BVwG L502 2004013-2

L502 2004013-2Tribunal administratif fédéral25 août 2016

Regest

Anhaltung, Ausreise, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz,<br/>Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG L502 2004013-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2004013.2.00

Spruch

L502 2004013-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, FZ. 831673802-1752493, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 13.11.2013 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 14.11.2014 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Der BF wurde am 06.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF nachstehende Dokumente zum Nachweis der Identität und des Vorbringens im Original vor:

  • Personalausweis

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • UNHCR Refugee Certificate

  • Behördliche Schreiben aus dem Jahr 2008 und vom 30.07.2013

4. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den Spruchpunkt I des dem BF am 12.02.2014 zugestellten Bescheides vom 10.02.2014 wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

7. Am 10.03.2014 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren zugewiesen.

8. Mit Beschluss des BVwG vom 31.03.2014, GZ. L502 2004013-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 10.02.2014 in Spruchpunkt I aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

9. Am 24.06.2014 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF ihre Bevollmächtigung durch diesen bekannt.

10. Mit Telefax vom 29.06.2014 langte beim BFA eine "Beschwerdeergänzung" ein.

11. Am 21.10.2014 wurde eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA durchgeführt.

12. Am 17.11.2014 wurde eine amtswegige Übersetzung der vom BF vorgelegten Dokumente veranlasst, die am 09.12.2014 beim BFA einlangte.

13. Am 21.01.2015 wurde vom BF ein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gestellt.

14. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2013 neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen.

15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

16. Mit Bescheid vom 05.02.2015 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2017 erteilt.

17. Gegen den dem BF am 06.02.2015 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 20.02.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

18. Am 16.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

19. Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend erstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Seine Ehegattin und ein Sohn sowie eine Tochter aus dieser Ehe, seine Eltern und seine acht Schwestern leben im Irak in XXXX in der Provinz XXXX , woher auch der BF stammt, wo er die Grundschule besuchte, sich zuletzt vor der Ausreise aufhielt und ehemals als Kraftfahrer erwerbstätig war.

Er trat im Oktober 2013 die Ausreise aus dem Irak ausgehend von XXXX an und flog in der Folge von Arbil im Nordirak nach Istanbul, wo er sich bis November 2013 aufhielt, ehe er von dort schlepperunterstützt in einem LKW versteckt illegal nach Österreich gelangte, wo er am 13.11.2013 einlangte und sich seither aufhält.

Der BF ist körperlich gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

1.2. Der BF wurde im Jänner 2007 aus finanziellen Motiven von Unbekannten in seiner Heimatstadt entführt und nach ca. drei Wochen gegen die Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Der/die Täter wurde/n in der Folge ausgeforscht und strafgerichtlich verurteilt.

Im November 2007 verließ er den Irak nach Syrien um in den Folgejahren bis 2013 fallweise wieder in den Irak zurückkehren. Nicht genau feststellbar war, über welche Zeitspannen er sich in diesem Zeitraum jeweils in Syrien bzw. im Irak aufhielt. Feststellbar war, dass er im August 2008 in seiner Heimatstadt XXXX seine Gattin ehelichte und seine beiden Kinder aus dieser Ehe 2009 in Syrien bzw. 2011 in XXXX geboren wurden. Am 22.12.2009 wurde er vom UNHCR in Damaskus, Syrien, registriert. Ab Mai 2013 hielt er sich wiederum in XXXX auf, ehe er im Oktober 2013 in die Türkei ausreiste.

Nicht feststellbar war, dass der BF im Zusammenhang mit der genannten Entführung im Jahr 2007 bis zur Ausreise aus dem Irak im Jahr 2013 einer von ihm behaupteten Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war oder er einer solchen im Gefolge einer Rückkehr in den Irak ausgesetzt wäre.

Auch eine anderweitige individuelle Bedrohung oder Verfolgung des BF durch Dritte oder durch staatliche Organe vor der Ausreise oder im Gefolge einer Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.

1.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes sowie des Voraktes des BVwG unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Dokumente sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen, weil über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben des BF und des Inhalts der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Lebenswandel des BF im Irak und in Syrien vor der Einreise nach Österreich sowie zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich und jenen seiner Angehörigen im Irak resultierten aus der Zusammenschau der vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken und den verschiedenen Aussagen des BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in seiner Beschwerde, die in der oben festgestellten Form ein in sich konsistentes Bild ergaben.

2.3. Zu den Feststellungen der belangten Behörde zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat ist anzuführen, dass sich die Behörde hierbei um eine Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges bemühte. Die getroffenen Feststellungen ergaben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität der einzelnen Quellen.

Diese decken sich im Hinblick auf das Vorbringen des BF auch mit den allgemein bekannten aktuellen Informationen bzw. stellen sich die Länderfeststellungen in den relevanten Teilen als nach wie vor aktuell dar.

Die Länderfeststellungen des BFA wurden in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Irak zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das BFA den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials war aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst und zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der belangten Behörde ausreichendes Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar wäre, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Weiter handelt es sich bei gegenständlichem Antrag um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines sogen. Erkundungsbeweis. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist das BVwG aus nachstehenden Erwägungen gelangt:

2.4.1. Im Zuge der Erstbefragung vom 14.11.2014 brachte der BF als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, er sei im Jänner 2007 von Mitgliedern der Al-Qaida entführt und nach 22 Tagen gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Da er einen der Entführer erkannt habe, habe er diesen angezeigt und sei dieser in der Folge zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Der BF habe aufgrund seiner durch die Entführung bedingten Traumatisierung den Irak nach Syrien verlassen. Nachdem sich die Lage in Syrien aber verschlechtert habe, sei er im Mai 2013 wieder in den Irak zurückgekehrt. Danach sei er aufgrund seiner damaligen Anzeige von der Al-Qaida gesucht bzw. mit dem Tod bedroht worden.

Am 06.02.2014 fand im Gefolge der Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser brachte der BF zu seinen Fluchtgründen ergänzend vor, er sei nach seiner Freilassung im Jänner 2007 unter Drohungen aufgefordert worden den Irak zu verlassen. Als Grund für seine Entführung nannte der BF die gute finanzielle Lage seiner Familie. Er habe nach seiner Freilassung 2007 auch Drohbriefe erhalten, dass seine Schwestern entführt werden, wenn er das Land nicht verlasse. Zwischen 2007 und 2013 sei er in Syrien gewesen, er sei aber zwischenzeitig auch in den Irak nach XXXX zurückgekehrt, so habe er 2008 geheiratet und später wieder als LKW-Fahrer gearbeitet. Nachdem er erfahren habe, wer hinter seiner Entführung steckt, habe er 2008 gegen diese Person eine Anzeige erstattet, was zur Verurteilung derselben zu einer 15-jährigen Haftstrafe geführt habe. Über Vorhalt der Angabe des BF in der Erstbefragung, dass der Entführer zu einer 20 jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, führte der BF aus, dass er es nicht genau wisse und ein Anwalt ihm gesagt hätte, dass eine 15 jährige Haftstrafe verhängt worden sei. Der BF legte eine Anzeige und Zeugenaussagen vor, welche seine Beschuldigung des Entführers bestätigt hätten. Nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2013 sei er unter Drohungen mit dem Tode am 28.07.2013 aufgefordert worden seine Anzeige gegen den Entführer zurückzuziehen, wogegen er neuerlich am 30.07.2013 Anzeige erstattet habe. Bis zu seiner Ausreise am 16.10.2013 sei weiter nichts passiert. Darüber hinaus habe er keine Arbeit mehr bekommen, da er Sunnit sei und auch weil er einen "sunnitischen" Vornamen trage.

Im Zuge der Einvernahme vom 21.10.2014 wurde der BF nochmals zur behaupteten Bedrohung im Jahr 2013 befragt, wobei er sich hinsichtlich des Datums mehrmals korrigierte um schließlich anzugeben, dass er im August 2013 bedroht worden sei und in diesem Monat auch die Anzeige erstattet habe. Weiters bestritt der BF, jemals angegeben zu haben, dass er Drohbriefe erhalten habe. Die Drohungen seien vielmehr direkt erfolgt und sei er sehr oft bedroht worden. Wie oft genau, wisse er aber nicht. Nochmals befragt, ob er Drohbriefe erhalten habe, antwortete der BF, dass er möglicherweise welche erhalten habe. Über Wiederholung der Frage gab er zwar an:

"Ja, doch." Konkrete Angaben zur Anzahl und dem Zeitraum des Erhalts konnte der BF jedoch nicht machen. Er gab lediglich an, dass die Drohschreiben in sein Haus geworfen worden seien, dies möglicherweise im Jahr 2008. Über Vorhalt, dass sich die Aufenthaltszeiten im Irak nicht mit dem Erhalt der Drohbriefe in Einklang bringen lassen, führte der BF aus, dass er 2008 in den Irak zurückgekehrt sei. Sein Entführer sei in diesem Jahr zu 15 Jahren Haftstrafe verurteilt worden, aufgrund einer Berufung sei die Strafe auf 20 Jahre erhöht worden. Über Vorhalt seiner vormaligen Angaben konnte der BF die Widersprüche zur Haftdauer nicht aufklären und berief sich letztlich darauf, dass es mit dem Dolmetscher in der Einvernahme und bei der Rückübersetzung Probleme gegeben habe, die Haftstrafe aber 20 Jahre betrage. Schließlich konnte der BF wiederum nicht angeben, wie oft er zwischen Syrien und dem Irak gependelt sei, und führte er zu seinen Aufenthaltsorten im Irak aus, dass er sich manchmal im Norden und manchmal bei Verwandten in XXXX aufgehalten habe. Er sei wegen des Gerichtsverfahrens sowie aufgrund eines von ihm betriebenen Autohandels immer wieder in den Irak zurückgereist. Nach 2008 habe er XXXX nicht mehr aufgesucht.

Zu weiteren Problemen im Irak befragt verneinte der BF vorerst die Frage, um dann auszuführen, dass im Irak eine schiitische Regierung an der Macht sei und der BF deshalb Probleme habe. So sei er wegen seines "sunnitischen" Vornamens an Kontrollstellen schikaniert worden und habe er nicht als LKW-Fahrer arbeiten können. Zum Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme doch angegeben habe, während seiner Zeit im Irak als LKW-Fahrer gearbeitet zu haben führte der BF aus, dass er nicht nach Bagdad oder in den Süden fahren hätte können. Letztlich relativierte der BF diese Angabe wieder, indem er ausführte, dass er im Mai 2013 zurückgekehrt sei und bis August als LKW-Fahrer gearbeitet habe, aber nicht uneingeschränkt fahren hätte können.

2.4.2. Die belangte Behörde hielt in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides fest, dass der BF glaubwürdig vorgebracht und dieses Vorbringen mit der Vorlage von Beweismitteln erhärtet habe, dass er im Jahr 2007 entführt worden sei, wobei sich das Interesse an seiner Person auf bloße finanzielle Motive der Täter gegründet habe. Es sei für ihn Lösegeld bezahlt worden und habe er sich nach der Entführung in Syrien aufgehalten, wobei er 2008 in den Irak gereist sei um zu heiraten. Nachdem er seinen Angaben zufolge bis 2013 in Syrien gelebt habe, sei er aufgrund der schlechten Sicherheitslage dort wieder in den Irak zurückgekehrt.

Der BF habe darüber hinaus behauptet, dass der Entführer einer terroristischen Gruppe angehören würde. Er habe über diesen Mann Recherchen durchgeführt und deshalb Drohschreiben erhalten. Diesbezüglich sei jedoch zu bemerken gewesen, dass er im Rahmen der Einvernahme nach konkreten Vorfällen befragt mehrfach angegeben habe, dass es nur diese Entführung gegeben habe. Dass der BF die zuvor erwähnten Drohbriefe "vergessen" habe, sei aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach auszuschließen. Auch sei die vom BF behauptete Bedrohung durch diesen Mann, der verlangt habe, dass der BF die Anzeige gegen ihn zurückziehen solle, ansonsten er umgebracht werde, nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel, da diese Behauptung insbesondere in Widerspruch dazu stehe, dass der Entführer der Darstellung des BF folgend ohnehin bereits - zu einer langjährigen Haftstrafe - verurteilt worden sei.

Auch in der jüngsten Einvernahme vom 21.10.2014 hätten sich Widersprüche die Drohschreiben betreffend ergeben. So habe der BF noch in der Einvernahme vom Februar 2014 die Ausreise nach Syrien mit dem Erhalt von Drohschreiben begründet, während er in der Einvernahme im Oktober 2014 ausgeführt habe, aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak nach Syrien übersiedelt zu sein. Auf Vorhalt habe der BF dann schließlich angegeben: "Nein, von Drohbriefen habe ich nicht gesprochen", was in Widerspruch zum vorherigen Vortrag gestanden sei. Sodann nochmals dazu befragt habe er angegeben, "möglicherweise" ein Drohschreiben erhalten zu haben. Zuletzt habe er angegeben, zwar Drohschreiben erhalten zu haben, dies habe er jedoch weder zeitlich noch von der Anzahl her konkretisieren können. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen sei daher die Behauptung des BF, dass er Drohschreiben erhalten habe, per se nicht glaubhaft gewesen.

Auch eine behauptete Drohung im Jahr 2013 habe der BF nicht glaubhaft machen können. So habe er im Februar 2014 ausgeführt, am 28.07.2014 bedroht worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Einvernahme im Oktober 2014 vorerst angegeben, dass die Drohung vermutlich am 27.08.2013 stattgefunden habe, und in weiterer Folge wiederum, im August 2013 bedroht worden zu sein. Im Lichte dieser divergierenden Angaben sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Anzeige (AS 427) sei der Schluss nahe gelegen, dass sich der BF - auch hier - einer konstruierten Geschichte bediene.

Als weiteres Indiz gegen die vom BF behauptete Bedrohung wertete die belangte Behörde die Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen. So habe er einerseits angegeben, dass mit der Entführung seiner Schwestern gedroht worden sei, andererseits auch, dass er Angst um seine Kinder gehabt habe. Auf den Vorhalt, warum er dann nicht seine Familie in Sicherheit gebracht habe, habe er im Widerspruch dazu gemeint, dass die Familie zu Hause in Sicherheit sei. Erst nach Vorhalt dieses Widerspruches habe er vermeint, dass er doch Angst vor einer Entführung seiner Angehörigen habe, da er befürchte man könnte versuchen über diese an ihn heranzukommen. Über diese Widersprüche hinaus sei auch anzunehmen gewesen, dass der BF seine Angehörigen in Sicherheit gebracht haben würde, sofern tatsächlich ein Interesse bestanden hätte über diese an ihn heranzukommen.

Weiter sei auch zu bemerken gewesen, dass der BF die Ausreise nach Syrien im Jahr 2007 mit der behaupteten Bedrohungssituation begründete und andererseits angab in der Folge regelmäßig von Syrien in den Irak zurückgekehrt zu sein. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des behaupteten Drohschreibens nicht nachvollziehbar gewesen.

Die vorgelegten, aus dem Jahr 2013 stammenden Beweismittel würden zudem der Behauptung des BF widersprechen, dass die Polizei nichts zu seinem Schutz getan habe. So habe der BF eine Anzeige vorgelegt, wonach die Aussage des BF an den Untersuchungsrichter weitergeleitet, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Haftbefehl und eine Hausdurchsuchung beantragt worden wären.

Hinsichtlich in der Einvernahme vom 06.02.2014 behaupteter Probleme des BF im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit hielt die belangte Behörde zum einen fest, dass der BF in der Erstbefragung derlei Probleme gar nicht erwähnt hat, die eingangs der Einvernahme pauschal in den Raum gestellte mögliche Bedrohung durch Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft habe im weiteren Verfahrensverlauf auch gar keine Erwähnung mehr gefunden. Vielmehr habe er nur angegeben, aufgrund seines Vornamens keine Arbeit zu finden. Es ergäbe sich im Übrigen aus den länderkundlichen Informationen der Behörde auch kein Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Bevölkerungsgruppen, wobei die Herkunftsprovinz des BF überdies eine Hochburg der sunnitischen Bevölkerungsgruppe darstelle und im Lichte dessen eine behauptete Verfolgung seiner Person in der Heimatprovinz durch Schiiten nicht plausibel sei. Letztlich habe der BF dazu auch selbst ausgeführt, dass er in der Gegend, in der er lebte, in diesem Zusammenhang keine Probleme gehabt habe.

2.4.3. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend war der gg. Entscheidung des BVwG die Feststellung zu Grunde zu legen, dass der BF im Jahr 2007 aus finanziellen Gründen entführt wurde. Darüber hinaus gehende angebliche Drohungen bzw. Drohschreiben vermochte er mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubhaft zu machen.

In der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF vor der Behörde und der von ihm vorgelegten Beweismittel war zu den Feststellungen oben zu gelangen, dass er mehrere Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2007 aufgrund von generellen Sicherheitsüberlegungen aus dem Syrien verzog um sich im Wesentlichen in den Jahren bis 2013 dort aufzuhalten bzw. wiederholt auch von dort in den Irak zu pendeln, ehe er wegen einer verschlechterten Sicherheitslage in Syrien im Mai 2013 endgültig in seine Heimatstadt im Irak zurückkehrte, von wo er schließlich im Oktober 2013 in Richtung Europa aufbrach, während er seine Familienangehörigen in seiner engeren Heimat zurückließ.

Dieses Gesamtbild ergab sich insbesondere schlüssig aus den Umständen der vom UNHCR in Damaskus im Jahr 2009 dokumentierten Einreise des BF nach Syrien am 09.11.2007, der Geburt seiner beiden Kinder 2009 in Syrien bzw. 2011 im Irak und der behaupteten Heirat des BF im Irak im Jahr 2008 sowie der Aussagen des BF über seine wirtschaftlichen Aktivitäten in diesem Zeitraum im Irak.

In diesem Zusammenhang war der belangten Behörde darin zu folgen, dass diese Umstände gegen die vom BF behaupteter Weise bis 2013 andauernde Bedrohung durch Dritte in seiner Heimat wegen der Vorfälle im Jahr 2007 bzw. einer angeblich daraus entstandenen Aufforderung an ihn "seine frühere Anzeige gegen den Täter zurückzuziehen" sprachen, wäre doch plausibler Weise anzunehmen, dass gerade eine solche Bedrohungslage gegen diesen Lebenswandel des BF zwischen 2007 und 2013 gesprochen hätte. Nicht zuletzt hat die Behörde zu Recht auch darauf verwiesen, dass es im letzten Halbjahr des Aufenthalts des BF in der Heimat seiner Aussage zufolge auch zu keinen Problemen für ihn gekommen sei.

Der belangten Behörde war auch darin zu folgen, dass die genannte Aufforderung an ihn "seine frühere Anzeige gegen den Täter zurückzuziehen" schon per se sinnwidrig wäre, da es ohnehin schon 2008 zu einer Festnahme und langjährigen Verurteilung des Täters aus 2007 gekommen war.

Wie die belangte Behörde weiter nachvollziehbar darstellte, hat der BF auch kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich der angeblich an ihn gerichteten Drohbriefe und Drohungen erstattet, zumal sich dieses im Lichte seiner einzelnen Aussagen als in sich mehrfach, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, widersprüchlich und zudem als nur sehr vage darstellte.

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt war auch zu konstatieren, dass die vom BF behauptete Bedrohung vor der Ausreise im Oktober 2013, welche seiner Aussage auch eine für seine nahen Angehörigen dargestellt habe, vom Umstand konterkariert wurde, dass er eben diese in der engeren Heimat zurückließ anstatt sie ebenso in Sicherheit zu bringen.

Die vom BF behauptete Bedrohungssituation vor der Ausreise stellte sich sohin insgesamt als unschlüssig und lebensfremd dar, woran auch die Vorlage von Beweismitteln aus 2013 nichts zu ändern vermochte. Dies zum einen deshalb, weil sich der diesen Beweismitteln zugrunde liegende Sachverhalt schon im Lichte der Erwägungen oben als nicht glaubhaft darstellte. Zum anderen ist im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit von behaupteter Weise von irakischen Behörden stammenden Urkunden grundsätzlich stets größte Skepsis angebracht, zumal derlei Urkunden, sei es als Totalfälschung oder sei es als bloß mit unrichtigem Inhalt versehen, notorischer Weise im Irak gegen Bezahlung erhältlich sind, wie dies auch wiederkehrend in den Lageberichten des Deutschen Auswärtigen Amtes zum Irak festgehalten wird. Ist ein behaupteter Sachverhalt sohin schon angesichts der Aussagen des Antragstellers dazu nicht glaubhaft geworden, so vermögen auch dahingehend vorgelegte Urkunden alleine durch deren Vorlage nicht zu einer gegenteiligen Annahme gelangen zu lassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie einer Überprüfung vor Ort durch die österr. Behörden nicht zugänglich sind.

2.4.4. In der Beschwerde des BF wurde lediglich kursorisch ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dargelegt habe. Er sei Sunnit und sei er unter von ihm näher beschriebenen Umständen aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen allgemeinen Situation im Irak ausreichend auseinanderzusetzen.

Mit dieser oberflächlichen Argumentation gelang es dem BF jedoch nicht, die Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiell zu erschüttern bzw. das erkennende Gericht eventuell zu einer abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen.

2.4.5. Hinsichtlich der vagen Behauptung, dass er aus religiösen Gründen eine Verfolgung im Irak befürchte, ist festzuhalten, dass dieser per se schon unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung nicht zuletzt die länderkundlichen Informationen der belangten Behörde gegenüber standen, denen keine stichhaltigen Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak zu entnehmen waren. Dafür, dass der BF schon wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung geworden wäre oder pro futuro werden sollte, waren auch aus dem Vorbringen des BF selbst keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Ungeachtet der Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung einer bis 2013 andauernden Bedrohung durch Dritte war darüber hinaus aus dem Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen zu gewinnen, dass er schon im Jahr 2007 einer aus bloßen finanziellen Gründen erfolgten und auch auf finanzielle Weise wieder beendeten Entführung ausgesetzt war und sodann vermeinte, er sei im Jahr 2013 von diesen Tätern neuerlich bedroht worden. In diesem Sinne mutmaßte er zwar, dass sowohl die früheren Täter als auch die ihn später behaupteter Weise bedrohenden Personen der "Al Kaida" angehören würden, jedoch brachte er diese Bedrohung nie mit einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Nationalität, Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe in Zusammenhang.

Aus diesem Vorbringen war sohin - würde man dieses als wahr unterstellen - schon nicht zu gewinnen, dass die teils tatsächlichen und teils vermeintlichen Verfolgungshandlungen einen Anknüpfungspunkt zu den in der GFK bzw. der europäischen Statusrichtlinie genannten Verfolgungsmotiven bieten würden, weshalb dem Vorbringen auch in dieser Hinsicht keine Asylrelevanz zuzubilligen gewesen wäre.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgungsgefahr nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat zum einen nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Diesbezüglich konnte der BF im gegenständlichen Fall jedoch auch nicht darlegen, dass er den Irak mangels staatlicher Schutzmechanismen gegenüber etwaigen privaten Bedrohungen verlassen hätte müssen. So legte er dar, dass er 2007 einer Entführung aus finanziellen Gründen ausgesetzt gewesen sei, diese Tat jedoch staatlich verfolgt und sanktioniert worden sei. Nicht zuletzt wäre auch - hier unter Außerachtlassung der Erwägungen oben zur Frage der Echtheit und Richtigkeit des Inhalts von vorgelegten behördlichen Schriftstücken aus dem Irak - aus der Urkundenvorlage des BF aus 2013 inhaltlich nichts anderes abzuleiten gewesen.

1.4. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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