W228 2129912-1•BVwG W228 2129912-1
W228 2129912-1Tribunal administratif fédéral17 août 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Entschädigung, Kündigung,<br/>Meldepflicht, Rückforderung, Widerruf
W228 2129912-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 30.07.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In diesem Antrag beantwortete er die Fragen, ob er Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe, nicht.
Am 11.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen (Gegenstand der Verhandlung: Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH). Dabei gab er als Nachsichtgründe zur Lösung seines Dienstverhältnisses an, dass die fristlose Entlassung zu Unrecht ausgesprochen worden sei und von ihm über Gewerkschaft, Arbeiterkammer und - wenn erforderlich - Arbeitsgericht angefochten werde.
Am 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass die Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber Firma XXXX noch aufrecht sei; sie sei nicht zurückgezogen worden. Es gebe keine aktuellen Unterlagen. Er frage mehrmals bei seinem Anwalt nach, wann er mit Schriftstücken rechnen dürfe.
Am 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass er von der Firma XXXX im Dezember 2015 sein fehlendes Gehalt aus 2015 erhalten habe.
Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2016 wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2015 bis 25.11.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.526,95 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 13.08.2015 bis 25.11.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er eine Urlaubsersatzleitung und Kündigungsentschädigung von der Firma XXXX GmbH erhalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er anfangs nach der fristlosen Kündigung (ab 16.06.2015) kein Arbeitslosengeld bekommen habe, sondern erst am 05.09.2015. Er sei somit drei Monatsmieten in Rückstand gekommen und habe auch die Kreditraten für die Wohnung nicht bezahlen können. Seine Familie habe in diesem Zeitraum mit dem Existenzminimum auskommen müssen. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld.
Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm der Antrag vom 30.07.2015 vorgehalten und gab er, befragt, warum er die Frage bezüglich der Kündigungsentschädigung bzw. der Urlaubsersatzleistung nicht beantwortet habe, an, dass er sich nicht ausgekannt habe. Er habe bei der Antragsrückgabe erklärt, dass die Entlassung seiner Meinung nach ungerechtfertigt gewesen sei. Der Inhalt der Niederschrift vom 11.08.2015 sei korrekt, da zum damaligen Zeitpunkt noch nichts anhängig gewesen sei. Schlussendlich habe die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers ihm einen Anwalt bezahlt und sei eine Klage eingebracht worden. Er könne jedoch nicht sagen, wann die Klage eingebracht worden sei, auch nicht wann das Urteil ergangen sei, da er von seinem Anwalt überhaupt nichts bekommen habe. Das Geld habe er im Dezember 2015 bekommen; jedoch keinerlei Abrechnungsunterlagen. Er habe das AMS nicht gleich darüber informiert, sondern erst im Jänner. Die Niederschrift vom 25.01.2016 sei korrekt, aber unvollständig, zumal er damals sicher gesagt habe, dass er das Geld schon bekommen habe. Er wisse nicht, warum das dort nicht stehe. Der Beschwerdeführer habe dann seinem Anwalt gesagt, dass er für das AMS die Klage brauche; außerdem wolle er das Urteil haben, weil ihm gesagt worden sei, er bekomme €
9.000. --, die Zahlung von Dezember seien jedoch nur € 6.000.-- gewesen. Der Anwalt habe ihm versprochen, ihm alles zu schicken, aber er habe bis heute nichts von seinem Anwalt bekommen.
Mit Schreiben des AMS vom 30.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer die Gehaltsabrechnungen betreffend Juli 2015 sowie Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.
In einem Telefonat mit dem AMS am 07.06.2016 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er seiner Meinung nach zu wenig Geld bekommen habe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom 30.07.2015 die Fragen nach einer Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung nicht beantwortet habe und die Klagseinbringung am 11.08.2015 lediglich angekündigt habe. In weiterer Folge habe er fristgerecht weder die tatsächliche Klagseinbringung im November 2015 noch die erfolgte (End)zahlung im Dezember 2015 dem AMS gemeldet. Er habe erst im Zuge seiner Vorsprache am 29.03.2016 (verspätet) bekannt gegeben, dass seine ausständigen Forderungen aus 2015 im Dezember 2015 beglichen worden seien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sei daher zu widerrufen gewesen und sei der Beschwerdeführer zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.
Mit Schreiben vom 28.06.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er aus, dass der Bescheid des AMS ungerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer Anwaltskosten in Höhe von € 3.500.-- begleichen habe müssen. Er sei derzeit finanziell nicht in der Lage, den rückgeforderten Betrag zu bezahlen. Das Geld, welches er von seiner Ex-Firma bekommen habe, stehe ihm als Entschädigung zu, weil er ungerechtfertigt fristlos entlassen worden sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2015 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In diesem Antrag beantwortete er die Fragen, ob er Anspruch aus Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe, nicht.
Der Beschwerdeführer war von 01.01.2015 bis 15.07.2015 bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Aus Anlass der Beendigung dieses Dienstverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von 16.07.2015 bis 31.10.2015 eine Kündigungsentschädigung und für die Zeit von 01.11.2015 bis 25.11.2015 eine Urlaubsersatzleistung zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde die Urlaubsersatzleistung für 12 Werktage mit der Abrechnung im Juli 2015 sowie - nach Klagseinbringung durch den Beschwerdeführer im November 2015 - die gesamte Kündigungsentschädigung sowie weitere 7 Werktage Urlaubsersatzleistung im Dezember 2015 nachträglich ausbezahlt. Die Gehaltsabrechnung im Juli 2015 belief sich inklusive der Urlaubsersatzleistung auf € 2.043,50 netto und die Nachzahlung im Dezember 2015 auf € 6.286,54 netto.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS die im Dezember 2015 erfolgten Zahlungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldet, sondern hat er erst im Zuge seiner Vorsprache am 29.03.2016 angegeben, dass seine ausständigen Forderungen aus 2015 im Dezember 2015 beglichen wurden.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt (der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentgelt und Bezug einer Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung) ist unstrittig.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem AMS die im Dezember 2015 erfolgten Zahlungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldet hat, ergibt sich aus den Niederschriften seiner Vorsprachen vor dem AMS, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erst am 29.03.2016 den Erhalt der Geldleistungen im Dezember 2015 meldete. Den vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem AMS am 10.05.2016 getätigten Ausführungen, wonach er bereits im Zuge seiner Vorsprache am 25.01.2016 gesagt habe, dass er das Geld schon bekommen habe, kann nicht gefolgt werden, zumal aus der Niederschrift vom 25.01.2016 eindeutig hervorgeht, dass er die erhaltenen Zahlungen nicht erwähnt hat. Der Beschwerdeführer hat am 10.05.2016 lediglich völlig unsubstanziiert die nicht näher begründete Behauptung aufgestellt, dass die Niederschrift vom 25.01.2016 unvollständig sei.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) - j)...
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m)- q)...
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3)....
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5)...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) (...)
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)...
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung bzw. eine Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt. Das Arbeitslosengeld wird dann für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Ersatzleistung gewährt, sollte diese nicht bezahlt werden.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht widerrufen, zumal im gegenständlichen Fall der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit von 16.07.2015 bis 31.10.2015 sowie auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 nachträglich festgestellt und auch tatsächlich ausbezahlt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder im Antrag vom 30.07.2015 (als ihm bereits ein Teil der Urlaubsersatzleistung zuerkannt und ausbezahlt worden war) korrekte Angaben gemacht, noch die nachträgliche Zuerkennung und Auszahlung der Kündigungsentschädigung bzw. der Urlaubsersatzleistung rechtzeitig und ordnungsgemäß dem AMS gemeldet. Vielmehr gab er erst im Zuge seiner Vorsprache vor dem AMS am 29.03.2016 an, dass er im Dezember sein fehlendes Gehalt aus 2015 erhalten habe. Der Beschwerdeführer ist daher zum Rückersatz des Arbeitslosengeldes verpflichtet.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlagenantrag, wonach die Beschwerdevorentscheidung ungerechtfertigt sei, weil er Anwaltskosten in Höhe von € 3.500,00 begleichen müsse und er daher nicht in der Lage sei, den rückgeforderten Betrag zu bezahlen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und die Anwaltskosten sohin keinerlei Zusammenhang mit dem AMS aufweisen.
Zu dem Argument im Vorlagenantrag, wonach dem Beschwerdeführer das Geld, das er von seiner Ex-Firma bekommen habe, als Entschädigung zustehe, weil er ungerechtfertigt fristlos entlassen worden sei, ist auszuführen, dass genau diese Zuerkennung von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung das Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges bewirkt und im konkreten Fall, durch sein Verschweigen dieser Tatsachen, den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zur Folge hat. Hätte der Beschwerdeführer die Informationen zeitgerecht und ordnungsgemäß gemeldet, hätte das AMS einen Vorschuss gewährt und die Forderung beim Dienstgeber zur Gegenverrechnung angemeldet. In der Folge wäre dann die dem Beschwerdeführer zustehende Summe durch den Dienstgeber entsprechend verringert worden, da der Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, die dem AMS angemeldete Summe in Abzug zu bringen.
Abschließend ist festzuhalten, dass seitens des Gesetzgebers entweder die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder die Auszahlung einer Geldleistung durch den ehemaligen Dienstgeber den Lebensunterhalt sichern soll, jedoch nicht Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung und Arbeitslosengeld kumulativ zustehen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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