BVwG W151 2118999-1

W151 2118999-1Tribunal administratif fédéral17 août 2016

Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W151 2118999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2118999.1.00

Spruch

W151 2118999-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Graz, dieses vertreten durch die Caritas Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Ghazni, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari und Farsi. Er habe die Grundschule im Iran/Teheran besucht. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe mit seiner Familie die letzten 14 Jahre im Iran gelebt.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat im Alter von ca. 3 Jahren mit seiner Familie verlassen habe. Die Familie habe die letzten 14 Jahre illegal im Iran gelebt. Der BF habe Teheran verlassen müssen, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Der Vater des BF habe einen Schlaganfall erlitten und könne nun nicht mehr arbeiten. Im Iran gebe es für den BF keine Zukunft.

3. Am 03.10.2014 langte eine Vollmacht der Caritas Graz für den minderjährigen BF ein. Zusätzlich wurde eine weitere Vollmacht für Mag. Schögler am 09.06.2015 vorgelegt.

4. Der BF wurde am 14.07.2015 vor dem BFA, RD Steiermark, im Beisein seiner Vertreterin, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Ergänzend brachte der BF vor, dass er im Alter von ca. 3 Jahren - vor ca. 13 Jahren - mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran geflüchtet sei. Grund dafür sei gewesen, dass jemand den Vater des BF beschuldigt habe, Waffen zuhause zu verstecken. Dies habe aber nicht der Wahrheit entsprochen. Die Taliban seien darüber von einem "Spion" informiert worden. Deswegen habe die Familie das Land verlassen müssen. Im Iran habe der Vater gearbeitet, der BF sei 9 Jahre in die Schule gegangen. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan, im Iran würde neben seiner Familie (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) noch weitschichtige Verwandte leben. Der BF gab an, den Iran verlassen zu haben, weil sein Vater einen Hirninfarkt gehabt habe und seither nicht mehr arbeiten könne. Auch die Mutter des BF könne keine schwere Arbeit verrichten. Um die Familie zu ernähren habe er sich auf den Weg nach Österreich gemacht. Hier wolle er einen Beruf erlernen und arbeiten. Im Moment besuche er die Hauptschule, davor einen Polytechnischen Lehrgang. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden habe und dort auch Krieg herrsche.

Der BF 1 wurde über die aktuellen Länderfeststellungen informiert, er lehnte eine genaue Belehrung diesbezüglich aber ab. Ihm wurde eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Der BF legte diverse Dokumente (Schulnachricht, Schreiben der Vertrauensperson, medizinische Befunde der Eltern, Kompetenzbeschreibung der Polytechnischen Schule, Bestätigung des XXXX Pflegeheims) vor.

4. Mit Schreiben vom 20.07.2015 nahm der BF, vertreten durch Mag. Schögler, zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, zur Sicherheitslage in Ghazni, der fehlenden Erfahrung in Kabul und zum langjährigen Aufenthalt im Iran Stellung. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen, wo Afghanen im Kindesalter Afghanistan verlassen und seitdem im Iran gelebt haben, subsidiären Schutz erteilt. Zur Sicherheitslage in Ghazni wurde auf eine Entscheidung des VfGH hingewiesen, in der auf die schlechte Sicherheitslage in Ghazni Bezug genommen wurde. Ebenso habe das Höchstgericht ausgeführt, dass für eine Ansiedlung in Kabul spezielle Grundvoraussetzungen wie das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerkes und Erfahrung mit dem Umgang in dieser Stadt gegeben sein müssten. In Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein zitierte die Vertreterin einige Berichte. Zusammenfassend brachte sie vor, dass dem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.12.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2016 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat behauptet und konnte keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. In seinem Fall liege aber ein Abschiebehindernis aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks in seinem Heimatland Afghanistan und der fehlenden Sozialisierung vor Ort sowie der aktuellen Sicherheitslage vor.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.

Die Angaben zum Verlassen des Herkunftsstaates seien in allen Einvernahmen gleichlautend und somit glaubhaft. Der BF und seine Familie sei keinerlei Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, sondern habe das Land aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Angaben des BF, dass er in Afghanistan über kein soziales Netzwerk und auch über keine Kenntnis der Region verfüge, waren nachzuvollziehen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan und des glaubhaft vorgebrachten Fehlens eines sozialen Netzwerkes sei ein Abschiebungshindernis festzustellen. Der BF habe keine individuelle Verfolgungssituation glaubhaft machen können.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF 1 in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.

6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 07.12.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit dem am 23.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 21.12.2015, erhob der BF, durch seine Vertreterin, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF vor, dass seine Eltern mit seinen Geschwistern und ihm aus Afghanistan hätten flüchten müssen, da der Vater des BF persönlichen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde habe es unterlassen weitere Ermittlungen zu den genauen Gründen der Familie des BF für das Verlassen Afghanistans durchzuführen. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen der Behörde würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht genügen. Beim Vorhalt der Behörde, dass die Familie des BF diesen lediglich als "Ankerfremden" nach Österreich "geschickt" hätte, um so ebenfalls nach Österreich einreisen zu können, handle es sich um reine Spekulation. Im gesamten Bescheid sei es aber zu keiner Würdigung des jungen Alters des BF gekommen, vielmehr sei darauf von der Behörde in keiner Weise Rücksicht genommen worden. Der BF habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen müssen und sei nicht in der Lage, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Dem BF sei sein Heimatland Afghanistan völlig fremd und verfüge er infolge der Flucht auch über kein soziales Netzwerk, weshalb dem BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine bedrohende Situation von asylrelevanter Intensität drohe. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.12.2015 vom BFA vorgelegt.

8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 03.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertreterin durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R hält fest, dass das BFA den BF hinsichtlich seiner Lebensumstände und seiner Fluchtgründe für glaubhaft hielt.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich bin gesund.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja, ich kann mich daran erinnern. Beide Protokolle wurden rückübersetzt.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ja, ich habe beide gut verstanden.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Weiters wäre in diesem Fall auch eine gerichtliche Strafanzeige möglich. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ja, das ist der Name, den ich immer geführt habe.

R: Woher wissen Sie so genau Ihr Geburtsdatum?

BF: Das hat mir meine Mutter gesagt.

R: Woher wusste das Ihre Mutter?

BF: In Afghanistan ist es so, wenn jemand geboren wird schreiben die Eltern das Geburtsdatum in die letzte Seite des Korans. Meine Mutter machte das auch so, deshalb wusste ich das Geburtsdatum.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ja, ich bin ledig in beiden Fällen.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Haben Sie, Ihr Vater oder Ihre Mutter jemals die iranische Staatsbürgerschaft beantragt?

BF: Nein, weder ich noch meine Eltern.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Hazara und gehöre der schiitischen Richtung im Islam an.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari ist meine Muttersprache. Ich spreche auch etwas Englisch und Deutsch. Ich kann in den Sprachen Dari, Englisch und Deutsch lesen und schreiben.

R an D: Aufgrund des bisherigen Vorbringens, können Sie mir beantworten, ob der BF einen iranischen Akzent bei Dari aufweist?

D: Nein, bis jetzt konnte ich keine diesbezügliche Färbung des Akzentes feststellen.

R: Sie haben vorgebracht, dass Sie seit Ihrem 3. Lebensjahr mit Ihre Familie im Iran und Teheran leben?

BF: Ja.

R: Sie sind dort 9 Jahre in die Schule gegangen und haben danach als Maurer gearbeitet?

BF: Ich habe neben der Schule auch als Maurer gearbeitet.

R: Wie kann es sein, dass Sie keine Akzentfärbung haben, wenn Sie Ihr Leben lang im Iran gelebt haben?

BF: Ich kann die Sprache auch mit iranischem Akzent sprechen aber ich spreche meine Muttersprache.

R: Das heißt, Sie haben sich bemüht nicht umgangssprachlich zu sprechen?

BF: Nein, sie ist meine Muttersprache.

R: Sie sind knapp 18 Jahre alt. Sie sind mit 3 Jahren in den Iran gegangen. Das war im Jahr 2001?

BF: Ja.

R: Können Sie sich noch daran erinnern wie es war, als Sie in den Iran gekommen sind?

BF: Ja.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Ich habe mit meiner Mutter, meinem Vater, meinen zwei Schwestern und einem Bruder Kontakt.

R: Wo leben sie?

BF: In Teheran, dort wo ich gelebt habe.

R: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrer Mutter oder Ihrem Vater?

BF: Am Wochenende.

R: Sie telefonieren regelmäßig mit ihnen?

BF: Ja, der letzte Kontakt war am Wochenende.

R: Wie geht es Ihrem Vater und Ihrer Mutter?

BF: Beiden geht es gut. Immer wenn ich meine Familie anrufe frage ich sie, wie es ihnen geht. Die Antwort darauf ist, dass es ihnen gut geht. Sie fragen mich genauso, wie es mir geht und was in der letzten Woche passiert ist. Ich berichte ihnen über mein Leben.

R: Ihr Vater hatte einen Schlaganfall. Wann war das?

BF: Ein paar Monate, bevor ich meine Familie verlassen habe. Das war ein leichter Schlaganfall ohne Folgen.

R: Sie haben ca. im April/Mai 2014 den Iran verlassen. Bei der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, dass sie vor drei Monaten den Iran verlassen haben. Die Ersteinvernahme war am 18.07.2014, sodass ich auf diesen Fluchtzeitraum gekommen bin. Ist das richtig?

BF: Ja, ich war drei Monate unterwegs. Es war ca. im April/Mai.

R: Ist Ihr Vater wieder berufstätig nach dem Schlaganfall?

BF: Mein Vater nimmt noch immer Medikamente zur Blutverdünnung. Ihm geht es zwar besser, aber er ist nicht ganz gesund. Deswegen kann er nicht so wie vorher arbeiten, aber er arbeitet.

R: Was macht er?

BF: Er arbeitet wieder in der Baubranche.

R: Was hat Ihr Vater vor seinem Schlaganfall gearbeitet? Erinnern Sie sich so weit zurück, wie Sie können.

BF: Damals hat er in der Baubranche gearbeitet. Damals hat er härtere Arbeiten machen können, jetzt arbeitet er etwas leichter.

R: Hat Ihr Vater eine Berufsausbildung?

BF: Mein Vater hat zwar keine Berufsausbildung nach den österreichischen Gegebenheiten gemacht aber er hat immer in der Baubranche gearbeitet.

R: Was hat Ihnen Ihre Familie erzählt, was Ihr Vater beruflich noch in Afghanistan gemacht hat?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich daran nicht erinnern, was mein Vater in Afghanistan gearbeitet hat. Auch wenn es mir meine Familie erzählt hat.

R: Hat Ihre Familie über die Zeit in Afghanistan gar nichts erzählt?

BF: Meine Familie hat mir zwar etwas erzählt aber nichts Genaues. Mein Vater war für eine kurze Zeit im Iran und dann ist er zurückgekommen. Er war zwischen dem Iran und Afghanistan unterwegs.

R: Zu der Zeit, als Sie in Afghanistan gelebt haben?

BF: Das kann ich nicht angeben. Als ich noch ein kleines Kind war, ob mein Vater zu dieser Zeit im Iran war.

R: Haben Sie Ihre Familie gefragt, warum sie damals Afghanistan verlassen haben, als Sie noch ein kleines Kind waren?

BF: Das war ca. vor 15 Jahren. Es gab innerhalb unseres Stammes Neid. Jemand, "ein Spion", soll den Taliban berichtet haben, dass mein Vater zu Hause Kriegsgewehre aufbewahrt hätte. Die Taliban sind dann zu meinem Vater gekommen und haben ihn nach diesen Waffen gefragt, aber mein Vater hatte in der Tat keine Waffen bei sich gehabt. Die Taliban haben meinen Vater aufgefordert entweder die Waffen zu übergeben, wenn nicht dann soll mein Vater ihnen anstelle der Waffen Geld geben. Mein Vater hat dann Geld für unsere Flucht in den Iran bereitgestellt und wird sind in den Iran geflüchtet.

R: Wer hat Ihnen das erzählt?

BF: Mein Vater.

R: Hat Ihnen Ihr Vater gesagt, warum die Taliban genau zu Ihnen gekommen sind?

BF: Mein Vater hat mir erzählt, dass jemand die Taliban darüber berichtet hatte, dass mein Vater zu Hause Waffen hat und die Taliban haben über diese Person Informationen erhalten und sind zu meinem Vater gekommen.

R: Wo haben Ihre Familie und Sie bis zu Ihrem 3. Lebensjahr gelebt?

BF: Es gab ein Oberdorf XXXX, und wir haben im Unterdorf XXXX gelebt. Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich die Provinz nicht kenne. Ich kenne nur die beiden Dorfnamen und Ghazni.

R: Wie schnell hat Ihr Vater das Land verlassen, als es das Problem mit den Taliban gab? Was hat Ihr Vater erzählt?

BF: Darüber kann ich keine genauen Angaben machen. Ich weiß nur, dass die gesamte Familie zunächst nach Pakistan und von Pakistan in den Iran geflüchtet ist.

R: Haben Sie in anderen Landesteilen Afghanistans noch Verwandte oder Angehörige?

BF: Nein.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein, ich bin illegal eingereist.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 28.04.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan. Als Fluchtgrund im Verfahren haben Sie angegeben, dass Sie Ihre Familie finanziell unterstützen wollen und daher den Iran verlassen haben.

BF: Als mein Vater noch gesund war, in meiner ganzen Schulzeit, nämlich 9 Jahre, habe ich jeweils in den 3 Monaten Ferien gemeinsam mit meinem Vater gearbeitet und so haben wir das Leben finanziert. Nach dem Schlaganfall meines Vaters war mein Vater nicht mehr in der Lage, so wie vorher zu arbeiten. Er hat zum Beispiel zwei Tage gearbeitet und wenn er dann hohen Blutdruck hatte ist er einen Tag zu Hause geblieben. Ich habe dabei festgestellt, wenn die Situation so weiter geht, kann ich meinen Wunsch nicht erfüllen. Das heißt, ich möchte meine Schule absolvieren und studieren. Und das wäre für mich unter den oben geschilderten Umständen nicht möglich. Das war mein Fluchtgrund.

R stellt fest, dass es amtsbekannt ist, dass es im Jahr 2001 zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen kam, wo ein großer Teil der Bevölkerung wegen der Bedrohung durch die Taliban ins Ausland floh, so auch in den Iran. Nachdem der BF wöchentlichen Kontakt zu seinen Eltern hat, räume ich eine vierwöchige Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme ein (einlangend bei Gericht 15.06.2016) mit folgenden Fragestellungen:

1. Wann genau war die Flucht in den Iran?

2. Welchen Beruf hat der Vater des BF zum Zeitpunkt der Flucht und davor ausgeübt?

3. Wie waren genau die Umstände des fluchtauslösenden Ereignisses?

4. Wo genau hat die Familie gelebt (Dorf, Provinz, Distrikt)?

5. Wann und warum ist Ihr Vater zwischen dem Iran und Afghanistan hin und her gefahren, so wie Sie es im Protokoll auf Seite 7 angegeben haben. Wie lange, zu welchem Zweck und wo hielt er sich jeweils in Afghanistan auf und zu welchen Zeitpunkten war das?

Weiters wird BF aufgefordert, für den Fall, dass er eine Tazkira besitzt, möge diese dem Gericht binnen derselben Frist vorgelegt werden. BF wird belehrt, dass die Vorlage von gefälschten Dokumenten strafrechtliche Folgen hat.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und RV: Nein.

R fragt BF und RV, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RV: Nein."

9. Mit Schreiben vom 31.05.2016 langte am 02.06.2015 die vom BVwG beauftragte Stellungnahme des BF ein. Nach telefonischer Rücksprache mit seinem Vater konnte der BF angeben, dass die Familie im Sommer 2000 Afghanistan verlassen habe und danach zunächst 6 Monate in Pakistan verbracht habe, ehe sie in den Iran geflüchtet sei. Der Vater des BF sei als Bauer bzw. landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. Die Familie habe keine eigenen Felder besessen, der Vater habe die Tätigkeit für einen anderen Bauern in Afghanistan ausgeübt. Zum fluchtauslösenden Ereignis gab der Vater an, dass eine unbekannte Person den Vater gegenüber den Taliban fälschlicherweise bezichtigt habe, im Haus der Familie Waffen zu verstecken. Darum seien zwei bewaffnete Taliban zum Haus der Familie gekommen und hätten die Herausgabe der Waffen verlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien aber lediglich der BF und seine Mutter zuhause gewesen. Nachdem die Mutter den Taliban versichert hätte, dass keine Waffen im Haus seien, hätten diese Geld verlangt. Nach der Rückkehr des Vaters von der Feldarbeit sei die Familie zwei Tage später aus Afghanistan geflüchtet. Sie hätten sich einige Tage bei Verwandten in Ghazni versteckt und seien daraufhin nach Pakistan und schließlich in den Iran geflüchtet. Auch die Verwandten aus Ghazni seien später in den Iran geflüchtet. In Afghanistan habe die Familie in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX gelebt. Der Vater des BF habe sich von 1990 bis 1992 in Teheran aufgehalten, wo er als Arbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei. Nach der Rückkehr habe sich der Vater des BF bis zur endgültigen Flucht nur in Afghanistan aufgehalten. Im Oktober 1993 (1372) hätten die Eltern des BF in Afghanistan geheiratet. Der BF besitze keine Tazkira.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Ghazni stammend, der mit seiner Familie vor ca. 16 Jahren Afghanistan verlassen hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig. Seine Familie befindet sich weiterhin im Iran, wo sie in XXXX lebt. Seit seiner Ausreise hat der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt eine neunjährige Schulbildung, er hat als Bauarbeiter gearbeitet. In Afghanistan hat der Vater des BF als Bauer bzw. landwirtschaftlicher Arbeiter, im Iran in der Baubranche gearbeitet. Der BF ist gesund. Er befindet sich seit spätestens 17.07.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

1. 2 Zum Fluchtgrund:

Der BF hat mit seiner Familie etwa im Jahr 2000 Afghanistan aufgrund von bürgerkriegsähnlichen Zuständen verlassen. Der Vater des BF war als Bauer tätig und wurde von den Taliban im Zuge der damaligen in Afghanistan herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse einmalig von den Taliban zur Herausgabe von Waffen und Geld aufgefordert. Danach ist der BF mit seiner Familie über Pakistan in den Iran geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF wurde nie persönlich bedroht. Nachdem der Vater des BF im Iran aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr für die Familie sorgen konnte, hat sich der BF entschlossen, den Iran zu verlassen, um die Familie finanziell unterstützen zu können.

Aus diesen Umständen konnte keine asylrelevante Verfolgungssituation des BF festgestellt werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.

2.1. Zur Lage der Schiiten:

Aus den Länderberichten folgt, dass die Schiiten zwar Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, ausgesetzt sind, aber auch, dass sich die Situation grundsätzlich gebessert hat.

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

2.2. Zur Person des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat sowie im Iran stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft. Schon das BFA stellte fest, dass der BF hinsichtlich seiner Lebensumstände und seiner Fluchtgründe glaubhaft war.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.3. Zum Fluchtgrund des BF:

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Die Feststellung, dass es um das Jahr 2000 herum zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Afghanistan kam, beruht auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Als fluchtauslösendes Ereignis der Familie brachte der BF zwar glaubhaft vor, dass er und seine Familie vor ca. 16 Jahren aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände und einer Bedrohung durch die Taliban Afghanistan verlassen habe. Darin erkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar ein generell diskriminierendes Verhalten der paschtunisch/sunnitischen Bevölkerung gegenüber der schiitischen Bevölkerung, welches auch aus den festgestellten Länderberichten ableitbar ist, jedoch keine Asylrelevanz.

Auch aus der individuellen, als glaubhaft erachteten Bedrohung des Vaters des BFs lässt sich für den BF keine Asylrelevanz ableiten, da der Vater des BF in keiner politischen Funktion tätig war, sondern als Bauer und daher nicht als individueller Feind oder Gegner der Taliban erachtet werden konnte.

Im Übrigen brachte der BF vor, sein Fluchtgrund sei darin gelegen, dass er die Familie finanziell unterstützen wolle, was aufgrund des Umstandes der Erkrankung des Vaters als glaubhaft, aber nicht als asylrelevant erachtet wurde.

Weitere Fluchtgründe wurden weder behauptet noch sind sie von Amts wegen hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 23.12.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 30.12.2015 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:

Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden. Die Familie des BF und er haben ihren Herkunftsstaat ca im Jahr 200 vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die damalige allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan - die damaligen bürgerkriegsähnlichen Zustände in Afghanistan - und die - nicht asylrelevanten - Diskriminierungen der Schiiten durch die Paschtunen/Taliban zurückzuführen sind.

Auch aus der damaligen Bedrohung des Vaters des BF durch die Taliban ist keine Asylrelevanz des BF ableitbar, da sein Vater durch seine Arbeit als Bauer keine Tätigkeit inne, in der er oder seine Familie einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt waren. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nämlich um keine politische oder eine solche, aus der sich seitens der Taliban eine abtrünige politische Gesinnung ableiten ließe und welche folglich auf die Nachfolgegeneration durchschlagen würde.

Auch dem im Verfahren vorgebrachten Fluchtgrund der Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung des BF für seine Familie kommt keine Asylrelevanz zu, da kein GFK-Grund erkennbar ist.

Ausschlaggebend für den BF für sein Verlassen von Afghanistan war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Bevölkerung kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie der BF erlebte, vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Religionsgruppe der Schiiten in Afghanistan aufzuzeigen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass im Verfahren keine Verfolgung des BF im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention) hervorgekommen ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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