W162 1306581-4•BVwG W162 1306581-4
W162 1306581-4Tribunal administratif fédéral18 août 2016
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung
W162 1306581-4/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 11 10.618-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme durch den Grenzüberwachungsposten Hardegg gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Namen XXXX zu führen und am 08.08.1986 in Grosny geboren worden zu sein. Zudem führte er aus, mit seinen zwei Brüdern, seiner Schwägerin und seiner Nichte nach Österreich gekommen zu sein.
1.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.04.2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits am 01.04.2005 in der Slowakei um Asyl angesucht. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, "die Russen" hätten seinen Bruder und seinen Vater umgebracht. Sein Vater habe die Widerstandskämpfer im ersten Tschetschenienkrieg unterstützt, jedoch nicht selbst gekämpft. Sein Vater sei etliche Male festgenommen und verhört worden. Er selbst sei auch etwa zehn Male mitgenommen worden. "Irgendwann im Jahre 2002" seien er, seine beiden Brüder T. und A. sowie sein Vater von "russischen maskierten Militärbehörden" festgenommen worden. Sein Vater sei dabei vor seinen Augen getötet worden.
1.3. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Der untersuchende Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bejahte in der Folge die Frage, ob im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bestehe. Zudem drohe bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde jedoch nicht angeregt.
1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2005 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen teilgenommen habe, und wies darauf hin, erstmals im Jahr 2001 festgenommen worden zu sein. Im Zuge dessen habe man versucht, ihm ein Sprengstoffattentat unterzuschieben. Da er ein falsches Geständnis nicht habe unterschreiben wollen, sei er neun Stunden lang gefoltert worden. Damit die Spuren der Schläge nicht sichtbar seien, habe er eine Art Gummiweste anziehen müssen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. In der Folge sei er oft von zu Hause abgeholt oder bei Wachposten festgenommen worden. Es hätten Gerüchte bestanden, wonach sein Vater im ersten Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt habe. Im Jahr 2002 seien er, sein Vater und sein Bruder festgenommen und gefoltert worden. Sein Vater sei "brutal gefoltert" worden; man habe ihm das Ohr abgeschnitten und ihn umgebracht. Er und sein Bruder seien circa einen Monat lang, "vielleicht auch länger", festgehalten worden. Er habe am Kopf Narben von den Schlägen und könne sich nicht mehr gut erinnern. Zudem leide er an Sehschwäche. Auch danach sei er mehrmals festgenommen worden. Die Situation habe sich etwas gebessert, als sein Bruder A. eine Stelle bei der Miliz angenommen habe. Nach einigen Monaten sei sein Bruder jedoch von "den Russen" oder "den Wahabiten" umgebracht worden. Sein Freund A. M. habe sich im Jahr 2003 selbst in die Luft gesprengt. Die letzte Festnahme des Beschwerdeführers sei zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2005 erfolgt; dabei sei er mit seinem Bruder T. drei Wochen lang angehalten worden. Im Herkunftsstaat werde nicht nach ihm gefahndet; die Situation sei aber im Falle einer Rückkehr für ihn gefährlich.
1.5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zu seinen persönlichen Daten stets falsche Angaben gemacht; auch seine weiteren Ausführungen hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei in Urus-Martan geboren und habe stets im Dorf A. gelebt. Seine Eltern hätten entschieden, dass er weggehen solle. Befragt, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "die Nase voll von alldem" gehabt, was dort passiere. Zwei seiner Cousins seien "abgeführt" worden und nicht mehr zurückgekehrt. Er selbst sei oft "abgeführt" und über seine Cousins verhört worden. Teilweise sei er "zielgerichtet", teilweise sei er bei "Säuberungen" festgenommen worden. Seine letzte Festnahme sei vor März 2005 erfolgt. Dabei seien alle Männer des Dorfes zwischen fünfzehn und fünfzig Jahren mitgenommen worden. Er sei bis zum Abend festgehalten und gefoltert worden. Die Frage, ob zielgerichtet nach ihm gefahndet werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe "schon lange wegfahren" wollen und im Frühjahr 2005 das nötige Geld beisammen gehabt. Die letzte Anhaltung sei dann fluchtauslösend gewesen.
1.6. Mit Bescheid vom 26.09.2006, 05 05.778-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Der vorgebrachte Fluchtgrund - so das Bundesasylamt weiter - habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer falsche personenbezogene Daten angegeben und - trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht - eine "Fluchtgeschichte" vorgebracht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers würden letztlich dazu führen, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
1.7. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.08.2007 - mit Bescheid vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 ab. In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren keinerlei Dokumente mit Lichtbild vorgelegt habe, welche die Angaben zu seiner Identität bestätigen könnten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich geraten worden wäre, andere Fluchtgründe anzugeben, habe er im gesamten Verfahren nicht schlüssig erklären können, wieso er am Beginn des Asylverfahrens auch zu seiner Identität unwahre Angaben gemacht habe. Da er auch in der Berufungsverhandlung nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, die ihm angeblich zur Angabe falscher Fluchtgründe geraten habe, könne auch nicht von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden ausgegangen werden. Gleiches gelte für die vagen Andeutungen hinsichtlich des Auftretens von "Kadyrov-Leuten" in Österreich. Zur Frage der behaupteten Fluchtgründe habe bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den verschiedenen Einvernahmen divergierende Angaben getätigt habe. Halte man sich vor Augen, dass er in seinen ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch im Detail behauptet habe, sein Vater sei getötet und er selbst schwer gefoltert worden, und diesbezüglich in einer späteren Einvernahme nur knapp angegeben habe, diese Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, so könne diese massive Täuschungsabsicht nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Es sei aber auch festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Angaben in der Berufungsverhandlung Unterschiede bestünden: So habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung angegeben, Schwierigkeiten im Zuge von "allgemeinen Säuberungen" gehabt und befürchtet zu haben, er würde "irgendwann" in Zusammenhang mit den im Jahr 2001 getöteten Cousins gebracht werden, während er am 21.08.2006 angegeben habe, zu seinen Cousins verhört worden zu sein. Überdies habe er zu den Zeitpunkten und Umständen seiner Anhaltungen im gesamten Verfahren lediglich ungenaue Angaben gemacht, ohne dass dies medizinisch oder durch andere Umstände gerechtfertigt erscheine.
2.1. Am 06.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage an, er habe sich von Jänner bis September 2008 in Belgien aufgehalten und dort um Asyl angesucht. Die im Zuge seines ersten Antrages vorgebrachten Fluchtgründe halte er aufrecht; er "habe keine weiteren neuen Gründe". Er habe jedoch Angst vor einer Rückkehr in
den Herkunftsstaat, da dort "viele festgenommen ... und spurlos
verschwinden" würden; dies könne auch ihm passieren.
2.2. Am 10.10.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
2.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den neuerlichen Antrag aus Angst vor einer Abschiebung gestellt zu haben. Zudem verneinte er die Frage nach neuen Fluchtgründen. Sein Leben sei in der Russischen Föderation in Gefahr; die entsprechenden Gründe habe er "bereits angegeben".
2.4. In seiner Einvernahme am 21.10.2008 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er habe "keine neuen Fluchtgründe" und halte seine bisher vorgebrachten Gründe aufrecht. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er "wahrscheinlich" Probleme mit den Behörden bekommen würde.
2.5. Mit Bescheid vom 04.11.2008, 08 09.616-EAST Ost, sprach das Bundesasylamt gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 06.10.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007) aus.
2.6. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0223, ab.
2.7. Mit Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).
2.8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und verwies insbesondere auf ein beigelegtes, in russischer Sprache verfasstes Schreiben.
2.9. Nach Einräumung von Parteiengehör zur Frage der Verspätung der Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2011, D6 306581-2/2010/6E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurück.
3.1. Am 15.09.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen an, von seinen Eltern erfahren zu haben, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle, da die "Kadyrow-Leute" nach wie vor nach ihm suchen würden. Zudem würden die Kadyrowzy vermuten, dass er sich die ganze Zeit im Wald verstecke und als Rebell gegen sie gekämpft habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, sein Cousin und seine Jugendfreunde würden für den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow arbeiten und hätten erfahren, dass er "bald in die Heimat abgeschoben" werden müsse. Befragt, wann er zuletzt erfahren habe, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, er habe "im Juni oder Juli" zu Hause angerufen. Im Herkunftsstaat hätten "sie" immer wieder nach ihm gesucht. Zudem sei sein jüngster Bruder im August 2011 etwa zwei Male festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Sein jüngster Bruder befinde sich derzeit auch nicht mehr zu Hause, sondern halte sich "irgendwo" versteckt. Befragt, ob er demnach im August letztmals "Kontakt nach Hause" gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor circa zwei oder drei Tagen mit seiner Mutter telefoniert; "auch gestern" habe er sie angerufen. Sodann bejahte der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und seinen nunmehr genannten Rückkehrhindernissen und gab an, früher "nicht alles gesagt" zu haben. Ein Cousin und Jugendfreunde würden nach ihm suchen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht oder inhaftiert zu werden. "Diese Leute" würden ihn belasten oder "irgendwas anstellen", sodass er belastet werde. Sie seien "bei XXXX " gewesen, und er habe dies gewusst. Es habe Gerüchte gegeben, wonach in ihrem Dorf eine neue Behörde entstehen solle. Der Kommandant S. habe einem Cousin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er sechs Personen benötige, und habe seinem Cousin und seinen Jugendfreunden ein entsprechendes Angebot gemacht und ihnen zwei Tage Bedenkzeit gewährt. Für den Fall, dass sie am dritten Tag nicht zu ihm kommen würden, habe er angekündigt, ihre in der Vergangenheit begangenen Taten "auffliegen" zu lassen. Im Zuge einer Besprechung mit Kadyrow sei dem Kommandanten zudem mitgeteilt worden, dass die sechs Personen ungestraft blieben, sollten sie sich anschließen. Auf die Frage, weshalb er nun geflohen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte eine dieser sechs Personen sein sollen.
Sie hätten dem Kommandanten aber nicht geglaubt und das Angebot abgelehnt. Nach zwei Tagen seien die anderen fünf Personen mitgenommen und geschlagen worden. In der Folge hätten sie das Angebot doch angenommen und würden seither für Kadyrow arbeiten. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen. Sein Cousin arbeite nach wie vor für den Kommandanten, obwohl er dem Beschwerdeführer gegenüber Gegenteiliges behauptet habe. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Leuten in Kontakt getreten, da er nicht gewusst habe, ob bzw. wann er abgeschoben werde. Die fünf Personen seien bewaffnet und in Tschetschenien bekannt. Sein Cousin habe ihn belogen, damit er nach Hause zurückkehre. Er habe ihm auch versprochen, dass er keine Probleme bekommen werde. Man würde jedoch nunmehr einen "Sündenbock" für ihre Taten suchen. Falls er nach Hause zurückkehre, würden dem Beschwerdeführer die Taten der anderen angelastet werden.
3.2. Am 21.09.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
In seiner Einvernahme am 03.10.2011 räumte der Beschwerdeführer u.a. ein, er habe gedacht, dass seine in den vorangegangenen Verfahren getätigten Angaben ausreichen würden, um in Österreich Asyl zu erhalten. Als er im Jahr 2005 um Asyl angesucht habe, sei ihm von vielen Personen geraten worden, "nicht alles zu erzählen", sodass er "einige Details ausgelassen" habe. Nun sei ihm jedoch klar geworden, dass er vor der Abschiebung stehe. Es tue ihm leid, dass er die Behörden in die Irre geführt und keine vollständigen Angaben gemacht habe. Befragt, worin er ein Problem im Falle seiner Rückkehr sehe, gab der Beschwerdeführer an, man würde ihm fremde Straftaten anhängen wollen. Die Probleme seien noch immer nicht gelöst. Es sei auch kein Geheimnis, dass die aus dem Wald zurückkehrenden Personen in der Folge für Kadyrow arbeiten würden.
3.3. Mit Bescheid vom 14.10.2011, 11 10.618-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer sei - so das Bundesasylamt weiter - in Österreich mehrfach straffällig geworden. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer seinen im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgrund sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufrecht gehalten und auch im zweiten Verfahren die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Fluchtgründe zur Sprache zu bringen. Der Beschwerdeführer habe den nunmehr von ihm als wahr und maßgeblich bezeichneten Fluchtgrund "erst nach Abschluss des ersten Verfahrens im gegenständlichen Asylverfahren genannt" und angegeben, dass diese Gründe bereits während des ersten Verfahrens bestanden hätten. Die nunmehr getätigten Angaben seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken; es könne auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt habe, wie dieser selbst konzediert habe, bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen, sei jedoch schuldhaft nicht vorgebracht worden. Überdies widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine tatsächlich drohende Verfolgung wider besseres Wissen verschweige, da von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten sei, dass sie ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig den Behörden jenes Staates vorenthalte, von dem sie sich Schutz erwarte.
Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mangels Änderung der Sachlage im gegenständlichen Fall eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
3.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhoben, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, dass sein Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei: Er habe vorgebracht, dass sein jüngster Bruder im August 2011, somit nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens, festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, da der Cousin und ehemalige Freunde des Beschwerdeführers nach letzterem suchen würden und wissen wollten, weshalb er nach negativem Abschluss seines Verfahrens nicht wie angekündigt zurückkehre. Im Falle einer Rückkehr würden ihm diese Personen "Dinge in die Schuhe schieben, die sie selbst begangen" hätten. Für diese Taten werde in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nach den genannten Personen gefahndet; lediglich in Tschetschenien würden sie von Kadyrow geschützt, solange sie in dessen Dienst stünden. Sie hätten daher Interesse, ihn, den Beschwerdeführer, "zum Sündenbock zu machen". Die Bedrohung durch "diese Leute" sei erst jetzt aktuell geworden, da er zunächst angekündigt habe, aufgrund seines negativ beschiedenen Asylantrages in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es liege somit keine entschiedene Sache vor.
3.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, D6 306581-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 12.12.2011, Zahl D6 306581-3/2011/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2011, 11 10.618-EAST Ost gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.9.2011 als auch in seiner Einvernahme am 3.10.2011 der Sache nach geltend gemacht, dass sein jüngster (im Herkunftsstaat lebender) Bruder von tschetschenischen Sicherheitskräften im August 2011 festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei; Hintergrund sei der Umstand, dass ein Cousin sowie ehemalige Freunde des Beschwerdeführers, die den separatistischen Rebellen des islamistischen (Dzamaat)Flügels angehört hätten und die der Beschwerdeführer unterstützt habe, zu Ramsan Kadyrow "übergelaufen" seien und - nachdem sich der Beschwerdeführer einem Angebot zum Beitritt zu den Kadyrowzy im Jahr 2005 durch seine Flucht nach Österreich entzogen habe - nunmehr nach dem Beschwerdeführer suchen, um ihn als "Sündenbock" zu benützen und eigene frühere Straftaten dem Beschwerdeführer unterzuschieben, was der Beschwerdeführer damit erklärte, dass nach den genannten Personen wegen einiger Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gefahndet werde und diese Personen lediglich in Tschetschenien vom tschetschenischen Präsidenten Kadyrow geschützt würden, solange sie in dessen Dienst stünden. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes lässt sich bereits angesichts dieses Vorbringens nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007 (als letzte inhaltliche Entscheidung über das Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des letzten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfolgt sein sollen.
Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).
Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, explizit verworfen wurde).
Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist (vgl. idS AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).
Überdies hat die belangte Behörde die Ergebnisse der Verfahren der beiden im österreichischen Bundesgebiet lebenden Cousins des Beschwerdeführers, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, in die Beweiswürdigung des gegenständlichen Verfahrens nicht miteinbezogen (zu einem derartigen Verfahrensfehler, der in die Verfassungssphäre reicht, vgl. VfGH 19.9.2011, U 1131/11).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der ersten beiden Verfahren - nach entsprechendem Vorhalt allfälliger Widersprüche zu würdigen und im Hinblick auf einen "glaubhaften Kern" zu überprüfen haben."
3.7. Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2012 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen wie folgt an:
"Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja. Fluchtgründe möchte ich aber heute andere nennen, die bisher im Verfahren nicht erwähnt wurden.
LA: Werden Sie in diesem Verfahren vertreten?
AW: Ja.
LA: Wann sind Sie geboren?
AW: Ich bin am XXXX in Grosny, Tschetschenien geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich habe eine Schwester. Meine Eltern leben beide noch, beide im Bezirk Urus-Martan, XXXX . Ich habe die Schule besucht, insgesamt 9 Jahre. Ich bin Tschetschene und Moslem.
LA: Haben Sie noch Verwandte in Russland?
AW: Ja meine Eltern und zwei Schwestern sowie mein jüngerer Bruder.
LA: Haben Sie regelmäßige Kontakte zu irgendwelchen Personen in Russland?
AW: Ja zu meinen Eltern. Wir stehen immer wieder in Telefonkontakt.
LA: Wo hielten Sie sich regelmäßig in Russland auf?
AW: Im Dorf XXXX und in der Stadt Grosny. Gearbeitet habe ich nicht, zumindest nicht offiziell, ich habe aber Gelegenheitsarbeiten ausgeübt.
LA: Wann haben Sie Russland verlassen bzw. wie sind Sie nach Europa gekommen?
AW: Zuletzt war ich im Jahr 2005 in Russland. Seit ich nach Österreich gekommen bin, war ich schon in Belgien, ansonsten ständig in Österreich. Ich war insgesamt acht Monate in Belgien und wurde dann nach Österreich abgeschoben.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
LA: Warum mussten Sie flüchten?
AW: Es war damals Krieg und ich musste daher flüchten. Zum Zeitpunkt meiner Flucht hat man schon nach mir gesucht, ich konnte nur mit Müh und Not das Land verlassen.
Befragt gebe ich an, dass ich von Kadyrovs Leuten aus unserem Dorf XXXX gesucht wurde. Ich hatte dort Geschichten.
Ich wollte diese Geschichte schon früher erzählen, also in den ersten Einvernahmen, aber es klappte nicht, entweder war ich nervös oder ich verstehe nicht.
Bei meiner letzten Einvernahme, also als ich 2005 XXXX verließ, waren mit mir noch fünf Freund mit. Diese wurden aber geschnappt und sie arbeiten seitdem für Kadyrov. Wir waren eine Gruppe und gehörten zu den Anhängern von Doku Umarov. Damals war ich 17 oder 18 und verstand nicht ganz, was passiert ist.
2001 wurden zwei meiner Cousins, die älter als ich waren mitgenommen und gelten bis heute als verschwunden. Als sie damals mitgenommen wurden, begann der jüngere Bruder meiner Cousins gegen Kadyrov zu arbeiten und Umarov zu helfen. Ich half ebenfalls mit. Das dauerte bis 2005. Es gab dann Gerüchte im Dorf, dass eine neue Einheit im Dorf geschaffen wird und der Kommandant aus dem Dorf sein wird. Dieser Cousin studierte damals in Grosny.
Einmal kam er mit einem Sudentenbus ins Dorf und wurde vom Bus herausgeholt. Es waren zwei bis drei Fahrzeuge mit Mitarbeiter der damaligen Strukturen. Der Mann, der Kommandant werden sollte, nahm meinen Cousin vor allen Anwesenden zu Seite und sagte ihm folgendes:
Es gab eine Beratung hochrangiger Kadyrov-Leuten und es wurde über uns sechs gesprochen. Dieser Kommandant hat bei dieser Besprechung gesagt, er kenne diese sechs, weil sie aus seinem Dorf stammen und wolle mit ihnen reden, sodass sie sich anpassen. Er bekam dafür drei Tage Zeit. Bei dieser Beratung wurde beschlossen, dass wir festgenommen werden sollen, da all unsere Aktivitäten bekannt seien. Dieser Mann gab quasi eine Bürgschaft für uns ab, dass er mit uns reden wird und uns überzeugen wird, für Kadyrov zu arbeiten. Dieser Kommandant gab meinem Cousin drei Tage Zeit, mit uns über alles zu reden, sofern wir damit einverstanden waren, würden wir Geld, Waffe und Ausweise erhalten, wenn nicht, müssten wir innerhalb von drei Tagen verschwinden, also wird uns etwas angetan.
Zur Zeit dieses Gespräches war dieser Mann noch nicht der Kommandant, sondern gab es nur Gespräche in diese Richtung. Er versprach auch meinem Cousin, dass wir sechs zu seiner Leibgarde kommen werden und alles Vorhergehende wäre vergessen. Er forderte meinen Cousin auf, am übernächsten Tag zu ihm zu kommen und ihm seine Entscheidung mitzuteilen.
Mein Cousin hat so getan, als würde er nicht verstehen, worum es eigentlich geht und erklärte sich bereit mit uns darüber zu reden. Mein Cousin XXXX hat uns dann zusammengeholt und uns alles erzählt, auch von den drei Tagen Bedenkzeit. XXXX wollte alles besprechen. Wir haben alles nicht ernst genommen. Wir haben keine Entscheidung getroffen, haben alles besprochen und sind dann auseinander gegangen.
Diese Dreitagesfrist ist dann abgelaufen, am vierten Tag wurde das Fahrzeug des zukünftigen Kommandanten beschossen. Im Fahrzeug waren der älteste Sohn und ein Mitarbeiter des Kommandanten. Der Mitarbeiter wurde am Bein verletzt, der Sohn wurde nicht verletzt. Etwa 15 bis dreißig Minuten war das Dorf voll mit Militär und es kam zu einer Säuberung. Der Beschuss war eigentlich eine Inszenierung. Kämpfer haben damit nichts zu tun. In der gleichen Nacht wurden die anderen fünf festgenommen. Der Gründer unserer Gruppe hieß XXXX und war der erste den sie mitnahmen. Vier bis fünf Tage waren sie alle in Haft, bei deren Entlassung gehörten sie schon zur Leibgarde des Kommandanten, sie wurden gefoltert und erzählten alles was wir als Gruppe getan haben.
Ich wurde als einziger in dieser Nacht nicht mitgenommen, ich habe gesehen, wie das Auto beschossen wurde, stand mit meinem Onkel auf der Straße und sah, dass alles inszeniert war, daher bin ich gleich geflüchtet, also bevor die Säuberung begann.
Drei oder viel Tage nach dem Vorfall hat mich mein Vater zu einem alten Freund ins Dorf Katyr Yurt gebracht und mich dort versteckt, niemand wusste davon, nicht einmal meine Mutter. Mein Vater meinte, ich soll ja nicht weggehen und warten, bis er mich abholt. Mein Vater ging dann zu diesem zukünftigen Kommandanten namens XXXX und wollte alles erklären und wissen, was er gegen mich hat. XXXX erklärte, er könne nichts für mich tun, das Gespräch hat nichts geholfen. Ca. einen Monat später kam mein Vater zu mir, die Situation hat sich etwas beruhigt, die fünf anderen haben schon bei Kadyrov gearbeitet. Die Gruppe wurde schon im Dorf gegründet. Ich ging dann in die Stadt Grosny zu meinem Cousin XXXX , der mit mir nach Österreich kam. Seine Mutter wusste von meinen Problemen und meinte, ein Bekannter würde Richtung Europa fahren und sie würde unterstützen, dass wir hierher kommen können. So kam es, dass ich nicht gefasst wurde und das Land verlassen konnte. Die anderen fünf und auch der Kommandant sind nach wie vor im Dorf und sind bewaffnet. Die Gruppe besteht aus ca. 60 Personen. XXXX ist der Meinung, ich hätte das Auto beschossen. Bis zu meiner Flucht aus Tschetschenien ließ er mir ausrichten, zu ihm zu kommen sollte ich für ihn argbieten, könnte ich ein normales Leben führen. Diese fünf Freunde können die Gruppe nicht verlassen, da zum Beispiel mein Cousin XXXX in diesem Fall 25 Jahre Haft ohne Gerichtsverhandlung bekommt. Sie werden also sofort eingesperrt. Wir sind zusammen aufgewachsen, die fünf haben sich aber völlig verändert. Sie bereuen was sie früher getan haben und verurteilen mich jetzt. Sie sind jetzt die Brutalsten unter den Kadyrov-Leuten. Ich bin mir sicher, dass nach meiner Rückkehr alles auf mich geschoben wird, was unsere Gruppe getan hat.
LA: Was hat ihre Gruppe getan?
AW: Einige verschiedene Sachen, wir haben Mannschaftstransporter in die Luft gesprengt, auch Anschläge verübt usw.
LA: Davon haben Sie in früheren Verfahren nicht erzählt?
AW: Nein. Als ich damals nach Österreich kam, verstand ich nicht, was Asylwesen bedeutet, welche Systeme ablaufen. Es waren damals schon viele meiner Landsleute hier, es gab verschiedene Seiten, sie man etwas erzählen soll, das hätte ich nicht tun dürfen. Das bereue ich sehr. Es hat mich persönlich beeinflusst, jetzt bin ich schon sieben Jahre im Verfahren.
Zweitens waren diese Probleme meine Jugendfreunde, es ist nicht schön, wie sie sich verwandelt haben. Ich hatte auch noch Hoffnung, dass sie weggehen können. Jetzt bin ich schon längere Zeit hier. Alles was vor meiner Flucht passiert ist, wurde auf mich geschoben, diese fünf sind jetzt meine persönlichen Feinde. Es ist für sie ein großes Problem, dass ich am Leben bin und hier bin. Eigentlich sollte ich mit ihnen zusammen sein und tot sein. Was gegen die Russen ging, war für die fünf kein großes Problem, was aber gegen die Tschetschenen getan wurde, stellt ein sehr großes Problem für sie dar.
LA: Warum soll heute die Meinung vorherrschen, Sie erzählen jetzt die Wahrheit, wenn Sie dies in vielen Jahren nicht schafften?
AW: Ich habe erst seit kurzem einen rechtlichen Berater. Ich habe schon negative Bescheide sogar Abschiebungsbescheide bekommen. Ich hatte Angst abgeschoben zu werden. Ich habe dann begonnen, mich zu erkundigen, wie die Lage in meiner Heimat aussieht. Ich erzählte davon auch meinen Eltern. Mein Abschiebungsverfahren dauert schon ein Jahr, diese fünf sind deshalb ziemlich in Panik geraten, weil ich bis jetzt nicht zurück bin, sie wissen nicht, was jetzt ist. Meine Eltern haben mir abgeraten, nach Hause zu kommen. Ich wollte eigentlich nicht so etwas über enge Freunde erzählen. Heute kann ich weder vergessen, noch alles totschweigen.
Mein Berater hat mir geraten, immer die volle Wahrheit zu sagen.
LA: Es ist aber Fakt, dass Sie für einige Anschläge verantwortlich sind?
AW: Ich habe auf alle Fälle geholfen und war beteiligt, im Krieg kommen immer Leute zu Schaden. Ob es auch Tote gab, weiß ich nicht. Es kann sein, muss aber nicht sein."
Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersendeten Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
3.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt traf im Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte weiters aus, dass die Volksgruppe, die Staatsangehörigkeit und der moslemische Glauben des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität, festgestellt werden könne. Festgestallt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und weder an schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und sei wegen diverser Suchtgiftdelikte mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Verwiesen wurde darauf, dass das erste Asylverfahren (zur Zahl AIS 05 05.778-BAT) nach Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Der zweite Asylantrag (zur Zahl AIS 08 09.616-BAT) sei gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und sei am 04.03.2011 negativ in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorzubringen vermocht bzw. habe sich während dieses Verfahrens kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. derzeit sei. Es stehe dem Beschwerdeführer aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Im Falle einer Rückkehr verfüge der Beschwerdeführer im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, bei seiner Mutter bzw. bei Verwandten finde er Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeit vor. Sein Lebensunterhalt sei durch die Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Ärztliche Behandlungsmöglichkeiten seien im Heimatland gegeben.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ledig sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach illegaler Einreise lediglich ein vorübergehender sei. Er befinde sich in der Grundversorgung, verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, zwei seiner Cousins würden sich in Österreich befinden, zu denen jedoch kein "erwähnenswertes Naheverhältnis" bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Eigentum und gehe seit seiner Ankunft in Österreich keiner Arbeit nach. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden.
3.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Die belangte Behörde spreche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab, ohne dies schlüssig zu begründen. Es treffe wohl zu, dass das Erstverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, es treffe jedoch nicht zu, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren kein neues, glaubhaftes und asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Dass er zu Beginn seines ersten Verfahrens behauptet habe, sein Vater sei umgebracht worden, tue ihm sehr leid, dies habe er jedoch bereits vor Jahren widerrufen. Trotz seiner seit langer Zeit eingestandenen Lüge habe der Asylgerichtshof (mit einer Entscheidung vom Dezember 2011) im nunmehrigen Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei, behoben. Damit sei der Auftrag des Asylgerichtshofs an die nunmehr belangte Behörde, sich mit seinem neuen Vorbringen inhaltlich zu befassen, der Verweis auf frühere Unwahrheiten oder Widersprüche reiche daher zur Begründung einer neuerlichen Abweisung seines Antrages nicht aus. Der Asylgerichtshof rüge ausdrücklich, dass die belangte Behörde die Ergebnisse der Verfahren seiner beiden in Österreich lebenden Cousins, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nicht in die Beweiswürdigung des gegenständlichen Verfahrens einbezogen habe. Es habe somit ein Verfahrensfehler vorgelegen, der in die Verfassungssphäre reiche und wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 19.09.2011, U 1131/11 verwiesen. Die belangte Behörde habe es aber auch diesmal unterlassen, die Cousins zu befragen und sich auf die lapidare Feststellung beschränkt, ihrer Ansicht nach hätten diese nicht mit seinen Fluchtgründen zu tun. Worauf sich die Ansicht der belangten Behörde stütze, werde im angefochtenen Bescheid nicht näher angeführt. Laut Einschätzung des Beschwerdeführers liege ein neuerlicher Verfahrensfehler vor, sodass auch der nunmehr angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
3.10. Am 11.04.2013 wurde dem damals zuständigen Asylgerichtshof ein Verständigungsformular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers, datiert mit 10.04.2013, übermittelt.
Am 10.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof von der Caritas mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschieden habe, in sein Land zurückzukehren und dass die Caritas dies unterstütze. Es wurde um Aushändigung des Inlandspasses ersucht. Die Rückkehr werde vom BMI finanziert und der Beschwerdeführer benötige ein Reisedokument, welches ihm von der Botschaft der Russischen Föderation nach Vorlage des Inlandspasses ausgestellt werde. Im Anhang wurde die diesbezügliche Bewilligung des Innenministeriums übermittelt.
Der Asylgerichtshof teilte aufgrund vorzitierter Anfrage vom 10.05.2013 mit, dass sich der russische Inlandsreisepass des Beschwerdeführers nicht in den Akten befindet. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid des UBAS vom 18.12.2007 angegeben habe, dass der russische Inlandsreisepass bei der Ausreise dem Schlepper ausgehändigt worden sei.
3.11. Am 03.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die mit 03.09.2013 datierte Verständigung über den Widerruf der geplanten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof übermittelt.
3.12. In weiterer Folge wurden zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht:
3.13. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.03.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
Eröffnung der Verhandlung
R stellt die anwesenden Gerichtspersonen sowie deren Funktion vor, und legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar. Die Verhandlung ist öffentlich.
R stellt fest, dass die Partei des Verfahrens und die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Zur Ladung des BF: Es liegt eine Übernahmebestätigung in Folge der Zustellung durch die Polizei am Wohnsitz des BF vom 18.02.2015 vor. Laut vorliegender Übernahmebestätigung erfolgte die Zustellung durch die Polizei.
R erinnert daran, dass gem. § 22 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, idF BGBl. Nr. 20/1993, Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte unzulässig sind.
R befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?
BF: Ja.
R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen? Haben Sie irgendeinen Einwand gegen die Dolmetscherin, z.B. weil Sie sie kennen, oder aus anderen Gründen?
BF: Nein, ich kenne die Dolmetscherin nicht und habe keinen Einwand gegen sie.
R zu BF: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, das sofort zu sagen.
BF: Ja.
R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.
BF: Ja.
Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird die heute anwesende Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG mittels hiermit mündlich verkündeten Beschlusses als Dolmetscherin für die Sprache Russisch für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss) und vor Beginn der Verhandlung gemäß § 14 Z 3 iVm § 5 Abs. 1 SDG beeidet.
R ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§§ 288, 289 StGB).
R belehrt die Dolmetscherin, dem BF sämtliche mit der anwesenden Richterin geführten Gespräche, so auch jene zwischen Dolmetscherin und Richterin, zu übersetzen und die Übersetzungen satzweise vorzunehmen. Des Weiteren weist R die Dolmetscherin an, auch an sie gerichtete Fragen bzw. Aussagen der BF dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
R befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen.
R: Mir wurde von den Sicherheitsbeamten eben mitgeteilt, dass vor Beginn der Verhandlung bei der Sicherheitskontrolle eine Spritze bei Ihnen sichergestellt wurde.
BF: Ich habe den Rucksack von einem Freund genommen, und es stellte sich heraus, dass in dem Rucksack eine Spritze ist. Ich wollte diese wegschmeißen, aber man hat sie dann gesehen.
(...)
Eröffnung des Beweisverfahrens:
(...)
Beginn der Befragung
R: Haben Sie ein Identitätsdokument? Haben Sie mittlerweile Ihren russischen Reisepass wieder?
BF: Meine Frau hat alle Dokumente hingelegt außer den Russischen Inlands-Pass und die Geburtsurkunde. Ich habe meine Dokumente bei der letzten Einvernahme vorgelegt.
R: Sie haben hier in Österreich bereits 2 rechtskräftig entschiedene Asylverfahren. Dies ist nun Ihr 3. Antrag. In Österreich kann über dieselbe Sache nur einmal entschieden werden. Es kann nur dann eine neue Sachentscheidung ergehen, wenn sich der Sachverhalt in Hinblick auf die Asylrelevanz geändert hat, und somit ein anderes Ergebnis als im 1. Verfahren möglich ist. Es geht deshalb hier und jetzt ausschließlich um Ihr Vorbringen aus dem 3. Folgeantrag. Dies betrifft Ihren Asylantrag vom 15.09.2011, und somit den angefochtenen Bescheid vom 28.02.2013. Bitte antworten Sie entsprechend auf meine Fragen. Verstehen Sie das?
BF: Ja.
R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Es war alles normal. Ich habe die Dolmetscher gut verstanden.
R: Können Sie sich noch an Ihr Vorbringen im ersten Verfahren, Aktenzahl 0505778 erinnern?
BF: Ja.
R: Haben Sie bisher, in den ersten beiden rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Haben Sie in diesem gegenständlichen Verfahren bisher die Wahrheit gesagt? Dies betrifft insbesondere die Einvernahmen am 15.9.2011, 21.9.2011 und 06.03.2012. Oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?
BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit und alles gesagt. Es gibt keine Ergänzungen. Es wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert.
R: Sind Sie vorbestraft in Österreich?
BF: Ja, früher.
R: Ist derzeit gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
BF: Derzeit nicht.
R verweist auf Strafregisterauszug vom 09.02.2015 wonach eine Reihe an Verurteilungen (§§ 127, 231/2, 241a/3) aufscheinen. Datum der letzten Tat: 20.02.2014. Was sagen Sie dazu, was ist da passiert?
BF: Ich weiß nicht, worauf sich die letzte Verurteilung bezog.
R: Was Sie gemacht haben, möchte ich gerne von Ihnen wissen.
BF: Ich weiß, was passiert ist, aber ich weiß nicht genau, wann das war.
R: Es ist ein Urteil vom BG Leibnitz vom 22.04.2014, das rechtskräftig ist.
BF: Ich war in einem Geschäft bei Billa und ich habe mich mit einem Parfum besprüht, und man hat mir gesagt, dass ich das nicht hätte machen dürfen und dass ich zahlen muss. Ich habe alles bezahlt.
R: Deswegen sind Sie verurteilt worden?
BF: Damit war das alles zu Ende.
R: Das war aber nicht Ihre erste Tat. Ich habe hier eine ganze Liste.
BF: Ich bin seit 12 Jahren da und früher, als ich allein und sehr jung war, ist Einiges vorgefallen. Dann habe ich aber eine Familie gegründet, und ich bemühe mich, ein ordentliches Leben zu führen.
R: Ich habe im Akt keine Information darüber, dass Sie eine Familie gegründet haben. Können Sie das näher ausführen?
BF: Ich habe geheiratet und habe ein Kind. In zwei oder drei Monaten wird das nächste Kind geboren. Die österreichische Heiratsurkunde sollte heute von Leibnitz kommen.
R: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Vor zwei Jahren.
R: Vor zwei Jahren standesamtlich?
BF: Nein, was die standesamtliche Ehe anbelangt, habe ich erst die Woche die Dokumente eingereicht. Die Frau, die bei der Gemeinde arbeitet, hat gemeint, dass die Papiere am Montag kommen sollten.
R: Wann haben Sie also standesamtlich geheiratet?
BF: Ich habe nicht standesamtlich geheiratet. Ich habe erst die Dokumente eingereicht und zwar meine Dokumente und die Dokumente meiner Frau.
R: Das heißt, Sie heiraten erst standesamtlich?
BF: Ja, aber wir leben gemeinsam in einer Pension. Wir haben nur keine standesamtliche Eheschließung.
R: Sind Sie mit Ihrer Frau traditionell verheiratet?
BF: Ja.
R: Ihre Frau ist auch aus Tschetschenien?
BF: Ja.
R: Können Sie mir bitte die Daten Ihrer Frau und Ihres Kindes aufschreiben? Hat Ihre Frau einen Aufenthaltstitel in Österreich?
BF: Ja, sie lebt in einer Pension mit mir. Allerdings wurde das Asylverfahren meiner Frau vor sechs Monaten abgeschlossen, und sie bekommt kein Geld mehr. Ihr Name lautet XXXX und ist 1992 geboren, ihr genaues Geburtsdatum weiß ich nicht. Mein Sohn heißt XXXX und ist am XXXX geboren.
BF legt den Meldezettel der Frau vor, woraus sich ihr Geburtsdatum am XXXX ergibt.
R: Wurde ihr Verfahren negativ abgeschlossen?
BF: Ihr wurde der negative Bescheid nicht ausgehändigt. Ihr wurde allerdings gesagt, dass das Verfahren negativ entscheiden wurde.
R: Wohnen Sie in einer Wohnung gemeinsam mit ihrer Frau?
BF: Ja.
R: Seit wann?
BF: Seit dem Tag der Hochzeit, also seit ca. zwei Jahren.
R: Vorhalt. Aus Ihrer ZMR-Bestätigung ergibt sich, dass Sie am 20.01.2015 umgezogen sind und zwar an den Hauptplatz 16. Trifft das auch für Ihre Frau zu?
BF: Ja, weil die eine Pension geschlossen wurde. Deswegen wurden wir woanders untergebracht. Unser Pensionsbesitzer hat zwei Pensionen.
R: Sie sind zur ersten Verhandlung, die ich ausgeschrieben habe, unentschuldigt nicht erschienen. Wieso sind Sie nicht gekommen?
BF: Ich habe keine Ladung bekommen.
R: Aber die zweite Ladung mit der Polizei haben Sie jetzt erhalten?
BF: Ja, wann hätte der Termin sein sollen?
R: Vor zwei Wochen am 11.02.
BF: Ich habe keine Ladung bekommen.
R: Geht es Ihnen gut?
BF: Ja.
Anmerkung: BF macht einen müden Eindruck.
R: Haben sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben, oder haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten Asylverfahren aus dem Jahr 2005 geändert?
BF: Bei dem zweiten Asylverfahren habe ich noch Ergänzungen getätigt.
R: Und jetzt bei dem Dritten?
BF: Jetzt bestätige ich das, was ich früher angegeben habe.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung in diesem Verfahren seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Nein es hat sich nichts geändert. Ich halte den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht
R: Hängen die von Ihnen neu genannten Rückkehrhindernisse mit Ihren ursprünglichen Fluchtgründen zusammen?
BF: Ja.
R: Erklären Sie mir jetzt, aus welchen Gründen Sie sich konkret verfolgt fühlen, und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an!
BF: Ich hatte Probleme mit der Polizei. Deswegen bin ich geflüchtet. Deswegen kann ich auch nicht mehr zurück, und ich will auch nicht zurück.
R: Bitte erzählen Sie mir Ihre Fluchtgeschichte. Erzählen Sie mir von sich aus, warum Sie geflohen sind.
BF: Soll ich jetzt alles von Anfang an neu schildern?
R: Deswegen sind wir hier.
BF: 2005 war ich noch Zuhause und damals hat das alles begonnen. Ich hatte Freunde in unserem Dorf. Das Dorf hieß XXXX . Ich habe dort 5 oder 6 enge Freunde, und ich hatte auch zwei ältere Cousins. Sie wurden 2001 mitgenommen. Sie sind spurlos verschwunden. Das waren meine leiblichen Cousins. Sie wurden mitgenommen. Sie hatten einen jüngeren Bruder. Der Bruder war aber älter als ich. Als die zwei mitgenommen wurden, waren meine Freunde und der Bruder meines Cousins gegen die Polizei tätig. Sie hatten auch Kontakt mit den Leuten, die sich im Wald befinden, und ich bin auch mitgegangen. Ich wusste auch alles, was die Leute machen. Manchmal habe ich auch geholfen.
R: Wobei haben Sie geholfen?
BF: Ich hatte ein Auto und habe sie auch transportiert, wenn das notwendig war, hinbringen, abholen. Ich habe auch Essen gekauft. Ich habe so geholfen, wie ich konnte. Ich habe das gemacht, was man mir gesagt hat. Die Freunde von mir, es waren 4 oder 5 Freunde, waren mit den Kämpfern in Verbindung und haben sich mit ihnen engagiert. Mein Cousin war sauer, er war wütend und seine Brüder wurden ja geholt. Ich glaube, dass das deswegen begonnen hat. So hat das alles begonnen. Nach 2001 vergingen die Jahre, und es kam das Jahr 2005. Im Jahre 2005 haben wir nichts Besonderes gemacht, aber wir haben den Kämpfern geholfen. Wir haben ihnen das Essen gebracht, und dann trat ein Mann in Erscheinung. Das ist ein Kommandant in unserem Dorf. Mein Cousin besuchte damals ein Technikum in Grosny. Er ist mit einem Studentenbus nach Hause gekommen und wurde angehalten. Er musste den Bus verlassen, und der Kommandant hat ihm erklärt, dass er bald eine Gruppe bereitstellen wird und dass er über uns fünf alles weiß, dass er weiß, was wir getan haben. Er hat das alles meinem Cousin erklärt. Er hat gesagt, dass er in Gudermes oder in Hosi-Jurt zu Besuch war und Ramzan KADYROW sein Wort gegeben hat. Er hat gesagt, dass man über uns alles weiß. Wir waren ja aus einem Dorf. Er sagte, dass er zu dem Kommandanten in dem Dorf ernannt wird. Er hat gesagt, dass er sein Wort gegeben hat, dass er uns fünf binnen einer Woche hinbringen wird. Er hat das alles bei dem Besuch erklärt. Er hat gesagt, dass man ihm genau eine Woche gegeben hat. Wir sollten mit den Leuten zusammenarbeiten. Ich war damals 16 Jahre alt. Er sagte, dass wir alle sehr jung sind. Er kannte alle unsere Eltern. Er hat gesagt, dass er uns ruhig stellen wird, wenn es ihm nicht gelingen würde, uns zur Zusammenarbeit zu bewegen. Dann hätte man alles Mögliche mit uns tun können. Man hat ihm damals eine Woche Zeit dafür gegeben, dass wir uns bessern, das heißt, dass wir mit den Leuten zusammenarbeiten. Das hat er alles meinem Cousin erklärt. Er hat das alles erklärt. Er hat gesagt, dass wir binnen einer Woche das entscheiden sollen und zu ihm kommen sollen. Er hat gesagt, dass die Frist sonst verstreichen wird. Er hat gesagt, dass er uns sonst nach der Frist nicht helfen können wird und dass wir nur eine Woche Zeit haben, dass wir sonst mitgenommen werden und ins Gefängnis gebracht werden. Er hat gesagt, dass die Polizei und die Kadyrow-Leute über uns Bescheid wissen. Er hat gesagt, dass er Kommandant in unserem Dorf sein wird und dass wir zu ihm kommen sollen. Er hat gesagt, dass er eine Gruppe Kadyrow-Leute organisieren wird. Er hat gesagt, dass man uns alles verzeihen wird, was wir getan haben, wenn wir zu ihm kommen werden. Er hat gesagt, dass wir keine Chance haben, wenn wir nicht zu ihm kommen werden. Er hat gesagt, dass er uns Autos und Geld geben wird, wenn wir uns damit einverstanden erklären. Er hat gesagt, dass wir mit ihm arbeiten sollen und dass wir zu fünft persönlich bewacht werden und dass wir uns vor niemandem verstecken müssen. Er hat ihm gesagt, dass wir dann durch ihn in Sicherheit sein werden. Er hat uns gesagt, dass er uns nach einer Woche nicht helfen können wird. Er hat gesagt, dass er das den anderen sagen solle. Er hat gesagt, dass wir am Abend zu ihm kommen sollen. Er hat gesagt, dass, wenn wir nicht zu ihm kommen werden, er das so aufnehmen wird, dass wir nicht einverstanden sind. Er hat meinem Cousin gesagt, dass er das den anderen sagen solle, dass er uns das alles sagen soll. Mein Cousin hat uns alle versammelt und hat uns das gesagt. Meine Freunde waren damit nicht einverstanden. Sie wollten das überhaupt nicht. Nach einer Woche wurde mein Cousin mitgenommen und alle anderen vier auch. Die vier Freunde von mir und mein Cousin wurden zusammengeschlagen und es wurde Gewalt gegen sie angewandt. Sie wurden auch gefoltert. Alle vier haben dann unterschrieben, dass sie mit den Leuten zusammenarbeiten werden. Alle vier haben dann mit den Leuten gearbeitet. Sie arbeiten bis jetzt noch mit den Leuten zusammen. Für mich war das ein Glücksfall, dass man mich nicht festgenommen hat. Meine Eltern haben das in Erfahrung gebracht. Mein Vater hat mich zu seinem Freund gebracht und hat mich dort versteckt. Ich war dort ca. ein Monat lang. Ich habe mich dort versteckt. Ich bin dann nach Hause gekommen. Mein Vater ging zu dem Mann, und sie haben miteinander geredet. Ich habe mich dann ein Monat lang versteckt gehalten, und dann bin ich nach Hause gekommen. Das war nach dem Gespräch. Die Freunde waren auch wütend. Sie haben auch kein Vertrauen in mich gehabt. Mein Cousin hatte ja Kontakte mit den Kämpfern, und er stand mit den Leuten in Verbindung. Diese Leute haben dann auch in Erfahrung gebracht, dass die vier mit den Behörden zusammenarbeiten. Einige kannten mich vom Gesicht her. Sie haben auf mich gewartet. Sie wussten, woher ich kommen werde. Wir haben uns getroffen. Sie haben gesagt, dass meine Freunde Verräter wurden und dass ich kein Vertrauen in meine Freunde mehr haben darf und dass ich sie umbringen oder ihnen etwas antun soll und dass sie mir alles, was man dazu braucht bringen werden. Ich war nicht einverstanden. Es kam zu einem Streit. Man wollte mich zusammenschlagen. Ich habe auch ein bisschen abbekommen. Ich bin weggegangen. Ich habe das alles meinem Cousin erklärt. Ich habe gesagt, dass seine Freunde gekommen sind und nach ihm gefragt haben, und ich habe ihm auch gesagt, was sie mir vorgeschlagen haben, und er ist gleich zu seinem Kommandanten gegangen und hat ihm das alles erzählt. Deswegen hat man wieder nach mir gesucht. Auch die vier Freunde von mir haben kein Vertrauen mehr in mich gehabt. Der Kommandant wollte mich ergreifen. Er hat gesagt, dass ich nicht die Wahrheit sage und dass es möglich ist, dass ich weiterhin das tue, was ich früher getan habe. Man hat wieder nach mir zu suchen begonnen. Meine Freunde sind zu mir nach Hause zu meinen Eltern gekommen. Sie haben auch meinen Vater bedroht. Mein Vater hat mich dann wieder versteckt. Ich bin in die Stadt gefahren und habe mich dort versteckt. Dann machte sich mein weitschichtiger Verwandter auf den Weg. Er wollte nach Österreich fahren. Ich bin zu ihm zu Besuch gegangen. Er hat mir erklärt, dass er nach Europa fahren will. Er wusste, dass ich Problem habe. Er hat mir vorgeschlagen, dass er mich mitnehmen wird und dass er mir auch finanziell dabei helfen wird. Ich habe auch Geld von den Verwandten und den Eltern bekommen. Der weitschichtige Verwandte hat mir auch ein bisschen geholfen, und dann sind wir hierhergekommen. Ich hätte sonst mit den Leuten arbeiten müssen, wenn ich nicht weggefahren wäre. Ich hätte alles, was meine Freunde früher gemacht haben, auf mich nehmen müssen, und ich wäre im Gefängnis gelandet. Es ist mir gelungen, von dort zu flüchten und nach Österreich zu kommen. Das war der Grund. Die Freunde sind auf mich noch immer wütend. Sie kommen zu meinen Eltern und sagen jedes Mal etwas Anderes. Ich stehe in Kontakt mit meinen Eltern. Mein Vater hat auch schon genug davon, weil er so oft aufgesucht wurde. Mein Vater war deswegen auch schon in Österreich. Er hat mich ja 10 Jahre nicht gesehen. Ich konnte nicht nach Hause fahren. Er hat Geld gespart. Als er nicht genug Geld hatte, ist er gleich zu mir gekommen. Ich wollte nicht, dass er nach Hause fährt, aber er musste trotzdem hin.
R: Danke für die Ausführungen. Wo ist Ihr Vater jetzt?
BF: Er ist Zuhause in Tschetschenien.
R: Wer konkret sucht denn nach Ihnen nach den Angaben Ihres Vaters?
BF: Der Kommandant und meine Freunde. Sie bedrohten mich zwar nicht offen, aber ich weiß, was sie vorhaben.
R: Was haben sie vor?
BF: Sie wollen, dass ich nach Hause komme, und sie wollen mir das anhängen, was sie früher getan haben. Sie haben zum Beispiel mit einer Landmine einige Autos zur Explosion gebracht. Sie haben das mit den Kommandanten so vereinbart, dass alles, was sie früher getan haben, mir angehängt wird. Sie arbeiteten 10 oder 13 Jahre zusammen.
R: Wann war das (Vorfall mit der Landmine)?
BF: Das war 2003 oder 2004.
R: Jetzt sind Sie seit 2005 ausgereist. Wo sehen Sie denn den aktuellen Zusammenhang, dass die Ihnen noch etwas anhängen wollen und Ihnen eine Gefahr droht? Der Vorfall ist über 10 Jahre her.
BF: Sie arbeiten ja mit den Leuten zusammen. Wenn sie einmal von dort weggehen wollen, wird das wieder beginnen. Solange sie dort arbeiten, lässt man sie in Ruhe.
R: Das hat meine Frage nicht beantwortet.
R wiederholt obige Frage.
BF: Sicher, das glaube ich schon. Meine Freunde müssen das machen, um sich selbst reinzuwaschen, weil ja sie diese Taten begangen haben. Man lässt sie nur so lange in Ruhe, solange sie mit dem Mann zusammenarbeiten. Wenn sie einmal nicht mehr mit ihm arbeiten wollen, dann wird das alles neu aufgerollt, und dann werden sie selbst zur Verantwortung gezogen.
R: Waren Sie mitbeteiligt an den Taten Ihrer Freunde, die man Ihnen anhängen will?
BF: Nein, ich war nicht an den Taten meiner Freunde beteiligt, aber ich wusste alles, was sie tun. Ich habe mich persönlich nicht daran beteiligt.
R: Wann wurde zuletzt nach Ihnen gesucht und wo?
BF: Das letzte Mal 2005, damals war ich Zuhause.
R: Und in Ihrer Abwesenheit?
BF: Meine Freunde sind in meiner Abwesenheit fast jeden Tag gekommen.
R: Wohin?
BF: Zu mir nach Hause, zu meinen Eltern. Sie haben meinem Vater gesagt, dass er mir ausrichten soll, dass ich kommen soll. Sie haben auch gedroht, das war unterschiedlich.
R: Sie sind 2005 geflohen und Sie sagen, Ihre Freunde sind in Ihrer Abwesenheit fast täglich gekommen. Heißt das, Ihre Freunde kommen seit fast 10 Jahren täglich zu Ihren Eltern?
BF: Nein täglich kommen sie nicht, aber sie lassen sich nicht vergessen.
R: Wie oft kommen sie und wann waren sie zuletzt bei Ihren Eltern?
BF: Das letzte Mal waren sie vor ca. einem Jahr bei meinen Eltern, als mein Vater Zuhause war, sind sie oft gekommen, aber seitdem er von Österreich zurück nach Hause gefahren ist, fragen sie nicht so oft. Sie wissen, dass er zu mir gekommen ist und dass wir uns gesehen haben.
R: Sie wissen, dass Sie in Österreich sind?
BF: Ja, aber sie glauben das nicht, dass in Österreich bin. Sie sagen, dass sie nicht wissen können, ob ich wirklich in Österreich bin.
R: Wann haben Sie zuletzt Ihre Freunde gesehen?
BF: Als ich Zuhause war.
R: 2005?
BF: Ja.
R: Dann wissen Ihre Freunde doch, dass Sie seit 10 Jahren nicht mehr dort sind.
BF: Ja, das wissen sie.
R: Sie haben in Ihrer Beschwerde und Einvernahme ausgesagt, dass Ihr Bruder 2x mitgenommen und nach Ihnen befragt wurde. Wo ist Ihr Bruder jetzt?
BF: Mein Bruder wurde mitgenommen und mein Vater wurde mitgenommen.
R: Wann und wie oft wurden die beiden jeweils mitgenommen?
BF: Mein Vater wurde, glaube ich, 2008 mitgenommen und mein Bruder auch 2008. Mein Bruder lebte damals nicht Zuhause, aber jetzt ist er wieder Zuhause. Jetzt sagt man ihm das nicht mehr, aber früher sind die Leute immer gekommen und haben mit ihm gesprochen.
R: Was wollten die Leute, die den Bruder und den Vater mitgenommen haben?
BF: Sie haben gefragt, wo ich mich genau befinde und welchen Kontakt ich mit den zwei habe, von wo ich anrufe und wie meine Telefonnummer lautet. Man hat immer danach gefragt.
R: Aber sie wurden beide wieder freigelassen?
BF: Ja.
R: Wie erklären Sie sich das große Interesse von den Freunden und dem Kommandanten an Ihnen, unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Sie als einziger Ihrer Freunde 2005 nicht mitgenommen wurden?
BF: Ich bin damals nicht in ihre Hände geraten. Das war ein Zufall. Ich war ja auch auf der Flucht und habe mich versteckt, wie ich konnte. Das Interesse besteht darin, dass man mir das in die Schuhe schieben will, was die Freunde damals getan haben. Irgendwer muss dafür zur Verantwortung gezogen werden. Sonst wird sie das einmal treffen.
R: Wieso glauben Sie, dass man gerade Ihnen das anhängen will, wenn Sie nicht greifbar sind? Wieso suchen sich die Freunde Ihrer Meinung nach nicht wen anderen, dem sie das anhängen können?
BF: Ich weiß es nicht. Wie soll ich das erklären? Sie sind mir gegenüber feindlich gestimmt. Vielleicht können die mich nicht vergessen. Ich weiß es nicht. Aber ich will deswegen nicht zurück. Ich habe kein Vertrauen in diese Leute. Ich weiß, was sie mir antun können. Ich möchte nicht zurück.
R: Wie heißt der Kommandant, von dem Sie erzählt haben?
BF: XXXX .
R: Ist das ein Vor- oder Nachname?
BF: Ein Vorname.
R: Wie ist der Familienname?
BF: XXXX . Er ist schon älter. Er ist älter als mein Vater. Die Kämpfer haben 2008 zwei seiner Söhne umgebracht, auch zwei Söhne seines Bruders. Vielleicht auch deswegen, ich weiß es nicht. Vielleicht spielt das auch eine Rolle. 2008 sind die Kämpfer in das Dorf und in sein Haus gekommen.
R: Erklären Sie mir noch einmal, wieso sind Sie als Einziger dieser Gruppe nicht festgenommen worden?
BF: Weil ich wusste, dass man mich ergreifen will und weil ich alles gemacht habe, um mich nicht ergreifen zu lassen. Ich wollte nicht, dass man mich festnimmt, und ich habe mich sehr gut versteckt gehalten.
R: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: Bei Verwandten, dort, wo man mich nicht vermutet hätte.
R: Wo war das?
BF: Bei einem Freund in Grosny. Ich habe mich ja nicht lange versteckt gehalten. Ich bin ja gleich weggefahren.
R: Sie haben in Ihrer Einvernahme am 06.03.2012 in Traiskirchen gesagt: "Es kam zu einer Säuberung und in der gleichen Nacht wurden die anderen fünf festgenommen". Sie wurden jedoch nicht festgenommen. Versteckt haben Sie sich laut dieser Einvernahme erst drei oder vier Tage nach dem Vorfall.
BF: In dieser Nacht hat man mir noch nichts gesagt. Ich weiß nicht, warum.
R: Wo waren Sie, als die anderen fünf festgenommen wurden?
BF: Ich erkläre das: Damals war die Gruppe noch nicht fertig organisiert. Ich habe am Ende des Dorfes gelebt. Ich bin damals mit meinem Onkel im Hof gestanden. Der Sohn vom Kommandanten ist mit dem Auto gekommen. Die Leute vom Kommandanten haben das Auto beschossen. Am Steuer saß der Sohn des Kommandanten. Der Mann, der daneben saß, wurde am Bein getroffen. Er wurde verwundet. Ich habe gesehen, wie das Auto stehen geblieben ist. Das Auto wurde beschossen. Das war quasi ein Spektakel. Das wurde absichtlich so gemacht. Es gab dann Gerüchte, dass der Mann erschossen wurde, dass es sich um einen Terrorakt handelt. Deswegen wurden dann alle Truppen, die russischen und die tschetschenischen Truppen dorthin berufen. In der Nacht wurden dann zwei Personen mitgenommen.
R: Wer wurde mitgenommen?
BF: In der Nacht wurden zwei mitgenommen.
R: Von Ihren Freunden?
BF: Ja, von meinen Freunden. Ich habe auch gehört, wie die zwei geschlagen worden sind, weil das in unmittelbarer Nähe meines Hauses war. Der jüngere Bruder eines von ihnen ist in der Nacht zur mir gelaufen gekommen durch die Gärten. Er hat zu mir gesagt, dass sein Bruder mitgenommen wurde. Er wusste, dass wir Freunde sind und immer zusammen waren.
R: Wann wurden jetzt Ihre fünf Freunde mitgenommen?
BF: Nach der Frist, die abgelaufen ist. Die einwöchige Frist ist abgelaufen. Mein Cousin und sein Freund wurden in Grosny mitgenommen und die zwei anderen in unserem Dorf. Da habe ich heute über das Spektakel gesprochen.
R: War das am selben Tag?
BF: Nein zwei Tage später.
R: Wie viele Freunde waren das, vier oder fünf? Sie widersprechen sich da öfters.
BF: Mit mir fünf.
R: Vorhalt: In der Einvernahme am 06.03.2012 sagten Sie, die anderen fünf seien festgenommen worden. Waren es jetzt vier oder fünf?
BF: Es wurde noch ein anderer Freund von mir mitgenommen, aber wegen eines anderen Problems. Deswegen habe ich vielleicht über fünf Freunde gesprochen.
R: Ich verweise Sie noch einmal auf die Wahrheitspflicht. Sagen Sie mir überall die Wahrheit. Sie haben einen deutlichen Widerspruch. In Ihrer Einvernahme 2012 sprachen Sie von einer Drei-Tages-Frist, während jetzt von einer einwöchigen Frist die Rede ist. Wie erklären Sie das?
BF: Ich kann nur das erklären, woran ich mich noch erinnern kann. Ich kann mich ja nicht 100%-ig an alles erinnern, weil ja schon eine lange Zeit vergangen ist. Ich kann das deswegen nicht so genau schildern.
R: War das nun eine einwöchige Frist oder eine Drei-Tage-Frist?
BF: Genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Ich glaube eher, dass es sich um drei Tage gehandelt hat. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
R: Ich habe Sie schon vorher darauf hingewiesen, dass Sie ,wenn Sie sich nicht mehr an etwas erinnern können, nicht einfach irgendetwas sagen, sondern sagen, Sie wüssten es nicht mehr.
R: Sie haben gesagt, dass Sie sich versteckt hätten, wann, wie oft und wo, weil da gibt es auch Widersprüche.
BF: Das erste Mal hat mich mein Vater bei seinem Freund versteckt.
R: Wann war das und wieso?
BF: Wegen dem Mann.
R: Wegen dem Kommandanten?
BF: Ja.
R: War das als Folge des Vorfalls oder wann war das?
BF: 2005.
R: War das vor Ablauf der Drei-Tages-Frist oder wann war das?
BF: Danach, ich war ca. einen Monat oder anderthalb Monate Zuhause, dann bin ich ausgereist. Die Frist ist abgelaufen.
R: Die Wochenfrist oder Drei-Tages-Frist ist abgelaufen?
BF: Die Woche, die man uns gegeben hat. Mein Vater hat mich dann zu meinem Freund gebracht. Dort war ich ein Monat lang. Dann kam ich nach Hause, und im März war ich schon in Österreich. Im April oder März.
R: Wurden Sie das erste Mal versteckt, nachdem Ihre Freunde mitgenommen wurden?
BF: Ja.
R: Vorhalt: Vorher haben Sie gesagt, dass Sie nicht mitgenommen worden sind, weil Sie versteckt waren. Ich verstehe das nicht.
BF: Ich habe mich versteckt. Sicher habe ich mich versteckt.
R: Jetzt haben Sie gerade gesagt, dass Sie sich das erste Mal versteckt haben, nachdem Ihre Freunde mitgenommen wurden.
BF: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. Meine Freunde wurden mitgenommen, und ich habe das heute geschildert. Sie wurden geschlagen, und ich habe das gehört.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß nicht, wie ich das wieder erklären soll. In der Nacht wurde ja das Auto beschossen. Meine zwei Freunde saßen zu dem Zeitpunkt ja schon im Gefängnis. Deswegen war ich schon vorbereitet, damit man mich nicht mitnehmen kann.
R: Und wo waren Sie da? Waren Sie versteckt oder nicht versteckt?
BF: Ich war auf meinem Grundstück.
R: Und das nennen Sie versteckt?
BF: Aber ich war schon bereit. Wie soll ich das erklären? Ich war jedenfalls schon bereit. Auch meine Verwandten waren bereit.
R: Bereit wofür?
BF: Bereit, dass die Mitarbeiter jederzeit kommen können. Ich saß nicht im Hause, sondern stand im Hof und habe das alles gehört.
R: Sie gaben an, dass Ihr Cousin und Ihre Freunde bei Kadyrow arbeiten. Wie heißen diese und welche Funktion üben sie aus?
BF: Welche Funktionen sie haben weiß ich nicht. Das sind ganz normale Angehörige mit Waffen sowie andere Mitarbeiter in Tschetschenien.
R: Schreiben Sie bitte die Namen auf.
BF: Ich kann nur mit Mühe buchstabieren.
R: Nennen Sie mir bitte die Namen.
BF: Mein Cousin heißt XXXX . Soll ich die Namen aller nennen?
R: Ja.
BF: Werden meine Eltern deswegen nicht Probleme bekommen?
R: Nein sicher nicht. Geht es Ihnen gut?
BF: Alles in Ordnung.
R: Haben Sie noch die Namen von den Freunden?
BF: Soll ich sie sagen?
R: Ja, bitte.
BF: XXXX , XXXX und XXXX
R: Haben Sie sonst noch einen Namen?
BF: Nein, nur die.
Die Verhandlung wird um 14:57 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 15:17 Uhr fortgesetzt.
R: In Ihrer Beschwerde haben Sie selbst angegeben, dass Ihr Cousin Ihnen gesagt hätte, dass er nicht mehr dort arbeitet. Wovor konkret haben Sie Angst?
BF: Mein Cousin arbeitet noch immer für Kadyrow. Ich weiß nicht.
R: Sie haben angegeben, dass Sie zum Dienst bei Kadyrow angeworben wurden, dies jedoch verweigert hätten und geflohen wären. Wieso sollte, viele Jahre nach diesem Zeitpunkt, Ihnen deshalb Gefahr drohen?
BF: Weil sich die Situation nicht verändert hat. Das System ist nach wie vor so, wie es war.
R: In Ihren Ausführungen am 3.10.2011 gaben Sie an, dass nach der Dreitagesfrist Ihre Freunde mitgenommen wurden. Sie seien als einziger nicht mitgenommen worden (AS 399). Wie erklären Sie sich das? Und wieso haben Sie Angst vor Verfolgung, wenn Sie schon damals verschont wurden?
BF: Damals hätte man mich auch mitgenommen, wenn man mich ergriffen hätte. Ich bin einfach nicht in ihre Hände geraten. Ich wollte nicht, dass man mich ergreift. Ich weiß, was passieren kann, wenn man einen ergreift. Früher wurde ich ja schon ergriffen und zusammengeschlagen, schon vor dem Vorfall. Ich weiß ausgezeichnet, wie die Leute vorgehen. Ich weiß, was mir die Leute antun können. Zuhause wird mir niemand helfen können.
R: Wurden Sie jemals mitgenommen oder gefoltert?
BF: Ja, früher.
R: Wann?
BF: 2001.
R: Von wem wurden Sie mitgenommen?
BF: Von russischen Soldaten. Mein Cousin hat damals geheiratet. Es hat die Hochzeit gegeben. Ich bin mit meinen Freunden zu ihm gefahren. Nach der Hochzeit sind wir dann nach Hause gefahren und wir wurden festgenommen, ich, meine zwei Freunde und der Onkel eines Freundes wurden mitgenommen. 2001 war die allgemeine Lage sehr schwer. Damals wurden wir zu 8 in einem Fahrzeug namens Gazel transportiert. Wir haben eine andere Straße gewählt, um nicht Kontrollposten passieren zu müssen und zwar über das Dorf Gikalo. Das war eine alte Straße. Dort fuhren die Autos nur selten. Wir haben versucht, die Posten zu umfahren. Dann haben wir die russischen Schützenpanzerwagen und russische Militärtechnik gesehen. Vor uns ist ein junger Mann mit einem Traktor gefahren.
R: Wie hängt dieser Vorfall mit ihrem Flucht- und Asylgründen zusammen?
BF: Er hat keinen Zusammenhang. Ich wurde einfach mitgenommen. Man hat mich damals sehr stark gefoltert. Man hat damals eine Landmine gefunden und uns allen wurden Schuhe abgenommen. Wir waren zu viert. Man hat geschaut, ob die Spuren unserer Schuhe mit den Spuren bei der Landmine übereinstimmen. Deswegen wurden wir mitgenommen. Deswegen wurden wir auch gefoltert. Man wollte, dass wir diese Landmine auf uns nehmen. Es handelte sich ja um eine Hochzeit und die tschetschenischen Traditionen sind so, dass man den Eltern der Braut Geld zahlt. Der Onkel eines Freundes hatte russisches Geld bei sich und noch ein anderes Geld. Der Onkel war auch früher im Krieg. Er hatte viele Splitterverletzungen am Körper und viele Narben. Er wurde damals auch sehr stark gefoltert. Von mir wollte man, dass ich sage, dass der Onkel unser Kommandant war. Man hat mich gefoltert.
R: Was ist jetzt konkret der Grund, aus dem Sie die Russische Föderation verlassen haben?
BF: Wegen meiner Freunde. Es handelt sich um das Vorbringen, das ich gerade eben erstattet habe: Wegen meiner Freunde und dem Mann. Ich habe große Angst, auch jetzt noch. Ich weiß, dass ich mich vor den Leuten nicht verstecken kann, wenn ich nach Hause kommen sollte. Meine Eltern haben auch kein Geld, um mich freizukaufen, wenn man mich mitnehmen wird. Man wird mir nicht helfen können.
R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
BF: Nein.
R: Waren Sie während der Kriege in Tschetschenien ein Kämpfer?
BF: Nein, während des Krieges nicht. Nach dem Krieg habe ich jedoch geholfen, aber ich habe nicht gekämpft.
R: Wieso haben Sie das, was Sie jetzt vorbringen, bei den ersten zwei Asylverfahren nicht erwähnt?
BF: Ich hatte Angst, dass man irgendwie in Erfahrung bringen wird und ich hatte Angst, dass meinen Eltern etwas passieren wird. Aber dann habe ich entschieden, das alles zu sagen. ich musste alles erzählen.
R: Wieso sollen wir heute davon ausgehen, dass Sie uns jetzt die Wahrheit erzählen?
BF: Man hat mir damals nicht geglaubt. Ich bin seit 11 oder 12 Jahren da. Ich habe so viele Jahre meine Familie nicht gesehen. Ich hatte keine Papiere. Das ist ja kein leichtes Leben, wenn man keine Papiere hat. Ich glaube, dass man mich jetzt verstanden hat. Ich bin ja schon sehr lange hier und bin kein einziges Mal nach Hause gefahren. Ich denke auch nicht einmal darüber nach, dass ich nach Hause fahren könnte. Es sind 10 oder 11 Jahre vergangen. Ich habe bis jetzt noch Angst und mache mir Sorgen.
R: Vorhalt, wieso haben Sie 2005 angegeben, dass Ihr Vater tot sei, während Sie 2012 sagten, er habe Ihnen bei der Flucht geholfen (AS 461)?
BF: Ich habe das schon damals erklärt. Als ich nach Traiskirchen kam, habe ich mich nicht ausgekannt. Ich habe nicht einmal gewusst, was Asyl bedeutet. Ich hatte nicht einmal Verständnis dafür. Die anderen Tschetschenen haben mir Ratschläge gegeben. Sie haben mir gesagt, was ich sagen soll. Sie haben mir gesagt, dass das besser sein wird. Deswegen habe ich das gesagt, aber das tut mir sehr leid.
R: Geben Sie Ihre vollständigen Aufenthaltsorte seit Ihrer ersten Einreise nach Österreich an!
BF: Von Traiskirchen an alle Aufenthaltsort?
R: Ja.
BF: Zuerst habe ich in Traiskirchen gelebt. Nach fünf Tagen wurde ich nach Opponitz gebracht in eine Pension, das liegt Richtung Amstetten. Die nächste Pension war in Boding-Richtung. Dort lebte ich in einer Pension. Von dort bin ich dann nach Aspang übersiedelt, in eine private Wohnung. Von Aspang bin ich in eine Pension in Innermanzing übersiedelt. Dort habe ich einen negativen Bescheid bekommen und von dort bin ich nach Belgien gefahren. Genau acht Monate habe ich in Belgien gelebt. Ich wurde dann nach Österreich zurückgeschoben. Dann habe ich wieder 6 Monate lang in Traiskirchen gelebt.
R: Haben Sie seitdem Österreich verlassen?
BF: Nein, nicht mehr. Nach 6 Monaten in Traiskirchen wurde ich nach Hartberg gebracht.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien? Wenn ja, wie?
BF: Ja, mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern, per Telefon und Internet.
R: Werden/Wurden Verwandte nach Ihrer Ausreise jemals bedroht?
BF: Ja, sicher. Meine Freunde sind oft zu meinen Eltern gekommen. Mein Bruder hatte Angst, Zuhause zu leben. Deswegen hat er sich immer in Russland eine Arbeit gesucht.
R: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?
BF: Nein.
R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehre, werde ich ins Gefängnis gebracht oder umgebracht, und wenn nicht, werde ich mit meinen Freunden und der Polizei zusammenarbeiten müssen. Wenn ich mit dieser Zusammenarbeit einverstanden wäre, hätte ich schon früher nach Hause fahren können, aber ich wollte nicht mit ihnen arbeiten. Ich wollte weder mit den einen noch mit den anderen zusammenarbeiten. Ich möchte nichts mit einer Waffe in der Hand tun müssen.
R: Gibt es noch das Haus, in dem Sie in Tschetschenien gelebt haben? Könnten Sie dort wohnen?
BF: Mein jüngerer Bruder hat jetzt geheiratet. Abgesehen davon habe ich jetzt selbst eine Familie. Ich kann jetzt nicht zurück. Das Haus ist auch jetzt nicht so groß. Mein jüngerer Bruder hat geheiratet und meine Schwester lebt auch bei den Eltern. Ich habe kein eigenes Haus.
R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?
BF: Alle.
R: Wohnt jemand außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation?
BF: Nein, nur ein Onkel von mir, der lebt schon sehr lange Zeit im Norden.
R: Welche Verwandte haben Sie Österreich?
BF: Meine Cousins. Die sind mit mir gekommen.
R: Sie verweisen in Ihrer Beschwerde darauf, dass 2 Cousins von Ihnen in Österreich leben. Haben sie irgendeinen Bezug zu Ihnen, einerseits durch ihre Fluchtgründe, andererseits durch ihr Privatleben? Wenn Ihre Fluchtgründe etwas mit Ihren 2 Cousins zu tun haben, geben Sie dies bitte jetzt an.
BF: Wir sind Verwandte und stehen hier in Kontakt. Ich habe auch 10 Jahre lang mit ihnen gelebt, solange ich nicht geheiratet habe. Wir sind auch nach Belgien gemeinsam gefahren und wir waren auch in allen Pensionen gemeinsam und immer zusammen.
R: Wie oft hatten Sie Kontakt mit den Cousins?
BF: Sehr oft. Jetzt bin ich verheiratet und habe eine eigene Familie und kann jetzt nicht zusammen mit ihnen leben.
R: Haben Ihre Fluchtgründe etwas mit den Cousins zu tun?
BF: Der ältere Cousin hat eigene Fluchtgründe, aber er weiß, was mit mir passiert ist.
R: Welchen Asylstatus haben Ihre zwei Cousins?
BF: Sie haben § 15 bekommen.
R: Können Sie mir den Namen Ihrer Cousins sagen?
BF: XXXX ("A2 306.852-C1/2008") und XXXX ("A2 305248-C1/2008"). Der Ältere hat fünf Töchter und einen Sohn.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen. Ich habe aber nur ein Diplom vom Abschluss der 9. Klasse.
R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mir das nicht vorstellen.
R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?
BF: Ich helfe meiner Frau. Ich besuche Deutschkurse. Sonst mache ich nichts. Ich darf ja sonst nichts machen. Ich kann mir auch keine Fahrkarten leisten, um irgendwohin zu fahren. Ich brauche zwölf Euro, um in die nächste Stadt, sprich nach Leibnitz und zurückzufahren. Ich lebe in der Pension.
R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
BF: Nein, aber ich sollte eine Hepatitis-C-Behandlung bekommen.
R: Haben Sie irgendwelche Krankheiten?
BF: Außer der Erkrankung nicht.
R: Bekommen Sie Medikamente?
BF: Ich bin im Subsidol-Programm (Anmerkung: eigentlich Substitol-Programm). Ich habe vor, eine Therapie abzuschließen.
R: Machen Sie dazu eine Therapie im Moment?
BF: Derzeit nicht.
R: Bekommen Sie Behandlungen in Ö?
BF: Nein, ich musste erst warten, bis ich mit der Hepatitis-C-Behandlung drankomme. Der Arzt hat gesagt, dass viele noch vor mir in der Warteschlange sind.
R: Sie sagen, Sie sind im Subsidol-Programm (Anmerkung: eigentlich Substitol-Programm). Hat das mit der Spritze zu tun, die man bei Ihnen gefunden hat?
BF: Nein, ich bekomme Subsidol (Anmerkung: eigentlich Substitol)in der Apotheke und muss das dort trinken.
Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.
R: Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch?
BF: Ja, ein bisschen
R: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Deutsch lernen, noch ich weiß nicht. Familie, Kinder, Frau helfen. Kinder schauen.
R: Was machen Sie mit Ihrem Sohn?
BF: Spielen, lernen.
R: Wie alt ist Ihr Sohn?
BF: Ein Jahr und zwei Monate.
R: Haben Sie in Österreich je gearbeitet?
BF: Nein, Arbeit mit meinem Papier geht nicht, aber ich will arbeiten. Den ganzen Tag zuhause sitzen, ist nichts für mich. Viel Stress und viele verschiedene Leute.
R stellt fest, dass BF schon über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Fortsetzung der Befragung auf Russisch.
R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
BF: Nein.
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF: Ich bekomme Geld von der Caritas, 150,-- Euro. Ich und mein Kind bekommen Geld, aber meine Frau bekommt kein Geld seit 6 Monaten. Das ist sehr schwer.
R: Machen Sie Ausbildungen oder machen Sie Kurse?
BF: Die Deutschkurse besuche ich. Ich habe sonst keine Möglichkeit, Kurse abzuschließen.
R: Sind Sie in Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten?
BF: Ja.
R: Wenn Sie sich tatsächlich verfolgt fühlen und hier um Asyl ansuchen, wieso haben Sie Ihre freiwillige Rückkehr erklärt und dann widerrufen? Verweis auf Formulare der Freiwilligen Rückkehr vom 10.04.2013, Mitteilung durch Caritas vom Mai 2013, sowie Widerruf der Freiwilligen Rückkehr am 03.09.2013.
BF: Ich war damals auf der Straße. Ich hatte mit meiner Frau keine Unterkunft. Man wollte mich abschieben. Ich dachte, dass es für mich schlechter ist, wenn man mich gewaltsam nach Russland bringt, dass es noch schwieriger wird. Deswegen wollte ich das Asylverfahren einstellen lassen. Ich wusste nicht, was ich tun soll, aber ich wollte nicht nach Hause fahren. Ich wollte nur die Zeit vergehen lassen. Man hat mir gesagt, dass ich bei der Caritas einen Schlafplatz mit meiner Frau bekomme, wenn ich das Asylverfahren einstellen lasse. Ich und meine schwangere Frau hatten ein ganzes Jahr keine Unterkunft. Ich durfte dann bei der Frau Bock im Büro nach Büroschluss schlafen. Ich habe dort bei ihr ca. ein Jahr geschlafen, bis man mir einen Platz bei der Pension in Graz gewährt hat.
R: Frau Bock ist bei der Caritas?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Aber Sie haben in ihrem Büro geschlafen?
BF: Nach Büroschluss durften wir dort schlafen und mussten weggehen, wenn die Mitarbeiter gekommen sind.
R: Woher kennen sie die Frau Bock?
BF: Ich habe über die anderen Leute erfahren, dass sie Leuten wie uns hilft. Ich bin zu ihr gegangen und habe sie um Hilfe gebeten. Ich habe ihr meine Lage erklärt, aber sie hatte keinen Schlafplatz mehr. Deswegen hat sie mir das Büro zur Verfügung gestellt.
R: Gibt es weitere Beweismittel, die Sie vorlegen möchten zur Gesundheitssituation, Kursen, Ihren Fluchtgründen usw.?
BF: Ich habe voriges Mal eine Therapie gemacht, aber ich konnte dort nicht bis zum Schluss wohnen, weil meine Frau krank geworden ist. Jetzt möchte ich wieder eine Therapie machen. Ich habe auch eine Bestätigung mitgenommen, dass ich einen Deutschkurs abgeschlossen habe und das wollte ich Ihnen zeigen. Diese Papiere beziehen sich auf die Therapie.
BF legt ein Konvolut an Unterlagen vor (Deutschkursbesuch, Substitutionstherapie, und Geburtsurkunde, Geburtsbestätigung des Sohnes, Antrag auf Anstaltspflege u.a.), welche in Kopie zur Akt genommen werden.
R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende Entscheidung bilden, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Nein, ehrlich gesagt, möchte ich nicht einmal darüber denken, was alles in Russland vor sich geht. Wenn man mir die Papiere gibt, dann werde ich hier mit meiner Familie leben und arbeiten können.
R: Was würden Sie hier arbeiten wollen?
BF: Ich bin bereit, jede Arbeit anzunehmen, jede Arbeit. Ich werde noch verrückt, wenn ich nichts tun darf. Seit 11 Jahren darf ich das nicht. Aber ich bin nicht beleidigt oder wütend deswegen. Ich bin Österreich dankbar, dass ich hier bleiben konnte, dass man mich 10 Jahre lang hiergelassen hat und mich hier ernährt hat. Für mich ist das auch Hilfe, aber ich möchte arbeiten und ein normales Leben führen.
R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF: Ja.
R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch zum Abschluss sagen möchten?
BF: Als ich hierher ging, habe ich gedacht, dass ich sehr viel sagen will, und jetzt ist der Zeitpunkt gekommen und ich weiß gar was ich alles sagen soll. Ich weiß gar nicht, wie ich das erklären soll, aber es ist für mich sehr schwer, ohne Papiere hier leben zu können. Sehr schwer. Ich möchte wie ein normaler Mensch leben und arbeiten dürfe. Eine Ausbildung machen und meine Familie erhalten. Ich kann seit 10 Jahren keinen Cent meinen Eltern schicken. Ich träume davon, dass ich meinen Eltern helfen kann und meiner Schwester und meiner Familie und mir ein normales Leben bieten zu können. Ich denke jede Nacht darüber nach, was passiert, wenn man mich deportiert. Ich denke sehr viel darüber nach.
R: Ich beende die Befragung.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift der Verhandlung rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf und bringen Sie allfällige Korrekturen an.
Unterbrechung der Verhandlung für den Zeitraum der Übersetzung um 16:12 Uhr.
R: Wurde alles korrekt protokolliert und übersetzt?
BF: Ja."
3.14. Mit Schreiben vom 25.03.2016 ersuchte das BVwG den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob sich seit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 an seiner medizinischen oder persönlichen Situation Änderungen ergeben haben und er wurde aufgefordert, allfällige Unterlagen dazu vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Es langte bis dato jedoch keine Stellungnahme beim BVwG ein.
3.15. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen folgende Verurteilungen im aktuellen Strafregisterauszug auf:
Urteil des Landesgerichts vom XXXX 2007, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 127 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 231 Abs. 2, 241a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, die bedingte Entlassung wurde in weiterer Folge wieder widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 130,
1. Fall, § 131 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Diese Gefängnisstrafe verbüßt er derzeit.
3.16. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX , russische Staatsbürgerin, wurde rechtskräftig aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen, hält sich jedoch nach wie vor in Österreich auf, wo sie Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
3.17. Mit Bescheid vom 26.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2014 des im Dezember 2013 geborenen Sohnes XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde schließlich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG zudem festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei.
3.18. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde hinsichtlich des Antrages der im Juli 2015 geborenen Tochter XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde schließlich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG zudem festgestellt, dass die Abschiebung gemäß
§ 46 FPG nach Russland zulässig sei.
Ein Cousin namens XXXX , geb. XXXX , und ein weiterer Cousin namens XXXX XXXX , geb. XXXX , verfügen in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 15.09.2011, der Einvernahme des Beschwerdeführers und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem (auch hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl unter Angabe eines anderen Namens. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich negativ entschieden und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Russische Föderation verfügt.
Am 06.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.04.2005) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Am 15.09.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit April 2005 - mit einer achtmonatigen Unterbrechung aufgrund seiner illegalen Ausreise nach Belgien - im österreichischen Bundesgebiet aufgrund seiner letztlich drei unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz aufhältig.
Am 11.04.2013 wurde dem damals zuständigen Asylgerichtshof ein Verständigungsformular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers, datiert mit 10.04.2013, übermittelt. Am 03.09.2013 wurde dem Asylgerichthof die mit 03.09.2013 datierte Verständigung über den Widerruf der geplanten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof übermittelt.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Tschetschenien leben insbesondere der Vater, Geschwister sowie weitere Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre Grundschule besucht, hat vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus des Vaters bzw. der Geschwister und steht ihm zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des größeren Familienverbandes zur Verfügung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert, verfügt über geringe Deutschkenntnisse und erhält Leistungen aus der Grundversorgung, andere Ausbildungen hat er in Österreich nicht absolviert und er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 231 Abs. 2, 241a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, die bedingte Entlassung wurde in weiterer Folge wieder widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 130, 1. Fall, § 131 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Diese Gefängnisstrafe verbüßt er derzeit.
Der Beschwerdeführer hat seine damals schwangere Lebensgefährtin namens XXXX , geb. XXXX und russische Staatsbürgerin sowie Tschetschenin, vor rund drei Jahren nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23.09.2014 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen, hält sich jedoch nach wie vor in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, seit XXXX 2015 verbüßt der Beschwerdeführer jedoch eine 16monatige Freiheitsstrafe (Urteil vom XXXX gemäß § 127, § 130, 1. Fall, § 131 1. Fall, § 15 StGB).
Gegen die zwei minderjährigen Kinder war vom BFA eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen worden und war festgestellt worden, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist.
Ein Cousin namens XXXX , geb. XXXX , und ein weiterer Cousin namens XXXX , geb. XXXX , verfügen in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Eine besondere Beziehungsintensität kann zu den zwei Cousins, mit denen der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte oder lebt, ebensowenig wie eine (finanzielle) Abhängigkeit festgestellt werden.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird auszugsweise wie folgt festgestellt:
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).
Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).
Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).
Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".
Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).
Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).
Quellen:
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).
Quellen:
Die jüngste Republik - Inguschetien - wurde am 4. Juni 1992 konstituiert. Ihr Territorium befindet sich an den nördlichen Hängen des Großen Kaukasischen Rückens und grenzt an die Gebiete Kabardino-Balkariens, Nord-Ossetiens, Tschetscheniens und Georgiens. Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.000 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. Es gibt unter den Bürgern der Republik 71 Nationalitäten. Die drei größten sind Inguschen (77%), Tschetschenen (20%) und Russen (1,19%) und andere (0,5%). Demographisch gesehen hat Inguschetien eine hohe Geburtenrate, eine niedrige Sterblichkeitsrate, eine relativ hohe durchschnittliche Lebenserwartung, bei einem Durchschnittsalter der Bevölkerung von 28,7 Jahren (IOM 6.2014).
Inguschetien ist eine Republik der Russischen Föderation mit rund
3. 600 km², die Mehrheitsreligion ist der Islam. Der derzeitige Präsident, der hoch dekorierte Karrieresoldat Junus-Bek Jewkurow, wurde im Oktober 2008 vom russischen Präsidenten Medwedew ernannt, und ersetzte Murat Zjazikow in dieser Funktion. Jewkurow wurde im Juni 2009 bei einem Selbstmordattentat schwer verletzt, und verbrachte zur Genesung zwei Monate in Moskau. (BBC 10.12.2012)
Quellen:
1.4. Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland
Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).
Quellen:
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).
Quellen:
In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).
Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).
Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
??die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
??die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
??die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).
Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).
Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).
Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).
Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
4. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).
Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).
Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.
Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).
Quellen:
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).
Quellen:
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).
Quellen:
NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).
Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:
psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten
medizinische Versorgung
Rechtsberatung
Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen
berufliche Qualifizierung
Maßnahmen zur Existenzsicherung
Aufklärungsprogramme für Mädchen
Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen
Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen
Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)
Quellen:
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).
Physische Misshandlungen und Schikanen beim Militär bleiben weiterhin ein Problem. Das Komitee der Soldatenmütter berichtet, dass im Laufe des Jahres 2013 mehr Vorfälle bezüglich Dedowschtschina gemeldet wurden. Das Komitee erhielt 15.000 Beschwerden (USDOS 27.2.2014).
Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechtsombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Aus Tschetschenien werden seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt, beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige (AA Bericht 7.3.2011).
Erst Anfang 2000 wurden 15 tschetschenische Sportler, die aus dem Lager der moskautreuen Regierung in Grosny stammten, in eine Moskauer Truppeneinheit einberufen. Nach heftigen Zusammenstößen mit anderen Wehrpflichtigen und Offizieren wurde das Experiment schnell beendet. Ein Versuch, im Jahre 2007 Tschetschenen zum Wehrdienst in Russland einzuberufen, scheiterte an heftigen Protesten in Grosny. Seit 2001 haben daher nur wenige Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst (Russland Aktuell 22.7.2011).
Am 31.3.2014 machte der Generalleutnant der russischen Streitkräfte eine überraschende Bemerkung bezüglich Einberufung von Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus. Laut seiner Aussage, sollen zukünftig auch wieder Nordkaukasier einberufen werden. Solch eine Aussage ist unüblich, da seit 1991 keine tschetschenischen Männer mehr eingezogen wurden. 2013 stellte Tschetschenien 620 Männer für die russische Armee jedoch innerhalb Tschetscheniens ab. Schon Ende 2012 verkündete Verteidigungsminister Sergei Shoigu, dass die (diskriminierenden) Einschränkungen bezüglich Einberufung von Nordkaukasiern beendet werden würden. Seine Versprechungen haben sich aber nie verwirklicht - jedenfalls bis jetzt. Die Anzahl an verfügbaren Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus ist signifikant. Es könnten bei einer einzigen Einberufung über 100.000 Wehrpflichtige (allein aus Tschetschenien 80.000) eingezogen werden. Im Vergleich dazu werden jährlich unter 300.000 Wehrpflichtige in der ganzen Russischen Föderation einberufen (Jamestown 23.4.2014).
Quellen:
Es gibt einen allgemeinen Wehrdienst für Männer, aber die Verfassung sieht auch einen Wehrersatzdienst für jene vor, die sich aus Gewissensgründen weigern, eine Waffe zu tragen (Art. 59 Abs. 3 der Verfassung). Der normale Wehrdienst dauert 12 Monate, der Wehrersatzdienst im Verteidigungsministerium 18 Monate, und außerhalb dessen 21 Monate. Ein Erlass des Präsidenten - seit Oktober 2012 in Kraft - macht ein Aufschieben des Wehrdienstes für 150 Wehrpflichtige, die schon Priester oder Diakone sind, möglich (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Im Artikel 338 des russischen Strafgesetzbuches ist Desertion mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; Desertion mit Waffe oder in der Gruppe ist mit bis zu drei bis zehn Jahren zu bestrafen. Wenn ein Soldat zum ersten Mal desertiert, und dies durch besondere Umstände herbeigeführt wurde, kann der Deserteur von seiner strafrechtlichen Verfolgung befreit werden (Criminal Code 24.5.1996).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).
Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).
Quellen:
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).
Quellen:
11.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.
Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.
Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).
Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.
Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.
Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.
Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.
Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).
In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).
Quellen:
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).
Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).
Quellen:
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).
Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).
Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).
Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013).
Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Quellen:
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).
Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate.
Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2014).
Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse (AA 10.6.2013). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013, vgl. FH 23.1.2014).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
18.1. Nordkaukasus/Tschetschenien
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).
Der tschetschenische Staat in Person von Ramzan Kadyrow bestimmt auch über die Kleidung der Frauen, über ihre Rolle in Familie und Gesellschaft und bricht so klar die russische Verfassung, nach der Männer und Frauen gleichgestellt sind (GfbV o.D, vgl. AA 10.6.2013). Kadyrow verlangt von den Frauen, sich zu verschleiern, d.h. Kopf und Haare, Arme und Beine zu bedecken, obwohl das in Tschetschenien nicht Tradition ist (GfbV o.D. vgl. HRW 21.1.2014). Hier wurde früher lediglich ein Dreieckstuch getragen oder ein Haarband. Frauen müssen sich an ihrem Arbeitsplatz verschleiern, aber auch auf öffentlichen Plätzen. Frauen, die sich nicht daran halten, laufen Gefahr auf offener Straße angesprochen oder angepöbelt zu werden. Während des Ramadan 2009 gab es Berichte darüber, dass Frauen, die sich nicht nach dem vorgegebenen Kleidungskodex anzogen, mit Farbpistolen beschossen und auf der Straße gedemütigt wurden. Kadyrow hatte diese Paintball-Attacken damals gerechtfertigt und gut geheißen. Frauen berichten darüber, dass unbekannte Männer sie an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um zu überprüfen, ob sie "anständig" gekleidet sind.
Frauen sind vor Entführungen nicht sicher, wenn ein Mann, besonders aus der Umgebung Kadyrows, ein Auge auf sie geworfen hat. Es gibt Berichte darüber, dass Familien es ihren Töchtern aus Angst vor Verschleppungen verbieten, aus dem Haus zu gehen (GfbV o.D.).
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 27.2.2014).
Laut lokalen NGOs sind Ehrenmorde in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus am Steigen (HRW 21.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
18.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld
Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2014 liegt diese bei RUB 429,408.50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016.
Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2576 RUB (ca. USD 75) und 5153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum.
Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3500 RUB und 9000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Quellen:
Es wird auf jüngste Vorfälle von Gewalt nicht-staatlicher Seite hingewiesen, bei denen es zu Übergriffen auf Homosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare gekommen ist. Weitere gewalttätige Übergriffe, insbesondere bei öffentlichem Zeigen gegenseitiger Zuneigung, sind nicht auszuschließen. Homosexualität ist in Russland nicht strafbar. Jedoch ist die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der russischen Gesellschaft gering. Das föderale Gesetz gegen "Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen" ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Durch das Gesetz drohen auch Ausländern bei Weitergabe von Informationen, öffentlicher Demonstration und Unterstützung von Homosexualität Geldstrafen in Höhe von bis zu 100.000 Rubel (rund 2.300 Euro), bis zu 15 Tage Haft und die Ausweisung aus der Russischen Föderation. In den russischen Regionen St. Petersburg, Leningrader Gebiet, Kostroma, Archangelsk, Rjasan Magadan, Nowosibirsk, Krasnodar, Samara, Baschkortostan und Kaliningrad bestehen ebenfalls Gesetze, wonach die öffentliche Demonstration und Unterstützung von Homosexualität, sogenannte "Propaganda für Homosexualität", mit Geldstrafen geahndet werden kann (AA 3.9.2014, vgl. FH 23.1.2014).
Fehlender Schutz durch Polizei und gesellschaftliche Tabuisierung machen Homosexuelle zu leichten Opfern von Verbrechen. Die "Gayparade" der russischen Homosexuellenbewegung war in der Vergangenheit von Gewaltexzessen rechtsradikaler und ultraorthodoxer Gegendemonstranten überschattet. "Gayparaden" werden von der Moskauer Stadtverwaltung regelmäßig untersagt, Aktivisten, die sich dem Verbot widersetzen, verhaftet (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).
Quellen:
20.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
21. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund
29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).
Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).
Quellen:
Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).
Quellen:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Quellen:
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).
Quellen:
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.000 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. In der Republik gibt es ca. 50 mittlere und größere landwirtschaftliche Betriebe. Traditionelle Landwirtschaftszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Der Ackerbau ist auf den Anbau von Weizen, Sonnenblumen, Kartoffeln, Beete und anderem Gemüse spezialisiert. Auch für den Anbau von Früchten und Wein findet man gute Bedingungen. Günstige klimatische Bedingungen und das Vorhandensein von vielen Almen und Weideflächen begünstigen die Entwicklung von Viehzucht in Inguschetien. Auch der Obstanbau entwickelt sich aktiv. In den letzten Jahren wurden in der Republik Obstplantagen mit einer Gesamtfläche von 230 Hektar angelegt. Das Bevölkerungswachstum in Inguschetien hängt nicht nur mit dem natürlichen Bevölkerungszuwachs, sondern auch mit dem Zufluss von Flüchtlingen und Migranten aus dem benachbarten Tschetschenien sowie aus Nord-Ossetien zusammen. Laut den Angaben der republikanischen Zweigstelle des russischen Ministeriums für Nationalitäten- und Migrationspolitik befinden sich gegenwärtig 165.000 Migranten auf dem Gebiet Inguschetiens. Die Integration in den Arbeitsmarkt verläuft sehr langsam, was auch mit fehlender Finanzierung durch die Föderation zusammenhängt. Knapp 208.000 Menschen sind als arbeitsfähig einzustufen, lediglich 118.000 Menschen sind als wirtschaftlich aktiv zu betrachten (IOM 6.2014).
Quellen:
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)
Quellen:
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.
Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.
Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).
Quellen:
Länderinformationsblatt Russische Föderation
23.3. Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).
Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).
Quellen:
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
24.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).
Quellen:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
1. Allgemeine Situation Tschetschenien
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.1. Sicherheitslage Tschetschenien
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
2.1. a Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers werden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.03.2015, aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen zu den mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und aus Einsicht in die Urteile.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, war der im Asylverfahren befragte Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen als Fluchtgrund angegeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr Gefahr, da (ehemalige) Freunde des Beschwerdeführers vor über 10 Jahren - vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2005 - die Widerstandskämpfer im Herkunftsstaat ebenso wie der Beschwerdeführer unterstützt hätten. Auf die Freunde des Beschwerdeführers sei von einem Kommandanten Druck und Gewalt ausgeübt worden, sodass diese nunmehr für Kadyrow tätig seien, der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht ausfindig gemacht. Nunmehr würden die ehemaligen Freunde des Beschwerdeführers ebenso wie vorzitierter Kommandant den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat suchen, um dem Beschwerdeführer Taten, welche sich vor über zehn Jahren im Herkunftsstaat ereignet hätten, anzuhängen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers (zur Zahl AIS 05 05.778-BAT) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.12.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Der zweite Asylantrag (zur Zahl AIS 08 09.616-BAT) wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist am 04.03.2011 negativ in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte Erstverfahren hatte auf einem laut Asylbehörden nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer hatte im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorzubringen vermocht bzw. hatte sich während dieses Verfahrens kein neuer objektiver Sachverhalt für die Asylbehörden ergeben. Die im gegenständlichen dritten Verfahren vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind ebenfalls nach Einschätzung der erkennenden Richterin nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer, gegen den mit rechtskräftigen Entscheidungen im ersten und zweiten Asylverfahren bereits jeweils eine rechtskräftige Ausweisung aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgesprochen wurde, im gegenständlichen Verfahren andere Probleme im Herkunftsstaat, die er behaupteter Maßen bis dato nicht angegeben habe. Diesbezüglich hatte bereits das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid völlig zurecht hervorgehoben, dass der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 06.03.2012, wonach er all seine Fluchtgründe bereits bei früheren Einvernahmen erzählen hätte wolle, er jedoch entweder zu nervös gewesen sei oder die Bedeutung des Verfahrens nicht verstanden habe, in keiner Weise nachvollziehbar erscheint und lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden kann. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in all seinen Asylverfahren wiederholt die Möglichkeit gehabt hatte, alle wesentlichen Punkte zu seinem Asylverfahren darzulegen und auch mehrmals nachgefragt wurde, ob der Beschwerdeführer weitere Angaben bzw. Ergänzungen zu seinen Ausführungen zu Protokoll geben will. Fragen nach Ergänzungen bzw. nach weiteren Angaben zu Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer jedoch und er hatte in den zwei vorangehenden Asylverfahren auch die Möglichkeit nicht genutzt, in schriftlichen Eingaben ergänzende Angaben zu seinen Fluchtgründen anzuführen. Der Beschwerdeführer hatte auch mehrmals angegeben, dass die von ihm im jetzigen Verfahren genannten Fluchtgründe bereits während des ersten mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden hätten, er hätte es jedoch behaupteter Maßen nicht als wichtig empfunden, diese (weiteren) Gründe auch vor den Asylbehörden zu erzählen. Diese Ausführung erscheint wiederum völlig unplausibel, da der Beschwerdeführer wiederholt gefragt wurde, ob er etwas Relevantes zu seinen Fluchtgründen angeben bzw. ergänzen wolle. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf den Umstand, dass die bisherigen vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe mit rechtskräftigen Entscheidungen im ersten und zweiten Asylverfahren als unglaubwürdig bewertet wurden, kann der nunmehr neu behauptete Fluchtgrund des Beschwerdeführers lediglich als völlig unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens gewertet werden.
Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall auch laut Einschätzung der erkennenden Richter nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird.
Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer seinen Angaben keine Glaubwürdigkeit zu verleihen. Vielmehr ergaben sich bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, welche erneut zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens beitrugen.
Schließlich wurde am 11.04.2013 dem damals zuständigen Asylgerichtshof ein Verständigungsformular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers, datiert mit 10.04.2013, übermittelt, welches erst mit einer mit 03.09.2013 datierten Verständigung widerrufen wurde. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - zumindest rund fünf Monate lang im Jahr 2013 - trotz behaupteter Befürchtungen vor Verfolgungen im Herkunftsstaat, welche in der Folge auch nicht durch etwaige Nachfluchtgründe abgeändert wurden, offensichtlich doch realistisch vorstellen konnte. Dieser Umstand stellt erneut ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtbehauptungen im nunmehr dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers dar und ergibt sich abermals aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers, dass es sich bei gegenständlichem Asylantrag erneut um einen unbegründeten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt, der offensichtlich seinen Aufenthalt in Österreich damit zu verlängern versuchte.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht eindeutig der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der im Akt aufliegenden Formulare hinsichtlich seiner geplanten freiwilligen Rückkehr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestritt, dass er tatsächlich geplant hätte, in den Herkunftsstaat freiwillig zurückzukehren.
Anzumerken ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem, dass im Rahmen der Sicherheitskontrolle vor der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Spritze beim Beschwerdeführer sichergestellt worden war. Auf Vorhalt dieses Fundes führte der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar aus, dass er den Rucksack eines Freundes bei sich habe. Diese Angabe kann jedoch nur als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob die Spritze mit seinem Substitol-Programm in Verbindung steht, verneinte dies der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, falsche Angaben in seinem ersten Asylverfahren darüber getätigt zu haben, dass sein Vater tot sei. Obwohl er seine Falschangabe selbst ausdrücklich einräumte, behauptete er im Widerspruch dazu zu Beginn der Beschwerdeverhandlung, dass er in allen Verfahren doch die Wahrheit angegeben hatte. Obwohl der Beschwerdeführer im gegenständlichen dritten Verfahren Angaben zu seinen Fluchtvorbringen tätigte, die er in den zwei ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht behauptet hatte, gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er bestätige im gegenständlichen Verfahren lediglich das, was er bereits früher (also in den zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren) angegeben hatte. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen seines Erstverfahrens angegeben hatte, sein Vater sei tot, während er im Jahr 2012 angab, sein Vater habe ihm bei der Flucht geholfen, antwortete der Beschwerdeführer ganz lapidar, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, gar nicht gewusst hätte, was Asyl überhaupt bedeute und andere Tschetschenen hätten ihm geraten, welche Angaben er im Asylverfahren tätigen sollte. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch eindeutig seine Bereitschaft vor österreichischen Behörden Falschangaben zu tätigen und trägt dies eindeutig zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.
Auf Nachfrage, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret verfolgt fühle und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren könne, gab er zunächst lediglich völlig vage und allgemein an: "Ich hatte Probleme mit der Polizei. Deswegen bin ich geflüchtet. Deswegen kann ich auch nicht mehr zurück, und ich will auch nicht zurück."
Erst als der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert wurde, die Fluchtgründe ausführlich im Detail anzugeben, behauptete der Beschwerdeführer eine völlig unnachvollziehbare und letztlich unglaubwürdige Fluchtgeschichte.
Die im gegenständlichen Verfahren präsentierte Fluchtgeschichte gestaltete sich zusammengefasst dergestalt, dass Freunde und teilweise Verwandte des Beschwerdeführers im Jahr 2005 im Herkunftsstaat Widerstandskämpfer unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer behauptete ebenfalls Unterstützungsleistungen in Form von Transportdiensten und Lebensmittellieferungen an Widerstandskämpfer im Jahr 2005. Der Beschwerdeführer und fünf (an anderer Stelle vier) seiner Freunde (teilweise wurde auch die Beteiligung von Verwandten bzw. eines Cousins behauptet) wären von einem Kommandanten bedroht worden. Ihnen sei erklärt worden, dass die Polizei und Leute von Kadyrow über ihre Tätigkeiten informiert seien und sie seien massiv unter Druck gesetzt worden, sich zu "bessern" [sic], dh die Unterstützungsleistungen gegenüber den Widerstandskämpfern einzustellen. Nachdem die Freunde des Beschwerdeführers (bzw. auch Verwandte) gefoltert worden wären, hätten sie sich verpflichtet, mit den "Leuten" (offensichtlich mit Leuten Kadyrows bzw. dem Sicherheitsdienst im Herkunftsstaat) zusammenzuarbeiten. Einzig der Beschwerdeführer sei nicht festgenommen worden. Nun würden die fünf bzw. vier (ehemaligen) Freunde sowie der Kommandant den Beschwerdeführer verfolgen, um dem Beschwerdeführer Straftaten, welche sich vor über zehn Jahren ereignet hätten und welche der Beschwerdeführer nicht begangen habe, anzuhängen. Diese Personen seien laut Beschwerdeführer auch wiederholt zum Haus seiner Eltern gekommen und hätten auch den Vater des Beschwerdeführers bedroht.
Auf Nachfrage, von wem der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bedroht wurde bzw. Verfolgungen befürchte, schilderte der Beschwerdeführer jedoch wiederum völlig vage und unglaubwürdig, dass er keinen direkten Bedrohungen ausgesetzt war und er mutmaßte lediglich, dass Bedrohungen geplant gewesen wären: "Der Kommandant und meine Freunde. Sie bedrohten mich zwar nicht offen, aber ich weiß, was sie vorhaben.".
Die Fluchtgeschichte erscheint auch für die erkennende Richterin völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig und erscheint das Motiv für die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht logisch nachvollziehbar. Überdies erscheint nicht plausibel, was die Freunde bzw. der Kommandant nunmehr - rund zehn Jahre später - vom Beschwerdeführer wollten bzw. was diese erreichen wollen würden. Auf Vorhalt dieser Unplausibilität konnte der Beschwerdeführer auch keinen logisch nachvollziehbares Zweck der Bedrohungen gegen seine Person darlegen: "BF: Sie wollen, dass ich nach Hause komme, und sie wollen mir das anhängen, was sie früher getan haben. Sie haben zum Beispiel mit einer Landmine einige Autos zur Explosion gebracht. Sie haben das mit den Kommandanten so vereinbart, dass alles, was sie früher getan haben, mir angehängt wird. Sie arbeiteten 10 oder 13 Jahre zusammen."
Überdies ist darauf zu verweisen, dass die behauptete Verfolgung des im Jahr 2005 ausgereisten Beschwerdeführers offensichtlich auch keine Aktualität aufweist. Befragt, wann zuletzt nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre, gab er zunächst an, das letzte Mal sei 2005 nach ihm gesucht worden. Erst auf Nachfrage, ob auch in seiner Abwesenheit nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre, behauptete er völlig übertrieben, dass die (ehemaligen) Freunde jeden Tag seit 2005 zu seinen Eltern gekommen wären. Auf Vorhalt, wonach es völlig unglaubwürdig erscheint, dass die (ehemaligen) Freunde des Beschwerdeführers rund zehn Jahre lang jeden Tag zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen wären, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass besagte (ehemalige) Freunde vor rund einem Jahr zuletzt bei den Eltern gewesen wären.
Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb behaupteter Maßen auch jetzt noch ein derart überaus großes Interesse der (ehemaligen) Freunde und des Kommandanten an ihm bestehe, inbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben als einziger der Freunde 2005 nicht mitgenommen worden sei: Auch konnte der Beschwerdeführer nicht gleichlautend angeben, wo und wann er sich im Jahre 2005 versteckt gehalten habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er sei als einziger nicht mitgenommen worden, er habe sich in der Folge drei oder vier Tage nach dem Vorfall bei einem Freund in Katyr Yurt rund ein Monat lang versteckt. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn deshalb nicht erwischt, weil er sich versteckt habe: "BF: Ich bin damals nicht in ihre Hände geraten. Das war ein Zufall. Ich war ja auch auf der Flucht und habe mich versteckt, wie ich konnte." Auf Nachfrage gab er an, er habe sich bei Verwandten versteckt. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bei einem Freund in Grosny versteckt, er habe sich jedoch nicht lange versteckt gehalten, weil er gleich weggefahren sei. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.03.2012 angegeben: "Es kam zu einer Säuberung und in der gleichen Nacht wurden die anderen fünf festgenommen". Der Beschwerdeführer behauptete jedoch, nicht mitgenommen worden zu sein und sich erst drei oder vier Tage nach dem Vorfall versteckt zu haben.
An einer Stelle behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, es sei ihm bzw. seinen (ehemaligen) Freunden eine einwöchige Frist ("zur Besserung" bzw. eine Entscheidungsfrist, nach deren Ende sie sich für die Tätigkeit für Kadyrow entscheiden sollten) eingeräumt worden, an anderer Stelle gab er an, es habe sich bloß um eine dreitägige Frist gehandelt.
Auf Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung betreffend den Vorfall im Herkunftsstaat im Jahre 2005, wonach er einmal von vier und an anderer Stelle von fünf (ehemaligen) Freunden spricht, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, es seien zusammen mit dem Beschwerdeführer fünf Personen gewesen. Dieser Aussage ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 06.03.2012 angegeben hatte, die anderen fünf seien festgenommen worden.
Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (laut seinen Ausführungen "alle" Verwandten), unbehelligt in Tschetschenien leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers spricht.
Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die überaus divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nur den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert hat, die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die Behauptungen der zwei Cousins des Beschwerdeführers in ihren Asylverfahren, welchen in Österreich eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derart widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigte hatte, nicht mehr weiter einzugehen ist.
Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
Die Feststellungen zur Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, sind einer ausgewogenen Zusammenstellung unterschiedlicher dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte entnommen, in welchen sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat den vom BVwG vorgehaltenen Länderinformationen nichts entgegengesetzt und ist darauf zu verweisen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in seinen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ohne auf die nähere Situation im Herkunftsstaat einzugehen. Auch das BFA hat in diesem Zusammenhang nicht Stellung bezogen, weshalb von den in den Feststellungen zitierten Länderinformationen auszugehen war.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände des Beschwerdefalls konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend den Beschwerdeführer, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren (zum ersten Asylantrag im Jahr 2005) wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde jedoch nicht angeregt und wurden auf wiederholte Nachfrage psychische Probleme des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Asylverfahren nicht mehr behauptet. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Gesundheitszustand an, es sei eine medizinische Behandlung aufgrund seiner Hepatitis-C-Erkrankung geplant, ansonsten leide er an keinen Erkrankungen. Er plane ein Substitol-Programm zu beenden, andere Behandlungen aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden erfolgen derzeit laut Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der Aufforderung der erkennenden Richterin, alle wesentlichen Unterlagen (auch zu etwaigen gesundheitlichen Beschwerden) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Zahnarztes vom Juli 2014 mit dem Vermerk "Zahnstatus: oB" vor. Überdies übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Anstaltspflege mit der Diagnose "Pat. Auf Polamidon umgestellt v Walkabout, will das nicht nehmen" sowie ein Formalitätenblatt samt Informationsblatt eines Krankenhauses vor, wonach ein Antrag auf Anstaltspflege gestellt wird.
Der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, welche nur in Österreich behandelbar wäre.
Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in besagter abschließender Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.
Aus den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.
Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kommen würde.
Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers war der maßgebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers als ausreichend geklärt einzustufen.
Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat in Tschetschenien elf Klassen Grundschule abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern samt Geschwistern, zu denen er per Telefon und Internet in Kontakt steht. Sein jüngerer Bruder hat geheiratet und seine Schwester lebt bei seinen Eltern im Herkunftsstaat. Laut Angaben des Beschwerdeführers leben noch "alle" Verwandten in der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien ist zudem ein Onkel wohnhaft, der "im Norden" lebt.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales und familiäres Netzwerk vorfindet und er im Bedarfsfall unterstützt wird.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 15.09.2011 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein grundsätzlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der eigenen Angaben zufolge im Herkunftsstaat durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über zahlreiche Familienangehörige, nämlich seine Eltern sowie Geschwister sowie weitere Verwandte und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Dokumenten ergibt, leben zwei Cousins des Beschwerdeführers in Österreich, zudem lebte der Beschwerdeführer mit seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Lebensgefährtin, einer russischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt, und hat mit dieser einen im Dezember 2013 geborenen Sohnes namens XXXX und eine im Juli 2015 geborene Tochter namens XXXX . Der Beschwerdeführer selbst verbüßt seit XXXX 2015 eine 16monatige Gefängnisstrafe.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden zwei Cousins, welchen eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt wurde, ist zu erwähnen, dass beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousins usw. ein "effektives Familienleben" gefordert wird, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Ohne auf den konkreten aufenthaltsrechtlichen Status der Cousins des Beschwerdeführers näher einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer mit seinen Cousin weder im gemeinsamen Haushalt lebt, noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins besteht, insbesondere weil der Beschwerdeführer derzeit eine 16monatige Freiheitsstrafe verbüßt.
Der Beschwerdeführer hat seine Lebensgefährtin namens XXXX , geb. XXXX und russische Staatsbürgerin sowie Tschetschenin, vor rund drei Jahren nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin ist nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt und wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23.09.2014 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen, hält sich jedoch nach wie vor in Österreich auf. Der minderjährige Sohn und die minderjährige Tochter sind ebenfalls nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Mit Bescheid vom 26.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2014 des im Dezember 2013 geborenen Sohnes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde schließlich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG zudem festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde hinsichtlich des Antrages der im Juli 2015 geborenen Tochter auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde schließlich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG zudem festgestellt, dass die Abschiebung gemäß
§ 46 FPG nach Russland zulässig sei.
Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften ein Familienleben besteht, ist differenziert zu beantworten, je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343).
Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei minderjährigen Kindern in Österreich. Er verbüßt jedoch seit XXXX 2015 eine 16monatige Gefängnisstrafe.
Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowie seinen minderjährigen Kindern ist im gegenständlichen Fall zu bejahen, wobei abermals auf den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers zu verweisen ist.
Auch ein Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines mehrjährigen Aufenthaltes seit 2005 - abzüglich eines achtmonatigen Aufenthaltes im Jahre 2008 in Belgien - aufgrund von drei letztlich unberechtigter Asylanträge in Österreich zu bejahen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - vor allem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach zwei rechtskräftiger Ausweisungsentscheidungen erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und kann das erkennende Gericht daher nicht davon ausgehen, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes aufgrund seiner dreimaligen Antragstellung im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2005 beruht letztlich auf nunmehr drei Anträge auf internationalen Schutz, die sich alle als nicht berechtigt erwiesen haben. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar.
Der Beschwerdeführer reiste 2005 illegal nach Österreich ein und stellte seinen ersten Asylantrag unter Angabe einen anderen Namens. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert, verfügt über geringe Deutschkenntnisse und erhält Leistungen aus der Grundversorgung. Andere Ausbildungen hat er in Österreich nicht absolviert und er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das BVwG mit Schreiben vom 25.03.2016 den Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht hatte, ob sich seit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 an seiner medizinischen oder persönlichen Situation Änderungen ergeben haben und er wurde aufgefordert, allfällige Unterlagen dazu vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, es langte jedoch keine Stellungnahme beim BVwG ein.
Vor allem spricht gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der Umstand, dass er wiederholt und zuletzt im April 2014 strafrechtlich in Österreich verurteilt wurde: Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 231 Abs. 2, 241a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, die bedingte Entlassung wurde in weiterer Folge wieder widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 130, 1. Fall, § 131 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Diese Gefängnisstrafe verbüßt er seit XXXX 2015.
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird sowie aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben neben den Eltern noch Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Der Beschwerdeführer legte durch eine Bestätigung dar, einen Deutschkurs besucht zu haben. Es konnte in der Beschwerdeverhandlung aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen in den Herkunftsstaat, wo sich nach wie vor die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufhält. Die Familie im Herkunftsstaat lebt finanziell abgesichert und wurde bereits dargelegt, dass den tschetschenischen Traditionen entsprechend eine Versorgung der Beschwerdeführer durch den Familienclan gesichert wäre. Ein Neustart im Herkunftsstaat (gegebenenfalls auch mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern) erscheint demnach nicht unmöglich.
Im gegenständlichen Fall ist weiters festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit April 2005 - mit einer achtmonatigen Unterbrechung aufgrund seiner illegalen Ausreise nach Belgien - im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei ihm dieser Aufenthalt aber lediglich durch seinen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - ersten Antrag auf internationalen Schutz möglich war. Dem Beschwerdeführer musste spätestens seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens, welcher mit Bescheid vom 18.12.2007 des Unabhängigen Bundesasylsenates erfolgte, klar sein, dass die mit seinem Asylantrag verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2008 einen letztlich ebenfalls unbegründeten zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, des Bundesasylamtes ebenfalls negativ entschieden wurde und gegen den Beschwerdeführer abermals eine rechtskräftige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt wurde. Der Beschwerdeführer hatte jedoch trotz zwei bestehender rechtskräftiger Ausweisungsentscheidungen gegen seine Person abermals einen (gegenständlich dritten) Asylantrag gestellt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers - somit auch die Lebensgemeinschaft mit seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Frau, der mit dieser eingegangene gemeinsame Haushalt, der durch den Gefängnisaufenthalt seit XXXX 2015 unterbrochen ist, und die gemeinsamen Kinder - wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig in Österreich geworden ist und derzeit eine 16monatige Freiheitsstrafe verbüßt. Zudem ist auch gegen die Lebensgefährtin eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung verhängt worden und die zwei gemeinsamen Kinder verfügen über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
Ergänzend ist nur zu erwähnen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch kein besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, insbesondere weil der Beschwerdeführer seit XXXX 2015 eine 16monatige Freiheitsstrafe verbüßt.
Hinsichtlich der zwei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (und seiner Lebensgefährtin) ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremder seiner (zukünftigen) Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind auch vom Ausland aus nachkommen kann (VwGH 8.2.1996, 95/18/009). Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Schließlich ist auch noch zu erwähnen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung erhalten hat und auch das Vorliegen von subsidiären Schutzgründen verneint wurde. Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche russische Staatsangehörige (Tschetschenin) ist, somit keinerlei Asyl- oder subsidiäre Schutzgründe glaubhaft gemacht hat, ist der Lebensgefährtin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation möglich und steht es ihr frei, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Kindern im Herkunftsstaat fortzusetzen.
Von einer überlangen Verfahrensdauer kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, obwohl zweifellos gewisse Verzögerungen im gegenständlichen dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers erkennbar sind. Diesbezüglich ist jedoch erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer trotz zwei bestehender rechtskräftiger Ausweisentscheidungen gegen seine Person neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in dem er wiederum keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte. Überdies ist auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und den derzeitige 16monatige Freiheitsstrafe, die er verbüßt, zu verweisen.
Im Lichte der zwei rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, und dem achtmonatigen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2008 in Belgien kann im vorliegenden Fall auch dem Umstand des Aufenthaltes in Europa seit dem Jahr 2005 keine ausschließliche Bedeutung zugemessen werden. Insbesondere liegt die Verfahrensdauer nicht primär in Verzögerungen der Behörden begründet, sondern hat er seinen Aufenthalt durch letztlich unbegründete Folgeanträge zu verlängern versucht.
Schließlich wurde am 11.04.2013 dem damals zuständigen Asylgerichtshof ein Verständigungsformular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers, datiert mit 10.04.2013, übermittelt, welches erst mit einer mit 03.09.2013 datierten Verständigung widerrufen wurde. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - zumindest rund fünf Monate lang im Jahr 2013 - trotz behaupteter Befürchtungen vor Verfolgungen im Herkunftsstaat doch realistisch vorstellen konnte. Dieser Umstand stellt erneut ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtbehauptungen im nunmehr dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers dar und legt dar, dass es sich erneut um einen unbegründeten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt, der lediglich seinen Aufenthalt in Österreich mit seinem dritten Asylantrag zu verlängern versucht hatte.
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers insbesondere auch auf die Lebensgefährtin, über welche bereits eine rechtskräftige Ausweisung in die Russische Föderation verhängt wurde, sowie auf die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder Rücksicht zu nehmen haben, gegen welche vom BFA eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen wurde und festgestellt wurde, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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