BVwG G307 2132391-1

G307 2132391-1Tribunal administratif fédéral25 août 2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Ermittlungspflicht, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale Bindungen,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G307 2132391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2132391.1.00

Spruch

G307 2132391-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:

Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 Zahl XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.04.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), vermittelt durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.09.2010 zu Zahl XXXXerlassenen Aufenthaltsverbotes, welches durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreichs vom 07.11.2012, Zahl XXXX, am 26.11.2012 in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der RV des BF zugestellt am 08.07.2016, wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine RV mit Schriftsatz vom 28.07.2016, beim BFA eingebracht am 08.08.2016, Beschwerde. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 08.08.2016 vorgelegt und sind am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger. Er ist geschieden und Vater zweier minderjähriger Töchter im Alter von 13 und 15 Jahren. Beide sind österreichische Staatsbürgerinnen und leben in Österreich bei der Kindesmutter. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu den beiden Töchtern laufenden Kontakt hält. Mehrere Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des BF leben in Österreich.

1.2. Der BF reiste erstmalig am 27.01.1995 nach Österreich ein. Nach Zubilligung einer Aufenthaltsbewilligung bis 31.08.1997 durch die BH XXXX wurde dem BF von derselben Behörde eine Niederlassungsbewilligung bis XXXX und am XXXX ein Niederlassungsnachweis erteilt, dessen Gültigkeit bis zum XXXX vorgesehen war.

1.3. Der BF war vom 03.10.2003 bis 27.12.2010, abgesehen von 2 zweimonatigen Unterbrechungen, durchgehend in Österreich gemeldet.

1.4. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen schweren, am XXXX verübten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF zur Last gelegt, er habe am XXXX als Mittäter der Angestellten einer XXXX dadurch, dass er und ein weiterer Täter jeweils eine Gas-Knall-Pistole gegen sie gerichtet und sie aufgefordert hätten, die Kassenlade zu öffnen, Bargeld in der Höhe von € 3.120,00 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als erschwerend wurde kein Umstand, als mildernd das reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX wurde der BF am XXXX aus der Haft bedingt entlassen.

In Bosnien und Herzegowina ist der BF strafrechtlich unbescholten.

1.5. Der BF reiste am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.6. Am XXXX wurde der BF wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (1,06 Promille Alkohol im Blut) angehalten, zur Anzeige gebracht und hiefür rechtskräftig bestraft. In diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt für einen längeren - etwa mehrwöchigen - Zeitraum in Österreich aufgehalten hat.

1.7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.09.2010 wurde gegen den BF wegen der unter 1.3. erwähnten Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Schließlich reduzierte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 07.11.2012, Zahl XXXX die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre. Dieser erwuchs am 26.11.2012 in Rechtskraft.

1.8. Der BF ging in Österreich seit zumindest 01.01.2010 und geht auch derzeit keiner legalen Beschäftigung nach. In der Zeit zwischen vom 02.05.1995 bis zumindest zum 19.05.2005 war der BF bis auf kurzfristige Zeiten der Arbeitslosigkeit in Österreich legal beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die erstmalige Einreise nach Österreich und die hierauf ausgestellten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Fremdeninformations-Auszug (FI-Auszug) der BH XXXX vom 06.02.1997, dem Fremdenakt der BH XXXX mit Stand vom 08.09.2004, der Übernahmebestätigung des Niederlassungsnachweises der Magistratsabteilung 20 der Stadt XXXX vom 29.09.2004, sowie dem dem BF am XXXX ausgestellten und ausgehändigten Aufenthaltstitel.

Der Bestand der familiären Verhältnisse zu Cousins, Cousinen, Onkel, Tanten und insbesondere seinen Töchtern in Österreich ist dem Akteninhalt nach unbestritten. Der BF vermochte jedoch keine enge Beziehung zu seinen Töchtern insofern darlegen, als er weder auf eine bestimmte Art des Kontakts, Besuche in Bosnien durch seine Töchter oder sonstige Anhaltspunkte verwies und auch keine dahingehenden Bescheinigungsmittel - etwa in Form eines elektronischen Schriftverkehrs oder Reisebestätigungen - vorlegte.

Die nahezu durchgehende Meldung des BF in Österreich folgt dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs.

Die Verurteilung des BF wegen Raubes, die Entscheidungsgründe und das Strafausmaß wie die Strafzumessungsgründe sind dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 07.11.2012 zu entnehmen. Diese entspricht auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Darin ist auch die bedingte Entlassung durch Entschließung des Bundespräsidenten ersichtlich.

Die Unbescholtenheit in Bosnien und Herzegowina ist dem diesbezüglich - in notariell beglaubigter Übersetzung - vorgelegten Strafregisterauszug vom 21.04.2016 zu entnehmen.

Die Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX ist der Bestätigung der IOM vom XXXX zu entnehmen.

Das Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand und die sich daraus ergebende Bestrafung ist der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX sowie dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA entnehmbar. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Betretung weder in Österreich gemeldet, noch beschäftigt noch bestätigte seine damalige Lebensgefährtin, dass sie ihm für einen längeren Zeitraum Unterkunft gewährt habe. Letzteres folgt aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX am 22.03.2013, Zahl XXXX. Aus diesen Gründen wurde kein längerdauernder Aufenthalt im Bundesgebiet rund um diesen Zeitpunkt festgestellt.

Der verfahrensrechtliche Weg zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die fehlende Erwerbstätigkeit des BF vom zumindest 01.01.2010 bis dato ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug (SVD-Auszug). Die vormaligen Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem SVD-Auszug der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.05.2005.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Stattgebung der Beschwerde):

3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des UVS NÖ vom 07.11.2012 erlassen und erwuchs am 26.11.2012 in Rechtskraft.

Das gegenständliche auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot hatte somit weiterhin Bestand.

Der BF reiste am 27.10.2010 aus dem Bundesgebiet aus und wurde am XXXX beim Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand betreten und bestraft.

Ferner wurde der BF wegen schweren Raubes mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (Datum der Rechtskraft) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Zeitpunkt der Tatbegehung war der XXXX.

Es sind somit seit dem Zeitpunkt der Tatbegehung rund 8 Jahre und 3 Monate, seit jenem der Verurteilung 8 Jahre und jenem des alkoholisierten Lenkens des Kfz mehr als 3 1/2 Jahre vergangen. In Bosnien und Herzegowina ist der BF unbescholten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 26.04.2016 begründete der BF mit der mittlerweile seit der Begehung der Tat verstrichenen Zeitspanne, seiner freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Dezember 2010 und der Unbescholtenheit im Heimatland. Darüber hinaus hob der BF die Beziehung zu seinen beiden in Österreich lebenden Töchtern hervor, deren Besuch durch das aufrechte Aufenthaltsverbot verunmöglicht werde.

In der Beschwerde wurde moniert, die zur Erlassung des Einreiseverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbots) führenden Gründe seien mittlerweile weggefallen. Der BF gestand seinen kurzfristigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Dezember 2012 samt Betretung beim Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand ein, hob jedoch hervor, danach umgehend ausgereist zu sein und sich nichts weiter habe zu Schulden kommen lassen. Insgesamt habe sich der BF in Bezug auf sein justizstrafrechtliches Verhalten 8, in Bezug auf sein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten nunmehr 3,5 Jahre wohl verhalten. Aus diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz der verstrichenen Zeitspannen keine positive Gefährdungs- und Zukunftsprognose getroffen worden sei. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass trotz der in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG angeführten Voraussetzung für die Erlassung eines (weiteren) Einreiseverbots wegen Trunkenheit am Steuer kein solches erlassen worden sei. Selbst wenn, wären inzwischen rund 3,5 Jahre vergangen.

Ferner wurde im Hinblick auf die vor der Haft in Österreich verbrachte Zeit auch auf die davor absolvierten Beschäftigungszeiten verwiesen.

Im Übrigen wurde in weiten Zügen das im Antrag getätigte Vorbringen wiederholt.

3.2.3. Die Beschwerde rügt die fehlende Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in weiten Zügen zu Recht:

Es sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasteten. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Der BF wurde vor nahezu 6 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen - wie schon festgehalten - mehr als 8 Jahre zurück, auch wenn dieses Handeln aus damaliger Sicht äußerst verwerflich war. Hervorgerufen durch Fehler und daran anknüpfende zeitliche Verzögerungen auf Behördenseite wurde das Aufenthaltsverbot erst am 26.11.2012 rechtskräftig. Der BF ist ferner freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und betrat dieses - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Jahr 2012 - bis dato nicht mehr. Auch die Verwaltungsübertretung liegt nunmehr 3 Jahre und 9 Monate zurück. Seitdem liegt dem BF kein derartiges Fehlverhalten zur Last und hat er sich auch in seiner Heimat wohl verhalten.

Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0037 darauf hingewiesen, dass der Verbleib im Bundesgebiet entgegen aufrechtem Aufenthaltsverbot, die rasche Rückfälligkeit und eine relevante Zeitspanne des Wohlverhaltens nach Haftentlassung wesentliche Komponenten bei der Beurteilung der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes darstellen.

Im Ergebnis verkannte die Behörde die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben. Vor dem Hintergrund dieser Merkmale für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes konnten dem konkreten Fall keine Umstände entnommen werden, die für dessen Aufrechterhaltung sprächen.

Was die familiären Bindungen des BF in Österreich - hier vor allem zu seinen Töchtern - betrifft, sind diese zwar in die Betrachtung miteinzubeziehen. Im Hinblick auf das Gewicht, welches Gesetzgeber und Rechtsprechung auf die Umstände legen, die sich zu Gunsten des Fremden geändert haben müssen, war nicht mehr weiter auf die Angehörigenbindungen im Bundesgebiet einzugehen, weil sich die maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF ausreichend geändert haben, um das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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