BVwG W156 2128587-1

W156 2128587-1Tribunal administratif fédéral19 août 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W156 2128587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2128587.1.00

Spruch

W156 2128587-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 14.06.2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 08.05.2016 von Dr. R XXXX W XXXX , XXXX XXXX , XXXX H XXXX XXXX , vertreten durch Dr. H XXXX L XXXX , Steuerberater KG, XXXX , XXXX G XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.06.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 29.04.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wird, dass Dr. R XXXX W XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Dienstgeber wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro zu entrichten habe.

2. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 08.05.2016 im Wege seines ausgewiesenen Vertreters fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Steuerberater habe als Bevollmächtigter den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 für die Lohn-Klienten irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet. Er habe sich am 22.04.2016 dafür schriftlich bei der NÖGKK entschuldigt.

Die durch den Meldeverstoß verursachten Verzugszinsen würden ca. 3 oder 4 Euro betragen. Der Versicherungsträger habe bei der Festsetzung des Beitragszuschlages "die Art des Meldeverstoßes" zu berücksichtigen. Eine um 4 Tage verspätete Meldung sei von den möglichen Meldeverstößen einer der geringfügigsten. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides oder um deutliche Reduzierung des Betrages.

3. Am 02.06.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beitragsnachweisung des Dienstgebers für den Beitragszeitraum März 2016 sei am 19.04.2016 mittels ELDA übermittelt worden. Dieser hätte jedoch spätestens am 15.04.2016 an die Kasse übermittelt werden müssen. Im Oktober 2015 wurde beim Beschwerdeführer schon einmal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen, er wurde mit Schreiben vom 27.11.2015 über die bestehenden Meldefristen informiert. Da bereits ein Meldeverstoß nachgesehen wurde, würde eine nochmalige Nachsicht den Spielraum des Ermessens überspannen. Der in Höhe von 80 Euro zur Vorschreibung gebrachte Beitragszuschlag bewege sich im Rahmen der im § 113 Abs. 4 ASVG festgelegten Höhe.

4. Mit Schreiben vom 14.06.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

Er verweise auf die Formulierungen des § 113 ASVG, insbesondere des Abs. 1 Z 3 und Abs. 3. Wenn bei einer Bemessung einer Strafe oder eines Beitragszuschlages das Doppelte oder Dreifache des Mindestbetrages festgesetzt werde, müsse das wohl ausreichend hoch sei. Die Verzugszinsen für vier Tage Verspätung würden 3 Euro betragen. Er stelle den Antrag, den Verspätungszuschlag mit dem Doppelten der Verzugszinsen festzulegen.

5. Mit Schreiben vom 21.06.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ermittelt die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte im Wege des Lohnsummenverfahrens. Der Steuerberater des Beschwerdeführers hat die monatlichen Beitragsdaten nach § 34 Abs. 2 ASVG für die Lohn-Klienten des Beschwerdeführers nicht fristgerecht bis 15.04.2016, sondern erst am 19.04.2016 mittels ELDA übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 113 ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(...)

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

[...]"

§ 58 Abs. 4 ASVG lautet:

"Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind."

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die vom Beschwerdeführer teilweise zitierten Bestimmungen des § 113 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 3 ASVG sind auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Für den vorliegenden Sachverhalt ist die Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG heranzuziehen.

Wie bereits die belangte Behörde ausführlich festgehalten hat, besteht der Meldeverstoß des Beschwerdeführers nicht in der verspäteten oder nicht erfolgten Meldung von Entgelten im Sinne des § 113 Abs. 1 Z 3 ASVG, sondern in der verspäteten Vorlage von Beitragsnachweisungen nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 58 Abs. 4 ASVG, zu der der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 15.04.2016 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 19.04.2016 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet, daran vermag auch das Entschuldigungsschreiben des Steuerberaters nichts zu ändern.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Daher ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers für den Meldezeitraum Oktober 2015 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG abgesehen hat.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG möglich gewesen wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.

Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

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