BVwG W227 2132033-1

W227 2132033-1Tribunal administratif fédéral18 août 2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand

Texte intégral

BVwG W227 2132033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2132033.1.00

Spruch

W227 2132033-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch ihre Eltern XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 15. Juli 2016, Zl. LSR/2-602/18-2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 4. Klasse (8. Schulstufe) des BG/BRG/BORG XXXX.

2. Am 22. Juni 2016 entschied die Klassenkonferenz der 4bF Klasse der Schulform Gymnasium (mit schulautonomer Schwerpunktsetzung Fremdsprachen), dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen Mathematik, Französisch und Deutsch jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten habe.

3. Dagegen erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Widerspruch, der Folgendes beinhaltet:

"Der Fünfer in Mathematik" sei nicht gerechtfertigt, weil die Schularbeiten nicht korrekt bewertet worden seien. Der Prüfungsablauf der letzten Prüfung sei nicht eingehalten worden. Es sei nicht auf Folgefehler aufmerksam gemacht worden. Eine positiv abgelegte Prüfung sei nicht gewertet worden, ein negativer Test hingegen schon.

"Der Fünfer in Französisch" sei nicht gerechtfertigt, weil bei der letzten Prüfung der Prüfungsablauf nicht eingehalten worden sei. Es seien Themen vorgegeben gewesen, die nicht abgefragt worden seien. Das meiste, was die Beschwerdeführerin gefragt worden sei, habe sie gewusst, es sei aber nicht gewertet worden. Außerdem habe sie die DELF-Prüfung auf A1-Niveau bestanden.

"Der Fünfer in Deutsch" sei nicht gerechtfertigt, weil die mündliche Prüfung nicht richtig abgehalten worden sei. Bei der Prüfung in Deutsch seien auch Themen, die nicht vorgegeben gewesen seien, abgefragt worden. Die vorgegebenen Themen habe die Beschwerdeführerin gekonnt. Die Beschwerdeführerin habe unterschreiben müssen, dass die Prüfung richtig abgehalten worden sei. Damit sei das Autoritätsverhältnis "ausgenutzt und auch verletzt" worden. Außerdem sei der Beschwerdeführerin im 1. Semester eine Prüfung ohne Begründung verweigert worden.

Den Eltern der Beschwerdeführerin seien keine Frühwarnungen gegeben worden. Sie seien "im Glauben gelassen" worden, das "alles pass[e]". Hätten sie "das" früher gewusst, hätten sie auch reagieren können.

4. Das vom Landesschulrat eingeholte - auf den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule basierende - pädagogisches Gutachten ergab Folgendes:

"ln Mathematik wurden alle Leistungsfeststellungen bis auf eine Prüfung am 12. Mai (Genügend) mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Korrektur und die Beurteilung der Schularbeit erfolgten korrekt. Auch die Leistungen bei den Prüfungen wurden korrekt beurteilt, entgegen dem Schreiben der Eltern wurde auch auf Fehler hingewiesen. Eine Beteiligung am Unterricht war laut den vorgelegten Unterlagen nicht vorhanden, alle Leistungen zur Sicherung des Unterrichtsertrages waren negativ. Dadurch ist auch die negative Mitarbeitsnote in Mathematik aus Sicht der Schulaufsicht gerechtfertigt.

Es zeigt sich, dass XXXX in allen wesentlichen Bereichen des Lehrplans große Schwächen hat und das Bildungsziel der 4. Klasse in Mathematik nicht erreichen konnte. Die einzig positive Leistungsfeststellung bei der Prüfung am 12. Mai mit "Genügend" kann in der Jahresbeurteilung alle anderen negativen Leistungen nicht aufwiegen. Das "Nicht Genügend" aus Mathematik ist daher aus Sicht der Schulaufsicht gerechtfertigt.

Die Aufgabenstellungen der Schularbeiten in Französisch sind korrekt und sehr klar strukturiert aufgebaut. Auch die Korrektur und Beurteilung der Schularbeiten zeigt sich als in Ordnung.

XXXX hat große Lücken in der einfachen Grundgrammatik. So zeigen sich zum Beispiel nicht nur Schwächen beim Bilden von Vorwörtern und Verbformen, auch Einzahl und Mehrzahl können oftmals nicht auseinandergehalten werden. Auch beim Konjungieren von Verben und dem Wortschatz sind große Defizite vorhanden.

Aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass wesentliche Grundlagen für einfache Gespräche und das zusammenhängende Sprechen und Schreiben fehlen und damit die wesentlichen Lehrplaninhalte auf dem im Lehrplan angegebenen Niveau A2 nicht erfüllt werden. Es entsteht z. B. schon bei der ersten Schularbeit der Eindruck, dass die Schülerin die Angaben nicht versteht (Aufgabe (2)). Die Defizite zeigen sich nicht nur bei den Schularbeiten sondern auch bei der Prüfung und der Mitarbeit. Das "Nicht genügend" in Französisch ist daher aus Sicht der Schulaufsicht gerechtfertigt.

Die Absolvierung der Delf-Prüfung auf dem Niveau A1, wie im Widerspruch der Eltern angeführt, stellt keine Diskrepanz zur Beurteilung in Französisch dar, da hier nur ein Ausschnitt jener Kompetenzen abgefragt wird, die ihm Lehrplan festgeschrieben sind, wo außerdem nach zwei Lernjahren schon das höhere Niveau A2 in den Fertigkeiten Hören, Lesen und zusammenhängendes Sprechen und Schreiben gefordert wird.

In Deutsch zeigen die sehr detaillierten Aufzeichnungen große Schwächen in vielen Bereichen des Lehrplans. Sowohl bei Schularbeiten (5,4,5,5), die korrekt und zum Teil auch sehr wohlwollend beurteilt wurden, als auch bei der Prüfung am 20.6.2016, die entgegen der Behauptung der Eltern korrekt abgelaufen ist, offenbaren sich die großen Defizite. Die sehr ausführliche Dokumentation der Mitarbeit, zeigt eine problematische Lernhaltung im Fach Deutsch. Diese wurde auch vom Klassenvorstand in seiner Stellungnahme bekrittelt und spiegelt sich auch in den Zeugnisnoten der anderen Fächer wider. In Deutsch beteiligte sich XXXX kaum am Unterricht. Es wurden auch sehr viele Hausübungen nicht erbracht, unvollständig erbracht bzw. verspätet abgegeben. Die negative Beurteilung der Mitarbeit ist daher nachvollziehbar. Auch zwei Diktate und ein Referat wurden jeweils zu recht negativ beurteilt. ln Summe zeigt sich, dass die Leistungen von XXXX in Deutsch keine positive Jahresnote zulassen. Das "Nicht genügend" aus Deutsch ist daher aus Sicht der Schulaufsicht gerechtfertigt.

Der Vorwurf der Eltern im Widerspruchsschreiben, es wurden ihnen in keinem der drei negativen Fächer Frühwarnungen zum Unterschreiben gegeben, ist nicht richtig. Sowohl in Deutsch als auch in Französisch und Mathematik wurden die von Frau XXXX unterschriebenen Verständigungen über ein drohendes "Nicht genügend" der Schulaufsicht vorgelegt.

Aus Sicht der Schulaufsicht ist dem Widerspruch gegen die drei negativen Jahresnoten aus Mathematik; Französisch und Deutsch nicht stattzugeben."

5. Dieses Gutachten übermittelte der Landesschulrat für Burgenland den Eltern der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme, die dazu (nur) ihre bereits im Widerspruch angeführten Argumente wiederholten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Landesschulrat für Burgenland dem Widerspruch gemäß den §§ 25 und 71 SchUG keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz. Begründend verwies er auf das pädagogische Gutachten.

7. Dagegen erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der und in einer Beschwerdeergänzung neben Wiederholen des Widerspruchsvorbringen (siehe dazu oben Punkt 3.) zusätzlich Folgendes ausführt wird:

In Deutsch habe die Beschwerdeführerin vergessen, bei 2 Hausübungen die Verbesserungen zu machen, weshalb die 2 Folgehausübungen von der Deutschlehrerin nicht angenommen worden seien. Die meisten Hausübungen seien im Buch "Durchstarten" gemacht worden. Diese würden von der Deutschlehrerin nicht kontrolliert, weil es dazu einen Lösungsteil gebe und die Schüler ihre Hausübungen selber kontrollieren würden. Das werde so von der Deutschlehrerin verlangt.

Es sei nicht verständlich, warum das Deutschreferat mit "Nicht genügend" bewertet worden sei. Während des Referates sei von der Deutschlehrerin auch bemängelt worden, dass sie nicht glaube, dass die Mutter der Beschwerdeführerin (als Einzelhandelskauffrau) einen "stressigen Job mit nicht fixen Arbeitszeiten" habe.

Weiters hätten die Eltern der Beschwerdeführerin den Lehrern gegenüber nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin an Prüfungsangst leide und deswegen schlechte Noten habe. Die Nachhilfelehrer hätten gefragt, ob die Beschwerdeführerin an Prüfungsangst leide. Die Mathematiklehrerin, die auch der Klassenvorstand sei, habe ihnen (jedoch) erklärt, dass es keine Prüfungsangst gebe.

Auch sei den Eltern der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden, dass nicht "alles pass[e]". Hätten sie "das früher gewusst, hätten [sie] auch reagieren können".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Mathematik, Französisch und Deutsch sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.2.).

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule sowie dem darauf basierenden richtigen, vollständigen und schlüssigen pädagogischen Gutachten (siehe oben Punkt I.4.). Dieses konnte auch nicht entkräftet werden: So führten die Eltern der Beschwerdeführerin einerseits die von ihnen behaupteten unnachvollziehbaren Leistungsbeurteilungen nicht konkret an. Andererseits erwiesen sich die Vorwürfe der mangelnden Transparenz und des Nichtinformierens als falsch (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.2.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

Nach § 4 Abs. 1 LBVO umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO erster Satz ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Dass die Beschwerdeführerin die DELF-Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert hat, stellt - wie bereits im pädagogischen Gutachten zu Recht ausgeführt - keine Diskrepanz zur Beurteilung in Französisch dar, da nach zwei Lernjahren schon das Niveau A2 in den Fertigkeiten Hören, Lesen und zusammenhängendes Sprechen und Schreiben gefordert wird.

Weiters ist festzuhalten, dass alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden müssen, um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein "Genügend" zu entsprechen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO; vgl. dazu auch BVwG 17.12.2015, W227 2111858-3/3E).

Da bereits die Teilkompetenz Schreiben - wie insbesondere aus den Schularbeiten hervorgeht - von der Beschwerdeführerin nicht überwiegend erfüllt wurde, wurde sie zu Recht in Französisch mit "Nicht genügend" beurteilt.

Zum unbelegten Vorwurf, die 2 Folgehausübungen seien von der Deutschlehrerin nicht angenommen worden, ist Folgendes festzuhalten:

Aus der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Deutschlehrerin geht hervor, dass sehr viele Hausübungen nicht bzw. unvollständig erbracht oder verspätet abgegeben wurden. Abgesehen davon dienen Hausübungen primär der Übung des Lehrstoffes und fließen bloß als ein Teil in die Beurteilung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO ein, weil sie in der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a) bis lit. e) LBVO nicht als eine Form der Leistungsfeststellung angeführt werden.

Aus den Beweismitteln der Schule geht auch plausibel hervor, warum das Deutschreferat negativ beurteilt wurde (es war viel zu kurz, wurde abgelesen, dazu gestellte Fragen konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten, konkrete Erklärungen fehlten).

Zum Vorwurf, die Prüfungen i.S.d. § 5 Abs. 2 LBVO seien nicht korrekt abgelaufen, ist einerseits festzuhalten, dass die Behauptungen der Eltern der Beschwerdeführerin unbelegt sind und damit das auf den Beweismittel der Schule basierende Gutachten nicht entkräften konnten. Andererseits stellen solche Prüfungen keine "Entscheidungsprüfungen" dar, sondern nur "Mosaiksteine" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Diese Prüfungen fallen auch nicht unter § 77 lit. c SchUG, weshalb es grundsätzlich irrelevant ist, ob sie vom Schüler unterschrieben werden oder nicht.

Dem Vorwurf, den Eltern der Beschwerdeführerin sei nicht mitgeteilt worden, dass nicht "alles pass[e]", ist Folgendes zu entgegnen: Sie wurden nachweislich mehrfach (bereits ab November 2015) über den negativen Leistungsstand bzw. gravierenden Leistungsabfall informiert und zu Beratungsgesprächen eingeladen; zusätzlich wurden auch Fördermöglichkeiten angeboten. Abgesehen davon ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Verletzung der Verständigungspflichten (hier: nach § 19 Abs. 3a SchUG) nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat, da nur die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung maßgeblich sind (vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).

Die erst in der Beschwerdeergänzung behauptete Prüfungsangst der Beschwerdeführerin ist nicht objektiviert und in sich widersprüchlich, da einerseits angeführt wird, die Prüfungsangst der Beschwerdeführerin sei den Lehrern gegenüber nicht genannt worden, andererseits soll die Mathematiklehrerin, die auch der Klassenvorstand ist, eine solche verneint haben. Hingegen finden sich weder im pädagogischen Gutachten noch sonst Anhaltspunkte, dass eine Leistungsfeststellung nicht zulässig wäre.

Somit reichten die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Mathematik, Französisch und Deutsch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die Beschwerdeführerin in drei Pflichtgegenständen zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, scheidet ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aus.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf das Gesamtleistungsbild abzustellen ist und die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung maßgeblich sind, entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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