BVwG W203 2120021-1

W203 2120021-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit, Studienbeitrag -<br/>Rückerstattung, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W203 2120021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2120021.1.00

Spruch

W203 2120021-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 02.11.2015, Zl. 1053315-5, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, iVm § 92 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, iVm § 13 Abs. 3 AVG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 bei der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und machte als Grund die "Überschreitung der Einkommensgrenze" geltend.

2. Mit Schreiben der WU Wien vom 01.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag unvollständig sei. Für eine Bearbeitung sei die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr 2014 erforderlich. Für die Behebung des Mangels wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt und er darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

3. Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 14.10.2015 gegenüber der WU Wien mit, dass er am 23.09.2015 seine Einkommensteuererklärung 2014 beim Finanzamt eingebracht habe und bisher keine Rückmeldung vom Finanzamt erhalten habe. Er übermittelte einen Auszug aus Finanzonline über seine Einkommensteuererklärung 2014.

4. Mit Bescheid des Rektorats der WU Wien (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 02.11.2015, Zl. 1053315-5, wurde der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Antrag nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung des Mangels gesetzten Frist zurückzuweisen sei. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist sei ungenützt verstrichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dem Verbesserungsauftrag der Behörde deshalb nicht habe nachkommen können, da er den Einkommensteuerbescheid 2014 bislang nicht erhalten habe. Die belangte Behörde hätte sich nicht auf § 13 Abs. 3 AVG berufen dürfen, weil es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen wäre, den Einkommensteuerbescheid beizubringen. Die belangte Behörde hätte vielmehr das Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzen müssen. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung stelle einen Ermessensmissbrauch dar, da eine Entscheidung ohne die wesentliche Vorfrage der Bemessung der Einkommensteuer 2014 nicht ergehen könne.

6. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 17.12.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der WU Wien vom 20.01.2016, eingelangt am 22.01.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 an der WU Wien einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 92 Abs. 1 Z 5

UG.

Mit Schreiben der WU Wien vom 01.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die Bearbeitung seines Antrags die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr 2014 erforderlich sei. Für die Behebung des Mangels wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt und er darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer legte mit E-Mail vom 14.10.2015 die am 23.09.2015 über Finanzonline eingebrachte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 vor. Den Einkommensteuerbescheid 2014 legte der Beschwerdeführer nicht vor. Infolge dessen wurde mit Bescheid des Rektorats der WU Wien vom 02.11.2015, Zl. 1053315-5, der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem Antrag des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 131/2015 lauten:

"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

1. bis 4. [...]

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

6. [...]

7. [...].

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.

(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(5) - (7) [...]

(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(9) - (10) [...]

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes

2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) [...]

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

1. [...]

2. [...]

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.

4. [...]

(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:

1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;

2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;

3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;

4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren."

3.4. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

3.4.2. Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187).

3.4.3. "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch das Rektorat der WU Wien (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213 mwN).

3.4.4. Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers um einen einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Mangel des Antrags handelt, ist insbesondere anhand der Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes zu beurteilen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213; VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033, mwN).

Nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Wird mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ein solcher Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, so stellt dies daher einen gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).

Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass "die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten" darf (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).

3.4.5. Mit dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Einkommensteuerbescheid 2014 binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse.

Der Beschwerdeführer legte lediglich seine Einkommensteuererklärung 2014 vor, nicht jedoch - wie gefordert - den Einkommensteuerbescheid 2014. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag damit nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

3.4.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Einkommensteuerbescheid fristgerecht vorzulegen, weil er diesen noch nicht erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410; 26.07.2012, 2008/07/0101). Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087 unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 29). Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens nicht Gebrauch gemacht.

3.4.7. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht nach § 13 Abs. 3 AVG hätte vorgehen dürfen. Vielmehr hätte sie das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über die "Bemessung der Einkommensteuer" aussetzen müssen. Gegen diese vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht spricht jedoch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, welche das Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers als einen der Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Mangel des Antrags qualifiziert (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184 und VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Ein Vorgehen nach § 38 AVG kommt somit nicht in Betracht.

3.4.8. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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