W184 2129417-1•BVwG W184 2129417-1
W184 2129417-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W184 2129417-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016, Zl. 1058852102/150349561, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9, § 18 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Sie gaben an, ... am XXXX in XXXX , Ghana, geboren worden zu sein
...
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.04.2015 ... gaben
Sie ... zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:
Ich habe im Alter von 15 Jahren durch einen Freund, der Christ war, den Weg zum Christentum gefunden. Er borgte mir seine Bibel, aus der ich gelesen habe. Danach hat mein Vater die Bibel zerrissen und mich gezwungen, den Koran zu lesen. Im Alter von 20 Jahren habe ich eine Erscheinung gesehen und bin aus Überzeugung konvertiert. Im Rahmen dessen habe ich auch eine Namensänderung durchführen lassen. Mein Vater hat mich danach geschlagen und gefoltert, ich habe Narben davongetragen. Das war im Jahr 2000. Ich habe meinen Vater angelogen und ihm gesagt, dass ich wieder Moslem werde. Danach bin ich zu einem Priester nach XXXX gegangen. Dort lebte ich fortan bis Dezember 2014. Der Priester zahlte meine Ausbildung und besorgte mir Arbeit. Der Priester heißt XXXX und ist in den Fünfzigern. Er wohnt in XXXX . Im Dezember 2014 kamen plötzlich mein Vater und mein Onkel und wollten mich mit einer anderen Frau verheiraten. Das wollte ich aber nicht, da ich Kinder von einer anderen Frau hatte. Sie drohten mir mit dem Umbringen, weil ich konvertiert bin und die Heirat ablehnte. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe. Befragt nach Ihren Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr nach Ghana gaben Sie Folgendes an: Ich befürchte, dass mich mein Vater umbringt.
...
Für den 30.05.2016 wurden Sie zur Einvernahme ... geladen und im
Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Ich spreche Englisch, meine Muttersprache ist aber XXXX .
...
F: Sind Sie einvernahmefähig, d. h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen?
A: Ja.
F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie oder Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?
A: Es geht mir gut.
...
F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? ...
A: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren, wo ich auch aufgewachsen bin. Im Alter von drei bis vier Jahren habe ich den Kindergarten begonnen. Die Primary School begann ich zwischen 12 und 15 Jahren und besuchte diese Schule für drei Jahre. Die Nursery School und die Primary School waren im selben Gebäude namens XXXX . Dann, im Alter zwischen 16 und 17 Jahren, besuchte ich die Secondary School. Diese hieß XXXX und dauerte zweieinhalb Jahre und hatte den Schwerpunkt Naturwissenschaften. Ich habe dann einem Mann beim Kleiderhandel geholfen und besuchte parallel dazu drei Jahre lang eine polytechnische Schule ..., da habe ich Handel studiert und
abgeschlossen ... Damals war ich ungefähr 19 bis 20 Jahre alt. Ich
bin ledig, aber ich habe zwei Kinder.
...
V: Sie gaben vor einem Jahr vor der Landespolizeidirektion an, in XXXX , Northern Region, geboren worden zu sein, und zwar am XXXX . Heute ist Ihr Geburtstag und Ihr Geburtsort ein anderer. Wie erklären Sie das?
A: Ich bin in XXXX geboren, allerdings stammen meine Eltern aus XXXX und wir sind immer wieder dorthin zurückgegangen.
Anmerkung: Der Asylwerber legt eine angebliche Kopie der Geburtsurkunde vor, die das Geburtsdatum hat, das er vor der Landespolizeidirektion angeben hat, zudem ist sie auf den selbstgewählten Namen des Asylwerbers ausgestellt, für diese Namensänderung hatte er bei der Erstbefragung keine Belege ...
V: Hier ist Ihr Geburtsdatum wieder der XXXX , nicht der XXXX , wie Sie eben angaben.
A: Das Datum auf der Urkunde ist das Richtige.
V: Die Urkunde lautet auf XXXX , den von Ihnen selbst gewählten Namen. Für die Namensänderung hatten Sie vor einem Jahr keine Unterlagen. Wie konnte da die Geburtsurkunde auf diesen Namen am XXXX ausgestellt werden?
A: Mein Schwager und meine Frau haben die Urkunde für mich besorgt.
...
V: Niemand kann in Ghana telefonisch eine Geburtsurkunde beantragen, die dann ein anderer für ihn abholt. Das ist nicht möglich.
A: So ist das aber gewesen.
Der Asylwerber wird auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
...
A: Gegenwärtig bin ich geistig nicht ganz auf der Höhe. Ist es möglich, das Interview an einem anderen Tag zu wiederholen?
V: Sie haben mir vor ein paar Minuten gesagt, es ginge Ihnen gut und Sie wären fähig zur Einvernahme. Dass Sie jetzt plötzlich nicht einvernahmefähig wären, ist nicht glaubhaft.
A: Zuvor war ich in Eile.
Anmerkung: Der Asylwerber grinst breit.
F: Geben Sie chronologisch Ihre Wohnorte an.
A: Von meiner Geburt an bis zum Alter von 25 Jahren habe ich in XXXX gelebt, das ist eine Stadt. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein Teil von XXXX ist. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX die Hausnummer ist, nein, XXXX . In den Ferien lebte ich in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass diese letzte Adresse meine Adresse in den Ferien war, wo ich zwanzig Jahre lang gelebt habe. Dann habe ich in XXXX gelebt, zwanzig Jahre lang.
Die Frage wird wiederholt.
A: Da habe ich gelebt. Das waren meine Adressen. Ich bin nur durcheinandergekommen.
Anmerkung: Der Asylwerber widerspricht sich selbst laufend, mit den Angaben vor der Landespolizeidirektion am 08.04.2015 gibt es kaum mehr Berührungspunkte.
F: Arbeiteten Sie selbstständig oder waren Sie angestellt?
A: Ich war selbstständig als Kleiderhändler. Nachgefragt gebe ich an, dass der Mann, von dem ich vorhin gesprochen habe als demjenigen, dem ich beim Kleiderhandel geholfen habe, mir gezeigt hat, wie man handelt. Es wurde nichts dokumentiert. Nachgefragt gebe ich, dass das heißt, dass nichts dokumentiert wurde.
Anmerkung: Bei Konfrontation mit Widersprüchen bzw. Nachfragen zur Klärung des Sachverhaltes geht der Asylwerber nicht darauf ein, sondern wiederholt seine Angaben mechanisch.
F: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?
A: Das war 2014, als ich Ghana verließ, der 01.12.2014.
F: Wie viel haben Sie zuletzt monatlich circa verdient?
A: In unserer Währung 2000-3000 Cedi.
F: Hatten Sie ein Auto?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
A: Ich gehöre zu den XXXX und bin Christ, ein Zeuge Jehovas. Vorher war ich Moslem.
V: Der Landespolizeidirektion haben Sie am 08.04.2015 gesagt, Sie seien ein XXXX . Warum hat sich Ihre Stammeszugehörigkeit geändert?
A: XXXX ist die Sprache der Zone, wo ich lebte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals wahrscheinlich die Frage nicht verstanden habe.
F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?
A: Ich habe eine Voter ID, die mir von den Behörden 2015 weggenommen wurde. Sonst hatte ich nie etwas anderes.
Anmerkung: Eine Voter ID wurde am 07.04.2015 von der
Landespolizeidirektion ... sichergestellt und zum Akt genommen.
Anmerkung: Bereits bei der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion am 08.04.2015 wurde der Asylwerber damit konfrontiert, dass die auf der Voter ID abgebildete Person ganz offensichtlich nicht er sei, er beteuerte jedoch, dass es sich bei der abgebildeten Person um ihn handle.
Die Frage wird wiederholt.
A: Nur die Voter ID, die ich bei mir hatte. Sonst hatte ich nie etwas.
V: Laut Information des Kolumnisten Graphic.com.gh, publiziert auf der Website ghanaweb.com, hat jedermann über 18 mindestens fünf
ID-Karten: Führerschein, Wahl-ID, Bankomatkarte, einen Pass und die SSNIT-Karte. Nur der Besitz der NIA-Karte, die auch als nationale ID gilt, ist nicht allgemein üblich. Sie sind Staatsbürger von Ghana und haben keinen Pass. Wie erklären Sie das?
A: Ich hatte allerdings nur diese Voter ID, weil ich schon einmal gewählt hatte.
Anmerkung: Dem Asylwerber wird ein Ausdruck des Artikels vorgelegt, der anschließend zum Akt genommen wird.
Der Vorhalt wird wiederholt.
A: Bankkarte hatte ich keine, weil wir immer mit Bargeld gearbeitet haben.
Anmerkung: Der Asylwerber hat kein Interesse daran, klar gestellte Fragen zu beantworten, sondern weicht aus, auch bei Nachfragen.
F: Sie gaben vor der Landespolizeidirektion bei Ihrer Erstbefragung am 08.04.2015 an, aufgrund Ihrer Konvertierung vom Islam zu den Zeugen Jehovas im Alter von 20 Jahren selbst Ihren Namen von XXXX in XXXX geändert zu haben, jedoch keine Unterlagen, weder über Ihre Konvertierung noch über Ihre Namensänderung, erhalten zu haben. Was war nun der Grund dafür, Ihnen die rechtmäßigen Dokumente, die diese Vorgänge belegen könnten, vorzuenthalten, die Konvertierung an sich oder das Alter, in dem diese stattfand?
A: Das ist Religion, dafür gibt es keine Dokumente vom Staat. Nachgefragt gebe ich an, dass auch die Zeugen Jehovas keine Dokumente hergeben. Nachgefragt gebe ich an, dass auch für die Namensänderung keine Dokumente ausgestellt wurden. Derjenige, bei dem ich gearbeitet habe, hat mich dazu gebracht, vom muslimischen Glauben zu den Zeugen Jehovas zu gehen, der hat mir auch seinen Namen gegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass das der Kleiderhändler war, bei dem ich gearbeitet habe.
V: Warum wurden die Geburtsurkunde bzw. die Voter ID, die angeblich Ihre ist, auf den von Ihnen gewählten Namen XXXX ausgestellt, wenn Sie doch keinerlei Dokumente hatten, mit denen Sie diese Namensänderung vor den Behörden hätten belegen können?
A: Die Geburtsurkunde wurde gefunden und mir geschickt. Mein Schwager, also der Bruder meiner Frau, hat sie gefunden. Nachgefragt gebe ich, dass mein Schwager die Geburtsurkunde gefunden hat an meiner letzten Adresse, bei meiner Frau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe für die Namensänderung, die kann ich besorgen, wenn es sein muss. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei meiner Konvertierung diese eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, das ist eine Anzeige in der Zeitung. Wenn man das macht, wird das in der Zeitung veröffentlicht, und dann gilt das.
Der Asylwerber wird auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
A: Da schwört man mit der Bibel darauf, und dann gilt das. Wenn man beim Ministerium auf die Bibel schwört, dass der neue Name so ist, dann gilt das.
Anmerkung: Die vom Asylwerber geschilderten bürokratischen Abläufe werden je nach Frage variiert und ergänzt bzw. neue Elemente eingeführt.
F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?
A: Mein Vater XXXX ist in den Sechzigern, von Beruf Autoersatzteilhändler und Elektriker, und lebt in XXXX . Meine Mutter XXXX ist verstorben, da war ich 15 Jahre alt und sie in den Vierzigern. Ich bin ledig und habe zwei Kinder, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Die Kinder leben bei ihrer Mutter XXXX , die Krankenschwester gelernt hat, als ich Ghana verlassen habe. Nun ist sie fertig mit der Ausbildung. Sie ist Christin, Zeugin Jehovas. Sie lebt in XXXX .
Anmerkung: Der Asylwerber konsultiert die Notizen zur Adresse der Mutter der Kinder.
F: Haben Sie weitere Verwandte im Heimatland?
A: Nein. Nur meinen Vater, bei dem ich mein ganzes Leben lang gelebt habe. Mein Onkel ist da auch noch, der Bruder meines Vaters.
F: Wovon lebt die Familie im Herkunftsland?
A: Vom Ersatzteilhandel meines Vaters, und er verkauft auch elektrisches Zubehör.
...
F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
A: Nein. Abgesehen von dem Haus, in dem ich mit meinem Vater gelebt habe, hatten wir kein Eigentum.
F: Wie hat Ihr Alltag in XXXX ausgesehen, was haben Sie den ganzen Tag gemacht?
A: Ich bin zu einer benachbarten Stadt gegangen und habe dort Kleider verkauft, mit dem Mann, mit dem ich Kleider verkauft habe. Das habe ich immer gemacht, den ganzen Tag lang. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur am Sonntag in die Kirche gegangen bin, sonst habe ich immer gearbeitet.
Anmerkung: Der Asylwerber spricht vom Kirchenbesuch. Die Zeugen Jehovas haben keine Kirchen, sondern sprechen von einem "Königreichssaal".
F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?
A: Am 01.12.2014.
F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg.
A: Mit dem PKW von XXXX illegal nach Burkina Faso, weiter im PKW über Niger nach Bengasi, Libyen, wo ich zwei bis drei Monate gelebt habe und mit einem Mann gearbeitet habe, ich habe sein Auto beladen und er hat mir Geld dafür gegeben, und dann per Schiff bis zu einer unbekannten Küste und im Auto nach Österreich.
F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?
A: In XXXX , in XXXX , in meiner Wohnung.
F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?
A: Am 01.12.2014, als mein Vater hinter mir her war. In der Nacht davor hat mich mein Onkel gewarnt, dass mein Vater hinter mir her war, und ich bin sofort weg. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meinen Vater gar nicht mehr gesehen habe, ehe ich aus Ghana weg bin.
F: Waren Sie vorher in einem anderen EWR-Staat und wenn ja, wie lange?
A: Nein.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?
A: Mit der Mutter meiner Kinder. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über Viber reden, die ganze Zeit, wenigstens einmal die Woche. Mit meinem Onkel komme ich auch gut aus.
Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.
F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A: Dreimal nein.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?
A: Nein, ich war in keinen Schwierigkeiten, ich wurde auch nicht gesucht.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres christlichen Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX irgendwelche Probleme?
A: Nein. Nur mit meinem Vater hatte ich Probleme. Bei den Muslimen ist es so, dass eine Konvertierung zum Christentum verboten ist und eine Schande.
F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A: Nein.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein, sicher nicht.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß ...
A: Als ich zum Christentum konvertierte, war mein Vater gegen diese Religion. Da war ich in den Mittzwanzigern. Es war gegen die moslemische Vorstellung, zum Christentum zu konvertieren. Der Mann, bei dem ich gearbeitet habe, den hörte ich predigen, da war ich in den Mittzwanzigern. Ich hörte ihn auch von Jesus Christus predigen, da wurde ich interessiert und habe angefangen, die Bibel zu lesen. Diese habe ich unter meinem Kissen versteckt, damit sie mein Vater nicht findet. Normalerweise habe ich mich auch in die Kirche geschlichen, meinem Vater habe ich gesagt, ich würde in die Moschee gehen. Mein Vater hat dann herausgefunden, dass ich nicht mehr zur Moschee ging und konvertieren wollte, er hat mich in mein Zimmer gestoßen, dabei stieß ich gegen einen Stuhl, dabei wurde ein Zahn locker, der mir in Österreich dann ausgefallen ist. Sie gaben mir auch kein Essen, mein Vater gab mir auch kein Essen, er hat mich mit der Rasierklinge verletzt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich fünf Tage lang eingesperrt war. Nachgefragt gebe ich an, dass er mir doch Essen gegeben hat, aber schlechtes, einen Brei. Dann bin ich schwach geworden und habe gesagt, ich werde wieder Muslim. Da ließ er mich wieder frei. Ich bin zu dem Kleiderhändler gegangen, der ist zu meinem Vater gegangen, um zu betteln. Mein Vater verscheuchte ihn, er wollte nichts wissen, ich sollte auch gehen und allein leben. Der Kleiderhändler bot mir einen kleinen Raum an, dort sah ich die Frau, von der ich Kinder hatte, dort habe ich auch mit ihr gelebt. Dort haben wir unsere Kinder bekommen, bis zu der Zeit, als ich meine Reise nach Europa begann. Mein Vater brachte dann eine muslimische Frau, eine Woche, bevor ich Ghana verlassen habe, die sollte ich heiraten. Mein Vater wollte, dass die Muslima auch bei mir lebt, ich habe sie aber weggeschickt. Als mein Vater davon hörte, war er hinter mir her. In der Nacht, in der ich sie vertrieb, war mein Vater hinter mir her, mein Onkel warnte mich aber vorher. Die Muslima war eine Nacht im Zimmer, am nächsten Morgen habe ich sie weggeschickt, dann warnte mich mein Onkel.
Anmerkung: Der Asylwerber zeigt zwei kaum sichtbare Hautveränderungen am Arm und am unteren Rückenbereich, die von den Angriffen des Vaters herrühren sollen.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie XXXX verlassen haben?
A: Nein, nur wegen meines Vaters. Mein Vater ist ein wohlhabender Mann, er hat das Geld, um Polizisten zu beeinflussen, die Polizei ist korrupt, auch wenn ich in einem Nachbarland gelebt hätte, hätte er mich gefunden.
...
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass ich mich bei der Frage der chronologischen Aufzählung meiner Wohnorte auf die Adresse XXXX , auf die Adresse meines Vaters und bei XXXX auf die Adresse meiner Frau bezogen habe. Weiters gebe ich an, dass ich meinem Schwager gesagt habe, er solle zu seiner Schwester gehen und meine Geburtsurkunde für mich dort abholen. Nach erfolgter Rückübersetzung meiner beiden Erklärungen bei der Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Mein Vater wäre hinter mir her. In unserer Gemeinschaft ist es eine Schande. Weiters hat mein Vater in der Moschee eine sehr hohe Position, er ist wie ein Imam.
F: Wie stand Ihre Mutter zu Ihrer religiösen Überzeugung?
A: Da war sie schon tot, als ich konvertierte.
V: Vor der Landespolizeidirektion gaben Sie am 08.04.2015 an, dass Sie von Ihrem Vater im Alter von 15 Jahren beim Lesen einer geborgten Bibel erwischt worden seien, die dieser zerrissen und Sie gezwungen habe, den Koran zu lesen. Heute haben Sie dieses Ereignis nicht mehr erwähnt, außerdem wollen Sie älter gewesen sein, als Sie sich für die Religion zu interessieren begonnen haben.
A: Doch, das stimmt schon. Damals begannen meine Probleme. Als ich 20 Jahre alt war, hat mein Problem mit dem Vater begonnen, vorher nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon die Bibel gelesen habe, aber mein Vater erst davon erfahren hat, als ich 20 Jahre alt war. Nachgefragt gebe ich an, dass er es bemerkt hat, aber ignoriert hat. Dann wusste ich, dass ich selbst entscheiden kann mit 20 Jahren.
...
F: Sie gaben vor der Landespolizeidirektion bei der Erstbefragung am 08.04.2015 an, dass der Herr XXXX Ihre "Ausbildung bezahlt hätte" und Ihnen "Arbeit besorgt" hätte. Welche Ausbildung hat Herr XXXX Ihnen denn nun zusätzlich bezahlt?
A: Das war die polytechnische Schule, die er mir bezahlt hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort Handel erlernt habe, dann habe ich ihm geholfen, Kleider zu verkaufen. Ich habe die Schule abgeschlossen und bin dann jeden Tag mit dem Mann unterwegs gewesen.
V: Die Chronologie der Ereignisse passt nicht zusammen. Sie gaben vorher an, dass Sie die Schule mit 19-20 abgeschlossen haben, aber ihr Vater bis zu Ihrer Konvertierung alles bezahlt habe. Wieso sollte Herr XXXX damals schon für Ihre Ausbildung aufgekommen sein?
A: ich war damals 18 Jahre alt, damals kam ich in die Aufsicht des Kleiderhändlers, und er bezahlte dann für die polytechnische Schule. Damals habe ich mich mit meinem Vater schon nicht mehr verstanden.
Anmerkung: Der Asylwerber ändert sein Alter und die Chronologie der Ereignisse laufend.
F: Wie konnte Herr XXXX Ihre zusätzliche Ausbildung finanzieren? Wie konnte er das Geld dafür aufbringen?
A: Während der Zeit habe ich für ihn gearbeitet, ich habe Geld gespart, und auch der Kleiderhändler hat Geld bezahlt. Ich konnte nur einige Bücher bezahlen, der Kleiderhändler hat mehr bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater nichts mehr mit mir zu tun haben wollte.
...
F: Ist es üblich, sich finanziell so für einen Mitarbeiter bzw. Lehrling zu engagieren, oder waren Sie eine Ausnahme für Herrn XXXX ? Warum?
A: Ich war akademisch brillant. Er wollte nicht, dass meine Ausbildung leidet.
V: Auch wenn die Qualität des Lichtbildes auf Ihrer angeblichen Voter ID schlecht ist, so ist doch klar ersichtlich, dass darauf nicht Sie abgebildet sind. Das ist schon der Landespolizeidirektion 2015 aufgefallen und der hiesigen Behörde unabhängig davon ebenso. Was sagen Sie dazu?
A: Das bin aber ich. Mein Haar war sehr buschig, als ich hergekommen bin, in Libyen habe ich die Haare nicht geschnitten. Wenn Sie das Foto vergrößern, sehen Sie das. Das bin hundertprozentig ich.
Anmerkung: Auf dem Foto geht es nicht um die Frisur, sondern um Augenbrauen- bzw. Ohrenform, die mit der heute anwesenden Person nicht ident sind.
F: Welches Wahllokal kam Ihnen in Ghana laut dem auf der Voter ID vermerkten Code zu?
A: Das ist XXXX , Distrikt Ashanti Region, in einer kleinen Stadt noch innerhalb von XXXX .
Anmerkung: Mit dem Zusatz A oder B, der auf der vorgelegten Karte allerdings fehlt, wäre es der XXXX in XXXX .
V: Das Wahllokal, das auf der von Ihnen als Ihre Voter ID vorgelegten Karte steht - ersichtlich durch Code -, existiert in dieser Form nicht, es fehlt der Zusatz A bzw. B. Dann würde es sich um den XXXX handeln, der allerdings nicht in Ihrem angeblichen Wohnort XXXX liegt, sondern im Nachbardistrikt XXXX . Erklären Sie mir bitte, warum das Wahllokal, das auf der Karte steht, in dieser Form nicht korrekt ist bzw. warum Ihnen anstatt eines Lokals in Ihrem Wohnbezirk eines im Nachbarbezirk zukommen sollte?
A: Diese kleine Stadt, von der ich gesprochen habe, gehört zu XXXX , so wie XXXX zu XXXX gehört. Nachgefragt gebe ich, dass ich nicht weiß, warum die Bezeichnung nicht korrekt auf der ID steht, aber das kann nachgeprüft werden.
...
V: Ihre Glaubensgemeinschaft wünscht, dass Zeugen Jehovas Glaubensgenossen heiraten sollen bzw. ihre Partner bekehren sollen. Weiters gilt Geschlechtsverkehr vor der Ehe als Sünde. Sie haben sogar außereheliche Kinder. Religiosität spielt eine große Rolle in Ihren Erzählungen, aber Sie leben offenbar das Gegenteil. Erklären Sie mir diesen eklatanten Widerspruch.
A: Ich habe mit ihr zusammengelebt und Kinder gehabt, aber keine Zeit gehabt, sie zu heiraten.
V: Sie waren nach eigenen Angaben 30 Jahre alt bei der drohenden Zwangsverheiratung. Sie hatten sich eine eigene Existenz aufgebaut in einer anderen Stadt und waren von Ihrem Vater unabhängig. Ist es typisch für Männer dieses Alters, immer noch derart dem Willen des Vaters zu unterstehen wie Unmündige?
A: Solange man beim Islam ist, wird der Vater nicht sehr viel eingreifen, aber in dem Moment, wo man sich von Islam abwendet, wird er eingreifen. Er wollte Wege finden, um mich zum Koran zurückzubringen, daher schickte er dieses Mädchen zu mir, er war zu diesem Zeitpunkt sehr verärgert über mich.
V: Sie gaben vor der Landespolizeidirektion am 08.04.2015 an, dass Sie Ihr Vater und Ihr Onkel im Dezember 2014 in XXXX aufgesucht haben, wo Sie eigenen Angaben zufolge seit 14 Jahren unbehelligt lebten. Weshalb hätten sie Sie nach so langer Zeit plötzlich wieder bedrängen sollen, wenn sie Sie die ganze Zeit dazwischen in Ruhe gelassen haben, ganz davon abgesehen, dass der Onkel Sie in der heutigen Version gewarnt hat vor dem Vater, nicht bedrängt?
A: Mein Vater ist in der Zwischenzeit von anderen Leuten verspottet worden, das hat ihn provoziert. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Onkel mich erst mit meinem Vater bedroht hat, aber dann ist mein Onkel zu der Überzeugung gekommen, dass ich als freier Mann tun kann, was ich will, dann hat er mich gewarnt. Auch das Essen, das ich bekommen habe, das schlechte Essen während der fünf Tage, die ich in meinem Zimmer eingesperrt war, hat er mir heimlich gebracht.
V: Sie haben noch am Tag des Entschlusses auszureisen die Reise begonnen. Wem gehörte der PKW, mit dem Sie nach Libyen gelangten?
A: Das war nicht mein eigenes Auto, das war ein öffentliches Auto. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein öffentlicher Bus war, mit dem ich mitgefahren bin.
...
F: Wer war die erwählte Frau, die Sie angeblich hätten heiraten sollen? Welches Interesse hatte Ihr Vater bzw. die Frau an dieser Transaktion?
A: Ich weiß nicht, wo mein Vater sie herhatte, er hat sie mit ihren Taschen gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater der Frau befohlen hat, mich zu heiraten. Nachgefragt gebe ich an, dass sie bei meinem Vater geputzt hat. Ich weiß auch nicht, wieso sie das tun hätte sollen.
V: Sie haben sich monatelang in Bengasi, Libyen, aufgehalten. Dort waren Sie offenbar in Sicherheit und konnten für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Warum sind Sie nicht dort geblieben, anstatt nach Europa weiterzureisen?
A: Es gab so viele Morde dort. Jeden Tag sah man Morde auf der Straße, das hat mich erschreckt. Eine Woche, bevor ich weggegangen bin, war ein Freund von mir in einem Haus, das abgebrannt wurde, er hat mir geraten wegzugehen. Da ich ein Ausländer bin, sagte er mir, dass sie Ausländer töten. Nachgefragt gebe ich an, dass die meisten der getöteten Leute Ausländer waren, es gab so viele Tötungen, fast jeden Tag.
V: Warum haben Sie sich nicht an einem anderen Ort innerhalb Ghanas niedergelassen? Sie sind ein gesunder, erwachsener Mann mit einer gewissen Ausbildung und Berufserfahrung und konnten sowohl zuvor in Ghana als auch hier in Österreich neu starten, dies wäre Ihnen auch ein zweites Mal in Ghana gelungen. Ob Ihr Vorbringen stimmt oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass eine Wohnortänderung innerhalb Ghanas Ihnen jedenfalls ein sicheres Leben ermöglichen würde, zudem erstreckt sich der Einflussbereich Ihres Vater bzw. Ihres Onkels wohl kaum auf ganz Ghana. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Vater ist ein mächtiger Mann, die Polizei ist korrupt, in Ghana oder einem Nachbarland kann ich gefunden werden. Mein Vater ist noch dazu ein hochrangiger Mann im Islam, er kann Leute dazu bringen, mich zu holen. Er hat auch die Adresse herausgefunden, wo er mit der Muslima hinkam, obwohl er diese Adresse nicht kannte, er hat sich umgehört.
F: Die Zeugen Jehovas haben einen speziellen Ausdruck für ihre Kirchen. Wie heißen diese Kirchen?
A: Kingdom.
F: Können Sie mir Publikationen der Zeugen Jehovas nennen, spezielle Zeitschriften zum Beispiel?
A: "Witness" und "Watch", so heißen Broschüren. Sie sind auf Englisch, manche gibt es auch auf XXXX . Auch hier lese ich sie auf Englisch. Nachgefragt gebe ich an, dass jede Predigt unter einem anderen Untertitel geschrieben wird.
Anmerkung: "The Watchtower Announcing Jehovah's Kingdom" ist die englische Ausgabe des "Der Wachtturm verkündigt Jehovas Königreich".
F: Nennen Sie mir bitte markante Merkmale der Zeugen Jehovas. Was zeichnet sie aus, welche Einstellungen vertreten sie, was sollen Zeugen Jehovas tun?
A: Das Weitergeben von Blut an jemand anderen ist eine Sünde. Wir glauben auch, dass es keinen Himmel gibt, die Erde selbst ist der Himmel. Wir glauben auch, dass das Trinken von Alkohol keine Sünde ist, Jesus hat auch Alkohol getrunken. Nachgefragt gebe ich an, dass es die Easter Convention gibt, wir glauben auch nicht an Weihnachten und feiern es nicht.
Anmerkung: Markant sind folgende Punkte: die Missionstätigkeit ist von Mitgliedern erwünscht, Fest- und Feiertage, wie Weihnachten oder Geburtstag, werden nicht begangen, Bluttransfusionen werden abgelehnt.
F: Woher stammt die Bezeichnung "Zeugen Jehovas"? Seit wann gibt es den Namen und aus welcher Quelle wurde er entnommen?
A: Das weiß ich nicht, das habe ich vergessen. Hier habe ich keine Verbindung zu den Zeugen Jehovas, nur mit einem Mann habe ich Kontakt, der hat mir Abhandlungen zum Lesen gegeben.
Anmerkung: Seit 1931 ist der Name gebräuchlich, er stammt aus Jes. 43, 10-12. Wir wählen auch nicht, wir singen die Nationalhymne nicht.
V: Die Behörde stellt fest, dass Sie kein Christ sind, sondern Moslem. Weder gaben Sie im gesamten Verfahren eine Taufe oder Sonstiges an, was glaubhaft belegen würde, dass Sie zum Christentum gewechselt hätten.
A: Nein. Ich habe nur hier keinen Kontakt mit ihnen. Ich bin getauft worden, das habe ich nur vergessen. Aber die Zeugen Jehovas stellen keine Bestätigungen aus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das nicht erwähnt habe, weil Sie Ihre Fragen nicht in diese Richtung gelenkt haben.
...
V: Sie haben 2015 eine religiöse Vision vor der Landespolizeidirektion erwähnt. Diese haben Sie heute auch nicht erwähnt, warum?
A: Als ich anfing, die Bibel zu lesen, hatte ich eine Vision über Christus, das war mein Anlass zu konvertieren. Es ist mir entfallen, die Vision zu erwähnen.
...
F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte und Aktivitäten in Österreich aus?
...
A: Ich habe eigentlich nur Kontakt zu Leuten aus Ghana. Ich bin ein schüchterner Mensch, ich gehe kaum aus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Leute manchmal in der Straßenbahn anspreche, wenn ich Leute aus Ghana an der Sprache erkenne. Während ich von der Regierung kein Geld bekommen habe, habe ich Zeitung ausgetragen, da habe ich einen Mann aus Ghana kennengelernt, mit dem habe ich noch am meisten Kontakt.
F: Sind Sie arbeitsfähig?
A: Ja.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?
A: Nein, habe ich noch nicht, aber wenn ich die Gelegenheit bekomme, kann ich gehen.
...
F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sie beziehen seit einem Jahr keine Grundversorgung mehr.
A: Ich trage Zeitungen aus, dafür kriege ich im Monat 215 bis 220 €. Nachgefragt gebe ich an, dass die Frau mich gratis wohnen lässt, sie hat ihre Sachen aus dem Raum geräumt und gesagt, da kann ich kostenfrei leben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit diesem Geld Essen, Kleidung und Handyrechnung bezahle. Nachgefragt gebe ich an, dass das die einzige Einkommensquelle ist, die ich habe, die Frau bringt mir aber auch gratis Essen.
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F: Wollen Sie noch etwas angeben, das Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Ja, das Problem ist mein Vater und die anderen hochstehenden Muslime um ihn herum. Ich habe gesagt, dass er viel Einfluss hat, daher könnte er mich in Ghana finden. Jemand, der mir derartige Schnittwunden zufügt, kann mich auch töten.
Anmerkung: Der Asylwerber zeigt erneut die angeblichen Schnittwunden; die Hautveränderungen sind kaum sichtbar.
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Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Ghana, illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der XXXX an. Sie sind volljährig. Sie sind unverheiratet. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ghana einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder aufgrund der von Ihnen angegebenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX verfolgt wurden. Sie konnten keine gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen.
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Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder dies für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht. Es leben keine weiteren Verwandten von Ihnen in Österreich. Auch brachten Sie keine finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnisse vor. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ghana entgegenstehen würden.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana (Stand 24.11.2015):
Politische Lage
Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...;
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ...
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).
In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Korruption
Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).
Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).
Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Todesstrafe
Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 ...
Religionsfreiheit
Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).
Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft ...;
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana ...
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Quellen
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ...;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).
In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).
97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Behandlung nach Rückkehr
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Zu den Gründen für das Fehlen einer Frist zur freiwilligen Ausreise:
Fest steht, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat mittels Verordnung festgelegt wurde, daher wird Ihnen bei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund dessen wird Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Fest steht, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Beweiswürdigung:
...
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität kann mangels Vorlage entsprechender Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Sie kamen Ihrer Mitwirkungspflicht in keinem Moment des ganzen Verfahrens nach, sondern bemühten sich ganz im Gegenteil, beispielsweise Ihre Identität nach Kräften zu verschleiern und die Behörden zu täuschen, wobei die Motive hierin ganz klar in asyltaktischen Gründen liegen. So präsentierten Sie bereits der
Landespolizeidirektion ... bei der Erstbefragung am 08.04.2015 eine
Voter ID, die die Ihre sei und die in Ghana einem Reisepass entspräche (was nach Recherchen der Behörde der Fall ist für die sogenannte NIA-Karte, nicht aber für die Voter ID), ansonsten hätten Sie nie andere Dokumente besessen, die zur Erhellung Ihrer Identität beitragen könnten. So hätten Sie z. B. nie einen Reisepass besessen, gaben Sie explizit an. Schon bei Vorlage der Voter ID bei der Landespolizeidirektion wurden Sie darauf hingewiesen, dass die auf dem Lichtbild abgebildete Person augenscheinlich nicht mit Ihrer Person ident ist; Sie beteuerten, dass es sich doch um Ihre Voter ID mit Ihrem Foto darauf handle. Auf diesem Sachverhalt beharrten Sie erneut vor dem Bundesamt am 30.05.2016 - Sie hätten nie andere Dokumente besessen und die Voter ID sei die Ihre. Darauf hingewiesen, dass trotz der dürftigen Qualität des Lichtbildes auf der angeblich authentischen Voter ID klar ersichtlich sei, dass die abgebildete Person nicht Sie sind, versuchten Sie dies mit Ihrer Frisur zu erklären - da Sie sich in Libyen das Haar nicht geschnitten hätten, sei Ihre Frisur sehr buschig gewesen bei Ihrer Ankunft in Österreich. Diese Angaben sind problematisch in mehr als einer Hinsicht. Zum einen geht es bei den Diskrepanzen zwischen dem Foto auf der Voter ID und Ihrem aktuellen Erscheinungsbild nicht um Ihre Haartracht, sondern um unveränderbare Merkmale wie die Ohrenform bzw. den Schwung der Augenbrauen, und zum anderen wurde die Voter ID laut darauf aufgedrucktem Datum am 31.03.2012 ausgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als Sie noch in Ghana lebten und folglich Ihre "buschige" Frisur in Libyen bzw. Österreich noch in der Zukunft lag. "Ihre" Voter ID lautet auf den von Ihnen gewählten Namen XXXX ; ob diese Namensänderung nun tatsächlich stattgefunden hat und ob sie behördlich registriert worden ist bzw. in welcher Form, darauf wird im Folgenden noch eingegangen werden. Eine Besonderheit ist es, dass darauf ein Code vermerkt ist, der das Ihnen gemäß Ihrem Wohnsitz in Ghana zugewiesene Wahllokal identifiziert. Sie gaben dieses als " XXXX im Distrikt Ashanti Region, in einer kleinen Stadt noch innerhalb von XXXX " an. Diese Angaben sind problematisch in mehrfacher Hinsicht. Zunächst einmal existiert kein Wahllokal, dem der aufgedruckte Code zugewiesen worden wäre - mit dem Zusatz "A" oder "B", der auf der vorgelegten Karte freilich fehlt, würde es sich laut den Recherchen der Behörde um den XXXX handeln, allerdings nicht in Ihrem angeblichen Wohnort XXXX , sondern im Nachbardistrikt XXXX . Konfrontiert mit den Ihnen vorgelegten Rechercheergebnissen gaben Sie an, nicht zu wissen, warum die Codierung auf der Voter ID falsch sei, aber die kleine Stadt, von der Sie gesprochen hätten, würde zu XXXX gehören, "so wie XXXX zu XXXX gehört". Während es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei Voter ID um ein authentisches Dokument handelt, so kann doch dezidiert ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Dokument handelt, das von den Behörden Ghanas für Sie offiziell ausgestellt worden wäre bzw. dass Sie es rechtmäßig erlangt haben und gebrauchen. Die Behörde geht also von einem Betrugsversuch Ihrerseits aus.
Bei der Schilderung Ihres Lebenslaufes gaben Sie vor dem Bundesamt am 30.05.2016 bei Ihrer Einvernahme an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Demgegenüber stehen Ihre diesbezüglichen Angaben vor der Landespolizeidirektion am 08.04.2015, dass Sie am XXXX in XXXX geboren worden wären. Aufgefordert, den Widerspruch zu erklären, gaben Sie an, dass das daran liege, dass Ihre Eltern aus XXXX stammten und Sie immer wieder dorthin zurückgekehrt seien, dass Sie jedoch in XXXX geboren worden wären, und legten nun plötzlich eine "Geburtsurkunde" vor, die die tagesaktuelle Version Ihrer Schilderung der angeblichen Ereignisse belegen sollte. Zum geänderten Geburtsdatum wollten Sie sich erst auf Nachfrage äußern - das Datum auf der "Urkunde" sei das richtige, gaben Sie dann an. Diese "Geburtsurkunde" ist mindestens so problematisch wie Ihre angebliche Voter ID. Das fragliche Dokument, das in Kopie zum Akt genommen wurde, trägt das Datum des XXXX . Zu dieser Zeit befanden Sie sich bereits in Österreich; Ihr Schwager und Ihre Frau (wiederum ein Widerspruch zu Ihren Angaben, unverheiratet zu sein - Sie erklärten dies damit, dass Sie die bewusste Person als Ihre Frau betrachten würden, da Sie zwei Kinder miteinander hätten) hätten die "Urkunde" für Sie besorgt, gaben Sie an zu dem Weg, wie Sie sie erlangt hätten. Sie hätten die "Geburtsurkunde" zuvor telefonisch beantragt, behaupteten Sie. Dass es auch in Ghana nicht möglich ist, ein solches Dokument telefonisch zu beantragen, das dann zudem eine andere Person abholt, steht fest - Sie beharrten darauf, es sei "aber so gewesen", und nach Erinnerung an Ihre Mitwirkungspflicht darauf, dass Sie "nur die Wahrheit" erzählten. Wie frei Sie den Begriff der Wahrheit auslegen, wurde im Lauf Ihres Verfahrens mehr als deutlich und ist insbesondere im Licht der tiefen Religiosität, auf die Sie sich beriefen, sehr aussagekräftig. Ein weiterer ungeklärter Punkt ist die Tatsache, dass das von Ihnen vorgelegte "Dokument" den Namen XXXX auflistet, den Namen, den Sie sich selbst gaben aufgrund Ihrer angeblichen Konvertierung vom Islam zu den Zeugen Jehovas. Für diese Namensänderung bzw. die Konvertierung konnten Sie keine Belege beibringen, geschweige denn sie glaubhaft machen. Sie behaupteten, dass "für die Religion" vom Staat keine Dokumente ausgestellt werden würden. Darauf hingewiesen, dass dies ohnehin auch eher Sache der Zeugen Jehovas sei, behaupteten Sie sogar, dass auch diese keine Dokumente hergeben würden, was kaum nachvollziehbar ist. Danach befragt, wieso die angebliche Geburtsurkunde nun anstatt des Namens, den Sie als Ihren Geburtsnamen angaben - XXXX - Ihren selbstgewählten Namen XXXX tragen sollte, wenn die Namensänderung doch nie behördlich registriert worden war, warteten Sie zunächst mit einer neuen Version bezüglich des Weges auf, wie Sie dieses "Dokument" erlangt haben wollten. Ihr Schwager, also der Bruder Ihrer Frau (erneut weist Ihr Sprachgebrauch auf eine Ehe hin, die Sie den Behörden gegenüber jedoch durchgehend leugneten), habe die Geburtsurkunde passenderweise "gefunden", und zwar an Ihrer letzten Adresse bei Ihrer Frau, woraufhin das Dokument Ihnen geschickt worden sei. Nun versuchten Sie erneut im durchgehend erkennbaren Glauben, dass es den Behörden unmöglich sei, Ihre Angaben zu verifizieren oder zu widerlegen, eine Ihrer Erfindungen als Tatsache zu präsentieren: zu Ihrer Namensänderung hätten Sie eine "eidesstattliche Erklärung" abgegeben, die Sie auch "besorgen" könnten, wenn es denn sein müsse. Befragt nach dem Zeitpunkt dieser "eidesstattlichen Erklärung" bzw. dem genauen Ablauf dieses Vorgangs, gaben Sie Ihre Konvertierung an als zeitliche Referenz, was laut Ihren Angaben vor der Landespolizeidirektion im Jahr 2000 gewesen wäre, als Sie eigenen Angaben zufolge "20 Jahre alt" gewesen sein wollen (rechnerisch wären Sie allerdings jünger gewesen; Sie beziehen sich hier offenbar auf ein Geburtsdatum, das Sie den Behörden nicht mitgeteilt haben). Nach Ihren Aussagen vor dem Bundesamt ein Jahr später wiederum wäre die Konvertierung in Ihren "Mittzwanzigern" erfolgt. Die eidesstattliche Erklärung, die Sie behaupten, abgegeben zu haben, besteht Ihren Angaben zufolge in der Veröffentlichung einer entsprechenden Anzeige in der Zeitung - dann "gelte das" - bzw., nach Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht, in einem Schwur auf die Bibel beim Ministerium, dann "gelte das". Ihre Schilderung bürokratischer Abläufe in Ghana variierte ebenso wie jene von angeblichen Bedrohungen und Ihrer behaupteten Konvertierung vom Islam zum Christentum je nach Ihrer Einschätzung, welche Behauptung Ihrem Streben gerade am dienlichsten sei. Nicht nur führten Sie laufend neue Elemente ein, sondern änderten Ihr Vorbringen nach Bedarf und Belieben, was mit einer glaubhaften Schilderung asylrelevanter Vorfälle nichts zu tun hat. Die "eidesstattliche Erklärung", die im Widerspruch zu Ihren vorigen Angaben steht, dass die Namensänderung nie behördlich registriert worden sei, könnten Sie "besorgen", gaben Sie, wie bereits erwähnt, an - die Behörde verzichtete darauf, Sie zu einer Vorlage (ob einer Anzeige in einer Zeitung oder aber einer Bestätigung über den angeblichen Schwur auf die Bibel beim Ministerium) aufzufordern, da jegliches von Ihnen produzierte Dokument zweifellos denselben Wert hätte wie jene, die Sie bereits vorgelegt haben. In einer späteren Version der Ereignisse gaben Sie vor dem Bundesamt am 30.05.2016 dann noch an, dass nicht Ihr Schwager die angebliche Geburtsurkunde passenderweise gefunden hätte, sondern dass Sie Ihn damit beauftragt hätten. Zu der Frage Ihrer Dokumente soll noch erwähnt werden, dass Sie auf Ihr Beharren auf den Nichtbesitz von Dokumenten hin mit einem Artikel der Webseite ghanaweb.com konfrontiert wurden. Dieser besagt, dass jeder Staatsbürger von Ghana über 18 über mindestens fünf ID-Dokumente bzw. Karten verfüge, nämlich die Voter ID, einen Führerschein (da Sie die Ausreise aus Ghana bis Libyen ja im PKW vollzogen, sollten Sie einen solchen wohl besitzen), einen Pass und die SSNIT-Karte - nur die NIA-Karte, die auch als nationale ID akzeptiert würde, sei nicht allgemein verbreitet, gibt der Verfasser des Artikels an. Sie gaben noch an, dass Sie keine Bankkarte gehabt hätten, da Sie immer mit Bargeld gearbeitet hätten, und wollten sich dann nicht mehr weiter zum Thema äußern. Später in derselben Einvernahme wurde jedenfalls aus dem PKW erst ein "öffentliches Auto" und dann ein Bus.
Während Sie vor der Landespolizeidirektion 2015 angaben, zur Volksgruppe der XXXX zu gehören, wurde vor dem Bundesamt gut ein Jahr später daraus eine Zugehörigkeit zu den XXXX , was Sie auf Vorhalt damit erklärten, Sie hätten die - freilich in ihrer Knappheit und Deutlichkeit unmissverständliche - Frage falsch verstanden, Sie hätten gedacht, nach der Sprache der Zone, in der Sie gelebt hatten, gefragt worden zu sein.
Die Darstellung Ihrer familiären Verhältnisse bzw. die Beziehung, die Sie angeblich zu bestimmten Verwandten haben, änderte sich im Lauf Ihres Verfahrens nachhaltig. So gaben Sie am 08.04.2015 vor der
Landespolizeidirektion ... an, dass Ihr Onkel gemeinsame Sache mit
Ihrem Vater in der Angelegenheit Ihrer angeblichen Zwangsverheiratung, von der später noch die Rede sein wird, gemacht hätte - Ihr Vater und der Onkel hätten Sie im Dezember 2014 an Ihrem damaligen Wohnort aufgesucht und gemeinsam bedroht. Ein Jahr später,
am 30.05.2016 wiederum gaben Sie vor dem Bundesamt ... an, dass Sie
"sich mit dem Onkel gut verstehen" würden bzw. dieser Sie sogar vor dem Vater gewarnt hätte. Auch hätte er Sie in der Zeit, in der Ihr Vater Sie angeblich tagelang eingesperrt hat, um Ihr angebliches Interesse am Christentum zu ersticken, mit Essen versorgt. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, justierten Sie Ihre Darstellung der angeblichen Ereignisse dahingehend, dass der Onkel Sie doch erst gemeinsam mit den Vater bedroht habe, dann jedoch zu der Überzeugung gelangt sei, dass Sie als "freier Mann" tun könnten, was Sie wollten - allerdings bringt diese Korrektur die Chronologie Ihrer von Anfang an schlecht konstruierten Geschichte noch mehr durcheinander. Dass innerhalb eines Jahres aus einem feindlich gesinnten Verwandten ein so toleranter, lernfähiger Mann wird, spricht nicht eben für Ihre Glaubwürdigkeit.
Ihre Mutter XXXX sei bereits verstorben gewesen, als Sie 15 Jahre alt gewesen seien, weshalb sie von Ihrer angeblichen Konvertierung nicht mehr erfahren habe, gaben Sie vor dem Bundesamt am 30.06.2016 an. Ihr Vater XXXX sei in seinen Sechzigern, gaben Sie in der gleichen Einvernahme an. Er sei Autoersatzteilhändler bzw. Elektriker und lebe in XXXX .
Sie sind in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , mit der Sie die Kinder XXXX und XXXX haben.
Über Ihre Wohnorte in Ghana machten Sie sehr unterschiedliche Angaben bzw. mussten Sie Ihre mitgebrachten Notizen konsultieren. Bis zum Alter von 25 Jahren hätten Sie in XXXX gelebt, "einer Stadt, die Teil von XXXX " sei, an der Hausnummer XXXX (die Sie umgehend auf XXXX korrigierten, was eventuell damit zusammenhängt, dass Sie diese Hausnummer 2015 vor der Landespolizeidirektion als jene des "Priesters" XXXX angaben). In den Ferien hätten Sie in XXXX , gelebt - dort hätten Sie in den Ferien gelebt, und zwar 20 Jahre lang, bekräftigen Sie auf Nachfrage. Ihre angebliche "Ferienadresse" hat jedenfalls Berührungspunkte mit der Adresse, die Sie für den Vater angaben ( XXXX ). Nach Rückübersetzung des ersten Teiles Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt - und entsprechender Zeit zur Reflexion - gaben Sie an, dass die Hausnummer XXXX sich auf die Adresse Ihrer Lebensgefährtin bezogen habe. Mit dieser wollen Sie aber gemeinsam mit den Kindern bei Herrn XXXX gewohnt haben, weshalb es merkwürdig ist, dass diese Hausnummer nun entweder je nach Ihrer Version jene Ihres Dienstgebers/Lehrherrn/Priesters/Kleiderhändlers Herrn XXXX oder aber die Ihrer Lebensgefährtin sein soll, Sie sie jedoch nie als Ihre gemeinsame Adresse angeben.
Ihre Volljährigkeit ergibt sich aus Ihren glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild.
Die Feststellung der illegalen Einreise erfolgte aufgrund Ihrer diesbezüglichen Angaben bei der Erstbefragung am 08.04.2015 sowie dem eindeutigen Akteninhalt.
Die Feststellungen Ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie Ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen.
Dass Sie gesund sind und an keiner dauerhaft behandelbaren, chronischen Krankheit leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren, bei denen Sie angaben, dass Sie gesund wären.
Sie gaben bei Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.05.2016, zu der Sie verspätet eintrafen, an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen, und bestätigten, dass es Ihnen gut gehe. Schon bei den ersten Angaben zu Ihrer Person, dem Geburtsort und -datum bzw. Ihrem schulischen Lebenslauf verwickelten Sie sich jedoch laufend in Widersprüche bzw. beharrten Sie auf offensichtlich unsinnigen Angaben, die den Informationen, die der Behörde vorliegen, wie etwa der Schulpflicht in Ghana, vollkommen widersprechen, woraufhin Sie plötzlich angaben, dass Sie "gegenwärtig geistig nicht ganz auf der Höhe seien", und fragten, ob es möglich sei, das Interview an einem anderen Tag zu wiederholen. Gefragt, warum Sie dann wenige Minuten zuvor angaben, sich wohlauf zu befinden, gaben Sie an, dass Sie eben in Eile gewesen seien. Ihr breites Grinsen dabei erweckte nicht den offensichtlich gewünschten Effekt der Einvernahmeunfähigkeit, sondern vielmehr jenen offenen Amüsements hinsichtlich Ihrer Geistesgegenwart angesichts der Erkenntnis, Ihre Geschichte nicht ausreichend vorbereitet zu haben.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Im Rahmen der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion ... gaben Sie am 08.04.2015 an, im Alter von 15 Jahren durch einen Freund, der Christ gewesen sei, den Weg zum Christentum gefunden zu haben. Sie hätten sich die Bibel des Freundes ausgeborgt und Ihr Vater habe Sie beim Lesen darin erwischt, das Buch zerrissen und Sie zur Lektüre des Korans gezwungen. Im Alter von 20 Jahren hätten Sie eine "Erscheinung" gesehen und seien daraufhin aus Überzeugung konvertiert, wobei auch die schon abgehandelte Namensänderung stattgefunden habe. Danach habe Ihr Vater Sie so geschlagen und gefoltert, dass Sie Narben davongetragen hätten - die angebliche Vision, Konvertierung, Namensänderung und Folter sei im Jahr 2000 geschehen, gaben Sie vor der Landespolizeidirektion an. Wie bereits mehrfach festgestellt wurde, änderten Sie im ganzen Verfahren Ihre Angaben zu Alter, Jahreszahlen und Ereignissen laufend ab - auch zu diesen Punkten haben Sie mehrere widersprüchliche Angaben gemacht, offenbar in der Erwartung, dass die Behörde die für Sie günstigste Variante aus den von Ihnen dargebotenen als letztgültige werten möge.
Sie hätten dann Ihren Vater belogen und ihm vorgemacht, wieder Moslem zu werden, dann seien Sie zu einem Priester nach XXXX gegangen, wo Sie bis zum Dezember 2014 ruhig und unbehelligt lebten. Dieser Priester namens XXXX sei in seinen Fünfzigern, gaben Sie an, sowie die Adresse XXXX , als dessen Adresse. Der genannte habe Ihre Ausbildung bezahlt und Ihnen Arbeit besorgt, gaben Sie weiters an. Im Dezember 2014 seien dann Ihr Vater und Ihr Onkel zu Ihnen nach XXXX gekommen, um Sie gegen Ihren Willen zu verheiraten. Da Sie aber bereits Kinder von einer anderen Frau gehabt hätten, hätten Sie dieses Ansinnen abgelehnt und auch, weil Sie konvertiert seien und "die Heirat ablehnen" würden. Schon der Landespolizeidirektion gaben Sie damals übrigens an, "aus Gründen der Konvertierung vom Islam zu den Zeugen Jehovas im Alter von 20 Jahren keine Unterlagen erhalten zu haben, weder über die Namensänderung noch über die Konvertierung" - die mangelnde Glaubhaftigkeit dieser Angabe wurde bereits zuvor abgehandelt.
Bei der Gelegenheit, vor dem Bundesamt am 30.06.2016 - über ein Jahr nach Ihrer Aussage vor der Landespolizeidirektion - Ihren Fluchtgrund zu schildern, taten Sie dies ausführlichst, jedoch mit wesentlichen Änderungen bezüglich der Chronologie und der angeblichen Tatsachen. Sie seien in den Mittzwanzigern gewesen, als Sie den Mann, bei dem Sie gearbeitet hätten, unter anderem von Jesus Christus predigen gehört hätten, was Ihr Interesse geweckt hätte. Ihr Vater sei gegen das Christentum gewesen, da die Konvertierung "gegen die moslemische Vorstellung" sei. Sie hätten angefangen, die Bibel zu lesen, die Sie unter dem Kopfkissen versteckt hätten, damit Ihr Vater sie nicht finde. Vergleicht man Ihre anderen Aussagen zu dieser Thematik, hätte man die Wahl zwischen 15, 18, 20 Jahren oder Ihren Mittzwanzigern als jenes Alter, in dem Sie Erfahrungen gemacht haben wollen, die für Ihr weiteres Leben so umwälzende Konsequenzen gehabt haben müssen, wenn man Ihren Angaben denn Glauben schenkt, was die Behörde nicht tut. Es ist auch nicht mehr die Bibel des Freundes, die Sie mit 15 Jahren lesen und die der Vater zerreißt, als er Sie dabei ertappt, wie Sie vor der Landespolizeidirektion 2015 angaben, sondern nun sind Sie Mitte 20 und die Bibel wird nicht zerrissen, sondern entgeht diesem Schicksal dank des Versteckes unter dem Kopfkissen. Sie seien damals auch schon in die "Kirche" gegangen (ungeachtet der Tatsache, dass der Ort, an dem sich die Gemeinde versammelt, mit der Bezeichnung "Königreichssaal" einen ganz speziellen Namen trägt, bezeichneten Sie diesen durchgehend als "Kirche" bzw. rieten Sie bei einer gezielten Nachfrage, er heiße "Kingdom"), gaben Sie nun an. Ihrem Vater hätten Sie bei diesen Gelegenheiten gesagt, sie wären in der Moschee. Als er dies herausgefunden habe und dazu noch Kenntnis von Ihrer angeblich beabsichtigten Konvertierung erlangt habe, habe er Sie in Ihr Zimmer "gestoßen", wobei Sie gegen einen Stuhl gestoßen seien - der Zahn, der sich bei dieser Gelegenheit gelockert habe, sei Ihnen dann in Österreich ausgefallen. "Sie" hätten Ihnen auch kein Essen gegeben in den fünf Tagen, die sie eingesperrt gewesen seien, gaben Sie an und überlegten es sich im nächsten Satz schon wieder anders: der Vater habe Ihnen doch Essen gegeben, aber "schlechtes, einen Brei". Einige Fragen später ist es der Onkel, der Ihnen heimlich Essen gebracht habe in dieser Zeit. Der Vater habe Sie mit einer Rasierklinge verletzt, gaben Sie weiters an und präsentierten der Referentin bzw. der Dolmetscherin unaufgefordert zwei millimetergroße Hautveränderungen am Arm bzw. am unteren Rücken, offenbar in der Absicht, so die behauptete "Folter" belegen zu können. Sie seien nach diesen fünf Tagen schwach geworden und hätten angekündigt, wieder Muslim werden zu wollen, was Ihr Vater Ihnen scheinbar ohne Weiteres geglaubt hat, da er Sie umgehend freiließ. Ihr nächster Weg sei nun zu dem Kleiderhändler - Herrn XXXX - gewesen (vor der Landespolizeidirektion bezeichneten Sie diesen noch als "Priester"), der für Sie bei Ihrem Vater "gebettelt" habe. Ihr Vater habe nichts mehr von Ihnen wissen wollen, weshalb Herr XXXX Sie bei sich aufgenommen habe. Bei ihm hätten Sie auch Ihre Lebensgefährtin kennengelernt und mit den gemeinsamen Kindern hätten Sie bis zu Ihrer Ausreise 2014 dort gelebt.
Ihr Vater habe dann eine Woche vor Ihrer Ausreise aus Ghana eine muslimische Frau zu Ihnen gebracht, damit Sie mit ihr zusammenleben sollten bzw. die Sie heiraten sollten. Nach einer Nacht bei Ihnen hätten Sie die Muslima dann weggeschickt, woraufhin Ihr Vater "hinter Ihnen her" gewesen sei - dieses Wissen verdanken Sie in dieser Erzählung dem Onkel, der Sie gewarnt habe vor der Wut des Vaters. Ihr Vater sei Ihr einziger Fluchtgrund, gaben Sie dezidiert an - er sei ein wohlhabender Mann, der die korrupte Polizei Ghanas beeinflussen könnte, um Sie noch im Nachbarland aufzuspüren, sagten Sie dazu mehrmals. Er habe Sie ja auch in XXXX aufgespürt mit dem Zweck Ihrer Zwangsverheiratung. Dies widerspricht allerdings jeglichem Wissen, das der Behörde zu Ghana vorliegt, zudem kann weder Ihr Vater so mächtig und wohlhabend sein, dass er Sie über ein imaginäres Netz an Handlangern überall aufspüren könnte, noch sind Sie selbst aufgrund Ihrer angeblichen Konvertierung wichtig genug, um den damit verbundenen Aufwand zu rechtfertigen.
Es sei seine "hohe Position in der Moschee", die den Vater so gefährlich mache für Sie - er sei "wie ein Imam", der die "Schande" Ihrer angeblichen Konvertierung nicht ertragen hätte bzw. hätte der damit verbundene Spott der Leute ihn zu seinem Handeln bei Ihrer beabsichtigen Zwangsverheiratung getrieben. Auf die Frage, weshalb diese Reaktion erst volle 14 Jahre nach Ihrer Konvertierung - die ja 2000 stattfand nach Ihren Angaben vor der Landespolizeidirektion - erfolgt sei, zogen Sie es vor, nicht einzugehen.
Ihr letzter Arbeitstag sei der 01.12.2014 gewesen, gaben Sie vor dem Bundesamt am 30.05.2016 an, was ident mit dem Datum ist, das Sie am 08.04.2015 vor der Landespolizeidirektion als jenes der Entschlussfassung und der Ausreise selbst angaben. Ihren Vater hätten Sie gar nicht mehr gesehen unmittelbar vor Ihrer Ausreise an diesem Tag, sondern Ihr Onkel habe Sie in der Nacht zuvor gewarnt, dass Ihr Vater "hinter Ihnen her sei", worauf Sie Frau und Kind noch am Tag darauf zurückgelassen haben.
Ihre angeblich bevorstehende Zwangsverheiratung - ob nun durch den Vater allein oder durch Vater und Onkel gemeinsam - entbehrt jeglicher Grundlage. Sie, ein Mann von 30 Jahren, aufgewachsen in einem muslimischen Umfeld, mit einer Ausbildung, einem Beruf und einem mehr als soliden Einkommen - selbst schon ein Familienvater und seit über einem Jahrzehnt unabhängig vom Vater - hätten Ihren Angaben zufolge nach 14 Jahren ohne Kontakt mit dem Vater von diesem plötzlich gegen Ihren Willen neu verheiratet werden sollen. Dies argumentieren Sie damit, dass Ihr Vater zu der Zeit eben sehr verärgert gewesen sei über Sie. Solange man "beim Islam sei", sei es nicht üblich für den Vater einzugreifen, aber sobald man sich abwende, würde er eben eingreifen. Die Ihnen angeblich aufgezwungene Braut sei ein Weg gewesen, um Sie zum Koran zurückzubringen. Die Frau sei übrigens die Putzfrau Ihres Vaters gewesen, gaben Sie an nach Nachfragen - erst wollten Sie nicht wissen, "wo er sie her hatte", er habe sie eben "mit ihren Taschen gebracht". Welches Interesse die Betroffene daran hätte haben sollen, Sie zu heiraten, ließen Sie offen.
Ihre angebliche Konvertierung konnten Sie in keinem einzigen Moment des ganzen Verfahrens glaubhaft machen.
Sie nannten den Ort der Treffen Ihrer angeblichen Glaubensgemeinschaft durchgehend eine "Kirche" und erst auf Nachfrage nach einer speziellen Bezeichnung "Kingdom" (vollständig wäre die Bezeichnung "Kingdom Hall"). An Publikationen der Zeugen Jehovas nannten Sie "Witness" und "Watch" als Broschüren, die Sie auf XXXX bzw. auf Englisch gelesen hätten bzw. noch lesen würden, wobei "jede Predigt unter einem anderen Untertitel" geschrieben sei, fügten Sie noch unbestimmt hinzu. Bei den von Ihnen genannten Publikationen bezogen Sie sich offenbar auf "The Watchtower Announcing Jehova¿s Kingdom", die englische Ausgabe von "Der Wachtturm verkündigt Jehovas Königreich".
Sie waren imstande, einige der markanten Merkmale der Zeugen Jehovas wiederzugeben, wie die Ablehnung von Bluttransfusionen, das Nichtbegehen von Weihnachten oder die Vorstellung, die Erde selbst sei der Himmel, etc., jedoch ließ Sie andererseits bereits die Frage, woher die Bezeichnung, die Ihre angebliche Glaubensgemeinschaft sich selbst 1931 nach Jes. 43, 10-12 gegeben hat, stammt, stocken - das hätten Sie vergessen, da Sie "hier keine Verbindung zu den Zeugen" hätten.
Die Tatsache, dass bei den Zeugen Jehovas außerehelicher Geschlechtsverkehr als Sünde gilt, Sie aber Ihren Angaben zufolge sogar unverheiratet mit einer Frau zusammenleben würden und mit dieser ledige Kinder hätten, taten Sie damit ab, dass Sie "mit ihr zusammengelebt" hätten, aber "nicht die Zeit gehabt" hätten, die Mutter Ihrer Kinder zu heiraten.
Zweimal im Verfahren wurde Ihnen erschöpfend Gelegenheit gegeben, Ihr Vorhaben umfassend vorzubringen. Daher ist es unerklärlich, dass Sie einerseits keine Taufe erwähnten - darauf hingewiesen, gaben Sie an, schon getauft worden zu sein, aber dies nur vergessen hätten - und andererseits die vor der Landespolizeidirektion 2015 behauptete Vision in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.05.2016 erst flüchtig zur Sprache kam, als Sie daraufhin angesprochen wurden. Auch dieses "Detail" hätten Sie vergessen, gaben Sie an - eine Vision über Christus sei es gewesen, die Sie beim Lesen der Bibel gehabt haben wollen.
Ein Zerwürfnis mit Ihrem Vater mag vorliegen - in einem der wenigen Momente, in denen Sie eine glaubwürdige Aussage machten im Verfahren, bezogen Sie sich darauf, dass Sie sich damals "nicht mehr mit ihm verstanden" hätten - jedoch hat ein solches keinesfalls zu den von Ihnen behaupteten Fluchtgründen geführt.
Es wurde überhaupt aus Ihren Angaben deutlich, dass Sie bei Ihrer Ausreise keinen sicheren Ort zum Leben suchten, sondern vielmehr einen finanziell attraktiven. Anders ist es nicht zu erklären, warum Sie sich beispielsweise nicht in Libyen dauerhaft niederließen, wo Sie sich monatelang aufgehalten haben auf Ihrem Weg nach Europa. Ein angeblicher Freund, der den Brand seiner Unterkunft überlebt haben soll, habe Ihnen geraten wegzugehen eine Woche, ehe Sie Libyen verlassen haben - "sie würden Ausländer töten", habe er gesagt. Es habe so viele Morde gegeben, die Mordopfer seien meist Ausländer gewesen, jeden Tag hätte man Morde gesehen auf den Straßen. Diese von Ihnen behaupteten Umstände sind nun allerdings nicht mit Ihrem langen Aufenthalt dort vereinbar.
Sie haben in der Heimat nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, gaben Sie an und ebenso, keine massiven Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Sie sind weder vorbestraft noch haben Sie Probleme mit den Behörden in Ghana, auch waren Sie nie dort inhaftiert oder wurden gesucht.
Ebenso wenig sind oder waren Sie politisch aktiv.
Andere asylrelevante Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht.
Insbesondere Ihre "Vergesslichkeit" bei ganz markanten Aspekten Ihres Vorbringens, gepaart mit dem ständigen Einbringen von Variationen und neuen Elementen und schließlich dem Beharren auf offensichtlich unsinnigen Angaben, lässt die Behörde zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass Ihr Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt außer asyltaktischen Motiven.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie hätten die Primary School - die gemeinsam mit der Nursery School die XXXX bilden würde - ab dem Alter von 12 Jahren bis zum Alter von 15 Jahren besucht laut Ihren Angaben zu Ihrem schulischen Lebenslauf in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.05.2016. Später in derselben Einvernahme gaben Sie allerdings an, die Primary School doch erst ab dem Alter von 15 Jahren besucht zu haben. Danach hätten sie die XXXX mit dem Schwerpunkt Naturwissenschaften in zweieinhalb Jahren beendet und anschließend an der XXXX drei Jahre lang Handel studiert und dieses "Studium" auch abgeschlossen, im Alter von "19 bis 20 Jahren". Parallel dazu hätten Sie im Altkleiderhandel mit Herrn XXXX gearbeitet, auf den die Rede noch kommen wird. Er hätte Ihre Ausbildung zum größten Teil finanziert, nachdem Sie sich mit Ihrem Vater "nicht mehr verstanden hätten", was nun deutlich weniger dramatisch klingt als Ihre alternative Beschreibung der Beziehung zu Ihrem Vater - dieses Arrangement wäre ab Ihrem 18. Lebensjahr aufrecht gewesen, gaben sie dazu nun an. Erneut boten Sie an, sich ein Abschlusszeugnis "besorgen" zu können, das Sie sich aus Ghana schicken lassen könnten - Sie wurden aufgefordert, dieses Zeugnis nachzureichen binnen Zweiwochenfrist, was Sie bis heute nicht getan haben. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie jedenfalls die Schulpflicht erfüllt haben und somit über eine landestypische Ausbildung verfügen, wobei es dahingestellt sei, ob die Motivation Ihres damaligen Arbeitgebers, Ihre Ausbildung zu finanzieren, wirklich in Ihrer "akademischen Brillanz" liegt, wie Sie dazu angaben. Zudem lernten Sie den Beruf des Kleiderhändlers durch die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Lehrmeister und haben diesen Beruf auch offenbar langjährig selbstständig ausgeübt, wobei in Ihrem Geschäft "nichts dokumentiert" wurde, wie sie dazu bemerkten. Jedenfalls können Sie sich - mit oder ohne "Dokumentation" - jederzeit wieder in diesem Geschäft etablieren und so den Lebensunterhalt für Ihre Lebensgefährtin und Ihre Kinder wie zuvor zu Hause verdienen. Ihr monatliches Einkommen aus dem Altkleiderhandel gaben Sie glaubhaft mit 2000-3000 Cedi an. 3000 Cedi entsprechen gerundet 783 US$ laut der Webseite coinmill.com (Abfrage am 21.06.2016), was weit über dem durchschnittlichen Monatseinkommen liegt, das die Weltbank laut der Webseite durchschnittseinkommen.net (Abfrage am 21.06.2016) mit 117,50 US$ angibt. Zudem ist Ihre Lebensgefährtin XXXX eine gelernte Krankenschwester und hat somit ebenfalls eine Ausbildung und einen Beruf, der die Familie ernähren kann.
Die Familie im Heimatland habe gelebt vom Ersatzteilhandel bzw. dem Verkauf von elektrischem Zubehör Ihres Vaters, gaben Sie an, zudem habe das Haus, in dem die Familie gelebt habe, ihr gehört, beantworteten Sie sichtlich gelangweilt die Fragen der Referentin zu der wirtschaftlichen Situation der Familie. Sie gaben weiters an vor dem Bundesamt am 30.05.2015, dass Ihr Vater und Ihr Onkel Ihre einzigen lebenden Verwandten seien - angesichts des Monatsverdienstes, den Sie mit Ihrer Ausbildung und Arbeit in Ghana erzielen konnten und Ihres intakten Familienlebens mit Ihrer Lebensgefährtin und den Kindern dort bedürfen Sie allerdings auch keines umfangreichen sozialen bzw. wirtschaftlichen Auffangnetzes seitens Ihrer Verwandten in der Heimat.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Mit Österreich verbindet Sie trotz des Aufenthalts von über einem Jahr nichts.
Sie gaben glaubhaft an, dass Sie im Bundesgebiet keine Verwandten haben. Sie haben seit Ihrer Ankunft in Österreich 2015 weder eine Ausbildung gemacht noch eine Schule besucht. Sie sind hier in keinem Verein aktiv und leisten auch keine ehrenamtliche Arbeit. Auch in der Vergangenheit haben Sie dies nicht getan.
Sie beherrschen die Sprache nicht, haben bisher keine Schritte gesetzt, um dies zu ändern, und erweckten auch nicht den Eindruck, ein sonderliches Interesse daran zu haben - Sie gaben lakonisch an, dass Sie "gehen könnten", wenn Sie die "Gelegenheit dazu" bekämen.
Kontakte zu Einheimischen oder andere Zeichen der Integration gaben Sie nicht an bzw. schienen Sie daran auch kein besonderes Interesse zu haben, wenn man das jegliche Fehlen von ehrenamtlichen Tätigkeiten, Vereinsaktivitäten oder Weiterbildungsmaßnahmen als Indiz werten kann. Befragt nach Ihren sozialen Kontakten, gaben Sie an, dass Sie eigentlich nur Kontakt zu Leuten aus Ghana hätten. Die von Ihnen angegebene Schüchternheit, wegen der Sie kaum ausgehen würden, würden Sie nur überwinden, wenn Sie beispielsweise in der Straßenbahn Leute aus Ghana an der Sprache erkennen würden, die Sie dann ansprächen.
Nicht einmal den Kontakt zu den hiesigen Zeugen Jehovas haben Sie gesucht bzw. wohl nicht einmal eine der regelmäßig im öffentlichen Raum verteilten Publikationen angenommen, sonst wäre Ihnen zumindest der deutsche Titel des "Wachtturm" ein Begriff gewesen. Insbesondere angesichts Ihrer angeblichen Konvertierung, die für Sie doch schwerwiegende Konsequenzen gehabt hat Ihren Angaben zufolge, ist dies schwer nachzuvollziehen.
Mit der Mutter Ihrer Kinder, die Krankenschwester ist und mit den beiden gemeinsamen Kindern in XXXX lebt, stehen Sie nicht nur in regelmäßigem Kontakt, sondern reden "die ganze Zeit". Auch mit Ihrem Onkel kommen Sie gut aus, gaben Sie am 30.05.2016 an, obgleich er Sie in der von Ihnen in der Erstbefragung gegebenen Version Ihrer Geschichte noch gemeinsam mit Ihrem Vater bedrohte. Es ist deutlich sichtbar, dass Sie mit Ihrem Heimatland Ghana mehr verbindet als mit Österreich.
...
Da Sie sich seit 2015 nicht mehr in Grundversorgung befinden, stellt sich zudem die Frage, wie Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren. Sie sagen aus, dass Sie Zeitungen austragen würden, was Ihnen monatlich 215-220 € einbringen würde. Davon würden Sie Essen, Kleidung und Handyrechnungen bezahlen, gaben Sie an. Es entlastet sicherlich den finanziellen Druck auf Sie, dass Sie, wie Sie angaben, eine Frau umsonst bei sich wohnen lässt, die Ihnen auch mit kostenlosem Essen aushilft. Der Behörde liegt die Information vor, dass es sich hierbei um Frau XXXX handelt.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-EinrichtungsG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen
..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den fünf Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren, weil wegen des Vorliegens eines sicheren Herkunftsstaates der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Abschrift aus dem Geburtenregister und die Wählerkarte tatsächlich echt seien. Aus einem Zeitungsartikel vom 16.01.2016 ergebe sich, dass die Zeugen Jehovas in Ghana nach Ansicht einer Politikerin von den Wahlen ausgeschlossen werden sollten. Die beschwerdeführende Partei bestreite den Lebensunterhalt in Österreich als selbstständiger Zeitungszusteller. Dazu wurden Honorargutschriften vom 30.09.2015 und vom 31.10.2015 über je EUR 221, vom 30.04.2016 über EUR 215,80 und vom 31.05.2016 über EUR 193,20 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei verbrachte das ganze Leben vor der Ausreise nach Europa in seinem Heimatort XXXX , Ashanti Region, wo er als Kleiderhändler arbeitete.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch seinen Vater wegen seiner Konversion vom Islam zu den Zeugen Jehovas kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Der beschwerdeführenden Partei steht außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei reiste spätestens im April 2015 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither über ein Jahr aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die sprachliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf eine mehrmonatige Tätigkeit als Zeitungszusteller mit einem Nettomonatseinkommen von rund EUR 220. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Besuch eines Deutschkurses wurden nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme durch das Bundesamt in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich blieben.
Die beschwerdeführende Partei gab bei der ausführlichen, rund fünfstündigen Einvernahme durch das Bundesamt am 30.05.2016 zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in seinen Mittzwanzigern (somit um das Jahr 2009 herum) aufgrund des Einflusses seines Arbeitgebers vom Islam zu den Zeugen Jehovas konvertiert sei und deshalb von seinem Vater misshandelt worden sei. Er habe dann den Namen seines Arbeitgebers angenommen, sei zu diesem gezogen und habe dort seine Lebensgefährtin kennengelernt, mit welcher er nun zwei Kinder, geboren XXXX bzw. XXXX , habe. Im Dezember 2014 habe ihn sein Vater aufgesucht und mit seiner Putzfrau, einer Moslemin, zwangsverheiraten wollen.
Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass die angebliche Konversion äußerst widersprüchlich geschildert wurde und daher unglaubwürdig ist, etwa was das damalige Lebensalter von 15 bzw. 25 Jahren betrifft.
Vor allem aber wurde das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern für den Fall einer allfälligen lokalen Privatverfolgung, etwa durch einzelne Moslems oder durch einzelne Familienmitglieder, von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten. Die beschwerdeführende Partei beantwortete bei der Einvernahme die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, bloß dahingehend, dass sein Vater ein mächtiger Mann sei, eine Art Imam. Doch konnte die beschwerdeführende Partei damit den Umstand, dass er in Ghana jahrelang unbehelligt mit seiner eigenen Familie leben konnte und dies auch in Zukunft weiterhin möglich wäre, nicht substanziiert und plausibel in Zweifel ziehen, wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde.
Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat und nach den Länderfeststellungen ein religiös tolerantes Land mit über 60 % Christen. Auf eine Verfolgungsgefahr für Christen, insbesondere Konvertiten, gibt es in Ghana, anders als in vielen von Moslems dominierten Staaten in Asien und Afrika, keinen Hinweis.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Vor allem aber steht der beschwerdeführenden Partei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung durch einen Verwandten bestünde nämlich die zumutbare Möglichkeit, sich innerhalb des Herkunftsstaates in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
...
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
...
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst vor über einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht aufgrund des gegenständlichen unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch sonst kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Partei.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
§ 55 FPG hat folgenden Wortlaut:
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Im vorliegenden Fall besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, weil die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
§ 18 Abs. 1 BFA-VG lautet:
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat, und zwar seit 17.02.2016. Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, kamen nicht hervor.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005):
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt und insbesondere eine umfassende, fast fünfstündige Einvernahme durchgeführt. Auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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