BVwG W217 2111335-1

W217 2111335-1Tribunal administratif fédéral19 août 2016

Regest

Altersdiskriminierung, Pension, Pensionshöhe, Revision zulässig,<br/>Unionsrecht

Texte intégral

BVwG W217 2111335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2111335.1.00

Spruch

W217 2111335-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia STIEFELMEYER, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt, XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 24.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.05.2012, Zl. XXXX , wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ab 01.01.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.483,87 gebühre. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 595,70.

Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 01.01.2014 angepasst.

2. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte die BF die bescheidmäßige Zuerkennung ihres Ruhebezuges ab 01.01.2015 in der Höhe von €

3. 182,03 monatlich sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2015 inklusive Sonderzahlungen.

Begründend führte sie aus, dass ihr ursprünglich ermittelter Ruhebezug € 3.079,57 betragen habe. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei die erste Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG sei ihre Pension mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 mit einer Deckelung von €

47,43 versehen worden, sodass ihr Ruhebezug mit € 3.176,278 brutto festgesetzt worden sei.

§ 41 Abs. 3 PG normiere die Anwendung der in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegten Vorgangsweise bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder von diesen abgeleiteten Versorgungsbezügen von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108 h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte. Diese in § 634 Abs. 12 ASVG geregelte Vorgangsweise bedeute eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG, somit im Jahr 2015 mit € 2.790,-. Im Jahr 2015 sei der Ruhebezug der BF nur bis zu diesem Betrag um 1,7 % angepasst worden, anstatt in vollem Umfang um 1,7 % angehoben zu werden. Jene Beträge, die den Deckelungs-Grenzbetrag übersteigen würden, seien nicht erhöht worden. Vielmehr sei ihr Ruhebezug um €

47,43 angehoben worden.

Da die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 3 PG hinsichtlich der Deckelung der Pensionsanpassung an das Geburtsdatum anknüpfe, liege eine Alters- sowie Entgeltdiskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor. Im vorliegenden Fall sei auch keiner der Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gegeben. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 20.10.2011, C-123/10 (Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt) festgestellt, dass ebenso wie die Pension selbst auch ihre Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten, gegen das Risiko Alter schützen solle, in dem sichergestellt werde, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten.

Die Anpassungsregelung bezwecke daher die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daraus folge, dass mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreform betrieben werden könne, wie dies offensichtlich mit der Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG versucht werde. In den Systemen der sozialen Sicherheit erfolge seit dem Jahr 2010 keine Deckelung mehr, was offensichtlich auf die genannte Entscheidung des EuGH zurückzuführen sei.

Auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei die ungleiche Pensionsanpassung des § 41 Abs. 3 PG nicht anzuwenden. Hätte die generelle Pensionserhöhung von 1,7 % auch im Fall der BF gegriffen, hätte ihr Ruhebezug im Jahr 2015 auf € 3.182,03 angehoben werden müssen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 ab 01.01.2015 ein Ruhebezug inklusive Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 3.176,27 gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 1 PG 1965 künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz hätten, nur dann gelten würden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei.

Gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits 1. vor dem Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet würden, auf die vor dem 01. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges sei abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Daher sei der Ruhebezug der BF erstmalig am 01.01.2014 anzupassen gewesen.

Nach § 41 Abs. 3 PG 1965 sei die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108 h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte.

§ 41 Abs. 3 PG 1965 sei anzuwenden, da bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108 h Abs. 1 ASVG gelte.

Da die BF vor dem 01.01.1955 geboren sei, sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden habe, ihr Ruhebezug ab 01.01.2012 angefallen und daher erstmalig ab 01.01.2014 angepasst worden sei, sei für die Pensionserhöhung ihres Bezuges zum 01.01.2015 die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 anzuwenden. Der Modus dieser Anpassung laute, dass

1. Pensionen, die 60 % der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten würden, mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht würden sowie 2., dass die übrigen Pensionen um einen Fixbetrag zu erhöhen seien, der sich aus der Multiplikation von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe. In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 von € 4.650,-

heranzuziehen. Mit dem Anpassungsfaktor seien daher Pensionen bis einschließlich € 2.790,- anzupassen (Z1), die übrigen Pensionen seien um den Fixbetrag von € 47,43 zu erhöhen.

Der Ruhebezug der BF von monatlich brutto € 3.128,84 habe im Jahr 2014 den Betrag von € 2.790,- überstiegen, sodass die Erhöhung ihres Ruhegenusses mit dem Fixbetrag von € 47,43 ab 01.01.2015 vorzunehmen gewesen sei. Somit betrage ihr Ruhebezug ab Jänner 2015 brutto €

3. 176,27.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. So sei der Gesetzgeber lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Der VfGH habe die Behandlung von Beschwerden gegen die Pensionsanpassung nach § 41 PG 1965, wonach höhere Pensionen nur um einen Fixbetrag und nicht um einen Anpassungsfaktor erhöht würden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Der Vorwurf der Altersdiskriminierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 im Vergleich zu ab 01.01.1955 geborenen Beamten treffe bereits mangels Vergleichbarkeit nicht zu.

Nach Abschnitt XIII des PG 1965 erfolge die Bemessung der Ansprüche der ab 01.01.1955 geborenen Beamten des Bundes im Ruhestand nach dem System der Parallelrechnung unter teilweise entsprechender Anwendung des APG.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 16.07.2015, eingelangt am 21.07.2015, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die BF brachte diesbezüglich vor, dass die im österreichischen Recht vorgesehene Deckelung der Pensionsanpassung unionsrechtswidrig sei, sodass die belangte Behörde diese Bestimmung unangewendet hätte lassen müssen. Da eine bestimmte Altersgruppe, welcher die BF angehöre, bei der Pensionsanpassung benachteiligt sei, liege ein Fall der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung vor. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür sei nicht gegeben. Außerdem liege ein Fall der Entgeltdiskriminierung vor, wenn der Ruhebezug eines Beamten gemindert werde. So erbringe ein Beamter seine Arbeitsleistung in der Zeit des Aktivstandes, der Dienstgeber hingegen erbringe seine Leistung in der Form der Aktivbezüge zuzüglich des Ruhebezuges.

Die BF führte aus, dass die Beträge der Höhe nach insoweit unbestritten seien, als es die Berechnung nach der österreichischen Gesetzesregelung betreffe.

Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 20.05.2015 Folge gegeben werde. Im Sinne dieses Antrages solle ihr monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto € 3.182,03 festgesetzt werden.

5. Am 17.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus, § 41 Abs. 3 PG 1965 entspreche nicht der RL 2000/78/EG, da die Ziele, die unter Art. 6 Abs. 1 der RL fallen, auch budgetäre Überlegungen des Staates beinhalten würden, diese aber nicht das ausschließliche Interesse darstellen dürften. Im konkreten Fall sei jedoch das einzige Interesse des Staates budgetärer Natur und stelle daher keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der RL dar. Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte, dass Ziel des Gesetzes u.a. ein sozialer Ausgleich gewesen sei, mit dem niedrigere Pensionen ausgeglichen werden sollten. Zumal die Anhebung mit 1,7% relativ hoch gewesen sei, seien budgetäre Erwägungen nicht ausschlaggebend gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX 1946 geboren und trat am XXXX 1967 in den österreichischen Bundesdienst ein. Sie hat sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden.

Mit Ablauf des 31.12.2011 trat die BF gemäß § 13 BDG in den Ruhestand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2012, Zl. XXXX , wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF ab 01.01.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.483,87 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 595,70 gebühre.

Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 01.01.2014 angepasst.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes der BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Unionsrecht:

Die BF sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen verletzt.

Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:

Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:

"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.

...

(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.

(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.

...

(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die

Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.

...

(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.

...

(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist."

Die RL lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

...

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

...

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

...

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

...

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

..."

3.2. Die österreichische Rechtslage:

§ 41 PG 1965, idF BGBl. I Nr. 111/2010, bestimmt:

"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt."

§ 634 Abs. 12 ASVG, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lautet:

"Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (68. Novelle)

§ 634. (1)-(11) ...

(12) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht."

Die BF vertritt die Auffassung, dass die im österreichischen Recht vorgesehene Deckelung der Pensionsanpassung in § 41 Abs. 3 PG 1965 für vor dem 01.01.1955 geborene Beamte unionsrechtswidrig sei, sodass die belangte Behörde diese Bestimmung unangewendet hätte lassen müssen. Da eine bestimmte Altersgruppe, welcher die BF angehöre, bei der Pensionsanpassung benachteiligt sei, liege ein Fall der unionsrechtswidrigen Alters- sowie Entgeltdiskriminierung vor, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben sei.

Die als unionsrechtswidrig erachtete Bestimmung hat zur Folge, dass es bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, nach geltender Rechtslage zu einer Deckelung kommt, wenn der Ruhebezug 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschreitet.

Das Abstellen auf die vor 01.01.1955 geborenen Beamten in § 41 Abs. 3 PG 1965 geht auf das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zurück. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Pensionsharmonisierungsgesetz wird Folgendes ausgeführt (RV 653 BlgNR 22. GP 2):

"Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen.

Die Einleitung des Entschließungsantrages lautet im Wesentlichen wie folgt:

‚Die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems ist ein vorrangiges Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung. [...]

Durch die im Rahmen der Pensionsreform 2003 gesetzten Reformschritte werden die Voraussetzungen für eine nachhaltige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionssystems geschaffen.

Ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung ist die Harmonisierung aller Pensionssysteme (inklusive Politiker und staatsnaher Bereiche) und dient zur Stärkung des Vertrauens, vor allem junger Menschen, in die zukünftige Leistungsfähigkeit der österreichischen Alterssicherung. Ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem, welches auf den Rahmenbedingungen des ASVG beruht, mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen soll geschaffen werden. [...]

Vor allem im Hinblick auf das Vertrauen und die Absicherung der jüngeren Generationen in eine leistungsfähige und beitragsgerechte Alterssicherung, welche sich an den geänderten Rahmenbedingungen - späterer Eintritt in das Erwerbsleben und längere Lebenserwartung - orientiert, ist es erforderlich, die mit der Pensionsreform 2000 begonnenen Schritte rasch weiter zu führen und zu entwickeln. Dies wird nicht nur die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sichern, sondern insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrechterhalten.

Die Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen soll ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden soll.'

[...] Mit 1. Jänner 2005 wird durch folgende Maßnahmen ein für alle

Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen:

Grundsatz:

Ziel ist nach 45 Versicherungs-/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80% des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.

[...]

Pensionsanpassung:

Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst. [...]

In-Kraft-Treten:

Das harmonisierte Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Übergangsrecht:

Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50-Jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.

Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten. [...]

Generationensolidarität:

Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht. [...]"

Zu § 41 Abs. 3 PG 1965 wird im Besonderen Teil der Materialien (RV 653 BlgNR 22. GP 28) Folgendes ausgeführt:

"Bei der Regelung über die Anpassung der Beamtenpensionen soll ganz allgemein an die Anpassung in der gesetzlichen Pensionsversicherung verwiesen werden und nicht - wie derzeit - auf einen Anpassungsfaktor, da ein solcher - wie für die Jahre 2004 bis 2008 - nicht immer einheitlich festgesetzt wird. Damit wird gewährleistet, dass die Sonderanpassungsregelungen für 2005 (§ 607 Abs. 3a ASVG) und für die Jahre 2006 bis 2008 (§ 617 Abs. 9 ASVG) auch für Beamtenpensionen direkt wirksam werden.

§ 41 Abs. 3 bezieht auch Beamte, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden und ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in den Sonderanpassungsmechanismus des § 617 Abs. 9 ASVG ein und gewährleistet damit, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet."

Durch BGBl. I Nr. 14/2008 wurde § 41 Abs. 3 PG 1965 dahingehend abgeändert, dass der Anwendungsbereich des Sonderanpassungsmechanismus des ASVG auf vor dem 01.01.1955 geborene Beamte, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, abgeändert wurde. Außerdem wurde der Verweis auf die Sonderanpassungsregelungen im ASVG insofern geändert, als seither auf jene in § 634 Abs. 12 ASVG (für die Kalenderjahre 2009 und 2010) normierte Vorgangsweise verwiesen wird.

Durch Art. 4 der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, wurde der genannte Verweis auf § 634 Abs. 12 ASVG auf die für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise eingeschränkt.

In den Erläuternden Bemerkungen hierzu wird ausgeführt (RV 1 BlgNR 24. GP 10):

"Die ersten drei Pensionsanpassungen der vor 1955 geborenen und damit nicht der Harmonisierung unterliegenden Beamtinnen und Beamten sollen nach der im ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegten Art und Weise vorgenommen werden, d.h. Erhöhung höherer Pensionen nur um einen Fixbetrag, der der Multiplikation von 60% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor entspricht."

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 41 Abs. 3 PG 1965 schlussendlich dahingehend ergänzt, dass der Verweis auf die für das Kalenderjahr 2010 in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise für die ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge von Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, nur dann zum Tragen kommt, "sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt".

3.3. Erwägungen:

Die BF erachtet sich durch die Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in ihren Rechten verletzt. Diese Bestimmung verstoße gegen Unionsrecht, weil damit (gegenüber den ab dem 01.01.1955 Geborenen) eine Deckelung der ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge normiert wurde. Auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei die ungleiche Pensionsanpassung des § 41 Abs. 3 PG nicht anzuwenden und die generelle Pensionserhöhung von 1,7 % auch für den Ruhebezug der BF im Jahr 2015 vorzunehmen.

Die oben dargestellte Novellierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 (durch das Pensionsharmonisierungsgesetz) führt hinsichtlich der Anwendung der Vorgangsweise des § 634 Abs. 12 ASVG lediglich für vor dem 01.01.1955 geborene Beamte (die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Dienststand befunden haben) eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2014/12/0045; 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des EuGH vom 21.07.2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18.11.2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12.10.2010, Rosenbladt, C-45/09, Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 06.11.2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 05.07.2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 09.09.2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 05.03.2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Nach den oben angeführten Materialien war Ziel der Novellierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 (durch das Pensionsharmonisierungsgesetz), bei der Regelung über die Anpassung der Beamtenpensionen ganz allgemein an die Anpassung in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu verweisen und nicht - wie zuvor - auf einen Anpassungsfaktor, da ein solcher nicht immer einheitlich festgesetzt wird. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Sonderanpassungsregelungen des ASVG auch für Beamtenpensionen direkt wirksam werden. Durch die Einbeziehung der Beamten, die sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden und ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in den Sonderanpassungsmechanismus des ASVG, sollte gewährleistet werden, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet.

Durch Erlassung des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde das Ziel der langfristigen Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems verfolgt. Als ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung wurde die Harmonisierung aller Pensionssysteme zur Stärkung des Vertrauens, vor allem junger Menschen, in die zukünftige Leistungsfähigkeit der österreichischen Alterssicherung, angesehen. Vor allem im Hinblick auf das Vertrauen und die Absicherung der jüngeren Generationen in eine leistungsfähige und beitragsgerechte Alterssicherung, welche sich an den geänderten Rahmenbedingungen - späterer Eintritt in das Erwerbsleben und längere Lebenserwartung - orientiert, war es nach den Materialien erforderlich, die mit der Pensionsreform 2000 begonnenen Schritte rasch weiter zu führen und zu entwickeln, um einerseits die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems zu sichern und andererseits, um insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen, aufrechtzuerhalten. Als Übergang vom zuvor bestandenen Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht wurde die Parallelrechnung für alle unter 50-Jährigen eingeführt.

So regelt § 99 seit Erlassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes im XIII. Abschnitt des PG 1965 ("Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte") die Parallelrechnung für nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geborene Beamte, die vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.

Vor dem 01.01.1955 geborene Beamte unterliegen somit nicht der Pensionsharmonisierung.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, die ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2004 bzw. am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, bei Überschreitung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG einer Deckelung zu unterstellen, ist demnach unbedingt erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel eines Beitrages dieser Beamtengruppe zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen zu erreichen. Dabei ist darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig und angemessen, da die vor 01.01.1955 geborenen Beamten nicht der Pensionsharmonisierung unterliegen, sodass die Einführung dieser Bestimmung Voraussetzung dafür war, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegen somit nachvollziehbar jene Gründe, nämlich u.a. auch solche aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, vor, welche die Anwendung der Sonderanpassungsbestimmungen des ASVG auf vor dem 01.01.1955 geborene Beamte, die sich am 31.12.2004 bzw. am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, als notwendig und damit nach der Richtlinienbestimmung als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF in der mündlichen Verhandlung, vom 17.08.2016, dass lediglich budgetäre Gründe Hintergrund für die Gesetzesänderung gewesen seien, ist jedenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sich im Hinblick auf die Sicherung einer langfristigen und nachhaltigen Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sowie unter Bedachtnahme auf den Generationenvertrag für eine Stichtagsregelung wie die vorgesehene zu entscheiden, zumal diese zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich ist.

Aus den aufgezeigten Überlegungen ist das erkennende Gericht zur Rechtsansicht gelangt, dass die getroffene Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der RL zu vereinbaren ist, weil sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel, u.a. aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt und erforderlich ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Unionsrechtskonformität der Anwendung der pensionsrechtlichen Sonderanpassungsbestimmung für die ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge von Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben (sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt), fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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