L519 2128333-1•BVwG L519 2128333-1
L519 2128333-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016
Entscheidungsfrist, geänderte Verhältnisse, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung
L519 2128331-1/2E
L519 2128333-1/2E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.6.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwGVG und § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.6.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwGVG und § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF1 und BF2 bezeichnet) stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 30.6.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden Erstbefragungen beider BF statt.
Am 30.6.2015 wurden die Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugelassen und den BF Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgehändigt. Die Verfahrensakte der BF wurden anschließend an das BFA, Regionaldirektion Wien, zur Durchführung der weiteren Asylverfahren übermittelt.
Mit Eingabe vom 14.3.2016 (eingelangt beim BFA am 15.3.2016) brachten die BF beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und stellten unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und den BF Asyl zuerkennen.
Gegenständliche Verfahrensakte langten nach Vorlage durch das BFA am 20.6.2016 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis unter anderem dar, dass in Österreich in den letzten Jahren die Asylantragszahlen erheblich gestiegen seien. 2013 haben 17.503, 2014 28.027 Fremde Asylanträge gestellt. 2015 waren es bis Ende September bereits 56.356 Anträge, d.h. 231,31% mehr als 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als 2013 gebracht hat. Dadurch ist es zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen. Das Personal des BFA ist mehrfach aufgestockt worden. Zudem wurden zusätzliche Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet. Der im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das BFA treffe daher an der Verzögerung der Erledigung kein überwiegendes Verschulden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführer haben am 30.6.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und mit Schriftsatz vom 14.3.2016 (eingelangt beim BFA am 15.3.2016) Säumnisbeschwerden eingebracht, wobei die Anträge auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt waren. Die seit 1.6.2016 geltende Entscheidungsfrist von 15 Monaten war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerden noch nicht abgelaufen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I. Nr. 24/2016, welcher mit 1.6.2016 in Kraft getreten ist, normiert - abweichend zu § 73 Abs. 1 AVG - dass über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
Diese Regelung wurde aufgrund der extrem hohen Asylantragszahlen v. a. im Jahr 2015 befristet auf 2 Jahre eingeführt, da ein Anwendungsfall des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL vorliegt, weshalb vorübergehend die maximale Entscheidungsfrist auf insgesamt 15 Monate verlängert wird.
Es handelt sich hierbei aber um Einzelfallentscheidungen, sodass auch im Sinne des Erwägungsgrundes Nr. 19 der Verfahrens-RL die Flexibilität besteht, bestimmte Verfahren prioritär zu führen. Eine solche prioritäre - schnellere - Verfahrensführung wird in der Praxis vor allem auch bei vulnerablen Personengruppen, wie insbesondere unbegleiteten Minderjährigen, anzustreben sein.
Mangels Vorhandenseins einer Übergangsbestimmung in § 75 Asylgesetz für am 1.6.2016 bereits anhängige Asylverfahren ist auch bei diesen von der 15-monatigen Entscheidungsfrist auszugehen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
2. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das, dass die Anträge auf internationalen Schutz am 30.6.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurden. Die ggst. Säumnisbeschwerden wurden mit Schriftsatz vom 14.3.2016, eingelangt am 15.3.2016 - somit vor Ablauf der 15-Monatsfrist - erhoben, weshalb sie in Ansehung von § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen waren.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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