: Welches Auto hat Ihr Vater besessen?

A: Ein Toyota Ibsum. F: Wo steht das Auto jetzt?

A: Bei den Verwandten meines Vaters.

F: Warum haben Sie sich seit April 2016 bei der Tante Ihres Vaters aufgehalten?

A: Mein Vater hat seit 2014 Probleme. Er hat den Bus einer Spezialeinheit dorthin gefahren, wo es eine Parade von Homosexuellen gab. Es waren auch viele Leute aus der orthodoxen Kirche anwesend, aus Priester. Diese Leute aus der Kirche mögen Homosexuelle nicht. Diese Leute haben dann angefangen auf die Homosexuellen einzuschlagen. Daraufhin haben die Teilnehmer der Parade Schutz bei der Spezialeinheit und den Busse gesucht. Mein Vater hat sich in seinem Bus befunden. Er hat gesehen, dass ein Mann mit einem Messer einen der Teilnehmer attackiert hat. Er hat neben sich einen Schlagstock der Polizei gesehen und genommen und hat den Angreifer mit dem Schlagstock geschlagen. Dieser Mann war ein Swane. Nachdem die Spezialeinheit wieder eingestiegen ist, sind sie alle mit dem Bus weggefahren.

F: Wissen Sie was mit diesem Swanen passiert ist?

A: Er hatte Verletzungen am Kopf, aber er ist nicht gestorben. Erst nachdem wir Drohungen bekommen haben, haben wir erfahren das er ein Swane ist.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Mein Vater wurde immer wieder angerufen von unbekannter Telefonnummer. Auch wurde er auf offener Straße geschlagen und es wurde ihm gesagt, dass man ihn umbringen würde und mich auch. Ich glaube, dass sie ihn nur deshalb nicht umgebracht haben, weil er sich immer unter Leuten befunden hat.

F: Hat Ihr Vater das auch einmal der Polizei gemeldet?

A: Bei einem Streit hat jemand die Polizei gerufen, aber weil mein Vater bei der Nationalen Bewegung ist hat die Polizei nichts gemacht. Aus Prinzip geht man in Georgien nicht zur Polizei wenn man mit jemand anderes in Streit ist. Das macht es gesellschaftlich nur schlechter.

F: Hatten Sie auch Probleme?

A: Ja. Weil ich Mitglied der Nationalen Bewegung bin seit 2009. In Tbilisi und in XXXX gab es damals sowohl von der Nationalen Bewegung als auch vom Georgischen Traum Wahlbüros. Wir Jugendliche wurden ausgeschickt um die Wahlen zu beeinflussen, in dem wir Plakate, Brochüren kaputt gemacht haben oder Anhänger von Georgischen Traum beeinflusst haben. Wir haben auch versucht durch zusätzliche Wahlabgaben die Wahl zu beeinflussen. (***) Jedoch gewann 2012 trotzdem Georgischer Traum die Parlamentswahlen und seither machen sie mit uns das Gleiche das wir vorher mit ihnen gemacht haben.

Die EV wird für eine Pause unterbrochen um 21:05 Uhr.

Die EV wird um 21:15 Uhr fortgesetzt.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Nach dem Regierungswechsel war es schon sehr heftig. Zuerst wurde ich auf der Straße nur erniedrigt. Aber dann wurde ich auch geschlagen. Das hat 2013 angefangen. Da hatte Georgischer Traum schon Einfluss auf die Polizei und andere Institutionen. Leute die die Streitigkeiten von Fenstern aus gesehen haben haben auch die Polizei gerufen, aber die hat nie etwas getan, weil die anderen Leute von Georgischer Traum waren und die Polizei wollte sich da nicht einmischen. Sie sind wohl auch zu mir nachhause gekommen um zu klären was passiert ist, aber wirklich ermittelt hat die Polizei nicht.

F: Durch Ihre körperliche Ausstrahlung wirken Sie nicht hilflos in einem Konflikt.

A: Mit einem oder zwei Angreifern habe ich keine Probleme, aber wenn mehr kommen und ich alleine bin oder wenn ich von hinten angegriffen werde dann kann ich mich auch nicht mehr wehren. Z.B. wenn ich bei Freunden war und dann alleine nachhause durch einen anderen Bezirk musste konnte es schon passieren dass ich bei Dunkelheit von hinten angegriffen werde.

F: Hat es vor kurzem einen Vorfall gegeben, nachdem Sie gesagt haben jetzt muss ich Georgien verlassen?

A: Im März nach einem Meeting bin ich nach XXXX zurückgefahren. Mir wurde gesagt, dass wenn ich wieder Überfälle auf Büros von Georgischer Traum mache wie 2012 dann wird mir schlimmeres passieren. Sie haben es mir nur gesagt, aber sie haben es ernst gemeint. Und dann ist meinem Vater im April auch noch etwas passiert, da hatten wir aber schon entschieden Georgien zu verlassen. Im Jahr 2014 hat mir immer wieder ein Mann in einem Auto aufgelauert. (***) Er hat gesagt, er würde mir Drogen unterschmuggeln und dann würde ich festgenommen werden. Meine Familie hat ihm dann Geld gegeben und die Streitereien und Probleme hörten kurz auf aber in letzter Zeit ist es dann wieder losgegangen. Vorher habe ich die Leute vom Sehen her gekannt. Ich wusste, dass sie aus XXXX stammen. Aber die Leute, die mir jetzt gesagt haben, dass ich nicht wieder die Wahlen manipulieren darf und das ich Büros von Georgischer Traum nicht attackieren darf sonst würde mir Schlimmeres passieren als nur Schläge, die habe ich nicht gekannt. Die kamen von Tbilisi oder sonst woher.

F: Sie wissen schon das Sie strafbare Handlungen gesetzt haben, oder?

A: Ja, wir haben dann auch Strafen gezahlt, aber wir haben jetzt keine Ruhe vor diesen Leuten.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja, habe ich

F: Konnten Sie alle Fluchtgründe schildern?

A: Ja. Vielleicht sollte ich noch sagen, dass ich so zwei bis dreimal pro Monat in Streit mit Anhängern von Georgischer Traum war. Wenn jemand es wirklich wissen wollte auch öfters.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft?

A: (+++) Ja, ich musste mehrmals Strafen zahlen.

F: Werden Sie von heimatlichen

Behörden/Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden gesucht?

A: Es gibt keine offenen Verfahren gegen mich. Ich musste nie zur Polizei. Andere Jungs, die auch solche Dinge getan haben, mussten zur Polizei und Strafen zahlen.

F: Wieviel hat Ihre Reise bis nach Österreich gekostet?

A: Insgesamt ungefähr € 7.000,-. € 5.000,- für den Schlepper und ungefähr € 2.000,- für die Reisekosten.

F: Wie sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist?

A: Legal mit einem Autobus.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in Ihre Heimat zurückkehren würden?

A: Durch die Probleme mit den Swanen werden mein Vater und ich auch sicher umgebracht und ich werde wohl festgenommen und durch die Gefängnisinsassen, die in der Zeit von Nationale Bewegung eingesperrt wurden werde ich Schlechtes erleben müssen. Die würden schlimme Dinge mit mir machen. Da ist es besser, dass ich mich gleich selber umbringe.

Mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland erörtert. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Nach außen hin, weiß ich das Georgien gut da steht, aber wie es innen wirklich ausschaut, wissen andere Länder nicht. Wenn Sie wollen können Sie im Internet nach dem KORTSKHELI INCIDENT googlen. Das zeigt wie mit Leader von Nationaler Bewegung umgegangen wird.

F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt?

A: Ja, bitte.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manduziert.)

A: Nein.

F: Seit 17. Februar wird Georgien als ein sicheres Herkunftsland von Österreich anerkannt. Was sagen Sie dazu?

A: Das ist genau was ich sage. Für Europa und andere Länder scheint alles super zu sein in Georgien, aber was drinnen ist weiß niemand.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Herkunftsland durchführt werden?

A: Ja, kein Problem.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, habe ich.

Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen.

Ich möchte folgendes korrigieren:

Auf Seite 7:

streichen (***):Jedoch gewann 2012 trotzdem Georgischer Traum die Parlamentswahlen und seither machen sie mit uns das Gleiche das wir vorher mit ihnen gemacht haben.

setzen (***):Jedoch gewann 2012 trotzdem Georgischer Traum die Parlamentswahlen und seither machen sie mit uns fast das Gleiche das wir vorher mit ihnen gemacht haben nur haben wir sie nie geschlagen sondern nur Sachen kaputt gemacht.

Auf Seite 8:

streiche (***):Er hat gesagt, er würde mir Drogen unterschmuggeln und dann würde ich festgenommen werden.

setze (***):Er sagte, dass wegen meiner Aktionen gegen georgischer Traum (während der Wahlen) würde ich festgenommen werden.

streiche (+++):Ja, ich musste mehrmals Strafen zahlen.

setze (+++): Nur einmal hat meine Familie einem Mann 5000 gegeben, damit ich in der Ruhe gelassen werde.

..."

I.3.2. In Bezug auf die Einreisemodalitäten und der Ausstellung eines Visums wurden in Bezug auf bP2 und bP3 ähnliche Feststellungen wie in Bezug auf bP1 getroffen.

I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

I.4.1.1. Wiedergabe der Ausführungen der bB in bezug auf bP1:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Durch die Vorlage Ihres unbedenklichen georgischen Personalausweises steht Ihre Identität fest. Sie sind XXXX , geboren am XXXX in XXXX .

Bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer religiösen Gesinnung und Ihrer Familienverhältnisse sind Sie ob der Verwendung des Idioms der Sprache Georgisch, Ihrer Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittener Angaben glaubhaft.

Zumal Sie vor der Antragstellung polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten sind, ist davon auszugehen, dass Sie spätestens mit dem Datum der Antragstellung illegal in das Bundesgebiet gereist sind. Zumal Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen steht fest, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit Ihren Angaben.

In Folge waren Sie ausschließlich nur auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus waren Sie niemals zum Aufenthalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Sie brachten auf Befragung hin eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vor und ergab sich derartiges auch aus der Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass eine Erkrankung besteht, welche jedoch kein Rückkehrhindernis darstellt, da sowohl Diabetes als auch Ihre Herzerkrankung in Ihrem Heimatland medizinisch behandelt werden können. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass Sie in Georgien am Herzen operiert worden sind und andererseits aufgrund der Informationen zu Ihrem Herkunftsland.

Gemäß Aktenlage sind Sie im Bundesgebiet bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor. Es liegt auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie vor.

Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Ehefrau und Ihrem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellten gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz. Weitere Blutsverwandte oder Bekannte haben Sie gemäß Ihren Angaben weder in Österreich noch in einem anderen Land der Europäischen Union und konnten von der Behörde auch keine weiteren Verwandten in Europa festgestellt oder ermittelt werden.

In Zusammenschau ist also zu sehen, dass Sie weder Verwandte, außer der Ehefrau und des Sohnes, im Bundesgebiet haben noch über Personen aufweisen, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Bei Ihrer Einvernahme beim BFA in XXXX am 16.06.2016 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt sinngemäß an, dass Sie am 17.Mai 2014 einen Bus der georgischen Spezialeinheit zu einer "Gay-Parade" gefahren hätten. Teilnehmer der Parade wären von Gegendemonstranten attackiert worden. Sie hätten einen Angriff mit einem Messer durch einen Gegendemonstranten auf einen Teilnehmer der Parade beobachtet. Der Attackierte hätte bei Ihnen Schutz gesucht. Sie hätten den Angreifer entwaffnet und mit einem Schlagstock der Polizei am Kopf getroffen. Dieser hätte daraufhin am Kopf geblutet. Seither hätten Sie Probleme mit der Familie des Angreifers, da dieser der Volksgruppe der Swanen angehöre und die Familie Ihnen und Ihrer Familie gegenüber Blutrache geschworen hätte. Auch hätten Sie als Mitglied der Vereinten Nationalen Bewegung keinen Schutz durch die Polizei gefunden, da die Polizei gegen Mitglieder der politischen Partei "Vereinte Nationale Bewegung" in Folge VNB wäre und in Fällen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen nicht ermitteln würde. Sie wären nach dem 17. Mai 2014 immer wieder von "Swanen" attackiert und geschlagen worden. Der letzte Vorfall hätte sich am 09. April 2016 ereignet. Sie wären mit Freunden unterwegs gewesen. Als diese sich in eine Trafik begaben, hätten schon Personen auf Sie aufgelauert und hätten versucht Sie zu töten. Nur durch die Hilfe Ihrer Freunde wären Sie noch am Leben. In der Nacht des selben Tages wären Personen zu Ihnen nachhause gekommen und hätten verlangt, dass Sie die Wohnung verlassen sollen. Da Sie das nicht getan hätten, hätten diese Personen Ihre Eingangstüre mit Farbe beschmiert, außerdem hätte man Sie unter unterdrückter Telefonnummer angerufen und hätte man Ihnen mit dem Tod gedroht. Dies wäre für Sie der Grund gewesen nach XXXX zu Ihrer Tante zu fahren und sich dort zu verstecken. Freunde hätten für Sie einen Schlepper gefunden, der Ihnen eine Reise nach Deutschland hätte organisieren können. Ein Mann namens " XXXX " hätte für Sie und Ihre Familienangehöre die notwendigen Visa besorgt um von Istanbul nach Europa zu fliegen. Für die Reise hätten Sie insgesamt 5000 Euro für den Schlepper und weitere 2000 Euro für die Reise ausgegeben. Am 05.05.2016 hätten Sie XXXX mit Ihrem eigenen Auto verlassen. Der Mann Ihrer Tante hätte das Fahrzeug nach Gori gelenkt, wo Sie in einen Bus nach Istanbul eingestiegen wären. Ihre Auto wäre jetzt bei diesem Verwandten in XXXX . Der Vorfall am 09. April 2016 wäre der Auslöser für Sie gewesen, jedoch hätte auch Ihr Sohn große Probleme in Georgien. So wäre er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zur VNB immer wieder von Polizisten in ziviler Kleidung geschlagen. Ihr Sohn hätte erfolgreich Rugby in Georgien gespielt, nach einem Schlag auf den Rücken durch einen Polizisten wäre er jedoch so schwer verletzt worden, dass er nun große Probleme mit der Wirbelsäule hätte und in Folge viel Gewicht zugenommen hätte was ebenfalls ein großes Probleme darstelle. Eine Rückkehr nach Georgien schlossen Sie dezidiert aus, da Sie sonst ganz sicher von den Swanen getötet werden.

In der Erstbefragung am 16.12.2015 gaben Sie an, dass nach dem Machtwechsel 2012 aufgrund der Parteizugehörigkeit zur VNB Probleme bekommen hätten. Das Schlimmste wären die Beleidigungen gewesen, welche schon monatelang angedauert hätten. Sie wären mehrere Male geschlagen worden und die ganze Zeit wären Sie unterdrückt worden. Der letzte Vorfall hätte sich am 09.04.2016 ereignet. Sie wären von unbekannten Personen attackiert worden und als die Polizei gekommen wäre hätte diese nichts unternommen. Sie gaben befragt zu einer Rückkehr weiters an, dass Sie Angst um Ihr Leben und das Ihrer Familie hätten, da es bereits Drohanrufe gegeben hätte.

In Ihrer Erstbefragung am 12.05.2016 erwähnten Sie mit keinem Wort die "Swanen" als jene Personengruppe, von denen die Gefährdung Ihrer Person ausgeht, sondern vielmehr wäre die Parteizugehörigkeit zur VNB die Ursache Ihrer Gefährdung. Auch wenn Sie in der Erstbefragung dazu angehalten wurden nur den maßgeblichen Sachverhalt zu schildern, so ist es jedoch nicht nachvollziehbar warum Sie den tatsächlichen Personenkreis von denen Ihnen Gefahr droht bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt haben. In Ihrer EV am 16.06.2016 führten Sie an, Sie hätten im Zuge einer "Schwulenparade" am 17.05.2014 einen Bus der Spezialeinheit gelenkt, welche die aufgebrachte Menge davor abhalten hätte sollen die Teilnehmer zu attackieren.

Hiezu wird angemerkt, dass der 17. Mai der "Internationale Tag gegen Homophobia, Transphobia und Biphobia" ist. Im Zuge einer Kundgebung gegen Homosexuelle, veranstaltet durch hohe Würdenträger der orthodoxen Kirche (zirka 40.000 Teilnehmer) kam es am 17.05.2013 in Tbilisi zu Gewaltexzessen gegenüber der gleichgeschlechtlichen Minderheit. Dabei wurden etliche Menschen verletzt, darunter auch einige Polizisten. Aufgrund der Vorfälle am 17.05.2013 wurden alle Veranstaltungen (auch private Veranstaltungen) von der Homosexuellen Community für den 17.05.2014 abgesagt. Es gibt, mit Ausnahme einer Polizeikontrolle eines Lokales für Homosexuelle, bei denen die Personendaten der Anwesenden aufgenommen wurden keine Berichte über Übergriffe gegen Homosexuelle an diesem oder an einem anderen Tag, an dem sich Ihr geschilderter Vorfall hätte ereignen können. Da sowohl Sie, als auch Ihre Ehefrau und Ihr Sohn einhellig das Jahr 2014 nannten, an dem sich der Vorfall ereignet hätte, kann es sich hierbei nicht von Ihnen um bloß einer Verwechslung des Jahres gehandelt haben. Die von Ihnen vorgebrachte Attacke hätte sich nur am 17.Mai 2013 nicht aber am 17. Mai 2014 ereignen können, da es am 17. Mai 2014 keine Übergriffe auf Homosexuelle in dem von Ihnen beschrieben Ausmaß gab. Ihnen wird diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Auch dass Sie überhaupt von Angehörigen der Minderheit der Swanen wegen Blutrache in Georgien ständig überall verfolgt und attackiert werden ist angesichts der Informationen zu den "Swanen" schwer vorstellbar. Die Zahl der Swanen wird auf etwa 40.000 Menschen geschätzt. Diese leben vorwiegend in Swanetien, im Norden Georgiens - etwa 7 Autostunden von Tbilisi entfernt. Die Blutrache unter den Swanen war über Jahrhunderte "Brauchtum" allerdings wird sie seit geraumer Zeit nicht mehr gelebt. (Vgl. Anfragebeantwortung Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Tbilisi, per E-Mail vom 19.10.2012:

Aufgrund der Erfahrungen, Berichte und Informationen der letzten 5 Jahre als Polizei Attaché in Georgien, kann gesagt werden, dass die Blutrache in Georgien schon vor längerer Zeit abgeschafft wurde, bzw. nicht mehr praktiziert wird. Auch in Swanetien gibt es solche Vorfälle nicht mehr, zumindest wurden in den letzten Jahren vom VB keine Vorfälle einer Blutrache in dieser Region Georgiens wahrgenommen.) Auch bezüglich der behaupteten Verfolgung und Bedrohung Ihrer Person und Ihrer Familie durch "Swanen" wird Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Sie gaben auch an, dass die Polizei in Ihrem Fall keine Ermittlungen führen würden, da Sie Parteimitglied der VNB wären. So hätte die Polizei im Falle des Vorfalls am 09. April 2016 keine weiteren Ermittlungen geführt. Dies hätte Sie gezwungen zu Ihrer Tante nach XXXX zu fahren, wo Sie sich vor den "Swanen" versteckt hielten und Ihre Reise nach Deutschland organisiert hätten. Dokumente, die Ihre Angaben hätten beweisen können, wie etwa Drohbriefe oder ähnliches hätten Sie bei der Einvernahme am 16.06.2016 nicht vorlegen können, da Sie bis zur Abreise am 05.05.2016 nicht mehr nach XXXX in Ihre Wohnung zurückkehren hätten können. Wie bereits ausführlich dargelegt, wird Ihnen die Verfolgung durch die Swanen die Glaubwürdig vollends abgesprochen, jedoch gibt es auch bezüglich Ihrer Angaben zu dem Zeitraum 10.04.2016 - 05.05.2016 und der nicht möglichen Rückkehr in die Wohnung in XXXX berechtigte Zweifel an Ihren Angaben. Ihre Ehefrau gab in ihrer Einvernahme am 16.06.2016 zu Protokoll, dass sie alle die letzte Zeit vor der Abreise am 05.05.2016 in XXXX in Ihrer Wohnung verbracht hätten und dass sie von dort aus mit ihrem Auto nach Gori gefahren wären. Das Auto würde sich nun bei einem Bekannten in Gori befinden und nicht wie Sie es Angaben bei einem Verwandten in XXXX . Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn sie sich im letzten Monat vor der Ausreise tatsächlich in XXXX aufgehalten hätten, Ihre Ehefrau so eklatant Ihren Angaben widersprechen würde. Womit Ihren Angaben, Sie hätten keine Möglichkeit gehabt Beweismittel mitzunehmen ebenfalls die Glaubwürdigkeit entzogen wird.

Letzten Endes kommt das BFA zu der Feststellung, dass Ihre Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt lediglich eine gedankliche Konstruktion sind. Bei genauerer Betrachtung Ihrer Angaben, der Angaben Ihrer Ehefrau und den Berichten über Ihr Heimatland, welches als sicheres Herkunftsland eingestuft ist, wird der angeblichen Bedrohung jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Sollte es tatsächlich zu körperlichen Übergriffen jeglicher Art in Georgien kommen, so ist den Informationen über Georgien zu entnehmen, dass sowohl die Polizei willens als auch fähig ist Sie zu beschützen bzw. angezeigte Übergriffe zu ermitteln und die Schuldigen vor ein ordentliches Gericht, welches ebenfalls der Länderinformation zu Folge unabhängig von politischem Einfluss entscheidet, geführt werden. Vor willkürlichen Übergriffen kann jedoch weder die Polizei in Georgien noch die österreichische Exekutive hundertprozentigen Schutz gewähren.

Sie gaben auch an, dass sowohl Sie als auch Ihr Sohn aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur VNB seit 2012 erniedrigt und ungerecht behandelt werden. Hiezu wird ebenfalls auf die Information zu Ihrem Herkunftsland verwiesen. Es gibt Bericht, wonach hohe Amtsträger der Vorgängerregierung Saakashvili durch die Justiz aufgrund von Amtsmissbrauchs, Korruption und ähnlichen Vergehen verurteilt wurden. Weiters gibt es Berichte von Einschüchterungsversuchen von Wahlhelfern und Wahlleiter im Vorfeld von Wahlen. Auch bei strafrechtlich relevanten Anklagen würden Parteimitglieder der VNB höhere Strafen erfahren, als Parteimitglieder des "Georgischen Traum". Laut eigenen Angaben sind Sie und Ihr Sohn jedoch weder ehemalige hohe Amtsträger der Vorgängerregierung, noch sind oder waren sie Wahlhelfer/Wahlleiter und sind sie bis dato in Georgien strafrechtlich unbescholten, womit ihnen keine besondere Aufmerksam durch die Justiz zugestanden wird. Sie gehören somit zu keiner der beschriebenen Personengruppen, die eine Verfolgung durch Exekutive und Justiz zu erwarten hätte, womit auch eine Verfolgung auszuschließen ist. Nur aufgrund der Zugehörigkeit zur Partei VNB von allen Institutionen in Georgien schlecht behandelt zu werden ist ebenfalls unrealistisch und lebensfremd, ansonsten würden über 800.000 Menschen in Georgien Ihr Schicksal teilen, worüber jedoch keinerlei Berichte existieren. Es darf hierbei auf den Ausgang der Parlamentswahlen von 2012 verwiesen werden. Auf die Partei VNB entfielen bei den Parlamentswahlen 2012 867.000 Stimmen, während 1,179 Mio georgische Wahlberechtigte die Partei "Georgischer Traum" gewählt haben. Es liegen keine Berichte vor, die die Annahme rechtfertigen würde, dass Ihnen bloß wegen der Zugehörigkeit zu der VNB ein Leben in Georgien unmöglich machen würde, zumal Ihnen das seit den Parlamentswahlen im Oktober 2012 auch möglich war. Das BFA erkennt daher keinen Grund, wegen der Zugehörigkeit zur VNB Georgien verlassen zu müssen, zumal es sich in Georgien um ein Sicheres Herkunftsland handelt und die Gerichte und Exekutive unabhängig von der gewählten Regierung agieren können.

Sonstige Ausreisegründe kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht.

In Gesamtbewertung aller Angaben kam das Bundesamt zum Schluss, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren. Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen, ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen.

Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Georgien zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis.

Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung, zu Teil wird. Ihre Familie lebt in Georgien. Sie könnten auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen und wären auch nach wie vor durch Ihre Eigentumswohnung wohnversorgt. Auch der Gang zu den Behörden ist Ihnen möglich und zumutbar.

Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen.

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie beauftragen einen Schlepper unter Angaben falscher Tatsachen ein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum zu erwirken. Auch wenn Sie mittels Reisepass und gültigem Visum eingereist sind, so war jedoch die Absicht eine völlig andere als jene unter den Sie ein Visum erhielten. Somit halten Sie sich illegal im Schengen-Raum auf zumal Sie nicht mehr im Besitz Ihres Reisepasses sind. Sie sind also illegal in das Bundesgebiet gereist. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auf Befragung hin führten Sie an, dass Sie keine nennenswerten Bezugspunkte zu anderen Angehörigen im Bundesgebiet haben. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde.

Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit 11.05.2016 in Österreich befinden und ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht.

Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

Zu Ihrem allfällig begründeten Privatleben in Österreich ist zu sagen, dass zwar davon auszugehen ist, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.

Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen.

Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt.

Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise.

In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist."

I.4.1.2. Wiedergabe der Ausführungen der bB in Bezug auf bP3:

"Durch die Vorlage Ihres unbedenklichen georgischen Personalausweises steht Ihre Identität fest. Sie sind XXXX , geboren am XXXX in XXXX /Georgien.

Bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer religiösen Gesinnung und Ihrer Familienverhältnisse sind Sie ob der Verwendung des Idioms der Sprache Georgisch, Ihrer Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittener Angaben glaubhaft.

Zumal Sie vor der Antragstellung polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten sind, ist davon auszugehen, dass Sie spätestens mit dem Datum der Antragstellung illegal in das Bundesgebiet gereist sind. Zumal Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen steht fest, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit Ihren Angaben.

In Folge waren Sie ausschließlich nur auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus waren Sie niemals zum Aufenthalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Sie brachten auf Befragung hin eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vor und ergab sich derartiges auch aus der Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass eine Erkrankung besteht, welche jedoch kein Rückkehrhindernis darstellt, da Beschwerden im LWS-Bereich in Ihrem Heimatland medizinisch behandelt werden können. Dies ergibt sich aufgrund der Informationen zu Ihrem Herkunftsland.

Gemäß Aktenlage sind Sie im Bundesgebiet bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor. Es liegt auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie vor.

Sie reisten gemeinsam mit Ihren Eltern in das Bundesgebiet ein und stellten gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz. Weitere Blutsverwandte oder Bekannte haben Sie gemäß Ihren Angaben weder in Österreich noch in einem anderen Land der Europäischen Union und konnten von der Behörde auch keine weiteren Verwandten in Europa festgestellt oder ermittelt werden.

In Zusammenschau ist also zu sehen, dass Sie weder Verwandte, außer den Eltern, im Bundesgebiet haben noch über Personen aufweisen, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Bei Ihrer Einvernahme beim BFA in XXXX am 16.06.2016 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt sinngemäß an, dass Sie seit 2009 aktives Mitglieder der Partei Vereinte Nationale Bewegung in Folge VNB wären. Sie hätten im Zuge der Parlamentswahlen 2012 in Tbilisi und XXXX daran mitgewirkt Wahlplakate und Wahlbroschüren, aber auch Wahllokale der gegnerischen Partei "Georgischer Traum" zu verstören bzw. zu verwüsten. Sie hätten sich weiters daran beteiligt die Wahlen mittels zusätzlicher Stimmenabgabe zu manipulieren. Trotzdem wäre die Partei "Georgischer Traum" als Wahlsieger hervorgegangen und stelle seither die Regierung. Seit 2013 hätten Sie Probleme. Zuerst wären Sie auf der Straße nur beleidigt worden, aber dann wäre es auch zu offenen Konfrontationen mit Angehörigen von "Georgischer Traum" gekommen. Sie wären öfters geschlagen worden, auch wäre die Polizei des Öfteren gerufen worden, diese hätte jedoch nichts unternommen, weil Sie Anhänger der VNB wären. 2014 wären Sie von einem Mann erpresst worden, weil dieser Sie wegen Ihrer Taten im Zuge der Wahlen 2012 verhaften hätte wollen. Nur gegen Zahlung von 5000 durch Ihre Familie wären Sie für einige Zeit in Ruhe gelassen worden. Aber da im Oktober 2016 wieder Parlamentswahlen anstehen wäre Ihnen im März 2016 von Unbekannten geraten worden, sich nicht wieder in ähnlicher Weise zu verhalten wie Sie dies 2012 getan hätten, ansonsten würde Ihnen Schlimmes passieren. Aus diesem Grund und da Ihr Vater und auch Sie von Swanen mit dem Umbringen bedroht wären hätten Sie entschieden gemeinsam mit Ihren Eltern Georgien zu verlassen und nach Deutschland zu reisen um dort internationalen Schutz zu beantragen.

In der Erstbefragung am 16.12.2015 gaben Sie sinngemäß an, dass Sie in der Jugendfraktion der VNB tätig waren und dass Sie nach den Wahlen 2012 Probleme bekommen hätten. Sie wären immer wieder unter Druck gesetzt worden und wollte man Sie 2014 in Haft nehmen. Durch die Zahlung von 5000 wären Sie durch Ihre Familie frei gekauft worden und Sie für einige Zeit in Ruhe gelassen worden. Es wäre dann aber wieder zu Streitigkeiten auf der Straße gekommen bei denen Sie beschimpft worden wären und es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre. Da wieder Wahlen anstehen, würde der Druck auf Sie wieder steigen. Dies wäre Ihre Fluchtgrund.

In Ihrer Erstbefragung am 12.05.2016 erwähnten Sie mit keinem Wort die "Swanen" als jene Personengruppe, von denen ebenfalls eine Gefährdung Ihrer Person ausgeht, sondern vielmehr wäre die Parteizugehörigkeit zur VNB die Ursache Ihrer Gefährdung. Auch wenn Sie in der Erstbefragung dazu angehalten wurden nur den maßgeblichen Sachverhalt zu schildern, so ist es jedoch nicht nachvollziehbar warum Sie den ebenso infrage kommenden Personenkreis der Swanen von denen Ihnen ebenso Gefahr droht bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt haben. In Ihrer EV am 16.06.2016 führten Sie an, dass Ihr Vater im Zuge einer Veranstaltung von Homosexuellen in Tbilisi am 17.05.2014 einen Bus der Spezialeinheit gelenkt hätte, welche die aufgebrachte Menge davor abhalten hätte sollen die Teilnehmer zu attackieren. Bei dieser Veranstaltung hätte Ihr Vater einen Swanen mit einem Schlagstock am Kopf verletzt. Seither wäre das Leben Ihres Vaters aber auch Ihres in Gefahr.

Hiezu wird angemerkt, dass der 17. Mai der "Internationale Tag gegen Homophobia, Transphobia und Biphobia" ist. Im Zuge einer Kundgebung gegen Homosexuelle, veranstaltet durch hohe Würdenträger der orthodoxen Kirche (zirka 40.000 Teilnehmer) kam es am 17.05.2013 in Tbilisi zu Gewaltexzessen gegenüber der gleichgeschlechtlichen Minderheit. Dabei wurden etliche Menschen verletzt, darunter auch einige Polizisten. Aufgrund der Vorfälle am 17.05.2013 wurden alle Veranstaltungen (auch private Veranstaltungen) von der Homosexuellen Community für den 17.05.2014 abgesagt. Es gibt, mit Ausnahme einer Polizeikontrolle eines Lokales für Homosexuelle, bei denen die Personendaten der Anwesenden aufgenommen wurden keine Berichte über Übergriffe gegen Homosexuelle an diesem oder an einem anderen Tag, an dem sich Ihr geschilderter Vorfall hätte ereignen können. Da sowohl Sie, als auch Ihr Vater und Ihre Mutter einhellig das Jahr 2014 nannten, an dem sich der Vorfall ereignet hätte, kann es sich hierbei nicht von Ihnen um bloß einer Verwechslung des Jahres gehandelt haben. Die von Ihnen vorgebrachte Attacke hätte sich nur am 17.Mai 2013 nicht aber am 17. Mai 2014 ereignen können, da es am 17. Mai 2014 keine Übergriffe auf Homosexuelle in dem von Ihnen beschrieben Ausmaß gab. Ihnen wird diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Auch dass Sie oder Ihr Vater überhaupt von Angehörigen der Minderheit der Swanen wegen Blutrache in Georgien ständig überall verfolgt und attackiert werden ist angesichts der Informationen zu den "Swanen" schwer vorstellbar. Die Zahl der Swanen wird auf etwa 40.000 Menschen geschätzt. Diese leben vorwiegend in Swanetien, im Norden Georgiens - etwa 7 Autostunden von Tbilisi entfernt. Die Blutrache unter den Swanen war über Jahrhunderte "Brauchtum" allerdings wird sie seit geraumer Zeit nicht mehr gelebt. (Vgl. Anfragebeantwortung Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Tbilisi, per E-Mail vom 19.10.2012: Aufgrund der Erfahrungen, Berichte und Informationen der letzten 5 Jahre als Polizei Attaché in Georgien, kann gesagt werden, dass die Blutrache in Georgien schon vor längerer Zeit abgeschafft wurde, bzw. nicht mehr praktiziert wird. Auch in Swanetien gibt es solche Vorfälle nicht mehr, zumindest wurden in den letzten Jahren vom VB keine Vorfälle einer Blutrache in dieser Region Georgiens wahrgenommen.) Auch bezüglich der behaupteten Verfolgung und Bedrohung Ihrer Person und Ihrer Familie durch "Swanen" wird Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Sie gaben auch an, dass die Polizei in Ihrem Fall keine Ermittlungen führen würden, da Sie Parteimitglied der VNB wären. So wäre die Polizei von Augenzeugen, die die Streitigkeiten zwischen Ihnen und Anhänger des "Georgischen Traum" beobachtet hätten mehrmals gerufen worden und wären sogar zu Ihnen nachhause gekommen um den Sachverhalt zu ermitteln, jedoch wären in Folge keine weiteren Schritte unternommen worden. Sie gaben aber auch an, dass es gesellschaftlich in Georgien nicht üblich wäre bei Streitigkeiten die Polizei zu Hilfe zu rufen. Sie wären im März nach einem Treffen in Tbilisi nach XXXX zurückgekehrt und auf der Straße von Unbekannten angesprochen worden, die Sie gewarnt hätten von dem Verhalten, dass Sie im Zuge der Parlamentswahlen an den Tag gelegt hätte Abstand zu nehmen, ansonsten würden Ihnen schlimme Dinge zustoßen. Auch wäre im Fall des Vorfalls am 09. April 2016 mit Ihrem Vater keine weiteren Ermittlungen durch die Polizei geführt worden. Dies hätte Sie und Ihre Familie gezwungen zu der Tante Ihres Vaters nach XXXX zu fahren, wo Sie sich bis zur Ausreise versteckt hielten. Ihrem Vater und in Folge auch Ihnen wurde bezüglich der Verfolgung und Bedrohung durch die Swanen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch dass Sie sich vom 10.04.2016 bis zur Ausreise am 05.05.2016 nicht in XXXX aufgehalten hätten ist unglaubwürdig, da Ihre Mutter in ihrer Einvernahme das Gegenteil behauptet. Ihre Mutter gab in ihrer Einvernahme am 16.06.2016 sinngemäß zu Protokoll, dass sie alle die letzte Zeit vor der Abreise am 05.05.2016 in XXXX in Ihrer Wohnung verbracht hätten und dass sie von dort aus mit ihrem Auto nach Gori gefahren wären. Das Auto würde sich nun bei einem Bekannten in Gori befinden und nicht wie Sie es Angaben bei einem Verwandten in XXXX . Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn sie sich im letzten Monat vor der Ausreise tatsächlich in XXXX aufgehalten hätten, Ihre Mutter so eklatant Ihren Angaben widersprechen würde. Womit Ihren Angaben, Sie hätten sich in XXXX verstecken müssen ebenfalls die Glaubwürdigkeit entzogen wird.

Sie gaben einerseits an im Zuge der Parlamentswahlen strafbare Handlungen gesetzt zu haben, andererseits hätten Sie niemals mit den georgischen Behörden Probleme gehabt und wären Sie auch niemals bei der Polizei gewesen oder von dieser festgenommen worden. Sie behaupten einerseits aufgrund der Zugehörigkeit zur VNB in Georgien diskriminiert zu werden und andererseits wurden Sie ob der strafbaren Handlungen niemals von den Behörden diesbezüglich bestraft. Wenn Sie tatsächlich aufgrund der Zugehörigkeit zur VNB Probleme in Georgien hätten, wären Sie ob der gesetzten Taten längst inhaftiert worden. Streitigkeiten aufgrund der unterschiedlichen politischen Meinung sind nicht abwegig, jedoch in dem Ausmaß dass Ihr Leben deshalb in Gefahr wäre und Sie auch keinen Schutz bei den zuständigen unabhängigen Behörden Ihres Heimatlandes finden könnten sind nicht lebensnah und völlig unglaubwürdig, zumal Sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und den Polizeikräften und Gerichten eine Unabhängigkeit vom politischen Einfluss attestiert wird.

Sie gaben in Ihrer Einvernahme am 16.06.2016, an schweren Schmerzen im Bereich der LSW zu leiden. Die Hauptursache für die Schmerzen wäre durch Schläge auf den Rücken hervorgerufen worden auch wenn Sie bereits vor 4 Jahren bei einem Rugbyspiel erstmalig an der LWS verletzt worden wären. Bei der für das Asylansuchen unabhängigen Untersuchung am 19.05.2016 im Landeskrankenhaus Hochsteiermark gaben Sie lediglich an, dass Sie die Verletzungen als Rugbyspieler in Georgien erlitten hätten. Schläger auf den Rücken als Ursache erwähnten Sie im Krankenhaus mit keinem Wort. Es ist nicht plausibel warum Sie nicht auch im Krankenhaus als Hauptursache für die Schmerzen die angeblich erhalten Schläge angaben.

Durch den Vergleich Ihrer Aussagen und der Aussagen Ihrer Eltern kommen drei unterschiedliche Motive und Tätergruppen zu Tage von denen Sie angeblich ständig attackiert werden. Während Sie behaupten von Mitgliedern des "Georgischen Traum" beschimpft und geschlagen zu werden, gibt Ihr Vater an, dass Sie ständig von Polizisten in ziviler Kleidung geschlagen werden, während Ihre Mutter in Ihrer Einvernahme angab, dass Ihr Vater von Swanen bedroht und geschlagen werden würde und dass Sie bei dem Versuch ihm zu helfen ebenfalls von diesen geschlagen worden wären. Da Sie sowohl in Georgien als auch in Österreich immer im Familienverbund gelebt haben, könnten sich, bei tatsächlich stattgefundenen einschneidenden Ereignissen sich ihre Wahrnehmung nicht derart unterschiedlich darstellen, weshalb Ihnen die diesbezügliche Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen wird.

Letzten Endes kommt das BFA zu der Feststellung, dass Ihre Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt lediglich eine gedankliche Konstruktion ist. Bei genauerer Betrachtung Ihrer Angaben, der Angaben Ihrer Mutter und Ihres Vaters und den Berichten über Ihr Heimatland, welches als sicheres Herkunftsland eingestuft ist, wird der angeblichen Bedrohung jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Sollte es tatsächlich zu körperlichen Übergriffen jeglicher Art in Georgien gekommen sein, so ist den Informationen über Georgien zu entnehmen, dass sowohl die Polizei willens als auch fähig ist Sie zu beschützen bzw. angezeigte Übergriffe zu ermitteln und die Schuldigen vor ein ordentliches Gericht, welches ebenfalls der Länderinformation zu Folge unabhängig von politischem Einfluss entscheidet, geführt werden. Vor willkürlichen Übergriffen kann jedoch weder die Polizei in Georgien noch die österreichische Exekutive hundertprozentigen Schutz gewähren.

Sie gaben auch an, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur VNB seit 2012 erniedrigt und ungerecht behandelt werden. Hiezu wird ebenfalls auf die Information zu Ihrem Herkunftsland verwiesen. Es gibt Bericht, wonach hohe Amtsträger der Vorgängerregierung Saakashvili durch die Justiz aufgrund von Amtsmissbrauchs, Korruption und ähnlichen Vergehen verurteilt wurden. Weiters gibt es Berichte von Einschüchterungsversuchen von Wahlhelfern und Wahlleiter im Vorfeld von Wahlen. Auch bei strafrechtlich relevanten Anklagen würden Parteimitglieder der VNB höhere Strafen erfahren, als Parteimitglieder des "Georgischen Traum". Laut eigenen Angaben sind Sie jedoch weder ehemaliger hoher Amtsträger der Vorgängerregierung, noch sind oder waren Sie Wahlhelfer/Wahlleiter und sind Sie bis dato in Georgien strafrechtlich unbescholten, womit Ihnen keine besondere Aufmerksam durch die Justiz zugestanden wird. Sie gehören somit zu keiner der beschriebenen Personengruppen, die eine Verfolgung durch Exekutive und Justiz zu erwarten hätte, womit auch eine Verfolgung auszuschließen ist. Nur aufgrund der Zugehörigkeit zur Partei VNB von allen Institutionen in Georgien schlecht behandelt zu werden ist ebenfalls unrealistisch und lebensfremd, ansonsten würden über 800.000 Menschen in Georgien Ihr Schicksal teilen, worüber jedoch keinerlei Berichte existieren. Es darf hierbei auf den Ausgang der Parlamentswahlen von 2012 verwiesen werden. Auf die Partei VNB entfielen bei den Parlamentswahlen 2012 867.000 Stimmen, während 1,179 Mio georgische Wahlberechtigte die Partei "Georgischer Traum" gewählt haben. Es liegen keine Berichte vor, die die Annahme rechtfertigen würde, dass Ihnen bloß wegen der Zugehörigkeit zu der VNB ein Leben in Georgien unmöglich machen würde, zumal Ihnen das seit den Parlamentswahlen im Oktober 2012 auch möglich war. Das BFA erkennt daher keinen Grund, wegen der Zugehörigkeit zur VNB Georgien verlassen zu müssen, zumal es sich in Georgien um ein Sicheres Herkunftsland handelt und die Gerichte und Exekutive unabhängig von der gewählten Regierung agieren können.

Sonstige Ausreisegründe kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht.

In Gesamtbewertung aller Angaben kam das Bundesamt zum Schluss, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren. Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen, ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen.

Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Georgien zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis.

Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung, zu Teil wird. Ihre Familie lebt in Georgien. Sie könnten auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen und wären auch nach wie vor durch Ihre Eigentumswohnung wohnversorgt. Auch der Gang zu den Behörden ist Ihnen möglich und zumutbar.

Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen.

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie beauftragen einen Schlepper unter Angaben falscher Tatsachen ein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum zu erwirken. Auch wenn Sie mittels Reisepass und gültigem Visum eingereist sind, so war jedoch die Absicht eine völlig andere als jene unter der Sie ein Visum erhielten. Somit halten Sie sich illegal im Schengen-Raum auf zumal Sie nicht mehr im Besitz Ihres Reisepasses sind. Sie sind also illegal in das Bundesgebiet gereist. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auf Befragung hin führten Sie an, dass Sie keine nennenswerten Bezugspunkte zu anderen Angehörigen im Bundesgebiet haben. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde.

Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit 11.05.2016 in Österreich befinden und ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht.

Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

Zu Ihrem allfällig begründeten Privatleben in Österreich ist zu sagen, dass zwar davon auszugehen ist, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.

Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen.

Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt.

Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise.

In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist."

I.4.1.3. In Bezug auf bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die bB ausführliche Feststellungen. Deren wesentlicher Teil wird wie folgt wiedergegeben:

1. "Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

...

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015).

Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).

Quellen:

8. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen.

...

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch bestehen Anschuldigungen, dass die Regierung diese bisweilen nicht angemessen schütze.

Zum Vorwurf der fortgeführten Einmischung der Regierung beim staatlich finanzierten Fernsehen und Radiosendern trug bei, dass der parlamentarische Selektionsprozess hinsichtlich aller neun Mitglieder des Vorstandes des Georgischen Öffentlichen Rundfunks hinausgezögert wurde (UNDOS 25.6.2015).

Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2014 die Entwicklung der Pressefreiheit differenziert. Zwar habe die Regierung zahlreiche wichtige Gesetzesreformen zur Verbesserung des Medienumfeldes angestoßen, doch wäre die Umsetzung ausgeblieben. Beispielsweise hätte die verabschiedete Gesetzesänderung die Praxis der geheimen Überwachung beibelassen, wodurch dem Innenministerium das Recht auf den Zugriff auf Telekommunikationsnetzwerke zugestanden wird. IREX minderte daher Ende 2014 den Media Sustainability Index für Georgien leicht von 2,63 auf 2,51 auf der vierteiligen Skala (IREX 2015).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen (FH 6.6.2015).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

Quellen:

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).

Quellen:

11.1. Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Während die Polizei das Versammlungsrecht respektiert, nahm sie gelegentlich TeilnehmerInnen von friedlichen Demonstrationen fest oder schütze diese nicht vor GegendemonstrantInnen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

11.2. Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

12. Haftbedingungen

Die Qualität des Gefängnissystems hat sich verbessert, insbesondere die Gesundheitsversorgung. Die Pardonierung durch den Präsidenten sowie die umfassende Amnesty zu Beginn des Jahres 2013 führten zu einer Halbierung der Zahl der Gefängnisinsassen. Diese Reduzierung in Verbindung mit einem vergrößerten Budget sowie Änderungen beim Personal und den Kontrollmethoden erlaubten es der Verwaltung, das Hauptaugenmerk auf die Reform der Gesundheitsversorgung und die beginnende Rehabilitation bzw. Re-sozialisation zu richten. Die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen ist signifikant zurückgegangen und ist nun vergleichbar jener in manchen EU Mitgliedsstaaten. Allerdings wurden weiterhin angebliche Vorfälle von Misshandlungen und Gewalt der Ombudsmannstelle gemeldet. Die seit 2013 seitens der Regierung begonnene Diskussion über die Einrichtung eines unabhängigen, externen Monitoring-Systems durch NGOs, in Ergänzung zum nationalen Präventionsmechanismus unter dem Optionalen Protokoll zur Konvention gegen Folter der Vereinten Nationen, stagniert (EC 25.3.2015).

Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).

2014 wurde das Zentrale Gefängnishospital renoviert, was die Gesundheitsversorgung signifikant verbesserte. Das Programm zur Behandlung von Hepatitis C sowie die Suizid-Prävention wurden durchgeführt. Dennoch waren laut der Ombudsmannstelle die Todesumstände mehrerer Häftlinge besorgniserregend, da die Regierung es verabsäumt hätte den effektiven Schutz des Lebens und der persönlichen Integrität zu sichern. Im Berichtszeitraum (2014) seien laut Ombudsmann 28 Häftlinge in den Strafanstalten gestorben, wobei von sieben angenommen wird, dass sie Selbstmord begangen haben (PD 2014).

In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).

Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).

In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).

Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).

Quellen:

13. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen.

...

Quellen:

...

15. Ethnische Minderheiten

...

16. Homosexuelle

Die Verfassung sieht die grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz und Antidiskriminierungsbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen vor. Das Strafgesetzbuch macht Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem erschwerenden Faktor für alle Straftaten in Georgien. Soziale Vorurteile gegenüber LGBT-Personen sind stark, und die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen scharf. Die Medien Entwicklungsstiftung verzeichnete zahlreiche homophobe Aussagen hochrangiger Amtsträger und Politiker unterschiedlicher Parteien und Medien. LGBT-Organisationen sehen die Gewaltandrohungen als das ernsthafteste Problem ihrer Gemeinde an. Beispielsweise gedachte die LGBT-Gemeinde nicht öffentlich des internationalen Gedenktages gegen Homophobie und Transphobie am 17. Mai aus Furcht vor Gewalt. 2014 kam es Demonstrationen gegen Homosexuelle, die teilweise von der orthodoxen Kirche organisiert wurden und die sich gegen die Schutzbestimmungen des Antidiskriminierungsgesetzes wandten. Gemäß einer LGBT-NGO zögern Opfer von Diskriminierung und Gewalt, aus Angst vor der Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung in der Familie und vor homophoben Reaktionen der Polizei, Vorfälle anzuzeigen. Es existieren Berichte, wonach LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit finden konnten oder entlassen wurden. Der Menschenrechtsaktionsplan 2014-16 der Regierung beinhaltet allerdings zum ersten Mal die sexuelle Orientierung und die Geschlechteridentität als Themen (USDOS 25.6.2015).

Im May 2014 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, dass den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität vorsieht. Kritisiert wurde allerdings der Mangel an effektiven Umsetzungsmechanismen, die auch das Verhängen von Geldstrafen gegen Täter beinhaltet (HRW 29.1.2015).

Widerstand kam vor allem von Seiten der Orthodoxen Kirche. Kirchenvertreter lehnten das Gesetz ab, da es den sexuellen Minderheiten "exzessive Rechte" gewähre. Überdies sei es problematisch homosexuelle im Schulbereich einzustellen, und damit Kinder zu Lehrern oder Schuldirektoren zu schicken, die diese Art von Lebensstil führen (Civil.ge 25.4.2014).

LGBT-Vertreter äußerten sich skeptisch zum neuen Gesetz. Dieses schütze nur vordergründig vor Diskriminierung in einem Land, in dem die Homophobie in allen Schichten der Gesellschaft tief verwurzelt sei. Die Haltung gegenüber der LGBT-Gemeinschart habe sich seit der Einführung des Gesetzes sogar verhärtet. Eine Studie der LGBT-Organisation "Identoba" zeige, dass 2013 88% der Befragten meinten, dass Homosexualität "niemals gerechtfertigt" sei. Der Sprecher von Indentoba meinte, dass der positive Effekt des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion bestünde. Der einzige Weg sei es, die Menschen zu informieren und aufzuklären, um etwas zum Positiven zu ändern (IPS 8.9.2014).

Quellen:

17. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).

Quellen:

18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

...

19. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

19.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

...

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

...

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

...

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

...

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

...

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

...

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

21. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

...

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich Blutrache in Georgien vom 19.10.2012

...

Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Tbilisi, per E-Mail vom 19.10.2012

In den öffentlichen Medien und im Internet wurde auch diesbezüglich keine Information gefunden.

Aufgrund der Erfahrungen, Berichte und Informationen der letzten 5 Jahre als Polizei Attaché in Georgien, kann gesagt werden, dass die Blutrache in Georgien schon vor längerer Zeit abgeschafft wurde, bzw. nicht mehr praktiziert wird. Auch in Swanetien gibt es solche Vorfälle nicht mehr, zumindest wurden in den letzten Jahren vom VB keine Vorfälle einer Blutrache in dieser Region Georgiens wahrgenommen.

Informationen über Swanetien:

Noch unter Schewardnadse war die Region Swanetien gefürchtet und es war vor allem für Touristen gefährlich sich dort aufzuhalten. Der VB hat gehört, dass es damals (1992 bis 2003) zu sogenannten "Frauenentführungen" gekommen sei, mit dem Ziel sich mit der entführten Frau zu vermählen. Diese "Entführungen" wurden meistens mit und sehr selten ohne Zustimmung des Opfers durchgeführt. Diese Entführungen wurden inszeniert, wenn die Eltern der Brautleute einer Hochzeit nicht zustimmten.

Außerdem kam es in dieser Zeit regelmäßig zu Überfällen auf Touristen in dieser Region, bei denen die Fremden meistens "nur" ausgeraubt jedoch nicht verletzt wurden. Dies ist mit der damaligen Armut und dem Umstand der Arbeitslosigkeit in dieser Region zu erklären. Swanetien liegt im Norden von Georgien und ist durch den großen Kaukasus nach Norden hin begrenzt. Die dort lebenden Menschen ernähren sich von den Erzeugnissen, welche sie selbst auf ihren Feldern anbauen, eine Industrie gibt es dort nicht.

Swanetien wird schon seit einiger Zeit von der Zentralregierung in Tbilisi stark gefördert. Unter anderem wurde eine neue Hauptstraße in diese Region gebaut, welche die Anfahrtszeit von Tbilisi nach Mestia von 13 Stunden auf 7 Stunden verkürzt. Außerdem werden dort der Tourismus entwickelt und Schilifte gebaut. Der VB hat sich diesen Sommer persönlich vor Ort in Mestia ein Bild gemacht und festgestellt, dass speziell in Mestia ein Bauboom herrscht. Es wird von der Regierung versucht diese Gegend von Georgien für den internationalen Tourismus zu erschließen und die dort lebende Bevölkerung in diesen Plan einzubinden. Dies wird erreicht mit der Schaffung von Arbeitsplätzen durch entwickeln der dortigen Infrastruktur. Project Georgia: Wordpress, Traditional Law in Georgia, Blog of the research project "The Revitalisation of Traditional Law in the Republic of Georgia", Dr. Natia Jalabadze (Tbilisi): Blood Feud in the Georgian Lowlands, 18.05.2011, http://projectgeorgia.wordpress.com/2011/05/18/blood-feud-in-the-georgian-lowlands/, Zugriff 5.9.2012

Sie (Dr. Natia Jalabadze; Anm.) untersuchte das Thema Blutrache hauptsächlich unter den Swanen in Kvemo Kartli. Jalabadze machte Feldforschungen in vielen Regionen: in Jandara, Gardabani, Marneuli und Tetritskaro. Laut dieser Befragung ist die Blutrache - für die meisten Männer, aber auch für einige Frauen - im Bedarfsfall akzeptabel. Zahlreiche Fälle von Fehden konnten in der Vergangenheit aufgezeichnet werden, auch zur Zeiten der Sowjetunion. Für die Swanen war die Blutrache eine Handlung, durch die ein Mann die höchsten moralischen Werten - Tapferkeit und Mut - realisieren konnte. Aber selbst wenn die Geschichten über Blutfehde bei der "Tiefland" Swanen eindrucksvoll ausgeprägt sind, sind die jüngsten Fälle von Blutfehde (seit 2000) der Bevölkerung nicht bekannt.

Jedoch findet man Fälle von Tötungen in denen verlorene Ehre oder Rache als wichtige Faktoren dargestellt werden. Im Identitätskern der Swanen scheint das traditionelle Recht, und mit ihm die Blutrache, als ein entscheidendes Element.

...

Uni Marburg - Project Georgia: Aufführungen traditioneller Ordnungen in Albanien und Georgien, Stand Januar 2011, http://projectgeorgia.files.wordpress.com/2011/01/wp2.pdf, Zugriff 7.9.2012

Die Swanen leben üblicherweise in Swanetien, im Hochgebirge, in Tälern und tiefen Schluchten, umringt von Georgiens höchsten Bergen, die über 5000 m hoch sind. Bis 1875 konnte sich Swanetien einer relativ großen Autonomie erfreuen.

Das swanische traditionelle Recht ist prominent. Auch im sowjetischen Georgien sollen lokale Rechtsstrukturen weiter bestanden haben und man findet bei vielen Georgiern noch heute die Vorstellung, dass die Swanen mehr ihren eigenen Regeln folgen würden, als jenen des Staates. Die Polizei habe es in Swanetien schwer und auch die Swanen selbst kokettieren ein wenig mit ihrer "gefühlten Unabhängigkeit".

[...]

Konflikte würden über Vermittler in der Nachbarschaft gelöst und die Polizei habe im Dorf nichts zu sagen. Im Übrigen würde die Regionalverwaltung die swanischen Traditionen respektieren.

[...]

Die Konfliktvermittlungen wurden von den Ältesten in den verschiedenen Dörfern ziemlich ähnlich beschrieben. Konflikte würden "in der Nachbarschaft", wie sie sagen, d.h. mit Hilfe einer lokal hoch angesehenen Person vermittelt. Das verhält sich ähnlich in anderen Dörfern Georgiens, zumal die Polizei nicht für jedes kleines Problem kommt. Interessant ist aber bei den Swanen, dass sie Konfliktvermittlungen - und auch die informelle Selbstverwaltung - in eine traditionelle Ordnung verpacken, die viele andere Georgier nicht in dieser Form vorweisen können.

[...]

In den swanischen Dörfern steckt darüber hinaus diese Vorstellung einer "swanischen Ideologie" dahinter, der Glaube an eine relative Autonomie mit Re-geln, die auch nach der Umsiedlung in die Region Kvemo Kartli relevant sein soll. Außergerichtliche Konfliktvermittlung scheint nichts Besonderes in Kvemo Kartli zu sein, wohl aber die Zelebrierung dieser Konflikte als Teil einer althergebrachten Ordnung.

Neue Zürcher Zeitung: Raues Leben in Georgiens Bergen, 08.01.2011, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/raues_leben_in_georgiens_bergen-1.9023901, Zugriff 13.07.2012

Je abgelegener die Bergregionen, desto grösser ist der Stolz ihrer Bewohner auf die über Jahrhunderte ertrotzte Freiheit und den Besitz oder zumindest die Verfügung über Land. Das gilt besonders für Swanetien, ein westlich von der Heerstrasse gelegenes Gebiet ebenfalls an der Grenze zu Russland. Seine Bewohner konnten sich sogar weitgehend der Sowjetmacht entziehen und Zwangsumsiedlungen entgehen. Streit um Land sei früher zumeist Ausgangspunkt für Blutfehden zwischen Familien gewesen, erzählt der Journalist Temo Bardsimaschwili. Geregelt worden seien diese Fälle von Familienältesten, die in einem Rat möglichst alle Zeugen anhörten, nach einem Ausgleich zwischen den Kontrahenten suchten und der Blutrache zwischen Familien spätestens nach drei Morden auf jeder Seite Einhalt geboten.

Dieses traditionelle System der Streitschlichtung verlor an Bedeutung, als sich die Bergbewohner an den Regeln der "Diebe im Gesetz" zu orientieren begannen. Diese Kriminellen genossen Achtung und wurden nicht selten als "edle Banditen" verklärt, weil sie ihre Regeln in den sowjetischen Straflagern entwickelt hatten und ausserhalb der staatlichen Ordnung agierten.

Doch Dorfälteste genössen heute noch Respekt, sagt Bardsimaschwili. Sie wüssten genau, welches Land welchen Familien in den vergangenen Jahrhunderten gehört habe. Viele Bergbewohner haben es bisher versäumt, das Land ihrer Familien offiziell zu deklarieren, weil sie nicht mit den gesetzlichen Regeln vertraut sind. Und die Dorfältesten würden weiterhin bei Streit zu Rate gezogen. Blutfehden gebe es fast nicht mehr, da die Truppen des Innenministers das ganze Land kontrollierten. Dies gelte besonders für Swanetien, das Präsident Michail Saakaschwili zusammen mit der Schwarzmeerküste zur besonderen Touristenattraktion erklärt hat: erst an subtropischen Stränden baden und zwei Stunden später im Hochgebirge Ski fahren. Dies könne in Europa nur Georgien bieten, erklärte Saakaschwili in gewohnter Übertreibung.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Verfolgung von Mitgliedern der Nationalen Bewegung und deren Wahlhelfer"

Ist es allgemein bekannt, dass es nach den Wahlen 2012 zu Verfolgungen von Mitgliedern der Nationalen Bewegung gekommen ist?

...

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass nach dem Machtwechsel 2012 bzw. 2013 primär gegen ehemalige hohe Amtsträger der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM) unter Präsident Saakashvili Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Amtsmissbrauch und Korruption durchgeführt wurden. Die oppositionelle UNM sah dies als politische Verfolgung. Internationale und lokale Beobachter kritisierten vor allem die Einseitigkeit des behördlichen Vorgehens, nämlich fast ausschließlich gegen Mitglieder der Opposition vorzugehen, wobei es im Zuge der Gerichtsverfahren zu prozeduralen Fehlern und Nicht-Würdigung der Unschuldsvermutung gekommen sei. Überdies hätte die Regierung durch öffentliche Stellungnahmen gegen die angeklagten ehemaligen Würdenträger der UNM Einfluss auf die Justiz ausgeübt. Internationale wie lokale Organisationen berichteten allerdings, dass sie freien Zugang zu den inhaftierten Angeklagten gehabt hätten und die Haftbedingungen akzeptabel gewesen seien. Bei Übergriffen auf Einrichtungen der oppositionellen UNM durch Anhänger der Regierung hätten die Sicherheitsbeamten mangelhaft eingegriffen und hohe Regierungsvertreter solche Übergriffe als berechtigten Ausdruck des Volkszorns legitimiert.

...

Werden Wahlhelfer/Wahlleiter bedroht oder verfolgt?

...

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es bei den Parlamentswahlen 2012 und den Lokalwahlen 2014 vereinzelt zu Fällen von Einschüchterung und Gewaltandrohung bzw. deren Anwendung gegenüber von Mitgliedern von Wahlkommissionen gekommen ist. Die Opposition hegte Zweifel an der Bereitschaft der verantwortlichen Beschwerdeinstanzen, gegen derartige Verstöße vorgehen zu wollen.

..."

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So hätte sie etwa ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie sich mit dem Phänomen der Blutrache und der Volksgruppe der Swanen nicht auseinandersetzte.

Ebenso hätte die bB das Parteiengehör verletzt, indem sie bei aufgetretenen Ungereimtheiten nicht nachfragte und die bP keine Möglichkeit hatte, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren. Diese vorgangsweise widerspreche auch den zitierten europarechtlichen Vorgaben.

Soweit die bB Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bB hatte, hätte sie weitere Erhebungen zu führen gehabt.

Wie bereits erwähnt setzte sich die bB nicht im ausreichenden Maße mit dem durch die Swanen ausgeübte Blutrache auseinander. Wenn sie unter Heranziehung einer Quelle aus dem Jahr 2012 anführt, diese werde von den Swanen nicht mehr praktiziert, so ist die entsprechende Quelle veraltet.

Aufgrund der psychischen und physischen Verfassung hätte die bB den Angaben der bP im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine entsprechende Gewichtung zumessen dürfen.

Die Beweiswürdigung der bP stelle sich nicht als objektiv du unparteilich, sondern als selektiv dar.

Ebenso verkenne die bB den Umstand, dass auch Verfolgung durch Dritte Asylrelevanz zukommen könne.

Die bP wären bemüht, sich in Österreich zu integrieren und Deutsch zu lernen. Ebenso wären sie strafrechtlich unbescholten und gefährdet der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet keine öffentlichen Interessen.

I.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind arbeitsfähige, nicht invalide Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Familie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der bB an.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunft im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien den von ihnen behaupteten Gefahren ausgesetzt wären. Das ho. Gericht schließt sich in diesem Punkt des Ausführungen der bB an.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den seitens der bP vorgelegten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Wenn die bP davon ausgehen, dass sich die bB mit Frage der Existenz von Blutrache in Georgien nicht im ausreichem Maße auseinandersetzten, bzw. eine Quelle aus dem Jahr 2012 sich hierzu als nicht ausreichend aktuell darstellt, ist festzuhalten, dass den Ausführungen der bP hier nicht gefolgt werden kann. In Bezug auf die Aktualität einer Quelle ist der höchstgerichtlichen Judikatur kein absolutes Zeitmaß zu entnehmen, sondern ist hier auf den spezifischen Inhalt der Quelle und auf die Situation im Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich, dass bei sich nicht veränderten Umständen auch eine Quelle, welche vor mehreren Jahren entstand, noch als aktuell angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall ging die zitierte Quelle schon im Jahr 2012 davon aus, dass Blutrache in Georgien nicht praktiziert wird und es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich hieran etwas änderte (keine der sonstigen, aktuelleren Quellen benennt Blutrache als ein in Georgien relevantes Problem), weshalb die seitens der bB herangezogene Quelle als nach wie vor aktuell anzusehen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl für die bP als georgische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde die Umstände über die Existenz, das Siedlungsgebiet, sowie die Sitten und Bräuche der Swanen als notorisch angesehen werden können.

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen (unsubstantiiertes Bestreiten stellt kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar) und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Das ho. Gericht schließt sich den Ausführungen der bB an.

Zu den weiteren Einwendungen seitens der bP wird im Einzelnen Folgendes angeführt:

Aus § 45 Abs. 2 und 3 AVG ist abzuleiten, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme vorzuhalten ist. Ausgenommen davon sind gemäß § 45 Abs. 1 AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (VwGH v. 28.2.2012, Zl. 2011/09/0054)

Aber: Die Behörde hat den Parteien Gelegenheit zu geben, auch zu von ihr als "notorisch" angesehenen Tatsachen (hier: Inhalt von statistischem Material zur Lage der österr. Landwirtschaft) Stellung zu nehmen und dazu allenfalls Beweisanträge zu stellen (VwGH 16.7.1985 Zl. 85/07/0060).

Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN).

Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068).

Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslage bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209).

Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN).

Genauso unterliegen die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Ungereimtheiten im Vorbringen der Partei oder sonstige Umstände im Vorbringen, welche die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht zum Schluss kommen lassen, das Vorbringen stelle sich als nicht glaubhaft dar und der Antrag ist abzuweisen, bedürfen daher keines Vorhalts.

Dass sich aus den seitens der bB zitierten europarechtlichen Vorlagen Gegenteiliges arbeiten ließe, ist nicht ersichtlich.

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im Lichte der oa. Ausführungen darf nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Vor den oa. Prämissen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB ein ausreichendes Ermittlungsverfahren führte und den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße erfragte und zurecht die Obliegenheit der Parteien zur wahrheitsgemäßen und stimmigen Schilderung ihres Vorbringen im Anspruch nahmen. Weitergehende Ermittlungen hätten letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis gemündet.

Soweit das ho. Gericht auf die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreift, wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, dieses Vorbringen im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu

entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und

die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen

der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im

Original]..."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP1 - bP3 bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus. Weiters wurden die befragten bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien via einem Flug von der Türkei in die Tschechische Republik nach Österreich zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. zur Asylbehörde als weniger anstrengend darstellt, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.

Dieses Vorbringen kann seitens des ho. Gerichts nicht nachvollzogen werden. Viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beweiswürdigung als schlüssig und ausgewogen darstellt. Aus dem Umstand, dass die Beweiswürdigung nicht zu jenem Ergebnis führte, wie dies von den bP gewünscht wurde, kann nicht geschlossen werden dass nicht objektiv und unparteilich vorgegangen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher noch zu berücksichtigen wäre.

II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

Tabelle kann nicht abgebildet werden

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Soweit bP2 behauptet, nach dem Regierungswechsel ihren Arbeitsplatz verloren zu haben, ist festzuhalten, dass diese geschilderte Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreicht. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98) verneint. Zumal die genannte Maßnahme für die bP2 zu keiner massiven Bedrohung der Lebensgrundlage führt, zumal sie vom georgischen Arbeitsmarkt nicht zur Gänze ausgeschlossen wurde, kommt einer derartigen Beeinträchtigung keine asylrechtliche Relevanz zu.

Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation hinsichtlich des Bestehens des Willens und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren, ist -ungeachtet des Umstandes dass es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt- die von der belangten Behörde angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).

Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder glaubhaft vorgebracht, dass die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Ein allfälliges Fehlverhalten durch Polizeiorgane im Einzelfall stellt kein systematisch auftretendes, dem Staat zuzuschreibendes Handeln, sondern ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter dar, welches vom Staat -wenn er davon Kenntnis erlangt- nicht gelduldet wird. Auch sind in Georgien eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen tätig, welche zur Beobachtung der Lage der Menschenrechte berufen sind. Es wäre der bP1 und bP3 auch frei gestanden, sich an eine solche Organisation zu wenden, was ihrem Fall entsprechende Publizität verliehen hätte. Eine solche Publizität würde sich jedenfalls günstig auf die Lage der bP auswirken. In Bezug auf den Tod des genannten Mädchens ist festzuhalten, dass diesem Fall bereits entsprechende Publizität zukommt.

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

...

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.

Bei den bP handelt es sich um mobile, nicht invalide arbeitsfähige Menschen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.

Es kam im Verfahren auch hervor, dass die bP noch über Eigentum in Georgien verfügen, welches sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nützen könnten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die bP1 und bP3 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut lebens- bzw. existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat).

Auch ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich insbesondere durch eine Änderung der Lebens- und Ernährungsgewohnheiten insbesondere in Bezug auf bP3 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitsbildes einstellen würde.

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. ...

(2)..."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. ...

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 5. ...

(2) - (13) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie.

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Die bP hat in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Angehörige hinausgehend keine Verwandten und Familienmitglieder und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Alle Familienmitglieder sind im selben Umfang verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen und sind widrigenfalls im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halt sich seit etwas länger als 3 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und sprechen nicht die deutsche Sprache. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens, zumal sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gleichermaßen potentiell betroffen sind. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK kamen nicht hervor.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte unterbleiben.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.13. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da -wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (siehe Punkt I.6. des gegenständlichen Erkenntnisses).

II.3.5. Da die bP3 nicht mehr minderjährig ist, war in Bezug auf sie kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen. Zumal in Bezug auf bP1 und bP2 eine spruchgemäß inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging, kann in Bezug auf sie auch aus dem Titel des Familienverfahrens keine anderslautende Entscheidung abgeleitet werden.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP im dargestellten Rahmen nicht den Tatsachen entspricht und ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Zum wird auf die schlüssigen beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hingewiesen, denen die bP nicht substantiiert und konkret entgegentraten und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Auch wurde in der Beschwerde kein konkreter neuer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegender Sachverhalt vorgebracht. Ebenso legten die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigen.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen Sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und diese Sicherheit im bereits beschriebenen Umfang im Rahmen einer normativen Vergewisserung festgestellt wurde. Es ist daher auch aus dem Winkel dieser Betrachtungsweise davon auszugehen, dass im Rahmen dieser normativen Vergewisserung die Akten erkennen lassen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfallen kann.

Ebenso ist davon auszugehen, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.