BVwG G303 2126815-1

G303 2126815-1Tribunal administratif fédéral23 août 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG G303 2126815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2126815.1.00

Spruch

G303 2126815-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er dort ständig mit der Polizei Probleme gehabt habe. Es werde ständig verlangt, dass er verschiedene Papiere unterschreibe. Wenn er das nicht tue, werde er per Haftbefehl gesucht.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), gab der BF am 28.04.2016 zu seinen Fluchtgründen neuerlich befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er beim Militär in Slowenien 1991 bei einer Spezialeinheit Scharfschütze gewesen sei. Den Typ und die Marke des Gewehrs könne er nicht sagen. Nach dem Krieg sei er dazu aufgefordert worden, Aufträge anzunehmen, die u. a. darin bestanden hätten, Asylwerber am Grenzübertritt zu hindern. Für alle Befehle, die er nicht eingehalten hätte, sei er gezwungen worden, Niederschriften zu unterschreiben, dass er gestohlen oder seine Frau geschlagen hätte. Er sei in Deutschland gewesen, jedoch dann nach Serbien zurückgekehrt, da die Polizei bei seiner Tochter nach ihm gefragt habe. Als er aus Deutschland zurückgekehrt sei, habe ihn die Polizei festgenommen.

Der BF legte unter einem vor der belangten Behörde folgende Dokumente vor:

  • Serbisches Strafurteil vom XXXX betreffend die Verurteilung des BF wegen eines am 03.11.2010 begangenen Kupferdiebstahls zu einer 3 Monate bedingten Freiheitsstrafe

  • Serbische Bestätigung über die Zurückziehung des Haftbefehls wegen Rückkehr

4. Mit dem oben im Spruch angeführten, am 03.05.2016 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund als gänzlich unwahr erkannt worden seien. Der BF sei im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht sein Recht auf Privat- und Familienleben, da die mit ihm eingereisten Mitglieder seiner Kernfamilie ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

5. Mit dem am 19.05.2016 per E-Mail eingebrachten Schreiben erhob die Ehegattin des BF im Rahmen des Familienverfahrens fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Übersetzerin die Aussage vom 28.04.2016 in XXXX nicht richtig verfasst habe. Im Jahr 1991 habe der BF nach Slowenien zum Bundesheer gehen müssen. Dort sei er zum "Heckenschützen" ausgebildet worden. Er habe ein automatisches Gewehr M-70 gehabt. In weiterer Folge sei er von der Polizei erpresst worden, für diese als Geheimagent zu arbeiten. Im März 2015 musste der BF als Wache an die Ungarisch-Serbische Grenze und habe den Auftrag bekommen, falls jemand illegal die Grenze übertrete, auf diesen zu schießen. Der BF wollte dies nicht und sei deshalb nach Deutschland geflüchtet, wo er acht Monate geblieben sei. Die älteste Tochter sei jedoch in Serbien geblieben. Der BF reiste zurück um diese zu holen. Der BF und seine Familie seien in Serbien großer Gefahr ausgesetzt und er habe Angst um seine Kinder.

5.1. Mit der am 06.06.2016 eingebrachten und mit 31.05.2016 datierten Beschwerdeergänzung beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge den Bescheid beheben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; eine mündliche Verhandlung durchführen sowie jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Serbien auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte stütze. Die seitens der belangten Behörde erfolgte Beweiswürdigung sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des BF zu erschüttern. Wenn ihm etwa vorgehalten würde, nicht genug Details im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte vorbringen zu können, sei dem zu entgegnen, dass dieser Vorwurf auf ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren basiere. Hätte man ihm klare Fragen gestellt, hätte er detaillierte und genaue Angaben erstatten können. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass sich aus den vorgelegten Urteilen ihn und seine Ehegattin betreffend keine systematische Verfolgung durch den Herkunftsstaat ableiten ließe, sei dem zu entgegnen, dass sich sein Vorbringen bei zusätzlichen Ermittlungen und einer ordentlichen Beweiswürdigung als objektiv nachvollziehbar erwiesen hätte. Auch könne aufgrund der von der belangten Behörde verwendeten Länderberichte nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit ein effektiver Polizeischutz in Serbien tatsächlich gegeben sei, zumal er von dem Staat zuordenbaren Organen verfolgt werde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.05.2016 vorgelegt und sind am 27.05.2016 beim BVwG eingelangt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Ehegattin sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, eine Rechtsberaterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

8. Mit undatiertem Schriftsatz, beim BVwG eingelangt am 06.07.2016, brachte der BF vor, dass die noch in Serbien im Haus der Familie wohnhafte Tochter XXXX die Ehegattin des BF darüber telefonisch informiert habe, dass am 02.07.2016 acht Polizisten in das dort befindliche Haus eingedrungen seien und nach dem BF gesucht hätten. Dies bestätige sein Vorbringen und die noch immer anhaltende Verfolgung in Serbien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Angehöriger des orthodoxen Glaubens. Die Muttersprache des BF ist serbisch.

Der BF verließ Serbien zuletzt am 21.04.2016 und reiste am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der BF hatte sich zuvor bereits zwischen April und Oktober 2015 in Deutschland aufgehalten, wo er einen Asylantrag gestellt hatte und vor Abschluss des Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war.

Der BF ist Ehegatte der gemeinsam mit ihm eingereisten XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien. Diese sind Eltern

1. des Sohnes XXXX, geb. XXXX;

2. des Sohnes XXXX, geb. XXXX;

3. des Sohnes XXXX, geb. XXXX;

4. der Tochter XXXX, geb. XXXX.

Die minderjährigen Kinder, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind, reisten mit ihren Eltern in das Bundesgebiet ein und leben mit diesen im gemeinsamen Haushalt.

Beim BVwG sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder und der Ehegattin des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

Im Bundesgebiet lebt weiters eine bereits volljährige Tochter des BF. Der BF verfügt darüber hinaus über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF lebte bisher überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

In Serbien leben nach wie vor die Eltern sowie eine bereits volljährige Tochter des BF. Der BF besuchte in Serbien von 1980 bis 1988 die Grundschule, von 1988 bis 1992 eine Berufsschule und verfügt über eine Berufsausbildung als Automechaniker. Zuletzt war der BF im Herkunftsstaat als Bauarbeiter tätig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde in Serbien mit Urteil vom XXXX wegen eines am 03.11.2010 begangenen Kupferdiebstahls zu einer 3 Monate bedingten Haftstrafe verurteilt. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob der BF im Herkunftsstaat inhaftiert wurde beziehungsweise wann er inhaftiert wurde.

Er gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr wird dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde.

Zudem legte der BF zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, ausgestellt am 03.08.2010 mit Gültigkeit bis 03.08.2020, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, zum Aufenthalt in Deutschland und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF. Die Feststellung, dass der BF keinen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich daher, dass er keinen entsprechenden Nachweis betreffend einen absolvierten Deutschkurs in Vorlage gebracht hat. Auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der BF keine Deutschkenntnisse unter Beweis stellen.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgungen entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht ebenso dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF in Serbien strafrechtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Urteil vom XXXX, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung sowie zur letzten Berufstätigkeit des BF und den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF.

Dass eine volljährige Tochter des BF in Österreich lebt, konnte anhand den Angaben des BF und eines eingeholten Auszuges des Zentralen Melderegisters festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den miteingereisten minderjährigen Kinder des BF beruhen auf den vorgelegten Reisepässen von diesen, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass von dem BF weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.

Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in den Beschwerdeergänzungen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des BF die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf allgemein gültige Aussagen beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht:

Zunächst fällt auf, dass das Fluchtvorbringen des BF, welches darauf basiert, dass dieser 1991 Scharfschütze bei einer Spezialeinheit des Militärs gewesen wäre und aus diesem Grund nach dem Ende der Kriegsgeschehnisse im ehemaligen Jugoslawien für Spezialaufträge "rekrutiert" worden und bei einer diesbezüglichen Weigerung staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, schon aus diesem Grund unglaubwürdig anmutet, da der BF etwa im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2016 nicht einmal in der Lage war, den Typ und die Marke seiner Dienstwaffe genau anzugeben (vgl. Aktenseite 46). Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend ausführt, wäre nach menschlichem Ermessen zweifellos zu erwarten, dass eine Person, die behauptetermaßen als Soldat einer Spezialeinheit gedient haben will, alle Daten bezüglich der entsprechenden Dienstwaffe verinnerlicht haben sollte, sodass bereits die Unkenntnis des BF hinsichtlich der Details seine angebliche Dienstwaffe betreffend auf die Unglaubwürdigkeit der präsentierten Fluchtgeschichte schließen lässt. Soweit der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass er selbstverständlich in der Lage gewesen wäre, derartige Details bei entsprechender Nachfrage anzugeben, geht dieses Argument schon deshalb ins Leere, da der BF vor der belangten Behörde gerade in freier Erzählung aus eigenem erklärt hatte, dass er den Typ und die Marke des Gewehrs nicht nennen könne.

Unerklärlich ist es jedoch dann, dass im Rahmen der Beschwerde angegeben wurde, dass es ein automatisches Gewehr M-70 war.

Im Rahmen der Ersteinvernahme machte der BF auch keine Angaben hinsichtlich seiner Aufträge als Scharfschütze und machte als Fluchtgrund lediglich geltend, dass er ständig Probleme mit der Polizei habe und dass er gezwungen werde, verschiedene Papiere zu unterschreiben.

Widersprüchlich ist weiters, dass der BF angab, dass sich seine erzwungenen Einsätze in Subotica abgespielt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), wohingegen seine Ehegattin behauptete, dass er am Grenzübergang Horgas eingesetzt gewesen wäre (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Bei der Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände wäre es jedoch zweifellos davon ausgehen, dass der BF und seine Ehegattin bezüglich des Haupteinsatzortes des BF übereinstimmende Angaben erstatten könnten.

Noch schwerwiegender erscheint jedoch, dass die Angaben des BF und jene seiner Ehegattin auch insofern divergieren, als jener behauptete, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland noch derartige Einsätze, konkret zuletzt im Dezember 2015 und Jänner 2016 gehabt hätte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), wohingegen seine Ehegattin selbiges ausdrücklich verneinte (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Es ist der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge auszuschließen, dass die Ehegattin des BF nicht mehr wüsste, ob der BF den letzten Einsatz vor April 2015 (dh. dem Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland) oder erst im Jänner 2016 gehabt habe, sodass diese Unstimmigkeit zwischen den Angaben des BF und seiner Ehegattin den mangelnden Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgeschichte nur verdeutlicht und auf der Hand liegt, dass sich der BF und seine Ehegattin lediglich einer eingelernten Rahmengeschichte bedienen, deren Details sie im Laufe des Asylverfahrens nicht stimmig zu reproduzieren vermochten.

Die Ehegattin des BF verwickelte sich darüber hinaus in einen weiteren Widerspruch, da sie erstinstanzlich explizit angegeben hatte, dass der BF nur einmal im Jahr 2010 in Haft gewesen sei (Aktenseite 44 des Verwaltungsaktes zu XXXX,

Zl. G303 2126822-1), wohingegen sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, dass ihr Ehegatte nach seiner Rückkehr aus Deutschland nach Serbien im Oktober 2015 für drei Tage in Haft gewesen sei (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Da es sich bei der Inhaftierung des eigenen Ehegatten zweifellos um einen auch für die Ehegattin des BF einschneidenden Umstand gehandelt haben müsste, ist auszuschließen, dass sie die - letztlich erst wenige Monate zurückliegende - letzte Inhaftierung des BF vergessen haben sollte und wird auch durch diese Unstimmigkeit im Vorbringen nur der mangelnde Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte indiziert.

Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF und seiner Ehegattin im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob der BF im Herkunftsstaat inhaftiert wurde, zumal er zu einer bedingten Haftstrafe nach dem vorgelegten Strafurteil verurteilt wurde. Auch der Zeitpunkt der Haft und die Dauer dieser war aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht feststellbar.

Soweit der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angibt, dass er aufgrund seiner Weigerung, den Dienst für die Polizei zu verrichten, von mehreren Polizisten auch geschlagen worden sei, fällt auf, dass er von etwaigen Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte erstinstanzlich weder im Rahmen der Erstbefragung noch der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2016 ein Wort erwähnt hatte, sodass dieses, bereits auf der als unwahr erkannten Fluchtgeschichte aufbauende gesteigerte Vorbringen gänzlich unglaubwürdig anmutet.

Hinsichtlich des vom BF vorgelegten Strafurteiles vom XXXX, wonach er aufgrund eines am 03.11.2010 begangenen Kupferdiebstahls zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, ist auszuführen, dass Anhaltspunkte, die an der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Urteils Zweifel aufkommen ließen, nicht gegeben sind, sodass seine Behauptung, dass man ihm aufgrund seiner Weigerung, den von ihm verlangten Dienst als Scharfschütze zu verrichten, die Straftat gleichsam unterschoben habe und er die im Urteil angeführte Tat nie begangen habe, vielmehr als unglaubwürdige Schutzbehauptung erscheint.

Letztlich vermag der Wahrheitsgehalt der vom BF behaupteten Fluchtgeschichte vor dem Hintergrund seiner als gänzlich unwahr erkannten Angaben auch nicht durch den vorgelegten Schriftsatz vom Juli 2016, wonach am 02.07.2016 Polizisten im Haus der Familie des BF in Serbien nach diesem gesucht hätten, untermauert werden.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diese gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnten.

Zusammenfassend ist im Lichte der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen festzuhalten, dass es dem BF nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle seiner Rückkehr nach Serbien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Daraus ist bereits ableitbar, dass es grundsätzlich keine staatliche Verfolgung gibt und Schutz vor privater Verfolgung sowie Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gegeben sind.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, wie in der Beschwerdeergänzung teilweise dargelegt wurde, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen eindeutig, dass in Serbien die Menschenrechtslage internationalen Standards entspricht. Auch ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert nicht entgegengetreten. Der BF vermochte keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen. Insbesondere wurden von ihm keine anderen Berichte und Information zum Herkunftsstaat in Vorlage gebracht, aus denen andere Schlüsse ableitbar gewesen wären.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht

(VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Zum Fluchtvorbringen des BF, wonach er als ehemaliges Mitglied einer Spezialeinheit beim Militär nach dem Krieg gezwungen worden wäre, als Scharfschütze verschiedene Dienste zu verrichten und im Falle seiner Weigerung diverse Repressionen erlitten hätte, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen, wie unter Punkt II.2 dargelegt wurde, als gänzlich unglaubwürdig erkannt wurde, sodass eine Verfolgungsgefahr für den BF nicht festgestellt werden konnte.

Bezüglich des von ihm vorgelegten Strafurteiles, wonach der BF wegen Kupferdiebstahles zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF in Serbien nicht erkennbar ist, zumal das der Verurteilung zu Grunde liegende Delikt ebenso in Österreich unter Strafe gestellt ist.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma in Serbien nicht vorliegt.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie eine Berufsausbildung als Mechaniker. Er wird jedenfalls im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Arbeiten als Bauarbeiter wie bisher ein Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt der BF nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Serbien und ist anzunehmen, dass der BF eine gewisse Unterstützung durch seine Angehörigen erwarten dürfte, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Schließlich ist auch noch auf das in den seitens der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen dargestellte Sozialhilfesystem in Serbien zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,

BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der BF befindet sich erst seit 21.04.2016 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Bundesgebiet sind neben dem BF aktuell noch seine Ehegattin und die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso negativ entschieden wurden. Ebenso lebt eine volljährige Tochter des BF in Österreich, zu der der BF jedoch keine, über das normale Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehende familiäre Nahebeziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan hat, sodass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens darzustellen vermag.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise am 21.04.2016 ist als besonders kurz zu bezeichnen. Der BF lebte bis heute von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und konnte er keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Der BF hat auch bis zu seiner Ausreise überwiegend in Serbien gelebt und ist demnach auch sprachlich in seinem Heimatland integriert.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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