W217 2118723-1•BVwG W217 2118723-1
W217 2118723-1Tribunal administratif fédéral18 août 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Religion, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W217 2118723-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.11.2015, Zl. 1044998710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag des Shoaib NAZARI auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Shoaib NAZARI der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Shoaib NAZARI eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.08.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA. Afghanistan, stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Landespolizeidirektion Wien führte der BF aus, er fürchte sich vor Nomaden, diese hätten seine Familie geschlagen. Aus Angst seien sie alle geflüchtet, wobei sie sich getrennt hätten. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er sei zunächst gemeinsam mit seinem Cousin XXXX illegal in den Iran gebracht worden, wo sie sich ca. 3 Monate aufgehalten hätten. Die Flucht, die ca. ein Jahr gedauert habe, habe er selbst organisiert und den Kontakt zu den Schleppern hergestellt. Die Kosten hätten 4.500 Euro betragen.
Der BF sei Moslem, Schiit, am XXXX geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und stamme aus der Provinz Maidan-Wardak, Distrikt Hese-Awal Behsood, XXXX . Sein Cousin XXXX lebe in Wien.
Weiters legte der BF eine Geburtsurkunde vor.
1.2. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014 ist festgehalten, dass der BF korrigiere, er habe drei Brüder, wovon einer, XXXX , mit ihm nach Österreich gekommen sei, und zwei Schwestern. Dieser Aktenvermerk wurde u.a. vom BF und seinem gesetzlichen Vertreter unterfertigt.
1.3. Am 11.03.2015 erteilte das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg, Jugendamt, bezüglich des unbegleiteten minderjährigen BF dem Verein Menschen.leben Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren.
1.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2015 legte der BF ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der Deutschkurse 1 und 2 mit Niveau A1 des Vereins menschen.leben, eine Teilnahmebestätigung am Workshop "Woher kommt mein T-Shirt?", sowie Unterstützungsschreiben vor. Der BF sei Mitglied in einem Kickboxverein. Weiters führte er aus, er sei ledig und habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Angehörigen. Er wisse nicht, wo sie derzeit leben würden. Der letzte Kontakt zu seiner Familie sei vor ca. 2 Jahren gewesen, als sie von den Kuchis angegriffen worden seien. Er habe allerdings einmal mit einem Freund in Afghanistan telefoniert. Seinen Vater habe er nicht angerufen, weil der BF dessen Telefonnummer nicht kenne, da sie immer zusammen gewesen seien. Der BF habe zwei Schwestern und drei Brüder. Außer seinem Bruder XXXX habe er keine Angehörigen in Österreich bzw. im EU-Raum. Er habe keinen Cousin in Österreich, XXXX sei vielmehr sein Bruder. Dies habe er bei der Erstbefragung nicht angeführt, der Schlepper habe ihn falsch informiert. So habe er gedacht, sie würden eingesperrt und zurückgeschickt werden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und könne lesen und schreiben. Sein Vater habe ein Haus und die Felder dazu, ca. 2 Hektar, sowie auch einige Tiere besessen, als Landwirt gearbeitet und die ganze Familie versorgt.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, in der Provinz Maidan-Wardak seien die Pashtunen in der Mehrheit. Die Kuchis seien auch Paschtunen und würden mit den Taliban sympathisieren. Kuchis würden die Hazara angreifen und die Taliban die Kuchis unterstützen. Genau deshalb seien die Kuchis bewaffnet, die Waffen würden sie von den Taliban bekommen. Eines Tages, etwa Anfang Sommer, vielleicht auch Anfang des Jahres 1392 (=2013), die Familie sei gerade mit dem Frühstück fertig gewesen, hätten sie laute Schreie gehört und mehrere Schüsse. Der Vater des BF sei aus dem Haus gegangen, der BF und sein Bruder seien ihm ein paar Sekunden später gefolgt. Seine Mutter und die restlichen Familienmitglieder seien auf der Stelle geflüchtet. Der BF habe gesehen, dass sein Vater von den Kuchis mit der Kalaschnikow geschlagen wurde und habe seinem Vater helfen wollen, doch ein Kuchi habe ihn mit dem Messer attackiert und am rechten Oberschenkel schwer verletzt. Der Vater habe dem BF zugerufen, er möge fliehen. Der Bruder des BF habe den BF auf dem Esel mitgenommen und seien sie zum Onkel der Mutter in das Dorf XXXX in der Provinz Maidan-Wardak gegangen. Dieses Dorf sei etwa 7 bis 9 Stunden Fußmarsch vom Heimatdorf des BF entfernt. Dort habe dieser Onkel jemanden geholt und dem BF geholfen, die Verletzung zu waschen und zu vernähen. Einige Monate seien sie beim Onkel geblieben. Der Onkel und der BF hätten versucht, seine Familie zu finden, was allerdings unmöglich gewesen sei, weil sie nicht nach Hause konnten, weil die Kuchis dort gewesen seien. Der BF habe aber gehört, dass seine Familie sich rechtzeitig retten habe können und nicht von den Taliban getötet worden sei. Er wisse jedoch nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Sowohl die Taliban als auch die Kuchis seien Paschtunen und hätten nur ein Ziel, nämlich Hazaras zu vernichten, umzubringen und ihr Hab und Gut an sich zu nehmen. Der Onkel habe letztendlich einen Schlepper gefunden und den BF und dessen Bruder nach rund 6 Monaten weggeschickt. Der Onkel habe gemeint, dass die Kuchis mit Sicherheit auch sein Dorf angreifen würden, und er nicht wolle, dass der BF mit seinem Bruder dort bleibe, denn er könne die beiden nicht beschützen. Der Onkel habe die Reise organisiert und erzählt, dass er € 7.000 pro Person bezahlt habe. Der kinderlose Onkel sei mit seiner Ehefrau im Dorf geblieben. Es sei das erste Mal gewesen, dass die Kuchis im Heimatort des BF gewesen seien. Dieser Vorfall habe sich im 5. oder 6. Monat des Jahres 1392 ereignet. Er habe aber von solchen überfallsartigen Aktionen der Kuchis in der Nachbarschaft gehört. So seien einige Nachbardörfer ein Jahr zuvor angegriffen worden.
Der BF sei in Afghanistan von staatlicher Seite niemals auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden.
2. Mit Bescheid vom 09.11.2015, Zl. 1044998710 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest, er stamme aus dem Dorf XXXX , im Distrikt Behsoud, in der Provinz Maydan Wardak. Festgestellt wurde, dass der BF nicht aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt wurde. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, aufgrund seiner Rasse oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Festgestellt wurde, dass es im Heimatbezirk des BF in der Vergangenheit zwar zu überfallsartigen Zusammenstößen mit Kuchinomaden gekommen war, sich die letzten Vorfälle jedoch im Jahr 2010 ereignet hatten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei.
Der vom BF geschilderte Ausreisegrund, der Konflikt zwischen Hazara und Kuchis, bestehe zwar tatsächlich, dennoch handle es sich im Kern seiner Aussagen um ein gesteigertes Vorbringen, das den Tatsachen so nicht entspreche. Nicht glaubhaft sei, dass lediglich der BF und sein Bruder zum Onkel haben flüchten können. Ebenfalls nicht glaubwürdig sei, dass der BF mit seinem Vater nicht in telefonischer Verbindung stehe, zumal er seit seiner Einreise nach Österreich mit einem Freund in Afghanistan telefoniert habe, der in einem Nachbardorf lebe welches ca. 12 Stunden Fußweg entfernt sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er ausgerechnet die Telefonnummer des angeblichen Freundes habe und mit diesem Kontakt halte, aber nicht im Besitz der Handynummer des eigenen Vaters sei. Bei der Erstbefragung hätte der BF angegeben, dass er selbst die Ausreise organisiert und auch die Reisekosten aus Eigenem aufgebracht habe. Bei der Einvernahme hätte der BF angegeben, dass die Ausreise bzw. die Reisekosten vom Onkel organisiert bzw. getragen worden seien. Nahezu absurd erscheine, dass der Onkel das Reiseziel nicht nennen habe können, jedoch in der Lage gewesen sei, die Reisekosten in Euro-Währung zu beziffern. Auch habe der BF bei der Erstbefragung angegeben, dass es sich bei der mit ihm mitgereisten Person um einen Cousin handle. Dazu befragt habe dieser nunmehr im Rahmen der Einvernahme angegeben, dass es sich beim BF um seinen Bruder handle. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der vom BF geschilderte Fluchtgrund nicht vom BF persönlich erlebt wurde, sondern es sich hierbei um ein Konstrukt handelt, wobei er einen amtsbekannten Konflikt zwischen zwei Volksgruppen schilderte, ausschmückte, zu seiner Fluchtgeschichte machte und zusammengefasst nicht glaubhaft sei.
Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, wonach der BF bei einer Rückkehr nicht wieder am Alltag teilnehmen könnte. Er spreche die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfüge über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme einer schulischen Ausbildung erleichternd seien. Er sei mental und organisch gesund und könne so wie bisher die Schule besuchen bzw. arbeiten. Die Grundversorgung mit Lebensmittel, Wasser, medizinischer Versorgung sei in Afghanistan gegeben, so dass nicht erkennbar sei, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei ein junger, gesunder Mann, der im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.11.2015 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit Beschwerde vom 09.12.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 09.11.2015.
5. Mit Schreiben vom 16.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Dieses beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte dem BF die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21.01.2016.
6. Am 09.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei führte der BF aus, dass er XXXX heiße, am 13.04.1998 in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt Behsud, im Dorf XXXX geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei Moslem, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe drei Brüder ( XXXX ) sowie zwei Schwestern ( XXXX und XXXX ). Er habe immer in der Provinz Maidan Wardak gewohnt. Fünf Jahre habe er die Madrassa besucht und dort den Koran sowie lesen, schreiben und Mathematik gelernt. Berufsausbildung habe er keine. Gearbeitet habe der BF nicht, für seinen Lebensunterhalt habe sein Vater, der Bauer gewesen sei, gesorgt. Der Familie sei es in Afghanistan gut gegangen, sein Vater habe Felder und Tiere gehabt und auch ein Haus besessen. Über den Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan habe er keine Informationen. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Auch zum Onkel seiner Mutter habe er seit der Flucht aus Afghanistan keinen Kontakt mehr, da dieser weder ein Handy noch ein Festnetz habe.
Er habe bei seiner Ersteinvernahme angegeben, XXXX wäre sein Cousin, da er noch niemals eine Einvernahme bei der Polizei gehabt habe. Der Schlepper habe ihm gesagt, wenn er die Wahrheit sage, dass XXXX sein Bruder ist, würden sie lange im Gefängnis bleiben.
In Österreich besuche er die Schule und mache den Pflichtschulabschlusslehrgang, auch Deutschkurse und einen Englischkurs habe er besucht. Er habe sehr viele österreichische Freunde, nicht nur in der Schule. Es gebe Familien, die er besuche. Er koche für sie, sie würden gemeinsam spazieren gehen und viele gemeinsame Aktivitäten ausüben. Sie würden ihm auch helfen. Er habe beim Roten Kreuz einen Erste Hilfe Kurs angefangen und bei der Wasserrettung Schwimmen gelernt. Jetzt helfe er jungen Leuten, schwimmen zu lernen. Im Rahmen eines Projektes habe er mit anderen jugendlichen Flüchtlingen die Aufenthaltsräume des Vereins Menschen.leben künstlerisch gestaltet. Weiters habe er einen Film mit anderen Flüchtlingen gedreht und selbst geschnitten - unter Anweisung von Frau XXXX . Ebenso besuche er einen Hip-Hop-Tanzkurs, wo er auch als Dolmetsch für junge Flüchtlinge fungiere. Auch habe eine Familie die Patenschaft für ihn übernommen und helfe ihm beim Deutsch lernen. Einmal in der Woche besuche er sie, um die deutsche Sprache zu lernen.
Hierzu legte der BF zahlreiche Unterstützungsschreiben, eine Beitrittserklärung zur Österreichischen Wasserrettung, eine Urkunde für die Teilnahme am Projekt "Schwarze Haare", eine Teilnahmebestätigung am Workshop "Woher kommt mein T-Shirt?", eine Anmeldung beim Österreichischen Jugendrotkreuz, ein Abschlusszertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs A2/1, ein Zertifikat über die gut bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat A2, eine Kursbestätigung über die gute Teilnahme am Kurs "Elementary Englisch I", eine Bestätigung der VHS XXXX über den Besuch "Pflichtschulabschluss Vormittagskurs 2", eine Bestätigung über einen Schnuppertag als HGA-Lehrling sowie eine Bestätigung der XXXX GmbH, dass der BF ab 01.09.2016 eine Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistent beginnen wird, vor.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe im ersten Monat Hamal 1393 (= März/April 2014) Afghanistan verlassen. Sie seien von Nomaden, den Kuchis, angegriffen worden, da sie Hazara und Schiiten seien. Die Kuchis hätten der Familie und dem BF ihr Eigentum wegnehmen und diese umbringen wollen. Sie seien beim Frühstück gewesen und hätten Schreie von den Nachbarn gehört sowie eine Schießerei. Zuerst sei sein Vater hinausgegangen, dann der BF und sein Bruder. Sie hätten gesehen, dass der Vater von Kuchis festgehalten und geschlagen worden sei und geblutet habe. Die Mutter sei mit den Geschwistern in die Gegenrichtung gelaufen. Der BF habe seinem Vater helfen wollen, doch ein Kuchi habe ihn mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen. Der Vater habe dem BF gesagt, dass er flüchten solle, weil die Kuchis ihn umbringen wollten. Sein Bruder habe ihm geholfen und ihn mithilfe eines Esels in das Dorf des Onkels der Mutter gebracht. Dort habe der Onkel Hilfe für den verletzten BF geholt. Ca. 6 Monate sei der BF beim Onkel geblieben und habe versucht, seine Familie zu finden. Im Frühling 1393 habe er das Land verlassen.
Der BF sei weder im Spital gewesen, noch habe er Anzeige bei der Polizei erstattet.
Auf die Frage, weshalb der BF bei der Einvernahme am 27.08.2015 zunächst angegeben habe, er sei "Anfang Sommer", dann "Vielleicht auch Anfang des Jahres" und später "im 5./6. Monat des Jahres 1392" aus Afghanistan geflohen, antwortete der BF, dass er den Dolmetscher nicht so gut verstanden habe, im Stress gewesen sei und es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. Die Vertreterin des BF ergänzte, dass sich die Antwort "5. oder 6. Monat 1392" auf die Flucht aus dem Heimatdorf bezogen habe.
Die Ausreise habe der Onkel organisiert und finanziert. Wie er das organisiert habe, wisse der BF nicht. Es sei dem Onkel finanziell gut gegangen. Der Onkel habe den BF nicht gefragt, ob dieser aus Afghanistan fliehen wolle. Eines Tages sei der Schlepper gekommen und sie seien mitgekommen. In dem Heimatdorf des Onkels, XXXX , in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Behsud, seien keine Kuchis gewesen. Dieses Dorf liege vom Heimatdorf des BF rund 7 Stunden zu Fuß entfernt.
Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen, weil er Hazara und Schiit sei und weil er mit vielen christlichen Familien und Menschen befreundet sei. Sie würden sagen, dass er kein Moslem mehr sei. Er habe sich in Österreich Verhaltensweisen angewöhnt, die in Afghanistan Probleme machen könnten. So besuche er in Österreich einen Tanzkurs, dies sei in Afghanistan verboten. Auch die Einholung einer Information über das Christentum oder die Kirche sei in Afghanistan verboten. In Österreich könne er in Ruhe und Freiheit lernen und eine Ausbildung machen. Das sei in Afghanistan unmöglich. Auch könne man in Österreich leicht mit Frauen reden und eine Freundin haben, dies sei in Afghanistan nicht möglich.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergab die erkennende Richterin dem BF Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly vom 07.06.2016 zu W173 2117791-1, vom 01.09.2014 zu W151 1418908-1, vom 17.02.2016 zu W119 2012211-1 und vom 12.05.2016 zu W227 2008959-1, sowie eine Zusammenfassung zur Sicherheitslage allgemein und zur Sicherheitslage in Maidan Wardak mit der Möglichkeit, hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Innerhalb offener Frist erstattete der BF folgende Stellungnahme:
Der BF gehöre auch laut den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 klar einer Risikogruppe an. Laut UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von AsylwerberInnen aus Afghanistan würden Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die unter anderem von Zwangsrekrutierung betroffen seien, zu besonders gefährdeten Gruppen gehören. Demnach wären jungen Männern und Minderjährigen - wie dem BF - aufgrund einer sozialen Gruppe oder aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Flüchtlingsstatus zu gewähren. Hinzu komme, dass der BF der schiitischen Minderheit der Hazara angehört. Die Zwangsrekrutierung betreffe vor allem junge Hazara und stelle somit auch eine Gefahr für den jungen BF dar. Der BF habe sich an den Lebensstil in Österreich angepasst. Wie aus den vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen hervorgehe, befolge er die streng islamischen Vorschriften nicht, engagiere sich in Kunstprojekten, gehe Hip-Hop tanzen u.ä., was als muslimischer Mann in Afghanistan völlig verpönt und verboten wäre. Er habe eine sehr liberale und offene Gesinnung und könne sich mit den streng islamischen Werten in Afghanistan nicht identifizieren. Diese individuellen Umstände würden bereits ausreichen, dass dem BF insbesondere seitens der Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt wäre. Asylrelevant sei ein westlicher Lebensstil dann, wenn er in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird. Die UNHCR-Richtlinien gingen ausdrücklich davon aus, dass Schiiten als Angehörige einer religiösen Minderheit im Einzelfall internationalen Schutzbedarf aufgrund ihrer Religion aufweisen könnten.
Der BF sei als Angehöriger der religiösen und ethnischen Minderheit der Schiiten und Hazara nach wie vor schlechter gestellt und gelte für die stark vorherrschenden Taliban allein aufgrund seiner Minderheitsangehörigkeit als Gegner. Zudem sei er als aufgrund der mittlerweile inkriminierten westlichen Gesinnung, die den Normen und Werten der strengen islamischen Kräfte in Afghanistan widerspricht, sowie als junger wehrfähiger Mann, im Falle einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt. Eine tatsächliche und effektive Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen sei in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Ebenso wenig bestehe eine internationale Fluchtalternative, zum einen mangels Relevanz (die Verfolgung drohe in allen Teilen Afghanistans), zum anderen mangels Zumutbarkeit. Die Länderberichte, UNHCR sowie die Judikatur würden die aktuelle Gefahr von Personen wie dem BF bestätigen und sei ihm daher Asyl aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe respektive aufgrund der ihm politisch/religiös unterstellten Gesinnung zu gewähren.
Die Sicherheitssituation in Afghanistan sei äußerst instabil und volatil. Die Sicherheitslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Angehörige der Hazara-Minderheit seien besonders gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, sei die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF sehr prekär. Aber auch in Kabul sei die Sicherheitslage erneut angespannt und nicht berechenbar. Eine Rückkehrmöglichkeit oder innerstaatliche Schutz- oder Fluchtalternative werde auch hier bereits aufgrund der Sicherheitslage bestritten. Die Sicherheitsumgebung in Kabul werde als "momentan extrem herausfordernd" bezeichnet. Dem BF sei daher jedenfalls der subsidiäre Schutz zu gewähren.
8. Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS XXXX vom 21.06.2016, womit dem BF die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hotel- und Gastgewerbeassistent für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2019 erteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit shiitischem Bekenntnis. Der BF ist am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt Behsud, in der Provinz Maidan Wardak geboren. Fünf Jahre hat der BF die Madrassa besucht. Berufsausbildung hat er keine.
1.2. Er hat drei Brüder und zwei Schwestern. Sein Bruder XXXX ist mit ihm in Österreich aufhältig und hat ebenfalls Asyl beantragt. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan und hat keine Informationen über deren Aufenthalt.
1.3. Der BF ist mit seinem minderjährigen Bruder XXXX schlepperunterstützt nach Österreich geflohen und hat am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.4. Der BF ist bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Auch wurde ihm mit Bescheid des AMS XXXX vom 21.06.2016 die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hotel- und Gastgewerbeassistent für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2019 erteilt.
1.5. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF in eine aussichtlose und existenzbedrohende Lage kommen.
Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,
Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistanströmten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Wardak/Maidan Wardak
Gewalt gegen Einzelne
28
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
191
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
66
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
45
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
312
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Wardak 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).
Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in der 21. Kalenderwoche 2015 in Ghazni, Paktika, Kandahar, Uruzgan, Zabul, Jawzjan, Faryab, Takhar, Maidan Wardak, Herat sowie in der Hauptstadt Kabul.
Auch in der 29. Kalenderwoche 2015 kam es wieder zu Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Betroffen war u.a. die Provinz Maidan Wardak. In Maidan Wardak starben am 16. Juli 2015 vier Kinder bei der Explosion einer Landmine.
Weitere bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es in der 33. Kalender- woche 2015 in Badghis, Farah, Helmand, Zabul, Ghazni, Paktika, Jawzjan, Faryab, Nangarhar, Baghlan und Maidan Wardak.
In der zentralafghanischen Provinz Maidan Wardak setzten die Taliban am 25. August 2015 fünf Häuser von Zivilisten in Brand.
Bei der Explosion einer mutmaßlich von der afghanischen Armee abgefeuerten Granate in einer Moschee in der Provinz Maidan Wardak kamen am 4. Dezember 2015 mindestens 14 Personen ums Leben.
Am 24. Dezember 2015 gab es Kämpfe in Laghman, Kunar, Farah, Logar, Maidan Wardak, Ghazni und Sar-i-Pul.
Kämpfe, Luftangriffe und Säuberungsaktionen der Armee gab es in der fünften Woche 2016 in Helmand, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Sar-I-Pul, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Paktika und Paktia.
Am 9. Februar 2016 fanden Kämpfe und gezielte Militäroperationen gegen Aufständische in Nangarhar statt und in Maidan Wardak führte eine Offensive der Armee gegen Taliban zu heftigen Kämpfen.
Am 18. Februar 2016 griff ein Sonderkommando der Armee auf der Suche nach Aufständischen eine Klinik des Swedish Committee for Afghanistan in der Provinz Maidan Wardak an.
Quellen:
Kabul:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Distrikt Kabul:
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 01.01. -
31.08. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Provinz Kabul:
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 01.01. -
31.08. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird anscheinend von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potenzial für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Hazara sind an der Staatsmacht maßgeblich beteiligt. Durch ihre neue Stellung und ihre Widerstandsfähigkeit sind Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv im Rahmen des Staates zu verteidigen. Taliban halten immer wieder auf gewissen Hauptstraßen Reisebusse an und nehmen Geiseln. Die meisten davon sind Hazara. Die Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen Hazara. Sie entführen und töten auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken.
(Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 17. Februar 2016 zur Zl. W119 2012211-1)
Die Angaben des BF, dass die Hazaras als Ethnie bzw. Gruppe von den Kuchis verfolgt werden würden, stimmen nicht mit der Wirklichkeit Afghanistans mindestens seit 2002 nicht überein. Es gibt zwar immer wieder Streit über Weideländer zwischen Kuchis und Hazaras u.a. auch in Behsud in Maidan Wardak, aber hier geht es um Weideland, das öffentliches Gut ist, das jedem zugänglich ist. Aber jede Gruppe, Ethnie oder Familie, die in der Nähe dieses Weidelands lebt, bezeichnet seit Beginn des Bürgerkrieges diese Ländereien als ihr Eigentum und möchte nicht mehr, dass die Kuchis dorthin kommen. Diesen Anspruch haben diese Gruppen seit Beginn des Bürgerkrieges vor 35 Jahren erhoben. Im Bürgerkrieg haben auch die Hazaras die Möglichkeit bekommen, die Weidegebiete, die in ihrer Umgebung liegen, für sich zu beanspruchen und den Kuchis nicht mehr zu erlauben, von diesen Weidgebieten Gebrauch zu machen. Als die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen haben, konnten die Kuchis, die Paschtunen sind, wieder die Weidegebiete in Hazara-Regionen als Weidegebiete in Sommermonaten in Anspruch nehmen.
Seit dem Sturz des Taliban-Regimes sind die Hazaras in der staatlichen Macht beteiligt und haben auch militärische Eingriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten, wenn ihre Ethnie bedroht ist. Außerdem sind die Hazara seit dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 in ihren Heimatregionen vorherrschend und sie stellen die staatliche Behörde auch in ihren Heimat-Regionen. Aus diesem Grunde gibt es immer wieder Streit zwischen Kuchis und Hazaras in den Gebieten, wo es Weidegebiete gibt. Die Kuchis dürfen auch seit dem Sturz des Taliban-Regimes diese Weidegebiete in Anspruch nehmen. Aber sie stoßen im Gegensatz zur Zeit der Taliban auf Widerstand der Hazaras. Es gibt immer wieder Tote auf beiden Seiten. Seit spätestens 2012 existiert eine Kommission bestehend aus hohen Persönlichkeiten, die aus Reihe der Kuchis, der Hazara-Führung und unabhängigen staatlichen Beamten kommen. Sie versuchen, diesen Konflikt für immer zu beenden. Seit der Einsetzung dieser Kommission wird selten von Konflikten zwischen den Kuchis und den Anwohnern, die am Rande der Weidegebiete leben, gemeldet. Ich möchte auch nicht unerwähnt lassen, dass auch bestimmte paschtunische Stämme im Osten Afghanistans mit den Kuchis in Problem geraten, wenn es um Land und Weidegebiete geht.
Es hat in Wardak zwischen Kuchis und Einwohnern von einigen Dörfern in Behsud sogar bewaffnete Auseinandersetzung gegeben. Dieser Konflikt ist vorläufig beigelegt worden.
Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Konflikt aufgrund des provokativen Verhaltens einer der beiden Seiten wieder aufflammen könnte. Die Hazaras aus Behsud sind auf keinen Fall auf der Flucht vor den Kuchis und die Hazara-Gebiete werden von ihnen selber regiert. Außerdem hat die Regierung in Kabul, in der die Hazara-Führung überproportional beteiligt ist, Militärformationen gebildet und in Hazara-Gebieten stationiert, welche oft in der Lage ist, den Ausbruch eines solchen Konfliktes zu verhindern.
(Gutachten Dr. Rasuly vom 07.06.2016 zu W173 2117791-1)
Quellen:
Kuchis
Kuchis sind überwiegend den Paschtunen angehörende Nomaden, die von der Viehzucht leben. Der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara in Behsud ist saisonal bedingt. Kuchis versuchen das Weideland der Hazara zu nutzen. Dies führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchis und Hazara sowie anderen Ethnien. Auf Grund der Ressourcenknappheit in Afghanistan will die einheimische Bevölkerung nicht, dass Nomaden ihr Weidegebiet nutzen.
Zwischen 2007 und 2010 hat es in Behsud diesbezüglich immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben. Kuchis haben hazarische Dörfer angegriffen, dabei dutzende Hazara getötet und ihre Häuser angezündet. Die afghanische Regierung hat eine Kommission gebildet, die bis heute keine nennenswerte Vereinbarung zwischen Hazara und Kuchis erreichen konnte. Die letzten Angriffe der Kuchis auf Hazara deuten nicht auf ethnische oder religiöse Angriffe hin, vielmehr benötigen sie das Weideland.
(Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Zl. W151 1418908-1 vom 1. September 2014)
Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY zu Zl. W227 2008959-1 vom 12.05.2016:
Nach 2001 wurde der Zugang zum Hazaradschat (Hauptsiedlungsgebiet der Hazara in Zentralafghanistan) zu einer Triebfeder ethnischer Spannungen und politischer Propaganda. Seinen jährlichen Höhepunkt erreichte das Problem in den Monaten Mai und Juni, wenn sich die Nomaden dem Hochland nähern. Die ersten Vorfälle in Bezug auf den Zugang zu Weideflächen und Wasserressourcen wurden im Jahr 2004 aus Behsud berichtet. Da Kuchis seit 2007 in einer zunehmend aggressiven und militarisierten Art und Weise ins Hazaradschat drängen, schlagen Spannungen oftmals in offene Gewalt um.
Bei dem Konflikt zwischen Kuchis und Hazara handelt es sich um einen saisonalen Konflikt, der jedes Jahr im Frühling ausbricht, wenn Hirten Weideland in den betroffenen Distrikten benötigen.
Dem Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen zufolge ist der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara im Prinzip ein geographisch isolierter Konflikt zwischen zwei Gemeinschaften, bei dem es um lokale Ressourcen geht.
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Rückkehrfragen
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
Zahl der Binnenflüchtlinge stark angestiegen
Die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) stieg 2015 laut UNHCR auf über 1 Million. Exakte Zahlen liegen nicht vor, da die Erfassung Zeit braucht. Die Tendenz setzt sich 2016 bisher fort. 2015 gab es die meisten IDPs in den Provinzen Nangarhar (76.137), Kunduz (50.363), Kabul und Helmand (gegenüber 30.000), Badghis und Faryab (je über 20.000). Die Provinzen Farah, Badakhshan, Paktya, Wardak, Kapisa, Ghazni, Herat und Ghor verzeichneten jeweils über 5.000 IDPs, die Provinzen Kandarhar, Parwan, Khost, Logar, Sar-i-Pul, Balkh und Laghman jeweils über 2.000. Bei den IDPs handelt es sich um Personen, die sowohl innerhalb der jeweiligen Provinz umgesiedelt wurden als auch um Personen, die vor Konflikten im benachbarten Provinzen (auch aus Pakistan) flüchteten (Briefing Notes vom 06.06.2016).
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF, zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsort ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016. Nachvollziehbar schilderte der BF auch in der mündlichen Verhandlung seine schulische Ausbildung sowie seine familiäre Situation, die sich weitgehend mit seinen Angaben in der Einvernahme am 27.08.2015 decken.
Der BF brachte für seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor, dass er bei einer Rückkehr dorthin einerseits wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Angehörigkeit des schiitischen Bekenntnisses durch die Taliban verfolgt werden würde andererseits, weil er mit vielen christlichen Familien und Menschen befreundet sei und die Taliban behaupten würden, dass er kein Moslem mehr sei. So habe er sich in Österreich Verhaltensweisen angewöhnt, die in Afghanistan Probleme machen könnten. Überdies brachte die Vertreterin des BF in der Stellungnahme vom 23.06.2016 vor, dass für diesen die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen bzw. Opfer von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen zu werden, bestehen würde.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem BF während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine aktuelle konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen:
Der Sachverständige Dr. Rasuly ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Hinsichtlich der Gefahr einer behaupteten Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan ist zunächst auf die aktuellen gutachterlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly im Verfahren W173 211779-1 hinzuweisen, die dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurden und auch in der Stellungnahme vom 23.06.2016 vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Wegen des Streits zwischen Kuchis und Hazaras ist auch seit 2012 eine Kommission aus Kuchis und Hazara und Regierungsbeamten eingerichtet, die versucht, Konflikte für immer zu beenden. In Behsud ist dieser Konflikt vorläufig beendet worden. In der Regierung in Kabul, in der die Hazara-Führung überproportional beteiligt ist, wurden Militärformationen gebildet und in Hazara-Gebieten stationiert, die oft in der Lage sind, den Ausbruch eines solchen Konfliktes zu verhindern.
Angesichts dieser Verankerung der Hazara in den politischen und militärischen Machtstrukturen des Staates und der Militärformation in den Siedlungsgebiet der Hazara, kann eine Gruppenverfolgung, die sich gegen die Hazara richten würde, jedenfalls in Siedlungsgebieten der Hazara, und trotz allfälliger woanders noch bestehender gesellschaftlicher Diskriminierung, nicht angenommen werden.
Des Weiteren ist darauf hin zu weisen, dass der BF nicht einmal den Zeitraum des Vorfalls des Angriffs der Kuchis glaubwürdig und übereinstimmend benennen konnte. So hat er in der Einvernahme am 28.07.2015 beim BFA zunächst auf die Frage, in welcher Jahreszeit die Kuchis den BF angegriffen hätten, geantwortet: "Vor ca. 2 Jahren." "Das war vielleicht Anfang des Sommers". Auf konkretes Nachfragen, was "vielleicht" heiße, antwortete er "Das war im Jahr 1392. Aber welchen Monat kann ich nicht sagen, es war vielleicht Anfang des Jahres." Am Ende der Einvernahme vom 28.07.2015 wurde der BF nochmals befragt, wann sich der Vorfall ereignet habe, als er und seine Familie von den Kuchis angegriffen worden seien. Diesmals antwortete der BF "Das weiß ich nicht. Es sollte im 5. Oder 6. Monat des Jahrs 1392 gewesen sein."
Anfang Sommer 1392 wäre im Zeitraum 22.6. - 22.7.2013. Der 5. oder 6. Monat des Jahres 1392 entspricht dem Zeitraum 23.7.-22.9.2013. Anfang des Jahres 1392 entspricht dem Zeitraum 21.3.-20.4.2013.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 gab er hierzu an, er sei 6 Monate beim Onkel seiner Mutter geblieben und habe im Frühling 1393 (sohin im Zeitraum 21.3.20.4.2014) Afghanistan verlassen. In der mündlichen Verhandlung versuchte der BF die verschiedenen Zeitangaben mit Stress und mangelnden Verständnis des Dolmetsch zu rechtfertigen, doch ist es nicht nachvollziehbar, dass sich einem Asylwerber, mag er auch zum Zeitpunkt des Ereignisses erst etwa 15 Jahre und somit minderjährig gewesen sein, die Jahreszeit des fluchtauslösenden und somit wohl einschneidenden Erlebnisses nicht eingeprägt hat, zumal sich der BF nach dem behaupteten Vorfall laut eigenen Aussagen noch weitere sechs Monate unbehelligt im Dorf des Onkel seiner Mutter, der ebenfalls Angehöriger der Hazara ist, in seiner Heimatprovinz Maidan Wardak, etwa 7 Stunden zu Fuß entfernt vom Heimatdorf des BF, aufgehalten hat.
Der BF hat auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Zusammenstöße mit Kuchis oder eine tatsächliche Bedrohung aufgrund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit im Heimatdorf des Onkels vorgebracht. Vielmehr hat sich der BF lediglich präventiv schlepperunterstützt ins Ausland begeben.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren sohin keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Ebenso wurden die in der Stellungnahme vom 23.06.2016 erstmals vorgebrachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung junger Hazaras vom BF in keiner Einvernahme erwähnt und stehen die weitwendigen Ausführungen zu den Risikogruppen gemäß UNHCR in keinem konkreten Zusammenhang mit den Ausführungen des BF im gesamten Verfahren.
Der vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2016 erstmals geäußerten Auffassung, er führe einen sehr "westlichen" Lebensstil und habe sich in Österreich Verhaltensweisen angewöhnt, die in Afghanistan Probleme machen könnten, was ihm im Fall der Rückkehr als oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, kann nicht beigetreten werden.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu angegeben, der Besuch eines Hip-Hop-Tanzkurses oder die Einholung von Informationen über das Christentum seien in Afghanistan verboten, auch der freundschaftliche Umgang mit Frauen sei unmöglich.
Dieses Vorbringen allein begründet keine Verfolgungsgefahr für den BF. Der BF ist in Afghanistan aufgewachsen und wurde somit in einem Land sozialisiert, in dem sich die enge Auslegung des Korans in Staat und Gesellschaft auswirkt. Der BF hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, weshalb ihm die Gebräuche und Regeln bekannt sind. Davon, dass eine westliche Lebensführung bereits ein verfestigter Bestandteil der Lebensführung des BF geworden ist und er diese nur unter beachtlichem Leidensdruck ablegen könnte, kann im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden.
Die Annahme, dass dem BF allein aufgrund seiner Freundschaft mit Christen automatisch ein Asylstatus zu gewähren sei, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aus diesem Grunde einer Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre, würde zu einer uferlosen Ausweitung des Asylbegriffes führen. Ein solches Ergebnis wäre auch mit den Grundsätzen des Asylrechts, wonach eine individuell gezielte Verfolgungshandlung gegen eine Person vorliegen muss, nicht vereinbar.
Die vom BF angegebene Gefahr der Verfolgung durch die Taliban und die Kuchis hat der BF nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt würde.
Der BF konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist jedoch einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war. Diesen Eindruck verstärkt auch seine bislang seriöse und bemühte Lebensführung in Österreich.
2.3. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz (Lage in der Herkunftsregion, in Afghanistan) ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Diese beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der Stellungnahme vom 23.06.2016 vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung die deutsche Sprache zu lernen. Darüber hinaus wurde ihm für die Zeit vom 01.09.2016 - 30.11.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hotel- und Gastgewerbeassistent erteilt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Burschen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Maidan Wardak stammt. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, wurden allein im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 in dieser strategisch wichtigen Provinz 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen verschlechtert. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods. In Maidan Wardak wurden in den letzten Monaten hunderte von Zivilisten auf Grund der Attentate der Taliban auf den Regierungs- und ausländischen Konvoi getötet. Täglich wird von Angriffen der Taliban - auch auf Linienbusse und Linien-Taxis, die aus Kabul über Maidan Wardak in andere Regionen oder innerhalb Wardak fahren - berichtet. Kürzlich wurde ein Konvoi der afghanischen Sicherheitskräfte von den Taliban angegriffen und dabei wurden mehr als 60 junge Absolventen der Polizeiakademie in Wardak getötet.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der BF auch in Kabul nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende aktuelle Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist.
Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen ist, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Der BF ist in Afghanistan niemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Dazu kommt die enorm hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere in Kabul. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der BF über keine Berufsausbildung verfügt. Ohne Fachausbildung ist es derzeit fast unmöglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden. Vor allem bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem einen Arbeitsplatz zu finden größer, da es diesbezüglich nicht genügend Programme gibt. Und schließlich verfügt der BF außerhalb seiner engeren Heimatregion über keine familiären oder sozialen Kontakte, auf die er im Falle einer Neuansiedelung in einer Großstadt zurückgreifen könnte. Es ist damit mehr als fraglich, ob er mit Hilfsarbeitertätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, um sich eigenständig in ausreichendem Maß zu versorgen und eine neue Existenz aufzubauen. Selbst in Kabul ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung nur sehr eingeschränkt möglich.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat. Der BF ist auch um Integration in die Gesellschaft bemüht. Diese Umstände der nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurden vom BF auch durch Nachweise und durch sein glaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 untermauert.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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