W214 2016300-1•BVwG W214 2016300-1
W214 2016300-1Tribunal administratif fédéral18 août 2016
Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Ratenzahlung, Strafhaft, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W214 2016300-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.11.2014, Zl. Jv 56211-33a/14, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem Zahlungsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 01.10.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in einer Pflegschaftssache aufgelaufenen Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 197,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00 somit einen Betrag von insgesamt EUR 205,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Mit Schreiben, welches im Bezirksgericht XXXX am 10.11.2014 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der auferlegten Gebühren/Kosten mit der Begründung, dass er derzeit in Haft sei und nur EUR 105,00 monatlich verdiene.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei derzeit in Haft und werde am 08.01.2015 entlassen. Es werde nicht davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ergänzend Folgendes vorbringt: Er sei in einer miesen finanziellen Lage und es sei in nächster Zukunft keine Besserung in Sicht, da über seine Firma Konkurs verhängt worden sei.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
6. Am 08.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, entlassen.
7. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, durch geeignete Unterlagen Auskunft darüber zu geben, wie sich seit der Beschwerde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geändert haben. Weiters wurde er gebeten, Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen.
8. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 205,00 zu zahlen. Der Beschwerdeführer ist 39 Jahre alt.
Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie dem Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführer in Haft. Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, dass nicht davon ausgegangen werde könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. jüngst VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.), weshalb dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation gegeben wurde. Vor dem Hintergrund der erhöhten Mitwirkungspflicht im Nachlassverfahren liegt es in der Sphäre des Zahlungspflichtigen, die Umstände aufzuzeigen, auf die er sein Begehren stützt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Somit kann auch weiterhin nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer Umstände bescheinigt hätte, die einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen würde.
Im Übrigen ist eine Änderung der wirtschaftlichen Situation des heute 39-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben und Gebühren ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, kann nicht erkannt werden.
Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch allenfalls in kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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