G305 2126602-1•BVwG G305 2126602-1
G305 2126602-1Tribunal administratif fédéral22 août 2016
Beschwerdezurückziehung, Einreiseverbot aufgehoben, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtskraft,<br/>Rückkehrentscheidung
G305 2126602-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 b e h o b e n.
In Ansehung der Spruchpunkte I.), II.) und III.) ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.09.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge kurz: BPD Wien) dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) mit, dass er sich seit dem 08.06.2005 illegal im Bundesgebiet aufhalte und aus diesem Grund seine Ausweisung beabsichtigt sei.
2. Anlässlich einer von Organen der Finanzpolizei am 28.11.2012 gegen 15:15 Uhr auf einer Baustelle in XXXX, durchgeführten Kontrolle seien mehrere Personen - darunter der BF - bei Fassadenarbeiten angetroffen worden. Dabei habe der BF angegeben, dass er seit August 2010 für das bauausführende Unternehmen, die Firma XXXX, tätig sei und für diese Tätigkeit ein Monatsgehalt in Höhe von XXXX brutto erhalte. Er sei zwar zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, habe jedoch die für eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nicht vorlegen können.
3. Mit einem neuerlichen Schreiben der BPD Wien vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich seit dem 08.04.2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und er als serbischer Staatsangehöriger lediglich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres, beginnend mit seiner ersten Einreise berechtigt sei. Er habe es unterlassen, nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer seiner Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, weshalb er im Verwaltungsweg zur Anzeige gebracht werde.
Auch sei festgestellt worden, dass er im Zeitraum vom XXXX bis XXXX mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingegangen sei, ohne im Besitz der dafür notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente gewesen zu sein, was einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz darstelle. Auch sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wider ihn zu erlassen. Im Zuge dessen erging die an ihn gerichtete Aufforderung, bestimmte Fragestellungen zu beantworten und wurde er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er nicht Stellung nehmen.
4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 gab der BF eine Stellungnahme zum Schreiben der BPD Wien ab. Darin führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er vor beinahe zehn Jahren nach Österreich gekommen sei und hier mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen (Stief-)kindern lebe. Die Ehegattin und die Kinder seien im Besitz von Daueraufenthaltstiteln EG. Der Versuch des BF und seiner Ehegattin, einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zu erlangen, sei daran gescheitert, da es nicht gelungen ist, die gesetzlich notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen. Nunmehr sei es der Ehegattin gelungen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und könne jetzt auch der gesetzliche Unterhalt nachgewiesen werden. Die Gefahr einer neuerlichen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit bestehe nicht, da der BF auf Grund der Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin die Kinder zu versorgen habe. Ein mehrmonatiger Aufenthalt in Serbien sei einerseits aus finanziellen Gründen, zum anderen weil die Kinder mit nach Serbien ziehen müssten, nicht möglich.
5. Am 29.04.2016 führte die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch, anlässlich der ihm sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet vorgehalten und er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.
6. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte sie fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten erlassen werde (Spruchpunkt IV.).
7. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid erhob dieser die am XXXX zur Post gegebene, zum XXXX datierte Beschwerde, worin er erklärte, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV.) des angeführten Bescheides richte. Mit seiner Beschwerde verband er die Anträge, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und das erlassene Einreiseverbot beheben bzw. angemessen reduzieren möge, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen möge.
Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er den sichtvermerksfreien Zeitraum überschritten habe. Dem Bescheid sei eine über die Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthalts hinausgehende Begründung nicht zu entnehmen. Der bloße Verweis auf den unrechtmäßigen Aufenthalt genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Er habe den Sommer 2015 zum größten Teil in Serbien verbracht und habe es verabsäumt, seine Ausreise dem Bundesamt durch Vorsprechen bei der Österreichischen Botschaft nachzuweisen. Hätte er dies nicht unterlassen, wäre ihm 2015 der bereits beantragte Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Der Grund für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt sei die während der Wintermonate notwendige Betreuung seiner Kinder gewesen. Seine Ehegattin sei im Winterdienst selbständig erwerbstätig und sei eine Beaufsichtigung der Kinder in dieser Zeit wegen der nicht vorhersehbaren Arbeitszeiten nicht möglich. Die Ausreise und der Aufenthalt in Serbien seien ohnehin für Ende April bzw. Ende der Wintersaison - wie schon im Jahr 2015 - geplant. Bei der Erlassung des Einreiseverbots habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Ehegattin des BF und die gemeinsamen Kinder zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind und hätte sich die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit den Auswirkungen des Einreiseverbots auf diese auseinanderzusetzen gehabt. Bei der für das Einreiseverbot zu erstellenden Zukunftsprognose sei zu berücksichtigen, dass der BF ohne das Einreiseverbot auf Grund der tatsächlich vorliegenden Erteilungsvoraussetzungen umgehend einen Aufenthaltstitel erhalten könnte.
8. Am 23.05.2016 legte die Behörde die gegen Spruchpunkt IV.) des oben näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
9. In seiner im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 08.07.2016 führte der Rechtsvertreter des BF lediglich aus, dass dieser das Bundesgebiet am Tag der Erlassung des bekämpften Bescheides verlassen habe und den Ausgang des Verfahrens in Serbien abwarte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist mit der am XXXX geborenen XXXX, StA Serbien, verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX vor dem Standesamt XXXX geschlossen.
Der BF und dessen Ehegattin haben zwei gemeinsame Kinder. Abgesehen von den genannten Personen hat er im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen. Zur Ehegattin und den Kindern besteht eine eindeutige familiäre Bindung.
Im Herkunftsstaat Serbien leben die Eltern des BF. Zu ihnen hat er regelmäßig Kontakt.
1.2. Nachdem im Jahr 2013 festgestellt worden war, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, teilte ihm die BPD Wien diesen Umstand und weiters mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.
Am 21.05.2014 erließ die belangte Behörde zur Verfahrenszahl XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF.
1.3. Nachdem ihn die belangte Behörde mit Ladungsbescheid vom 02.07.2015 für den 28.07.2015 vorgeladen hatte, erschien der Rechtsvertreter des BF vor der belangten Behörde und gab an, dass sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Zum Beweis seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat Serbien vereinbarten der sachlich zuständige Organwalter und der Rechtsvertreter, dass der BF bei der österreichischen Botschaft in Serbien vorsprechen und einen Ausreiseauftrag abgeben solle. Dazu kam es allerdings nie.
Es lässt sich daher nicht feststellen, ob bzw. seit wann und gegebenenfalls über welchen Zeitraum sich der BF im Herkunftsstaat aufgehalten hat.
1.4. Anlässlich einer von der Landespolizeidirektion Wien am 08.04.2016, 11:00 Uhr, an der Meldeadresse des BF in XXXX, gehaltenen Nachschau wurde vorerst die Ehegattin des BF, die am XXXX geborene XXXX, angetroffen. Aus dem von ihr den erhebenden Beamten ausgehändigten Reisepass des BF war zu entnehmen, dass dieser - auf Grund des Sichtvermerks im Reisedokument - zuletzt am 26.10.2015 über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist war. Noch im Rahmen dieser polizeilichen Erhebungen traf der BF in der bezogenen Wohnung ein.
Damit steht fest, dass sich der BF zumindest seit dem 26.10.2015 wieder im Bundesgebiet aufgehalten und an der oben genannten Meldeadresse gewohnt hat. Er ist damit zum wiederholten Mal illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen.
Die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer des BF (180 Tage) war mit Ablauf des 17.01.2016 ausgeschöpft. Er hat keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zwar haben die Ehegatten versucht, einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zu erlangen, doch wurde der Antrag vom Magistrat der Stadt Wien abgelehnt.
Der BF ist arbeitsfähig. Zuletzt ging er im Bundesgebiet - bis zu seiner Ausreise in den Herkunftsstaat - keiner Beschäftigung nach. Der BF selbst verfügt nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel.
Die Ehegattin des BF ist selbständig erwerbstätig; sie betreibt ein Unternehmen, mit dem sie Sommer- und Winterdienste erbringt. Sie erzielt Einkünfte in Höhe von XXXX bis XXXXbrutto.
Gegenwärtig hält sich der BF im Herkunftsstaat auf und wartet dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ab.
Die zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Sichtvermerken.
1.5. Beim BF scheinen folgende Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet auf:
XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Angestellter
XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Angestellter
XXXX bis XXXX Arbeiter bei der Firma XXXX
XXXX bis XXXX Arbeiter bei der Firma XXXX
Für die genannten Tätigkeiten fehlten dem BF die notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen.
Anlässlich einer am XXXX, gegen 15:15 Uhr auf der Baustelle XXXX, durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle wurde der BF bei Fassadenarbeiten betreten. Dabei konnte er keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen, die ihn zur Arbeitsaufnahme im österreichischen Bundesgebiet berechtigt hätten, vorlegen; auch nachträglich konnten die erhebenden Organe der Finanzpolizei keine Genehmigungen erhoben werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität den auf seinen Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist. Die zum Familienstand des BF getroffenen Feststellungen gründen auf der vorgelegten Heiratsurkunde.
Der Aufenthaltsstatus des BF ist dem Akteninhalt (Eintragungen im Reisepass und eingeholte Auskunft des Zentralen Melderegisters) und den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde am 29.04.2016 zu entnehmen. Dass dem BF sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war, beruht auf seiner eigenen Verantwortung.
Die zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben und andererseits auf dem Inhalt des Verwaltungsakts (Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX über einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Dass der BF verheiratet ist und zwei minderjährige Kinder hat, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, wie die Umstände, dass er im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen hat und dass seine Eltern, zu denen er nach eigenen Angaben regelmäßig Kontakt hat, im Herkunftsstaat Serbien leben.
Die zur selbständigen Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den darin einliegenden Werkverträgen, die die Ehegattin des BF mit den Firmen XXXX und XXXX abgeschlossen hat.
Die zur Ausreise des BF in den Herkunftsstaat und zu dessen gegenwärtigem Aufenthalt im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben seines Rechtsvertreters, andererseits auf der Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad, aus der hervorgeht, dass der BF am 04.05.2016 bei ihr erschien; daraus ergibt sich auch das Faktum seiner Ausreise aus Österreich.
Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit und die bisherigen Beschäftigungszeiten gründen auf dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zur Betretung des BF auf der Baustelle XXXX in XXXX durch Organe der Finanzpolizei und zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass er zumindest hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht über die arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen verfügte, beruhen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Strafantrag wegen des Verdachts der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Finanzpolizei des Finanzamtes Wien vom XXXX, XXXX.
Zu Spruchteil A): Zur Beschwerde des BF gegen das Einreiseverbot:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Da mit der gegenständlichen Beschwerde die lediglich Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides in Beschwerde gezogen wurde, erwuchsen die restlichen Spruchpunkte des Bescheides in Rechtskraft und ist hier nur die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbotes Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) beschwerdegegenständlich.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Die belangte Behörde hat über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG 2005 ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot verhängt.
Ein Einreiseverbot stellt eine an einen Drittstaatsangehörigen gerichtete Anweisung dar, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot ist (grundsätzlich) für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Derartiges ist unter dann anzunehmen, wenn insbesondere die § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005 normierten Tatbestände vorliegen.
Nach dem System der RückführungsRL stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall, wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029; siehe dazu auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E1 zu § 53 FPG).
Bei der zitierten Gesetzesbestimmung handelt es sich um einen Tatbestand, der auch nach früher geltenden Rechtslagen zur Erlassung von (auch) zeitlich befristeten Einreiseverboten bzw. Aufenthaltsverboten berechtigt hat und die als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Interesse der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" (Art. 8 Abs. 2 EMRK) gerechtfertigt sein konnten. Bei Anwendung dieser Bestimmung kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entsprechenden Vorgängerregelungen bzw. gleichartigen Regelungen zurückgegriffen werden (§ 3 Abs. 2 Z 6 FrPolG 1954, § 18 Abs. 2 Z 7 FrG 1993, § 36 Abs. 2 Z 7 FrG 1997, § 60 Abs. 2 Z 7 FPG 2005).
Nach dieser Rechtsprechung liegt die gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann. Will er diese Rechtsfolgen vermeiden, liegt es an ihm, von sich aus (initiativ) zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt. Nachzuweisen sind nicht bloß die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhalts, sondern dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet. Aufforderungen der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach (ebenso wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen) keineswegs geboten (z.B. VwGH vom 24.09.1990, Zl. 90/19/0266; vom 04.05.1994, Zl. 94/18/0122; vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0606; vom 14.03.2000, Zl. 2000/18/0006 und vom 13.09.2006, Zl. 2006/18/0215).
Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH vom 13.12.2001, Zl. 2001/21/0158 und vom 13.12.2002, Zl. 2000/21/0029).
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. z.B. VwGH vom 14.04.1994, Zl. 94/18/0133). Für die Rechtfertigung der umschriebenen Annahme ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (z.B. VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0147; vom 17.12.2001, Zl. 99/18/0182 und vom 13.09.2006, Zl. 2006/18/0215).
3.2.2. Gegenständlich hat die belangte Behörde das in Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ausschließlich auf den (wiederholten) unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gestützt. Es ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auch auf einen der in § 53 Abs. 2 FPG 2005 angeführten Tatbestände gestützt hätte.
Allerdings verkennt die belangte Behörde, dass der unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein nach dem System der RückführungsRL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, die immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029; siehe dazu auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E1 zu § 53
FPG).
Vor dem Hintergrund des zitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs genügt daher das hier dem BF zur Last gelegte Fehlverhalten (wiederholter unrechtmäßiger Aufenthalt) für die Verhängung des Einreiseverbotes für sich allein genommen noch nicht. Dass ihm nicht zur Last gelegt wurde, über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel nicht zu verfügen, mag wohl darin begründet sein, dass der BF verheiratet ist und seine (erwerbstätige) Ehegattin ihm gegenüber unterhalts- und sorgepflichtig ist und sie dazu in der Lage ist, ihrer Sorgepflicht nachzukommen.
3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da gegenständlich schon auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass der angefochtene Bescheid in Ansehung des einzig angefochtenen Spruchpunktes IV.) (das Einreiseverbot betreffend) zu beheben ist, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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