BVwG W224 2132321-1

W224 2132321-1Tribunal administratif fédéral18 août 2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W224 2132321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2132321.1.00

Spruch

W224 2132321-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 01.08.2016, Zl. 75.431/0001-allg/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers (im Folgenden: Schüler) besuchte im Schuljahr 2015/16 die XXXX-Klasse des Bundesrealgymnasiums XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Schüler in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Schüler zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Somit habe er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Schüler mit Schreiben vom 07.07.2016 Widerspruch gegen die negativen Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik" sowie "Deutsch" ein. Als einzige Begründung führte er aus, dass in beiden Pflichtgegenständen zumindest mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre.

3. Mit Schreiben vom 18.07.2016 räumte der Landesschulrat für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) dem Schüler im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör die Gelegenheit ein, sich binnen fünf Tagen zur übermittelten pädagogischen Stellungnahme hinsichtlich der Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" zu äußern.

4. Der Schüler erstattete am 25.07.2016 eine erste Stellungnahme und begehrte zunächst Akteneinsicht sowie eine Fristerstreckung des Parteiengehörs bis zum 01.08.2016. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme führte er im Wesentlichen aus, dass der Befund des vorliegenden Sachverständigengutachtens unrichtig sei. Der Sachverständige stütze sich in seinem Befund auf Beurteilungen durch Lehrer und somit auf Gutachten. Diese Gutachten seien aber unrichtig, weshalb der Befund des übermittelten Gutachtens ebenfalls unrichtig sei. Somit seien auch die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Der Schüler sei in den verfahrensgegenständlichen Fächern jeweils mit zumindest "Genügend" zu beurteilen. Es sei unumgänglich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, im Zuge derer beide Lehrer im Wege der Rede und Gegenrede zu ihren Befunden und Schlussfolgerungen vom Erziehungsberechtigten des Schülers nach erfolgter Akteneinsicht befragt werden könnten. Erst nach Vorliegen dieser Gutachtensergänzungen durch die Lehrer könne ein vollständiger Befund für ein pädagogisches Gutachten überhaupt vorliegen. Im Pflichtgegenstand "Mathematik" seien die dritte und vierte Mathematikschularbeit lediglich jeweils wegen zwei Punkten negativ beurteilt worden. Bei der vierten Schularbeit seien die auf eine positive Beurteilung notwendigen zwei Punkte zu wenig angerechnet worden, weil angeblich ein Winkel zu ungenau gezeichnet worden sei. Die Abweichung betrage weniger als 1°. Einige Antworten des Schülers seien nicht falsch gewesen. Die zu ergänzenden Antworten hätten sich neben der zeichnerischen Darstellung befunden. Daher wäre die Schularbeit nicht negativ zu beurteilen gewesen. Auch die negativen Beurteilungen in der Mitarbeit und die "angeblich" nicht gemachten Hausübungen seien nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt. Im Gegenstand Deutsch sei die Beurteilung ebenfalls nicht nachvollziehbar und falsch. So seien in der vierten Schularbeit die Punkte solange nach "unten" korrigiert worden, bis sich eine negative Note ergeben habe. Weiters sei aufgefallen, dass immer lediglich zwei Punkte zur Erreichung einer positiven Note gefehlt hätten. Angemerkt werde, dass der Schüler im ersten Semester eindeutig positiv gewesen sei und alle Schularbeiten im zweiten Semester auf Grund falscher Beurteilungen knapp negativ ausgefallen seien. Hinsichtlich der Mitarbeit und der Hausübungen seien ebenfalls nur lückenhafte und nicht nachvollziehbare Aufzeichnungen vorhanden.

5. Die belangte Behörde gewährte dem Schüler die Fristerstreckung nicht und teilte mit E-Mail vom 26.07.2016 mit, dass das Schulunterrichtsgesetz in seinem § 73 Abs. 4 SchUG vorsehe, dass die Schulbehörde lediglich zwei Wochen Zeit habe, um einen eingelangten Widerspruch bescheidmäßig zu erledigen. Außerdem räume das Schulunterrichtsgesetz zur Erhebung eines Widerspruchs ebenfalls nur eine Frist von fünf Tagen ein, weshalb die Frist für das Parteiengehör nicht länger sein könne bzw. solle als die zitierte gesetzliche Frist gemäß § 71 Abs. 1 SchUG. Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde stattgegeben. Die Akteneinsicht wurde am 27.07.2016 im Amt des Landesschulrates für Tirol durchgeführt.

6. Der Schüler erstattete am 27.07.2016 eine zweite Stellungnahme zur Ergebnis der Beweisaufnahme und rügte zunächst, dass ihm trotz seines Antrages nicht die angemessene Zeit zur Wahrung des Parteiengehörs gewährt worden sei. Bei Gewährung des Parteiengehörs bis zum 01.08.2016 wäre es dem Schüler möglich gewesen, die vorliegenden mangelhaften Unterlagen genauer durchzusehen und eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Inhaltlich bringt der Schüler in seiner ergänzenden Stellungnahme vor, dass er festgestellt habe, dass der pädagogische Gutachter offensichtlich nicht befähigt sei, das hier erforderliche Gutachten im vollen Umfang zu erstatten. Im Akt finde sich eine skizzenhafte Beurteilung vom 13.07.2016 mit völlig unleserlicher Unterschrift. In dieser skizzenhaften Beurteilung werde Bezug genommen auf Aufzeichnungen des Lehrers XXXX, die aus der Sicht des Schülers unlesbar seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der nicht bekannte Verfasser dieser skizzenhaften Beurteilung zu seinem Ergebnis gelangen habe können. Noch befremdender sei es, dass der pädagogische Gutachter in seinem Gutachten keinen Hinweis dahingehend aufgenommen habe, dass die Beurteilung nicht von ihm stamme. Insofern sei das gesamte Gutachten bezüglich des Gegenstandes Mathematik für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren untauglich. Für den Schüler stelle sich die Situation im Hinblick auf den Pflichtgegenstand "Mathematik" so dar, dass der Lehrer eine Stellungnahme abgegeben habe, und zwar aufbauend auf Aufzeichnungen, die völlig unlesbar seien. Anschließend habe eine Person auf Grund einer unleserlichen Unterschrift diese Aufzeichnungen bzw. Stellungnahme des Lehrers begutachtet und diese für schlüssig erklärt. In der Folge baue der pädagogische Amtssachverständige die Ausführungen der vorgenannten Person in sein Gutachten ein, ohne darauf hinzuweisen, dass er selbst nicht befähigt sei, die entsprechenden Schlussfolgerungen im Bereich Mathematik anzustellen. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, der es unumgänglich mache, die involvierten Lehrer und Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den Vorkommnissen zu befragen und ihre Beurteilungen zu hinterfragen. Auch hätten dadurch die Lehrpersonen die Möglichkeit, die handschriftlichen Aufzeichnungen näher zu erläutern, die ja letztlich die Grundlage für das nunmehr vorliegende pädagogische Gutachten bildeten. Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes "Deutsch" sei bemerkenswert, dass die Lehrperson eine Stellungnahme abgebe, ohne entsprechende Aufzeichnungen vorlegen zu können. Insofern werde das Gutachten angezweifelt, da dem Gutachten der Befund fehle bzw. dieser nicht nachvollziehbar sei. Aus eigenen Beobachtungen wisse der Erziehungsberechtigte des Schülers, dass der Schüler Hausübungen und Verbesserungen in Deutsch - sowie auch in Mathematik - immer wieder zu Hause durchgeführt habe. Im gegenständlichen Fall baue das pädagogische Gutachten letztlich auf die Beurteilungen der Lehrerin auf, die aber keinesfalls nachvollziehbar seien. Insofern könne auch das pädagogische Gutachten nicht schlüssig sein, da die zugrunde liegenden Ausführungen der Lehrerin nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch falsch seien. Letzteres treffe auch auf die Ausführungen des Mathematiklehrers zu. Aus Sicht des Erziehungsberechtigten des Schülers erscheine es geboten, den Schüler in beiden Pflichtgegenständen zumindest mit der Note "Genügend" zu beurteilen. Abschließend wies der Schüler "präzisierend" darauf hin, dass sich sein Widerspruch nicht dagegen wende, dass ihm mittels Beschlusses der Klassenkonferenz die Möglichkeit zum Wiederholen der Schulstufe eingeräumt worden sei.

8. Im Hinblick auf die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und die darin vorgebrachten Argumente erstattete der Amtssachverständige eine Ergänzung des Gutachtens. Der Schüler behaupte zunächst, dass der Sachverständige sich in seinem pädagogischen Gutachten und seinem Befund lediglich auf die Beurteilungen durch die Lehrpersonen gestützt habe, also auf Gutachten, welche unrichtig seien. Deshalb seien auch der Befund des übermittelten Gutachtens sowie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen unrichtig und nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung des Schülers sei unrichtig. Selbstverständlich müssten bei der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens die Stellungnahmen und die darin enthaltenen Aussagen, Einschätzungen und Beurteilungen der Lehrpersonen berücksichtigt und eingebunden werden. Schließlich seien die Lehrpersonen die Expertinnen und Experten, die auf Grund ihrer Professionalität und öffentlichen Beauftragung befähigt und berechtigt seien, Leistungen von Schülerinnen und Schülern fachkundig zu beschreiben und zu beurteilen. Darüber hinaus bildeten aber auch eigene Wahrnehmungen, Einschätzungen und Beurteilungen der Leistungen des Schülers auf Grund der vorgelegten Unterlagen durch die zuständige Schulaufsicht sowie zusätzliche Gutachten fachkundiger Expertinnen und Experten die Grundlage für die Befunde und Schlussfolgerungen im pädagogischen Gutachten. Die Behauptung des Schülers, das Gutachten würde sich einseitig auf die Beurteilungen der Lehrpersonen stützen, werde daher als unrichtig zurückgewiesen. Zum Vorbringen des "knappen Verpassens einer positiven Beurteilung" hielt der Amtssachverstände grundsätzlich fest, dass es zum Wesen von Benchmarks gehöre, dass das Nichterreichen einer festgesetzten Punkte- bzw. Prozentzahl, und zwar unabhängig vom Ausmaß der Unterschreitung, zur Beurteilung mit der jeweils schlechteren Beurteilungsstufe führe. Die Argumentation, dass ein knappes Verfehlen dieser Grenze eigentlich zur besseren Beurteilung führen hätte müssen, sei sachlich unrichtig und widerspreche den rechtlich abgesicherten Beurteilungskriterien. Was den Punkteabzug für die vierte Aufgabe in der vierten Schularbeit wegen der ungenauen Zeichnung des Winkels betreffe, so sei dem Schüler Recht zu geben, dass der Abzug von zwei Punkten zu streng sei und stattdessen der Abzug von lediglich einem Punkt gerechtfertigt wäre. Dem Einwand des Schülers, die Lehrperson hätte die Antworten in der fünften Aufgabe der vierten Schularbeit gelten lassen und keinen Punkteabzug vornehmen sollen, hielt der Amtssachverständige entgegen, dass die Ungenauigkeit bei zwei von drei Begriffen durch das Weglassen des Zusatzes "Kreis-" den Abzug von einem von acht möglichen Punkten durchaus rechtfertige. Im Gegenzug werde darauf hingewiesen, dass der Schüler bei der Bearbeitung der sechsten Aufgabe der vierten Schularbeit große Mängel im Textverständnis gezeigt habe, indem er den in der Aufgabenstellung angeführten Begriff "quadratische Tischdecke" offensichtlich nicht verstanden habe und die Aufgabe daher nicht adäquat lösen habe können. Die Vergabe von zwei von sechs möglichen Punkten für diese Aufgabe sei daher sehr großzügig bemessen, die Vergabe von einem Punkt wäre der Leistung angemessener gewesen. Insgesamt glichen sich daher bei der vierten Schularbeit die zusätzliche Vergabe von einem Punkt für die vierte Aufgabe und der Abzug von einem Punkt bei der sechsten Aufgabe aus, sodass die Gesamtzahl von 22 erreichten Punkten aufrecht bleibe, was zu einer Beurteilung dieser Schularbeit mit "Nicht genügend" führe. Die Behauptung des Schülers, diese Schularbeit hätte jedenfalls positiv beurteilt werden müssen, sei daher "zurückzuweisen". Für die Behauptung des Schülers, dass auch die negativen Beurteilungen bei Mitarbeit und "angeblich" nicht gemachten Hausübungen nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt seien, werden keine weiteren Begründungen angegeben, auf welche näher eingegangen werden könnte. Zu den in der Stellungnahme des Schülers vorgebrachten Äußerungen, wonach der pädagogische Gutachter offensichtlich nicht befähigt sei, das hier erforderliche pädagogische Gutachten im vollen Umfang zu erstatten, führte der Amtssachverständige aus, dass diese unsachlichen und persönlich beleidigenden Äußerungen gegenüber dem pädagogischen Gutachter, der auf eine 15-jährige Tätigkeit und Erfahrung als Landesschulinspektor und pädagogischer Sachverständiger verweisen könne, nicht hinzunehmen seien. Sie entbehrten auch jeglicher Grundlage. Denn erstens sei es völlig selbstverständlich und spreche für eine objektive und sachgemäße Vorgangsweise, dass vor Erstellung eines pädagogischen Gutachtens entsprechende Expertenmeinungen zu den vorliegenden Unterlagen, Beschreibungen und Beurteilungen eingeholt werden. Auf welche Weise und in welcher Form dies geschehe, liege allein in der Verantwortung des pädagogischen Sachverständigen, und es falle nicht in die Kompetenz des Schülers, diesen Vorgang zu beurteilen. Es bestätige gerade die Kompetenz und korrekte Vorgangsweise eines Gutachters, sich nicht nur auf seine eigene Einschätzung und Beurteilung des Sachverhaltes zu stützen, sondern auch andere fachkundige Meinungen dazu einzuholen, insbesondere dann, wenn der Sachverständige selbst kein Fachexperte im betroffenen Gegenstand sei. Im Übrigen handle es sich bei diesem Sub-Gutachten eines Experten um ein Dokument im inneren Amtsverhältnis, das dem Akt gar nicht beigelegt werden müsste, im Sinne der Transparenz jedoch aufgenommen worden sei. Zum Zweiten widerspreche der Schüler mit diesem Vorwurf seinem eigenen, in der Stellungnahme vom 25.07.2016 vorgebrachten Einwand, der Sachverständige habe sich in seinem Befund und seinen Schlussfolgerungen lediglich auf die Beurteilungen durch die Lehrpersonen und deren Gutachten gestützt. Genau dieses sei eben nicht passiert, was die Berücksichtigung und Einbindung weiterer Gutachten beweise. Die Berücksichtigung und Einbindung von Stellungnahmen und Gutachten, seien es solche von Seiten der betroffenen Lehrpersonen oder von anderen Expertinnen und Experten, beeinträchtigten jedoch in keiner Weise die Urteils- und Entscheidungskraft des pädagogischen Sachverständigen, aus den diversen Stellungnahmen und Gutachten sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen und Einschätzungen eine fundierte Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Der Vorwurf der Unleserlichkeit von Aufzeichnungen der Lehrperson in Mathematik könne sich nur auf ein einziges, teilweise handschriftlich ausgefülltes Blatt beziehen, das aber bei genauer Betrachtung sehr wohl lesbar und verständlich sei und für die Einschätzung der Mitarbeitsleistungen des Schülers vollkommen ausreiche. Der Schüler stelle weiters fest, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" ebenfalls nicht nachvollziehbar und auch falsch sei. Aus der vorliegenden vierten Schularbeit in Deutsch sei das vom Schüler behauptete "Hinunterkorrigieren" auf eine "negativwürdige " Note nicht ersichtlich. Aus der Stellungnahme der Lehrperson gehe hervor, dass die vierte Schularbeit aus inhaltlichen Gründen und insbesondere wegen der hohen Fehlerzahl im Bereich der Sprach- und Schreibrichtigkeit negativ beurteilt, während der reine Grammatikteil - trotz falsch verwendeter Verben - noch mit "Genügend" beurteilt worden sei. Die Beurteilung dieser Schularbeit mit "Nicht genügend" bestehe daher zu Recht. Was die Unterschreitung der für eine positive Beurteilung notwendigen Punktegrenze um jeweils zwei Punkte betreffe, werde auf die Ausführungen zum gleichlautenden Einwand hinsichtlich des Pflichtgegenstandes "Mathematik" verwiesen. Gleiches gelte auch für die am 07.06.2016 durchgeführte mündliche Prüfung gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung, bei der der Schüler 18 von 36 möglichen Punkten erreicht habe und damit gemäß Punkteschlüssel mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Für eine positive Beurteilung hätten zumindest 20 Punkte erreicht werden müssen. Es gebe keinen Anhaltspunkt, an der im Prüfungsprotokoll dokumentierten Punktevergabe für die einzelnen Aufgaben und Teilaufgaben zu zweifeln, sodass von der Richtigkeit dieser Beurteilung ausgegangen werde. Der Schüler sei zwar im Pflichtgegenstand "Deutsch" im ersten Semester positiv beurteilt worden und habe in der Semesterschulnachricht die Note "Genügend" erhalten, wobei die schriftlichen Leistungen in den beiden Schularbeiten mit "4 - 5" und die Mitarbeitsleistungen mit "Genügend" zu beurteilen gewesen seien. Im zweiten Semester sei jedoch ein starker Leistungsabfall sowohl in allen Bereichen der Mitarbeit als auch bei den beiden mit "Nicht genügend" beurteilten Schularbeiten eingetreten. Die Behauptung des Schülers, dass alle Schularbeiten im zweiten Semester auf Grund falscher Beurteilungen knapp negativ ausgefallen seien, sei durch nichts belegt und ändert nichts an der Tatsache, dass die vom Schüler erbrachten Leistungen negativ zu beurteilen gewesen seien. Die von der Lehrperson vorgelegten Aufzeichnungen im Bereich der Mitarbeitsbeobachtungen einschließlich der Hausübungen seien keineswegs lückenhaft und nicht nachvollziehbar, sondern reichten vollkommen aus, um die Gesamtbeurteilung des Schülers für den Bereich der Mitarbeit mit "4 - 5" zu begründen. Insofern gehe der Vorwurf des Schülers ins Leere, die Lehrperson habe eine Stellungnahme ohne entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt. Die Behauptung, die von der Lehrperson vor gelegten Beurteilungen seien keinesfalls nachvollziehbar und daher falsch, werde nicht weiter belegt und begründet und müsse daher "als unsachlich zurückgewiesen" werden. Die Aussage des Erziehungsberechtigten des Schülers, er wisse aus eigenen Beobachtungen, dass der Schüler Hausübungen und Verbesserungen zu Hause durchgeführt habe, beweise in keiner Weise, dass der Schüler diese Hausübungen auch tatsächlich zu Ende gebracht und entsprechend, insbesondere zeitgerecht vorgelegt habe. Sowohl in "Deutsch" als auch in "Mathematik" werde diesbezüglich über große und erhebliche Verzögerungen berichtet. Die vom Schüler in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Argumente seien nach Ansicht des Amtssachverständigen insgesamt nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Jahresbeurteilungen mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik" in Zweifel zu ziehen.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2016, Zl. 75.431/0001-allg/2016, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, Sachverständige im Sinne des § 52 AVG 1991 seien Personen mit besonderer Fachkunde, die auf Grund einer (formlosen) Bestellung durch die Behörde in einem Verfahren bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dadurch mitwirkten, dass sie Tatsachen erheben würden (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinne) zögen. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde den zuständigen Landesschulinspektor als Amtssachverständigen beigezogen. Der genannte Landesschulinspektor übe seit ca. 15 Jahren diese Funktion im Amt des Landesschulrates für Tirol aus. Er sei daher mit besonderer Fachkunde ausgestattet und auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Schulwesen besonders befähigt als Sachverständiger zu fungieren. Die Auswahl der konkreten Person des Sachverständigen sei Sache der Behörde, sodass die Partei diesbezüglich nur Vorschläge erstatten könne. Darüber hinaus gebiete das AVG 1991 nicht einmal, der Partei bei der Bestellung eines Sachverständigen Gehör zu gewähren. Außerdem bestehe nach § 52 Abs. 1 AVG 1991 der "Primat des Amtssachverständigen", dh dass grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen seien, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig werde. Dass der bestellte Amtssachverständige - weil es sich im gegenständlichen Fall um den Pflichtgegenstand "Mathematik" gehandelt habe - eine weitere Stellungnahme einer Person mit besonderer Sachkenntnis eingeholt und diese Stellungnahme in seinem Gutachten verwertet habe, sei nach § 52 AVG 1991 rechtlich erlaubt und geradezu erforderlich. Der VwGH habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei einer Äußerung, welche von Personen mit besonderer Sachkenntnis stamme, die aber nicht von der Behörde zum Sachverständigen im konkreten Verfahren bestellt worden seien, zwar nicht um ein "Gutachten" iSd § 52 AVG 1991 handle, jedoch könnten diese Äußerungen nicht nur ein sonstiges Beweismittel darstellen, sondern im Einzelfall der Behörde gegenüber mittelbar, nämlich im Umweg über das Gutachten des von ihr bestellten Sachverständigen in Erscheinung treten. Der Amtssachverständige habe sich hier also zusätzlich einer Lehrperson bedient, welche nicht nur das Lehramtsstudium aus Mathematik erfolgreich abgeschlossen habe, sondern auch über eine langjährige Erfahrung als Lehrperson in Mathematik verfügt. Diese Expertise sei wichtig und notwendig für die Erstellung des Gutachtens des Amtssachverständigen gewesen. Im Fach Deutsch habe der Amtssachverständige ohne Zuhilfenahme eines weiteren Experten das Gutachten erstellen können, weil er selbst das Lehramtsstudium aus Deutsch erfolgreich abgeschlossen und viele Jahre diesen Gegenstand unterrichtet habe. Zum Vorwurf, der Amtssachverständige habe sich auf die Stellungnahmen der Lehrpersonen, die den Schüler jeweils mit "Nicht genügend" beurteilten, gestützt, führte die belangte Behörde aus, dass es keine gesetzliche Bestimmung gäbe, auf Grund derer ein Sachverständiger nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten (ieS) abgeben dürfe. Vielmehr könne er sich dabei auch auf die Aktenlage und/oder auf eingeholte Stellungnahmen stützen. Natürlich sei der Sachverständigenbeweis "lediglich" eines der fünf klassischen Beweismittel des AVG 1991 und komme dem Sachverständigen trotz seiner praktisch bedeutsamen Rolle im Verwaltungsverfahren "nur" die Stellung eines Hilfsorgans der Behörde zu, das durch sein Fachwissen einen (oft zentralen) Beitrag zur Sachverhaltsermittlung leiste. Es bleibe daher Aufgabe der Behörde, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob ein Gutachten mangelhaft, nicht nachvollziehbar oder schlüssig und aussagekräftig sei. Die belangten Behörde erachtete in Bezug auf das zugrundeliegende Gutachten des Amtssachverständigen die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Aufbau, Befund, Vollständigkeit, usw.) gegeben und das Gutachten als schlüssig, gut nachvollziehbar und sie könne keine Widersprüche erkennen. Bezüglich der Nichtgewährung des Antrages auf Verlängerung der Akteneinsicht ist die belangten Behörde der Ansicht, dass sie eine angemessene Frist zur Stellungnahme (nach § 45 Abs. 3 AVG 1991) gewährt hätte. Mittels Verfahrensanordnung vom 26.07.2016 sei dem Schüler erläutert worden, dass eine Verlängerung der Frist dazu geführt hätte, dass die Schulbehörde ihrem gesetzlichen Auftrag, nämlich gemäß § 73 Abs. 4 AVG 1991 über den Widerspruch binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden, nicht mehr nachkommen hätte können. In Anbetracht dessen, dass im Schulbereich bereits bei der Einbringung des Widerspruchs nur eine relativ kurze Frist von fünf Tagen zur Verfügung stehe, sei die Frist im Parteiengehör in Anlehnung an die Einbringungsfrist ebenfalls mit fünf Tagen zu bemessen gewesen. Die seitens des Schülers vorgebrachten Argumente hinsichtlich der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik" führten aus der Sicht der belangten Behörde zu keiner inhaltlich anderen Einschätzung. Auch in dieser Hinsicht sei das Amtssachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Schüler fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen die gleichen Bedenken gegen das Amtssachverständigengutachten (zB "Sub-Gutachter"; unleserliche Unterschrift; Zugrundelegung der Ausführungen der Lehrpersonen) wie bereits in seinen Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs vor. Darüber hinaus wendet sich der Schüler dagegen, dass entgegen seines Antrags keine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde durchgeführt und ihm das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen nicht übermittelt worden sei. Letztlich beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.08.2016, eingelangt am 12.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Schüler besuchte im Schuljahr 2015/16 die XXXX-Klasse des Bundesrealgymnasiums XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Schüler in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.

Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

a) Schularbeiten:

1. Semester: Befriedigend, Nicht genügend

2. Semester: Nicht genügend, Nicht genügend

Insgesamt sind die schriftlichen Leistungen des Schülers anhand der vier geschriebenen Schularbeiten unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 20 Abs. 1 SchUG, wonach dem zletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Abgesehen von der ersten Schularbeit, deren Inhalte die Wiederholung des Stoffes der Volksschule und grundlegendstes Zahlenverständnis waren, konnte der Schüler insgesamt keine positive schriftliche Leistung erbringen. Grundlegende Kompetenzen, die über das Volksschulwissen hinausgehen, wurden bis zum Ende des Unterrichtsjahres nicht ausreichend beherrscht. Es zeigten sich auch große Mängel in der Rechentechnik sowie im Textverständnis.

b) Mitarbeit:

Die Mitarbeitsleistungen des Schülers sind auf Grund der detaillierten Dokumentationen und Teilbeurteilungen der Lehrperson insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Bis auf jeweils zwei kurze Phasen zu Beginn des ersten und zweiten Semesters sowie in der Woche nach einem erfolgten Elterngespräch im zweiten Semester konnte keine nennenswerte Eigeninitiative im Unterricht beobachtet werden. Es wurden mehrfach Mängel in grundlegenden Kompetenzen (Rechenfertigkeiten, Zahlen- und Textverständnis) beobachtet. Lediglich zwei Mitarbeitsüberprüfungen konnten positiv bewertet werden, vier waren jedoch negativ zu bewerten.

Die Hausübungen wurden insgesamt sehr mangelhaft bearbeitet bzw. teilweise gar nicht erbracht. Das erforderliche Nachholen erfolgte teilweise mit erheblicher Verzögerung über mehrere Wochen.

c) Mündliche Prüfung (gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung):

Die mündliche Prüfung gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung wurde am 13.06.2016 auf Initiative der Lehrperson durchgeführt. Es wurden gemäß § 5 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung zwei voneinander unabhängige Aufgaben gestellt. Bei der ersten Aufgabe erreichte der Schüler 4,5 von 6 möglichen Punkten und bei der zweiten Aufgabe lediglich 1,5 von 6 Punkten. Insgesamt wurde die mündliche Prüfung mit 6 erreichten von 12 möglichen Punkten noch mit "Genügend" beurteilt, wobei der Schüler auch bei dieser Prüfung erneut große Schwächen in grundlegenden Rechenkompetenzen, die über das Volksschulwissen hinausgehen, zeigte.

Die Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG erfolgte am 14.03.2016.

Beurteilung über das 1. Semester lautete auf " Genügend", Jahresbeurteilung lautet auf "Nicht genügend".

Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

a) Schularbeiten:

1. Semester: Nicht genügend, Genügend

2. Semester: Nicht genügend, Nicht genügend

Insgesamt sind die schriftlichen Leistungen des Schülers anhand der vier geschriebenen Schularbeiten mit "Nicht genügend" zu beurteilen unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 20 Abs. 1 SchUG, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

b) Mitarbeit:

Die Mitarbeitsleistungen des Schülers wurden von der Lehrperson für das erste Semester mit "Genügend" beurteilt. Der Schüler hat im Unterricht wenig engagiert gewirkt, arbeite sehr langsam und brachte Übungen oft nicht zu Ende. Er hat auch ständig Hausübungen vergessen und diese nicht nachgebracht. Ein Referat über eine Buchvorstellung wurde negativ bewertet, das Lesen eines vorbereiteten Textes durchschnittlich und eine Grammatiküberprüfung mit "Genügend". Die Mappenführung wurde durchschnittlich und die ständige Mitarbeit des Schülers im Unterricht mit "Genügend" bewertet.

Im zweiten Semester kam es zu einem starken Leistungsabfall in allen Bereichen der Mitarbeit. Zwei von drei Stundenwiederholungen wurden negativ und eine lediglich ausreichend bewertet. Weiters wurden eine Gruppenarbeit zum Referat, ein Referat, eine Leseübung sowie die Mappenführung negativ bewertet. Lediglich eine Hausübung wurde zeitgerecht abgegeben, eine Zusatzhausübung erst stark verspätet, und weitere Hausübungen wurden entweder nicht oder nur sehr unvollständig erledigt. Eine Verbesserung zur Schularbeit war sehr mangelhaft, eine weitere wurde nicht abgegeben. Daher wurde die Mitarbeitsleistung des Schülers im zweiten Semester insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Gesamtbeurteilung für den Bereich der Mitarbeit lautete auf "4 -5" mit Tendenz zum "Nicht genügend" unter Berücksichtigung des Leistungsabfalles im zweiten Semester und damit der Bestimmung in § 20 Abs. 1 SchUG, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

c) Mündliche Prüfung (gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung);

Die mündliche Prüfung gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung wurde am 07.06.2016 gemäß den Bestimmungen des § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung durchgeführt und mit "Nicht genügend" beurteilt, da der Schüler laut Prüfungsprotokoll lediglich 18 von 36 möglichen Punkten erreichte.

Die Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG erfolgte am 04.04.2016.

Beurteilung über das 1. Semester lautete auf " Genügend", Jahresbeurteilung lautet auf "Nicht genügend".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch", welche von den unterrichtenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrer zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen und die Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen widerlegen zu können.

Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken zu den seitens des Amtssachverständigen ergangenen Gutachten erweisen sich als unbegründet, die Ergebnisse der seitens des Amtssachverständigen ergangenen Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Schüler trat den Feststellungen der Gutachten auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilungen mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die in den Gutachten vorgebrachten mangelhaften Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" nicht entkräftet.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:

"Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 leg.cit.) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a leg.cit.) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat (lit. a), der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (lit. b) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c).

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

1.3. Sowohl aus den Stellungnahmen der Lehrer in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" als auch aus den von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen des Schülers im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind. Angesichts des durch die Lehrkräfte umfassend leserlich dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Schüler wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an sie nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkräfte in den beiden Pflichtgegenständen sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Der Schüler ist in seinen Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde den Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf verwiesen, dass er die Befähigung des "Sub-Gutachters" nicht kenne und insofern ein intransparenter Befund zustande gekommen wäre. Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und in den Gutachten angeführten mangelhaften Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Deutsch" ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.

1.5. Soweit der Schüler beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so ist darauf zu verweisen, dass die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung hatte, weil die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Abspruch über diesen Antrag.

1.6. Hinsichtlich der Gewährung von Parteiengehör wird zunächst darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Da der angefochtene Bescheid ebendiese Ergebnisse vollständig wiedergibt, ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Beschwerde saniert.

1.7. Letztlich erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Vorbringens, der angefochtene Bescheid ginge ins Leere, weil er sich in der Einleitung zum Spruch auf den Erziehungsberechtigten des Schülers beziehe, auf § 158 Abs. 1 ABGB zu verweisen, wonach Inhalt der Obsorge ist, dass jene Person, die mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten hat. Die Formulierung des Einleitungsteils des angefochtenen Bescheides ist in Zusammenhalt mit § 158 ABGB zu verstehen und insofern gehen die geäußerten Bedenken ins Leere.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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