BVwG W128 2121033-1

W128 2121033-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016

Regest

Bachelorstudium, Curriculum, Diplomstudium, Gleichwertigkeit von<br/>Lehrinhalten, Masterstudium, negative Beurteilung,<br/>Prüfungswiederholung, Studienzulassung - Antrag

Texte intégral

BVwG W128 2121033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2121033.1.00

Spruch

W128 2121033-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch CERHA, HEMPEL, SPIELGELFELD, HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2016, Zl. 2015 WiSe 0806872, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 08.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 63 Abs. 7 iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2015 im Referat Studienzulassung der Universität Wien einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag der Vizerektorin für Studierende und Lehre als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 12.9.2008 bis 14.10.2010 zum Diplomstudium Pharmazie zugelassen war, die Zulassung jedoch wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" ex lege erloschen sei. Aus verfahrensrechtlicher Sicht handle es sich beim Bachelor/Masterstudium Pharmazie um dasselbe Studium, weshalb sich das Verbot der nochmaligen Zulassung (Grundsatz "ne bis in idem") auch auf das beantragte Bachelorstudium erstrecke, das als Folgestudium des auslaufenden Diplomstudiums konzipiert worden sei und im Großen und Ganzen dieselben Inhalte in einer neuen modernisierten Struktur vermittle.

2. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob dasselbe Studium vorliege und ob im Bachelorstudium dasselbe Prüfungsfach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" enthalten sei. Ein Studium Bachelor/Master existiere nicht, es handle sich hierbei um verschiedene Studien. Bei der Frage, ob dasselbe Studium vorliege, sei das Diplomstudium Pharmazie ausschließlich mit dem Bachelorstudium Pharmazie zu vergleichen. Dasselbe Studium sei aber nicht im Sinne von "identem Studium" zu verstehen. Mit Hinweis auf einschlägiges Schrifttum sei ein Studium dann als idem zu qualifizieren, "wenn zwischen den Curricula lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten bestehen." Die inhaltliche weitgehende Vergleichbarkeit sei entscheidend, der Bezeichnung dürfte lediglich eine erste Indizwirkung zukommen. Ein Bakkalaureatsstudium könne nicht dasselbe Studium sein wie ein - identisch oder ähnlich bezeichnetes - Diplomstudium. Demgemäß würden als Argumente für das Vorliegen verschiedener Studien vorgebracht: unterschiedliche Studiendauer und Gliederung, Studieneingangsphase, LV-Typen, freie Wahlfächer, Abschlussarbeiten und unterschiedliche akademische Grade. Die belangte Behörde spreche selbst von einem Studium in einer neuen, modernisierten Struktur und sie würde selbst nicht behaupten, bei Umstellung auf das Bologna Modell einfach nur das Diplomstudium in ein Bachelor- oder Masterstudium aufgeteilt zu haben. Dies führe nicht zum Vorliegen desselben Studiums im Verhältnis Bachelor- und Diplomstudium, weil das Bachelorstudium notwendigerweise weniger umfangreich und damit eben ein aliud wäre. Studienbeitragsrecht und Familienbeihilfe stellten klar, dass es sich beim konkreten Studium um ein Nachfolgestudium, aber nicht um dasselbe Studium handelt. Auch die Frage, ob im Bachelorstudium dasselbe Prüfungsfach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" enthalten sei, sei klar zu verneinen. Dieses Prüfungsfach war in der StEP verortet, doch seien die StEP und die StEOP völlig unterschiedlich im Aufbau, Umfang und in der Prüfungsmethode. Auf Grund des Curriculums und der Lehrinhalte gäbe es keine Nachfolgeprüfung bzw. gleich bezeichnete Prüfung, weshalb es dasselbe Prüfungsfach nicht gebe.

3. Zur Beschwerde, insb. zur Frage "desselben Studiums", wurde im Zuge der Gutachtenserstellung gemäß § 46 Abs. 3 UG von der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung Pharmazie eine Stellungnahme eingeholt. Diese lautet wie folgt:

"1. Überblickender Vergleich des Bachelorstudiums Pharmazie mit dem Diplomstudium Pharmazie

Das Steop-Modul B1 gibt einen Überblick über die Ausbildungsziele und Forschungsbereiche der Pharmazie. Dies war auch Teil der Steop-LV "Ringvorlesung" des Diplomstudiums, wobei die Bachelor-LV tiefer geht und ausführlicher ist und demgemäß einen höheren Umfang einnimmt.

Im Steop-Modul B2 stehen die biologischen und allgemein chemischen Grundlagen im Mittelpunkt. Während die biologischen Grundlagen äquivalent und unverändert übernommen wurden, ist der Lehrinhalt der allgemeinen Chemie aufgewertet worden (wird im Anschluss detailliert abgehandelt) und wird nun uneingeschränkt in der neuen LV "Allgemeine Chemie f. Pharm. " angeboten.

Modul B3 umfasst physikalisch bzw. physikalisch chemische Lehrinhalte. Während die Physik- Vorlesung de facto unverändert ist, wurde die physikalischen Chemie, die im Diplomstudium Teil der "Allgemeinen und anorg. pharm. Chemie" war, aufgewertet und nun als 1-stg. Vorlesung angeboten wird.

Modul B4 setzt sich aus 3 Vorlesungen zusammen. Die " Grundlagen der Arzneibuchanalytik" umfasst v.a. Inhalte der qualitativen und quantitativen Arzneibuchanalytik, die früher auf zwei Vorlesungen aufgeteilt waren, nämlich der "Allgemeinen und anorg. pharm. Chemie" und der "Einführung in die pharm. Analytik". Die Statistik-Vorlesung und die Grundlagen des chem. Rechnens ergänzen das Modul.

Modul B5 stellt ein "komprimiertes " Praktikum dar, das Lehrinhalte der quäl. und quant. Analytik- Praktika des Diplomstudiums enthält.

Die Module B6 bis B9 stehen in Tradition der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums, wobei die Praktika Stundenreduktionen aufweisen.

Das Modul B10 zeichnet sich dadurch aus, dass die Biochemie nun mit einem prägnanten Teil Immunologie kombiniert wird. Der Lehrinhalt der 2-stg. Vorlesung "Pharmazeutische Biotechnologie " war früher Teil der Pharmakognosie-Hauptvorlesung bzw. der Biochemie-Vorlesung des Diplomstudiums und wird somit zeitgemäß aufgewertet.

Modul B11 steht in Tradition der Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums. Die neue LV "Allgemeine Toxikologie" war im Diplomstudium Teil der Vorlesungsreihe "Pharmakologie, Pharmakotherapie und Toxikologie I-III".

Modul B12 ist leicht erkennbar eine Fortsetzung nahezu gleichlautender Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums.

Modul B13 übernimmt zwar die Mikroskopie-Lehrinhalte von "Morphologie, Anatomie und Systematik arzneistoffliefernder Organismen " in gewissem Umfang, wurde aber bezüglich neuer Imaging-Methoden zeitgemäß umgestaltet.

Die Module B14 bis B16 korrelieren inhaltlich ebenfalls mit den (auch namentlich ähnlichen) Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums; gewisse Unterschiede gibt es in den Stundenkontingenten. Im Modul B17 sticht das Praktikum "Biochemische und vertiefende pharmazeutisch-chemische Arbeitstechniken " als Neukonzeption hervor. Es übernimmt zwar Teile des Diplomstudienpraktikums "Arzneimittelanalytik und Wirkstoffentwicklung" hat aber eine zeitgemäße Adaption und Erweiterung erfahren. Die " Übungen aus Mikrobiologe " korrelieren wieder mit dem analogen Praktikum des Diplomstudiums.

Das Modul BIS hat das entsprechende Korrelat im Diplomstudium (Grundlagen der industriellen Arzneimittelherstellung plus Praktikum).

Das Modul B19 hat die Drogenanalyse, die im Diplomstudium auf mehrere Praktika auf geteilt war, in komprimierter Form zum Inhalt.

Modul B20 entspricht der wissenschaftlichen Begleitung und Verfassung der Bachelor-Arbeit und hat naturgemäß kein Korrelat im Diplomstudium.

2. Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie" des Diplomstudiums und deren Positionierung im Bachelorstudium.

Die LV "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie" vermittelte folgende Lehrinhalte:

1. Grundlagen der allgemeinen Chemie

2. Grundlagen der anorganisch qualitativen Analyse

3. Lehrinhalte aus dem Bereich der physikalischen Chemie

4. Lehrinhalte, die dem Bereich des chemischen Rechnens zuzuordnen sind.

Ad 1): Die allgemein chemischen Grundlagen stellen eine wichtige Basis bei der chemischen Ausbildung im Rahmen des Pharmaziestudiums dar und wurden demgemäß im neuen Bachelorstudium aufgewertet, indem eine 3-stg. Lehrveranstaltung mit ausschließlich diesem Inhalt konzipiert wurde ("Allgemeine Chemie für Pharm. ").

Ad 2) Die Grundlagen der anorganisch qualitativen Analyse bildeten konsequenterweise den theoretischen Unterbau für das gleichnamige Praktikum. Im Bachelorstudium werden sie nun gemeinsam mit den quantitativen Methoden in der neuen Vorlesung " Grundlagen der Arzneibuchanalytik" vermittelt. Es ist somit offensichtlich, dass die Lehranteile der anorganisch qualitativen Analyse gleichfalls aufgewertet wurden und in der LV " Grundlagen der Arzneibuchanalytik" in größerem Umfang aufgehen.

Ad 3) und 4) Die Anteile der physikalischen Chemie und des chemischen Rechnens wurden gleichfalls aufgewertet und werden nun in eigenständigen Lehrveranstaltungen (" Grundlagen d. physikalischen Chemie " und " Grundlagen d. ehern. Rechnens ") vermittelt.

Fazit

Die Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie" wurden bei der Neukonzeption des Bachelorstudiums als überaus wichtig erachtet. Aus diesem Grund werden all diese Lehrinhalte auch im Bachelorstudium wieder vermittelt, wenn auch in neuen, umfangmäßig aufgewerteten Lehrveranstaltungen. Keine Anteile der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie " wurden eliminiert, vielmehr erhielten sie höheres Gewicht und finden sich in den oben genannten Lehrveranstaltungen wieder."

5. Diese Stellungnahme wurde auf Beschluss der Rechtsmittelkommission vom 12.11.2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit der Aufforderung zur Einbringung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 gab der Beschwerdeführer dazu folgende Stellungnahme ab:

"Die Rechtsmittelkommission ersuchte den Studienprogrammleiter Pharmazie, in einer Stellungnahme auf die Unterschiede zwischen dem Diplom- und dem Bachelorstudium Pharmazie, auf die Verortung der fraglichen Prüfung im neuen Curriculum und auf die Frage einzugehen, ob die Lehrveranstaltung "Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen" im neuen Curriculum den Großteil der nicht bestandenen Prüfung aus dem alten Diplomstudium abdeckt.

Die Rechtsmittelkommission gibt mit ihrer ersten Frage zu erkennen, dass sie dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 30.09.2015, Seite 3 f) insofern folgt, als sie das Diplomstudium mit dem Bachelorstudium Pharmazie vergleicht und nicht noch wie im angefochtenen Bescheid das Diplomstudium mit dem Bachelor- und Masterstudium Pharmazie.

Die Stellungnahme des Studienprogrammleiters macht deutlich, dass es sich weder bei den beiden Studien um "dasselbe Studium " handelt, noch dass es sich bei den Prüfungen um "dasselbe Prüfungsfach " handelt, und bestätigt damit das Beschwerdevorbringen:

Beim Vergleich des Bachelorstudiums mit dem Diplomstudium Pharmazie werden sowohl die wesensartigen Unterschiede dieser beiden Studien (die Bachelorarbeit, "hat naturgemäß kein Korrelat im Diplomstudium ", Seite 2) als auch die inhaltlichen Unterschiede der beiden Curricula deutlich {"tiefer geht", "ausführlicher", "[zeitgemäß] aufgewertet", "zeitgemäß umgestaltet", "zeitgemäße Adaption und Erweiterung", passim).

Beim Vergleich der Prüfungen wird dargestellt, dass die Prüfung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" (7 ECTS) des Diplomstudiums in vier Prüfungen aufgegangen ist, nämlich "VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen" (6 ECTS), "VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik" (6 ECTS), "VO Grundlagen der physikalischen Chemie" (1 ECTS) und "VO Grundlagen des chemischen Rechnens" (1 ECTS). Damit hat eine Zersplitterung in vier Teilprüfungen, eine Aufwertung der Lehrinhalte, eine Verdoppelung des Workloads (von 7 auf 14 ECTS) und eine Änderung der Prüfungsmethode stattgefunden (von VO auf drei VO und eine VU).

Im Fazit wird festgestellt, dass im Bachelorstudium alle Lehrinhalte der Prüfung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums " auch im Bachelorstudium wieder vermittelt" werden, "wenn auch in neuen umfanggemäß aufgewerteten Lehrveranstaltungen Diese Aussage ist auf die dritte Frage der Rechtsmittelkommission zurückzuführen, "ob die im neuen Curriculum vorgesehene LV ,Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen' den Großteil der nicht bestandenen Prüfung aus dem alten Diplomstudium abdeckt. "

Zu dieser Fragestellung und dem Fazit ist festzuhalten, dass sie für ein Prüfungsanerkennungsverfahren gern § 78 Abs. 1 UG relevant wären, da sich bei einem solchen Verfahren die Frage stellt, "welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird " (vgl nur zuletzt VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Die Literatur zieht auch beim ersten Prüfungsschritt, also bei der Frage nach demselben Studium - zutreffend - Parallelen zur Gleichwertigkeitsprüfung gem. § 78 Abs. 1 UG (vgl näher die Beschwerde vom 30.09.2015, Seite 3 f). Dabei sind jedoch die beiden Studien in ihrer Gesamtheit zu vergleichen.

Demgegenüber ist beim zweiten Prüfungsschritt, also bei der Frage, ob " dasselbe Prüfungsfach " iSd § 77 Abs. 2 UG vorliegt, eine Analogie zu § 78 Abs. 1 UG nicht möglich. Wäre man der gegenteiligen Ansicht, so könnte bei ähnlichen Studien (bspw beim Diplomstudium der Rechtswissenschaft und dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht oder bei den Studien Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft, bei denen es sich zweifellos nicht um " dasselbe Studium " handelt) durch die entsprechende (beliebige) Zusammenstellung von Prüfungspaketen, "dasselbe Prüfungsfach " konstruiert und somit die Zulassung jedenfalls verweigert werden. Dem Gesetzgeber kann aber wohl kaum die Absicht unterstellt werden, einen Studenten, der bei einer Prüfung den letzten Antritt negativ absolviert hat, von allen weiteren Studien auszuschließen, die den Lehrinhalt dieser einzelnen Prüfung (es kann sich ja immer nur um eine einzige Prüfung in einem Studium handeln) auch nur in irgendeiner Form abdeckt. Eine solche Absicht stünde auch im Widerspruch zum Wortlaut "dasselbe Prüfungsfach ", der klar für eine enge Auslegung spricht. Ginge es etwa um die Prüfung Unternehmensrecht in einem Betriebswirtschaftsstudium, kann dies nicht zu einer Sperre aller rechtswissenschaftlichen Studien führen, weil in letzteren Unternehmensrecht umfangreicher, aber eben keineswegs gleich ist.

Somit kann dem Umstand, dass die vier Teilprüfungen des Bachelorstudiums Pharmazie "VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen", "VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik", "VO Grundlagen der physikalischen Chemie" und "VO Grundlagen des chemischen Rechnens" im Rahmen einer Paketanerkennung gern § 78 Abs. 1 UG möglicherweise zu einer Anerkennung der Prüfung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie führen würden, keinerlei verfahrensgegenständliche Bedeutung zugemessen werden.

Der Beschwerdeführer hält daher insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Studienprogrammleiters Pharmazie ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX seine Beschwerdebegründung und sein Beschwerdebegehren vollinhaltlich aufrecht."

6. Der Senat der der Universität, wiederholte in seinem Gutachten vom 22.01.2016 die bisherigen Verfahrensschritte und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" ex lege § 68 Abs. 1 Z 3 UG erloschen sei.

Für Studierende, die wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studium ausgeschlossen worden seien, sei nach § 63 Abs. 7 UG die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden worden sei, unzulässig.

Zum näheren Verständnis der Bestimmung sei auch § 77 Abs. 2 UG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung seien auf die Zahl der Prüfungsantritte alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen.

Ob eine Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien zulässig sei, hänge damit einerseits von der Beurteilung der Frage ab, ob es sich bei dem Bachelorstudium Pharmazie um "dieses Studium" iS von § 63 Abs. 7 UG handle, wobei in diesem Zusammenhang § 77 Abs. 2 UG zu berücksichtigen und zu prüfen sei, ob das Prüfungsfach "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie", das der Grund für das Erlöschen der Zulassung gewesen sei, im Curriculum enthalten sei.

Der Beschwerdeführer unternehme auf Grundlage des Aufsatzes von Perthold-Stoitzner "Dasselbe Studium?" Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 8, 45-49 (2009) den Versuch abzuleiten, dass es sich beim Bachelorstudium Pharmazie nicht um dasselbe Studium wie beim Diplomstudium Pharmazie handle. Er stütze sich dabei auf formale Unterschiede im Aufbau und Umfang der beiden Studien. Insb. vergleiche er dabei (unzulässiger Weise) Semesterstunden mit ECTS-Punkten. Während die ECTS-Punkte den durchschnittlichen Arbeitsaufwand für eine Studienleistung auswiesen, werde durch die Semesterstunden lediglich der Umfang einer LV festgelegt, Die Einheiten unterschieden sich bereits per definitionem, weshalb eine 1:1 Umrechnung unrichtig sei.

Bei der Beurteilung der Frage "desselben Studiums" übersehe der Beschwerdeführer, dass es bei der Frage der Identität von Studien im Wesentlichen auf den Inhalt der Studien ankomme. "Die Identität wird nicht durch die Bezeichnungen, sondern durch die Studieninhalte hergestellt, die sich aus den Curricula ergeben. Dieselbe Sache - dasselbe Studium liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Curricula völlig ident sind. Man muss vielmehr darauf abstellen, ob das Studium im Großen und Ganzen denselben Inhalt hat. Ein Studium wird dann als "idem" qualifiziert werden können, wenn zwischen den Curricula lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau der Lehrveranstaltungen, vorgeschriebenen Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten bestehen." (Perthold-Stoitzner in zfhr 8, S 49 (2009)).

Diese Rechtsmeinung werde durch eine sinngemäß gleichlautende Information des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (GZ 52.330/182-1/6/2011) bestätigt, wonach der Begriff "dasselbe

Studium" nach folgenden Kriterien zu ermitteln sei: " ... Bei der

Klärung des Begriffes "dasselbe Studium" ist der Inhalt der Studien zu vergleichen. Dasselbe Studium wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vorliegen, wenn das Studium im Großen und Ganzen vom Angebot an Lehrveranstaltungen und zu absolvierenden Prüfungen bzw. Arbeiten denselben Inhalt hat. Ein Studium wird daher als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen nur geringe Abweichungen bestehen."

Die Überprüfung der beiden Curricula auf deren Übereinstimmung sei von der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung vorgenommen worden, welche eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung der Curricula feststellt habe. Festzuhalten sei auch, dass die Inhalte der Pharmaziestudien europaweit inhaltlich abgestimmt seien.

In weiterer Folge sei zu prüfen, ob die VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" auch im Bachelorcurriculum abgedeckt sei. Hiezu habe der SPL festgestellt, dass die Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" bei der Neukonzeption des Bachelorstudiums als überaus wichtig erachtet worden seien. Aus diesem Grund würden all diese Lehrinhalte auch im Bachelorstudium wieder vermittelt, wenn auch in neuen, umfangmäßig aufgewerteten Lehrveranstaltungen. Keine Anteile der Lehrveranstaltung VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" seien eliminiert worden, vielmehr haben sie höheres Gewicht erhalten und fänden sich in den oben genannten Lehrveranstaltungen ("Allgemeine Chemie für Pharmazeuten", Grundlagen der Arzneibuchanalytik", Grundlagen der physikalischen Chemie" und Grundlagen des chemischen Rechnens"). Es sei daher festzuhalten, dass das Fach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie", ein Grundlagenfach sei, dessen grundlegender Inhalt sich auch nicht geändert habe und nach wie vor Bestandteil des Bachelorstudiums Pharmazie sei.

Da nach § 77 Abs. 2 UG die Zahl der Prüfungsantritte auf alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen seien, sei die letzte zulässige Wiederholung aus dem Fach auch für das Bachelorstudium Pharmazie anzurechnen, woraus sich weiters ergäbe, dass eine Zulassung zu diesem Studium an der Universität Wien nicht möglich bzw. unzulässig sei.

In seiner Stellungnahme vom 23. 11.2015 weise der Beschwerdeführer auf eine vom Gesetzgeber wohl gewollte enge Auslegung des Wortlauts "dasselbe Prüfungsfach" hin und führe Beispiele an. Dem sei zu entgegnen, dass es dem Gesetzgeber gerade darauf ankam, Studierende, die ein Prüfungsfach auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ abgeschlossen haben, für alle Studien, in denen dieses ein Pflichtfach/Modul ist, ausgeschlossen seien. Gemildert werde diese Bestimmung durch die Anordnung, dass dieser Ausschluss "nur" mehr für die Universität, an der die Zulassung zu diesem Studium wegen des Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung erloschen sei, gelte, und nicht mehr alle Universitäten Österreichs betreffe.

Aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, dass eine Zulassung zu dem Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien unzulässig sei.

Daher sei nach Ansicht des Senates die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF. gemäß § 63 Abs. 7, iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 UG als unbegründet abzuweisen.

7. Am 28.01.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF. gemäß § 63 Abs. 7, iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 UG als unbegründet abwies. Die Begründung enthält wortident das Gutachten des Senates vom 22.01.2016.

8. Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit Schreiben vom 08.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom 12.9.2008 bis 14.10.2010 zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien zugelassen.

Die Zulassung erlosch gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG ex lege wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie".

Das Erlöschen der Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie steht gemäß § 63 Abs. 7 UG einer neuerlichen Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Zum Hindernis der neuerlichen Zulassung zum Bachelor Studium Pharmazie an der Universität wird auf die folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 46 Abs. 2 UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 63 Abs. 7 UG ist nach Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende bei einer sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst.

Gemäß § 77 Abs. 2 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen.

§ 12 des Curriculums für das Bachelorstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.07.2014, 41. Stück Nr. 252 idF vom 26.06.2015, 28. Stück, Nummer 200 lautet:

"§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2015/16 das Studium beginnen.

(2) Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne bzw. Curricula verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ von Amts wegen (Äquivalenzverordnung) oder auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.

(3) Studierende, die vor diesem Zeitpunkt das Studium begonnen haben, können sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellen.

(4) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Diplomstudium Pharmazie (MBl. vom 14.06.2002, Stück XXVII, Nr. 281, letzte Änderung MBl. vom 25.06.2012, 36. Stück, Nr. 256) unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens 30.11.2021 abzuschließen.

(5) Das nach den Organisationsvorschriften studienrechtlich zuständige Organ ist berechtigt, generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind."

§ 12 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.07.2014, 41. Stück Nr. 253 lautet:

"§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2015/16 ihr Studium beginnen.

(2) Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne bzw. Curricula verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ von Amts wegen (Äquivalenzverordnung) oder auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.

(3) Fortgeschrittene Studierende des Diplomstudiums Pharmazie (MBl. vom 14.06.2002, Stück XXVII, Nr. 281, letzte Änderung MBl. vom 25.06.2012, 36. Stück, Nr. 256) können ihre zurückgelegten Studien-leistungen für das Bachelorstudium Pharmazie anerkennen lassen und nach Abschluss des Bachelorstudiums zum Masterstudium zugelassen werden. Über das Bachelorstudium hinausgehende vorliegende Studienleistungen können gegebenenfalls für das Masterstudium anerkannt werden. Welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen wofür anerkannt werden, ist durch das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ nach Möglichkeit generell festzulegen ("Anerkennungsverordnung").

(4) Das nach den Organisationsvorschriften studienrechtlich zuständige Organ ist berechtigt, generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind.

(5) Die Bestimmungen des § 3 sind sinngemäß anzuwenden."

Die Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) für das Bachelorstudium Pharmazie (A 033 305), Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30.09.2015,

40. Stück Nr. 264 (Anerkennungsverordnung BSc) lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Pharmazie erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Pharmazie und hat Gültigkeit für jene Studierenden, die in das Bachelorstudium umsteigen bzw. ab dem 01.12.2021 dem Bachelor-Curriculum unterstellt werden. [...]

Tabelle kann nicht abgebildet werden

[...]

§ 1 Abs. 1 der Äquivalenzverordnung zum Studienplan des Diplomstudiums Pharmazie (A 449), Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30.09.2015, 40. Stück Nr. 266 (Äquivalenzverordnung), lautet:

"Im Zuge der Umstellung der Studien im Bologna-Prozess und der damit verbundenen semesterweisen Ablösung des bisher angebotenen Lehrangebotes des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) wird mittels dieser Äquivalenzverordnung festgelegt, welche Ersatzlehrveranstaltungen aus dem neu eingerichteten Bachelorstudium Pharmazie (A 033 305) und dem Masterstudium Pharmazie (A 066 605) anstelle von nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) zu absolvieren sind. Die Ersatzlehrveranstaltungen können nur dann absolviert werden, wenn das entsprechende Lehrangebot aus dem Diplomstudium Pharmazie (A 449) nicht mehr angeboten wird."

§ 2 Abschnitt 1 Zeile 1 Äquivalenzverordnung lautet:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3. Zu A)

3.3. 1 Nach der obzitierte Bestimmung des § 63 Abs. 7 UG ist nach Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Unstrittig erlosch gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG ex lege die Zulassung des Beschwerdeführers zum Diplomstudium Pharmazie wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie".

Es stellt sich somit die Frage, ob das Erlöschen der Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie gemäß § 63 Abs. 7 UG einer (neuerlichen) Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien entgegensteht, ob also das Bachelorstudium Pharmazie in Relation zum Diplomstudium unter den Begriff "dieses Studium" zu subsumieren ist.

Dies ist, wie nachfolgend dargestellt wird, zu bejahen.

3.3.2. Das Gericht folgt dazu grundsätzlich den Ausführungen von Perthold-Stoitzner (Bettina Perthold-Stoitzner, "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009, 45), wonach die Identität nicht durch die Bezeichnungen, sondern durch die Studieninhalte hergestellt wird, die sich aus den Curricula ergeben. Dieselbe Sache - dasselbe Studium liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Curricula völlig ident sind. Man muss vielmehr darauf abstellen, ob das Studium im Großen und Ganzen denselben Inhalt hat. Ein Studium wird dann als "idem" qualifiziert werden können, wenn zwischen den Curricula lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau der Lehrveranstaltungen, vorgeschriebenen Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten bestehen.

Der Blick in die Übergangsbestimmungen der Curricula des Bachelorstudiums Pharmazie (§ 12) und des Masterstudiums Pharmazie (§ 12) lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Kombination dieser beiden Studien das äquivalente Nachfolgestudium zum Diplomstudium Pharmazie bilden. In den beiden Verordnungen über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Pharmazie, Mitteilungsblatt vom 30.09.2015, 40. Stück Nr. 264 betreffend das Bachelorstudium und Nr. 265 betreffend das Masterstudium, werden sämtliche Leistungen des Diplomstudiums erfasst und Leistungen der beiden Nachfolgestudien zugeordnet. Darüber hinaus wird in der Äquivalenzverordnung mittels einer Äquivalenzliste dargestellt, welche Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums durch entsprechende Äquivalente im Bachelor und Masterstudium ersetzt werden (können).

Dabei schadet es auch nicht, dass durch die Bologna-Architektur nunmehr ein Bachelor und ein darauf aufbauendes Masterstudium existieren. § 12 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium stellt hier eine entsprechende Abgrenzung für das Diplomstudium zur Verfügung. Indem diese Bestimmung auf "fortgeschrittene Studierende des Diplomstudiums Pharmazie" abzielt und dabei Regelungen über die Aufteilung der Anrechnung von erbrachten Leistungen sowohl auf das Bachelor-, als auf das Masterstudium Pharmazie trifft, bildet sie damit das Diplomstudium eben durch diese Anrechnungsmodalitäten in der Studienarchitektur Bachelor- /Masterstudium ab. Auch wenn es sich beim Bachelorstudium und dem Masterstudium grundsätzlich, und auch der Bologna-Architektur entsprechend, um zwei Studien handelt, bilden diese im Hinblick auf die grundlegenden Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit eine Einheit, die sich auch aus den entsprechenden Curricula ergibt. So verfügen - gemäß § 1 Abs. 3 des Curriculum des Bachelorstudiums Pharmazie - die Absolventen des Bachelorstudiums Pharmazie an der Universität Wien über die nötige Qualifikation, ein entsprechendes Masterstudium aus dem Bereich der Pharmazie oder eines nahe verwandten naturwissenschaftlichen Faches zu absolvieren. Damit korrespondierend regelt, § 3 2. Satz Curriculum des Masterstudiums Pharmazie, dass das Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien jedenfalls das fachlich in Frage kommende Bachelorstudium ist. Dazu kommt, dass erst Absolventen des Masterstudiums Pharmazie die entsprechenden grundlegenden Voraussetzungen für berufliche Tätigkeiten erfüllen, die mit dem Abschluss des Diplomstudiums Pharmazie verbunden sind (vgl. hiezu § 1 Abs. 3 Curriculum des Masterstudiums Pharmazie und § 1 Abs. 2 Studienplan für das Diplomstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt UOG 1993 vom 14.06.2002, Stück XXVII, Nummer 281 idF Mitteilungsblatt UG 2002 vom 25.06.2012, 36. Stück, Nummer 256).

Somit zeigt sich in eindeutiger Weise, dass das Bachelorstudium in Kombination mit dem Masterstudium Pharmazie dasselbe Studium darstellt, wie das Diplomstudium Pharmazie und zwar im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Bachelorstudium und Masterstudium bis zu jenem Fortschritt, der sich aus den Anrechnungsbestimmungen ergibt.

3.3.3. Aus der Anerkennungsverordnung BSc ergibt sich in Kombination mit der Äquivalenzverordnung, dass die VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie, A101 gemeinsam mit der VO Einführung in die pharmazeutische Analytik, A102, äquivalent zu B2 (StEOP): VU Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen und B3: VO Grundlagen der physikalischen Chemie und B4: VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik und B4: VO Grundlagen des chemischen Rechnens sind.

Die Ausführungen zum selben Studium lassen sich auch auf dieselbe Prüfung übertragen. Eine Prüfung wird daher dieselbe sein, wenn sie im Großen und Ganzen denselben Inhalt hat. Wenn also zwischen den Curricula lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau und Prüfungen bestehen. Aus der Anerkennungsverordnung ist in Kombination mit der Äquivalenzverordnung ersichtlich, dass die entsprechenden Inhalte der Lehrveranstaltungen in beiden Studien (Diplomstudium und Bachelorstudium) vorhanden sind und vice versa einander ersetzen. Aus dem zitierten Gutachten des Senates ergibt sich darüber hinaus schlüssig und nachvollziehbar, dass auch die Lerninhalte ident sind und das Fach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie", als Grundlagenfach, dessen grundlegender Inhalt sich nicht geändert hat, nach wie vor Bestandteil des Bachelorstudiums Pharmazie ist. Diesem Gutachten, das gemäß § 46 Abs. 2 UG für die Beschwerdevorentscheidung zu beachten ist (und welches Wortident in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben ist), ist der Beschwerdeführer auch nicht qualifiziert entgegen getreten. Mögen auch die bewusst plakativ weit hergeholten Vergleiche des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.11.2015 zutreffen, so zeigt gegenständlich bereits ein Blick in die relevanten Curricula und die obzitierten Verordnungen, dass das Bachelorstudium Pharmazie als "idem" zu jenem Studium zu qualifizieren ist, dessen Zulassung für den Beschwerdeführer ex lege erloschen ist.

3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Die Lösung der Rechtsfrage hängt von bloßen Rechtsfragen ab, wobei der zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig ist. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Frage der Abgrenzung, was unter dem Begriff "dieses Studium" im Sinne des § 63 Abs. 7 UG zu verstehen ist, keine Rechtsprechung des VwGH existiert. Die im gegenständlichen Erkenntnis gelösten Rechtsfragen sind jedoch über dessen Individualwirkung hinaus auch für ähnlich gelagerte Fälle von grundsätzlicher Bedeutung.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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