L513 2015955-1•BVwG L513 2015955-1
L513 2015955-1Tribunal administratif fédéral25 août 2016
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Verjährung, Verschulden
L513 2015955-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. Ing. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.10.2014, Zl. XXXX betreffend Beitragskontonummer 1220002 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Haftungsbrief vom 10.12.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: "SGKK") Herrn Mag. Ing. XXXX (im Folgenden: "BF") als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der XXXX GmbH (im Folgenden: "GmbH") mitgeteilt, dass das Beitragskonto der GmbH nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Bezahlung der Quote noch einen Rückstand in der Höhe von insgesamt €
233. 239,90 aufweise. Hiervon mache die SGKK gegen den BF € 6.659,48 [richtig: € 6.066,53] aufgrund der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend.
Konkret werden dem BF Meldepflichtverletzungen vorgeworfen, welche in weiterer Folge dazu geführt haben, dass dieser Betrag bei der GmbH nicht mehr einbringlich gemacht werden hätte können.
Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden: "GPLA") seien für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007 Meldedifferenzen festgestellt worden. Hätte der BF die Abrechnung ordnungsgemäß gemacht und die Meldung richtig übermittelt, wäre der oben genannte nun bei der GmbH uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen.
Von dem nun offenen Betrag seien bereits die Quotenzahlung aus dem Konkursverfahren und die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds abgezogen worden.
Aufgrund der Pflichtverletzung des BF seien die Beiträge der SGKK, nach Aufhebung des Konkursverfahrens uneinbringlich, weshalb der BF nach § 67 Abs. 10 ASVG persönlich dafür hafte.
2. Mit Bescheid vom 28.12.2012 hat die SGKK dem BF als Geschäftsführer der GmbH in der Folge aufgrund der Vertreterhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG aushaftende Beiträge iHv € 6.066,53 vorgeschrieben.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 28.01.2013 Einspruch erhoben. Darin wird ein Haftungsanspruch bestritten. Im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides wäre Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 AVG eingetreten gewesen. Das Recht auf Einforderung verjähre binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. So wäre bereits am 29.10.2008 nach Beendigung der Außenprüfung eine Besprechung über deren Ergebnis abgehalten worden, welche den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 zum Gegenstand hatte und an welcher der Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Geschäftsführer teilgenommen habe. Dass sich der im bekämpften Bescheid ausgewiesene Betrag aus einer der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeschlossenen Ergebnisübersicht ergebe, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten. Auch wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht lediglich für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile, nicht aber für Dienstgeberanteile haften.
Weiters wird vom Beschwerdeführer jegliches Fehlen eines Rückstandes festgestellt, da im Oktober 2008 in mehreren Tranchen € 170.000,- an die SGKK überwiesen wurden, wobei darunter auch eine Überweisung iHv € 50.740,- gewesen wäre, die genau die Summe der Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile für September 2008 (lt. Rückstandsausweis der SGKK) betragen habe. Mit eingeschriebenem Brief wäre dies der SGKK mitgeteilt worden. Dass die SGKK, nach Ausscheiden des BF als Geschäftsführer, dem Konkursverwalter den vom BF überwiesenen Dienstgeberanteil iHv € 27.714,19 rücküberwiesen hat, obwohl entsprechend dem Prüfbericht zur GPLA 11/2008 eine Rückstandsforderung ausgewiesen war, kann dem BF nicht zum Nachteil gereichen.
4. Im Zuge des Vorlageberichts an die Landeshauptfrau von Salzburg wurde von der SGKK im Rahmen der Stellungnahme vom 04.02.2013 bezüglich des Einspruches des BF ausgeführt, dass die Einforderungsverjährung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit 29.10.2008 iSd § 9 IO gehemmt und infolge der Anerkennung der Forderung in der Prüfungstagsatzung unterbrochen worden sei. Somit beginne die Frist von zwei Jahren für die Einforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (rechtskräftig bestätigt mit Beschluss vom 26.01.2012) wieder neu zu laufen.
Dieser eingebrachte Einwand sei somit haltlos, ebenso wie der Einwand, dass der BF die Dienstnehmeranteile beglichen habe und somit kein Grund für die Erlassung des Bescheides vorgelegen habe.
Hierzu nehme die SGKK wie folgt Stellung: Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG werde die Ausfallshaftung gegenüber dem vertretungsbefugten Organ geltend gemacht, wenn aufgrund dessen Pflichtverletzung keine Geltendmachung der Ansprüche bei der Primärschuldnerin mehr möglich sei. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgelts seien die verbleibenden Forderungen der SGKK bei der Firma uneinbringlich. Unter den Pflichtverletzungen iSd § 67 Abs. 10 ASVG würden auch Verletzungen der Meldevorschriften gem. § 33 und § 34 iVm § 111 ASVG verstanden werden und nicht nur das Vorenthalten von Dienstnehmeranteilen, so wie es der BF behaupte. Im Zuge der bereits erwähnten GPLA sei festgestellt worden, dass Urlaubsersatzleistungen bei mehreren Dienstnehmern nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet worden seien, ein Dienstnehmer unter dem Kollektivvertrag entlohnt worden sei, bei zwei Dienstnehmern im Austrittsmonat die restlichen Überstunden nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet worden seien, es zu Abgleichsdifferenzen zwischen den Beitragsgrundlagen und den Beitragsnachweisungen gekommen sei sowie das Feiertagsausfallsentgelt bei allen Dienstnehmern, die regelmäßig Überstunden geleistet hätten, nicht abgerechnet worden sei. Diese Prüfung bzw. das Ergebnis sei dem BF sehr wohl gut bekannt, da er sowohl bei der Schlussbesprechung am 29.10.2008 anwesend gewesen sei, eine Abschrift darüber erhalten habe, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Bescheid über die GPLA verlangen könne, welchen er infolge beeinspruchen könne, als auch infolge des Haftungsbriefs vom 10.12.2012, dem Mailverkehr im Dezember 2012 und dem gegenständlichen Bescheid über den Inhalt der GPLA aufgeklärt worden sei.
Der nun offene Rückstand iHv € 6.066,53 ergebe sich aus den Beträgen der GPLA für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007, welche detailliert den betroffenen Dienstnehmern zugeordnet werden können, wodurch die Meldepflichtverletzungen jeweils auf Dienstnehmer und Zeiträume einzeln festgestellt werden können. Von diesen zuordenbaren Beträgen, welche in Summe € 9.295,20 ergeben, seien sowohl die Quote iHv 7,114906 % als auch die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds iHv 27,62 % aliquot abgezogen worden, wodurch sich der Betrag iHv € 6.066, 53 ergebe.
Wäre es nicht zu diesen Meldeverletzungen gekommen, wäre der nun offene Betrag bei der Primärschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen, da es erst im Jahr 2008 zu Zahlungsschwierigkeiten der GmbH gekommen sei.
5. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.02.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der SGKK vom 04.02.2013 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Schreiben vom 13.03.2013 gab der BF eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der SGKK vom 04.02.2013 ab. Wenn die SGKK den Einwand der Verjährung für "haltlos" erachte und dazu auf die Verjährungsbestimmung des § 9 Abs. 1 IO verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass der Unterbrechungstatbestand des § 9 Abs. 1 KO aF (§ 273 Abs. 1 IO) lediglich gegenüber der GmbH verwirklicht worden sei. Die SGKK habe den behaupteten Rückstand im Konkursverfahren vor dem LG Salzburg über das Vermögen eben dieser Gesellschaft angemeldet. Hierdurch sei die Unterbrechungswirkung der zitierten Bestimmung allerdings nicht gegenüber dem nunmehrigen BF eingetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung wirke die Unterbrechung der Verjährung nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der die Unterbrechung begründende Tatbestand gesetzt worden sei (RIS-Justiz RS0034598). Da sohin im Hinblick auf den BF die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG eingetreten sei, bleibe die Einrede der Verjährung in unveränderter Form aufrecht.
Was das Fehlen eines Rückstandes betrifft, so verweise der BF auf die Ausführungen im Einspruch vom 28.01.2013 und ergänze diese in Ansehung des Vorlageberichts im nachstehenden Sinne:
Die SGKK stütze den Haftungsanspruch auf den bescheidmäßig festgestellten Rückstand, welcher "sich aus einer Nachverrechnung im Zuge einer GPLA" ergebe. Diese Nachverrechnung bzw. die angesprochenen Meldedifferenzen seien bei der Schlussbesprechung am 29.10.2008 lediglich pauschal thematisiert worden und sei lediglich dem Grunde nach festgehalten worden, dass Meldedifferenzen festgestellt worden wären. Die konkrete Höhe dieser Differenzen sei weder im Detail nachvollziehbar dargelegt, noch mit dem BF erörtert worden. Aus diesem Grunde habe der BF auch lediglich bestätigt, dass er "bei der Schlussbesprechung über alle festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung sowie Differenzen im Bereich der Finanz (Lohnsteuer, DB, DZ) und Kommunalabgaben (KommSt) teilweise aufgeklärt und auf die Vorschreibung etwaiger Differenzbeträge hingewiesen wurde". Schon hieraus ergebe sich, dass die von der SGKK ins Treffen geführten Differenzen keineswegs bestätigt gewesen seien.
Anlässlich der Schlussbesprechung am 29.10.2008 habe die SGKK in Aussicht gestellt, einen umfassenden Bericht über die Prüfungsgegenstände für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 zu erstellen. Dieser sei dem dann schon bestellten Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH am 18.11.2008, also nach Beendigung der Organstellung des BF (07.11.2008) zugestellt worden. In diesem Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung seien die von der SGKK bemängelten Punkte im Zusammenhang mit den damaligen Bezügen des BF als Geschäftsführer der GmbH, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, ausführlich dargestellt. Die hier gegenständlichen Differenzen habe der Bericht nicht behandelt.
Hieraus ergebe sich, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner organschaftlichen Stellung weder über detaillierte Angaben zu den angeblichen Meldedifferenzen verfügt habe, noch zu diesen Stellung nehmen habe können.
Wenn die SGKK behaupte, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wären die nach Abzug der erhaltenen Quote verbleibenden Beitragsrückstände uneinbringlich, werde auf die Ausführungen im Einspruch vom 28.01.2013 verwiesen, wonach bei dieser Gesellschaft zunächst ausreichende liquide Mittel für die Abdeckung von Sozialversicherungsbeiträgen vorhanden gewesen seien und die damals bestehenden Rückstände ausgeglichen worden seien. Hinzu komme, dass die SGKK dem Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH den Betrag des überwiesenen Dienstgeberanteiles zu einer Zeit rücküberwiesen habe, als der BF nicht mehr organschaftlicher Vertreter der Abgabenpflichtigen gewesen sei.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014, Zl. L513 2004789-1/5E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Revision wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass es jedenfalls Tatbestandsvoraussetzung und damit Vorfrage für die rechtskonforme Vertreterhaftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG sei, dass die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die SGKK habe es aber im angefochtenen Bescheid in einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise unterlassen, darzutun von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie für die Annahme ausgegangen ist und welche beweiswürdigenden Überlegungen sie anstellte. So sei im bezughabenden Bescheid weder auf das Vorbringen des BF, den Beitragsrückstand im Oktober 2008 der SGKK überwiesen zu haben, eingegangen, noch eine nachvollziehbare Zuordnung der Beiträge vorgenommen worden. Auch sei dem dem BF zum Parteiengehör übermittelten Schreiben vom 10.12.2012 keine konkrete den BF betreffende Aufstellung der ihn treffenden Beträge zu entnehmen. Vielmehr setze sich dieser Rückstandsausweis aus Positionen der Jahre 2008, 2010 und 2011 zusammen, in denen der BF bereits als GF aus dem Betrieb ausgeschieden war. Mangels Sachverhaltssubstanz und fehlender Begründung bzw. beweiswürdigender Auseinandersetzung im Bescheid könne der beschwerdeführenden Partei damit hier auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das Vorliegen einer Haftung der Beträge als GF bestreite, da eine Konkretisierung im Bescheid nicht vorgenommen worden sei.
8. Mit Bescheid der SGKK vom 24.10.2014, Zl. XXXX , wurde im fortgesetzten Verfahren ausgesprochen, dass der BF als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet sei, die Forderung der belangten Behörde iHv € 6.066,53 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Auf dem beiliegenden Rückstandsausweis vom 24.10.2014 sei der derzeit offen aushaftende Betrag ausgewiesen, wobei die Vertreterhaftung jedoch nur für den Betrag von € 6.066, 53 geltend gemacht werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 neuerlich ein Bescheid gegen den BF wegen der Ausfallshaftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG ergehe. Die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 24.10.2014 ausgewiesenen Beiträge hätten bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Verteilung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Fonds sei die Forderung der belangten Behörde iHv € 6.066,53 bei der GmbH uneinbringlich, weshalb die SGKK nun die Ausfalls- bzw. Vertreterhaftung gegenüber dem BF geltend mache.
Die GmbH sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter FN XXXX eingetragen. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass der BF vom 07.03.2005 bis 07.11.2008 selbständiger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.
Nach § 67 Abs. 10 hafte der Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben den Beitragsschuldnern für Beiträge, wenn diese durch eine schuldhafte Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß der geltenden Rechtslage sei es Sache des Geschäftsführers die Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu erfüllen.
Zu diesen Aufgaben gehöre unter anderem die korrekte Anmeldung und Abrechnung der beschäftigten Dienstnehmer. Wie im Zuge der bereits im Haftungsbrief erwähnten und erklärten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden sei, habe der BF diese Pflichten verletzt, wodurch der nun offene Betrag bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei. Wäre es nicht zu dieser Meldepflichtverletzung gekommen, wäre der nun offene Betrag zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen, da die falsch berechneten Beiträge abgeführt worden seien.
Aufgrund der Vertreterhaftung mache die SGKK den BF persönlich für den Beitrag GPLA 11/2008 iHv € 6.066,53 verantwortlich.
Der Betrag setze sich zusammen aus den im Einzelnen konkret nachweisbaren Meldepflichtverletzungen im Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007 iHv € 9.295,20 (vom ursprünglichen Betrag iHv € 10.204,22) abzüglich der Quote iHv € 661,34 (7,114906 %) und abzüglich der Zahlung des Insolvenzentgelt-Ausfallfonds iHv €
Der Prüfauftrag sei vom Prüfer am 22.09.2008 entgegengenommen worden. Geprüft worden sei der Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007.
In weiterer Folge wurden im bekämpften Bescheid detailliert in tabellarischer Form der jeweilige Dienstnehmer, dessen Sozialversicherungsnummer, der Zeitraum der Nachverrechnung und der Betrag der Nachverrechnung in Euro angeführt (Bescheid Seite 3 bis Seite 6).
Der Grund für die Nachverrechnung pro Dienstnehmer liege in Form des Prüfberichts dem Bescheid bei und werde als Bestandteil des Bescheides gewertet. In der Schlussbesprechung vom 29.10.2008 seien im Beisein des BF die Prüfungsdifferenzen im Detail besprochen und vom BF folgende Sachverhalte zur Kenntnis genommen worden (Beilage Niederschrift über die Schlussbesprechung).
Differenzen:
Diese Niederschrift sei dem BF in Kopie übergeben worden. Somit sei der Einwand keine Kenntnis von der oben dargelegten Prüfung zu haben, als Schutzbehauptung zu werten.
Laut dem Firmenbuch sei der BF in dem in der Prüfung nachverrechneten Zeitraum Geschäftsführer gewesen und habe somit die Pflicht gehabt, die Beiträge der Sozialversicherung ordnungsgemäß zu berechnen und abzugeben. Darüber hinaus würden der belangten Behörde die Honorarnoten des BF für seine Geschäftsführerleistungen bei der GmbH für den nachverrechneten Zeitraum vorliegen. Somit sei der BF in diesem Zeitraum Geschäftsführer gewesen und hätte die Abrechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Mit Schreiben vom 10.12.2012 habe die belangte Behörde den BF aufgefordert die Gründe darzulegen, die den BF ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen (Erfüllung der Meldepflicht und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Auf dieses Schreiben hätte der BF folgende Einwände vorgebracht, zu welchen nun nochmals Stellung genommen werde:
Zum Einwand wonach die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG bereits eingetreten wäre. Die Einforderungsverjährung sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit 29.10.2008 iSd § 9 IO gehemmt und infolge der Anerkennung der Forderung in der Prüfungstagsatzung unterbrochen worden. Die Frist habe somit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals neu zu laufen begonnen. Durch die bisher gesetzten Betreibungsschritte (Bescheidverfahren) iSd § 68 Abs. 2 ASVG habe bisher die Verjährung auch nicht eintreten können.
Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass der Betrag iHv € 50.740,00 zur Begleichung der Dienstnehmeranteile nicht verwendet worden sei, sei auszuführen, dass sich der bescheidmäßig geltend gemachte Betrag aus den bereits dargestellten nachverrechneten Beiträgen zusammensetze und nichts mit den Dienstnehmeranteilen an sich zu tun habe. Es seien zwar Beiträge im Prüfzeitraum berechnet, abgeführt und bezahlt worden, jedoch nicht in dem Ausmaß, in welchem es hätte geschehen müssen. Diese Differenz von den bereits bezahlten Beiträgen zu den nachverrechneten (ordnungsgemäßen) Beiträgen ergebe den Betrag der Prüfung, welche dem BF vorgeworfen werde.
Die Zahlung von € 50.740,00 sei nach der Insolvenzeröffnung geleistet worden und hätte vom Schuldner iSd § 2 Abs. 2 IO nicht mehr geleistet werden dürfen, weshalb die SGKK diesen Beitrag nicht verwenden habe können.
Da der BF weder schriftlich noch mündlich für die SGKK nachvollziehbare Gründe bzw. Beweisanbote vorgebracht habe, sei wiederum vom Verschulden des BF auszugehen gewesen und die Haftung für die im Spruch genannten Beiträge samt Nebengebühren bescheidmäßig auszusprechen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 25.11.2014 datierte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zunächst wurde zwecks Richtigstellung ausgeführt, dass die GmbH in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29.10.2008 ex lege aufgelöst worden sei (§ 84 Abs. 1 Z 4 GmbHG). Die Firma dieses Rechtsträgers sei am 16.10.2012 gem. § 40 FBG nach insolvenzgerichtlichem Beschluss über die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung vom 29.12.2011 amtswegig gelöscht worden.
Richtig sei, dass der BF im Zeitraum vom 07.03.2005 bis 07.11.2008 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Des Weiteren sei richtig, dass von Seiten der SGKK eine Prüfung der GmbH für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 stattgefunden habe. Der bezughabende (undatierte) Prüfbericht sei von einem Nachrechnungsbetrag von € 10.204,22 ausgegangen. Dieser Prüfbericht sei dem BF während seiner Funktionsperiode als Geschäftsführer der primären Beitragsschuldnerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Anlässlich der Schlussbesprechung am 29.10.2010 [wohl richtig: 29.10.2008], in welcher die Nachverrechnung bzw. die angesprochenen Meldedifferenzen dem BF lediglich pauschal dargelegt und lediglich dem Grunde nach festgehalten worden seien, habe der BF bestätigt:
"Der/Die Dienstgeber/in bzw. dessen Vertreter/in erklärt hiermit, dass er/sie bei der Schlussbesprechung über alle festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung, sowie Differenzen im Bereich der Finanz (Lohnsteuer, DB, DZ) und Kommunalabgaben (KommSt.) teilweise aufgeklärt und auf die Vorschreibung etwaiger Differenzbeträge hingewiesen wurde."
Dem BF sei nicht bekannt, ob der GmbH in der Folge ein Betrag aus der angeblich festgestellten Nachverrechnung bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei.
Der anlässlich der Schlussbesprechung am 29.10.2008 seitens der belangten Behörde in Aussicht gestellte Prüfungsbericht über die Prüfungsgegenstände für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 sei erst dem dann schon bestellten Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der primären Beitragsschuldnerin am 18.11.2008, also nach Beendigung der Organstellung des BF (07.11.2008), zugestellt worden. In diesem Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung seien die von der belangten Behörde bemängelten Punkte im Zusammenhang mit den damaligen Bezügen des BF als Geschäftsführer der (inzwischen) Gemeinschuldnerin, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, ausdrücklich dargestellt. Die hier gegenständlichen Meldedifferenzen habe der Bericht nicht behandelt.
Hieraus ergebe sich, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner organschaftlichen Stellung weder über detaillierte Angaben zu angeblichen Meldedifferenzen verfügt, noch zu diesen Stellung nehmen habe können.
Zu den angeblichen Versäumnissen des BF während der Zeit vor Beendigung seiner organschaftlichen Stellung innerhalb der GmbH wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das Bankenkonsortium der die damals noch nicht konkursverfangene GmbH finanzierenden Kreditinstitute unmittelbar nach Auszahlung der Löhne und Gehälter Anfang Oktober 2008 entschieden habe, die Finanzierung des Unternehmens einzustellen und den BF veranlasst habe, die Schritte zur Antragstellung auf Konkurseröffnung einzuleiten. Über Ersuchen des BF hätten sich die finanzierenden Kreditinstitute jedoch bereit erklärt, die gemäß § 58 ASVG fälligen Sozialversicherungsabgaben für September 2008 noch an die belangte Behörde zu überweisen. Demgemäß seien im Oktober 2008 - und damit noch vor Konkurseröffnung - in mehreren Tranchen € 170.000 von der GmbH an die belangte Behörde überwiesen worden, wobei darunter auch eine Überweisung iHv €
50. 740,00 gewesen sei, welche genau der Summe des Dienstnehmeranteiles von € 23.025,81 und des Dienstgeberanteiles von € 27.714,19 für September 2008 laut Rückstandsausweis der SGKK vom 14.07.2010 entspreche. Mit eingeschriebenem Brief an die belangte Behörde vom 28.10.2008 habe der BF ausdrücklich auf die Vorbereitung des Konkursverfahrens, das Vorhandensein der liquiden Mittel und der umgehenden Überweisung der Rückstände hingewiesen und ausdrücklich klargestellt, dass die Zahlungen generell vorrangig zur Begleichung der Dienstnehmerbeiträge zu verwenden wären und ausschließlich die überschießenden Beiträge zur Abdeckung der Dienstgeberbeiträge dienen würden, wobei dies auch für etwaige im Nachhinein ermittelte oder wirksam werdende Ansprüche gelte. Mit den Zahlungen von €
170. 000 im Oktober 2008 seien somit widmungsgemäß jedenfalls alle Dienstnehmeranteile der drei Positionen des Rückstandsausweises abgedeckt, abgesehen davon, dass die dritte Position sich erst aus einer Nachverrechnung aufgrund einer Betriebsprüfung im November 2008 (11/2008) ergeben habe, als der BF nicht mehr als Geschäftsführer fungiert habe.
Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens habe die spätere Gemeinschuldnerin noch über Barmittel von € 100.000 verfügt, welche dem Masseverwalter anlässlich des Antrittes seines Amtes übergeben wurden. Offene Dienstnehmeranteile hätten daher vor Konkurseröffnung jederzeit bezahlt werden können; es seien jedoch keine Zahlungen vorgenommen worden, da eben jedenfalls die fälligen Dienstnehmeranteile bis zur Konkurseröffnung zur Gänze bezahlt gewesen seien. Die belangte Behörde habe dem Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH den Betrag des überwiesenen Dienstgeberanteiles von € 27.714,19 im Dezember zurückgezahlt, obwohl entsprechend dem Prüfbericht zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben 11/2008 das Beitragskonto der GmbH eine Rückstandsforderung gehabt habe.
Zum Beweis hierfür wurde auf das Schreiben der GmbH vom 28.10.2008, den Zahlungsbeleg vom 29.10.2008, den insolvenzgerichtlichen Akt und die Einvernahme des BF verwiesen.
Was die Verjährung des Einforderungsrechts iSd § 68 Abs. 2 ASVG betrifft, so wurde festgehalten, dass das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjähre. Die Verjährung werde durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners würden die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung gelten (§ 68 Abs. 2 ASVG).
Im Zeitpunkt der Zustellung des ersten, später aufgehobenen Haftungsbescheides vom 28.12.2012 am 03.01.2013, mit welchem der BF erstmals von angeblichen Meldedifferenzen detailliert Kenntnis erlangt habe, sei Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG eingetreten. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjähre nach der zitierten Bestimmung binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter nach der Rechtsprechung etwa auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung falle (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049).
Wie zuvor ausgeführt, habe der BF bereits anlässlich der Schlussbesprechung zur Beendigung der Außenprüfung am 29.10.2008 vom Ergebnis der Feststellung hinsichtlich des grundsätzlichen Bestehens von Melde- und Beitragsdifferenzen Kenntnis erlangt. Bis zur Erlassung des ersten, später aufgehobenen Haftungsbescheides vom 28.12.2012 seien mehr als zwei Jahre vergangen, sodass Einspruchsverjährung iSd § 68 Abs. 2 vorliege. Hieran ändere auch nichts, dass am 29.10.2008 über das Vermögen der primären Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dies deshalb, da der Unterbrechungstatbestand des § 9 Abs. 1 KO idF vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl I 2010/29, (§ 273 Abs. 1 IO) lediglich gegenüber der primären Beitragsschuldnerin verwirklicht worden sei. Die SGKK habe den behaupteten Rückstand im Konkursverfahren angemeldet, wodurch die Unterbrechungswirkung der zitierten Bestimmung allerdings nicht gegenüber dem BF eingetreten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung wirke die Unterbrechung der Verjährung nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der die Unterbrechung begründende Tatbestand gesetzt worden sei (RIS-Justiz RS0034598).
Die SGKK sei daher nicht (mehr) berechtigt, den behaupteten Rückstand der primären Beitragsschuldnerin gegenüber dem BF aufgrund der Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG zu verlangen.
Des Weiteren wurde bezüglich des Fehlens eines Verschuldens des BF angemerkt, dass der BF erstmals anlässlich der Schlussbesprechung zur Außenprüfung am 29.10.2008 Kenntnis von einem behaupteten Rückstand der GmbH erlangt habe. Noch am 29.10.2008 sei über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und sei es dem BF schon daher nicht mehr möglich gewesen, ab diesem Zeitpunkt Dispositionen über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu tätigen (§ 2 Abs. 2 KO idF vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl I 2010/29, (§ 273 Abs. 1 IO). Da der BF die behauptete Beitragsschuld der GmbH ab Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen nicht mehr begleichen habe könne, treffe ihn kein Verschulden daran, dass die belangte Behörde Beitragsschulden aus der Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens als uneinbringlich behandeln habe müssen. In Ermangelung eines tatbestandsmäßigen Verschuldens des BF treffe diesen die Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht.
Abschließend begehrte der BF das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die SGKK zurückverweisen.
10. Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde von der SGKK im Rahmen der Stellungnahme vom 12.12.2014 der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wiederholt. Im Übrigen beantragte die SGKK, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
11. Im Akt befinden sich zudem unter anderem ein Schreiben des BF an SGKK vom 28.10.2008, ein Überweisungsbeleg, Rückstandsausweise vom 10.12.2012, 28.12.2012 und 24.10.2014, ein E-Mail des BF vom 14.12.2012, ein an den BF als Replik auf dessen E-Mail vom 14.12.2012 ergangenes Schreiben der SGKK, der Prüfbericht der SGKK für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 mit einer Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen und eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 29.10.2008 für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war ab 07.03.2005 bis 07.11.2008 Geschäftsführer der GmbH; mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29.10.2008 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27.12.2011 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Die Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens wurde am 26.01.2012 im Insolvenzedikt bekannt gemacht.
Der BF ist seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der GmbH nicht nachgekommen, sodass er für die gegen ihn geltend gemachten offenen Verbindlichkeiten in Höhe von €
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK.
2.2. Die oben unter Punkt II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Insoweit der BF auf das gegen ihn eingestellte Strafverfahren wegen § 153c StGB verweist und im Ergebnis andeutet, dass das Strafverfahren für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass es sich bei der strafrechtlichen Verantwortung des BF und der Frage nach der Haftung für SV-Beiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG um zwei unterschiedliche Rechtsfragen handelt, die jedenfalls unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
2.3. Was schließlich die als Beweis angebotene Einvernahme des BF betrifft, so hat dieser seine Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden diese auch schon von der SGKK gewürdigt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer nochmaligen Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Insoweit war es auch nicht mehr erforderlich, den insolvenzgerichtlichen Verfahrensakt beizuschaffen.
2.4. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
§ 58 ASVG
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) ...
(7) ...
(8) ...
§ 59 ASVG
(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. -in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.
§ 67 ASVG
(1)...
(2)...
(3)...
(4)...
(5)...
(6)...
(7)...
(8)...
(9)...
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 83 ASVG
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
§ 410 ASVG
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
4. -wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
3.2. 2 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29.10.2008 eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Der BF war des Weiteren unstrittig ab 07.03.2005 bis 07.11.2008 Geschäftsführer der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten GmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung für die gegen ihn geltend gemachte Beitragsschuld herangezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen [(VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038), (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212)].
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wurden für die Jahre 2006 und 2007 Meldepflichtverletzungen festgestellt. Im Konkreten wurden Urlaubsersatzleistungen bei mehreren Dienstnehmern nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet, ein Dienstnehmer unter dem Kollektivvertrag entlohnt und bei zwei Dienstnehmern wurden im Austrittsmonat die restlichen Überstunden nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet. Ferner kam es zu Abgleichsdifferenzen zwischen den Beitragsgrundlagen und den Beitragsnachweisungen und wurde das Feiertagsausfallsentgelt bei allen Dienstnehmern, die regelmäßig Überstunden geleistet haben, nicht abgerechnet. Durch die GPLA Prüfung wurde eine Pflichtverletzung des BF festgestellt, indem dieser die vorgeschriebenen Meldungen an die SGKK etwa unrichtig tätigte (falsche Bemessungsgrundlage) und daraus resultierend zu niedrigere Beiträge an die SGKK abführte.
Mit Haftungsbrief der SGKK vom 10.12.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen wird, welche in weiterer Folge dazu geführt hat, dass der gegen ihn geltend gemachte Betrag bei der GmbH nicht mehr einbringlich gemacht werden kann. Neben dem Ersuchen binnen einer festgesetzten Frist den Rückstand zu begleichen, wurde dem BF die Möglichkeit eröffnet, Gründe bekannt zu geben, die sein Verschulden und die daraus resultierende persönliche Haftung ausschließen.
Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft (VwGH 99/08/0075, ZfVB 2000/1575 = ARD 5141/26/2000 = SVSlg 45.036). Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen auch immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 Rz 142).
Das für die Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten. Hat die Gebietskrankenkasse die ihm vorgeworfenen Meldeverstöße vorgehalten und ihm Parteiengehör gewährt, und dieser erstattet dazu kein substantiiertes Vorbringen, ist von verschuldeten Meldeverstößen auszugehen (VwGH 2001/08/0126).
Ein Geschäftsführer muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Wenn er nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist er nicht schon deshalb exkulpiert, ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterscheid, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 2001/08/0069). Zu empfehlen ist dem Vertretungsorgan eine entsprechende Dokumentation der von ihm gesetzten Schritte und erzielten Ergebnisse, um diese in einem allfälligen Verfahren darlegen zu können (Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 67 Rz 86).
Der BF hat zwar mit Schreiben vom 14.12.2012 auf den Haftungsbrief der SGKK reagiert, und diese Ausführungen später im Einspruch vom 28.01.2013 und der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 04.02.2013 ergänzt, hierbei aber keine substantiierten Gründe genannt, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft.
Soweit der BF rügt, dass ihm der Prüfbericht für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 während seiner Funktionsperiode als Geschäftsführer der primären Beitragsschuldnerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei bzw. er bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner organschaftlichen Stellung weder über detaillierte Angaben zu angeblichen Meldedifferenzen verfügt, noch zu diesen Stellung nehmen habe können, ist dem entgegen zu halten, dass vom BF in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 29.10.2008 Gegenteiliges bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf einzugehen, dass der BF in der Beschwerde vom 25.11.2014 nochmals behauptete, dass er anlässlich der Schlussbesprechung am 29.10.2010 [wohl richtig: 29.10.2008], in welcher die Nachverrechnung bzw. die angesprochenen Meldedifferenzen dem BF lediglich pauschal dargelegt und lediglich dem Grunde nach festgehalten worden seien, ausgeführt habe: "Der/Die Dienstgeber/in bzw. dessen Vertreter/in erklärt hiermit, dass er/sie bei der Schlussbesprechung über alle festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung, sowie Differenzen im Bereich der Finanz (Lohnsteuer, DB, DZ) und Kommunalabgaben (KommSt.) teilweise aufgeklärt und auf die Vorschreibung etwaiger Differenzbeträge hingewiesen wurde." Tatsächlich wurde vom BF aber - wie dem Akt zu entnehmen ist - mit seiner Unterschrift in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 29.10.2008 bestätigt, dass die Prüfungsdifferenzen im Bereich der Sozialversicherung, Finanz und Kommunalsteuer bei der Abschlussprüfung im Detail besprochen wurden. Im Konkreten wurden Urlaubsersatzleistungen bei mehreren Dienstnehmern nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet, ein Dienstnehmer unter dem Kollektivvertrag entlohnt und bei zwei Dienstnehmern wurden im Austrittsmonat die restlichen Überstunden nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet. Ferner kam es zu Abgleichsdifferenzen zwischen den Beitragsgrundlagen und den Beitragsnachweisungen und wurde das Feiertagsausfallsentgelt bei allen Dienstnehmern, die regelmäßig Überstunden geleistet haben, nicht abgerechnet. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter zudem darauf hinzuweisen, dass der BF sowohl im Einspruch vom 28.01.2013 als auch in der Beschwerde vom 25.11.2014 in Zusammenhang mit der Frage der Verjährung selbst behauptet, dass der BF anlässlich der Schlussbesprechung am 29.10.2008 vom Ergebnis der Feststellung hinsichtlich Melde- und Beitragsdifferenzen verständigt wurde.
Sofern der BF bezüglich des Fehlens eines Verschuldens also einwendet, dass er erstmals anlässlich der Schlussbesprechung zur Außenprüfung am 29.10.2008 Kenntnis von einem behaupteten Rückstand der GmbH erlangt habe und noch am 29.10.2008 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei, weshalb es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, ab diesem Zeitpunkt Dispositionen über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu tätigen (§ 2 Abs. 2 KO idF vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl I 2010/29, (§ 273 Abs. 1 IO) und ihn somit kein Verschulden treffe, so ist dies für das gegenständliche Verfahren unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Vorliegen des Verschuldens nicht entscheidungsrelevant.
Soweit der BF vorbringt, dass einerseits bei der GmbH zunächst ausreichende liquide Mittel für die Abdeckung von Sozialversicherungsbeiträgen vorhanden gewesen seien und die damals bestehenden Rückstände ausgeglichen worden seien und andererseits die SGKK dem Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH den Betrag des überwiesenen Dienstgeberanteiles zu einer Zeit rücküberwiesen habe, als der BF nicht mehr organschaftlicher Vertreter der Abgabenpflichtigen gewesen sei, so ist der SGKK zunächst zuzustimmen, dass sich der gegenüber dem BF geltend gemachte Betrag aus den bereits im Bescheid detailliert dargestellten nachverrechneten Beiträgen zusammensetzt und nichts mit der Vertreterhaftung auf nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile an sich zu tun hat. Es wurden zwar Beiträge im Prüfzeitraum berechnet, abgeführt und bezahlt, jedoch nicht in dem Ausmaß, in welchem es hätte geschehen müssen. Diese Differenz von den bereits bezahlten Beiträgen zu den nachverrechneten (ordnungsgemäßen) Beiträgen ergibt den Betrag der Prüfung, welche dem BF vorgeworfen wird. Bei ordnungsgemäßer Meldung hätten die Beiträge noch einbringlich gemacht werden können. Ein Meldeverstoß ist lediglich dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung (aufgrund der Beitragsprüfung), sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (VwGH 2009/08/0215) (Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 67 Rz 99). Das Fehlen ausreichender Mittel wurde vom BF aber ohnehin nie behauptet, sondern vielmehr das Vorhandensein liquider Mittel für die Abdeckung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wie bereits zuvor erwähnt wurde aber das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29.10.2008 eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst, womit die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge nachgewiesen ist. Was die von der SGKK nach der Insolvenzeröffnung an den Masseverwalter rücküberwiesene Zahlung betrifft, so hätte diese vom Schuldner nicht mehr geleistet werden dürfen, weshalb die SGKK diesen Beitrag richtigerweise nicht verwenden habe können (vgl. § 2 Abs. 2 IO bzw. dessen Vorgängerbestimmung § 1 Abs. 1 KO), wobei auf diesem Umstand bzw. diese Rechtsnorm vom BF im Rechtsmittelschriftsatz vom 25.11.2014 selbst Bezug genommen wurde. Gem. § 1 Abs. 1 KO bzw. § 2 Abs. 2 IO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (SZ 44/126 = EvBl 1972/125 = ImmZ 1971, 367; Buchegger in Buchegger, InsR I § 1 Rz 42). Damit wurde die bisher in § 1 enthalten gewesene Bestimmung über den Begriff der Konkursmasse übernommen. Dem Schuldner ist jedenfalls die zivilrechtliche Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zusteht, entzogen (WBl 2009/139, 308).
Die hier einschlägige Haftung erfasst Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind. Es können deshalb sowohl DN- als auch DG-Teile geltend gemacht werden, und zwar ohne Bedachtnahme auf die speziellen Haftungskriterien betreffend das Vorenthalten von DN-Teilen und die Frage der Gleichbehandlung (Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 67 Rz 90).
Es wäre am BF gelegen, sich über seine gesetzlichen Verpflichtungen, zu denen insbesondere auch die Geschäftsführerhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG gehört, zu erkundigen. Somit durfte die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für den im Spruch genannten, uneinbringlich gewordenen Beitrag in Haftung nehmen.
Letztlich wendete der BF noch Verjährung ein, wobei von Seiten des BF in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch ein konkreter Rechtssatz zur Verjährung zitiert wurde (RIS-Justiz RS0034598). Bezüglich dieses Rechtssatzes ist zunächst anzumerken, dass die entsprechende Entscheidung zivilrechtliche Schadenersatz- bzw. Haftungsansprüche thematisiert. Die Verjährung allfälliger zivilrechtlicher Haftungsansprüche wird zwar nach zivilrechtlichen Kriterien - auch unter Heranziehung dieser Entscheidung - zu beurteilen sein, im gegenständlichen Fall ist jedoch bezüglich der Beitragsmithaftung § 68 ASVG und die vom VwGH ergangene Judikatur zu dieser Norm heranzuziehen.
§ 68 ASVG idgF lautet:
"(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."
Mit der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, war die ausdrückliche Einbeziehung der Beitragsmithaftenden in die Bestimmung des § 68 ASVG erfolgt. Die Erläuterungen dazu (284 BlgNR 18. GP 24) lauten auszugsweise wie folgt:
"Die Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG durch die 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat zur Folge, dass die Haftung nach dieser Bestimmung erst dann ausgesprochen werden kann, wenn die Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Beitragsschuldner feststeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, 88/08/0252 - Teschner - Fürböck, ASVG, MGA 39 a, Anmerkung 4 zu § 68 Abs. 1 ASVG) wird bei Beitragsmithaftenden aus formalen Gründen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht anerkannt.
Im Gegensatz zu den entsprechenden - bis zu fünfjährigen - Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung (§ 67 Abs. 10 ASVG ist den entsprechenden Regelungen der BAO nachgebildet) muss die Haftungsverpflichtung nach dem ASVG binnen zwei Jahren ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Beitragsmithaftenden - da eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt - ein Bescheid innerhalb dieser Frist ergehen muss.
Insolvenzverfahren nehmen oft sehr lange Zeit in Anspruch. Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird die Höhe der letztlich uneinbringlichen Beiträge - die gegenüber einem Beitragsmithaftenden geltend zu machen wären - häufig erst nach einigen Jahren feststehen. Der Bescheid gegenüber dem Beitragsmithaftenden kann aber erst dann ergehen, wenn feststeht, ob und welche Beiträge uneinbringlich sind.
Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird daher infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung keine Haftung gegenüber einem Mithaftenden durchgesetzt werden können, sodass es zu erheblichen Beitragseinbußen kommt.
Zur Vermeidung dieser Beitragseinbußen soll im § 68 Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass diese Bestimmung auch für Beitragsmithaftende gilt. Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung sollen, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken."
§ 9 Konkursordnung (KO) lautete:
"Verjährung
§ 9.
(1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 68 ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG die auf Beitragsschuldner zugeschnittenen Regeln dieser Bestimmung auf Beitragshaftende mit der Maßgabe sinngemäß angewendet worden seien, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertreterhaftung noch nicht verjährt sein durfte und dass erst der Erlassung des Haftungsbescheides - nicht aber auch anderen zur Geltendmachung der Haftung vorgenommenen Maßnahmen - verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG durch die 50. ASVG-Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 2 ASVG den Schluss gezogen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach § 67 Abs. 10 ASVG zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden konnte: Erstens sei auch über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs. 10 ASVG unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 409 und 410 (insbesondere Abs. 1 Z. 7) ASVG ein Feststellungsbescheid nach § 68 Abs. 1 ASVG zu erlassen. Zweitens verjähre auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw. fünf Jahren. Drittens werde dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergebe sich aus der Geltung des § 68 Abs. 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG bestehe.
Weiterhin gelte aber, dass zwischen der Haftung des Primärschuldners und der Haftung des Vertreters ein Zusammenhang bestehen müsse, der sich aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung unmittelbar ergebe: vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeige zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen könne, als die Haftung entstanden sei, d.h. als feststehe, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten sei. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 ASVG gemeinten Sinne könne aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei.
Dies bedeutet in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung der Forderung im Konkursverfahren gegenüber der Primärschuldnerin und des Umstands, dass die Beitragsforderung - soweit im Konkursverfahren möglich - einbringlich gemacht wurde, dass die Feststellung der Haftung des BF ebenfalls nicht verjähren konnte. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der - nach dem Gesagten auf Grund von § 9 Abs. 1 KO noch nicht verjährten - Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin mit Beschluss vom 27.12.2011 zu laufen beginnen. Sowohl der erste Bescheid der SGKK vom 28.12.2012 als auch das zuvor erfolgte Schreiben der SGKK an den BF vom 10.12.2012 sind daher fristgerecht erfolgt. In seiner Rechtsprechung hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass von "festgestellten Beitragsschulden" iSv § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH 93/08/0210, 0211), womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung - wie im gegenständlichen Fall - zu einer Hemmung der Frist kommt. Siehe so nun auch VwGH 2013/08/0036: Im Streitfall beginnt die Einforderungsverjährung frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft über die strittige Beitragsschuld zu laufen bzw. mit der Entscheidung von VfGH oder VwGH. Somit ist im gegenständlichen Fall auch noch keine Einforderungsverjährung eingetreten. Der Verjährungseinwand des BF trifft deshalb nicht zu.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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