BVwG L501 2119003-1

L501 2119003-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L501 2119003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2119003.1.00

Spruch

L501 2119003-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.10.2015, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl. XXXX , war der in der Sache "Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2014 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen worden.

In dem hierauf seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese: seit 2011 würde er sich selbst katheterisieren, zwischen 5 und 7-mal pro Tag, je nach Trinkmenge; seit ca. einem Jahr würde er nicht mehr 3-4-mal pro Jahr unter einer Harnblasenentzündung leiden, sondern nur mehr 1-2-mal, da er jetzt sterile Utensilien verwendet, auch Einmal- Handschuhe

Derzeitige Beschwerden: Er hätte einen Leistenbruch links; wenn die Harnblase voll ist und auf den Leistenbruch drückt, dann hat er auch Schmerzen in der linken Leiste. Schwierig sei für ihn auch, wenn er Stuhldrang hat und er die Blase durch Selbstkathetern entleert hat, dann würde er die Bauchpresse weniger einsetzen können und hat dann auch Schwierigkeiten bei der Stuhlentleerung, darum sei es besser, wenn die Blase relativ voll ist, dann könne er auch besser Stuhl absetzen. Zeitweise könne er auch mit Bauchpresse willkürlich Harn entleeren, das kommt ca. einmal pro Monat vor, ansonsten geht das nur tröpfchenweise; er führt jetzt immer eine Tasche mit sich, in der er sämtliche Utensilien zum Selbstkatheterisieren hat; beim Selbstkatheterisieren würde er bis 1500ml Harn entleeren können. Ein Blasenschrittmacher sei ihm empfohlen worden, habe er jedoch abgelehnt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Entleerungsstörung der Harnblase, kleine Leistenhernie links (keine Inkarzeration)

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:

"Die körperliche Eigenbeweglichkeit ist nicht eingeschränkt; eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft ohne Pause zurückgelegt werden; das Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich; der sichere Stand und Platzwechsel in einem öffentlichem Verkehrsmittel sind möglich; der sichere Transport ist möglich. In einem Zug, Passagierschiff oder Flugzeug befinden sich üblicherweise Toiletten, die aufgesucht werden können, sodass die Selbstkatheterisierung durchgeführt werden kann; diese wird lt. Angaben der bP 5-7 mal /Tag durchgeführt - "je nach Trinkmenge". d. h. zw. 7 Uhr Früh und ca. 21:00 Uhr alle 2-3 Stunden. Wird ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, das keine Toiletten hat (Straßenbahn, U- Bahn, Reisebus) so darf die Reise nicht länger als ca. 90 Minuten bis max. 2 Stunden dauern bis er wieder gezwungen ist, eine Toilette aufzusuchen, um sich zu katheterisieren. (Vor Reiseantritt in einem solchen Verkehrsmittel muss er sich deshalb selbst kathetern - das ist auch zumutbar und planbar). Dauert die Reise in einem solchen toilettenlosen öffentlichen Verkehrsmittel aus irgendwelchen nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Verkehrsstau) länger als 90 - 120 Minuten, so befindet er sich in der prekären Situation, dass er die Harnblase entleeren sollte, er jedoch keine Räumlichkeit hat, die er zu diesem Zweck aufsuchen kann. Falls er die volle Harnblase nicht durch Selbstkathetern entleert, treten Schmerzen am Unterbauch und in der linken Leiste auf. Bei länger andauernder maximaler Füllung der Harnblase werden diese Schmerzen stärker; es kann auch zu einem unwillkürlichen Harnabgang kommen (i.S. einer Überlaufblase); dieser unwillkürliche Harnabgang könnte mit Einlagen /Windeln aufgefangen werden. Falls die maximal gefüllte Harnblase öfters nicht entleert wird, kann es zu einem Rückstau mit Erweiterung der Harnleiter und des Nierenbeckens kommen. Bei chronischer (d.h. länger bestehender Erweiterung der Harnleiter und des Nierenbeckens) tritt eine Schädigung der Nieren mit entsprechender Funktionseinschränkung auf."

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 14.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Seitens der bP wurde mit Schreiben vom 01.12.2014 unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung von Herrn Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, darauf hingewiesen, dass sie in den letzten 12 Monaten wegen Harnwegsinfekten viermal in antibiotischer Behandlung gewesen sei, sie sich täglich ca. achtmal selbst katheterisieren müsse und eine gefahrlose Selbstkatheterisierung auch in nicht toilettenlosen öffentlichen Verkehrsmitteln wie Zügen, Passagierschiffen oder Flugzeugen aufgrund der räumlichen Beengtheit, der mangelnden Sterilität sowie der Transportbewegung nicht möglich sei. Bestritten wurde im Hinblick auf Stresssituationen die Planbarkeit des Selbstkatheterismus sowie die Zumutbarkeit der Benützung toilettenloser öffentlicher Verkehrsmittel, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fahrt aufgrund irgendwelcher unvorhersehbaren Gründen wie Verkehrsstau länger als 90 bis 120 Minuten dauere, der Harndrang durch das vegetative Nervensystem gesteuert werde und daher schon von Begriffswegen nicht planbar sei. Abschließend wurde die Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Seitens der belangten Behörde wurde zur Frage "...ob beim Katheterisieren im Zug aufgrund des Ruckelns die Gefahr einer Selbstverletzung besteht" eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, eingeholt. Der Sachverständige bejahte die Frage und führte weiters aus, dass der Selbstkatheterismus unter sterilen Kautelen im Idealfall in halb liegender/sitzender Position durchgeführt werden müsse und jede mechanische Irritation von Außen (stoßen, ruckeln) grundsätzlich die Gefahr der Verletzung der Harnröhre vorrangig im bulbären Bereich berge.

Die medizinische Fachabteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hält hierzu fest, dass der Sachverständige nicht erkläre, was unter sterilen Kautelen zu verstehen sei; auch im Krankenbett werde zwar aseptisch, aber nicht unter sterilen Bedingungen katheterisiert. Die Beschreibung des Sachverständigen entspräche dem Idealfall der früher gängigen Lehrbuchmeinung, aber nicht den Bedingungen der Realität und gültigen Lehrmeinung. Auch die von ihm angesprochene Verletzungsgefahr entspräche im Hinblick auf die heute zur Verwendung kommenden Einmalkathetern - wie aus der aktuellen Literatur bekannt sei - nicht mehr der geltenden Lehrmeinung. Abschließend wird auf einen in der Fachzeitschrift Spectrum Urologie erschienenen Artikel von XXXX " verwiesen und wie folgt ausgeführt:

  • All diese in dem im Jahr 2015 erschienenen Artikel genannten Voraussetzungen sind auf jedem WC gegeben.

  • Zur Durchführung des Selbstkatheterismus ist kein Behinderten-WC erforderlich, wie vom Antragsteller eingewendet. Ein Behinderten-WC unterscheidet sich von einem anderen nur durch Größe und Ausstattung (z.B. Haltegriffe), jedoch nicht hinsichtlich Sauberkeit oder hygienischer Rahmenbedingungen.

  • Wie in der genannten Fachzeitschrift ausgeführt, ist auch keine sterile Umgebung erforderlich, sondern lediglich sterile Materialien und eine aseptische Durchführung.

  • Auch die Gefahr einer Harnröhrenverletzung durch ruckende Bewegungen eines öffentlichen Verkehrsmittels wird von XXXX XXXX widerlegt, da bei den heute verwendeten Kathetermaterialien praktisch keine Traumatisierungsgefahr besteht.

  • Der Einmalkatheter und das Gleitmittel sind steril verpackt. Bei kundiger Nutzung, wie sie ein Patient der regelmäßig eine Selbstkatheterisierung durchführt beherrscht, bleibt die Sterilität während des Einführens des Katheters erhalten.

In ihrer Äußerung vom 12.10.2015 wird seitens der bP das gesamte Vorbringen der Abteilung IV/8 bestritten, im Wesentlichen bereits vorgebrachte Einwände wiederholt sowie die Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens begehrt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten XXXX vom 8.9.2014 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Leiterin der ärztlichen Fachabteilung der Sektion IV im Sozialministerium betreffend die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Nichteinholung eines urologischen Sachverständigengutachtens sowie das Nichteingehen auf die in den Schriftsätzen der bP vom 27.01.2014 und 12.10.2015 angeführten Argumenten. Bestritten wird die Planbarkeit der Selbstkatheterisierung, zumal dies zwingend voraussetze, dass geeignete Toiletten, insbesondere in Form von Behindertentoiletten, zur Verfügung stehen, und sich die Toiletten in öffentlichen Verkehrsmitteln zudem nicht für die Durchführung des Selbstkatheterismus eignen würden, da diese räumlich zu beengt, zu unhygienisch und es aufgrund der Fortbewegung des öffentlichen Verkehrsmittels zudem zu riskant sei. Die Durchführung des Selbstkatheterismus erfordere sterile und hygienische Rahmenbedingungen, um nicht ständig an Harnwegsinfekten, Blasenentzündungen etc. zu leiden. Sie übe den Beruf einer selbständigen Großhandelskauffrau (Obst und Gemüsegroßhandel) aus, der begehrte Zusatzeintrag in den Behindertenpass sei Voraussetzung, um die selbständige Erwerbstätigkeit im Vollzeitausmaß weiterhin aufrecht erhalten zu können. Hinzu komme, dass sich ihr berufliches Einsatzgebiet auf die gesamten Flächen der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg, aber auch geringfügig darüber hinaus erstrecke, sodass vereinzelte Kunden (Gastronomiebetriebe) in entlegeneren Berggegenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht erreichbar wären. Es wäre lebensfremd anzunehmen, man könnte den Beruf einer selbständigen Großhandelskauffrau in der Obst und Gemüsebranche mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausüben, da solche einerseits nicht flächendeckend vorhanden seien, andererseits jegliche unternehmerische Tätigkeit unrentabel werden würde, da sie die meiste Zeit wartend auf Bahnhöfen und Bushaltestellen zubringen müsste.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit E-Mail vom 19.01.2016 bestätigte ÖAR, die Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs, dass der "Euro-Key" auch bei Vorliegen eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Falle einer mittels aussagekräftigen Befunden nachgewiesenen neurogenen Blasenentleerungsstörung mit verpflichtenden Selbstkatheterismus seit 02/2012 ausgegeben wird.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von XXXX eine Gutachtensergänzung zur Frage der operativen Sanierung der Leistenhernie eingeholt. Mit Schreiben vom 16.03.2016 teilte der Sachverständige mit, dass das Risiko von der verwendeten OP Methode - offene Operation oder minimal invasive Chirurgie - abhängig sei.

In dem des Weiteren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.04.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese: seit Winter 2011 Blasenentleerungsstörung, infolge des ISK rezidivierende Harnwegsinfekte pro Jahr 3-4 Infekte, aktuell reduziert auf 1-2x Harnwegsinfekt durch bessere Hygiene, bei Pressen/Crede gelegentlich Stuhlverlust. Alltag: ISK etwa dreistündlich, Harnmengen von bis 1 Liter, ISK einmal nachts, gelegentlich nach hohen Trinkmengen und Sport Spontanmiktion mit Restharn, es käme bei Verzögerungen des ISK und unter Stresssituation gelegentlich zu imperativem Harndrang und Harnverlust in kleinen Mengen. Lehnt gezielt prophylaktischen ISK vor gesellschaftlichen Ereignissen ab, weil dann bei wenig voller Blase schmerzhaft.

Derzeitige Beschwerden: Der ZB gibt an, bei regelmäßigem ISK unter der Voraussetzung, dass dieser nicht prophylaktisch bei mäßig gefüllter Blase erfolge, annähernd beschwerdefrei zu sein. Er hätte sich ein etwa 15minütiges Ritual des ISK angeeignet, für welches er ausreichend Raum etwa 2x2m und ruhige Verhältnisse brauche. Unter diesen Kautelen könne er die jährlichen Harnwegsinfekte (HWI) auf etwa 1-2x im Jahr antibiosepflichtige HWI reduzieren. Es käme gelegentlich, aber eher selten, nach Sport bei stärkerer Blasenfüllung noch zu Spontanmiktionen, allerdings mit bis zu 1000ml Restharn (RH) im Rahmen des darauffolgenden ISK. Die Leistenhernie (Zufallsdiagnose?) mache sporadisch leichte Beschwerden - dadurch keine Alltagsbeeinträchtigung.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Dzt. Ausschließlich ISK und gelegentlich Antibiotika, keine Medikation bzgl. der neurogenen Blasenstörung (NEUB)

Sozialanamnese: Der ZB ist als Selbständiger im Obst- und Gemüsehandel tätig - mit regelmäßigen Autofahrten zum Zwecke Kundenbesuch und Lieferung. Die Fahrten fänden zum Großteil in ländlichen Gegenden zumeist ohne die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsverbindungen statt.

Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe): ISK-pflichtige neurogene Blasenstörung unklarer Genese ohne Medikation, gelegentliche Dranginkontinenz, gelegentlicher Harnwegsinfekt

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: nur urologisch

STATUS: adipös, Abdomen in Thorax

Niveau, beide Nierenlager palpatorisch frei, äußeres Genitale unauffällig, rektal palpatorisch mäßig vergrößerte Prostata weich unauffällig, eine Leistenhernie links kann ich weder im Liegen noch im Stehen ertasten, die Diagnose ist sonografisch im Sinne einer 1,4 cm peritonealen Bruchlücke gestellt worden. ULTRASCHALL: Der obere Harntrakt ohne Stauung und ohne sonografisch nachweisbare Konkremente, Blase: 1 Std nach ISK 78ml ist als restharnfrei entleert zu bezeichnen HARN: chemisch und mikroskopisch unauffälliger Harn, die Kultur ist negativ

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

1. Welche Auswirkungen hat die Beeinträchtigung im Hinblick auf transporttypische Bewegungen?

Grundsätzlich ist Behinderten mit NEUB und ISK die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten. Voraussetzung ist bei längeren Fahrten - etwa mehr als 2-3 Stunden - die Möglichkeit, eine Toilette zum Zwecke des ISK nutzen zu können. Bei Nutzung öffentlichen Toiletten ist idealerweise - aber nicht unbedingt - eine Behindertentoilette aufgrund des höheren Hygienestandards und der Platzverhältnisse zu nutzen. Jedenfalls möchte ich in Kenntnis des Alltags der Stellungnahme Dris. XXXX widersprechen, dass allgemein auf öffentlichen Toiletten ein hoher Hygienestandard vergleichbar mit Behindertentoiletten herrsche, nicht jede Herrentoilette hat eine Ablagemöglichkeit, in vielen ist der Hygienestandard besserungsbedürftig!

Die Verletzungsgefahr durch Katheterismus ist durch neue sehr gut gleitfähige Materialien deutlich zurückgegangen. Ich erlaube mir festzustellen, dass diese Diktion somit impliziert, dass Verletzungen nicht ausgeschlossen sind. Der Selbstkatheterismus - also besonders in einem bewegten Objekt mit Kurvenfahrt oder plötzlichen Bremsmanövern - sehr wohl erhöhte Verletzungsgefahr birgt, wenn auch diese nicht sehr wahrscheinlich ist - anschaulich stelle man sich vor, bei einer plötzlichen Bremsung oder einer unruhigen Kurvenfahrt - so selten dies auch vorkommen mag - mit einem vollen Wasserglas im Abteil zu sitzen. Das evtl. Verschütten des Glases stelle man sich übertragen als mechanische bestenfalls als schmerzliche Irritation, schlechtestenfalls als Verletzung der Harnröhre vor. In diesem Zusammenhang wird XXXX /Spectrum Urologie zitiert und ich schließe mich an und möchte Seite 43 zitieren "..Individuelle Therapieform: .....Aufgrund der Studienlage gibt es keine beste Technik und keine besten Kathetermaterialien, denn beide hängen weitgehend von individuellen anatomischen und sozialen Voraussetzungen sowie von ökonomischen Überlegungen ab..." Es ist also im Einzelfall nicht nur die technische Machbarkeit, sondern auch die individuelle Akzeptanz und evtl. Ängste des Betroffenen, unter welchen er sich zum ISK fähig sieht, abzuwägen! Jedenfalls empfehle ich in der zu findenden gerichtlichen Entscheidung, dem ZB in jeder vorstellbaren Situation die gegeben beste Möglichkeit zum ISK zu bieten (befindet sich neben der Standardtoilette - in welchem Zustand auch immer - auch eine Behindertentoilette, dann also die Behindertentoilette)

2. In welchem zeitlichen Abstand ist aufgrund der vorgelegten Befunde bzw. den Untersuchungsergebnissen erfahrungsgemäß eine Katheterisiserung vorzunehmen?

Bei einer Blasenkapazität von etwa 1000ml und einer Trinkmenge von 2-2,5 Litern tgl. muss der ISK 4-6 mal in 24 Std. also etwa 3-5 mal am Tag und 1x nachts ausreichen. (Annahme meinerseits zur Erklärung der Schmerzen bei geplantem ISK: Sofern dieser bei mäßig voller Blase vor Antritt einer Fahrt erfolgt: dass der ZB wegen erwähnter gelegentlicher Schmerzen nach ISK zum Schutz davor vielleicht die Blase nicht komplett abkatheterisiert, da er anscheinend den Katheter in der völlig entleerten Blase schmerzhaft verspürt, selbst dann müssten diese Frequenzen ausreichen.) Ein häufigerer ISK ist rechnerisch nicht erklärbar.

3. Sind die Abstände planbar, etwa durch Reduzierung der Trinkmenge?

Ja

4. Gibt es bzgl. der Anzahl der täglich vorzunehmenden Selbstkatheterisierungen allgemeine Erfahrungs- bzw. Vergleichswerte?

Ja. Mehrheitlich reicht eine Frequenz von 3-4 tags und 1 nachts aus.

5. Besteht für die bP für bestimmte Situationen die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl der vorzunehmenden Katheterisierungen zu vermindern, etwa durch die Reduzierung der Trinkmenge? Ja

6. Besteht eine Planbarkeit bei den vorzunehmenden Katheterisierungen, beispielsweise indem diese vor Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durchgeführt wird?

Ja, mit der Einschränkung, wenn der ZB glaubhaft machen kann, dass dies bei ihm schmerzauslösend wäre, allerdings Nein. Der ZB erwähnt im Rahmen der Anamnesenerhebung solche "Schmerzen bei ISK ohne Notwendigkeit nur zum Fahrtantritt", was möglich wäre (siehe Pkt. 2)

7. Die bP bringt in ihrer Stellungnahme 1.12.2014 vor, dass eine allfällige Planbarkeit der Katheterisierung dort ihre Grenzen habe, wo etwa in Stresssituationen erhöhter Harndrang unabhängig von der Trinkmenge bestehe. Es wird ersucht mitzuteilen, ob es aufgrund einer bloßen Stresssituation zu einer gehäuften Katheterisierung kommt.

Grundsätzlich kann Stress zu Harndrang führen. Es ist vorstellbar, dass der ZB in dieser Situation aufgrund von Blasenkrämpfen häufiger katheterisiert.

8. Es wird ersucht mitzuteilen, ob bei Überlaufen der Blase der Harnverlust mittels handelsüblichen Produkten aufgefangen werden kann, dies hinsichtlich Menge und Geruchsbelästigung. Ja

9. Es wird um Einschätzung ersucht, welcher Rückstau erforderlich ist, um tatsächlich zu Schäden im Sinne einer Erweiterung des Harnleiters und des Nierenbeckens zu führen (Häufigkeit, Dauer, Intensität einer nicht unverzüglich vorgenommenen Katheterisierung)

Eine Stauung und/oder Weitstellung mit konsekutiver Schädigung des Harntraktes oberhalb der Blase (OHT) kann erfolgen bei a) Abflussstörungen (zB Steingeschehen), b) bei fehlendem Schließmechanismus zwischen OHT und Blase (zB Refluxrerkankungen) c) bei übermäßiger Füllung der Blase im Sinne eines Rückstaus (zB Prostataerkrankungen mit Restharnbildung, NEUB). Im gegebenen Fall einer atonen Blase ohne Reflux könnte es mit geringer Wahrscheinlichkeit bei stundenlangem Ausbleiben des ISK zu einer Weitstellung, dann auch Stauung des OHT kommen. Lediglich ein tagelanges Anhalten derselben könnte zu einer anfangs reversiblen, nach längerer Zeit (wochenlang) irreversiblen Schädigung des OHT führen.

10. Die bP bringt vor, dass sie bei voller Blase unverzüglich die Katheterisierung vorzunehmen habe, da aufgrund der Leistenhernie ansonsten Schmerzen auftreten würden. Es wird ersucht mitzuteilen, ob eine operative Sanierung der Leistenhernie (Hl) aus medizinischer Sicht zielführend und erfolgversprechend ist, welche Risiken eine solche Operation mit sich bringt.

Der Zusammenhang Hl und Schmerzen in der NEUB oder umgekehrt NEUB und dadurch Schmerzen der Hl ist mir rational nicht nachvollziehbar, es sei denn, es käme zu einer Hernierung der ausgeweiteten Blase in die li Leiste, was äußerst unwahrscheinlich und nur aufwändig abklärbar wäre. Dazu kenne ich keine Literatur, denke aber, man müsste mit prall gefüllter Blase eine Röntgendurchleuchtung im Stehen mit Bauchpressen durchführen. Bzgl. der Operation einer Leistenhernie sind neben den bekannten perioperativen allgemeinen OP-Risiken im speziellen das Rezidiv an erster Stelle, selten chronische Nervenschmerzen und Verletzungen von Hoden und Samenstrang zu berücksichtigen. Persönlich empfehle ich Hl des vorliegenden Ausmaßes bei fehlender ernsthafter Beeinträchtigung im Alltag nicht operieren zu lassen.

11. Der bP wurde von ärztlicher Seite ein "Blasenschrittmacher" empfohlen. Was ist darunter zu verstehen, welche Risiken birgt ein solcher Eingriff, wie sind die Erfolgsaussichten.

Ein Blasenschrittmacher (SM) zur sakralen Neuromodulation wird passager perkutan/extern, respektive permanent nahe der Beckenschaufel implantiert und gibt an den Entleerungsmuskel der Blase elektrische Signale zur Entleerung ab. Die Indikation dafür ist sehr eng gestellt. Die Durchführung erfolgt selten. Um den Erfolg abzuschätzen, wird erst ein passagerer (SM) perkutan angelegt, bei gutem Erfolg folgt eine technisch schwierige und komplikationsbehaftete operative Dauerversorgung. Bei Misserfolgsraten von bis zu 50%! sollte die SM-versorgung nur in sehr erfahrenen Zentren erfolgen. Der ISK scheint mir im gegebenen Fall die bessere Lösung.

12. Es wird ersucht, auf den beiliegenden Artikel von XXXX im Hinblick auf eine evtl. gegebene Verletzungsgefahr bei der Selbstkatheterisierung einzugehen.

Diese ist grundsätzlich gegeben und umso geringer je optimaler das Umfeld ist. Begründung siehe Pkt. 1

13. Es wird ersucht mitzuteilen, ob die Selbstkatheterisierung unter sterilen Verhältnissen oder aseptischen Verhältnissen unter Verwendung steriler Materialien durchzuführen ist.

ISK muss unter aseptischen Verhältnissen erfolgen, jedenfalls muss der Katheter und das Gleitmittel steril sein, Händedesinfektion ist einzufordern.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Am 18.08.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen, das Gutachten von XXXX erörtert und die bP einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde ein Behindertenpass, Pass Nr. XXXX , mit einem GdB von 50 vH ausgestellt. Die bP leidet an einer intermittierenden selbstkatheterisierungspflichtigen neurogenen Blasenentleerungs-störung unklarer Genese ohne Medikation mit gelegentlicher Dranginkontinenz und gelegentlichen Harnwegsinfekten sowie an einer kleinen Leistenhernie links ohne Inkarzeration. Ein Auftreten von Schmerzen bei voller Blase aufgrund der Leistenhernie ist aus ärztlicher Sicht rational nicht nachvollziehbar.

Die intermittierende Selbstkatheterisierung (ISK) muss unter aseptischen Verhältnissen erfolgen, jedenfalls muss der Katheter und das Gleitmittel steril sein, Händedesinfektion ist einzufordern. Harnwegsinfekte im Zuge von ISK korrelieren in erster Linie mit der Handhabung, an zweiter Stelle mit dem Material und an dritter Stelle mit der Umgebung. Bei Nutzung öffentlicher Toiletten ist idealerweise - aber nicht unbedingt - eine Behindertentoilette aufgrund des höheren Hygienestandards und der Platzverhältnisse zu nutzen. Die ISK kann grundsätzlich in jedem sauberen Raum stattfinden, es muss nicht unbedingt eine Toilette sein; für diese Fälle gibt es Katheter mit Beutel.

Bei der gegenständlich vorliegenden Blasenkapazität von etwa 1000 ml und einer Trinkmenge von 2 - 2,5 Litern täglich ist im Falle der bP eine ISK von 4 bis 6-mal in 24 Stunden, also etwa 3 bis 5-mal am Tag und einmal nachts ausreichend; selbst bei nicht vollständiger Entleerung der Blase durch die ISK ist eine höhere Frequenz nicht erforderlich; ein häufigerer ISK passt bei der bestehenden Blasenkapazität nicht. Die Anzahl der vorzunehmenden Katheterisierungen kann durch Reduzierung der Trinkmenge vermindert werden. Im Falle einer nicht zeitgerecht durchführbaren ISK kann der Harnverlust bei Überlaufen der Blase mittels handelsüblichen Produkten aufgefangen werden, dies sowohl im Hinblick auf die Menge als auch die Geruchsbelästigung.

Bei stundenlangem Ausbleiben des ISK könnte es im gegebenen Fall einer atonen Blase ohne Reflux mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Weitstellung, dann auch Stauung des oberen Harntraktes kommen. Es könnte jedoch lediglich ein tagelanges Anhalten derselben zu einer anfangs reversiblen, nach längerer Zeit (wochenlang) irreversiblen Schädigung des oberen Harntraktes führen.

Die bP ist - wie ein Gesunder - in der Lage, einen Harndrang zu verspüren. Sie hat sich ein oder zweimal einen Katheter gesetzt, ohne dass sie einen Harndrang verspürt hat. Sie hat auch vor Auftreten der ISK-pflichtigen neurogenen Blasenentleerungsstörung nicht ohne Verspüren eines Harndranges eine Toilette aufgesucht.

Wird ein Katheter in eine nur mäßig gefüllte Blase eingeführt, so kann die Blasenwand eher mit der Katheterspitze in Berührung kommen als wie bei einer voll gefüllten Blase. Die Blasenwand wird hierdurch gereizt und wird dies von manchen Personen als unangenehm, von manchen als schmerzhaft empfunden. Nach Angabe der bP empfindet sie dies als schmerzhaft. Die Gefahr, die Blasenwand mit der Katheterspitze zu berühren, besteht grundsätzlich bei jeder Katheterisierung, zumal durch den entstehenden Unterdruck die Blasenwand angesaugt wird und sich über den Katheter stülpen kann; aus diesem Grunde muss der Katheter beim Abkatheterisieren immer stückweise herausgezogen werden.

Ein Blasenschrittmacher (SM) zur sakralen Neuromodulation wird passager perkutan/extern, respektive permanent nahe der Beckenschaufel implantiert und gibt an den Entleerungsmuskel der Blase elektrische Signale zur Entleerung ab. Die Indikation dafür ist sehr eng gestellt. Die Durchführung erfolgt selten. Um den Erfolg abzuschätzen, wird erst ein passagerer (SM) perkutan angelegt, bei gutem Erfolg folgt eine technisch schwierige und komplikationsbehaftete operative Dauerversorgung. Bei Misserfolgsraten von bis zu 50% sollte die SM-versorgung nur in sehr erfahrenen Zentren erfolgen.

Der "Euro-Key" wird bei Vorliegen eines Behindertenpasses auch ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Falle einer mittels aussagekräftigen Befunden nachgewiesenen neurogenen Blasenentleerungsstörung mit verpflichtenden Selbstkatheterismus - über 6 Monate andauernd - ausgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX , Facharzt für Urologie, welches auf einer persönlichen Untersuchungen beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher, ob die bP an einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung leidet und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Die bP wurde am 13.04.2016 einer ärztlichen Begutachtung unterzogen; festgestellt wurde intermittierende selbstkatheterisierungspflichtige neurogene Blasenentleerungsstörung unklarer Genese ohne Medikation. Im Hinblick auf die gutachterlich festgestellte Frequenz der vorzunehmenden ISK ist der bP jedenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im typischen zeitlichen Ausmaß ohne Vornahme einer ISK möglich. Die Zeitpunkte der ISK sind vorhersehbar, zudem kann die Anzahl der vorzunehmenden Katheterisierungen durch Reduzierung der Trinkmenge vermindert werden. Es ist sohin von einer Planbarkeit der ISK auszugehen. Zu den von der bP angesprochenen Schmerzen im Falle der Katheterisierung einer nur mäßig gefüllten Blase ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr des schmerzauslösende Berührens der Blasenwand mit der Katheterspitze grundsätzlich auch stets im Zuge einer "normalen" Abkatheterisierung besteht. Aber auch ohne Vornahme einer ISK vor Fahrtantritt ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in typischem Ausmaß ohne Vornahme einer ISK angesichts der gutachterlichen Frequenzfestlegung sowie obiger Ausführungen zur Vorhersehbarkeit und Trinkmenge möglich. Die Voraussetzungen hinsichtlich Blasenentleerung sind einer Person ohne Blasenentleerungsstörung vergleichbar, "lediglich" die technische Durchführung gestaltet sich etwas schwieriger

Sollte aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine ISK im Zuge der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels einmal nicht zeitgerecht vorgenommen werden können, so kann der Harnverlust bei Überlaufen der Blase mittels handelsüblichen Produkten aufgefangen werden, dies sowohl im Hinblick auf die Menge als auch die Geruchsbelästigung. Durch die Leistenhernie bedingte Schmerzen treten hierbei keine auf, auch eine reversible bzw. dauerhafte Schädigung des oberen Harntraktes könnte nur nach tagelangem bzw. wochenlangem Anhalten entstehen.

Soweit in der Beschwerde die Planbarkeit der ISK an die Verfügbarkeit von Behindertentoiletten geknüpft wird, ist ebenso wie bei den diesbezüglichen Ausführungen der bP zur Benutzung von Flugzeugen, Schiffen, etc. auf die Ausführungen zum kontrollierten Blasenmanagement sowie darauf zu verweisen, dass die ISK grundsätzlich in jedem sauberen Raum stattfinden kann.

Die bP bringt des Weiteren vor, dass der Zusatzeintrag in den Behindertenpass Voraussetzung sei, um ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Vollzeitausmaß weiterhin aufrecht erhalten zu können, u.a. weil sich ihr berufliches Einsatzgebiet auf die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg, aber auch geringfügig hinaus erstrecke, vereinzelte Kunden in entlegeneren Berggegenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht erreichbar wären, und es lebensfremd wäre anzunehmen, man könne den Beruf eines selbständigen Großhandelskaufmannes in der Obst- und Gemüsebranche mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausüben, da diese einerseits nicht flächendeckend vorhanden seien sowie andererseits jegliche unternehmerische Tätigkeit unrentabel werden würde, da sie die meiste Zeit wartend auf Bahnhöfen und Bushaltestellen zubringen müsste. Dem ist zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, keinesfalls aber auf andere Umstände wie etwa auf ein nicht flächendeckendes, nicht ausreichend intervallmäßiges bzw. ein nicht ausreichend zwischen den einzelnen Verbindungen abgestimmtes öffentliches Verkehrsnetz oder auf die Ausfolgung des "Euro-Keys" (vgl. VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).

Da somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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