BVwG W151 2120918-1

W151 2120918-1Tribunal administratif fédéral17 août 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W151 2120918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2120918.1.00

Spruch

W151 2120920-1/8E

W151 2120918-1/7E

W151 2120917-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2016 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.01.2016, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX „ wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich und seine Tochter XXXX (in der Folge BF 2) und seinen Sohn XXXX (in der Folge BF 3).

2. Am nächsten Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Farsi übersetzte, statt. Dort gab der BF 1 an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Takhar, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet gewesen, seit 2014 sei er verwitwet. Er spreche Farsi und Türkisch. Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Tischler gearbeitet. Seine Tochter sei am XXXX und sein Sohn am XXXX geboren. Für beide Kinder besitze er das Sorgerecht. Die Mutter des BF 1 lebe weiterhin in Takhar.

Zum Fluchtgrund gab der BF 1 an, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, weil die Sicherheitslage durch die Taliban und die IS Truppen stark beeinträchtigt gewesen sei. Er habe Angst von diesen Gruppierungen getötet zu werden. Die Flucht habe vor ca. einem Jahr (Mitte 2014) begonnen.

3. Der BF 1 wurde am 03.11.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei brachte der BF 1 vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Seine Ehefrau, mit der er seit 2000 verheiratet gewesen sei, sei vor ca. 13 Monaten (im Oktober 2014) auf der Flucht von Afghanistan in den Iran gestorben. Sie habe immer wieder Anfälle bekommen und sei an einem dieser verstorben. Auslöser dieser Anfälle seien der Tod des Vaters und der zwei Brüder des BF 1 gewesen. Der BF 1 habe mit seiner Familie im Dorf XXXX gelebt. Der BF 1 habe drei Jahre die Schule besucht und habe als Tischler gearbeitet. Die Mutter des BF 1 würde sich weiterhin im Heimatdorf bei Verwandten seiner Ehefrau befinden. Sein Vater und seine beiden Brüder seien von den Taliban getötet worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass in der Provinz Kunduz Krieg herrsche und die Taliban Dörfer besetzen würde und dabei Häuser beschlagnahmen würden. Alle Dorfbewohner seien von den Taliban bedroht worden. Der Vater des BF 1 habe als Goldschmied gearbeitet. Die Taliban hätten den Vater und die zwei Brüder des BF 1 mitgenommen. Lösegeldforderungen habe die Familie keine erhalten. Ca. eine Woche später hätte die Familie die abgetrennten Köpfe der Entführten vor ihrem Haus aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF 1 aber nicht zuhause gewesen, sondern habe in der Stadt gearbeitet. Die Familie hätte dies der Polizei gemeldet, doch habe diese nichts weiter unternommen. Ebenso habe man von den Dorfältesten keinen Rückhalt erhalten, da diese auch Teil der Taliban seien. Die Familie habe sich in einer schlechten finanziellen Situation befunden. Der BF 1 habe nicht daran gedacht, Zuflucht in Kabul zu suchen. Der BF 1 habe das Haus und den Grund für ca. 15.000 USD verkauft um die Flucht seiner Familie zu finanzieren. Seine Kinder seien in Afghanistan zur Welt gekommen. In die Schule seien sie aber nicht gegangen, da dies zu gefährlich gewesen sei. Besondere Angst habe er um seine Tochter, diese dürfe in Afghanistan außerdem gar nicht die Schule besuchen. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der BF 1 habe Angst, dass seine Kinder bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet werden würden.

Der BF 1 wurde über die aktuellen Länderfeststellungen informiert, er lehnte eine genaue Belehrung diesbezüglich aber ab, da er die Situation in Afghanistan kenne.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit den Bescheiden vom 22.01.2016, Zahl: XXXX , XXXX und XXXX , die Anträge der BF 1, 2 und 3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die vom BF 1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 1 aufgrund von Problemen mit den Taliban und aufgrund der Tötung des Vaters und der Brüder des BF 1 durch die Taliban, aus der Heimatprovinz Takhar ausgereist sei. Es hätten keine anderen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes festgestellt werden können. Somit läge keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Der BF 1 verfüge im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb er bei einer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde. Die Mutter des BF 1 lebe nach wie vor in Afghanistan. Der BF 1 sei wirtschaftlich genügend abgesichert und gerate somit in keine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität der BF 1, 2 und 3 mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der BF 1 sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Der Tod der Ehefrau des BF 1 stehe nicht mit ausreichender Sicherheit fest, da der BF 1 keine diesbezüglichen Dokumente zum Beweis seiner Angaben vorlegen konnte.

Zum Verlassen des Herkunftsstaates habe der BF 1 nur vage und unpräzise Aussagen getätigt. Aus dem Vorbringen des BF 1 sei kein den BF 1 betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableitbar gewesen. Der BF 1 habe nur kurze knappe Angaben und keine detaillierte Ausführungen zum Fluchtgrund gemacht. Es handle sich insgesamt gesehen nur um Befürchtungen, nicht aber um eine konkrete Verfolgungsgefahr. Zur Bedrohung des Vaters und der Brüder des BF 1 durch die Taliban wurde ausgeführt, dass bei Wahrunterstellung der Köpfung durch die Taliban ein anderes Verhalten des BF 1, im Sinne einer sofortigen Ausreise und keinem weiteren Verweilen im Heimatdorf von mindestens einer Woche, geboten gewesen wäre. Ebenso habe der BF 1 keine erklärenden Angaben zur Tötung seiner Familienangehörigen machen können, auch nicht, warum die Taliban gerade die Familie des BF 1 getötet hätten. Genauso wenig sei es nachvollziehbar, dass der Verkauf des Grundstückes und des Hauses im Heimatdorf so eine hohe Geldmenge erbracht habe. Besonders unglaubwürdig erschien der Behörde, dass der BF 1 nicht die näherliegende innerstaatliche Fluchtalternative (Kabul) bedacht habe, sondern den beschwerlichen Weg nach Europa antrat. Im Lichte der vorgebrachten Ereignisse erscheint es unglaubwürdig, dass der BF 1 seine Mutter in der Heimat zurückgelassen habe. Sohin könne es sich wohl um kein lebensbedrohliches und asylrelevantes Ereignis gehandelt haben.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF 1 keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF 1 ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF 1 in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF 1 verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat.

Da es sich im angeführten Verfahren um ein Familienverfahren handelt, waren die BF 2 und der BF 3 gleich zu behandeln wie der BF

1. Die BF 2 und 3 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 22.01.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem am 04.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhoben die BF Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den BF Asyl gewährt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu dahingehend abzuändern, dass den BF subsidiärer Schutz gewährt werde, allenfalls die gegen die BF ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen aufzuheben und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.

Es sei dem BF 1 unverständlich, warum die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Er habe in beiden Einvernahmen die Wahrheit gesagt, falls es zu Ungereimtheiten gekommen sei, sei dies auf seine Nervosität und seinen Stress zurückzuführen. Er hätte ergänzend Stellung genommen, falls entscheidungsrelevante Details ausgeblieben seien. Bei einer Rückkehr fürchte er vor allem um die Sicherheit seiner Kinder in Bezug auf die Taliban. Des Weiteren bezog sich der BF 1 auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und zitierte dazu den UNHCR Bericht. Aufgrund der immer schlechter werdenden Lage, sei ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten. Außerdem habe er außer seiner Mutter keine weitere Familie in Afghanistan. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage prekär. Ohne familiäre Anbindung habe er keine Chance auf Existenzsicherung.

Da es sich um ein Familienverfahren handle und die Fluchtgründe der Familie zusammenhängen, beziehe sich die Beschwerde auch auf die BF 2 und den BF 3.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.02.2015 vom BFA vorgelegt.

8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari/Farsi, eines länderkundigen Sachverständigen und des Rechtsvertreters durchgeführt, zu der der BF 1 und die BF 2 und 3 persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF 1 wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF 1 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, beim BF im Protokoll handelt es sich um den BF 1):

"R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen und Ihren Kindern gesundheitlich? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Wir befinden uns alle nicht in ärztlicher Behandlung. Uns geht es gesundheitlich sehr gut.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Es gab zwei Befragungen (Polizei und BFA). Können Sie sich daran erinnern?

BF: Ja, ich kann mich daran erinnern.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Es gab keine Verständigungsprobleme. Ich hatte sie gut verstanden.

R: In welcher Sprache wurden Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei einvernommen?

BF: Der Dolmetscher bei der Erstbefragung hatte Dari gesprochen und bei der Einvernahme vor dem BFA hat der Dolmetscher Farsi gesprochen.

R: Was ist Ihre Muttersprache, Herr XXXX ?

BF: Dari.

R: Es steht nämlich bei der Erstbefragung bei der Polizei als Muttersprache Farsi.

BF: Dari und Farsi sind dieselbe Sprache. In Afghanistan wird diese Sprache als Dari bezeichnet. Für mich gab es keine Verständigungsprobleme bei den jeweiligen Einvernahmen.

R: Im Iran wird sie als Farsi bezeichnet und deswegen möchte ich von Ihnen wissen, ob Sie mit der Dari- oder mit der Farsi-Färbung sprechen und Sie haben Farsi als Muttersprache angegeben, warum?

BF: Meine Muttersprache ist Dari. Ca. 50% der Afghanen reisen regelmäßig in den Iran. Die Dari-Sprache in Afghanistan hat bereits eine iranische Sprachfärbung. Ich bezeichne meine Sprache als Dari.

R: Ich möchte den Herrn SV aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF, hat der BF eine Farsi-Färbung bzw. welche Sprache spricht er?

SV: Er spricht die afghanische Dari-Sprache mit einer leichten iranischen Farsi-Färbung. Das deutet darauf hin, dass der BF auch im Iran gewesen ist.

BF: Ich habe in Afghanistan für iranische Firmen gearbeitet. Es ging um die Dekorationsmaterialien. Dort gab es iranische Mitarbeiter, mit denen ich in Kontakt war. Ich habe mit Tadschiken und den Iranern zusammengearbeitet und es kann sein, dass sich dadurch meine Sprache etwas verändert hat.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht, allenfalls auch strafgerichtlich. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Die Namen stimmen. Ich habe keine weiteren Namen geführt.

R: Das Geburtsdatum stimmt auch mit XXXX ?

BF: Ja.

R: Sie haben keine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BFA-Verfahren vorgelegt, können Sie heute ein Identitätsdokument vorlegen?

BF: Leider ist es mir nicht gelungen, diesbezügliche Dokumente aus Afghanistan mitzunehmen.

R: Hatten Sie und Ihre Kinder eine Tazkira in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Welches Amt hat das ausgestellt und wann?

BF: Meine Tazkira habe ich in Takhar zur Regierungszeit von Najibullah ausstellen lassen. Für meinen Sohn habe ich im Jahr 2004 ebenfalls in Takhar die Tazkiras ausstellen lassen, die für meine Tochter ein oder zwei Jahre später.

R: Wann war somit das Ausstellungsdatum Ihrer Tazkira?

BF: Ich kann mich nicht so genau daran erinnern. Ich glaube, dass es entweder das Jahr XXXX (entspricht XXXX ) oder XXXX (entspricht XXXX) ausstellen lasse. Zu diesem Zeitpunkt war ich im Schuleintrittsalter und diese Tazkira war für die Anmeldung in der Schule notwendig. Ich habe dann ca. ein bis zwei Jahre die Schule besucht. Dazu gebe ich noch an, dass es gegen Ende der Regierungszeit von Najibullah war. Damals wurde dann die Regierung gestürzt. Ich habe zwei oder drei Jahre die Schule besucht.

R: Insgesamt haben Sie zwei oder drei Jahre die Schule besucht?

BF: Ja; drei Jahre insgesamt.

R: In der Niederschrift haben Sie angeführt, dass Sie 10 Jahre die Schule besucht haben.

BF: Offiziell bin ich drei Jahre in die Schule gegangen. Das steht auch in der zweiten Einvernahme. Danach habe ich Zuhause selber gelernt. Ich bin nicht mehr in eine offizielle staatliche Schule gegangen.

R: Das heißt, Sie können sich offensichtlich noch erinnern, wie die Tazkira ausgestellt war. Sie waren damals 8 oder 9 Jahre alt. Können Sie sich noch daran erinnern?

BF: Meiun Vater wollte mich in der Schule anmelden. Und ich kann mich noch gut daran erinnern, dass man von jedem eine Tazkira verlangt hat und mein Vater hat sich dann um die Ausstellung gekümmert.

R: Das heißt, Ihr Vater hat das gemacht. Mussten Sie mitgehen, um irgendetwas zu unterschreiben oder für einen Fingerabdruck?

BF: Ja, mein Vater hat das gemacht, ich kann mich aber jetzt nicht mehr erinnern, ob ich mitgehen musste. Mein Vater ist zwischenzeitig auch verstorben.

R: Sie haben gesagt, die Tazkira wurde in Takhar ausgestellt. Können Sie das präzisieren? Takhar ist sowohl eine Provinz als auch eine Stadt. Wo genau war das?

BF: Ich meine damit XXXX .

R: Welche Stadt meinen Sie da?

BF: Ich meine damit die XXXX . Diese wird XXXX genannt.

R: Wie kommen Sie auf Ihr so genaues Geburtsdatum?

BF: Jeder Mensch kennt doch sein Geburtsdatum.

R: Nach meinem Amtswissen kennt ein Großteil der Afghanen nicht Ihr genaues Geburtsdatum, sondern lediglich das Geburtsjahr.

BF: Das Datum, das in der Tazkira steht, vergisst man nicht.

R: Auf Vorhalt: Aber in der Tazkira steht kein Tag und kein Monat.

BF: Jene Afghanen, die sich erst 15 oder 20 Jahre3 nach der Geburt eine Tazkira ausstellen lassen, können keine genauen Angaben zum Geburtsdatum machen. Jene Personen, die eine Tazkira für die Schule brauchen, die eine Ausbildung machen, kennen ihr Geburtsdatum. In der Tazkira steht immer ein Geburtsjahr. Das genaue Geburtsdatum erfährt man von der Familie, weil zum Beispiel Geburtstage gefeiert werden. Ich feiere auch die Geburtstage meiner Kinder und kenne daher auch die genauen Geburtsdaten.

R: Dann sagen Sie mir bitte die genauen Geburtsdaten Ihrer beiden Kinder.

BF: Das Geburtsdatum meines Sohnes XXXX lautet: XXXX , und das Geburtsdatum meiner Tochter XXXX lautet XXXX .

R: Und das steht auch jeweils in der Tazkira Ihrer Kinder so drinnen?

BF: Das genaue Geburtsdatum steht nicht in der Tazkira, sondern das Geburtsjahr nämlich XXXX oder XXXX . Bei der Ausstellung der Tazkira geben wir den Beamten das genaue Geburtsdatum an, in der Tazkira wird das aber nicht eingetragen.

R: Sie haben angeführt, Sie haben die Tazkira Ihrer beiden Kinder beantragt. Können Sie mir schildern, wie das Procedere für die Beantragung abgelaufen ist?

BF: Bevor man sich eine Tazkira ausstellen lässt, muss man in der Provinz einen Antrag für die Ausstellung der Tazkira stellen. Dieser Antrag wird vom Gouverneur der Provinz bestätigt. Jene Personen, die im Amt für die Ausstellung einer Tazkira zuständig sind, suchen im Registrierungsbuch nach dem Vater sowie Großvater jener Person, die den Antrag für die Ausstellung der Tazkira gestellt hat. Diese Angaben entnehmen sie dem Antrag, und wenn im Registrierungsbuch unter den Registernummern die Personen gefunden werden, können Tazkiras ausgestellt werden.

R: Wie war es bei Ihnen konkret? Was haben Sie für die Ausstellung der Tazkiras Ihrer beiden Kinder machen müssen?

BF: Es gibt bestimmte Leute, die Anträge schreiben. Ich bin zu diesen Personen gegangen und habe einen Antrag für die Ausstellung einer Tazkira gestellt. Diesen Antrag habe ich vom Gouverneur unterschreiben lassen. Anschließend bin ich mit dieser Unterschrift zum Amt gegangen und habe um die Ausstellung der Tazkira angesucht.

R: Wer war damals der Gouverneur? Von wem haben Sie das unterschreiben lassen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, wer der Gouverneur war. Ich weiß nicht, ob es Haji Agha GUL war, ich glaube aber, dass er ein Kommandant war. Ich habe vergessen, wer der damalige Gouverneur war.

R: Ich möchte Sie auffordern, anzugeben, wo Sie örtlich hingegangen sind. Wo war der Gouverneur.

BF: Das Büro des Gouverneurs befand sich in der Provinz im Zentrum der Stadt. Dort gibt es einen Ort namens XXXX . Hinter dieser Wiese/Park befindet sich das Büro des Gouverneurs. Rund um diesen Park sitzen Männer, die diese Anträge schreiben. Man holt sich einen Antrag von einem dieser Personen, lässt es im Büro des Gouverneurs unterschreiben und geht damit zum Amt für die Ausstellung der Tazkira.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass üblicherweise in Afghanistan eine Tazkira ausgestellt wird, wenn die Kinder eine Schule besuchen wollen. Habe ich Sie da richtig verstanden?

BF: Wenn man in der Stadt ist, dann ja.

R: Gibt es andere Gründe in Afghanistan, warum man sich eine Tazkira ausstellen lässt?

BF: Jene Personen, die vorhaben Afghanistan zu verlassen und sich einen Reisepass ausstellen möchten, müssen ebenfalls eine Tazkira vorlegen.

R: Bei Ihnen, wenn ich Sie richtig versteht, hat Ihr Vater die Tazkira beantragt, weil Sie in die Schule gehen wollten oder gegangen sind.

BF: Ja.

R: Können Sie mir erklären, warum Sie sowohl für Ihren Sohn als auch Ihre Tochter jeweils ein bis zwei Jahre nach Ihrer Geburt die Tazkiras ausstellen haben lassen? Was waren die Gründe dafür?

BF: In Afghanistan gibt es sehr viele Leute, die bis zu ihrem 50. Lebensjahr keine Tazkira besitzen, weil sie diese noch nie zuvor in ihrem Leben benötigt haben. Es gibt auch Personen, die selbst eine Tazkira besitzen und möchten, dass auch die Kinder in einem Amt registriert sind und ein solches Dokument besitzen. In meinem Fall war es ebenfalls genau so. Eine Tazkira ist kein besonderes Dokument. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er sich eine ausstellen lassen möchte oder nicht.

R: Haben Sie oder Ihrer Kinder jemals ein anderes Dokument wie einen Reisepass besessen?

BF: Nein.

R: Hatten Sie damals, als Ihre Kinder geboren wurden, schon die Absicht gehabt, Afghanistan zu verlassen, weil nach Ihrem Vorbringen dies eines der Gründe wäre, eine Tazkira zu beantragen?

BF: Nein.

R: Ich möchte Sie im Detail befragen, wo Sie aus Afghanistan herkommen und wo Sie überall gelebt haben.

BF: Ich bin in XXXX in XXXX geboren. Dies gehört zum Stadtzentrum. Ich habe aber sehr viel Zeit in der Stadt XXXX , in XXXX verbracht, weil ich dort gearbeitet habe und für die Familie verantwortlich war. Ich möchte noch angeben, dass ich auch in der Stadt XXXX gearbeitet habe.

R: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, Sie haben sehr viel Zeit in der Stadt XXXX verbracht. Von welchem Zeitraum sprechen wir da?

BF: Ich kann dazu keine genauen Angaben machen, weil ich sowohl in der Stadt XXXX als auch in der Stadt XXXX gearbeitet habe. Ich würde meine Zeit in XXXX auf ca. 2-3 Jahre schätzen.

R: Sind Sie dann immer hin- und hergefahren zwischen XXXX und der Stadt XXXX oder haben sie zwischendurch mit Ihrer Familie zwei bis drei Jahre in der Stadt XXXX gelebt?

BF: Meine Familie war zu diesem Zeitpunkt im Dorf. Ich konnte nicht dorthin gehen. Ich war entweder in der Stadt XXXX oder in der Stadt

XXXX .

R: Wo hat Ihre Familie gelebt?

BF: Im Dorf XXXX .

R: Aber das haben Sie als Stadtzentrum angegeben und nicht als Dorf.

BF: Damit habe ich gemeint, dass dieses Dorf nicht zu einem Distrikt gehört oder zu einem Subdistrikt. Dieses Dorf zählt zur Stadt, und ich konnte nicht in dieses Dorf gehen.

R: Im Verfahren vor dem BFA haben Sie aber nicht angegeben, dass Sie zeitweise in der Stadt XXXX gelebt haben. Sie haben dort angegeben, Sie haben durchgehend in XXXX gelebt.

BF: Diese Frage ist mir nicht gestellt worden. Ich bin gefragt worden, wo ich gelebt habe. Da habe ich angegeben, dass ich in XXXX gelebt habe und als ich gefragt wurde, wo ich gearbeitet habe, habe ich die Städte XXXX und XXXX genannt.

R: Auf Vorhalt (AS 49) "Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan zuletzt regelmäßig gelebt und Sie haben gesagt in XXXX und dann haben Sie gesagt, die nächstgelegene Stadt zu XXXX ist XXXX . Sie haben erst jetzt gesagt, dass Sie in XXXX gearbeitet haben.

BF: Ich bin gefragt worden, wo meine Familie gelebt hat und dazu habe ich angegeben, dass die Familie in XXXX gelebt hat. Ich wurde nicht gefragt, wo ich gelebt habe. Sonst hätte ich angegeben, dass ich in XXXX und in XXXX war, weil ich nicht in unser Dorf gehen konnte.

R: Wann war diese Zeit, wo Sie in XXXX gelebt haben und nicht in Ihr Dorf gehen konnten. Sie haben gesagt, zwei bis drei Jahre. Von welchen Jahren sprechen wir da?

BF: Ich habe vor 22 Monaten Afghanistan verlassen. Zuvor habe ich dort gelebt.

R: In XXXX ?

BF: Ich war sowohl in XXXX als auch in XXXX .

R: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben ca. 2 bis 3 Jahre in XXXX gelebt, weil sie nicht in Ihrem Dorf leben konnten und ich frage Sie jetzt, wann waren diese zwei bis drei Jahre.

BF: Ich möchte zu meiner vorherigen Aussage ergänzend angeben, dass ich die zwei bis drei Jahre nicht durchgehend in XXXX gelebt habe. Ich habe wegen der Arbeit einige Monate in XXXX verbracht und dann bin ich für einen bestimmten Arbeitsauftrag für ein bis zwei Monate ins Stadtzentrum XXXX gegangen und bin dann arbeitsbedingt wieder in die Stadt XXXX zurückgekehrt.

R: Und Ihre Familie hat in dieser Zeit wo gelebt?

BF: Meine Familie hat in unserem Dorf in XXXX gelebt.

R: Also in diesem Stadtteil von XXXX , den Sie vorher beschrieben haben?

BF: Ja.

R: Ist XXXX ein angrenzendes Dorf zur Stadt XXXX oder ist das ein Stadtteil oder ein Vorort von der Stadt XXXX ?

BF: Die Stadt dort ist nicht wie hier in Bezirke aufgeteilt. Dieses Dorf befindet sich außerhalb der Stadt. Man könnte es zum Beispiel mit Traiskirchen vergleichen, was ca. eine halbe Stunde von Wien entfernt ist. Das ist ein Dorf, das zum Verwaltungsbezirk dazugehört.

R gibt bekannt, dass die D Afghanin ist.

Die Verhandlung wird um 11:41 Uhr unterbrochen und um 11:47 Uhr fortgesetzt.

R: Können Sie mir die Hauptstadt der Provinz Takhar sagen?

BF: Die Stadt hat zwei Namen, nämlich Takhar und Taloghan.

SV: In Afghanistan hat jede Provinz eine Provinzhauptstadt, die entweder gleichnamig ist mit der Provinz selbst oder einen eigenen Namen hat. Wie lautet die Provinzhauptstadt der Provinz Takhar?

BF: Ich weiß es nicht. Die hat zwei Namen, die ich bereits genannt habe. Ich bin auch nicht besonders gebildet, um nähere Angaben machen zu können.

R: Sie haben immerhin angegeben, dass Sie dort Ihr ganzes Berufsleben lang gearbeitet haben.

BF: Dazu habe ich bereits gesagt, dass die Stadt zwei Namen hat.

R: Wie hat der Name des Gouverneurs der Provinz gelautet zum Zeitpunkt, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Beschreiben Sie mir, wo genau Sie Ihr Geschäft örtlich situiert hatten. Sie haben gesagt, Sie waren Tischler und hatten ein Geschäft. Wo lag das?

BF: Das Geschäft befand sich in der Straße XXXX .

R: In welchem Ort?

BF: In der Stadt XXXX .

R: Hatten Sie in XXXX auch ein Geschäft oder nicht?

BF: Zu dem Geschäft gebe ich an, das es nicht mir gehörte. Ich habe in diesem Geschäft als Angestellter gearbeitet. Von diesem Geschäft gab es eine Filiale in XXXX , in XXXX , wo ich ebenfalls gearbeitet habe.

R: Wer war denn Ihr Arbeitgeber und wie hieß das Geschäft?

BF: Mein Arbeitgeber hieß XXXX . Das Geschäft hieß XXXX , (D: wortwörtlich bedeutet das Tischlerei). Zu diesem Geschäft sind von außerhalb Schränke, Tische oder Kommoden geliefert worden, die wir montiert haben.

R: Sie haben angeführt, dass Sie zwischen XXXX und XXXX über manche Zeiträume, zwei bis drei Jahre, hin und her gependelt sind. Aus welchem Grund?

BF: Ich konnte nicht mehr in meinem Dorf leben. Ich war verantwortlich für meine Familie. Ich musste arbeiten gehen, um für sie sorgen zu können.

R: Sie haben vorher gesagt, Ihr Arbeitgeber hatte eine Filiale in XXXX . Sind Sie in XXXX gewesen, weil dort auch das Geschäft zu betreiben war oder aus welchem Grund? Sie haben mir vorher nicht die Frage beantwortet, die ich gestellt habe.

BF: Ich bin wegen der Arbeit nach XXXX gefahren.

R: Sie haben jetzt mehrfach angegeben, sie konnten in Ihrem Dorf nicht mehr leben. Warum?

BF: Da im Dorf mein Leben in Gefahr war, konnte ich nicht mehr dort leben.

R: Können Sie das ein bisschen genauer ausführen?

BF: Mein Vater und meine beiden Brüder sind im Dorf getötet worden. Die Taliban fordern die Leute auf, mit ihnen zusammenzuarbeiten oder ihnen Geld zu geben. Ich konnte aus diesem Grund nicht mehr dort leben. Da ich aber verantwortlich für meine Familie war und ich für sie sorgen musste, habe ich gearbeitet.

R: Wo haben Sie dann gearbeitet?

BF: In XXXX und in XXXX .

R: Wo haben Sie dann in XXXX gelebt, wenn Sie nicht mehr im Heimatdorf gelebt haben?

BF: Ich habe im Stadtzentrum im Geschäft gewohnt und geschlafen.

R: Meinen Sie jetzt beide Städte?

BF: Ja, es gab dort einen Schlafbereich.

R: Beschreiben Sie mir bitte Nachbargeschäfte zum Geschäft in XXXX . Können Sie mir angeben, wo der Geschäftsinhaber XXXX wohnt und welcher Ethnie er angehört?

BF: In dieser Straße gab es ca. 20 bis 25 Tischlereien. Deshalb wurde die Straße nach diesen Geschäften benannt. Sie war auch bekannt unter dem Namen XXXX . Zum Arbeitgeber gebe ich an, dass er Tadschike ist. Sein Haus befand sich in der Stadt Takhar in der Straße XXXX ( XXXX )

SV: Sie haben gesagt, dass der Geschäftsinhaber in XXXX in der Stadt XXXX XXXX heißt. Ist XXXX aus XXXX oder aus XXXX ?

BF: Er ist aus XXXX .

R: Hat er auch das Geschäft in XXXX betrieben?

BF: Ja.

R: Er hatte also zwei Geschäfte?

BF: Ja.

R: Was ist Ihre ethnische Zugehörigkeit?

BF: Ich bin Tadschike.

R: Sie haben vor der Polizei bei der Ersteinvernahme angegeben, dass Sie Türkisch sprechen. Wo haben Sie Türkisch gelernt?

BF: Ich spreche Turkmenisch und diese Sprache wird in Afghanistan gesprochen. Die Hälfte der Bewohner von XXXX sind Turkmenen und Usbeken.

R: Sprechen Sie jetzt Türkisch oder nicht?

BF: Ich spreche Turkmenisch und diese Sprache ist ähnlich wie die türkische Sprache. Ich würde sagen, dass ich nur wenig Türkisch spreche.

R: Es kam dann voraussichtlich um eine Falschprotokollierung. Sprechen Sie auch Usbekisch?

BF: Ich spreche Turkmenisch. Ich verstehe Usbekisch, ich kann aber nicht sehr gut verstehen oder antworten.

R: Ihr Name XXXX ist meines Wissens nach kein afghanischer, sondern ein türkischer Nachname. Können Sie mir dazu eine Erklärung abgeben?

BF: Die Turkmenen führen diesen Namen. Der Name wird XXXX ausgesprochen.

R: Sie sagen, es ist ein turkmenischer Name.

BF: Dieser Name kann sowohl als Vorname als auch als Nachname verwendet werden und dieser Name ist nicht nur beschränkt auf die turkmenische Volksgruppe. Ich bin Tadschike und führe diesen Namen als meinen Nachnamen.

R: Ich möchte jetzt zu Ihren Verwandten kommen. Wie hieß Ihr Vater?

BF: Der Name meines Vaters lautet XXXX . Er ist bereits verstorben.

R: Wann ist er verstorben.

BF: Er ist vor ca. 22 oder 23 Monaten im Zuge eines Vorfalles gestorben. Danach bin ich geflüchtet.

R: Welches Jahr?

BF: Ich weiß nicht.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen und wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Ich habe vor 22 oder 23 Monaten Afghanistan verlassen.

R: Dann sind wir ca. bei einem Fluchtzeitpunkt im Mai 2014.

BF: Das könnte stimmen.

R: Bezogen auf diesen Zeitpunkt, wann ist Ihr Vater verstorben, Ihrem Vorbringen nach ermordet worden.

BF: Ca. zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall, bei dem mein Vater getötet wurde, bin ich geflüchtet.

R: Auf Vorhalt AS 59 im Verfahren vor dem BFA haben Sie gesagt, es war nur einige Tage nach diesem Vorfall, dass Sie Afghanistan verlassen haben, jetzt sagen Sie drei Wochen. Ich denke, dass es sich bei der Flucht doch um ein dramatisches Ereignis handelt, an das man sich doch erinnern kann. Was sagen Sie dazu?

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich nicht von Tagen gesprochen. Der gesamte Vorfall, sowie meine Flucht, hat ca. 10 bis 15 Tage in Anspruch genommen. Damit meine ich die Entführung meines Vaters durch die Taliban, seine Ermordung sowie meine Flucht.

R: Auf Ihr Fluchtvorbringen werden wir später zu sprechen kommen. Wie hießen Ihre Großväter väterlicher- und mütterlicherseits?

BF: Der Name meines Großvaters väterlicherseits hieß XXXX , den Namen meines Großvaters mütterlicherseits weiß ich nicht, weil er bereits sehr früh verstorben ist.

R: Welchen Nachname hatte Ihr Großvater väterlicherseits?

BF: XXXX . BF erklärt, dass bei der Aussprache das A kurz gesprochen wird.

R: Wo hat Ihr Großvater väterlicherseits gelebt? Wissen Sie das?

BF: In XXXX .

R: Haben Sie auch Onkeln in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Von keiner Seite?

BF: Ich weiß, dass mein Vater einen Bruder hatte. Der ist aber bereits im Kindesalter verstorben. Ich weiß seinen Namen nicht.

R: Haben Sie sonst weitere Verwandte in Afghanistan?

BF: Meine Mutter lebt in Afghanistan.

R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihr?

BF: Leider nein.

R: Wann war der letzte Kontakt?

BF: Seit ich Afghanistan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter.

R: Welche Ethnie hatten Ihr Vater und Ihre Mutter?

BF: Beide Tadschiken.

R: Kommen beide aus derselben Region?

BF: Ja.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, Sie haben als angestellter Tischler in einem Unternehmen gearbeitet, das nicht Ihnen gehört hat.

BF: Ja.

R: Sie haben im Verfahren auch angegeben haben, dass Sie in einem Haus gewohnt haben, dass ca. 60.000,-- US-Dollar gewohnt haben, dass Sie das aber unter seinem Wert verkaufen mussten, um die Flucht zu finanzieren.

BF: Ja.

R: Für afghanische Verhältnisse ist dieses Haus sehr groß und wertvoll. Wie konnte sich Ihre Familie dieses Haus finanzieren, wenn Sie lediglich als angestellter Tischler gearbeitet haben. Woher kam der Besitz der Familie?

BF: Wir hatten ein 7 bis 8-Jirib großes landwirtschaftliches Grundstück sowie 800m2 -großes Grundstück, wo ein Haus draufstand, das nur aus zwei Zimmern bestand. Den Gesamtwert dieses Besitzes habe ich mit ungefähr 60.000,-- USD angegeben. Dieser Besitz wurde von meinem Großvater meinem Vater vererbt und von meinem Vater wurde es mir hinterlassen.

R: Wer hat alles in diesem Haus in Afghanistan gelebt?

BF: In diesem Haus haben mein Vater, meine Mutter, meine beiden Brüder, meine Ehefrau und meine beiden Kinder gelebt.

R: Nachdem Sie das Haus dann verkauft haben, wo lebt jetzt Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter lebt bei der Familie meiner Ehefrau.

R: Wo?

BF: In XXXX .

R: Im Verfahren haben Sie angegeben, Ihre Mutter lebt in XXXX . Wieso sagen Sie jetzt XXXX ? Ich halte Ihnen AS 17 vor.

BF: Es kann sein, dass es falsch aufgenommen wurde. Meine Mutter lebt in XXXX . Als ich noch in Afghanistan war, hat meine Familie in XXXX gelebt. Nach meiner Flucht ist meine Mutter in die Stadt XXXX zu meiner Schwiegerfamilie gezogen.

R: Wie ist das abgelaufen? Wie haben Sie das mit Ihrer Mutter geregelt?

BF: Wir haben entfernte Verwandte sowie Bekannte in der Stadt. Sie haben meine Mutter dabei unterstützt, nach XXXX zu gelangen.

R: Ich möchte das konkret von Ihnen wissen. Was haben Sie gemacht? Sie haben gesagt, Sie wurden bedroht, deshalb haben Sie Afghanistan verlassen wollen. Schildern Sie mir Ihre Fluchtvorbereitung? Wie ist das dann mit Ihrer Mutter abgelaufen?

BF: Nach dem Vorfall bin ich gemeinsam mit meiner Ehefrau, meinen beiden Kindern sowie meiner Mutter zur Familie meiner Ehefrau gekommen. Dort habe ich einige Tage verbracht. Ich konnte nicht meine Mutter nicht mit auf die Flucht nehmen, weil sie bereits alt ist und die Fluchtreise, die zum Teil zu Fuß zu bestreiten ist, nicht hätte gehen können. Meine Mutter ist zurückgeblieben. Ich habe mich gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen beiden Kindern auf den Weg nach Nimroz gemacht. Von dort aus bin ich über Ruhbad Karim über die iranische Grenze geflüchtet. Der soeben genannte Ort befindet sich noch in Afghanistan.

R: Wie lange hat es gedauert, bis Sie an der afghanischen Grenze waren?

BF: Von XXXX sind wir nach Kabul gefahren, wo wir einen Tag verbracht haben. Von dort aus sind wir nach Kandahar gereist. Die Reise hat ebenfalls einen Tag gedauert. In Kandahar gab es keine Übernachtung. Wir sind direkt von dort nach Nimroz gefahren, wo wir ca. zwei bis drei Nächte verbracht haben. Da wir nicht direkt von Nimroz über die Grenze fliehen konnten, sind wir ca. 7 bis 8 Stunden an einem Grenzort namens Ruhbad Karim gegangen, von wo aus uns die Flucht über die Grenze gelungen ist. Im Iran haben wir den Grenzort Zaidan erreicht.

R: Also kann man sagen, ca. 5-6 Tage, bis Sie an die Grenze gekommen sind?

BF: Die Grenze haben wir nach zweieinhalb Tage erreicht, konnten aber nicht gleich die Grenze passieren.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? Wann war der Zeitpunkt Ihrer Flucht aus Afghanistan?

BF: Seit meiner Flucht sind mittlerweile 22 oder 23 Monate vergangen.

R: Das wäre dann Anfang September 2014.

BF: Ungefähr.

R: Bei der Polizei am 30 Juli 2015 haben Sie angegeben, vor einem Jahr, das heißt, das wäre dann Ende Juli 2014.

Befragt vor dem BFA AS 53 haben Sie angegeben, dass Sie zum letzten Mal in Afghanistan vor 13 Monaten waren und die Befragung war im November 2015 und somit wäre der Fluchtzeitpunkt ca. der Oktober 2014.

Das heißt, wir haben jetzt zwei unterschiedliche Fluchtzeitpunkte, nämlich September oder Oktober 2014.

BF: Ich kann leider dazu keine genauen Angaben machen.

R bittet die Kinder, den Verhandlungssaal zu verlassen.

R: Können Sie mir genau sagen, wo Ihre Frau verstorben ist und zu welchem Zeitpunkt und mir genau die Umstände schildern.

BF: Meine Frau ist auf der Grenze zwischen Ruhbad Karim und Zaidan in einer Nacht verstorben. Seitdem sie die Leiche meiner beiden Brüder und meines Vater gesehen hatte, hatte sie immer wieder Anfälle, bei denen sie zu Boden gefallen ist und ihr gesamter Körper gezittert hat. Zwei oder drei Leute konnten sie nicht festhalten. Als wir die Grenze überqueren wollten, ist sie in der Nacht ebenfalls zu Boden gefallen und sie ist nach diesem Anfall nicht mehr aufgewacht. Das Begräbnis fand dann in Ruhbad Karim statt. Zum Ort Ruhbad Karim gebe ich an, dass es sich nicht um eine Stadt handelt. Es ist ein Grenzort. Dort befinden sich zwei kleine Hotels für Personen, die die Grenze überqueren möchten.

R: Wie ist das Begräbnis Ihrer Frau abgelaufen? Schildern Sie mir das bitte.

BF: Jene Personen, die uns dabei geholfen haben, die Grenze zu überqueren, haben mir dabei geholfen, meine Frau nach Ruhbad Karim zu bringen. Es konnte kein richtiges Begräbnis durchgeführt werden, weil die nächste Stadt sehr entfernt war. Dort konnte nur das notwendigste gemacht werden und meine Frau wurde bestattet.

R: Wie wurde Ihre Frau bestattet? Was muss man für eine ordnungsgemäße Bestattung bzw. wie ist es bei Ihrer Frau gewesen?

BF (erzählt mit Tränen in den Augen): Es gab dort keine Rettung und keine anderen Autos. Die nächste Stadt war ca. 7 bis 8 Stunden entfernt. An ihrem Begräbnis konnte ihre Familie nicht teilnehmen. Ich hatte nicht die Möglichkeit, den Leichnam meiner Ehefrau zu ihrer Familie zu bringen, damit ihre Familie sie segnen kann. Am Begräbnis haben fremde Menschen teilbenommen. Es wurde ein bestimmtes Gebet verrichtet und sie wurde bestattet.

R: Wo waren Ihre Kinder da?

BF: Sie waren bei mir.

R: Wenn Sie sagen, es wurde bestattet. Gibt es jetzt ein Grab Ihrer Frau in dieser Region? Wo wurde sie örtlich bestattet?

BF: Es gibt dort einen Friedhof und es gibt auch ein Grab, in dem meine Frau bestattet wurde. Zu diesem Friedhof gebe ich an, dass die Grenze zum Iran täglich von sehr vielen Afghanen überquert wird. Es kommt immer wieder zu Vorfällen, bei denen Menschen ums Leben kommen. Jene Leute, die Angehörige haben und die es sich leisten können, bringen den Leichnam in ihren ursprünglichen Heimatort. Viele Personen, die alleine unterwegs sind, werden von fremden Leuten in diesem Friedhof bestattet.

Unterbrechung der Verhandlung um 12:58 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um 13:04 Uhr.

R: Hat sich Ihr Familienstand, dass Sie verwitwet sind zwischenzeitig geändert?

BF: Nein, ich bin Witwer.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghane.

R: Nennen Sie die Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Sie haben angegeben, als Tischler gearbeitet zu haben. Haben Sie darüber hinausgehend eine andere Ausbildung in Afghanistan gemacht oder war das das Einzige, womit Sie Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert haben?

BF: Ich war nur Tischler. Mein Vater war Goldschmied. Er hat vor allem Silberschmuck hergestellt. Er konnte seinen Beruf wegen seines hohen Alters nicht mehr ausüben.

R: Gibt es Integrationsunterlagen, die vorgelegt werden?

BF: Ich lerne seit 7 oder 8 Monaten Deutsch. Ich habe bereits den A1-Kurs abgeschlossen. Darüber habe ich keine Bestätigung, weil mir gesagt wurde, sobald ich den A2-Deutschkurs abgeschlossen habe, ich eine Bestätigung über beide Kurse erhalte.

R: Wo haben Sie den A1-Kurs abgeschlossen?

BF: Den Kurs habe ich XXXX in XXXX besucht. Ich lebe in einer Unterkunft der Diakonie und zu uns kommt eine Lehrerin ins Heim, die uns Deutschunterricht gibt.

R: Wie ist es mit Ihren Kindern? Gehen die hier in die Schule?

BF: Ja.

R: Haben sie heute wegen der Verhandlung den letzten Schultag versäumt?

BF: Da ich niemanden hatte, der auf die Kinder aufpasst, habe ich sie mitgenommen. Ich habe selbst mit dem Direktor der Schule gesprochen, er weiß darüber Bescheid. Ich würde aber gerne eine Bestätigung der Schule vorlegen.

R: Haben Sie Arbeit oder Freiwilligentätigkeit in Österreich?

BF: Nein, ich lerne derzeit nur die Sprache.

R: Was würden Sie gerne beruflich machen, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Wenn ich die Möglichkeit erhalte, möchte ich gerne meinen eigenen Beruf in Österreich ausüben. In Afghanistan haben wir auch diverse Möbel montiert. Ich bin aber bereit, jede Arbeit in Österreich zu machen.

R: Besuchen Sie in Österreich noch Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Nein.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Illegal.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 28.06.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Ca. zwei bis drei Tage vor der Ersteinvernahme (30.07.2015) bin ich im Bundesgebiet aufgegriffen worden.

R: Nennen Sie mir bitte die Distrikte von Takhar.

BF: Ich gebe einige Distriktsnamen an, die mir sofort einfallen, nämlich. Farkhar, Kalafgan, Worsaj, Barak, Khoja-e Ghar.

R: Welche Ethnien wohnen in diesen Distrikten?

BF: Dort leben hauptsächlich Usbeken und Farsi-sprachige Personen. Damit meine ich Tadschiken. Dort gibt es aber auch wenige Paschtunen, Turkmenen und Araber.

R: Sie haben vorhin angegeben, dass in Takhar Turkmenen leben. Wo genau ist das?

BF: Im Distrikt Barak leben hauptsächlich Usbeken und Turkmenen. In der Stadt Takhar leben ebenfalls viele Usbeken und Turkmenen.

R: Können Sie mir sagen welche Ethnien in der Stadt und in der Provinz Kunduz leben?

BF: Verglichen mit Takhar leben in Kunduz mehrheitlich Paschtunen. In Kunduz leben aber auch Usbeken und Tadschiken.

R: Wie nennt man den tadschikisch-sprechenden Bevölkerungsteil in Kunduz? Welche Bezeichnung haben sie?

BF: Einen speziellen Namen weiß ich nicht. Soweit ich weiß, wird der Norden als Gebiet der Qataghan bezeichnet.

R: Nennen Sie die Distrikte der Provinz Kunduz.

BF: Die Namen der Distrikte in Kunduz lauten: Khanabad, Chahardara und Imam Saheb.

R: Welcher Distrikt liegt zwischen Takhar und Kunduz?

BF: Khanabad.

R: Wo konkret wohnt Ihre Mutter und bei welchen Verwandten ist sie untergebracht?

BF: Meine Mutter lebt bei der Familie meiner Ehefrau in der Stadt XXXX , in XXXX . Die genaue Adresse weiß ich nicht. Ich kann auch keine Gassen- oder Straßennamen angeben. An diesem Ort stehen sehr viele Lehmhäuser und die Bewohner kennen sich untereinander.

R fordert den BF auf, die folgende Frage des SV auf Turkmenisch zu beantworten.

SV: Beschreiben Sie Ihren Weg von XXXX nach XXXX als Sie zur Arbeit gefahren sind.

BF: Ich fahre von XXXX nach Bangi, von dort über Khanabad nach XXXX . Ein Teil meiner Familie ist in XXXX und ich bleibe dort in der Nacht und ich arbeite dort.

SV: Aufgrund dieses Vorbringens des BF hat der BF eine usbekisch/turkmenischen Hintergrund, ist aber in einem Dari-sprachigem Kulturraum aufgewachsen, nachdem in seiner Dari-Sprache einen iranisch/Farsi-Färbung hat und Ausdrücke verwendet, gehe ich davon aus, dass der BF bereits längere Zeit Afghanistan verlassen hat, wenn ich längere Zeit meine, meine ich einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Der BF stammt ursprünglich aus XXXX mit Verwandtschaft in XXXX . Ich kann diese Befundung insbesondere abgeben, da meine Muttersprache Usbekisch ist. Die vorhin gesprochenen Angaben des BF erfolgten in Usbekisch mit einem geringen turkmenischen Anteil, was aber den dortigen örtlichen Gegebenheiten entspricht.

R an BF: Damit ist bestätigt, dass Sie afghanischer Staatsbürger sind.

Die Verhandlung wird um 13:39 Uhr unterbrochen und um 14:20 Uhr fortgesetzt.

R: Schildern Sie mir die Lebenssituation Ihrer Kinder, vor allem Ihrer Tochter in Afghanistan.

BF: Meine Kinder hatten im Dorf nicht die Möglichkeit, in die Schule zu gehen. Ich hätte es für sie ermöglichen müssen, in die Stadt zu kommen, um dort in die Schule gehen zu können. Das war mir aber nicht möglich. Vor allem für meine Tochter war die Situation besonders schwer, weil sie nicht aus dem Haus gehen konnte. Vor allem meine Tochter hat ein sehr eingeschränktes Leben geführt.

R: Musste Ihre Tochter besondere Bekleidungsvorschriften einhalten?

BF: So wie meine Tochter heute gekleidet ist, hätte sie sich niemals in Afghanistan kleiden können. Afghanische Mädchen und Frauen müssen entweder eine Burka oder ein Hijab tragen. Alleine durfte ein Mädchen niemals das Haus verlassen. Auch die Möglichkeit des Schulbesuches ist in weiten Teilen für Mädchen nicht möglich.

R: Wie war der Tagesablauf Ihrer Tochter?

BF: Meine Tochter hat den ganzen Tag Zuhause verbracht. Sie konnte nichts außerhalb des Hauses machen.

R: Hat Ihre Tochter den Wunsch geäußert, in die Schule zu gehen?

BF: Meine Tochter hat mir früher immer erzählt, dass sie gerne Ärztin werden möchte und dass sie gerne in die Schule gehen möchte. Wenn sie Sie jetzt fragen würde, würde sie ebenfalls diesen Berufswunsch äußern.

R: In welche Klasse geht Ihre Tochter in Österreich?

BF: Sie hat heute die 4. Klasse Volksschule abgeschlossen.

R: Wie war die Situation in Afghanistan, wenn Ihre Tochter einen Arzt benötigt hat?

BF: Die Möglichkeit, einen Arzt in einem Dorf aufzusuchen ist sehr eingeschränkt. Ärzte, die diesen Beruf studiert haben, haben hauptsächlich in Städten gelebt und dort gearbeitet. In den Dörfern wurden Kranke zu Heilern gebracht, die auch über Medikamente verfügten, die sie den Kranken gegeben haben.

R: War einmal eine Situation, wo Ihre Tochter einen Arzt benötigt hat?

BF: Ja, sie war ein Kind. Manchmal wurde sie krank. Ich werde eine bestimmte Situation beschreiben. Meine Tochter hatte sehr hohes Fieber und sie hat nach diesem Fieber einen Ausschlag bekommen. Mir war es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, ins Dorf zu fahren und meine Tochter zu einem Arzt in die Stadt zu bringen. Meine Frau und meine Mutter konnten ebenfalls nicht alleine mit meiner Tochter in die Stadt fahren. Meine Tochter hatte drei Tage Fieber und sie musste ohne medizinische Behandlung durch diese Erkrankung. Da sie nicht richtig behandelt wurde, sieht man noch immer die Flecken dieses Ausschlags am gesamten Körper.

R: Warum war es Ihrer Mutter und Ihrer Frau nicht möglich, mit der Tochter in die Stadt zu fahren?

BF: Vom Dorf war die Verkehrsanbindung in die Stadt sehr schlecht. Dort gibt es keine Möglichkeit, Rettungsfahrzeuge zu verständigen und um sie zu beanspruchen. Abgesehen davon konnte eine Frau aus einem Dorf nicht alleine mit seinem Kind in die Stadt reisen, weil einerseits die Wege unsicher sind und andererseits lange Strecken zu Fuß zu begehen sind.

R: Wären Sie damit einverstanden, dass ich kurz in Ihrem Beisein Ihre Tochter befrage?

BF: Ja.

Befragung der BF2 (Tochter).

R: Welche Sprachen sprichst du?

BF2: Tochter.

R: Weißt du, wie alt du bist?

BF2: 11.

R: Wie heißt du mit Vornamen?

BF2: Ich heiße XXXX .

R: Gehst du hier in die Schule?

BF2: Ja.

R: Kannst du dich noch an die Zeit erinnern, wie du in Afghanistan gewohnt hast?

BF2: Nein.

R: Wie lange bist du schon in Österreich? Ich weiß, dass du seit ca. knapp zwei Jahren hier bist.

BF2: Ja, das ist richtig.

R: Weißt du gar nichts mehr aus Afghanistan?

BF2: Nein.

R: Weißt du, wo du in Afghanistan früher gewohnt hast?

BF2: In XXXX .

R: Weißt du noch, ob du irgendeine besondere Kleidung tragen musstest. Konntest du dort ein T-Shirt und Jeans anziehen?

BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie ich mich kleiden musste.

R: Bist du in die Schule gegangen in Afghanistan?

BF2: Nein.

R: Was möchtest du werden?

BF2: Ärztin.

R fragt, ob der BF oder RB noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchten.

BF: Nein.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und RB: Nein.

R fragt BF und RB, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RB: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Der BF 1 ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Takhar stammend, der dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF 1 ist am XXXX geboren. Der BF 1 war verheiratet, seine Frau ist verstorben. Seine Mutter befindet sich weiterhin Afghanistan, wo sie bei der Familie der Ehefrau in XXXX lebt. Seit seiner Ausreise hat der BF 1 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Der BF 1 ist Tadschike, sunnitischen Glaubens und spricht Dari und Farsi. Der BF 1 besitzt eine 3jährige Schulausbildung, er hat als Tischler gearbeitet. Der BF 1 ist gesund. Der BF 1 ist Alleinerzieher.

Die Tochter des BF 1, die minderjährige BF 2, ist am XXXX geboren, Tadschikin sunnitischen Glaubens und besucht in Österreich die Schule. Der BF 1 ist der gesetzliche Vertreter der BF 2. Die BF 2 ist gesund.

Der Sohn des BF 1, der minderjährige BF 3, ist am XXXX geboren, Tadschike sunnitischen Glaubens und besucht in Österreich die Schule. Der BF 1 ist der gesetzliche Vertreter des BF 3. Der BF 3 ist gesund.

Die BFs befinden sich seit spätestens 29.07.2015 in Österreich. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die BFs sind unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF 1. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1. 2 Zum Fluchtgrund:

Der BF 1 ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Der BF 1 war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF 1 verließ aufgrund der schlechten Situation für seine Tochter Afghanistan. Dieser war es nicht möglich, in Afghanistan die Schule zu besuchen. Sie durfte sich nur zuhause aufhalten und nicht alleine das Haus verlassen. Ebenso musste sie sich den vorherrschenden Bekleidungsvorschriften (Burka oder Hijab) unterwerfen.

Der BF 3 hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

Menschenrechtslage - allgemein

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).

Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,

.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)

Bildung/Berufstätigkeit

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).

Zwangsverheiratungen

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).

Gesundheitliche Situation für Frauen

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Staatliche Vorgehensweise

Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.

Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen der BF 1 und 2.

2.1. Zu den Personen der BF:

Die getroffenen Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF 1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die anfangs bedenklichen, im Zuge der Verhandlung aber durch den Sachverständigen bestätigten, Angaben des BF 1 im Verfahren vor dem BFA, in den Beschwerden, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie Farsi. Die Angaben des BF 1 waren gleichlautend und somit glaubhaft.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund der BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie auf die mündlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung am 01.07.2016. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch schon für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf die eigene Angaben des BF 1. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF 1 vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen, besonders aber auf die Aussagen der BF 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Der anfangs vorgebrachte Fluchtgrund des BF 1, nämlich die Tötung seines Vaters und seiner Brüder durch die Taliban, konnte nicht als asylrelevantes Ereignis eingestuft werden; allerdings die Angaben zur schwierigen Lebenssituation seiner Tochter, der BF 2, in Afghanistan.

Diese konnte sich in Afghanistan nicht frei bewegen. Sie konnte das Haus nicht alleine verlassen und keine Schule besuchen. Die medizinische Situation war prekär. Aufgrund einer nicht richtig ausgeheilten Krankheit trägt sie noch immer Narben am Körper. Sie hatte sich an die strengen Bekleidungsvorschriften (Burka oder Hijab) zu halten. Da die Mutter der BF 2 schon verstorben ist, ist die BF 2 als schutzlos anzusehen, wenn ihr Vater zwecks Erwerbstätigkeit in Afghanistan das Haus verlassen müsste. In diesem Falle wäre die BF 2 schutzlos zu Hause, da keine weiteren Verwandten ansässig sind. Zudem befindet sich die BF 2 mit 11 Jahren bereits im heiratsfähigen Alter, was sie in eine erhöhte Gefahr der Zwangsverheiratung bringt. Als Frau in Afghanistan verfügt die BF 2 über keinerlei Zukunftsaussichten, einen Beruf kann sie nicht ausüben. Die BF 2 besucht in Österreich die Schule und hat die 4. Klasse Volksschule abgeschlossen. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass der BF 1 seiner Tochter und seinem Sohn einen westlichen Lebensstil ermöglichen will und die BF 2 hat einen klaren Berufswunsch- Ärztin zu werden- geäußtert. Hinzu kommt, dass die BF 2 in Österreich begonnen hat, in ihrem Rahmen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, als sie sich nach ihren eigenen Vorstellungen kleidet, keine Burka oder Hijab trägt und auch die Schule besucht. Sie war auch westlich gekleidet.

Das Vorbringen der BF 2 war glaubhaft und in sich schlüssig und wurde vor allem durch ihre persönliche Befragung in der Verhandlung vor dem BVwG untermauert. Auch in den angeführten Länderfeststellungen wurde auf die schwierige Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen. Die Angaben waren in sich stimmig und wiesen keine Widersprüche auf.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF 1 und der BF 2 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden wurden am 04.12.2015 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 10.02.2016 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF 1 in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF 1 hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

3.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die BF 2 eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für die BF 2 besteht aufgrund der allgemeinen Diskriminierungslage für Frauen in Afghanistan eine asylrelvante Verfolgungs- und Bedrohungslage. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Darüber hinaus besteht bei der BF 2 ein Risiko von Zwangsverehelichung, da sie - nach afghanischen Verhältnissen - als heiratsfähig angesehen wird. Ein erhöhtes Risiko und eine Schutzlosigkeit ergibt sich zusätzlich aus der Tatsache, dass die BF2 tagsüber auf sich alleine gestellt wäre, da ihre Mutter verstorben ist und ihr Vater alleine für die Familie zu sorgen hätte, diesfalls aber die BF 2 (und auch den BF3) alleine zu Hause lassen müsste. Aus diesem Grund wäre die BF 2 einem erhöhten Sicherheitsrisiko in Hinblick auf potentielle Übergriffe gegen sie ausgesetzt, was vom erkennenden Gericht als zusätzlichen Faktor einer asylrelevanten Bedrohung angesehen wird.

Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Der BF 2 droht somit aufgrund der allgemeinen Diskriminierungslage von Frauen in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung und besteht für die BF 2 keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in ganz Afghanistan, da diese Situation im gesamten Land vorherrschend ist.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF 2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den BF 1 und BF 3:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Die BF 2 ist als Tochter des unbescholtenen BF 1 und als Schwester des unbescholtenen BF 3 deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der BF 2 - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch den BF 1 und 3, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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