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G305 2129571-1•BVwG G305 2129571-1
G305 2129571-1Tribunal administratif fédéral22 août 2016
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
G305 2129571-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 08.06.2016, Zl. XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.06.2016, Zl. XXXXA, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) aus, dass diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen werde und stellte weiter die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kosovo fest.
2. Gegen diesen, dem BF zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.06.2016 zugestellten Bescheid richtete sich dessen - verspätete - Beschwerde vom 29.06.2016, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens begehrte. Überdies stellte er den Eventualantrag, das Rechtsmittelgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache der erstinstanzlichen Behörde zur ergänzenden Beweiserhebung und neuerlichen Entscheidung auftragen.
3. Am 07.07.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
4. Da sich auf Grund einer ersten Grobprüfung eine Verspätung des Rechtsmittels ergab, wurde der BF mit hg. Verspätungsvorhalt vom 01.08.2016 davon in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
5. Mit dem im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebrachten Schriftsatz vom 12.08.2016 erklärte der BF, dass er seine oben genannte Beschwerde "wegen Verfristung" zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In seiner schriftlichen Eingabe vom 12.08.2016 brachte der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde "wegen Verfristung" zurückziehe.
Mangels allfälliger Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann die genannte Erklärung nur dahingehend aufgefasst werden, dass der BF seine beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Rechtsmittel zurückziehen wollte.
Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung der anhängigen Rechtsmittel abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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