W197 2132531-1•BVwG W197 2132531-1
W197 2132531-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016
Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf
W197 2132531-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zahl: 1104866803-161077273, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 09.02.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Staatsbürgerschaft und Identität stehen nicht fest.
1.2. Der BF hat in Asyl- und Fremdenverfahren in Österreich, Deutschland und Malta zwei Identitäten und zwei Geburtsdaten angegeben. In Deutschland und auf Malta gab er als Geburtsdatum XXXX an, in Deutschland dann noch XXXX, in Österreich zuletzt den XXXX. Mit einer dem BF am 04.08.2016 ausgehändigten Verfahrensanordnung der Behörde wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt.
1.3. Festgestellt wird, dass der BF volljährig ist. Der BF hat an seiner Altersfeststellung durch die Angaben mehrfach wechselnder Angaben zu seiner Person und Untertauchen nicht mitgewirkt.
1.4. Der BF hat sich bereits in Malta und in Deutschland Asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren entzogen.
1.5. Der BF hat sich auch in Österreich dem Asylverfahren entzogen, indem er gleich nach der Asylantragstellung untertauchte und seit 18.02.2016 mehrere Monate für die Behörden nicht greifbar war.
1.6. Der BF ist drogenabhängig und hat offenbar versucht, seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Suchtmittel zu finanzieren. Gegen ihn wurde deshalb am 14.06.2016 ein Strafantrag erlassen.
1.7. Der BF wurde am 03.08.2016 bei einem Ladendiebstal betreten. Er widersetzte sich seiner Festnahme und versuchte zu flüchten, sodass ihm um 19.15 Uhr Handfesseln angelegt werden mussten.
1.8. Auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. zweier zutreffender Tatbestände gem. § 34 BFA-VG wurde der BF der Behörde vorgeführt und am 04.08.2016 beginnend um 9.30 Uhr einvernommen. Er gestand ein, die Grundversorgung verlassen und untergetaucht zu sein. Er gestand weiters ein, zu seiner Identität falsche Angaben gemacht zu haben, beharrte jedoch darauf, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei. Er behauptete weiters, dass dieses in den Verfahren im Ausland falsch dokumentiert worden sei, konnte dafür jedoch keine Erklärung angeben.
1.9. Der BF ist in Österreich nicht gemeldet und hat auch keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet. Er weigerte sich, Name und Wohnadresse seiner angeblichen Freundin bekannt zu geben.
1.10. Der BF ist mittellos und im Bundesgebiet weder familiär, sozial oder wirtschaftlich integriert. Er ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt in Österreich auf legale Art sicher zu stellen.
1.11. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde ihm am 04.08.2016 um 14.00 Uhr persönlich zugestellt.
1.12. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Haft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde diese mit der Minderjährigkeit des BF und der Nichtbeiziehung eines gesetzlichen Vertreters im Verfahren, weiters dass die Haft wegen der Minderjährigkeit des BF unverhältnismäßig sei und die Behörde nicht die Anwendung eines gelinderen Mittels geprüft habe. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß, der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr, der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. Beantragt wurden zudem die Zulassung der Revision und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
1.13. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und teilte mit, dass das Dublin-Konsultationsverfahren mit Malta eingeleitet und die Zustimmung Maltas seit 31.03.2016 (Verfristung) vorliege und mit der Überstellung in Kürze zu rechnen sei.
1.14. Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Behörde am 19.08.2016 wurde dem BF vorgehalten, dass er mehrfach falsche Angaben zu seiner Minderjährigkeit gemacht habe, er blieb jedoch bei seinem Vorbringen in Österreich. Dem BF wurde mitgeteilt, dass sein Asylantrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde.
1.15. Der BF versucht durch einen Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen um in der Folge unterzutauchen. Er wirkt auch damit nicht am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mit.
1.16. Der BF ist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses haftfähig. Auch unter Berücksichtigung des Hungerstreiks ist die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig, zumal die Behörde bemüht ist, diese so kurz wie möglich zu halten. Der BF hat in diesem Zusammenhang auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
1.17. Die Behörde hat mit Bescheid vom 22.08.2016, Zl. 1104866803 den Asylantrag des BF wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung des BF angeordnet und seine Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt.
1.18. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Der BF ist durch mehrfachen Wechsel seiner Identität und seines Geburtsdatums vollkommen unglaubwürdig. Durch sein Untertauchen hat er die Behörde auch außer Stande gesetzt, Erhebungen zur Altersfeststellung zu tätigen. Der BF hat nachweislich erst in Österreich seine Minderjährigkeit behauptet, offenbar um die Zuständigkeit Österreichs dadurch zu erzwingen, um nicht abgeschoben zu werden. Es wird daher von seiner ersten Altersangabe auf seinem illegalen Weg nach Europa ausgegangen, wonach der BF volljährig ist, da kein Grund plausibler Grund hervorgekommen ist, an diesen ersten Angaben zu zweifeln. Auch der BF konnte einen solchen nicht angeben. Die falsche Dokumentation seines Alters durch maltesische und deutsche Behörden wird als Versuch gewertet, seine unzutreffende Altersangabe in Österreich glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Nach der Judikatur der Höchstgerichte kommt den ersten Angaben eines Asylwerbers im Verfahren auch besondere Glaubwürdigkeit zu.
2.3. Der BF hat sich in der Vergangenheit ausländischen und österreichischen Behörden mehrfach durch Untertauchen und illegalen Aufenthalt im Staatsgebiet entzogen. Er hat sich in Österreich seiner Festnahme widersetzt, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten. Er hat durch falsche und wechselnde Angaben zu seiner Person versucht, das Asylverfahren und seine Außerlandesbringung zu hintertreiben. Durch den Beginn eines Hungerstreiks versucht er seine Freilassung zu erzwingen um so das Verfahren zu seiner Außerlandebringung zu verunmöglichen.
2.4. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, hat wegen des Handels mit Suchtmittel ein Strafverfahren zu gewärtigen und hat sich zudem melde-und verfahrensrechtlichen Vorschriften widersetzt, sodass unzweifelhaft ersichtlich ist, dass der BF nicht gewillt ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.
2.5. Dem BF wurde eine Betreuungsstelle zugewiesen, die er jedoch aus Eigenem verließ und untertauchte. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Folge wieder um Leistungen der Grundversorgung bemühte. Angesichts dieses Verhaltens ist daher davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für diese nicht greifbar sein würde, da der BF unter keinen Umständen abgeschoben werden will.
2.6. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und auch nicht bereit ist, freiwillig am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Der BF hat zudem glaubwürdig dargetan, dass er mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial, noch wirtschaftlich integriert ist. Der BF hat keine gesicherte Unterkunft in Österreich, er hat sich geweigert, Namen und Wohnanschrift einer angeblichen Freundin mitzuteilen.
2.7. Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war die Vorbereitung seiner Ausweisung und Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten ist zwingend davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Es besteht sohin dringende Fluchtgefahr.
2.8. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO rechtzeitig und zielführend nachgekommen und die Frist zur Überstellung nach Malta nicht abgelaufen ist.
2.9. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat den Asylantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Malta erlassen. Auch hat die Behörde sichergestellt, dass die Abschiebung zeitnah durchgeführt werden wird. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.III. - Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, stünden ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da die Behörde diese jedoch nicht geltend gemacht hat, waren diese auch nicht zuzusprechen.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
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