W149 2126179-2•BVwG W149 2126179-2
W149 2126179-2Tribunal administratif fédéral17 août 2016
Abwicklung, Angebotsbewertung, Angemessenheit, Ausscheiden eines<br/>Angebotes, Ausschreibung, bestandfeste Ausschreibung, Bewertung,<br/>Bewertungskommission, Denkmalschutz, Dienstleistungsauftrag,<br/>Gesamtbetrachtung, Gleichbehandlung, Grundsatz der Gleichbehandlung,<br/>Kalkulation, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nachvollziehbarkeit, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>objektiver Erklärungswert, öffentlicher Auftraggeber,<br/>Pauschalgebührenersatz, Plausibilität, Punktevergabe, Qualifikation,<br/>Referenzprojekt, spekulativer Preis, Vergabeverfahren, vertiefte<br/>Angebotsprüfung
W149 2126179-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Vorsitzende sowie Dr. Wolfgang WIMMER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "1090 Wien, Währinger Straße 25a, Medizinische Universität Wien, Sanierung und Erweiterung Währingerstraßentrakt, örtliche Bauaufsicht (ÖBA) und Baustellenkoordinator lt. BauK (L-588087-6129)" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) über den Antrag der XXXX , vom 13.05.2016 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXX , wie folgt entschieden:
A) Der Antrag, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären,
wird abgewiesen.
B) Der Antrag, der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin
die entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlten, wird abgewiesen.
C) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. in Vertretung des Bundes (im Folgenden: Antragsgegnerin) beabsichtigt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (hier: Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke) eine örtliche Bauaufsicht und einen Baustellenkoordinator gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz für die Medizinische Universität Wien, Trakt Währingerstraße, zu beschaffen.
Zu diesem Zwecke eröffnete die Antragsgegnerin das durch sie gestaltete zweistufige Verhandlungsverfahren mit vorheriger österreich- und EU-weiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, nach welchem ein zuvor nach dem Bestbieterprinzip gemäß der Verdingungsunterlage ermitteltes Unternehmen (bzw. eine Bietergemeinschaft) mit der örtlichen Bauaufsicht und der Baustellenkoordination beauftragt werden soll.
Die Veröffentlichung erfolgte am 01.02.2016 (Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferverzeichnis, Zl. L-588087-6129) österreichweit und am 02.02.2016 EU-weit (Amtsblatt S, Zl. 2016/S 022-35337).
Am 18.03.2016 wurden die fünf bestgereihten Bewerber und Bewerbergemeinschaften der 1. Stufe eingeladen, ein Angebot zu stellen. Abgabetermin für die Angebote war der 22.04.2016 - 11:00 Uhr.
Die XXXX (im Folgenden: die Antragstellerin) legte fristgerecht ein Angebot. Neben dem Angebot der Antragstellerin wurden vier andere Angebote fristgerecht eingebracht und von einer Bewertungskommission beurteilt.
Die Angebotsöffnung erfolgte ausschreibungsgemäß ebenfalls am 22.04.2016 (nichtöffentlich, protokolliert). Keines der Angebote wurde ausgeschieden.
Am 26.04.2016 fanden vor der Bewertungskommission die in der Ausschreibung vorgesehenen Präsentationen und Fragenbeantwortungen durch die Bieter statt.
In Folge der in der Ausschreibung vorgesehenen Bewertung der Angebote durch die Kommissionsmitglieder nach dem Bestbieterprinzip erfolgte am 03.05.2016 die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Bietergemeinschaft XXXX , Wien/Salzburg (im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin).
Diese Zuschlagsentscheidung wurde (wie allen Bietern) der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin per Fax vom selben Tag mitgeteilt. Die Mitteilung an die Antragstellerin enthielt neben der Angabe der Stillhaltefrist (13.05.2016) den gebotenen Preis und die Beschreibung der Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie die Bewertung ihres eigenen Angebotes.
Mit Schreiben vom 10.05.2016 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und kritisierte darin die Zuschlagsentscheidung, insbesondere erhob sie den Verdacht der spekulativen Preisgestaltung im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und einzelne Punkte der Bewertung ihres und des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.
Mit Schreiben vom 12.05.2016 an die Antragstellerin gab die Antragsgegnerin zu den Kritikpunkten eine Stellungnahme ab.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 (übermittelt und eingelangt am selben Tag) stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge
die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 03.05.2016, der Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung), für nichtig zu erklären;
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren;
die Beilage ./1 wegen vertraulicher Angaben zum Angebot der Antragstellerin sowie die Beilage ./2 wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht auszunehmen;
der Antragsgegnerin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes beantragt, dass der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt werde, den Zuschlag zu erteilen sowie der Antragsgegnerin aufgetragen werde, der Antragstellerin die Kosten der Pauschalgebühr für diesen Antrag zu ersetzen.
Zur Begründung des Hauptantrages führte die Antragstellerin an, die Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig und daher für nichtig zu erklären.
Sie machte im Wesentlichen zum einen geltend, das Honorar-Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liege derart weit unter dem Angebot der Antragstellerin, dass von einer spekulativen Preisgestaltung ausgegangen werden müsse. Die Antragsgegnerin habe es jedoch unterlassen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, weshalb die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund dieses Verfahrensfehlers rechtswidrig und daher für nichtig zu erklären sei.
Zum anderen hätte das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wegen dieser spekulativen Preisgestaltung (später: auch wegen der Beteiligung an Vorarbeiten) ausgeschieden werden müssen.
Des Weiteren sei das Angebot der Antragstellerin qualitativ von der Bewertungskommission nicht ausschreibungskonform bewertet worden. Dazu hat die Antragstellerin geltend gemacht, a) die Bewertungskommission sei wegen der Auswechselung der in der Ausschreibung angeführten Mitglieder, denen es an den ausschreibungsgemäßen Fach- und Sachkenntnis fehle, rechtswidrig zusammengesetzt, b) die Punkte-Bewertung der Qualität ihres Schlüsselpersonals sei, was das geforderte Referenzprojekt betreffe, zu niedrig gewesen, c) das Abwicklungskonzept sei in beiden Bereichen (Baustelleneinrichtung und -abwicklung) zu niedrig bewertet worden und d) die Beantwortung der Frage 2 (Verlegung der strukturierten Verkabelung) habe zu Unrecht nicht die volle Punktezahl erhalten.
Außerdem sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausschreibungswidrig (zu hoch) bewertet worden. Im Einzelnen berief sich die Antragstellerin darauf, dass a) das Baustelleneinrichtungskonzept zu Unrecht die volle Punktezahl erhalten habe sowie b) die Beantwortung der Frage 1 (Konkurs) und c) jene der Frage 2 (Verlegung der strukturierten Verkabelung) entgegen der Ausschreibung zu hohe Bewertungen erhalten hätten.
Die Antragstellerin erklärte abschließend, bei entsprechend höherer Bewertung ihres Angebotes und der geltend gemachten niedrigeren Bewertung jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte es zu einer Vorrückung ihres Angebots vor jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen müssen.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von € 3.078,00.
Ebenfalls am 13.05.2016 wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert.
Weiters wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis 18.05.2016 15.00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens [im Sinne des § 329 Abs. 1 BVergG, BGBl. I Nr. 17/2006 idF BGBl. II Nr, 438/2015 (siehe § 345 Ab. 18 Z. 2, idF BGBl. I Nr. 7/2016), im Folgenden: BVergG 2006) gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen würden.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln und innerhalb einer gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum gesamten Antragsvorbringen Stellung zu nehmen, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen seien.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Zudem wurde die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß § 323 Abs. 4. BVergG 2006 vom Antrag informiert.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 (eingebracht am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin die Originalunterlagen der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein. Dabei gab sie u.a. an, dass der geschätzte Auftragswert bei € 249.588,00 lag und kein Angebot gemäß §§ 129 BVergG 2006 ausgeschieden worden sei.
Der Schriftsatz wurde der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 25.05.2016 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 (eingebracht am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin ergänzende Originalunterlagen und eine Stellungnahme zum Antrag auf Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2016 (eingebracht per Web-ERV am selben Tag) machte die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen geltend, womit sie Parteienstellung erlangte.
Der Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am 25.05.2016 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Das Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2126179-1 geführt, und dem Antrag wurde mit Beschluss vom 18.05.2016 stattgegeben. Die Entscheidung über den Ersatz der Gebühr wurde der vorliegenden Entscheidung vorbehalten (siehe unten 0).
Mit Schriftsatz vom 31.05.2016, übermittelt und eingelangt am selben Tag, gab die Antragsgegnerin eine Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren ab.
Diese wurde am 02.06.2016 sowohl der Antragstellerin als auch der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit dem Ersuchen um Replik innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist übermittelt.
Mit E-Mail vom 07.06.2016 ersuchte die Antragstellerin um Übermittlung einer Kopie des allgemeinen Teils des Bewertungsprotokolls bzw. sonstiger geeigneter Unterlagen, aus denen sich die Reihung des Angebots der Antragstellerin ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragstellerin mit E-Mail vom 08.06.2016 den entsprechenden (teilweise geschwärzte) Auszug des Protokolls der Bewertungskommission.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 übermittelt und eingelangt am selben Tag, gab die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ab und sie wurde der Antragsgegnerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit der Gelegenheit zur Duplik übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2016, elektronisch eingebracht am selben Tag, gab die Antragstellerin eine Stellungnahme ab und diese wurde der Antragsgegnerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit (offenkundig irrtümlich) mit 22.07.2016 datiertem Schriftsatz, elektronisch eingebracht am 22.06.2016, brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine weitere Stellungnahme ein und diese wurde der Antragsgegnerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.
Mit Schriftsätzen vom 22.06.2016, eingebracht am 23.06.2016, sowie vom 29.06.2016, eingebracht am 30.06.2016, brachte die Antragsgegnerin letzte Stellungnahmen ein, welche der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit dem Hinweis der Gelegenheit zur Stellungnahme in der für den 21.07.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt wurden.
Am 21.07.2016 fand nach einer Beratung der Vorsitzenden mit den fachkundigen Laienrichtern eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat statt, an der neben den rechtsfreundlichen Vertretern der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, mehrere Vertreter und Mitarbeiter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin teilnahmen. Es wurden weitere Beweismittel in das Verfahren eingeführt und den jeweils anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
Das unter 0 angeführte Beweismittel wurde nach entsprechendem Verzicht der Antragsgegnerin auf Ausnahme von Akteneinsicht in der hier wiedergegebenen (teilweise geschwärzten Form) der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den letzten Schriftsätzen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen und sie wurden abschließend gefragt, ob noch weitere Stellungnahmen abgegeben oder Beweisanträge gestellt werden wollten, was verneint wurde.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tag abschließend beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet, wobei Anmerkungen des Bundesverwaltungsgerichts zum leichteren Verständnis des Inhalts und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen mit "[...]" gekennzeichnet sind.
Anmerkung: Sämtliche Auszüge aus Dokumenten sind im Original abgedruckt und nicht auf Rechtsschreib- oder Grammatikfehler hin ausgebessert.
1.1. Ausschreibungsunterlagen 2. Stufe (Auszug) - im Folgenden: AU
EINLAGE 2.1 EINLADUNG ZRU ANGEBOTSABGABE UND ANGEBOTSBESTIMMUNGEN
Einlage 2.1_Einladung zur Angebotsabgabe Angebotsbestimmungen
Einlage 2.2_Angebotsschreiben
Einlage 2.3_Vertrag über Örtliche Bauaufsicht und Baustellenkoordinator
Beilagen zum Vertrag:
Beilage 01 Lageplan
Beilage 02 Nettobaukosten (Obergrenze)
Beilage 03 Terminplan
Beilage 04 Muster Quartalsbericht
Beilage 05 Muster Änderungsevidenz
Einlage 2.4_Arbeitsgemeinschaftserklärung
Einlage 2.5_Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern
Einlage 2.6_Personaleinsatzerklärung - persönliche Referenz und Qualifikation
Sonstiges:
01 Einreichplanung
02 TGA Planung
03 Basis Personaleinsatzplan
Der Zuschlag wird gemäß § 80 Abs. 3 BVergG 2006 dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt. Die Bewertung der eingereichten Angebote erfolgt kommissionell nach gewichteten Zuschlagskriterien.
Bieter, die ein Angebot abgeben, sind sich bewusst und erklären sich auch damit ausdrücklich einverstanden, dass die Zuschlagskriterien zum Teil subjektive Komponenten enthalten und dass dadurch ein vergleichsweise großer Ermessensspielraum bei der Bewertung besteht.
Die Bewertungskommission setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Die Beratungen der Bewertungskommission sind geheim: alle Mitglieder der Bewertungskommission sowie alle mit der Durchführung des Verfahrens befassten Personen sind zur strikten Geheimhaltung bis zur Zuschlagsentscheidung verpflichtet.
Die Bewertungskommission wird die Bewertung auf Grund der Fach- und Sachkenntnisse ihrer Mitglieder durchführen und einen Bericht hierüber verfassen.
Mitglieder der Bewertungskommission:
[Name]
[Name]
[Name]
Der Auftraggeber behält sich eine Änderung in der Zusammensetzung der Bewertungskommission vor.
Für die Bewertung der Angebote kommen die nachfolgenden Zuschlagskriterien zur Anwendung:
Persönliche Referenz und Qualifikation der Schlüsselpersonen
Abwicklungskonzept, Fragenbeantwortung, Hearing
Honorarangebot
Die maximal erreichbare Gesamtpunkteanzahl (Kriterien gem. Pkt. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4) beträgt 340 Punkte.
3. 1 Persönliche Referenz + Qualifikation der Schlüsselpersonen
Die maximal erreichbare Punkteanzahl aus diesem Titel beträgt 130,00 Punkte
Die Bewertung der persönlichen Referenzen ist bei jeder für die Leistungserbringung vorgesehenen Schlüsselperson vorgesehen.
Schlüsselpersonen sind jene Personen, die projektverantwortlich die ausgeschriebenen Leistungen unmittelbar erbringen und dem Auftraggeber für diese verantwortlich sind.
Diese sind:
Projektleiter
Projekttechniker - Hochbau
Projekttechniker - HKLS
Projekttechniker - Elektro / EDV
Die Mehrfachnennung von Schlüsselpersonen (z.B. als Projektleiter und als Projekttechniker - Hochbau) ist zulässig.
Bewertet werden die einschlägige Berufserfahrung, die Ausbildung sowie die bisherige Erfahrung am Beispiel eines Referenzprojektes.
Die Schlüsselpersonen werden so bewertet, dass sich die maximal erreichbare Punkteanzahl auf die Summe der bewerteten Personen bezieht.
Für die Nachweisführung über die persönliche Referenz der Schlüsselpersonen ist ausschließlich das beiliegende Formblatt "Personaleinsatzerklärung - persönliche Referenz" gem. Einlage 2.6 zu verwenden.
3.1. 1 Einschlägige Berufserfahrung
Die einschlägige Berufserfahrung der Schlüsselpersonen Projektleiter, Projekttechniker - HKLS und Projekttechniker - Elektro / EDV wird wie folgt bewertet:
mehr als 10 Jahre 10 Punkte
mehr als 5 Jahre 6,5 Punkte
0-5 Jahre 3 Punkte
Die einschlägige Berufserfahrung der Schlüsselpersonen Projekttechniker - Hochbau wird wie folgt bewertet:
mehr als 7 Jahre 7 Punkte
mehr als 3 Jahre 4 Punkte
0 - 3 Jahre 1 Punkte
3.1. 2 Persönliche Projektreferenz
Die Bewertung der Angebote nach diesem Zuschlagskriterium erfolgt durch Bewertung der persönlichen Projektreferenz von einem abgeschlossenen Referenzprojekt, bei dem die Schlüsselperson in der entsprechenden Funktion eingesetzt war, auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
Nettobaukosten (NBK)
Nettobaukosten / Monat (NBK / Mo)
Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung
Projektfertigstellung
Die maximal erreichbare Punkteanzahl aus diesem Titel beträgt für die Schlüsselperson Projektleiter 30 Punkte, für den Projekttechniker - Hochbau 28 Punkte, für den Projekttechniker - HKLS 20 Punkte und für den Projekttechniker - Elektro / EDV 15 Punkte.
3.1.2. 1 Nettobaukosten (persönliches Referenzprojekt)
Beim Projektleiter wird das Kriterium der Nettobaukosten (i. S. der ÖNORM B 1801-1) wie folgt bewertet:
NBK 10,0 Mio. EUR 7 Punkte
5,0 NBK 10,0 Mio. EUR 5 Punkte
NBK 5,0 Mio. EUR 3 Punkte
Beim Projekttechniker - Hochbau wird das Kriterium der Nettobaukosten (i. S. der ÖNORM B 1801-1) wie folgt bewertet:
NBK 7,0 Mio. EUR 7 Punkte
3,5 £ NBK 7,0 Mio. EUR 5 Punkte
NBK 3,5 Mio. EUR 3 Punkte
Beim Projekttechniker - HKLS und beim Projekttechniker - Elektro / EDV wird das Kriterium der Nettobaukosten der Kostengruppe 3 Bauwerk Technik (i. S. der ÖNORM B 1801-1) wie folgt bewertet:
NBK (Kostengruppe 3) 2,0 Mio. EUR 5 Punkte
1,0 5 NBK (Kostengruppe 3) 2,0 Mio. EUR 3 Punkte
NBK (Kostengruppe 3) 1,0 Mio. EUR 1 Punkte
3.1.2. 2 Nettobaukosten / Monat (persönliches Referenzprojekt)
Dieses Kriterium wird nur für das Referenzprojekt des Projektleiters und des Projekttechnikers - Hochbau vergeben.
Beim Projektleiter wird das Kriterium der Nettobaukosten/ Monat (i. S. der ÖNORM B 1801-1) wie folgt bewertet:
NBK / Mo 1,0 Mio. EUR 7 Punkte
0,5 £ NBK 1,0 Mio. EUR 4 Punkte
NBK 0,5 Mio. EUR 1 Punkte
Beim Projekttechniker - Hochbau wird das Kriterium der Nettobaukosten / Monat (i.S. der ÖNORM B 1801-1) wie folgt bewertet:
NBK / Mo 0,5 Mio. EUR 5 Punkte
NBK 0,5 Mio. EUR 3 Punkte
3.1.2.3. Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung (persönliches Referenzprojekt)
Um die Relevanz des persönlichen Referenzprojektes im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung von der Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber das Formblatt Einlage 2.6 auszufüllen und eine Projektbeschreibung beizulegen (max. 2 Seiten A4).
Bewertet wird die Relevanz des persönlichen Referenzprojekts für die Schlüsselpersonen im Hinblick auf folgende Kriterien:
a) Sanierung eines Gebäudes 3 oder 5 Punkte
Handelt es sich beim Projekt um ein Sanierungsbauvorhaben, bei dem der Anteil der Sanierungsarbeiten mehr als 50 % und bis zu 80 % betragen hat, dann werden 3 Punkte vergeben. Hat der Sanierungsanteil mehr als 80 % betragen, dann werden 5 Punkte vergeben.
b) Denkmalschutz 6 Punkte
Der Währingerstraßentrakt steht unter Denkmalschutz. An die Qualität der Ausführung werden daher in Abstimmung mit dem Denkmalamt bei einigen Gewerken besondere Anforderungen gestellt, die die ÖBA zu überprüfen hat 6 Punkte werden vergeben, wenn auch das Referenzprojekt unter Denkmalschutz steht und das Bundesdenkmalamt im Zuge der baulichen Umsetzung eingebunden war. Die Punkte für dieses Subkriterium werden nur für die Referenzprojekte des Projektleiters und des Projekttechnikers - Hochbau vergeben.
c) Art der Vergabe der ausführenden Gewerke 1,3 oder 5 Punkte
Erfolgte die Vergabe der ausführenden Gewerke in Einzelgewerken, dann werden 5 Punkte vergeben. Erfolgte die Vergabe an Teil-GU, dann werden 3 Punkte vergeben, erfolgte die Vergabe an einen GU, dann wird 1 Punkt vergeben.
d) Rechenzentrum 5 Punkte
Waren auch beim Referenzprojekt Leistungen für ein Rechenzentrum von der Fachbauaufsicht TGA zu beaufsichtigen, dann werden 5 Punkte vergeben. Die Punkte für dieses Subkriterium werden nur für das Referenzprojekt des Projekttechnikers - Elektro /EDV vergeben.
3.1.2. 4 Projektfertigstellung (persönliches Referenzprojekt)
Abgeschlossene Projekte, die im Zeitraum von Jänner 2008 - März 2016 fertig gestellt wurden, werden wie folgt bewertet:
Fertigstellung von Jänner 2008 bis Dezember 2010 x Faktor 0,8
Fertigstellung von Jänner 2011 bis März 2016 x Faktor 1,0
Projekte, die vor dem Jänner 2008 fertig gestellt wurden sowie noch nicht fertig gestellte Projekte werden nicht gewertet.
Die maximal erreichbare Punkteanzahl aus diesem Titel beträgt 70,0 Punkte
Der Bieter hat auf Basis der Unterlagen und Informationen, die mit dieser Ausschreibung zur Verfügung gestellt werden, ein Konzept zur Baustelleneinrichtung und ein Konzept zur Baustellenabwicklung zu erstellen und diese mit seinem Angebot abzugeben. Im Rahmen des Hearings hat der Bieter die Möglichkeit diese Konzepte zu präsentieren. Die Präsentation darf insgesamt maximal 20 Minuten dauern und soll ausschließlich der Darstellung der Abwicklungskonzepte - nicht des Bieters - dienen.
Das Hearing findet voraussichtlich am 29. April 2016 statt. Die genaue Uhrzeit wird per Mail bekannt gegeben.
Erwartet wird, dass sich der Bieter mit dem konkreten Projekt und dem Projektumfeld eingehend auseinandersetzt und die entsprechenden Rahmenbedingungen berücksichtigt. Die Darstellung hat verständlich zu sein, der Bieter hat plausible Annahmen zu treffen. Eine Besichtigung des Bauplatzes wird empfohlen. Die Terminkoordination erfolgt durch [Name] nach vorheriger schriftlicher Anmeldung per Mail unter [mail-adresse]
Die Kommission bewertet, inwieweit die vorgelegten Konzepte geeignet sind, die Projektziele zu erreichen und vergibt je Konzept folgende Punkte:
für ein ausgezeichnetes Konzept
35 Punkte
für ein sehr gutes Konzept
28 Punkte
für ein gutes Konzept
21 Punkte
für ein durchschnittliches Konzept
14 Punkte
Werden keine Abwicklungskonzepte abgegeben, werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben.
Die Konzepte dürfen jeweils maximal 3 DIN-A3-Seiten (das entspricht jeweils maximal 6 DIN-A4 Seiten) umfassen. Darüber hinausgehende Seiten, Beilagen und Anlagen werden in der Bewertung nicht berücksichtigt.
Folgende Konzepte sind zu erstellen:
3.2. 1 Konzept für die Baustelleneinrichtung
Das gegenständliche Projekt liegt in innerstädtischer Lage auf einem beengten Bauplatz (Beilage 01 Lageplan), umgeben von Nachbarbebauung. Ziel des Konzepts ist, dass vom Bieter dargestellt wird, wie die Baustelleneinrichtung situiert werden soll, damit ein möglichst reibungsfreier und wirtschaftlicher Baustellenbetrieb im Rahmen der vorgegebenen Kosten und Termine neben dem laufenden (Universitäts)Betrieb umgesetzt werden kann.
3.2. 2 Konzept für die Baustellenabwicklung
Zu dem Projekt liegt ein Rahmenterminplan des Planers (Beilage 03 Terminplan) vor. Der Rahmenterminplan ist auf Realisierbarkeit zu überprüfen. Der Bieter hat den Terminrahmen entsprechend den Hauptgewerken zu detaillieren und Abläufe und Fristen vorzugeben. Es ist eine Stellungnahme auszuarbeiten, welche wesentlichen Abhängigkeiten bestehen und welche Pufferzeiten empfohlen werden.
Ziel des Konzepts ist, dass der detaillierte Terminplan geeignet ist, das Objekt im Rahmen der definierten Ziele zu realisieren.
Die maximal erreichbare Punkteanzahl aus diesem Titel beträgt 70,0 Punkte
Die vom Bieter in Einlage 2.6 namhaft gemachten Schlüsselpersonen (und nur diese) haben im Rahmen des Hearings Fragen der Kommission zu beantworten. Ein Ersatz von verhinderten Schlüsselpersonen durch andere Personen ist nicht möglich.
Allen Bietern werden insgesamt zwei standardisierte Fragen/Aufgaben aus den Themenbereichen Kostenmanagement, Qualitätssicherung und TGA gestellt, jede Frage/Aufgabe wird von der Kommission entsprechend dem u.a. Bewertungsschema bewertet.
Positiv wird bewertet, wenn die Fragebeantwortung strukturiert, fachkundig, vollständig, konkret und mit Bezug zum gegenständlichen Projekt erfolgt. Allgemeine Ausführungen sind nicht gewünscht. Positiv wird auch bewertet, wenn die Beantwortung nicht nur durch den Projektleiter, sondern durch unterschiedliche Schlüsselpersonen erfolgt. Kann eine Frage nicht beantwortet werden, werden für diese Frage keine Punkte vergeben.
Die Kommission bewertet wie folgt:
für ein ausgezeichnetes Konzept
35 Punkte
für ein sehr gutes Konzept
28 Punkte
für ein gutes Konzept
21 Punkte
für ein durchschnittliches Konzept
14 Punkte
Die maximal erreichbare Punkteanzahl aus diesem Titel beträgt 70,00 Punkte.
Die Nennung des Honorarangebots (H) erfolgt im Angebotsschreiben (Einlage 2.2).
Der Bieter mit der niedrigsten angebotenen Honorarsumme (Hmin) erhält Pmax Punkte. Die Punkteanzahl (P) der übrigen Bieter errechnet sich nach folgender Formel:
Punkte = Hmin * Pmax / H
H Honorarangebot des zu bewertenden Bieters
Hmin niedrigstes angebotenes Honorar
Punkte zu vergebende Punkteanzahl für das Zuschlagskriterium Honorarangebot
Pmax maximal erreichbare Punkteanzahl
Die ermittelten Punkte werden auf zwei Nachkommasteilen kaufmännisch gerundet.
Honorare mit einem geringeren Honorarprozentsatz inkl. Nebenkosten als 3,0 % der Honorarbemessungsgrundlage erhalten maximal 70,0 Punkte. In diesem Fall wird für die Bewertung der Honorare der anderen Bieter für Hmjn jenes Honorar eingesetzt, das sich bei einem Honorarprozentsatz inkl. Nebenkosten von 3,0 % ergibt. Honorarbasis sind die Nettobaukosten gemäß Beilage 02.
Die Nettobaukosten betragen rund XXXX . netto. Der Anteil der Kostengruppe 3 Bauwerk-Technik beträgt rund XXXX netto.
Ergänzend ist unter Verwendung der Excel-Datei 03 Basis Personaleinsatzplan ein Ressourcenplan ab Beauftragung vorzulegen, aus dem eindeutig folgende Angaben ablesbar sind:
Einsatz der genannten Schlüsselpersonen in Stunden/Monat
davon die Anwesenheit vor Ort in Stunden/Monat
Gesamtstunden für das Projekt
spartenbezogene Verteilung des weiteren Personals {Baustellenkoordination, Sekretariat, etc.) in Stunden/Monat
Beim Personaleinsatz ist zu berücksichtigen, dass die Baustelle immer vom Projektleiter oder dem Projekttechniker - Hochbau besetzt sein muss, wenn Bautätigkeiten stattfinden.
Der Personaleinsatzplan wird Vertragsbestandteil.
Das angebotene Honorar wird jedenfalls dann einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen, wenn das angebotene Honorar die der BIG vorliegenden Erfahrungswerte in Bezug auf die Komplexität der Leistungserbringung bei Bauvorhaben ähnlicher Schwierigkeit und Größe unterschreitet und daher die Leistungserbringung nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaft nicht wirtschaftlich durchführbar erscheint. Selbiges gilt bei einer Überschreitung der gängigen Markthonorare.
Der Bieter stimmt mit Abgabe seines Angebotes zu, die vom Auftraggeber zur Prüfung des angebotenen Honorars geforderten Unterlagen binnen einer angemessenen Frist nach erster Aufforderung vorzulegen.
EINLAGE 2.3 VERTRAG UND BESONDERE BESTIMMUNGEN
20. 1 Als Bestandteile dieses Vertrages gelten in nachstehender Reihenfolge:
Dieser Vertrag
Folgende Beilagen zu diesem Vertrag:
Lageplan vom 15.12.201 Beilage 01
Nettobaukostenkosten {Obergrenze) vom 05.04.2016 Beilage 02
Terminplan vom 05.04.2016 Beilage 03
Muster Quartalsbericht Beilage 04
Muster Änderungsevidenz Beilage 05
Die Gebührenordnung für Architekten (GOA) in der Fassung von 1991. Der Allgemeine Teil der Gebührenordnungen (AT) und die Zeitgrundgebühr in der zuletzt gültigen Fassung.
Subsidiär §§ 1165 ff ABGB (zum Werkvertrag)
20. 2 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt der Inhalt des jeweils vorgereihten Vertragsbestandteiles als verbindlich.
Beilage 03 TERMINPLAN UND FRISTEN
TERMINE und FRISTEN
Ecktermine
geplanter Baubeginn Mitte Juni 2016
geplantes Bauende Mitte August 2017
Geplante Übergabe an Nutzer September 2017 1.2.
Zuschlagsentscheidung
Sehr geehrte Bieterin, sehr geehrter Bieter,
wir bedanken uns herzlich für ihre engagierte Präsentation und die Beantwortung der Fragen im Rahmen des Hearings; die von Ihnen auf Grundlage dar Ausschreibung erstellten Ausarbeitungen sowie die Beantwortung der durch die Bewertungskommission gestellten Fragen wurde durch die einzelnen Bewertungskommissionsmitglieder bewertet und ist als Mittelwert in die Gesamtbeurteilung Ihres Angebotes eingeflossen.
Ihr Angebot hat von der Bewertungskommission Insgesamt 244,48 Punkte erhalten.
[Antragstellerin ]
[Bestbieterin ]
Schlüsselpersonal (max. 130 Pkt.)
110,00 Punkte
126,0 Punkte
Abwicklungskonzept 1 (max. 35 Pkt.)
14,00 Punkte
35,0 Punkte
Abwicklungskonzept 2 (max. 35 Pkt.)
21,00 Punkte
28,0 Punkte
Fragenbeantwortung 1 (max. 35 Pkt.)
35,00 Punkte
28,0 Punkte
Fragenbeantwortung 2 (max. 35 Pkt.)
28,00 Punkte
35,0 Punkte
Honorarangebot (max. 70 Pkt.)
28,48 Punkte
70,0 Punkte
Gesamtbewertung (max. 340 Pkt.)
244,48 Punkte
322,0 Punkte
Die [präsumtiven Zuschlagsempfängerin] wurde entsprechend der Ausschreibung auf Grundlage der vorgegebenen Kriterien mit insgesamt 322,00 Punkten als Bestbieter ermittelt. Das Angebot der [präsumtiven Zuschlagsempfängerin] war auf Grund folgender Merkmale bzw. Vorteile entsprechend den festgelegten Zuschlagskriterien besser zu bewerten:
Das Schlüsselpersonal wird aufgrund der Berufserfahrung und der vorgelegten Referenzprojekte entsprechend den Festlegungen in Einlage 2.1 bewertet.
Baustelleneinrichtunq
Aus Sicht der Kommission handelt es sich um ein ausgezeichnetes Konzept. Die Bieterin hat sich mit dem konkreten Projekt und dem Projektumfeld eingehend auseinandergesetzt. Die vorgeschlagene Baustelleneinrlchtung ist bereits sehr genau durchdacht. Zu- und Abfahrten, der Aufstellplatz für den Autokran und den Baulift sowie die Situierung der Container sind so geplant, dass der Baustellenbetrieb möglichst reibungsfrei und wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Dazu trägt auch wesentlich bei, dass die logistischen Begleitmaßnahmen für den Rohbau und den Ausbau bereits detailliert durchdacht und beschrieben wurden.
Baustellenabwicklung
Aus Sicht der Kommission handelt es sich um ein sehr gutes Konzept. Die Bieterin hat sich mit dem konkreten Projekt und dem Projektumfeld eingehend auseinandergesetzt. Die bisher getroffenen Annahmen/Voraussetzungen zur möglichen Umsetzung wurden geprüft. Ein gewerkeweiser Terminplan wurde erstellt. Besonders positiv wurde von der Kommission bewertet, dass die schriftliche Stellungnahme den Detailterminablauf jedes Hauptgewerks genau beschreibt. Dadurch ist für die Kommission nachvollziehbar, dass der erstellte Terminplan geeignet ist, das Objekt lm Rahmen der definierten Ziele zu realisieren.
Frage 1
Die erste Frage wurde sehr gut beantwortet. Die Frage wurde strukturiert und fachkundig beantwortet. Positiv wurde von der Kommission die detaillierte Beschreibung bewertet, woran eine drohende Insolvenz erkannt werden kann. Außerdem wurden die Schritte, die von der ÖBA zu setzen sind, konkret dargestellt. Vermisst wird von der Kommission lediglich, dass von der ÖBA nicht aktiv der Kontakt mit dem AN gesucht wird, um gemeinsam mit der betroffenen Firma eine Lösung zu suchen.
Frage 2
Aus Sicht der Kommission handelt es sich bei der zweiten Frage um eine ausgezeichnete Fragenbeantwortung. Die Frage wurde strukturiert und ausgesprochen fachkundig beantwortet.
Besonders positiv wurde von der Kommission die klare Trennung der Beantwortung in Maßnahmen für das Rechenzentrum und die übrigen Bereiche und die detaillierten Beschreibungen der Anforderungen an die Vorleistungen anderer Gewerke bewertet.
Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag an die [präsumtiven Zuschlagsempfängerin] zu erteilen.
Die Stillhaltefrist endet mit Ablauf des 13.05.2016.
Die Vergabesumme beträgt EUR XXXX .
[Unterschriften]
Anlage: Auszug aus dem Protokoll
1.3. Auszug aus dem Protokoll der Bewertungskommission (Antragstellerin)
Als Subunternehmen werden die [...] mit einem Leistungsanteil von 8 % und [...] für die Leistungen der Fachbauaufsicht Gebäudetechnik mit einem Leistungsanteil von 20 % bekannt gegeben.
6.1. 1 Persönliche Referenzen und Qualifikationen der Schlüsselpersonen
Folgende Personen wurden als Schlüsselpersonen mit den Referenzprojekten genannt:
Projektleiter
[Name] / Generalsanierung Bürohaus [...], Wien (34,0 Pkt.)
Projekttechniker Hochbau
[Name] / Generalsanierung Bürohaus [...], Wien (29,0 Pkt.)
Projekttechniker HKLS
[Name]/ Bürohaus [...], Wien (25,0 Pkt.)
Proiekttechniker Elektro/EDV
[Name]/Bürohaus [...], Wien (30,0 Pkt.)
Baustellenkoordinator
[Name]
Bewertung (im Detail siehe Beilage 2)
Die persönlichen Referenzen und Qualifikationen der Schlüsselpersonen werden mit 118,0 Punkten bewertet.
6.1.2. 1 Konzept für die Baustelleneinrichtung
Das Konzept besteht aus 2,5 Seiten DIN A4 (Text, Baustelleneinrichtungsplan).
Bewertung
Aus Sicht der Kommission handelt es sich um ein durchschnittliches Konzept. Die Bieterin hat sich mit dem konkreten Projekt und dem Projektumfeld auseinandergesetzt. Die vorgeschlagene Baustelleneinrichtung wird in einigen Punkten aber sehr kritisch gesehen! Das Konzept sieht die Inanspruchnahme einer relativ großen Fläche im Innenhof vor. Die 2-geschoßige Aufstellung von Containern unmittelbar vor dem Ambulanzbereich führt zu einer Störung des laufenden Betriebs und wird nicht realisierbar sein. Über die Art und Lage der Vertikaltransporte im Gebäude werden keine Aussagen getroffen. Darüber hinaus sind die Unterlagen sehr allgemein gehalten und zeigen wenig Bezug zum konkreten Bauvorhaben Währingerstraßentrakt.
Das Abwicklungskonzept wird daher mit 14,00 Punkten bewertet
6.1.2. 2 Konzept für die Baustellenabwicklung
Das Abwicklungskonzept besteht aus 2,5 Seiten DIN A4 (Text, Bauzeitplan).
Bewertung
Aus Sicht der Kommission handelt es sich um ein gutes Konzept. Ein gewerkeweiser Terminplan wurde erstellt. Die Bieterin hat den Rahmenterminplan auf Realisierbarkeit geprüft und Zeiträume für die förmliche Übernahme und Mängelbehebung sowie 3 Wochen Puffer vorgesehen. Kritisiert wird von der Kommission, dass eine schriftliche Stellungnahme zu den wesentlichen Abhängigkeiten fehlt.
Das Abwicklungskonzept wird mit 21,00 Punkten bewertet.
Am Fachgespräch nehmen die genannten Schlüsselpersonen teil. Außerdem ist Herr [...] anwesend. Da er nicht als Schlüsselperson genannt ist, beteiligt er sich weder an der Vorbereitung noch an der Beantwortung selbst.
Die Protokollierung der Antworten erfolgt stichworthaft. Positiv wird bewertet, dass die Fragenbeantwortung durch alle Schlüsselpersonen gemeinsam erfolgte.
Eine beauftragte Firma eines Schlüsselgewerkes gerät im Züge Ihrer Tätigkeiten auf unserer Baustelle in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese entwickeln sich während der Bauzeit zu einem Konkurs.
Woran erkennen Sie möglichst früh die Situation, um entsprechende Handlungen zu setzen, dass die Baustelle weitestgehend von terminlichen noch finanziellen Problemen verschon wird?
Erklären Sie diese Handlungen der ÖBA?
Antwort
Erkennen an Anzeichen: Reduktion der Mannschaft. Verzug. Lieferverzug. Zulieferungen bleiben aus (z.B. bei Anlagenteilen), wenn sich Entwicklung anbahnt, dann von ÖBA lfd. Qualitätskontrollen machen - diese noch strikter: Quantitäten und Qualitäten prüfen. Es darf zu keinen Überzahlungen kommen, Zahlung nur nach Leistungserbringung. Deckungsrücklass abziehen, Terminverfolgung, Verzug protokollieren und In Baubesprechungsprotokollen bekanntgeben, Fristen setzen - Nachfristsetzung, wenn Fristen nicht eingehalten werden - Kündigung des Vertrags ankündigen, Rechtsanwalt beiziehen. Ersatzvornahmen einleiten, Folgekosten minimieren, klären um welche Auftragsteile es sich handelt, wie groß ist das Volumen, kann man Direktvergaben machen oder muss man ganze Leistungsteile neu ausschreiben, bei Insolvenz sofort Info an AG, unmittelbare Empfehlung einen RA beizuziehen, zeitnah Im Moment des Erkennens der Insolvenz Dokumentation auf der Baustelle durchführen (Quantitäten - Qualitäten), Mängel feststellen, Empfehlung mit Masseverwalter in Verbindung setzen, klären, ob er in Vertrag einritt oder aussteigt, damit maximale Freiheit für AG gewährleistet ist, exakte und umfangreiche Dokumentation, um Verlauf der Insolvenz dokumentieren zu können.
Bewertung
Aus Sicht der Kommission handelt es sich um eine ausgezeichnete Fragenbeantwortung. Die Frage wurde strukturiert und ausgesprochen fachkundig beantwortet.
Besonders positiv wurde von der Kommission die detaillierte Beschreibung bewertet, woran eine drohende Insolvenz erkannt werden kann. Außerdem wurden die Schritte, die von der ÖBA zu setzen sind, vollständig und sehr konkret unter Berücksichtigung des BVergG, das bei diesem Projekt zu berücksichtigen ist, dargestellt.
Die Beantwortung wird mit 35,00 Punkten bewertet.
Unter weichen Bauumständen erfolgt die ordnungsgemäße Verlegung der strukturierten Verkabelung
a) im Bereich des Rechenzentrums
b) in den übrigen Bereichen
innerhalb der bekannten Bauzeit, und mit welchen Maßnahmen können Sie diese garantieren?
Antwort
Grundsätzlich sind Kupfersysteme und Cat7-Verkabelungen vorgesehen, wesentlich sind bauliche Vorleistungen, Räume müssen möglichst staubfrei sein, zusätzlich ist im Vorfeld die gesamte Trassenführung mit Telekom + Starkstrom zu koordinieren, Verlegerichtlinien z.B. für Biegeradien sind einzuhalten.
Für das Rechenzentrum im Vorfeld abstimmen mit welcher Mannschaftsstärke gearbeitet werden muss, wie lange dauern die Arbeiten, Bauvorleistungen abstimmen Im übrigen Bereich: bei den Endauslässen Staubschutzkappen gegen die Verschmutzung vorsehen, die gesamte strukturierte Verkabelung ist zu dokumentieren (Meßprotokolle lt. Vorgabe).
Wichtig ist der Bauablauf dahingehend, dass nach Verlegung möglichst wenig Firmen in dem Bereich zu tun haben (z.B. Gefahr des Anbohrens), beim Kabelzug Kabel nie ungeschützt am Boden liegen lassen - so Beschädigungen vermeiden.
Bewertung
Aus Sicht der Kommission handelt es sich um eine sehr gute Fragenbeantwortung.
Die Frage wurde strukturiert und fachkundig beantwortet. Positiv ist aus Sicht der Kommission bei der Beantwortung, dass auf die Einhaltung von Verlegerichtlinien Bezug genommen wurde. Kritisiert wurde, dass nicht ausgeschlossen wird, dass noch Firmen in den Bereich zu tun haben werden. Aus Sicht der Kommission müssen aber für das Rechenzentrum sämtliche andere Professionistenleistungen abgeschlossen sein, der Raum muss versperrbar sein und darf nur noch vom IT-Personal des Elektrikers betreten werden.
Die Beantwortung wird mit 28,00 Punkten bewertet.
Im Personaleinsatzplan werden Insgesamt 5.670 Stunden für die Schlüsselpersonen und einen zusätzlichen Techniker für die Rechnungsprüfung dargestellt. Rund 76 % der Stunden werden vor Ort erbracht.
Die EUR-Beträge des Honorarartgebots sind auf ganze Zahlen gerundet. Das Honorar wird mit einem Honorarprozentsatz von 7,09 % zuzüglich 4,00 % für Nebenkosten angeboten. Das ergibt einen Gesamthonorarprozentsatz von gerundet 7,37 % (gerundet auf 2 Kommastellen) und eine Honorarsumme netto von EUR XXXX .
Unter Berücksichtigung der Formel zur Berechnung der Bewertungspunkte ergeben sich 28,48 Punkte.
Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien 244,48 Punkte
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.5. Liste ÖBA Bauprojekte der Antragsgegnerin - Honorar-%-Sätze Bestbieter
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Die von der Antragsgegnerin namhaft gemachte Zeugin, eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, hat auf Nachfrage bestätigt, dass die unter 0 angeführte Liste von Bauprojekten der letzten sechs Jahre sämtliche ausgeschriebenen ÖBA für Bauprojekte der Antragsgegnerin enthält.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Der Text der AU, der Zuschlagsentscheidung und der Bewertungen ergibt sich jeweils unmittelbar aus dem Inhalt der unter 0.1 bis 4. angeführten Beweismittel.
Es handelt sich um Urkunden, deren Echtheit und Inhalt von keiner Partei bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass der Wortlaut der AU, der Zuschlagsentscheidung, der Bewertung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Gesamtbewertung - soweit hier entscheidungsrelevant - als festgestellt gelten.
b) Die Ersatzmitglieder der Bewertungskommission verfügen jeweils über eine Hochschulausbildung im Baubereich und praktische Berufserfahrung als Projektmanager und -leiter. Ein Ersatzmitglied ist seit 2015 staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen.
c) Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hatte Teile der ÖBA von anderen Bauprojekten im Gesamttrakt "Währingerstraße" übernommen, zu dem auch das Bauprojekt für die gegenständliche ÖBA gehört und diese bereits 2013 abgeschlossen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, welches als solches auch nicht bestritten wurde.
d) Der %-Satz für Honorare der ÖBA in Verhältnis zum Nettobaukostenvolumen für sämtliche Projekte der Antragsgegnerin der letzten Jahre lag durchschnittlich bei 2,82%. Kein %-Satz lag höher als 3,86%.
Diese Feststellung ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung unter 0, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von der insoweit glaubwürdigen Zeugin (siehe 0) bestätigt wurde.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zulässigkeit der Antragsstellung
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2006 und es bestehen auch sonst keine Gründe, die Anträge zurückzuweisen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Prioritäre Dienstleistungsaufträge sind gemäß §§ 1 Abs. 1 iVm § 6 BVergG iVm Anhang III BVergG von Auftraggebern nach den Bestimmungen des BVergG zu vergeben.
Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um prioritäre Dienstleistungen im Sinne des § 6 BVergG iVm Anhang III - Kategorie 12 "Architektur, technische Beratung und Planung;
integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung;
zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen, CPC Ref.-Nr. 867" BVergG.
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz hält der Bund 100% der Geschäftsanteile an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist also öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z. 2 BVergG 2006.
Bei dem gegenständlichen Verfahren handelt es sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG um ein Verfahren im Oberschwellenberiech, da der geschätzte Auftragswert (§ 13 BVergG) über dem Schwellenwert von €
Das Verfahren wird in Form eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip entsprechend der Einlage 2.1 Punkt 3 der AU geführt.
Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren ist entsprechend § 312 Abs 1 und 2 BVergG 2006 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit e B-VG gegeben.
Der Antrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 321 Abs 1 BVergG 2006 eingebracht. Die Antragstellerin reichte den gegenständlichen Antrag nämlich am 13.05.2016 ein. Damit war die Frist von zehn Tagen ab elektronischer bzw. Fax-Übermittlung (03.05.2016) der angefochtenen Entscheidung eingehalten.
Der Nachprüfungsantrag richtete sich zudem gemäß § 2 Z. 16 lit. a) sublit. dd) auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Antragsgegners, nämlich die Zuschlagsentscheidung.
Gemäß § 320 Abs. 1 Z. 1 und 2 BVergG hat der Antragsteller ein Interesse am Abschluss des Vertrages zu behaupten und es muss ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen.
Die Abgabe eines Angebots deutet auf das Interesse an einem Vertragsabschluss hin (vgl. VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128 mit Verweis auf EuGH 12.02.2004 in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, RN. 26 und 27, mit Verweis auf EuGH 19.06.2003, C-249/01, Hackermüller, RN. 18, und VwGH v. 30.04.2008, 2007/04/0060).
Ein dem Antragsteller drohender Schaden im Sinne von § 320 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist. Detaillierte Darlegungen sind nicht geboten (VwGH v. 22.06.2011, 2009/04/0128 mit Verweis auf VwGH v. 24.02.2006, 2004/04/0127).
Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Abgabe eines Angebots dargelegt und anhand einer übersichtsartigen Kostenaufstellung den drohenden Schaden plausibel behauptet.
2. Abweisung des Antrags auf Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung - Spruchpunkt A)
2.1. Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung
Nicht angefochtene Ausschreibungsunterlagen sind bestandfest und müssen - ungeachtet etwaiger Rechtswidrigkeiten - von den Verwaltungsgerichten beachtet werden (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029 mwN zur stRsp, EuGH vom 05.12.2013, C-561/12, Nordecon ua).
Ist eine Entscheidung des Auftraggebers bestandfest geworden, ist auch ein Verwaltungsgericht nicht befugt, etwaige Rechtswidrigkeiten im Rahmen der Nachprüfung späterer Entscheidungen von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH vom 17. 06. 2014, 2013/04/0029 ua).
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH v 12.05.2011, 2008/04/0087 mwN).
2.1.2. Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren enthielt keine Verfahrensfehler, welche zu einer Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung führen würden.
2.1.2.1. Keine vertiefte Prüfung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat zur Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung im Wesentlichen vorgebracht, der auffallend große Preisunterschied zwischen dem Angebot der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin indiziere eine spekulative Preisgestaltung. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin in den AU (Einlage 2.1., Punkt 3.4,) explizit zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet.
Die Antragsgegnerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin haben dazu im Wesentlichen erklärt, dass keine vertiefte Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin stattgefunden habe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten.
Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder eines der anderen drei im Preis deutlich niedrigen Angebote als jenes der Antragstellerin im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrige Gesamtpreise aufwiesen oder sonst im Verhältnis zur Leistung unangemessen erschienen.
Die vier anderen Bieter hätten vielmehr Honorar-%-Sätze geboten, welche im Rahmen jener gelegen seien, die nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin für die ÖBA vergleichbarer Projekte den Zuschlag erhalten hätten. Zudem hätten diese Angebote preislich alle nahe am geschätzten Auftragswert gelegen. Lediglich das Angebot der Antragstellerin habe mehr als einen doppelt so hohen %-Satz enthalten.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 123 Abs. 2 Z. 4 BVergG 2006 ist bei Angeboten, die nach Prüfung der wirtschaftlichen und technischen Eignung für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, unter anderem die Angemessenheit der Preise zu prüfen.
Gemäß § 125 Abs. 1 und 2 BVergG ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen, wobei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.
Gemäß Abs. 3 ist die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise in einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder
3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Liegt der Angebotspreis des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers um 6,7% unterhalb des Angebotes des Zweitgereihten, ist eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend (VfGH 22.09.2003, B 1211/01; VwGH 13.06.2005, 2004/04/0090; BVA 30.01.2006, 13N-130/05-21; 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21, F/0004-BVA/04/2007-21; 11.06.2008, N/0051-BVA/14/2008-35).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist dann eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen, wenn sich aus der Gegenüberstellung einzelner Preise oder Preisgruppen mit den Angeboten der Mitbewerber oder mit den Erfahrungen des Auftraggebers am allgemeinen Markt große Differenzen ergeben. Dabei sind insbesondere auch große Preisdifferenzen bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zu beachten, da dies einen Hinweis auf einen spekulativen Preis geben kann (VKS Wien 23.07.2009, VKS-5506/09).
Im gegenständlichen Vergabeverfahren bedurfte es keiner vertieften Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, weil die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BVergG 2006 und von Einlage 2.1 Punkt 3.4 der AU nicht vorlagen.
Die Antragsgegnerin prüfte nämlich die Angemessenheit der Preise im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - wie auch aller anderen Angebote - in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein werde und ging dabei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen aus (§ 125 Abs. 2 BVergG 2006).
Dabei orientierte sie sich zunächst am geschätzten Auftragswert von € 249.588,00, in dessen Bereich sämtliche Angebote, außer jenem der Antragstellerin, lagen. Ausgehend davon verglich die Antragsgegnerin die %-Sätze der Honorare im Verhältnis zum Projektwert mit jenen der vergleichbaren Bauprojekte der letzten sechs Jahre, wobei sie erkannte, dass auch hier alle Angebote, außer jenem der Antragstellerin, innerhalb der %-Spannen der letzten Jahre lagen [0 d)].
Es ist daher vollständig nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin somit weder einen ungewöhnlich niedrigen Preis für die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Leistungen (§ 125 Abs. 3 Z 1 BVergG 2006) erkannte, noch ihr begründete Zweifel an der Angemessenheit der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise hätten kommen müssen (§ 125 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006).
Insoweit die Antragstellerin dagegen lediglich vorbringt, dass die Preise der anderen Angebote, insbesondere jener der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (auch im Verhältnis von Honorarkosten zum Projektwert) sämtlich deutlich, nämlich über 100%, über dem eigenen Angebot liegen, so vermag dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben für das Erfordernis der vertieften Angebotsprüfung nicht zu überzeugen.
Die weiteren Gründe, welche die Antragstellerin, insbesondere in Bezug auf anderer Grundlagen für die Berechnung der Honorarsätze des Schlüsselpersonals, vorgebracht hat, sind im Rahmen der hier gegenständlichen Frage der Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung aufgrund der anderen Prüfungstiefe (noch) nicht zu berücksichtigen und werden unten unter 0 bei der Frage, ob das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wegen unplausibeler Preisgestaltung auszuscheiden gewesen wäre, behandelt. Insoweit mag der Hinweis genügen, dass die Antragstellerin in ihrem Vorbringen nicht immer deutlich zwischen den Anforderungen des § 125 Abs. 3 und jenes des § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 unterschieden hat.
2.1.2.2. Korrekte Zusammensetzung der Bewertungskommission
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, die Bewertungskommission sei rechtswidrig zusammengesetzt, da von den in den AU angeführten Personen zwei durch Ersatzmitglieder ersetzt worden seien, bei denen es an ausreichender Fach- und Sachkenntnis gefehlt habe, da sie im Hearing der Antragstellerin zu einigen Bereichen keine Fragen gestellt hätten. Die AU hätten einen Wechsel nur durch Personen erlaubt, welche über die entsprechenden Kenntnisse verfügen.
Die Antragsgegnerin hat dazu vorgebracht, die erforderliche Fach- und Sachkunde der Ersatzmitglieder stehe außer Frage. Die beiden Personen hätten nachweislich die für die Beurteilung und Bewertung erforderliche Sach- und Fachkunde. Beide hätten einschlägige Hochschulausbildungen [DI bzw DI (FH)] und eines der Mitglieder sei zudem seit 2015 staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 122 BVergG 2006 ist die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Gemäß Einlage 2.1 Punkt 3 der AU war die Antragsgegnerin berechtigt, die Zusammensetzung der Bewertungskommission zu verändern und andere als die in den AU genannte Personen zu entsenden.
Da - wie oben 0 b) festgestellt - die Ersatzmitglieder jeweils über einschlägige Hochschulausbildungen verfügen und ein Mitglied darüber hinaus befugter und beeidigter Ziviltechniker ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nach den AU zulässige Umbesetzung der Kommission entgegen § 122 BVergG 2006 vorgenommen wurde.
Insoweit die Antragstellerin dagegen lediglich vorgebracht hat, die fehlende Sach- und Fachkenntnis der Ersatzmitglieder ergebe sich daraus, dass diese in ihrem Hearing keine Fragen gestellt hätten, so vermag dies nicht zu überzeugen. Nach der Bekanntgabe der Qualifikationen durch die Antragsgegnerin im schriftlichen Verfahren hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Übrigen angegeben, sie habe den Angaben der Antragsgegnerin nichts weiter hinzuzufügen.
2.1.3. Kein verpflichtendes Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin
2.1.3.1. Keine Beteiligung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin an Vorarbeiten
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, die präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe in ihren begründeten Einwendungen angegeben, dass sie "für andere Bauteile bzw. andere Baustufen des gegenständlichen Bauvorhabens zuvor teilweise als ÖBA fungiert" habe und sie daher in der Lage gewesen sei, ein "maßgeschneidertes Angebot" abzugeben.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe somit über erweiterte Kenntnisse verfügt und weshalb die Gleichbehandlung der Bieter und der faire Wettbewerb nicht gewährleistet sei. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte gemäß § 20 Abs. 5 BVergG 2006 vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.
Die Antragsgegnerin hat dazu vorgebracht, dass die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Vergabeverfahren nicht relevant sei. Es habe sich bei den besagten Projekten auch nicht um eine "Baustufe" oder einen "Bauteil" im Sinne eines Bauloses gehandelt. Im Übrigen sei jeder Bieter verpflichtet, sich über die Lokalität zu informieren, was einen eventuellen Wissensvorsprung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als marginal erscheinen lasse. Ein etwaiger Vorteil der Kenntnisse der Bauumgebung sei jedenfalls durch die Begehung in Anwesenheit des Projektmanagers sowohl durch die Antragstellerin (am 12.04.2016) als auch durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin (am 11.04.2016) obsolet geworden.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat vorgebracht, es handle sich bei dem gegenständlichen um ein von den früheren Bauvorhaben völlig getrenntes, eigenständiges Vergabeverfahren und sie sei in keiner Form an der Erarbeitung von Unterlagen für das gegenständliche Vergabeverfahren beteiligt gewesen. Sie hat erläutert, dass sie zum einen nur einen Teil der ÖBA und zum anderen diese lediglich bei benachbarten Gebäudekomplexen durchgeführt habe. Zudem habe es sich um Bauvorhaben gehandelt, die bereits 2013 abgeschlossen worden seien.
Rechtliche Würdigung
Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 20 Abs. 5 BVergG 2006 ausgeschlossen sind, sind gemäß § 129 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 auszuscheiden.
Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht an den Vorarbeiten zu der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt war, kommt ein Ausschluss gemäß § 20 Abs. 5 BVergG nicht in Betracht.
Im gegenständlichen Verfahren hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin nämlich zwar tatsächlich in ihrem ersten Schriftsatz (begründete Einwendungen) die von der Antragstellerin vorgebrachten Aussagen getätigt. Diese bezogen sich jedoch erkennbar auf den Vorwurf der Antragstellerin, ein nicht plausibles, da spekulatives Preisangebot gelegt zu haben. Dem ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin entgegengetreten, indem sie betont hat, dass ihr Angebot wettbewerbsfähiger gewesen sei, weil sie in der Lage gewesen sei, aufgrund der Kenntnis der Lage des Bauobjektes ein "maßgeschneidertes" Angebot zu legen.
Daraus kann für sich genommen aber nicht geschlossen werden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin auch an "Vorarbeiten" für die gegenständliche Ausschreibung beteiligt war.
2.1.3.2. Ausschreibungskonformität des Angebotes
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei - wenn nicht in Bezug auf den Preis unplausibel - auszuscheiden, weil sie diesfalls entweder weniger Leistungsstunden angeboten habe als nach den AU erforderlich gewesen seien oder die Kosten für den von ihr im Baustelleneinrichtungskonzept angeführten Bauaufzug samt Kranführer nicht berechnet habe.
Außerdem habe das Honorar-Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit einem %-Satz von 2,99 der Nettobaukosten die in den AU geforderte 3%-Grenze unterschritten.
Die Antragsgegnerin hat dagegen eingewendet, dass die Kosten für den Bauaufzug samt Kranführer nicht von der vergabegegenständlichen ÖBA, sondern von den durchführenden Gewerke-Unternehmen zu tragen seien. Allein aus dem von der Antragstellerin autonom errechneten eigenen Angebotspreis könne jedenfalls nicht auf ein ausschreibungswidriges Angebot geschlossen werden.
Die Antragsgegnerin hat schließlich vorgebracht, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei kaufmännischer Rundung bei 3% der Projektkosten liege und in den AU ohnehin kein Mindesthonorarprozentsatz von 3% vorgesehen sei, sondern vielmehr eine Klausel, wonach darunterliegende Angebote lediglich zu keiner weiteren Punkteerhöhung in der Bewertung führen.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 sind Angebote auszuscheiden, wenn sie den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen oder fehlerhaft bzw. unvollständig sind und die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind.
Die Vergabekontrollbehörde ist auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die vom Auftraggeber nicht herangezogen wurden (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf das Urteil des EuGH v 19.06.2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller).
Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde sogar verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat und in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen muss (VwGH v 20.04.2016, Ra 2015/04/0018 mwN).
Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr - wie bereits oben erwähnt - der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (VwGH v 29.03.2006, 2004/04/0144).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin etwa unvollständig oder ausschreibungswidrig war.
In Bezug auf die Kosten für den Bauaufzug samt Kranführer hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass diese nicht ausschreibungsgegenständlich waren, zumal sie auch nicht Teil einer ÖBA sind.
Was die sonstigen angeblich nicht berechneten Kosten im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betrifft, so hat die Antragstellerin keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern sich darauf beschränkt zu vermuten, dass - wenn das Angebot nicht unplausibel sei - es unvollständig sein müsse. Sie hat keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, welchen Anforderungen der Ausschreibung das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht entsprochen haben könnte.
Wie bereits oben 0 erörtert, führte die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren formell korrekt durch und es sind keine fehlenden oder unvollständigen Angebotsteile im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgekommen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, im Rahmen der Prüfung einer Zuschlagsentscheidung auf eine vage Vermutung hin eine vollständige Prüfung der Vollständigkeit eines Konkurrenzangebotes zu prüfen. Dies obliegt der Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung der Angebote, welche ausweislich der Prüfungsprotokolle stattfand und als solche von der Antragstellerin auch nicht bestritten wurde.
Was schließlich den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen %-Satz der Kosten in Bezug auf die Nettobaukosten betrifft, so entspricht es zwar den Tatsachen [Vergabesumme gemäß Zuschlagsentscheidung (siehe 0) XXXX = 2,9973 % der Nettobaukosten von XXXX ], dass dieser knapp unter 3% lag. Des Weiteren ergibt sich aus den AU - anders als von der Antragsgegnerin vorgebracht - nicht, dass bei der Bewertung der Angebote von einer "kaufmännischen Rundung" ausgegangen werden konnte.
Dennoch kann der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gebotene Preis nicht als ausschreibungswidrig angesehen werden, da die AU die von der Antragstellerin behauptete Untergrenze nicht enthält. In Einlage 2.3., Pkt. 20.1 der AU wird nämlich lediglich sichergestellt, dass ein niedrigerer %-Satz der Nettobaukostensumme keine Bewertungs-Vorteile gegenüber Angeboten mit = 3% der Nettobaukosten erbringt.
2.1.3.3. Plausibilität des Angebotspreises
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat dazu im Wesentlichen zunächst vorgebracht, der auffallend große Preisunterschied in Bezug auf die verrechneten Honorare zwischen dem Angebot der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin indiziere per se eine spekulative Preisgestaltung:
Der Honorarsatz der Antragstellerin ergebe nämlich in Bezug auf die Nettobaukosten einen Wert von 7,3%, wohingegen derjenige der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei 2,99 % liege. Der Preis der Antragstellerin liege um 245,92 % über dem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, anderes betrachtet liege der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei nur 40% des von der Antragstellerin angebotenen Preises.
Es bestehe die starke Vermutung, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise weder kostendeckend noch betriebswirtschaftlich plausibel seien. Dies zeige ein Rechenbeispiel.
Bei diesem gehe die Antragstellerin von angestelltem Schlüsselpersonal aus, das (aufgrund der Bewertung "sehr gut" für die Qualifikation des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Personals) über einen hohen Bildungsgrad und langjährige Berufserfahrung (sieben bzw. zehn Jahre) verfüge. Zudem habe sie berücksichtigt, dass gemäß Einlage 2.1, Punkt 3.4 der AU eine Anwesenheitspflicht des Projektleiters oder des Projekttechnikers Hochbau auf der Baustelle bestehe, die vom Projektleiter oder dem Projekttechniker - Hochbau wahrzunehmen sei. Die Anwesenheit sei im Rahmen der ÖBA während der Bautätigkeiten, mithin für die gesamte Baudauer von 67,5 Wochen bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Std. sicherzustellen.
Aus diesem Rechenbeispiel ergebe sich, dass allein die Kosten für die Leistung des Projektleiters oder des Projekttechnikers - Hochbau vom gesamten von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis einen so hohen Anteil ausmachen, dass nur noch € 29.784,00 für sämtliche andere Kosten der ausschreibungsgegenständlichen ÖBA übrig wären.
Des Weiteren liege der Mischstundensatz für alle im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erhaltenen Honorar-Kosten unter Zugrundelegung einer sachkundig festgelegten Anzahl von Leistungsstunden (5.670 Std) bei nur € 42,00 inkl. Nebenkosten. Dieser Satz liege weit unter dem marktüblichen Mischstundensatz von € 100,00, welchen die Antragstellerin unter Zugrundelegung der im Rechenbeispiel angeführten Qualifikationsvoraussetzungen ermittelt habe.
Man müsse also davon ausgehen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedenfalls unplausibel oder unter Missachtung von arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben - wie insbesondere der Einhaltung des Kollektivvertrages für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten erstellt worden sei.
Insoweit sich die die Antragsgegnerin zur Widerlegung der Argumente der Antragstellerin das "Leistungsmodell - Vergütungsmodell Objektplanung Architektur" (LM.VM OA) und die "Honorarleitlinien für Architekten" (HO-A) ins Feld führe, um die Marktüblichkeit der Honorare im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu begründen, so verkenne diese, dass beide nach der Ausschreibung nicht als Grundlage für die Honorarermittlung vorgesehen seien.
Zudem könne man nicht lediglich auf die LM.VM Objektplanung Architektur (OA) abstellen, sondern müsse auch weitere Leistungs- und Vergütungsmodelle [zB LM.VM Technische Ausrüstung (TA)] heranziehen, weil sich die Personalkosten der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auch auf weitere Felder beziehen.
Zum Argument der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, wonach die ständige Anwesenheit der Projektleitung und der Projekttechnik - Hochbau keinen permanenten Einsatz, sondern nur eine ständige Anwesenheit verlange, hat die Antragstellerin erklärt, die AU können so nicht verstanden werden, weil man ansonsten auch eine einfache "Erreichbarkeit" hätte ausschreiben können.
Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen zum einen vorgebracht, sämtliche Honorarangebote der Mitbieter lägen weit unter dem Angebot der Antragstellerin, und alle entsprächen den langjährigen Erfahrungswerten, die bei solchen Ausschreibungen erzielt wurden. Die Honorarprozentsätze, zu denen die Leistungen der ÖBA für die Antragsgegnerin in den Jahren 2010 bis 2016 vergeben wurden, hätten bei gleichem Leistungsbild und vergleichbarer Komplexität sämtlich zwischen 2,14 und 3,86% (Mittelwert 2,82%) gelegen.
Der Richtwert von etwa 3% des Nettobauwertes entspreche im Übrigen den LM.VM OA sowie der HO-A. Diese Modellrechnungen seien zwar rechtlich nicht verbindlich, würden aber einen tauglichen Maßstab für branchenübliche Richtwerte ergeben, und es sei zu beachten, dass die Architektur-Leistungen bei der ÖBA allgemein den weitaus größten Teil ausmachen würden.
Unter Hinweis auf die dort anhand von Bewertungspunkten im Hinblick auf den Aufwand einzelner Teile der konkreten ÖBA-Anforderung ermittelbaren %-Sätze ergebe sich ein Wert von 4,1% (LM.VM OA) bzw. 4,04% (HO-A). Unter Beachtung der branchenüblichen "Nachlässe" von ca. 25% käme man auf einen Honorarsatz von 3%.
Zu den Berechnungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin erklärt, dass diese auf von der Antragstellerin autonom zugrunde gelegten Annahmen beruhe, welche nicht zwingend bzw. teilweise nicht richtig seien.
So werde etwa eine Baudauer in Wochen unterstellt, die länger sei als jene, die in Beilage 03 der AU festgelegte sei, und die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit werde abweichend vom einschlägigen Kollektivvertrag angesetzt. Auch die kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Projekttechniker und des Projektleiters würden anhand höherer Beschäftigungsgruppen des Kollektivertrages berechnet als dies nach den dortigen Beschreibungen nötig wäre. Bei ordnungsgemäßer Berechnung anhand des Kollektivvertrages und der AU käme man - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Nebenkosten - auf einen Mittelwert von € 54,00/Std., welcher durchaus marktüblich sei.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat zur Plausibilität ihres Angebotes ergänzend vorgebracht, die Antragstellerin ginge bei ihrer Berechnung fälschlich davon aus, dass die in Anschlag gebrachte Stunden-Zahl für die Projektleitung bzw. die Projekttechnik - Hochbau mit der Dauer der Bauarbeiten identisch sei.
Die Antragstellerin übersehe dabei nämlich, dass zwar die Anwesenheit während der Bautätigkeiten nach Einlage 2.1, Punkt 3.4 der AU erforderlich sei, dies aber nicht bedeute, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit ausschließlich für die gegenständliche ÖBA tätig seien. Dies sei nämlich keineswegs zwingend, da es möglich und üblich sei, dass die Betroffenen während der Anwesenheit auch mit Arbeiten für andere Projekte befasst werden, zumal die AU nur von einer vor Ort Erreichbarkeit ausgehen ("Baustelle muss besetzt sein") und keine exklusive Befassung mit Agenden der dortigen Bauaufsicht vorsähen.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 125 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen, wobei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.
Wird eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) festgestellt, so ist das betreffende Angebot gemäß § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 auszuscheiden.
Nach in der Judikatur (und Literatur) einhellig vertretener Auffassung, müssen Ausschreibungsunterlagen wie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 914 ff ABGB nach dem "objektiven Erklärungswert" ausgelegt werden. Es kommt mithin auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder darauf an, wie ein Antragsteller bestimmte Passagen der Ausschreibungsunterlagen versteht noch darauf, wie der jeweilige Antragsgegner sie verstanden wissen will. Ausschlaggebend ist vielmehr der Horizont eines "redlichen verständigen" Empfängers einer rechtsgeschäftlichen Erklärung (VwGH vom 29.03.2006, Zln 2004/04/0144, 0156, 0157; auch OGH vom 20.01.2000, Zl 6 Ob 69/99m).
Im gegenständlichen Fall haben sich keine Hinweise ergeben, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis unangemessen oder betriebswirtschaftlich nicht erklärbar wäre.
Hiezu ist zunächst zu beachten, dass es der Antragsgegnerin nicht obliegt, die Plausibilität und betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit zu beweisen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass Bieter ihre Kalkulation im Einzelnen nicht offenzulegen haben, nicht möglich.
Maßstab für einen Ausschließungsgrund nach § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 sind daher Indizien, die - wie der Gesetzeswortlaut es nahelegt - sich aus vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und aus den jeweils relevanten Marktverhältnissen ergeben.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann im gegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangels Plausibilität der Angebotspreise auszuscheiden gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin hat dazu nämlich erstens nachvollziehbar erklärt, dass sie sich - was den %-Satz der Honorare vom Nettobauwert betrifft - zum einen an ihrem langjährigen Erfahrungswert orientiert hat, welcher im Durchschnitt bei knapp 3% liege (siehe Sachverhalt unter [0 d)] und den Wert von 3,86% nie jedenfalls nie überschritten haben. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin lag somit innerhalb der Erfahrungswerte.
Insoweit die Antragstellerin dagegen lediglich die Vermutung aufgestellt hat, dass die Erfahrungswerte sich nicht auf vergleichbare Projekte bezögen, weil es zB am Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Schlüsselpersonal gefehlt haben könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sämtliche Projekte der letzten sechs Jahre, für welche die Antragsgegnerin eine ÖBA ausgeschrieben hatte, in einer Liste aufführt wurde, und eine Zeugin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass die Vergleichbarkeit der Projekte mit dem gegenständlichen gegeben sei. Es wäre überzogen, den Rechtsbegriff der "Erfahrungswerte" iSd. § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 so zu verstehen, dass dabei nur völlig identische Vorgängerverfahren heranzuziehen sind.
Gegen das Fehlen von Plausibilität des Angebotspreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin spricht zweitens auch, dass die Antragsgegnerin den Auftragswert bereits vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens mit knapp € 250.000,00 angesetzt hatte, was in Bezug auf die Nettobaukosten von XXXX einem %-Satz von 3,125 entspricht und somit die Vermutung für eine Plausibilität des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unterstützt.
Drittens vermag auch die Gegen-Kalkulation der Antragstellerin nicht zu überzeugen, weil die zugrunde gelegten Annahmen so jedenfalls von der Ausschreibung nicht verlangt werden.
Die Antragstellerin hat nämlich lediglich unter Hinweis auf die mit "sehr gut" bewerte Qualifikation des Schlüsselpersonals der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geschlossen, dass eine bestimmte, sehr hohe Eingruppierung im einschlägigen Kollektivvertrag erfolgen müsse. Dies ist jedoch ausweislich von Einlage 2.1, Punkt 3.1.1 der AU nicht zwingend, weil dort lediglich die Berufserfahrung und nicht die individuell jeweils höheren Bildungen gestaffelt bewertet werden.
Dasselbe gilt für die unterstellte Dauer der ÖBA, welche die Antragstellerin abweichend von Beilage 03 der AU höher angesetzt hat.
Schließlich ist auch die Annahme, dass eine Vollzeit-Stundenanzahl für die Projektleitung und die Projekttechnik - Hochbau zu veranschlagen gewesen sei, nicht zwingend. Hiezu ist auf die Formulierung in Einlage 2.1, Punkt 3.4 der AU zu verweisen, deren Auslegung, wie unter (siehe 0) ausgeführt, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für Willenserklärungen zu erfolgen hat.
Aus der Formulierung
"Baustelle (muss) immer vom Projektleiter oder dem Projekttechniker-Hochbau besetzt sein [...], wenn Bautätigkeiten stattfinden" (Hervorhebung nicht im Original)
ergibt sich außerdem nur, dass die "Anwesenheit", also die vor Ort Erreichbarkeit, nur jeweils einer der beiden Schlüsselkräfte und zudem nur "während der Bauarbeiten" angeboten werden muss, nicht aber eine Vollzeit-Beschäftigung und auch nicht beider Personen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Einlage 2.1, Punkt 3.1 der AU zu verweisen, wonach die Funktion des Projektleiters und des Projekttechnikers Hochbau auch durch ein und dieselbe Person wahrgenommen und angeboten werden kann.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem - von der Antragstellerin insoweit unwidersprochen - ausgeführt, dass die Anwesenheit von Schlüsselkräften der ÖBA auf den Baustellen üblich und für kurzfristig zu lösende Aufgaben der Bauaufsicht erforderlich sei. Dies bedeutet mithin keineswegs, dass diese auch täglich acht Stunden lang anfallen, was die Antragstellerin bei ihrer Kalkulation offenbar unterstellt hat.
Auf die Argumentation der Antragsgegnerin, die Plausibilität des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergebe sich auch aus rechtlich unverbindlichen und nur subsidiär ausschreibungsgegenständlichen Honorarleitlinien (LM.VM und HO-A) sowie auf die dagegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin muss nicht weiter eingegangen werden, weil sich bereits aus dem Vorgesagten ergibt, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch ohne die Heranziehung dieser Grundlagen nicht als unplausibel angesehen werden kann.
Klargestellt wird lediglich, dass sich aus den AU auch nicht ergibt, dass diese Leitlinien etwa Vertragsbestandteil sein sollten. Aus Einlage 2.1, Punkt 20.2 AU ist ersichtlich, dass diese in Einlage 2.1, Punkt 20.1 unter 3) erwähnten Dokumente gegenüber dem unter 1) angeführten Vertrag nur subsidiär und allenfalls deren allgemeiner Teil, nicht jedoch die Preisvorschläge Bestandteil werden sollen. Der Vertrag regelt aber gemäß Einlage 2.3, Punkt 3.1 der AU, dass sich das Honorar nach den im Angebotsschreiben auf Basis der geschätzten Nettobaukosten angebotene Honorarprozentsatz richtet. Andernfalls würde der in den AU enthaltene Preiswettbewerb wohl auch praktisch leerlaufen.
2.1.4. Bewertung des Angebotes der Antragstellerin
Zunächst wird festgehalten, dass eine Angebotsbewertung nur dann rechtswidrig ist, wenn sie gegen die in § 19 BVergG 2006 enthaltenen allgemeinen Grundsätze verstößt oder entgegen den Festlegungen der im gegenständlichen Fall bestandsfesten AU (siehe 0) vorgenommen wurde.
Zunächst darf hiezu an die ständige Judikatur erinnert werden, wonach sich die Maßstäbe für die Ermittlung des Angebotes für den Zuschlag sich aus den vergaberechtlichen Grund-sätzen iVm den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bestimmungen, von denen bei der Bestbieterermittlung nicht abgewichen werden darf, ergeben (zB. BVA 02.03.2004, 03N-1/04/33).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Durchführung einer hypothetischen Bestbieterermittlung - gleichsam zu einer Bestbieterermittlung anstelle des Auftraggebers - nicht zuständig. Hat der AG die Angebote nicht ordnungsgemäß geprüft, ist die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, sodass der Auftraggeber die gebotene Prüfung selbst nachholen muss (zB. BVA 07.05.2007, N/0006-BVA/14/2007-85; VKS Wien 23.10.2007, VKS-6568/07).
Daher reduziert sich die Nachprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auch im gegenständlichen Verfahren auf eine Überprüfung, ob die in den AU vorgesehene Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung durchgeführt hat, wobei zunächst auf die Ausführungen unter 0 verwiesen wird, aus denen sich ergibt, dass die Kommission als solche ausschreibungsgemäß zusammengesetzt war und ihre Mitglieder die gesetzlich erforderliche Qualifikation zur Bewertung der Angebote aufwiesen.
2.1.4.1. Qualifikation des Schlüsselpersonals
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat vorgebracht, es hätte ihr bei richtiger Bewertung im Bereich der qualitativen Zuschlagskriterien jeweils die höchste Punktezahl erteilt werden müssen.
Die Antragstellerin hat dazu erstens erklärt, der Punkteabzug für die Qualifikation des Schlüsselpersonals in Bezug auf das Referenzprojekt sei rechtswidrig gewesen, weil das von ihr angebotene Personal ein völlig ausschreibungskonformes Referenzprojekt nachgewiesen habe.
Die Antragsgegnerin habe jedoch einen Punkteabzug vorgenommen, weil das Referenzprojekt angeblich nicht unter Denkmalschutz stand, wie es die Ausschreibung verlange. Das Objekt habe aber unter Ensemble-Schutz gestanden, was eine rechtliche Sonderform des Denkmalschutzes sei.
Die Notwendigkeit eines Objekt-Eintrages in der Liste der Baudenkmäler sei der Ausschreibung nicht zu entnehmen.
Es sei weiters unmaßgeblich, dass die Antragstellerin es verabsäumt habe, das Kriterium "Denkmalschutz" auf dem Formblatt für das Referenzprojekt anzukreuzen, da sich die Erfüllung dieses Kriteriums aus dem dort angegeben Hinweis auf den Ensembleschutz des Objekts ergebe. Bei Unklarheiten hätte die Antragsgegnerin jedenfalls um Aufklärung ersuchen müssen.
Zum Erfordernis der Beteiligung des Bundesdenkmalamtes hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe eine solche bei dem Referenzprojekt gegeben, weil im Vorfeld mit der Behörde abgeklärt werden musste, ob das Gebäude als Teil eines geschützten Ensembles unter Denkmalschutz gestellt werden sollte. Dies sei letztlich aber nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin hat vorgebracht, sie habe für das Referenzprojekt der Schlüsselkräfte nicht die volle Punktezahl vergeben können, weil es nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Gemäß Einlage 2.1., Pkt. 3.1.2.3. der AU sei dafür nämlich (kumulativ) erforderlich, dass das Referenzobjekt unter Denkmalschutz stehe und das Bundesdenkmalamt bei der baulichen Umsetzung eingebunden gewesen sei.
Unter Verweis auf einen Grundbuchsauszug und die Homepage der Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes hat die Antragsgegnerin vorgebracht, das Referenzprojekt der Schlüsselkräfte der Antragstellerin weise keinen Schutzvermerk auf. Es sei unerheblich, dass sich das Referenzobjekt in einer Schutzzone ("Ensembleschutz") befinde, da dies von der Definition in der Ausschreibung nicht umfasst sei.
Die Ausschreibung verlange überdies die konkrete Beteiligung des Bundesdenkmalamtes bei der ÖBA für das Referenzprojekt, eine solche könne nicht stattgefunden habe, weil das Gebäude nicht unter Denkmalschutz stand. Da bei einer Einbindung des Bundesdenkmalamtes durch die Notwendigkeit, beispielsweise Muster von Fassadenteilen anzufertigen, ein höherer Aufwand für die örtliche Bauaufsicht entstehe, würden für solche Referenzprojekte auch höhere Punkte vergeben.
Ein Ankreuzen des Kriteriums "Denkmalschutz" wäre im Übrigen als ausschreibungswidrige Angabe zu werten gewesen. Im Falle von Schutzzonen sei dagegen die MA19 zuständig.
Rechtliche Würdigung
Das Angebot der Antragstellerin erhielt ausschreibungskonform nicht die volle Punktzahl für das Referenzprojekt der Schlüsselkräfte.
Gemäß Einlage 2.1, Punkt 3.1.2 der AU war für die Bewertung der angebotenen Schlüsselpersonen auch ein abgeschlossenes Referenzprojekt anzugeben, das auf der Basis der Bieterangaben unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu bewerten war:
Nettobaukosten (gesamt)
Nettobaukosten / Monat
Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung
Projektfertigstellung
Der Punkt "Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung" wurde als solcher nach vier Unterkategorien unterteilt, für die jeweils eine bestimmte Punkteanzahl vergeben werden konnte, wenn das Referenzprojekt das jeweilige Kriterium erfüllt. Unter Einlage 2.1, Punkt 3.1.2.3 lit b) der AU sind für das Kriterium "Denkmalschutz" 6 Punkte vorgesehen für die Bewertung der Qualifikation des Projektleiters und des Projekttechnikers - Hochbau.
Diese Vorgaben erfüllte das Angebot der Antragstellerin allerdings nicht. Eine Auslegung der besagten Regelung in den AU nach den unter 0 angeführten allmeinen Regeln ergibt nämlich, dass für die ausschreibungsgegenständliche ÖBA nur eine Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt während der Durchführung der Bauaufsicht für eine höhere Punktezahl gemeint sein konnte.
In den Erläuterungen zu dem genannten Punkt der AU wird erklärt, dass das Bauobjekt, dessen ÖBA ausschreibungsgegenständlich ist,
"unter Denkmalschutz steht. An die Qualität der Ausführungen werden daher in Abstimmung mit dem Denkmalamt bei einigen Gewerken besondere Anforderung gestellt, die die ÖBA zu überprüfen hat. 6 Punkte werden vergeben, wenn auch das Referenzprojekt unter Denkmalschutz steh und das Bundesdenkmalamt im Zuge der baulichen Umsetzung eingebunden war."
Für die Vergabe der 6 Punkte gemäß Einlage 2.1. Punkt 3.1.2.3. lit. b) war also eindeutig kumulativ ein Referenzprojekt unter Denkmalschutz "und" die Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt im Zuge der Bauarbeiten (arg. Abstimmung mit der Behörde bei einigen Gewerken, besondere Anforderungen) vorgesehen.
Erfahrungen dieser Art hat die Antragstellerin im Rahmen des von ihr angegebenen Refe-renzobjektes weder im Angebot noch in ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung behauptet und somit auch zu Recht auf dem Formblatt nicht angekreuzt.
Auf die Frage, ob das Referenzobjekt der Antragstellerin unter formellem Denkmalschutz iSd. "Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)", BGBl. Nr. 533/1923 idF. BGBl. I 92/2013 stand, kommt es daher nicht an.
2.1.4.2. Abwicklungskonzepts (Baustellenerrichtung und -abwicklung)
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat im Wesentlichen vorgebracht, sie halte die Bewertung ihres Abwicklungskonzeptes durch die Kommission für ausschreibungswidrig.
Hinsichtlich der Baustelleinrichtung hat sie erklärt, die Kommission habe ihr Konzept insoweit zu Unrecht nicht mit der vollen Punktzahl bewertet, weil man ihre Idee, die Lieferung des Baumaterials "just-in-time" vorzusehen und damit - anders als die präsumtive Zuschlagsempfängerin - teure Installationen wie einen Baulift zu ersparen.
In Bezug auf ihr Konzept der Baustellenabwicklung habe man ihr zu Unrecht nicht die volle Punktezahl für ein ausgezeichnetes Konzept erteilt, weil die Kommission fälschlich davon ausgegangen sei, dass in ihrem Konzept eine Klarstellung der Abhängigkeiten im Rahmen des Zeitplanes gefehlt habe. Die erwarteten Abhängigkeiten seien jedoch für Fachkundige leicht aus dem ausschreibungsgerecht angebotenen Zeitplan ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat dagegen vorgebracht, die Bewertung durch die Kommission in Bezug auf die Baustelleneinrichtung habe sich auf verschiede Gründe (zu große Flächennutzung, mehrgeschossige Container stören den benachbarten Ambulanzbetrieb, wenig Realitätsnähe des Konzepts, zu wenig konkret) gestützt. Was die "just-in-time" Lieferung des Baumaterials betreffe, so gehe eine solche aus dem Angebot nicht hervor und sie biete als solche auch keine Lösung für den vertikalen Transport in die oberen Geschosse des Projekts.
Betreffend die Baustellenabwicklung habe die Kommission den Punkteabzug damit begründet, dass - entgegen dem Erfordernis in den AU - keine schriftliche Erklärung der Abhängigkeiten angeboten worden seien und ihr Angebot insoweit auch keine Punkte hätte erhalten können.
Rechtliche Würdigung
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung des Abwicklungskonzeptes der Antragstellerin gegen die allgemeinen Grundsätze des § 19 BVergG 2006 verstieß oder nicht von den AU gedeckt war.
Was die Bewertung beider Teile des Abwicklungskonzepts betrifft, so hat die Bewertungskommission jeweils eine Prüfung vorgenommen und eine Begründung dafür abgegeben, warum der Antragstellerin jeweils nicht die volle Punktezahl erteilt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Bewertung konnte schließlich - wie die Antragsgegnerin richtig bemerkt - gemäß Einlage 2.1., Punkt 3. der AU auch subjektive Elemente enthalten, insoweit diese von Sachkenntnis getragen waren.
Die Antragstellerin hat dies auch nicht bestritten, sondern sich zum einen in Bezug auf die Baustellenerrichtung darauf beschränkt, zu monieren, dass ein bestimmter Aspekt (just-in-time-Lieferung) nicht berücksichtigt worden sei.
Die Antragstellerin hat diese Kritik jedoch nur mit dem Vergleich der Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin begründet, welche eine höhere Punkteanzahl (auch) dafür erhalten habe, dass ihr Angebot einen Baulift mit Kranführer vorsieht, den die Antragstellerin wegen der behaupteten "just-in-time" Lieferung in ihrem Konzept nicht vorgesehen habe. Ein solcher Vergleich muss für die Einzelfallbeurteilung der Qualität eines Konzeptes jedoch ohne Bedeutung bleiben. Den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 19 BVergG 2006 in dem Sinne zu verstehen, dass eine Konzeptbewertung immer und nur im Vergleich mit allen Einzelheiten der Konzepte aller anderen Bieter zu erfolgen hat, würde den zulässigen subjektiven Bewertungsrahmen einer ausschreibungsgemäß errichteten, fachkundigen Kommission (siehe 0) ad absurdum führen.
Für die Bewertung der Baustellenabwicklung wurden zum anderen zu Recht Punkte abgezogen, weil in diesem Teil des Abwicklungskonzeptes - was die Antragstellerin auch nicht bestritten hat - keine gesonderten schriftlichen Erläuterungen der Abhängigkeiten im Zeitplan enthielt.
Zunächst darf daran erinnert werden, dass die Bieter gemäß Einlage 2.1, Punkt 3.2 der AU ein Abwicklungskonzept mit den Unterpunkten Baustelleneinrichtung und -abwicklung vorzulegen und im Hearing zu präsentieren hatten, das von der Kommission nach Vorgabe einer Punkteskala zu bewerten war.
Gemäß Einlage 2.1, Punkt 3.2.2 der AU im Unterpunkt "Baustellenabwicklung" war dazu auch
"eine Stellungnahme auszuarbeiten, welche wesentlichen Abhängigkeiten bestehen und welche Pufferzeiten empfohlen werden."
Aus diesem Teil der AU ergibt sich also eindeutig, dass die Abhängigkeiten zusätzlich und gesondert zum auf dem Formblatt 03 anzugebenden Zeitplan zu beschreiben waren und nicht - wie die Antragstellerin meint - erst aus dem Zeitplan ermittelbar sein sollten.
Schließlich hat die Antragstellerin für beide Teile des Abwicklungskonzeptes verkannt, dass die Punktebewertung jeweils mehrere andere Gründe hatte, die als solche von ihr nicht in Frage gestellt wurden, und die Punktebewertung des Abwicklungskonzepts eine Gesamtbewertung darstellte.
2.1.4.3. Bewertung der Fragebeantwortung 2 (Verkabelung)
Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat vorgebracht, die Bewertung ihrer Fragebeantwortung hinsichtlich der "Verkabelung" sei zu Unrecht mit einem Punkteabzug versehen worden, während die Beantwortung der Frage durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin die volle Punktzahl erhalten habe.
Da die Antragstellerin in diesem Bereich ausdrücklich angeführt habe, dass möglichst wenig Firmen in diesem Bereich zu tun haben, hätte sie ebenfalls die Höchstpunktezahl erhalten müssen. Offenbar sei auch die Berücksichtigung der Einhaltung von Verlegerichtlinien, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht erwähnt habe, nicht positiv berücksichtigt worden.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, die Punktebewertung durch die Kommission sei nachvollziehbar ua. damit begründet worden, dass die Antragstellerin nicht ausreichend sicherstellen habe können, dass sich bei der Verlegung der Verkabelung im Rechenzentrum aus Sicherheitsgründen möglichst keine anderen Firmen mehr dort aufhalten.
Rechtliche Würdigung
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung Fragebeantwortung 1 (Verkabelung) der Antragstellerin gegen die allgemeinen Grundsätze des § 19 BVergG 2006 verstieß oder nicht von den AU gedeckt war.
Es darf dazu auf die rechtlichen Ausführungen unter 0 verwiesen werden. Auch in diesem Punkt hat die Bewertungskommission von ihrem Beurteilungsspielraum gemäß Einlage 2.1., Punkt 3. der AU in einer Weise Gebrauch gemacht, die keine Zweifel im Hinblick auf die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts oder der AU lassen.
Die Antragstellerin hat sich im Übrigen auch bei diesem Teil der Bewertung im Wesentlichen darauf beschränkt, einen subjektiven Vergleich mit der Fragebeantwortung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ins Feld zu führen, anstatt konkrete Vorwürfe im Hinblick auf eine Überschreitung des Prüfungsrahmens der Kommission zu erheben.
2.1.5. Bewertung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin
Argumentation der Parteien
Antragstellerin hat im Wesentlichen erstens gelten gemacht, dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte in Bezug auf das Abwicklungskonzept im Teil "Baustelleneinrichtung" nicht die volle Punktzahl (35 Pkt.) gegeben werden dürfen, weil es allenfalls "durchschnittlich" (14 Pkt.) sei. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Konzept die Errichtung eines Bauliftes mit Kranführer enthalte, welche in Anbetracht des geringen Platzes untauglicher sei als die im Angebot der Antragstellerin vorgesehene und seit mindestens 15 Jahren übliche "just-in-time" Lieferung des Baumaterials.
Die Antragstellerin hat zweites erklärt, die Fragebeantwortung 1 (Konkurs) sei zu hoch bewertet worden, weil die präsumtive Zuschlagsempfängerin - anders als die Antragstellerin in ihrer Beantwortung - dabei keinen aktiven Kontakt mit dem konkursgefährdeten Gewerkeunternehmen vorgesehen habe, was jedoch als zentrale Maßnahme in solchen Fällen gelte.
Die Antragstellerin hat drittens vorgebracht, die Fragebeantwortung 2 (Verkabelung) sei zu Unrecht mit der vollen Punktezahl bewertet worden, weil die von der Kommission hervorgehobene Trennung der Verkabelung des Rechenzentrums von jener der sonstigen Bereiche kein Vorteil, sondern bereits nach den AU verpflichtend gewesen sei.
Die Antragsgegnerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin haben dagegen im Wesentlichen erstens vorgebracht, der Baulift könne nicht durch eine "just-in-time" Lieferung ersetzt werden, weil er nicht der Anlieferung diene, sondern der vertikalen Hebung des Baumaterials in die oberen Stockwerke. Der anliefernde Lkw müsste andernfalls während der gesamten Zeit des Trockeninnenausbaus vor dem Gebäude warten, das Material einzeln "just-in-time" bei Bedarf emporhieven. Dies könne örtlich nur in der Feuerwehrzufahrt erfolgen, die jedoch freizuhalten sei.
Die Parteien haben zweitens erklärt, dass die Kontaktaufnahme mit konkursgefährdeten Unternehmen in der Praxis keinen hohen Stellenwert genieße, sodass die Bewertungskommission dessen Fehlen in der Fragebeantwortung 1 zu Recht lediglich untergeordnet berücksichtigt habe.
Zu der Kritik an der Bewertung der Fragebeantwortung 2 der präsumtiven Zuschlagsempfängerin haben diese Parteien keine Stellungnahmen abgegeben.
Rechtliche Würdigung
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch die Kommission wegen Missachtung der allgemeinen Grundsätze des § 19 BVergG 2006 rechtswidrig war.
Die rechtmäßig und fachlich befugte Kommission (siehe 0) hat nämlich ihre Bewertung nachvollziehbar und im Rahmen der ihr nach Einlage 2.1., Punkt 3. der AU zugesprochenen Bewertungsspielräume getroffen.
Insoweit die Antragstellerin die Bewertungen des Abwicklungskonzepts und der Fragebeantwortungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit einzelnen Kritikpunkten zu begründen versucht hat, hat sie zum einen übersehen, dass die Bewertungen aller kritisierten Bewertungsteile nicht nur auf diesen Punkten beruhte, sondern - ausweislich der Kommentare der Kommission auf einer Gesamtbewertung.
So wurde die Bewertung der Baustelleneinrichtung etwa keineswegs nur wegen des Vorschlages eines Baulifts mit Krankführer hoch bewertet, sondern auch deshalb, weil zB. der Baucontainer an einer wenig behindernden Stelle errichtet werden sollte, und die logistischen Begleitmaßnahmen detailliert und durchdacht seien.
In Bezug auf die Fragebeantwortung 1 wurde die fehlende aktive Kontaktaufnahme mit dem konkursgefährdeten Gewerkeunternehmen - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - negativ berücksichtigt, aber gleichzeitig festgestellt, dass dies (arg. "lediglich") der einzige Punkt war, welcher in der Beantwortung nicht hervorragend war. Positiv hervorgehoben wurden zB. das Erkennen der Konkursgefahr und die konkret dargestellten Schritte.
Dasselbe gilt schließlich auch für die Höchstbewertung der Fragebeantwortung 2, welche sich keineswegs nur auf die Trennung der Verkabelung von Rechenzentrum und sonstigen Bereichen stützt, sondern auf die besonders "klare" Abgrenzung derselben sowie zB. auf die detaillierte Beschreibung der Gewerke und des Ablaufs mit dem Ziel, die Verkabelung des sensiblen Rechenzentrums möglichst in Abwesenheit anderer Unternehmen vorzunehmen.
Da die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 325 Abs. 1 BVergG abzuweisen.
3. Gebührenersatz - Spruchpunkt B)
Da dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, besteht gemäß § 319 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren.
4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall im Wesentlichen die Auslegung der AU, die Plausibilität des konkreten Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die Bewertung des individuellen Angebotes der Antragstellerin Gegenstand der Entscheidung sind, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die Bezugnahme unter 0, 0, 0, 0), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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