W237 2118712-1•BVwG W237 2118712-1
W237 2118712-1Tribunal administratif fédéral18 août 2016
Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung
W237 2118712-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl. 1027989806-14866326, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2016:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl. 1027989806-14866326, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am 07.08.1998 geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der "Bartare" (gemeint: Bartire) anzugehören. Er habe die Grundschule in der nordsomalischen Stadt XXXX besucht, sei aber keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, im März 2014 nach Addis Abeba und wenige Tage später nach Khartum im Sudan gereist zu sein. Von dort sei er "in die Sahara" gelangt und habe zweieinhalb Monate in einem Schleppercamp verbracht. Im Juli 2014 sei er dann zwölf oder dreizehn Tage in der libyschen Stadt Tripolis gewesen, bevor er zusammen mit anderen Migranten mit einem Schlauchboot nach Italien übergesetzt habe. Auf hoher See seien sie von einem zivilen Schiff aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Von dort sei er mit anderen Somaliern zunächst nach Rom und schließlich mit dem Zug nach Österreich gereist. Das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer auf "Krieg, Hunger, finanzielle Probleme und keine Zukunft" zurück; Wäre er länger in Somalia geblieben, wäre er gezwungen gewesen, "auf einer der beiden Seiten mitzukämpfen" und im Krieg getötet zu werden. Sein Onkel mütterlicherseits sei in XXXX erschossen worden, weil er sich Kampfhandlungen verweigert habe.
3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2014 ließ dieses am 18.09.2014 ein Röntgen der linken Hand des Beschwerdeführers zwecks Bestimmung des Knochenalters durchführen. Laut Befund vom selben Tag seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen; am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis wurde der Vermerk "GP 31, Schmeling 4" festgehalten.
In weiterer Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unter Einbeziehung des Röntgenbefundes der linken Hand, einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eines Zahnpanoramaröntgens sowie einer Computertomographie der Brustbein-/Schlüsselbeinregion in Auftrag. Das medizinische Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, DDr. Ernst Rudolf, vom 18.10.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 08.10.2014 ein "nicht unterschreitbares [...] Mindestalter von XXXX Jahren bzw als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum de[r] XXXX " ergebe. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden; der Beschwerdeführer werde das 18. Lebensjahr spätestens am 08.04.2015 vollenden.
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in der nordsomalischen Stadt XXXX gelebt zu haben, die er im Jänner 2013 in Richtung der äthiopischen Stadt XXXX verlassen habe; dort habe er noch bis März 2014 gelebt, bevor er seine Reise nach Europa angetreten habe. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern hätten bereits mehrere Jahre in XXXX gelebt. Er selbst sei aber schon als kleines Kind zu seiner Tante nach XXXX gebracht worden und dort mit ihr, ihrem Mann und ihren vier Kindern aufgewachsen. Die Tante arbeite als Gemüsehändlerin auf einem Markt; ihr Mann habe nicht gearbeitet. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, der Minderheit der Gabooye anzugehören und deshalb in Somalia ständig diskriminiert worden zu sein.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.11.2015, zugestellt am 27.11.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somaliland zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Rahmen seines Verfahrens vollständig ausgetauscht habe und auch das zuletzt erstatte Vorbringen betreffend eine Diskriminierung als Minderheit unkonkret und unplausibel sei. Zudem seien durch die falsche Altersangabe Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hervorgekommen. Betreffend Spruchpunkt II. hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer sei in Somalia keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt: Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und er einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass noch Angehörige in Somalia lebten und allfällige schwierige finanzielle Situationen durch familiären Zusammenhalt bewältigt werden könnten. Außerdem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann, der sich auch durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten seine Existenz sichern könnte. Die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen zu Österreich habe.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, welche am 09.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass den Länderberichten zu Somalia eine äußerst volatile Sicherheitslage zu entnehmen sei; davon seien auch fast alle Landesteile betroffen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
7.1. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.08.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF (auf Deutsch): Nein, es ist alles gut
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Vor dem BFA wurden ein paar Sachen falsch protokolliert
R: Haben Sie den Dolmetscher damals sprachlich gut verstanden?
BF: Ja, verstanden haben wir uns gut; ich weiß aber nicht, warum ein paar Sachen anders protokolliert wurden.
R: Wie meinen Sie das? Sie haben selbst gesagt, es sei Ihnen die Niederschrift rückübersetzt worden - wenn etwas falsch protokolliert wurde, warum haben Sie das dann unterschrieben?
BF: Bei der Rückübersetzung wurde nicht wirklich alles übersetzt; nach meiner Erinnerung wurde nur grob rückübersetzt. Anschließend wurde mir gesagt, ich solle unterschreiben, weil im Protokoll nur stehe, was ich gesagt habe. Ich habe daraufhin unterschrieben.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein, es hat sich nichts geändert.
R: Sie brachten in Ihren Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia im Jänner 2013 in XXXX bei Ihrer Tante gelebt zu haben. Bleiben Sie bei diesen Angaben?
BF: Ja.
R: Seit wann lebten Sie in XXXX ?
BF: Ich war noch sehr klein, als ich zu meiner Tante gekommen bin. Bei ihr lebte ich bis zum Jahr 2013.
R: Wissen Sie noch, wie alt Sie waren, als Sie zu Ihrer Tante kamen?
BF: Nein, ich war sehr klein.
R: Können Sie sich noch erinnern, als Sie zu Ihrer Tante kamen, oder setzen Ihre Erinnerung erst ein, als Sie in XXXX waren?
BF: Wann ich zu ihr kam, weiß ich nicht.
R: Wo haben Sie vorher gelebt?
BF: Vorher habe ich mit meiner Familie in Kismaayo gelebt.
R: Dann frage ich anders: Haben Sie noch Erinnerungen an Ihre Zeit in Kismaayo?
BF: Ich war noch sehr klein und kann mich an die Zeit in Kismaayo nicht mehr erinnern.
R: Wissen Sie, warum Sie zu Ihrer Tante in XXXX gezogen sind?
BF: Das erzählte mir meine Tante: Ich habe viele Geschwister und meine Eltern konnten uns nicht alle ernähren, weshalb meine Mutter ihre Schwester darum bat, mich aufzunehmen.
R: Haben Sie dann mit anderen Geschwistern bei Ihrer Tante gelebt?
BF: Nein, nur ich.
R: Wohin sind Ihre Eltern und Ihre Geschwister gezogen oder sind diese in Kismaayo geblieben?
BF: Als meine Mutter mich zu meiner Tante schickte, gab es in Kismaayo gerade heftige bürgerkriegsbedingte Kämpfe. Auch meine Familie ist kurze Zeit, nachdem ich zu meiner Tante geschickt wurden war, von Kismaayo weggegangen. Sie gingen in Richtung Äthiopien.
R: Wissen Sie, wohin genau?
BF: Ich weiß nicht, wohin sie damals genau gegangen sind, aber heute sind sie in Äthiopien.
R: Wo genau in Äthiopien?
BF: In XXXX .
R: Wie lange wohnt Ihre Familie schon dort, wissen Sie das?
BF: Nein, das weiß ich nicht.
R: Sind es schon mehrere Jahre?
BF: Ja, jedenfalls.
R: Mit wem lebten Sie in XXXX im gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit meiner Tante, ihrem Mann und ihren vier Kindern, das sind zwei Söhne und zwei Töchter.
R: Welchem Beruf ging Ihre Tante nach oder hatte sie keinen?
BF: Meine Tante hatte einen Marktstand, dort verkaufte sie Lebensmittel.
R: Welche Lebensmittel waren das; waren es Obst, Gemüse oder Brot?
BF: Obst.
R: Würden Sie sagen, dass Sie gut situiert lebten oder waren Sie eher arm?
BF: Wir waren sehr arm.
R: Was hat der Mann Ihrer Tante gearbeitet oder hat er nicht gearbeitet?
BF: Nein, er hat nicht gearbeitet.
R: Warum nicht?
BF: Er war bereits sehr alt und krank.
R: Haben Sie in XXXX die Schule besucht?
BF: Ja, ich kam mit ungefähr sechs Jahren in die Schule, besuchte diese aber nur zwei Jahre.
R: Haben Sie dann noch eine weitere Schule besucht?
BF: Danach besuchte ich noch vier Jahre eine Koranschule.
R: Haben Sie einen Beruf ausgeübt?
BF: Nein.
R: Haben Sie mit Ihrer in Somalia lebenden Familie Kontakt?
BF: Ja, es besteht telefonischer Kontakt mit ihr.
R: Seit wann?
BF: Seit wann ich genau Kontakt mit ihr habe, weiß ich nicht, aber wir haben laufenden Kontakt.
R: Wie oft telefonieren Sie?
BF: Normalerweise telefonierten wir einmal alle zwei Monate, der letzte Kontakt ist aber schon vier Monate her. Der Grund liegt darin, dass ich die letzten vier Monate nicht genug Geld hatte, sie anzurufen.
R: Haben Sie immer mit Ihrer Tante telefoniert?
BF: Meistens sprach ich nur mit meiner Tante.
R: Gabe es auch andere Male, wo sie mit jemand anderem gesprochen haben?
BF: Es konnte vorkommen, dass jemand anderer abhob, dann wollte ich aber immer gleich mit meiner Tante sprechen.
R: Wie geht es der Familie Ihrer Tante im Moment?
BF: Gesundheitlich geht es ihnen zwar gut, es hat sich aber an der sehr schlechten finanziellen Situation und ihren miserablen Lebensbedingungen nichts geändert.
R: Die Tante und die Familie leben nach wie vor in XXXX ?
BF: Ja.
R: Haben Sie zu Ihren Eltern und Geschwistern in XXXX Kontakt?
BF: Manchmal habe ich über das Internet Kontakt mit meinen Geschwistern.
R: Ist es richtig, dass Ihre Eltern und Geschwister noch in der äthiopischen Ortschaft XXXX leben?
BF: Ja.
R: Wie viele Brüder haben Sie und wie heißen diese?
BF: Mit mir sind es vier Brüder. Meine Brüder heißen, XXXX , XXXX ,
XXXX .
R: Wie viele Schwestern haben Sie und wie heißen diese?
BF: Ich habe vier Schwestern: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .
R: Wohin sind Sie im Jänner 2013 gezogen? Sie meinten ja, Sie seien damals aus XXXX weggegangen - wohin sind Sie gegangen?
BF: Ich bin nach Äthiopien gezogen. Meine Tante brachte mich zu meiner Familie.
R: Wie lange haben Sie dann bei Ihrer Familie gelebt?
BF: Bei meiner Familie lebte ich von Jänner 2013 bis März 2014.
R: Im März 2014 sind Sie von Äthiopien nach Europa weitergereist, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Gabooye an.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Der Hauptgrund liegt darin, dass ich einem Minderheitenstamm zugehöre. Ich musste meine Schulausbildung unterbrechen, weil ich ein Angehöriger der Gabooye bin. Die meisten Bewohner von XXXX gehören dem Stamm der Isaaq an. Wir wurden beschimpft und geschlagen; ich habe mich nicht getraut, alleine auf der Straße zu gehen. Die Angehörigen der Isaaq ließen mich nicht mit ihnen Fußball spielen. Meine Tante konnte mir nicht helfen. Im Jänner 2013 entschloss sich meine Tante, mich zu meiner Familie zu bringen, weil sie Angst hatte, dass ich von den Isaaq-Angehörigen getötet werde. Wenn ich meiner Tante am Markt behilflich sein wollte, wurde ich dort manchmal geschlagen. Meine Tante gehört dem Stamm der XXXX an. Viele Angehöriger dieses Clans gibt es in XXXX nicht. Der Mann meiner Tante ist ein Isaaq-Angehöriger, dies hat zur Folge, dass auch meine Cousins Issaq-Angehörige sind. Als sie erwachsen wurden, haben auch sie mich beschimpft.
R: Können Sie mir genau sagen, wer Sie wann genau konkret beschimpft hat? Es muss doch konkrete Handlungen gegeben haben.
BF: Ich kann das nicht wirklich zeitlich eingrenzen, ich wurde immer beschimpft. Meine Tante nahm mich auch aus der Schule, weil ich als Gabooye-Angehöriger immer beschimpft und geschlagen wurde.
R: Wer hat Sie da immer geschlagen und beschimpft, war das ein Mitschüler?
BF: XXXX ist eine kleine Ortschaft, fast alle dort haben mich beschimpft. Auch die Lehrer haben mich beschimpft.
R: Wurden Sie auch geschlagen, Sie haben ja jetzt mehr von Beschimpfungen gesprochen?
BF: Ja, ich wurde mehrmals geschlagen und sogar einmal mit dem Messer verletzt.
Der BF zeigt auf eine Narbe an seinem rechten Unterarm.
R: Woher haben Sie diese Narbe?
BF: Ich war acht Jahre alt, als mir diese Verletzung zugefügt wurde. Ich war bei meiner Tante am Markt, dort fügte mir ein Fleischverkäufer diese Verletzung zu. Dies ohne Grund, er sagte nur:
‚Da ist der Angehörige der Gabooye' und wollte mich mit dem Messer verletzen. In einer Verteidigungshaltung habe ich meinen Arm gehoben und dabei erlitt ich einen Schnitt. Ich bekam damals auch keine medizinische Behandlung, meine Tante hat mich zu Hause versorgt.
R: Das war in Ihrem Kindesalter. Gab es aber zuletzt konkrete Handlungen, die Sie im Jänner 2013 zu Ihrer Ausreise veranlasst haben?
BF: Ich spielte in diesem Jänner Fußball und war als Verteidiger am Feld. Ich habe dabei einen Spieler verletzt, der Angehöriger der Isaaq ist. Nachdem ich ihn verletzt hatte - er hatte Schmerzen und schrie - ging der Spieler vom Feld und holte ein automatisches Gewehr. Die Leute hielten ihn zwar zurück, er schwor aber, dass er mich töten würde. Nach diesem Vorfall wurde das Spiel abgebrochen und ich traute mich nicht, nach Hause zu gehen. Es war auch schon fast dunkel, weshalb ich in einem Wald übernachtete. Kurz vor Sonnenaufgang ging ich zu meiner Tante, sie wusste bereits von dem Vorfall. Dann meinte sie, dass sie mich zu meiner Familie bringen müsse. Ich wurde zu meiner Familie nach XXXX gebracht; diese lebt dort aber auch illegal. Sie wurden wegen illegalen Aufenthalts auch mehrmals verhaftet. Im Gebiet, in dem meine Familie in Äthiopien lebt, leben nur Gabooye-Angehörige. Die Polizisten haben mich dort auch einmal gesehen und da ich mich nicht ausweisen konnte, haben sie mich verhaftet. Man warf mir vor, Angehöriger der Al Shabaab zu sein und kündigte an, mich nach Somalia zurückschicken.
R: Sind Sie noch am selben Tag, nachdem Sie im Wald übernachtet hatten, nach XXXX gebracht worden?
BF: Ja, am gleichen Tag habe ich XXXX in Richtung XXXX verlassen.
R: Das wundert mich jetzt doch sehr: Sie haben den Vorfall mit dem Fußballspiel als Ausreisegrund vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt - warum nicht?
BF: Bei der Einvernahme vor dem BFA hatte ich nicht die Gelegenheit, alle meine Ausreisegründe zu nennen. Man stellte mir nur einzelne Fragen, die ich beantworten musste. Erst heute habe ich die Gelegenheit, frei über meine Ausreisegründe zu erzählen.
R: Das stimmt so nicht. Vorhalt der ersten Frage auf AS 131. Damals wurden Sie wiederholt nach Ihren konkreten Ausreisegründen - beginnend ‚mit dem letzten Vorfall' - gefragt. Warum haben Sie das damals nicht erzählt?
BF: Ich hatte wirklich keine Gelegenheit, diesen Vorfall zu erzählen. Ich war damals 17 Jahre alt und sehr nervös.
R: Sie haben vor der Polizei gesagt, dass Sie dem Clan der Bartare (auch Bartire) angehören. Erst in der Einvernahme beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie Gabooye-Angehöriger sind. Wie kommt es zu diesem gravierenden Widerspruch?
BF: Ich habe vor der Polizei eine falsche Angabe gemacht, weil ich Angst hatte, dass ich in Österreich wieder beschimpft werde. Deshalb gab ich damals an, dass ich Angehöriger der Bartire sei. Ich gehöre aber den Gabooye an.
R: Das ergibt für mich keinen Sinn, wenn Sie nach Österreich kommen und Asyl angeblich eben aus dem Grund brauchen, weil Sie Angehöriger der Gabooye sind. Diesen entscheidenden Umstand beim Asylantrag nicht anzugeben, ist nicht nachvollziehbar.
BF: Ich war 16 Jahre alt und hatte Angst, wieder beschimpft zu werden. Deshalb habe ich meine Clanzugehörigkeit verheimlicht.
R: Zu Ihrem Alter: Auch Ihr Alter wurde anders festgestellt. Sie waren bei ärztlichen Untersuchungen und dann gab es ein Gutachten vom 18. Oktober 2014, in dem festgestellt wurde, dass Sie ein Mindestalter von XXXX Jahren hätten. Das haben Sie in weiterer Folge auch nicht bestritten, Sie haben gesagt, dass Sie das akzeptieren würden, weshalb ich Ihrer Altersangabe jetzt auch nicht folgen kann.
BF: Ich wurde zum Arzt geschickt, der mein Alter feststellte. Ich hatte keine Dokumente, die mein Alter belegen würden. Ich hätte dem Gutachten nur durch Vorlage von Dokumente entgegentreten können, die ich aber nicht hatte. Deshalb habe ich das damals akzeptiert.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF:
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Ich habe die Länderberichte erhalten und wollte sie meiner Deutschlehrerin bringen. Leider habe ich die Tasche, in der die Länderberichte waren, im Bus vergessen. Meine Lehrerin schickte mich zum Fundamt, dort erhielt ich aber meine Tasche auch nicht wieder.
Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somalia - Somaliland (s. Anlage).
R teilt BF mit, dass nach seinem Eindruck in der Verhandlung, den widersprüchlichen Angaben zur Clanzugehörigkeit des BF, mangels konkret dargelegter Verfolgungshandlungen in der Einvernahme vor dem BFA sowie dem erstmaligen Vorbringen betreffend einen angeblichen Vorfall bei einem Fußballspiel unmittelbar vor der Ausreise des BF erst in der heutigen Verhandlung eine Beschwerdestattgabe im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht komme. Der BF wird über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (v.a. in Hinblick auf die Glaubhaftmachung asylbegründender Umstände) belehrt; ihm wird mitgeteilt, dass diese im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht vorliegen.
Dem BF wird weiters mitgeteilt, dass angesichts des vorliegenden Berichtsmaterials zu Somalia - und insbesondere zur Herkunftsregion des Bf. in Somaliland - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzuliegen scheinen.
Nach dieser Belehrung und Rücksprache mit RB zieht BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 26.11.2015 explizit zurück.
RB gibt an, keine weiteren Fragen zu haben.
R fragt den BF, ob er noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.
BF: Nein.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 08.08.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2016 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Er wurde in der südsomalischen Stadt Kismayo geboren und im Kleinkindalter - infolge der prekären Lebensbedingungen seiner eigenen Familie - zu seiner Tante mütterlicherseits in die nordsomalische Ortschaft XXXX in Somaliland an der äthiopischen Grenze geschickt, wo er mit der Tante, ihrem Mann und ihren vier Kindern im gemeinsamen Haushalt aufwuchs. Die Tante des Beschwerdeführers trug als Obsthändlerin auf einem Markt als einzige zum Familieneinkommen bei; insgesamt lebte - und lebt noch heute - die Familie in XXXX unter ärmlichen bzw. finanziell prekären Bedingungen. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Koranschule. Er übte keinen Beruf aus.
Im Jänner 2013 zog der Beschwerdeführer in die äthiopische Ortschaft XXXX , wo seine Eltern zusammen mit seinen Geschwistern bereits seit mehreren Jahren lebten. Er blieb dort bis März 2014, bevor er seine schlepperunterstützte Weiterreise nach Europa über Addis Abeba, Khartum, Libyen und das Mittelmeer antrat. Im Juli 2014 gelangte er nach Italien, von wo er mit dem Zug nach Österreich reiste und hier am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.11.2015 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somaliland zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2015 vollinhaltlich Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2016 zog er aber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides vom 26.11.2015 explizit zurück.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
"Politische Lage
Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010 (AA 1.12.2015). Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren. Da die Regierung aber nur wenig externe Unterstützung erhält, wird nur eine minimalistische Verwaltung geboten; dabei konzentriert man sich auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2016).
Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 3.2015).
Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Wahlen sind jetzt auf 2017 verschoben worden (AA 1.12.2015). Die zweite Kammer des Parlaments, das Ältestenhaus (Guurti), hat am 11.5.2015 eine 22monatige Verlängerung der Amtszeit von Präsident Ahmed Mohamed Mohamud "Silanyo" beschlossen. Damit wurden die Wahlen von Juni 2016 auf März 2017 verschoben (UNSC 11.9.2015). Nach Protesten in Hargeysa, Berbera und Burco (UNHRC 28.10.2015) und Beratungen haben sich die Behörden und die Opposition darauf geeinigt, die Wahlen auf Mitte Dezember 2016 zu verlegen (UNSC 11.9.2015). Zuvor waren einige Abgeordnete, die sich gegen die Regierung gestellt hatten, verhaftet worden (UNHRC 28.10.2015). Auch danach blieben die Spannungen hoch, da das Ältestenhaus den eigenen Beschluss nicht zurückgenommen hat. Das oberste Gericht entschied zugunsten des Ältestenhauses und der Wahltermin wurde wieder auf März 2017 verlegt (UNSC 11.9.2015). Der Präsident hat den Termin mit 28.3.2017 festgesetzt (UNSC 8.1.2016).
Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. V.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).
Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden und wurden offiziell als politische Parteien registriert (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (BS 2016; vgl. AA 1.12.2015). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016); neun politische Vereinigungen waren zur Wahl angetreten (USDOS 25.6.2015). Die UDUB verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.12.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015).
In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.12.2015). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Die Situation in Somaliland ist jedenfalls wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden (ÖB 10.2015). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 10.2015), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.12.2015). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015).
Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016).
In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016).
Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015).
In der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa kam es in den Quartalen 1/2012-1/2015 zu keinen terroristischen Anschlägen. Auch bei den vorgekommenen Morden handelte es sich i.d.R. um kriminelle und nicht um terroristische Taten (BFA 10.2015).
Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen - ebenfalls verhältnismäßig kleinen - Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten;
Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray;
mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, ÖB 10.2015, BS 2016). Dies gilt speziell für Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.4.2016). Auch clan-basierter Nepotismus beeinflusst die Justiz (EASO 2.2016).
In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015).
Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016).
Selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden (BS 2016).
Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vgl. UNHRC 6.11.2015).
Auch das Verwaltungssystem reicht nicht bis in alle entlegenen Gebiete. Die Politik muss im Hinterland mit lokalen traditionellen und religiösen Autoritäten kooperieren, um die Verwaltung gewährleisten zu können (BS 2016). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).
Das vorhandene Maß an Schutz für Privateigentum wird - wie der Rechtsschutz generell - durch die Schwäche des Justizsystems, durch Korruption und Clan-Einfluss eingeschränkt (BS 2016).
Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 13.4.2016).
Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht (AA 1.12.2015). Außerdem gibt es Berichte, wonach Lokalverwaltungen Personen ohne Verfahren inhaftierten, indem sie sich auf die Gesetze zur öffentlichen Sicherheit beriefen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Sicherheitsbehörden
In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings sind auch hier die Sicherheitskräfte nur schlecht bis mangelhaft ausgebildet (ÖB 10.2015). Allerdings haben die Sicherheitsorgane aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft (AA 1.12.2015).
Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016), die dem Innenministerium unterstellt sind (USDOS 13.4.2016). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 1.12.2015). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2016).
Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren, es gibt aber auch Ausnahmen (USDOS 13.4.2016). Es gibt eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft, etwa für Frauen, Jugendliche, Berufsgruppen etc. (BS 2016).
Menschenrechtsorganisationen werden zwar möglicherweise politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Wehrdienst
In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 1.12.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden Frauen- und Minderheitenrechte oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2016).
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Gegen die separatistischen Anhänger von Khatumo geht Somaliland mit militärischen Kräften vor. Dabei kam es zu Verletzten und zu Vertreibungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Meinungs- und Pressefreiheit
Im Vorfeld von Wahlen ist regelmäßig eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit zu beobachten (AA 1.12.2015).
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 1.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016; AI 24.2.2016; BS 2016) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden. Nach Einschätzung von Beobachtern hat die Zahl der Interventionen der Regierung bei Redaktionen allerdings abgenommen (AA 1.12.2015). Im Zeitraum 2013 bis Anfang 2015 waren zwanzig Journalisten von einer - meist nur kurz dauernden - Inhaftierung betroffen (ISS 8.4.2015). Jedenfalls gibt es keine Mediengesetze, welche Journalisten schützen würden (AI 24.2.2016). Gewalt gegen Journalisten ist allerdings nicht üblich, in den vergangenen zwanzig Jahren wurde nur ein Journalistenmord - unter ungeklärten Umständen - berichtet (LI 8.3.2016).
In Somaliland gibt es viele private Zeitungen und mehrere Fernsehstationen. Private Radios wurden nicht zugelassen, der einzige autochthone Sender ist der regierungseigene Sender Radio Hargeysa. Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt (BS 2016).
Es kommt zur vorübergehenden behördlichen Schließung von Medien. Journalisten werden von lokalen Behörden systematisch belästigt und willkürlich verhaftet (USDOS 13.4.2016). Allerdings sind viele Journalisten nur unzureichend oder gar nicht ausgebildet, viele machen die Arbeit nur wegen des Lebensunterhalts. Es kommt folglich auch zu Gefälligkeitsartikeln.
Das Maß an Pressefreiheit in Somaliland übertrifft jenes in anderen Ländern der Region (ISS 8.4.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016). In der Praxis sind diese jedoch nur im Ansatz gewährleistet (AA 1.12.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Vor dem Hintergrund der Beschränkung der Anzahl der Parteien auf drei ist es zwischen 2007 und 2009 sowie erneut im Jahr 2012 zu Inhaftierungen im Zusammenhang mit versuchten Parteineugründungen gekommen (AA 1.12.2015). Einmal soll es Berichten zufolge auch zur übermäßigen Gewaltanwendung gegen Demonstranten gekommen sein, wobei ein Mensch zu Tode kam (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Opposition
Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition. Insbesondere duldet diese es nicht, wenn die einseitig erklärte Unabhängigkeit der Republik Somaliland in Frage gestellt wird (AA 1.12.2015).
Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.4.2016; vgl. USDOS 25.6.2015). Als die drei zugelassenen Parteien wurden schließlich Kulmiye, UCID und Waddani gewählt (USDOS 25.6.2015; vgl. BS 2016).
Aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht; sie werden als Landesverräter angesehen. So wurde etwa ein Mitglied des gesamtsomalischen Übergangsparlaments in Somaliland unter dem Vorwurf des Hochverrats festgenommen und erst auf freien Fuß gesetzt, als es sich von den somalischen Übergangsinstitutionen lossagte. Auch der ehemaligen somalischen Außenministerin, die aus Somaliland stammt, wurde angedroht, sie dürfe nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren. Im Oktober 2015 wurde eine Musikgruppe einige Tage festgehalten, die bei einem Auftritt in Mogadischu die somalische Flagge gehalten hatte (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verhaften manchmal willkürlich politische Gegner und Regierungskritiker (HRW 27.1.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Religionsfreiheit
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015). Die somaliländische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion, obwohl die Verfassung auch die Glaubensfreiheit feststellt (USDOS 14.10.2015).
Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland keine Vorfälle von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Minderheiten
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.12.2015).
Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Gabooye) sind weiterhin Marginalisierung ausgesetzt (ÖB 10.2015). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Ihre Zahl beträgt mehrere Zehntausend. Die Gabooye leben in Armut, haben kaum oder gar keinen Zugang zu Bildung oder zu anderen ökonomischen oder sozialen Rechten. Außerdem sind sie politisch nur schwach vertreten (UNHRC 28.10.2015). In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört hingegen einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.4.2016).
Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015).
Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Somaliland hat die Registrierung von Asylwerben wieder aufgenommen. Diese erfolgt mit Unterstützung des UNHCR. Ab Juli 2015 sind ca. 800 Personen registriert worden. In manchen Fällen äthiopischer und eritreischer Staatsbürger verweigerte Somaliland eine Registrierung. Somaliland beherbergt 5.800 Flüchtlinge und weitere 9.720 registrierte Asylwerber - v.a. aus Äthiopien und dem Jemen. Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und der IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.4.2016).
Die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen in Somaliland ist grundsätzlich unsicher, da kein national geregelter Asylrechtsrahmen besteht. Staatlicher Schutz besteht nicht, allerdings werden nicht als "Staatsbürger" anerkannte Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit auch nicht abgeschoben. Nach Aussage mehrerer UN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 10.2015). In Somaliland befinden sich etwa 20.000 illegale Migranten - darunter eine unbekannte Anzahl äthiopischer Wirtschaftsmigranten (RMMS 2015).
In Somaliland befinden sich schätzungsweise 85.000 IDPs. Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Somaliland, nur ein geringerer Teil aus Süd-/Zentralsomalia. Somaliland ist über die gemischte Migration über eigenes Territorium nicht erfreut. Allerdings scheint die Einstellung gegenüber Somali aus Süd-/Zentralsomalia weit toleranter zu sein, als jene gegenüber den Äthiopiern. Erstere dürfen als "IDPs" bleiben (RMMS 2015). Sie sind aber willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Viele der nicht-somaliländischen Personen bzw. der IDPs geben allerdings an, sich für immer in Somaliland niederlassen zu wollen, was die Frage aufwirft, bis zu welchem Grad diese Personen als "IDPs" bezeichnet werden können. Mittlerweile gibt es - bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge -soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Es ist daher davon auszugehen, dass Binnenvertriebene in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können (selbst wenn es nicht immer möglich sein sollte, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen) (ÖB 10.2015).
Somaliland selbst ist ein Herkunftsland von Migranten. Dies gilt vor allem für Jugendliche, die der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60% entgehen wollen und im Nahen Osten oder in Europa bessere Lebensbedingungen suchen (RMMS 2015).
Zwischen März 2015 und März 2016 sind in Somaliland knapp 10.000 Flüchtlinge aus dem Jemen angekommen. Ein Großteil davon sind Somali (80%) und Jemeniten (19%). 52-53% der somalischen Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Die aus dem Jemen Kommenden werden vom Danish Refugee Council, von UNHCR und dem Roten Halbmond betreut. Es gibt funktionierende Aufnahmelager mit eigenen Polizeistationen. Gewünschte Weiterreisen zu Zieldestinationen werden durchgeführt (UNHCR 29.2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Quellen:
http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Grundversorgung/Wirtschaft - Somalia
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
Somaliland
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015).
Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).
Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).
Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016).
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Dürresituation
Teile von Somaliland sind Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen. Die Dürre ist das Resultat zweier schlechter Regenzeiten. Betroffen sind in Somaliland die Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Die Zahl akut Unterernährter hat sich z.B. in Awdal auf 18% verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen (UNOCHA 19.2.2016).
Die Mehrheit der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten ist vom eigenen Vieh abhängig. Viele Menschen sind mit dem Vieh bereits in weniger betroffene Gebiete gezogen. Andere können sich den Weiterzug nicht leisten und bedürfen dringender Unterstützung. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen mit lebensrettender Unterstützung. Allerdings stehen dafür nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung. An betroffene Familien in Awdal wird auch Bargeld ausgegeben. An der Rehabilitierung von Wasserlöchern wird gearbeitet. An 60.000 vulnerable Familien wird Nahrungsmittelhilfe ausgegeben. Ernährungsprogramme in den Regionen Bari, Nugaal, Sanaag und Sool zielen auf knapp 87.000 unterernährte Kinder, Schwangere und Stillende ab. Auch an Schulkinder wird Essen ausgegeben. 30.000 Personen wurden mittels Geldaushilfe und Geld-für-Arbeit-Programmen erreicht (UNOCHA 19.2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, scheint aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten zu sein (LI 11.6.2015). Allerdings mangelt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein umfassendes Sozialsystem zu erhalten (BS 2016). Der Staat gibt rund 3,3% des Gesamtbudgets von 150 Millionen US-Dollar für das Gesundheitswesen aus (HRW 25.10.2015).
Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen (BS 2016). Es gibt sieben öffentliche Spitäler, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen:
Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Im Jahr 2010 gab es 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital (WHO 2012). Außerdem arbeitet die WHO daran, ein Netzwerk an weiblichen, medizinisch geschulten Personen in den Gemeinden aufzubauen (HRW 25.10.2015). Ambulanzen und Stabilisierungszentren werden betrieben, um den Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu gewährleisten und schwer unterernährte Kinder behandeln zu können. Im Zuge der Dürre 2015/2016 werden in Somaliland zusätzlich 17 mobile Gesundheits- und Ernährungs-Teams zum Einsatz gebracht (UNOCHA 19.2.2016).
Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert (HRW 25.10.2015).
Somaliländischen Behörden ist es nicht gelungen, private psychische Hilfszentren zu kontrollieren und regulieren. Patienten werden dort gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und manchmal auch geschlagen (HRW 27.1.2016; vgl. HRW 25.10.2015).
Quellen:
http://www.refworld.org/docid/562de0a94.html, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016
Rückkehr
Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen aufgrund der geringen Zahl von Rückführungen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015).
Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.12.2015).
Alleine zwischen März und August 2015 sind gemäß den Daten von UNHCR, Regierung, IOM und NGOs ca. 26.000 Personen aus dem Jemen nach Somaliland zurückgekehrt. 55% der registrierten Rückkehrer in Somaliland gaben an, weiter nach Mogadischu ziehen zu wollen sowie 11% nach Hargeysa. UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer, und helfen bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten. Von UNHCR wurden beispielsweise bis Anfang September Transportmöglichkeiten für insgesamt 8.873 Rückkehrer zur Verfügung gestellt (ÖB 10.2015).
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staats- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Somalia plausibel. Hinsichtlich seines Lebenslaufes und den in diesem Zusammenhang festgestellten Daten widersprach sich der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auch nicht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte zu ersehen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zur finanziell prekären Lebenssituation der Familie seiner Tante unglaubwürdig wären.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Hinsichtlich seines Alters bzw. angeführten Geburtsdatums folgt das Bundesverwaltungsgericht der sich aus dem Gutachten vom 18.10.2014 ergebenden Schlussfolgerung, laut dem zum Untersuchungszeitpunkt ein "nicht unterschreitbares [...] Mindestalter von XXXX Jahren" vorlag, woraus sich als "spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum de[r] XXXX " errechnet. Dieses Datum legte die belangte Behörde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers - ebenso lediglich zu Identifizierungszwecken als Verfahrenspartei - fest. Der Beschwerdeführer trat dem substantiierten und nach multifaktorieller Untersuchungsmethodik im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), durchgeführten Gutachten im weiteren Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auf Vorhalt seines fachmedizinisch festgestellten Alters meinte der Beschwerdeführer sogar, dass er dieses akzeptiere. Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid oder in der mündlichen Verhandlung gelang es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise, den Ergebnissen des genannten Gutachtens vom 18.10.2014 substantiiert entgegenzutreten.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren:
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Richter nach Hinweis auf die in der Verhandlung zutage getretenen Widersprüche in seinem Vorbringen und der Belehrung über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsberater die klare Aussage machte, seine Beschwerde zurückzuziehen. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift nach deren Rückübersetzung durch den Dolmetscher bestätigte.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte zum Teil mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Soweit in der vorliegenden Entscheidung spezifische Feststellungen zur Lage in Somaliland getroffen werden, fußen diese auf dem darauf bezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016, welches das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorhielt. Dazu erging in weiterer Folge keine Stellungnahme.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2015 persönlich zugestellt. Die am 09.12.2015 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu I.)
ad A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.11.2015 in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
ad B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Zu II.)
ad A)
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.1.1. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
3.1.2. Im Falle des Beschwerdeführers ist ein solches "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen:
Der Beschwerdeführer stammt aus einer kleinen Ortschaft in der somaliländischen Provinz Hargeysa (auch: Woqooyi Galbeed) an der äthiopischen Grenze. Nach den unter Pkt. II.1.3. angeführten Länderberichten zur Lage in Somalia gehört die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu den von der derzeitigen Dürresituation in Ostafrika am schwersten betroffenen Gebieten. Nach der Berichtslage bedürfen schätzungsweise 385.000 Menschen humanitärer Unterstützung; die Zahl akut Unterernährter hat sich stellenweise verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Ein Anstieg dieser Zahl wird auf rund 3,7 Millionen Menschen bis Mitte 2016 prognostiziert.
Bei dieser dramatischen Versorgungslage kann im konkreten Fall - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen, dass die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Somalia (bzw. konkret Somaliland) gesichert wäre. Diese Beurteilung ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Tante mütterlicherseits zusammen mit ihrem Ehemann und deren vier Kindern aufwuchs. Dieser Haushalt lebte stets unter sehr armen Verhältnissen, wobei die finanzielle Lage dieses Familienzweigs des Beschwerdeführers auch heute noch als prekär festgestellt werden konnte. In Zusammenschau mit der allgemeinen Ernährungssituation der Bevölkerung kann somit nicht angenommen werden, dass diesem Haushalt die Aufnahme bzw. Unterstützung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ohne Weiteres möglich wäre.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias verwiesen werden. Dagegen spricht nicht nur die prekäre Sicherheitssituation in weiten Teilen dieses Landes, sondern auch der Umstand, dass er in anderen Gebieten seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte hätte, welche die Annahme einer möglichen Existenzbegründung erlaubten.
3.1.3. Es kann demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass seine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3 leg.cit.).
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.3. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
ad B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.